Støeda 9. srpna 1848

über die etwaige Entschädigungsleistung und über die Einführung einer neuen Gerichtsverfassung beauftragt ist, zugleich eine freisinnige Gemeindeordnung zu schaffen und so schleunig als möglich das Resultat vorzulegen habe.

Vicepräs. Wird der Antrag des Herrn Abg. Uchatzy unterstützt? (Unterstützt.)

Ferner liegt ein Abänderungsantrag des Abg. Gleispach vor, er betrifft den fünften Punct des Antrags des Abg. Kudlich:

"Daß jene Konkurrenz und ähnlichen Beitragspflichten, welche aus den Obereigentums und Zehenrechtsbezügen, auf welchen sie haften, entspringen, aufzuhören haben."

Ich ersuche den Herrn Antragsteller von seinem Rechte Gebrauch zu machen.

Abg. Gleispach. Die Begründung, die ich vorzubringen habe, ist gestern beiläufig in der hohen Kammer schon über einen andern Antrag gemacht worden; die Sache ist einfach die: Ich kann nur die Verhältnisse der Provinz Steiermark vorzugsweise her: ausheben, weil ich nicht ganz genau weiß, ob die Gesäße, die in dieser Beziehung bei uns gelten, in allen übrigen Provinzen in gleicher Weise ausgeführt werden, ähnlich aber jedenfalls. Die Straßen, Brücken und Schulen werden sowohl gebaut als erhalten in der Art, daß die untertänigen Grundbesitzer Hand und Zugtragwerk dazu zu leisten haben. Alle ändern Kosten aber, wie Materialien und Professionistenarbeiten werden bloß vom Dominium bezahlt, und zwar in dem Verhältnisse, als ein Dominium in dem betreffenden Bezirke Unterthanen hat, und respective Einkünfte bezieht. Es ist also für die Brücken und Schulhäuser eine bei weitem größere Last den Dominien zugewiesen. Die Reparation geschieht nach der Maßgabe des Dominicaalguldens, der auch unsteigehrlicher Gelddienst genannt wird. Ich weiß nicht, ob er hier eine andere Benennung hat, aber ich glaube, es dürfte sich leicht verstehen lassen, welche fixe Geldgabe darunter gemeint ist. Wenn nun sämmtliche Bezüge der Herrschaften von den Unterthanen wegfallen, so fällt das Objekt weg, von welchem sie diese Lasten zahlen können. Es fällt aber noch zweitens der Maßstab für selbe weg; denn mit den sämmtlichen Unterthansgiebigkeiten fällt das Dominicale oder unsteigehrliche Gelddienst, auch Stift genannt, weg, es ist also nicht nur das Objekt, auf welches sich diese Leistung gründet, sondern auch der Maßstab verwischt. Es ist unmöglich, daß diese Lasten noch ferner dauern. Da vermutlich in den ändern Ländern die Last nicht so groß ist, wie in Steiermark, so ist bis jetzt dieser Gegenstand in ändern Amendements nicht zur Sprache gebracht worden, bei uns ist aber diese Last sehr groß, weil auf Straßen sehr viel verwendet wird und in der neuesten Zeit nicht mehr Brücken von Holz, sondern nur von Stein gebaut werden. Es kommen solche auf 600, 800,1000, 2000 fl. und darüber und zwar nicht allein über sehr große Wässer, weil man vorsichtshalber in einem gebirgigen Lande, wo das Wasser sehr oft anschwillt, auch Über kleinere Wasser große Brücken bauen muß. Wir find in diesem Augenblicke in der Lage, die Administration ohnedies aus unsern eigenen Einkünften erhalten zu müssen, wir können also auf derlei Auslagen, welche sich äußerordentlicher Weise ereignen, unmöglich noch ferners etwas aus anderweitigen Einkünften verwenden.

Es wäre daher gewiß der Billigkeit und Gerechtigkeit entsprechend, wenn hier ausgesprochen würde, daß von diesem Augenblicke an diese Konkurrenzlasten ebenfalls aufgehoben werden. Weiter in die Details dieser Sache einzugehen verbietet mir meine Stellung, ich kann mich weder für noch dagegen aussprechen, einmal wegen des Mandates, das auf mir ruht, denn ich bin größtenteils von Unterthanen hergeschickt, andererseits ist mein persönliches Interesse als Herrschaftseigentümer das gerade Entgegengesetzte, daher ich mich bei der Sache nicht weiter betheiligen kann. Aber ich glaube, es würde selbst jeder der Unterthanen, die mich hergeschickt haben, es billigen, daß, wenn die Herrschaften nicht mehr das Einkommen haben, man nicht verlangen soll, daß sie etwas leisten, wozu sie nicht das Vermögen besitzen.

Vicepräs. Wird der Antrag unterstützt? (Zahlreich unterstützt.)

Vize Präs. Es liegt noch ein anderer Verbesserungsantrag des Abg. Lhotta, der eigentlich ein Unterantrag zu dem des Abg. Zimmer ist. Ich erlaube mir wegen des Zusammenhanges zuerst den Antrag des Abg. Zimmer, der gestern die Unterstützung erhalten, abzulesen, um die Modification, die vom Abg. Lhotta in Antrag gebracht wurde, nach Gebühr würdigen zu können. Der Antrag des Abg. Zimmer lautet dahin: "Es haben aus den bloßen Untertänigkeitsverhältnissen entspringenden Lasten der Innleute und derjenigen Häusler, die nicht mehr als 5 Metzen Grundbesitzen, ohne alle Entschädigung für immer aufzuhören."

Der Antrag des Abgeordneten Lhotta geht dahin: anstatt der vom Abg. Zimmer beantragten "5 Metzen Grundes" behufs Auflösung der Urbarballasten ohne Entschädigung wäre "9 Metzen" zu setzen.

Ich fordere den Abg. Lhotta auf, zur Begründung seines Antrages zu schreiten.

Abg. Lhotta. Ich muß diesen Antrag deßhalb stellen, weil sonst die Chaluppner des Holritzer Bezirkes, die zu vertreten ich berufen bin, von dieser Wohltat ganz ausgeschlossen sein würden. In diesem Bezirke ist gewöhnlich eine Area von 5 bis 9 Metzen zugemessen und zwar aus dem Grunde, weil der Boden schlecht ist. Für meinen Antrag dürfte schon die Armuth der Chaluppner selbst das Wort führen. Die Armuth ist so groß, daß die Chaluppner selbst kaum ihr Leben fristen können, geschweige daß sie eine Ablösung der Urbarballasten übernehmen können. Diese Chaluppner haben selbst dem Reichstage durch mich eine Bitte überreicht, worin sie um Abhilfe der Urbariahablösung bitten und ich wage es in ihrem Namen diese Bitte dem Reichstage zur Würdigung zu empfehlen und zugleich zu bitten, um Ausdehnung dieser Area von 5 auf 9 Metzen, damit sie nicht von dieser Wohtthat ausgeschlossen bleiben. Ich vertraue daß jede hochherzige Obrigkeit von diesen Bettlern den Blutpfennig nicht wird abfordern wollen. Wer sich überzeugt hat, in welcher Roth diese Armen leben, dürfte gewiß mit mir übereinstimmen und mir nicht entgegen treten.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt?

(Es geschieht.)

Vom Abg. Claudi ist zum Antrag des Abg. Kudlich nachstehender Verbesserungsantrag gestellt worden. Es betrifft den zweiten Absatz und lautet: "Zweitens: Alle, die Freiheit des Grundbesitzes beschrankenden, oder sonst aus dem Unterthänigleitsverhältnisse entspringenden Lasten sind nach einem besonders auszuarbeitenden Gesetze, welches in möglichst kürzer Zeit zur Vorberathung vorzulegen ist, theils umzuändern, theils aufzuheben (statt §§. 2, 3 und 4 des Verbesserungsantragens.)"

Will der Abg. Claudi sein Amendement motivieren?

Abg. Claudi. Ich habe mich zu diesem Verbesserungsantrage deßhalb bestimmt gefunden, weil nach dem Antrage des Abg. Kublich die Wohltaten der Aufhebung des Unterethansverbandes sich vor Allem nur auf den bäuerlichen Grundbesitz zu beziehen haben und wir nicht im Interesse der Bauern allein, sondern auch der Bürger da sitzen, und in vielen Provinzen unseres Kaiserstaates es eine nicht unbedeutende Anzahl solcher Städte gibt, die eben nur aus jenen Zeiten des Mittelalters in ein Schutzverthältniß und dadurch in ein Unterthänigkeitsverhältniß getreten sind. Der Ursprung jener Schutzgeld. der, die besonders in Böhmen von vielen Städten gezahlt werden, liegt eben so wie der Ursprung der Urbariahleistungen in dem Mittelalter, in dem Anspruche an den Schütz eines Herrn oder Ritters, und das dafür zu leistende Entgelt, dieses Schützgeld wird bezahlt für die Sicherheit der Person und des Eigenthums, überhaupt für die staatsrechtliche Existenz eines Staatsbürgers oder einer Gemeinde im Staate. Den Schutz der Existenz der Staatsbürger, also auch der Gemeinden, gibt aber gegenwärtig der Staat selbst, nicht mehr einzelne mächtige Herren. Es fällt also auch der Grund dieser Leistung auf rechtlichem Boden ganz hinweg. Diese Städte haben daher vor Allem ändern das Recht zu fordern, daß das Schutzgeld, welches sie bezahlen, aufhöre, und durch dieses zugleich das Unterthänigkeitsverhältniß, in welchem sieztet einem Abkömmlinge eines jener mächtigen Herren stehen, die sie in jener Zeit, wo der Staat den Schutz nicht leisten konnte und nicht geleistet hat, zu zahlen. Deshalb habe ich überhaupt eine jede Einschränkung der Freiheit des Grundbesitzes und eine jede aus dem Untertänigkeitsbande entspringende Last aufgehoben wissen wollen. Ich habe den Antrag deßhalb allgemein gestellt, weil ich ihn ohne einer speziellen Ausarbeitung für eine Vollberathung des Reichstages vollständig für unmöglich halte. Wenn wir auch, ein jeder von uns die Interessen der Unterthanen genau kennen und gewiß eingesehen haben, daß das Wort "Unterthan" das begreift, dag eine Person der Person, oder die Person und Sache zugleich einer ändern Person untergeben sein soll und dies aufhören muß, so muß ich doch gestehen, daß ich und vielleicht mancher Andere mit mir gewiß nicht im Stande ist, im gegenwärtigen Augenblick in einer Vollberathung sich über die einzelnen Bestandtheile, die Art und Weise der Aufhebung jenes Verhältnisses auszusprechen. Ich nehme das Unterthänigkeits  Verhältniß von einem zweifachen Gesichtspunkte. Entweder beruht das Unterthänigkeitsverhältniß in Art und Weise der Ausübung der Gerichtsbarkeit und da muß ich sagen, daß ich mich dm Anträgen, wie sie bisher gestellt worden sind, durchaus nicht anschließen kann. Ich kann es meiner subjektiven Überzeugung nach nicht über mich gewinnen, daß dann wirklich das Wesen der Unterthanschaft aufgehört hat, wenn die Unterethansleistungen aufgehört haben, den Unterthan aber nichts desto weniger unter einer Patrimonialgerichtsbarkeit läßt. Dazu finde ich mich durch die Betrachtung bestimmt: Das Recht auf einen Personalgerichtsstand insbesondere ist das Recht, welches jeder Staatsbürger fordert von dem Staate in dessen Verbindung er Unterthan ist, und dem er die Sicherheit seiner Existenz zugewiesen hat. Es ist daher dieses..Recht eine Forderung des Staatsbürgerrechtes und insofern es eine Forderung des Staatsbürgerrechtes ist, steht es dem Rechte des Staates selbst gegenüber und insofern dieses Recht durch die Staatshoheit geübt wird, der Staatshoheit. Es kann die Gerichtsbarkeit nur von der Staatshoheit ausgehen, sie ist ein Ausfluss der Staatshoheit und kann daher nur von dieser und durch diese geübt werden. Dieses Rechtes kann sich die Staatshoheit nicht entäußern, nur dann können wir von freien Staatsbürgern reden, wenn dieses Recht gegen alle Staatsbürger gleich geübt wird. Es scheint mir also, daß diese Forderung nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, als eine Rechtsidee und eine Forderung, welche ich vor allen realisiert wissen will, damit das Wesen der Unterthanschaft, damit die bindenden Verhältnisse, damit die Übermacht der Obrigkeit über Jene, die in ihrem Herrschaftsbezirke wohnen, aufhören.

Der Grundsatz des öffentlichen Verfahrens zeigt uns die Abstufung der verschiedenen Arten von Einrichtungen, wie dieses öffentliche Verfahren geübt werde, und da scheint mir, daß ein Familienrats besser wäre, und an die Stelle des Patrimonialgerichtes einen Friedensrichter einzuführen, eben nicht ganz unzulässig, und vielleicht schneller ausführbar sein dürfte als es scheint. Es bedarf hiezu nur; der Kenntnis der statistischen Seelenanzahl in jeder Behörde. Ich glaube, daß Jeder von uns aus Erfahrung weiß, daß die Patrimonialgerichte, wie sie in den einzelnen Provinzen bestehen, nicht als selbstständige Patrimonialgerichte angesehen werden können. Wir wissen jeder aus Erfahrung, daß 5, 6 und 10 oder noch mehr Patrimonialgerichte von einer und derselben Person versehen werden, daraus habe ich den Schluß gezogen, daß mit Rücksicht auf diese Art der Besorgung der Gerichtsbarkeit sich auch solchen lassen muß: Wie groß kann die Anzahl Menschen sein, welchen durch einen Friedensrichter die augenblicklichste nöthige richterliche Hilfe geleistet werden kann? Das wäre also durch die Einführung der Friedensgereichte. In sofern nicht weitläufige Localitäten und nicht einige Gesetze vom gegenwärtigen Justizgesetze abweichen, scheint mir die Einführung der Friedensgereichte mit dem gegenwärtigen Justizgefetzte vereinbar, und in den gegenwärtigen Zeitverhältnissen ausführbar. Aber damit, daß diese Friedensgereichte auf Kosten und im Namen des Staates besorgt werden, scheint mir eben nichts gewonnen zu sein. Denn nicht die Art und Weise der Bestellung der Gerichte, nicht die Art des Gerichtes, nicht das Gericht selbst ist dem Landvolke das Gehässige, denn die Erfahrung zeigt, daß eine große Anzahl von ehemaligen Unterthanen es vorziehen und mehr Zutrauen zu ihrem Justiziar, herrschaftlichen Pfleger oder Gerichtscommissär hegen, weil sie sich durch dieses Zutrauen gerechtfertigt fühlen, so daß diese Leute den Rath eines Gerichtspflegers dem Rathe eines Advokaten in sehr vielen Fällen vorziehen.

Es scheint mir also, mit der bloßen Bestimmung gar nichts gethan; denn ob diese Person eine landesfürstliche oder eine von der Obrigkeit angestellte sei, ist den Unterthanen ziemlich gleichgültig. Es handelt sich nur, ist diese Person eine solche Person, die das Zutrauen von Unterthanen und Einwohnern eines Herrschaftsbezirkes genießt, weil sie durch dieses Zutrauen gerechtfertigt wird, und ob sie den Einwohnern eines herrschaftlichen Bezirkes das fei, was man von ihr erwartet und hofft, und was man in den gegenwärtigen Zeitverhältnissen von ihr erwarten muß? Es ist dieß um so nothwendiger, weil auch die Mehrzahl unserer Bürger und Bauern, wenigstens in kleinern Städten, noch nicht so politisch gereift ist, um sich in allen Fällen des Lebens selbst Rath zu schaffen, sie fühlen das Bedürfnis Jemanden zu haben, an den sie sich wenden müssen, sie fühlen aber, daß diesem Bedürfnisse nicht abgeholfen wäre, wenn man ein Privatgereicht in ein landesfürstliches verwandle.

Die Person muß geändert werden, und es muß berücksichtiget werden, daß die Person Vertrauen genießen müsse. Hinsichtlich des zweiten Punktes scheinen mir die Urbariallaften. nicht alle gleicher Natur zu sein, und können daher nicht alle in einen und denselben Sack geworfen werden. Es scheint aber auch, daß noch eine zweite Rücksicht beobachtet werden muß, nämlich die, daß wenn überhaupt eine Entschädigung geleistet werden soll, bestimmt werde, wie? wann? von wem? in welchem Zeiträume? und in welchen Fällen nicht sie geleistet werden müssen? Die Urbarballasten, sie sind entweder selche, welche den Gegenstand eines Privateigenthumes bilden, oder nicht. In sofern man von Robot spricht, will ich zugeben, daß sie wenigstens ihrem Ursprunge nach nicht privatrechtlicher Natur ist und daher auch nicht als Privateigentum angesehen werben kann; wenn wir uns aber den aufrichtigen Standpunct stellen, so werden wir die Frage: Ist die Robot Gegenstand eines Privateigentums? wahrscheinlich mit Ja beantworten müssen. Denn die (Robot ist, abgesehen von ihrem geschichtlichen Ursprunge, schon von Kaiser Joseph reguliert und dabei die Grundlagen bestimmt worden, und diese Angabe ist nicht etwa bloß aus einseitigem Willen, oder auf den Willen der Regierung zu Stande gekommen, sondern vielmehr durch gemeinschaftliches Einverständniß und Beträge der Compaciscenten. Jeder von uns sieht also ein, daß die Robot als Gegenstand des Privateigentums zu betrachten sei.

Jeder von uns steht ein, dag sie aufgehen muß aus national  ökonomischen Rücksichten, weil sie das größte Hemmnutz für den Ackerbau und den Nationalwohlstand ist. Besonders wir aus Böhmen können die Überzeugung aussprechen, daß, so sehr man auch von der Aufhebung der Robot und von der unbedingten Aufhebung derselben sprechen mag, gerade unsere Bauern es sind, die sehr wohl einsehen, daß man einen doppelten Gesichtspunct vor Augen haben muß, und zwar den des Eigenthums der Obrigkeit und den des Eigenthums einer dritten Person.

Die Robot ist nicht allein ein Eigenthum der Obrigkeit, Appertinenz des Landes, sie ist ein Objekt der Landtafelbücher, und im Vertrauen auf diese öffentlichen Bücher haben Anstalten, Waisen und Staatsbürger ihr bewegliches Vermögen gegen die Verpfändung des unbeweglichen Gutes hingegeben zur Verwendung.

Und wenn auch die Rücklicht gegen die Obrigkeit ganz außer Acht gelassen wird, weil ich voraussetze, daß sie durch die Verzichtleistung auf die Robot eine moralische Pflicht erfüllen, eine Pflicht, wodurch sie das gut machen, was ihre Vorfahren schlecht machten, so will ich doch das Eigenthum dritter Personen, und besonders das der Waisen verwahrt wissen; und in dieser Beziehung schließe ich mich dem Antrage des Abg. Dylewski an, und erlaube mir hinzuzufügen, daß durch das Vertrauen der öffentlichen Bücher der Credit der Einzelnen und durch den Credit des Staates beschützt, und durch den Credit des Staates der Nationalwohlstand, das Glück und die Existenz des Staates selbst bedingt ist.

Und in dieser Beziehung glaube ich, wird Jeder einsehen, daß an dem Eigenthum nicht gerüttelt werden darf, als man im ersten Augenblicke glauben könnte; und deßwegen habe ich mich in die allgemeine Aufstellung dieses Satzes gehalten, und die Ausarbeitung der einzelnen Modifikationen einer Gesetzentwurfs  Commission zugewiesen wissen wollen, was um so eher vor sich gehen kann, als die mährischen Stände einen ganz annehmbaren, für beide Theile so ziemlich gerechten Vorschlag gemacht haben, bei dem ich nur noch hinzugesetzt wissen wollte, daß auch auf die Masse des Grundbesitzes, auf die Area, auf den Wohlstand der Einzelnen mit Robot belasteten mehr Rücksicht genommen, und das richtige Verhältniß der Ärmeren zu den Reicheren festgestellt werde.

Im Gegentheile gibt es wieder Lasten so kleiner Besitzer, daß es wirklich ungerecht wäre, von diesen Leuten eine Ablösung zu nehmen.

Besonders ist der Antrag der mährischen Stände dahin zu berichtigen, daß für Handrobot durchaus keine Entschädigung zu leisten sei.

Abg. Vraschak. Ich muß bemerken, daß nach dem Antrage der mährischen Stande bloß die Inlaute und jene Häusler, welche unter 3 Metzen Besitztum haben, keine Entschädigung zu leisten haben.

Abg. Glaudi. Das ist Gegenstand der Commission und ich will nur begründen, warum ich mich im Allgemeinen verpflichtet fühlte den Antrag bloß im Allgemeinen zu stellen.

Vicepräs. Wird der Antrag des Abg. Claudi unterstützt? (Wird unterstützt.) Nun liegt der Antrag des Abg. Trümmer zum §. 2 des verbesserten Antrages des Abg. Kudlich vor, welcher lautet:

"In dem zweiten Theile sollen die Worte: "nicht privatrechtlichen, sondern," weggelassen werden."

Ich bitte den Antragsteller, von seinem Rechte der Begründung Gebrauch zu machen.

Abg. Trummer. Ich habe meinen Abänderungsantrag bloß aus dem Grunde gestellt, weil ich besorge, daß aus den Worten: "nicht privatrechtlichen" ein Zweifel gestellt werden könnte, und von Denen zu deren Wohl das vorliegende Gesetz erlassen worden ist, möglicher Weise benützt werden könnte.

Der Abg. Kudlich will mit diesen Worten: "nicht privatrechtlichen" offenbar nichts Anderes ausdrücken, als daß jene Lasten, welche die Freiheit des deuterblichen Grundbesitzes beschränken, nicht durch das Verhältniß der Gründherrlichkeit aufgehoben find, sondern noch ferner vor der Hand zu leisten sind. Ich sehe nicht ein, warum in dem §. 2 auch jene Lasten erwähnt werden sollen, die nicht aufgehoben werden; es sollen bloß jene Lasten klarer und deutlicher bezeichnet werden, weil sie von nun an nicht mehr zu leisten sind, wie auch im §. 2 des Antrages des Abg. Emil Bacano geschehen ist. Ich besorge nur, daß aus den Werten ,,nicht privatrechtlichen" ein Zweifel entstehen könnte, und damit dieser Zweifel nicht zum Racheheile der verpflichteten Staatsbürger benützt wette, so wünsche ich, daß diese Worte weggelassen werden.

Vicepräs. Wird dieser Antrag des Abg. Trummer unterstützt? (Unterstützt.)

Der Verbesserungsantrag des Hrn. Bininger geht da hin: daß zum §. 2 des verbesserten Kudlich´schen Antrages in der ersten Zeile nach dem Worte "deuterblichen" einzuschalten sei: "und des in untertänigen und Schutzstädten bürgerlichen Grundbesitzes beschränkenden u.s.w."

Wenn der Hr. Abg. von seinem Rechte Gebrauch machen will, so möge er dieß thun.

Abg. Bininger. Mein Antrag fällt mit dem des Abg. Claudi zusammen, er hat ihn im Allgemeinen und ich im Speciellen gestellt, er unterscheidet sich ebenso in den bürgerlichen und Untertänigkeitsbesitz in Schutzstädten und Märkten; ihr Ursprung ist auch derselbe; beide unterscheiden sich dermalen nur dadurch, daß der Grundbesitz, die Märkte und untertänigen Städte Frohn und Patrimoniallasten tragen. Da nun die hohe Kammer beschlossen hat, daß dergleichen Belastungen aufhören sollen, und der Abg. Kudlich in seinem verbesserten Antrage §.2 bloß ein Amendement gestellt hat, so glaube ich, daß die dem bäuerlichen Grundbesitze gestatteten Freiheiten auch auf den untertänigen Schutzstädten befindlichen, wirklichen Grundbesitz ausgedehnt werde, und somit sollen in dem Küdlich'schen Antrage §. 2 die von mir angeführten Worte eingeschaltet werden, Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.)

Vicepräs. Es liegt noch ein weiterer Antrag des Abg. Haßlwanter aus Innsbruck vor und lautet: "Zur Beurtheilung der Frage über Aufhebung oder Ablösung der die Freiheit des bäuerlichen Grundbesitzes beschränkenden Lasten wolle eine Commission für jedes Gouvernement aus drei Mitgliedern desselben zusammengesetzt werden, welche zuerst einzeln einen dielfälligen Antrag nach den Eigenheiten ihres Gouvernements zu entwerfen, sodann in vereinter Berathung den Entwurf auszuarbeiten haben, welche Grundsätze in Österreich über die Aufhebung oder Ablösung obiger Lasten allgemein eingeführt werden können, und welche der Bestimmung der Landtage der einzelnen Provinzen überlassen werden sollen."

Abg. Haßlwanter. In meinem Antrage ist durchaus nichts gegen den Antrag des Abg. Kudlich und ich kann mich daher um so mehr über den Hauptpunkt aussprechen über die Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses und der Patrimonialgerichtsbarkeit als wir dieses Verhältniß schon lange nicht mehr haben, und ich halte es für unsere Pflicht, sage ich, meine Herren, daß wir das, was wir für unsere Provinz praktisch so vertheilhaft fanden, auch den übrigen Provinzen von ganzem Herren wünschen. Ich kann sie versichern und die Garantie geben, daß von Seite der Vertretet Tirols und Vorarlbergs sich alle erheben werden, damit die andern Provinzen, auch derselben Vortheile teilhaftig werden. Allein trotz dem, daß bei uns das Unterthänigkeitsverhältniß aufgehoben worden ist (man versuchte zwar es im vorigen Jahrhunderte wieder einzuführen, jedoch war Tirol so klug, sich dagegen zu sträuben, und es wurde wieder aufgehoben), dessen ungeachtet haben wir noch bedeutende Lasten auf dem Grundbesitz, mit welchen wir mit den übrigen Provinzen in gleicher Kategorie stehen. Wenn auch dießfall bei uns die Unteräthanslasten theilweise aufgehoben sind, so werden wir doch in der Hauptfache, nämlich über die Aufhebung der verschiedenen Lasten mit den übrigen Provinzen denselben Grundsatz aussprechen. Die Verschiedenheiten der einzelnen Abgaben sind so groß, daß nach meiner Überzeugung, in den einzelnen Provinzen, die eine für die andere nicht auftreten kann. Ich gestehe frei, daß es selbst dem einzelnen Vertreter von Tirol schwer ist, die Verhältnisse von Tirol zu kennen, da unser Land in viele Herrschaften getheilt war, und schon aus dieser Zeit sich unsere Grundabgaben herschreiben. Unser Land ist zersplittert worden durch die verschiedenen Regierungen und noch gegenwärtig haben wir die alten Grundabgaben nach den alten Grundsätzen zu leisten. Wir haben im Puster und im Unterinnthale Theile, welche zu Salzburg gehörten und auch dieselben Gründabgaben leisten wie die Einwohner in Salzburg. Wir haben einen Theil in Südtirol, der eine Zeit lang unter französischer Regierung stand, und wo die persönlichen Abgaben durch das Dorits de Corsé gehoben sind. Wir haben ferner einen Theil, der unter bairischer Regierung stand, und wir haben Abgäben, die in keiner and an Provinz bestehen. Ich glaube daher sagen zu können, ich kenne die Verhältnisse Tirols, ich gestehe aber, nicht die dir andern Provinzen, als: Böhmens, Illyriens, Galiziens, aber eben so glaube ich, müssen auch die dornseitigen Vertreter gestehen, daß sie unsere Tiroler  Verhältnisse nicht genau kennen. Es muß also angenommen werden, da wir alle wollen, was für jede Provinz das Vorteilhafteste ist, daß wir die Verhältnisse der einzelnen Provinzen erheben sollen und deßwegen eine Kommission für jedes Gouvernement aus drei Mitgliedern derselben zusammensetzen.

Diese wird für jedes einzelne Gouvernement zu bestimmen haben, was für dasselbe und seine speciellen Angelegenheiten vorzüglich nothwendig ist. Diese wird insbesondere beurtheilen, was als ungebührlich zur Aufhebung ohne Entschädigung und was sie als rechtmäßige, jedoch die Agrikultur und den Bauernstand drückende Last zur Ablösung mit Entschädigung bestimmen soll. Wenn nun jedes einzelne Gouvernement die ihm vorteilhaft scheinenden Grundsätze zusammengestellt hat, so treten dann diese einzelnen Commissionen in vereinter Berathung zusammen, und dieses bildet den zweiten Absatz meines Antrages, So dürfte sich herausstellen, über welche Beschwerden alle Provinzen gleich klagen, und welche Beschwerden bloß provinziell erscheinen. In dieser vereinten Berathung wird man erheben können, in wie ferne man allgemeine Grundsätze über die Aufhebung, und in wie ferne man allgemeine Grundsätze über die Ablösung aufstellen kann. So wenig wir fordern, daß für einzelne Lasten, die wir in Tirol haben, ein allgemeiner Grundsatz für alle Provinzen aufgestellt werden soll, eben so wenig wird es auch bei den andern Provinzen der Fall sein. Sollte sich nun bei dieser Erhebung geben, daß manches Verhältniß und manche Lasten das allgemeine Wohl nicht berühren, sondern nur rein provinziell feien, so soll es von dem hiesigen Reichstage ans bestimmt und von der Commission beantragt werden, welche Angelegenheiten den einzelnen Landtagen zur Entscheidung zu überlassen seien. Ich bin keineswegs dafür, daß man den einzelnen Landtagen zu viel Rechte einräumt, daß man den einzelnen Landtagen zu viel von diesem Geschäfte zuweiset; daher stelle ich nicht den Grundsatz auf, daß dieß von den einzelnen Landtagen geschehen soll, und ich schließe mich nicht dem Antrage des Abg. Dylewski an, daß dieses den einzelnen Gerichten unter Appellation an den Provinziallandtag erlassen werde, und zwar aus folgenden Grünten: Die Provinziallandtage sind noch nicht gehörig organisiert; auch müssen wir erst erwarten, welche Eintheilung und Besetzungsart dieselben erlangen. Wenn sie in der Art bestehen, wie unser Landtag, nämlich der Tirolerlandtag, wo 23 aus dem Bauernstande, 23 dem Burgerstande, und nur 13 aus dem Adelsstande, und 13 aus der Geistlichkeit, so können wir mit Beruhigung annehmen, daß der Bauernstand mehr vertreten ist, und fraß man es der Übereinkunft der verschiedenen Stände, überhaupt bei einer solchen Stellung mehr ihrer Übereinkunft (der Bauern) Überlassen kann, wie die Ab» gaben abzulösen sind, nicht aber wird es in jenen Provinzen anzuraten sein, in welchen der Bauernstand nicht gehörig vollständig oder gar nicht vertreten erscheint; daher es auch nur provinziell zu beurtheilen ist, ob man die Ablösung oder Aufhebung einer bestimmten Last dem Landtage überlassen könne oder nicht. Ich glaube, daß dieser Antrag der genauen Prüfung um so mehr unterzogen werden müsse, als er gewiß das Wichtigste für die Bevölkerung Österreichs enthalt, nämlich die Ausgabe, diese Verschiedenheiten der Stände zu beseitigen.

Hiefür kann kein allgemeines Gesetz gemacht werden, denn wenn wir eine allgemeine Aufhebung oder Ablösung aussprechen und erst für die Folge um. Bestimmungen vorbehalten, ob und gegen welche Entschädigung dieß erfolgen soll, so glaube ich nicht, daß diese bei der Bevölkerung den gehörigen Eindruck machen wird. Denn wenn wir auch He Aufhebung dieses Unterthaiverbandes und der Patrimonial  Gerichte ausgesprochen haben, aber der Unterthan nicht weiß, ob und welche hohe Entschädigung er dafür geben muß, so wird er dieses für seine große Verankerung halten. Ich glaube auch nicht, daß sich der Adelstand sehr freuen wird, denn er weiß nicht, ob er eine oder keine Entschädigung erhalten wird. Wenn auch gewiß allseitig der Wunsch sich ausspricht, daß diese Abgaben verschwinden, so glaube ich nicht, daß wir im Voraus die Aufhebung aussprechen sollen, ohne gleichzeitig bestimmen zu kennen, welche mit und welche ohne Entschädigung aufzuheben sind.

Ich glaube, daß die Durchführung dieses Grundsatzes nur durch eine solche Commission geschehen kann, wie ich sie beantragt habe.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstutzt? (Zahlreich unterstützt.) Der so eben modifizierte Antrag des Abg. Hasselwandteer war der letzte von den gedrückten Anträgen; der gedruckte Antrag des Abg Polaczek ist zurückgezogen und durch einen geschiedenen ersetzt worden. Bisher sind 20 Amendements zu dem verbesserten Antrage des Abg. Kublich vorgebracht werden; es liegen hier noch neue bis jetzt geschriebene Amendements vor, und zwar in der Zahl von 15 Stücken. (Bewegung ) Ich erlaube mir die Anfrage, ob es nicht dem Interesse der Berathung entsprechend sein dürste, vor der Hand für heute die Verhandlung über den Antrag des Abg Kudlich auszusetzen und sie morgen fortzusetzen, und diese zu diesem Behufe hier eingereichten Anträge drucken zu lassen, und zwar in der vom Abg Feifalik angedeuteten Weise, auf einen Bogen hintereinander Falls die h. Kammer diesen Anträgen ihre Zustimmung ertheilt, dürfte es zweckmäßig sein, daß wir zum Lesen der Geschäftsordnung schreiten, über Annahme derselben als Ganzes beschließen und die Drucklegung aus Grundlage der Redaction und der dielfälligen Beschlusse vornehmen lassen.

Abg T r o j a n. Ich glaube, daß es in der That dem Zwecke der möglichsten Forderung dieses Gegenstandes, und der schleunigsten Erledigung nicht entsprechen dürfte, wenn wir fortfahren in der Weise wie es sich kund gibt. Wir haben bereits zwei Tage über dem Ablesen und Begründung der Amendements zugebracht, wir werden vielleicht noch einige Tage der Sache widmen, und endlich gewiß zu der Aberzeugung gelangen, daß wir unmöglich über so viele Amendements zusammen auf einmal in eine Debatte eingehen und mit klarer Außerzeugung über den Gegenstand absprechen kennen Ich glaube, daß es sehr förderlich wäre, dem Zwecke, den wir gewiß alle wünschen, die Erledigung des Gegenstandes, wie sie nöthig ist, so wie ich durch die Nachrichten von gestern und heute von meiner Heimat von der Dringlichkeit über zeugt bin, daß wir die Kommission, welche von dem Hrn. Antragsteller und mehreren andern Mitgliedern im dritten Absatze in Aussicht gestellt, noch heute wählen. Ich stelle daher den Antrag, daß aus jedem Gouvernement drei Mitglieder zu diesem Behufe noch heute gewählt werden; dieser so zusammen gesetzten Commission wären alle Amendements zur neuerlichen Vorberathung und zur neuen Textirung, zur Abfassung eines neuen Antrages, sobald als möglich, etwa in zwei Tagen, wir können die Frist wohl festsetzen, oder in einem Tage, in 24 Stunden, wegen der Dringlichkeit (Bewegung), ich bitte nur den ersten und zweiten Absatz, nur oder das Princip und dessen Ausführung der h. Kammer zur Wollberatung vorgelegt, und dann erst im Detail nach dem dritten und vierten Absätze vorgegangen werde.

V i c e  p r ä s. Wird der Antrag unterstützt? (Ja!) So bitte ich ihn schriftlich vorzulegen.

Ein Abg. Ich muß mich gegen den Antrag des Abg. Trojan entschieden aussprechen Es handelt sich darum den Antrag des Abg. Kudlich im Principe anzunehmen; eine Commission ist uns in Aussicht gestellt, wenn das Princip angenommen, wenn der Antrethansverband als aufgehoben erklärt sein wird. Geben wir es früher an eine Commission, so haben wir das nicht erreicht, was der Hr. Redner vor mir bezwecken will, nämlich den Gegenstand zu seiner baldigen Erledigung zu fuhren. Ist einmal im Princip der Gegenstand angenommen, so hat es dann mit der Commission keine Eile. Sie kann zwar gleich zusammengesetzt werden, aber mit den Arbeiten braucht sie sich nicht so sehr zu beeilen Ich glaube, daß alle Amendements, die vorliegen, in der Ordnung wie bisher zur Sprache kommen, und daß kann der Gegen stand berathen werde im Sinne des Antragstellers, und daß dann die Commission zusammengesetzt werden möchte, welche die näheren Modalitäten der Entschädigung zu besprechen haben wird Abg. B r e s t e l. Ich kann mich ebenfalls nur gegen den Antrag des Abg. Trojan erklären. Ich muß mich fest an das halten, was der Hr. Redner vor mir gesagt hat, nämlich, daß es sich eigentlich darum handle, daß die Kammer 1. das bestimmte Princip essen und vor aller Weltaussprache, nämlich, daß das Unterthansverhältniß aufgehört hat, und 2. daß die Kammer eine andere Erklärung gebe, die eben so wichtig ist, nämlich diejenige, daß keine derlei Lasten von dem Augenblicke der Erklärung gefordert werden dürfen. Es ist diese Erklärung im Interesse der Öffentlichen Sicherheit, es ist diese Erklärung im Interesse Aller von größten Wichtigkeit, Diese beiden Erklärungen können gegeben werden, ohne daß wir irgend eine eigene Commission aufstellen, das sind zwei Sachen, die mit wenigen Worten ausgesprochen werden können, und das was der Abg. Audlich in seinem Antrage im ersten und zweiten Absatz gesagt wissen will. Alle übrigen Details sind ja vermöge des Antrages an die Commission gewiesen, und ich glaube, die Mehrzahl der gestillten Amendements beruht eben auf einem Mißverständnisse des Antrages und wesentlich des dritten Absatzes. Es ist ja eben der Antrag des Abg Kudlich so gestellt worden, damit alle Details an eine Commission gehen und die hohe Kammer vor Allem diese zwei Puncte aussprechen möge: Der Unterethansverband hat aufgehört und es könne in


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