Ètvrtek 10. srpna 1848

ganz nutzlos verschwendet würden. Der Gegenstand selbst hat schon seit einiger Zeit das Ministerium des Innern beschäftigt und seine volle Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Es werden Einleitungen getroffen, welche aber nicht allein die Spitäler, die Arzte u. s. w. betreffen, sondern die im Zusammenhange stehen mit einem Gegenstande, der vielleicht der wichtigste ist, um der Cholera zu begegnen, um sie nicht unvorbereitet aufnehmen zu müssen, und das ist der Gegenstand rücksichtlich der Nahrungslosigkeit, die an einigen Orten zu besorgen ist, da muß natürlich, so viel in unsern Kräften liegt, abgeholfen werden. Denn wenn z. B. im Troppauer Kreise jene Noth wieder zu besorgen steht (und allerdings sind einige Gründe da), welche im verflossenen Jahre war, so würde natürlich die Cholera fürchterlich wüten können, und eil muß daher vor allem hier gesorgt werden. Nicht minder ist es auch in großen Städten der Fall, wo ein starker Zusammenfluß von Menschen und ein bedeutender Verkehr stattfindet; da muß vor allem dahin gewirkt werden, und darüber ist in diesem Momente, so viel in unsern Kräften liegt, das Nöthige vorgekehrt worden. Übrigens erlaube ich mir auch dem geehrten Hrn. Interpellanten zu seiner Beruhigung zu sagen, daß dieser Gegenstand nicht allein uns, das Ministerium nämlich, sondern alle Diejenigen betrifft, die sich speciell damit befassen, nämlich alle Kunstverständige, die medicinische Facultät, Primarärzte, die sich bereits mit diesem Gegenstande beschäftigen, und welche das Ministerium von ihren Erfahrungen in Kenntniß setzen werben.

Vicepräs. Den weitern Gegenstand der heutigen Tagesordnung bietet die Berathung über den Antrag des Abg. Kudlich. Bevor wir zur Berathung schreiten, muß ich die h. Versammlung bitten, daß ein Versehen hier nachgesehen werde, das beim Drucke der Verbesserungsanträge stattfand. Über den geäußerten Wunsch habe ich die Anordnung getroffen, daß die Verbesserungsanträge fortlaufend abgedruckt werden; durch ein Versehen ist jedoch dieser Anordnung dies mal nicht entsprochen worden.

Es dürste nach dem bezeichneten Vorgange jetzt ein Verbesserungsantrag nach dem ändern anzuknüpfen und darnach zu motiviren sein. Unter den Verbesserungsanträgen befindet sich auch der Verbesserungsantrag des Abg. Jos. Doliak. Er lautet: "Die hohe Reichsversammlung möge erklären: "Erstens. Der Untertänigkeitsverband ist aufgehoben.

"Zweitens. Die aus demselben gefolgerte Einschränkung der persönlichen Freiheit, dann alle aus dem Unterthansverhältnisse, aus dem Obereigentum, aus der Dorfsobrigkeit, aus dem Zehent und Bergrechte und aus dem Lehenverband entsprungenen, auf Grund und Boden haftenden Naturalarbeit oder Geldleistungen, einschliesslig aller Besitzeränderungsgebühren, haben vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Erlasses also gleich aufzuhören.

"Drittens. Die Bezugsberechtigten werden aus einem besonders zu creirenden Fonde die teilölige Entschädigung erhalten; zur Entwerfung des dieß fälligen Entschädigungsgesetzes setzt der Reichstag einen Ausschuß von drei Mitgliedern aus jedem Gouvernement nieder.

"Viertens. Die Gerichts und politische Geschäftsführung ist bis zur Einführung der neuen Gerichtsverfassung provisorisch von den Patrimonial Gerichticbarkeiten gegen Bezug der dafür bestehenden Taxen noch fortan zu besorgen. Eben so hat auch die Haftung der Octava noch durch drei Jahre zu bestehen.

"Fünftens. Allerübrigend, aus dem Unterethansverbände fließenden Pflichten sind die Gutsherren entheben."

Ich ersuche den Herrn Antragsteller, zur Motivirung seines Antrages schreiten zu wollen.

Abg. Doliak. Ich bin zu diesem Verbesserungsantrage durch den Umstand veranlaßt worden, daß nach meinem Dafür halten keiner der bisher gestellten Anträge, im Einzelnen genommen, allen Anforderungen entsprach, welchen sie in der Allgemeinheit entsprechen sollen. Es ist nämlich der Grundsatz, oder es soll vielmehr der Grundsatz aufgestellt werden, daß der Unterhansverband aufzuhören habe. Ich glaube aber, daß wir diesen Grundsatz nicht einseitig aussprechen dürfen Wenn wir alle Unterethansverbände aufheben, so müssen wir auch das Recht der Entschädigung der Berechtigten im Principe aussprechen. Wenn wir die Rechte der Berechtigten, nämlich dir Gutsherren, aufbeben, so müssen wir sie auch ihrer dieß fälligen Pflichten entheben.

Meine Herren! Das erste Gesetz, das wir erlassen, darf nicht in der Art erlassen werden, daß es Mißtrauen und Zwietracht unter den verschiedenen Staatsbürgern erzeugen könnte. Wenn wir, wie ließ einige Anträge dargetan haben, bloß aussprechen, ob und in wie ferne eine Entschädigung gelüstet werden solle", so könnte dieser Ausdruck allerdings zu Besorgnissen Anlaß geben, daß nämlich eine Entschädigung nicht geleistet werden könne; von welchen Folgen dieses aber sein könnte, kann noch jetzt nicht bestimmt werden. Ich glaube also, daß hier beide Principe ausgesprochen werden sollen, nämlich daß die Unterethansverbände aufgehoben, aber auch, daß eine Entschädigung geleistet werden solle. Wie diese Entschädigung geleistet werden solle, ist eine andere Frage, und gehört nicht hier her. Von diesem allgemeinen Grundsätze ausgehend, glaube ich meine fünf Puncte stellen zu müssen.

Der erste Punct, daß der Untertänigkeitsverband aufgehoben werden solle, braucht wohl keiner Begründung. Der Antragsteller Kudlich hat die Gründe so umfassend entwickelt, daß es überflüssig wäre, etwas darüber zu sagen.

Der zweite Punct ist auch von ändern Verbesserungsantragsstellern berührt worden. Man ist nämlich von dem Grundsatze ausgegangen, daß nicht alle auf Grund und Boden haftenden Lasten aus dem Unterethansverbände entspringen, daß aber dennoch alle aufzuhören haben, das sind aber nicht die eigentlichen Rechte, sondern bloß aus der Theilung entspringende. Ich glaube also, daß die Fassung, die von Andern proponirt worden ist, beizubehalten sei, und im dritten Puncte, welcher das Princip der Entschädigung aufstellt, und zwar das einer billigen Entschädigung, habe ich nur zu bemerken, daß ich in dem Küdlich'schem Antrage den Ausdruck "eine etwaige Entschädigung" vermieten wissen will, weil daraus leicht Mißverständnisse entspringen könnten. Wir müssen das Princip der Entschädigung überhaupt aufstellen. Es handelt sich hier nicht nur um das Recht, sondern auch um den Staatsbürgern und Andern den Schutz ihres Rechtes zu gewähren, um so mehr, als auch Hypotheken auf diesen Lasten haften, die wir besonders schützen müssen und sollen, nämlich Hypotheken vom Arbeit und Dienstpersonale 2c.

Zum vierten Puncte fand ich mich dadurch veranlaßt, um einer Stockung in der Gerichtspflege und politischen Verwaltung zuvor zu kommen, oder vielmehr eine politische Stockung zu vermeiden. Die künftige politische Gerichts — Verfassung dürfte nicht sobald erledigt sein und ins Leben treten.

Die Gerichtsverfassung dürfte zu umfassend sein, als daß man sie in wenigen Tagen oder Wochen feststellen könne. Es bleibt also nichts übrig, als daß bis dahin die Patrimonial Gerichtsbarkeit provisorisch zu verbleiben habe, und es wird gewiß Angelegenheit des Ministeriums sein, die dieß fälligen Gesetze sobald als möglich zu verfassen, und die Organisirung der Gerichte ins Leben treten zu lassen.

Daß die Taxen so lange zu besehen haben, bis die Patrimonial Gerichte ganz aufhören, ist ganz natürlich, denn man kann nicht die Lasten der Bezahlung der Beamten den Gerichten aufbürden. Ich glaube, das Land wird dieß selbst einsehen, und es wird gewiß nicht glauben, es zahle diese Taxen wegen des Untersthansverbandes. Ich glaubt also die Octava noch durch drei Jahre zu belassen, weil noch nicht alle Forderungen der Unterthanen liquidiert sind; doch ist die Aussicht gestellt, daß diese in 3 Jahren liquidiert werten können. Ein längerer Zeitraum ist meiner Meinung nach nicht nöthig, weil bis dorthin das Ganze organisiert sein wird.

Im fünften Puncte glaube ich die Entlastung der Berechtigten aufzunehmen, ein Punct, den viele Antragsteller ganz übersehen haben, der aber eben aus meinem Anfangs entwickelten Grundprinzipe hervorgeht. Wir müssen ein weiteres Princip aufstellen, nämlich dag des Aufhörens der Belastung, denn man kann den Grundbesitzern nicht zumuthen, daß sie künftig roch Concurenzverträge leisten sollen. Nur muß ich bemerken, um nicht mißverstanden zu werden, daß ich die Rechte, welche Unterthanen allenfalls auf Gründe der Gutsherrn haben, keinesfalls aufgehoben wissen will, denn das sind Servituten, z. B. die Holzberechtigung.

Dieß glaubte ich zur Begründung meines Amendements sagen zu müssen.

Vicepräs. Wird dieses Amendement unterstützt? (Wird unterstützt.)

Vicepräs. Der Antrag des Abg. Ganzwohl lautet:

"Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: Der Antrag des Abg. Kudlich sei stammt allen vorgebrachten Abänderungsanträgen einem Ausschüsse, zu welchem aus jedem Gouvernement drei Abgeordnete mit absoluter Stimmenmehrheit von den Mitgliedern des Gouvernements zu wählen sind, zu übermitteln, um mit Berücksichtigung der bei den einzelnen Provinziallandtagen gepflogenen Verbandlungen sobald als möglich der hohen Reichsversammlung Bericht zu erstatten, welche aus dem Unterthansverhältnisse entspringenden Rechte und Belichten vorbehaltlich der Bestimmungen, ob und wie eine Entschädigung zu leisten sei, schon derzeit als ausgehoben erklärt werden können. In Rücksicht der weiteren, einer sollten Erklärung noch nicht fähigen Rechte und Pflichten möge der Ausschuß der hohen Kammer sein Gutachten vorlegen."

Abg. Ganzwohl. Ich ziehe meinen Antrag zurück, weil er ähnlich ist dem Antrage des Abg. Trojan, den er gestern entwickelt hat.

Vicepräs. Abg. Kral beantragt einen Zusatz zu Nr. 3 des Kudlich'schen Antrags, welcher lautet: "Bei der Wahl der Commissionsglieder ist darauf zu sehen, daß unter den gewählten Abgeordneten der Provinz Galizien mit der Bukowina wenigstens Einer aus der letztem Landschaft sich befinde. Grund: "Die Unterthansverhältnisse, folglich die den Bauer drückenden Lasten in der Bukowina, sind von denen in Galizien durchaus verschieden. Sie sind nicht durch die Josephinischen Unterthans und Robotpatente, sondern durch den Chrysow des moldauischen Fürsten Ghyka geregelt, dessen Aufrechthaltung in den bei Übernahme der Bukowina mit der Pforte geschlossenen Verträgen festgesetzt würde."

Vicepräs. Bei diesem Antrage ist auch zugleich der Grund angegeben; ich muß bemerken, daß in der Regel kein Grund bei den Amendements angegeben werden soll. Wird der Antrag des Abg. Kral unterstützt? (Wird unterstützt.)

Abg. Kral. Ich habe mich zu diesem Antrage veranlaßt Befunden, nicht um die Frage der Nationalitäten wieder an urigen indem in der Bukowina eine eigene Nationalität vorherrscht, nämlich Romanen, sondern muß aus dem Grunde, weil die Unterthansverhältnisse der Bukowina ganz anderer Natur sind als in Galizien und in den ändern Provinzen. Sie sind dort nicht geregelt durch die Josephinischen Patente, sondern durch den Chrysow  des moldauischen Fürsten G h y k a, dessen Aufrechthaltung, bei der Übernahme der Bukowina nach den mit der Pforte geschlossenen Verträgen ausdrücklich festgesetzt wurde.

Nach diesem Chrysow hat der Bukowiner Bauer 12 Tage zu arbeiten, aber abgemessene Arbeit, und unter abgemessener Arbeit versteht man solche, welche ein fleißiger Arbeiter vom Aufgang bis zum Niedergang der Sonne bei ununterbrochener Beschäftigung zu leisten im Stande ist.

Es ist erklärlich, daß tiefe Abmessung sehr willkürlich ist, und daß eine gemessene Arbeit ausgedehnt werden kann, und ein lag soviel als 5 gewöhnliche Arbeitstage gelten kann.

Außerdem hat der Bauer in der Bukowina den Zebent und andere Abgaben zu leisten. In den Gegenden, wo keine Felder sind, leistet der Bauer einen Grundzins, welcher von den Grundherren nach Belieben erhöht wurde.

Ich bin der Meinung, daß der Bauer von allen diesen Lasten befreit werden muß, denn, soll der Bauer frei sein, so muß er es ganz sein, und es darf zwischen ihm und seinem ehemaligen Grundherrn kein weiterer Berührungspunkt bestehen, als der zwischen gleichberechtigten Staatsbürgern.

Endlich hat der Bufowiner Bauer auch dem Geistlichen zwei Tage Robot zu leisten.

Diese zwei Tage gehen auch aus dem Unterethanverbände hervor, indem die Herrschaften diese Robot den Geistlichen ablösen, und sie damit an ihre Pfarrkinder anweisen. Weil aber diese Robot in der Congrua der Geistlichen einbegriffen ist, so ist es billig, daß sie dafür entschädigt werden.

Es ist daher nothwendig, daß bei den ganz verschiedenen Verhältnissen der Bukowiner ein Deputirter derselben in die Commission gewählt wurde.

Besorgen Sie nicht, meine Herren, daß Ihr Wahlrecht dadurch beschränkt wird, weil unter den Deputirten sich nur einer befindet, der den sogenannten gebildeten Ständen angehört. Wählen Sie nur einen Bauer unter den dreien, welche der deutschen Sprache mächtig sind, und ich glaube, er wird ihnen hinlänglich den Druck erklären können, unter welchem et Jahre lang schmachtete.

V i c e p r ä s. Wird der Antrug unterstützt?

(Wirb unterstützt.)

Der Abg. Tomicek hat einen Antrag gestellt, welcher den Antrag des Abg. Kublich modificirt, er lautet:

"Es wird beantragt: Die hohe Kammer wolle auf Grundlage des Kublichschen Antrages vorerst nur das Princip der Aufhebung des Unterthansverbantes in volle Berathung ziehen, Die Berathung und Ausarbeitung aller einzelnen Punct dieses Antrages mit allen übrigen über diesen Antrag eingekommenen Amendements einet eigenen, aus Mitgliedern aller Gouvernements zusammenzusetzenden Commission übertrafen, welche Commission nach Benützung und genauer Erwägung der sämmtlichen Verbesserungsanträge die Resultate ihres Elaborates der hohen Versammlung zur Vollberathung vorlegen müßte."

Abg. T o m i c e k. Dieser Antrag betrifft nur die Form, ob diese Angelegenheit vom Hause oder in der Commission berathen werten soll. Es ist beschlossen worden, daß dieser Antrag in Vollberathung gezogen werde. Ich glaube, daß es consequent wäre, daß zuerst über das Princip berathen, und das dieses auch ausgesprochen wurde, und daß die hohe Kammer sich ausspreche, daß der Untertänigkeitsverband auch wirklich ausgehoben sei.

Das Eingehen in die einzelnen Bestand theile oder in He einzelnen Absätze des Kudlich'schen Antrages kann nicht in Vollberathung kommen, weil schon der Gegenstand einer Überlegung bedarf, und weil noch so viele Anträge hinzugekommen sind.

Ich stelle den Antrag, daß eine Commission von Mitgliedern aus sämmtlichen Provinzen zusammengesetzt werde, die in das Detail einzugehen haben, während das Princip, nachdem sämmtliche Anträge von gelesen und motivirt würden, ausgesprochen werden kann, damit sogleich unsere Mitbürger wissen, was sie von uns zu hoffen haben.

Vicepräs. Wirb dieser Antrag unterstützt? (ja?) Es liegt ein Abänderungsantrag vor des Abg. Herndl, er lautet: "Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen, daß nach dem §. 2 des Kudlichschen Verbesserungsantrages nachzusetzen sei: "und ohne alle Entschädigung von Seite des Landmannes aufzuhören haben." Bei dem §. 4 solle zugesetzt werden: "Dafür kann er vom Staate eine billige Entschädigung ansprechen."

Ich bitte den Hrn. Antragsteller zur Begründung zu schreiten.

Abg. Herndl. Um meinen Antrag zu begründen, muß ich zuerst die hohe Reichsversammlung aufmerksam machen, daß der Landmann nicht in der zage wäre, auf eine billige Ablösung einzugehen, ohne grüße Opfer bringen zu müssen. Ein Blick auf seine Lasten und Gaben, mit welchen derselbe zu kämpfen hat, wird gewiß schließen lassen, daß dem Landmanne Nichts erübrigt. Ich stelle daher den Antrag, ohne aller Entschädigung von Seite des Sandmannes haben alle Grundlasten aufzuhören. Denn ich frage, wäre denn der Bauer frei, wenn derselbe statt mit Lasten mit Kapitalien zu kämpfen hätte; wäre derselbe frei, wenn er jährlich Zinsen zahlen müßte, welche weit seine Kräfte übersteigen? Oder hat derselbe von der Freiheit einen Genuss, wenn er sein in Schweiß verdientes Geld hinlegen soll, um von diesen Lasten und Gaben frei zu werden? Hat derselbe nicht schon sein untertäniges Gut durch die so vielen Gaben oft und mehrmals in die herrschaftliche Rentcasse bezahlt? Ablösen hätte der Landmann schon vor 2 Jahren selbst können, da das Patent es erlaubte.

Vicepräs. Ich muß fragen, ob diese Unterstützung gelesen wird, denn sonst müßte ich auf §. 65 der Geschäftsordnung hinweisen.

Abg. Herndl. Nein, aber ich müßte mir sie doch etwas stylisiren. (Fahrtsort:)

Ich gehe von dem Grundsatze aus, recht und billig zu handeln. Es wäre töricht zu glauben, ich fordere mit Vorsatz ein ungerechtes Begehren, aber meine Pflicht, das Zutrauen eineinet Mitbrüter und meine innere Stimme sagt: Helfe dem so bedrängten Landmanne aus seiner drückenden Lage, damit nicht viele taufend Familien über dich fluchen, denn, meine Herren! von dem hoben Reichstage hängt es ab, keiner großen Zahl von Familien zu Hilfe zu kommen, und nicht durch das zu viele Rechtthun wegen Gutsherren ganze Provinzen in ihrem Elende schmachten zu lassen. Soll denn wieder der größte Theil der Bevölkerung arbeiten vom frühen Morgen bis in die späteste Nacht, Hunger und Durst leiben, um einigen Gutsherren ihre Existenz zu sichern?

Meine Herren! wenn wir bei der Schaffung dieses so großen Werkes immer so ängstlich zu Werke gehen und überall die daraus entspringenden Folgen mit abhelfen wollen, so werben wir nichts schassen oder ein verkrüppeltes Werk zusammen bringen.

Es gehört nur Muth und Kraft dazu, die auszusprechen, und taufende von Familien sind von ihrem so schwer drückenden Joche frei. Es ist dieß unsere Pflicht, und ich frage noch mal: wer gab den Gutsherren das Recht, den Unterthan zu knechten, und wie kann derselbe fordern, diese Gaben abzulösen? Meine Herren! jetzt wäre die Zeit Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Der Bauer ist noch gut, aber eine aufgedrungene Ablösung könnte so manches Unheil stiften.

Mit der Freiheit ist der Bauer auch zur Erkenntnis gekommen, und er sieht jetzt ein, wie geknechtet und gefesselt er von seinem Gutsherrn war.

Nur Muth und Kraft und keine Scheu, wo es sich um das Wohl und Glück so lang geknechteter Völker handelt, und der freien Völker Dankgebete werden Segen Über uns Alle bringen.

Vicepräs. Findet dieser Antrag des Abg. Herndl Unterstützung? (Wirb unterstützt.)

Der Abg. Hawelka hat nachstehenden Verbesserungsantrag niedergelegt, er lautet:

"1) Zwischen §. 1 und 2 soll ein eigener Absatz gesetzt werden: "Robot hat aufzuhören, sie möge aus was immer für einem Titel abgeleitet sein." 2) Im §. 2 soll nebst Auslassung des Wortes Robot das Wort "bäuerlichen" in "Rustical" umgeändert, und He Worte t "nicht privatrechtlichen, sondern" sollen ausgelassen werden. 3) Zwischen §. 2 und 3 ist ein Absatz einzuschalten: "Da wo durch gültige Abolitions, Reluitions oder andere Abfindungsvorträge an die Stelle solcher Lasten ankere Leistungen stipuliert sind, haben auch diese aufzuhören, infoferne sie noch aushaften."

Ich ersuche den Hrn. Abgeordneten von seinem Rechte der Motivirung Gebrauch zu machen.

Abg. Hawelka. Der Antrag des Abg. Kudlich ist mit einem Enthusiasmus aufgenommen worden, der wohl selten einem Gesetzvorschlage zu Theil werden wird. Es ist natürlich, es war die Freude über das erste Kind der jungen Eheleute. Aber diese Amendements bringen uns in Verlegenheit, es wird die Sache immer dunkler und dunkler. Mein Amendement beabsichtigt nicht Hemmnisse dem Antrage des Hrn. Abg. Kudlich entgegen zu stellen, ich glaube im Gegentheile, wenn er es recht würdigt, so dürfte er dasselbe zu seinem eigenen machen. Er trägt darauf an: Robot und Zehent u. f. w. sollen aufhören, in wie fern diese in dem Verhältnisse der Grundobrigkeit begründet und nicht privatrechtlicher Natur sind. Ich frage, meine Herren, was ist privatrechtlich? Privatrechtlich wird meines Wissens im doppelten Sinne genommen. Den einen Sinn hat schon ein Herr Abg auseinandergesetzt, es ist der Gegensatz zum Öffentlichen; das Verhältniß der Grundherrlichkeit wird gewisser Massen als ein öffentliches dargestellt, als ein Gegensatz zum privatrechtlichen, aber dann wäre es hier gewissermaßen nur ein Pleonasmus.

Aber das Wort ,, p r i v a t r e c h t l i c h" hat noch einen zweiten Sinn, es kann auch etwas privatrechtlich genannt werden, was ungeachtet seiner öffentlichen Natur doch durch privatrechtliche, zivilrechtliche Titel unterstützt ist. Nun haben wir vorschiedenartige civilrechiliche Titel, ich mache insbesondere aufmerksam auf den allersonderbarsten aller Rechtstitel: die Ersitzung." Es ist auch ein Rechtstitel, —wenn man lange besitzt, so wird man Herr von Besessenen, unwidersprüchlich; wie man in Besitz gekommen ist, fragt man nicht, und bei der longissimi temporis Verjährung, welche nach unseren Gesetzen 30, nach Umständen auch nach 40jährigem Besitze eintritt, braucht man nicht die Frage zu beantworten, wie man in den Besitz gekommen ist, wenn man nur im Besitze ist. Nur will Abg. Kudlich. daß Robot. die nicht privatrechtlicher Natur ist, aufhöre; daraus folgt, daß Robot, welche auf einem Privatrechtstitel beruht, nicht aufzuheben ist. Ich aber glaube, schon das Wort Robot, darüber sind wir alle einig, ist einer der letzten Trümmer der Sclaverei, daß die Robot in jedem Falle, wenn sie auch auf privatrechtliche Mittel beruht, aufzuhören habe, (Beifall) und darum habe ich mein Amendement gestellt. Zwischen den ersten und zweiten Satz soll eingeschaltet werben: "Robot hat aufzuhören, sie möge aus was immer für einem Rechtstitel abgeleitet sein." Meine Herren, es gibt Districte, wo die Unterthanen behaupten, sie seien nicht robotpflichtig, die Obrigkeit behauptet:

Ihr seid es! — Und worauf stützt man sich? Auf die Ersitzung.

Wie ist die Ersitzung entstanden? Wer der Stärkere war. Wir wissen schon, wer sich leicht in Besitz setzen konnte. Soll eine solche auf einen Privatrechtstitel gegründete Robot nicht aufhören? Ich glaube auch dann muß sie aufhört, wenn sie in einem Vertrag gegründet ist; es ist der Menschen würbe zuwider, daß sich Jemand als Sclaven verkauft auf ewige Zeiten (Beifall), oder hat ein Vater das Recht gehabt seinen Urenkeln die Hände zu binden? (Beifall.)

Zum zweiten Absatz mache ich dieses Amendement: das Wort "bäuerlich" soll in "rustical" umgeändert werden. Dieß ist zum Theile schon berührt worden von einem Abgeordneten, ich weiß nicht mehr seinen Namen, nämlich das Wert "bäuerlich," es ist dort glaube ich substituirt worden: städtisch" oder sonst so etwas, aber ich glaube, wir könnten mit dem einzigen Ausdruck "rustical" das erreichen, was man überhaupt hier erreichen kann. Das Wort "bäuerlich" hat wohl einen allgemeinen Verstand seiner Wurzel nach, weil bäuerlich von Bauern kommt, und an sich selbst keinen Unterschied zwischen Städte oder Dörfer betrifft, aber das Sprichwort ist bekannt: Usus tirannus, und in diese Tirannei des Usus müssen wir uns auch fügen in den constitutionellen Tagen.

Das Wort "bäuerlich" hat nicht mehr der Wurzel nach seinen Sinn behalten, es ist meines Wissens wenigstens in meinem Vaterlande ausschließlich für den Dorfbewohner als Bauer und nicht für den Stadtbewohner als Bauer gebräuchlich. Wohl aber der Ausdruck "rustical" bedeutet den Gegensatz zu "dominical und ich dächte, wir haben diese sklavische Abgabe nicht nur bei den Bauern in den Dörfern, sondern auch beim Bauer in der Stadt auf. deßhalb trage ich darauf an, daß statt des Wortes "bäuerlich" der Ausdruck ,,rustical" gesetzt werde. Warum ich nun das Wort: "nicht privatrechtlich" ausgelassen wissen will, habe ich schon früher erwähnt, zugleich könnte bei einer geschickten De Kunstfähigkeit Anlaß geben, gewisse Professe hervorzurufen, abermals zu vernünfteln und man möchte sagen: "Das Privatrechtliche ist nicht aufgehoben, das Meinige ist privatrechtlich, weil es auf die Ersitzung gestützt ist" — darum habe ich das Amendement gestellt.

Der dritte Zusatz braucht, glaube ich, keine weitere Rechtfertigung, und ich mache nur aufmerksam, daß in der neuesten Zeit verschiedenartige Verhandlungen stattgefunden haben. Es ist möglich, daß man verschiedene künftige Folgen vorgesehen hat, es ist möglich aus allen Gründen, kurz es ist ein Factum, daß gewisse Verträge geschlossen sind, die aber noch nicht als eine res peracta, als abgethane Sache zu behandeln find. Ob sich Jemand bedungen hat, satt breitätiger Robot, die er z. B. in einer Woche zu leisten hat, nur zwei Tage zu roboten und für den dritten Tag zu zahlen, das glaube ich, ist alles eins. Es ist ein juridischer Grundsatz: pretium sequitur locum rei; was von dem gilt, gilt auch von dem was durch die Novation stipulirt werden ist; ich denke, ist man einig, diese Robot und die ihr ähnlichen sclavischen Überbleibsel des Mittelalters aufzuheben, so muß man auch die andern, der Wesenheit nach ganz gleichen, aber anders getauften, abschaffen. Ich glaube nicht, meine Herren, daß wir gegen den hochgerühmten Grundsatz, dem auch ich unbedingte Anerkennung zolle, gegen den Grundsatz der Gerechtigkeit, audiatur et altera pars, sagt man, verstoßen werden, das ist sehr recht, aber wir sind noch nicht an dem Puncte, es handelt sich nur darum etwas auszusprechen, was wir doch wellen. Man bedient sich des schönen Wortes: wir bauen einen Tempel der Freiheit, wir bauen für eine Göttin einen Tempel — und wir glauben noch nicht an sie. Wir müssen diesen Glauben früher betätigen, wir müssen aussprechen, daß wir wollen, daß der Mensch frei werde, der es bis jetzt nicht war, wir müssen aussprechen, daß es uns wirklich ernst ist. Wenn wir bauen und immer bauen und lassen unterdessen diese Leute, diese Sclaven noch immer schmachten, so geht es uns wie jenem Verwalter, dessen Herr ist gefangen und vor den Pflug des Osmanlis gespannt worden; er schrieb an den Verwalter er solle ihn befreien, aber der hatte nicht Zeit, er mußte erst eine Hausordnung machen für seine Schreiber. Das verstoßt gegen den Grundsatz der Gerechtigkeit nicht, beim Antrage des Abg. Kudlich, wenn sah 3 in Aussicht gestellt ist, aber noch nicht beschlossen, nach welchen Grundsätzen eine etwaige Entschädigung, diese Maut beim Thore der Freiheit noch zu zahlen ist, das wird ja nicht berathen, da soll ja eine Commission, was ganz vernünftig, natürlich und nöthig ist, Vorschläge machen. Fürchtet man, wenn wir das aussprechen und nicht sogleich ein Heer von Folgerungen mit ergreifen, einen unglückseligen Zustand hervorzurufen:

Ich möchte fragen: welchen Zustand? Es ist möglich, daß irgend eine Unliebsterkeit daraus erwächst. Aber wenn Lessing Nathan den Weisen sagen läßt: "Wenn das Gute was ich thun will an etwas Böses grenzt, so unterlasse ich das Gute!" so verdamme ich diesen Satz als falsch, denn das Gute muß man thun, und zwar so schnell als möglich, wenn es an der Zeit ist. (Beifall.) Wer kann die Folgen alle ermessen? Ist das zuzurechnen dem guten Willen und rüstiger That, wenn wirklich etwas Schlechtes, etwas Böses, etwas Unliebsames nur vielleicht entstehen sollte? Was sollte die erste Folge, das Böse sein? Man sagt, wir geben dem Unterthan zu wenig — und nachdem wir zu wenig ihm nicht geben sotten, geben wir ihm lieber nichts; ich glaube es ist doch besser etwas als nichts. Fleiß und redlicher Wille läßt uns noch Vieles machen; wir müssen aber beginnen zu sprechen, zu geben, zu befreien.

Man sagt zweitens, die Obrigkeiten werden die Gerichtsbarkeit nicht mehr ausüben wollen. Woher denn dieses nicht Wollen? Üben sie die Gerichtsbarkeit etwa ans als ein Entgelt für die Robot oder für solche aus der Untertänigkeit fließende Lasten? Das ist nicht wahr, die Justiz zahlt ihre Steuer. Wer von der Justiz Gebrauch machen will, zahlt die Justizsteuer und das find Taxen; diese bleiben, und es wäre nicht schwer einen Überschlag zu liefern, daß man dabei keinen Schaden leidet. Man erinnere sich nur an die Gehalte der Justiziare von 80 fl., an die Gehalte der Räthe in solchen Städten, wo die Stadt eine Gerichtsbarkeit ausgeübt hat wie eine Herrschaft, von 300 fl. Schein, in neuester Zeit erhöht bis auf 400 fl., während die Taxen 2000 fl. Münze und darüber, bei einem gewissen Gerichte an 30.000 fl. getragen haben, ohne daß man verwendet hat so viele Hunderte Gulden auf die Besoldung der Justizarbeiter. (Beifall.) Und da will man jetzt, wenn man einige Sclaven frei macht, die Justiz nicht üben? Sie müssen sie üben! Man hat gesagt, die Justiz muß ausgeübt werden im Namen des Landesfürsten, im Namen der Landeshoheit, im Namen der Souveränität, sei sie nun in einer oder in mehreren Personen vereinigt. Ober wäre es möglich, daß in einem absoluten Staate, wenn es auch nicht theoretisch durchgeführt wäre, schon der Gedanke, daß sie in eines ändern Namen als im Namen des Landesfürsten ausgeübt wird, angenommen werden könnte! Die Obrigkeit hat sie ausgeübt als jure delegate. Diese Delegation ist noch nicht zurückgenommen, wird auch nicht zurückgenommen. Man sagt, es wird unbillig sein. Ich glaube nicht, weil der Taxfond ihnen bleibt, der seine Justizarbeiter sehr gut bezahlen kann. Aber es werde Mißtrauen unter dem Volke, es werde ein Gesetz eine Rechtlosigkeit eintreten. Meint man das? Ich glaube nicht mit Ernst. Wenn das Mißtrauen nicht schon da ist, so wird es nicht erst herbeigeführt. Das Mißtrauen ist da, es ist kein Zweifel; man müßte blind sein, wenn man nicht sehen möchte, diese Wirren, die in den Provinzen wenigstens in meinem Vaterlande bestehen, und namentlich in den Geschäftszuständen. Es besteht das Mißtrauen gegen die Justiz, aber nicht wie man meint, das Mißtrauen werde erst durch das Aufheben der Untertänigkeit herbeigeführt. Der Unterthan hat das Mißtrauen aus zwei Gründen.

Nämlich wer spricht Justiz? Der von seinem Herrn bezahlt war. Meine Herren, es kann das beste Wasser sein, welches stießt, man steht dann doch zufällig auf die Quelle. Das Mißtrauen ist durch seine Natur ein solches Etwas, welches man nicht gerade untersucht, nach dem wahren Principe und Grundsätzen, oh man recht oder unrecht hat in seinem Mißtrauen, sondern es ist ein factischer Zustand. Das war Grund dazu, daß man gesagt hat: Ich bin Unterthan, ich bin Sclave dieses Herrn und der ist sein Diener und soll Justiz üben!" Der zweite Grund, warum man misstrauisch geworden ist, ist der im Allgemeinen — ich glaube es sind viele Gleichgesinnte zu finden, wenn ich ausspreche, ich habe auch ein Mißtrauen gegen eine solche Justiz. Es ist das System der Justiz, es ist die Keller Justiz, die im Dunklen geübt wird. Gebt dem Volke öffentliche Justiz, öffentliches Gerichtsverfahren, gebt dem Volke Garantien durch Verwendung von Kräften bei der Justizübung, dann werbet Ihr dieses Mißtrauen beheben, welches besteht. Durch dieses werdet Ihr das Mißtrauen nicht vermehren, er wird wissen, er ist nicht mehr Sclave desjenigen Herrn, von dem besoldet ist derjenige, der ihm Recht spricht. Nun ist es übrigens dennoch möglich, daß manches, wie ich schon erinnert, Unliebsame entsteht. Wer kann die Zukunft und alle Ereignisse der Zukunft ermessen? Aber diese Justiz kann ja nicht lange mehr währen. Wie lange kann es denn dauern? Ich gebe sehr zu, ich bin durchdrungen von der Überzeugung, daß es eine riesige Aufgabe ist die Justiz nur zu organisiren. Aber meine Herren! wir beginnen oder wenigstens die Freisinnigkeit beginnt nicht erst heute an zu leben. Ich glaube es nicht, daß auch die Freisinnigkeit unseres Ministeriums sich von heute datirt. (Beifall.) Ich glaube die Freisinnigkeit unseres Ministeriums wurzelt in dem ganzen Leben dieser verehrten Männer, und ich glaube es nicht, daß es ihnen so schwer werden sollte, dem Reichstage bald Gesetzesvorlagen zu machen, um diesen Besorgnissen entgegen zu kommen. (Beifall.)

Es ist von der Ministerbank das große Wort gefallen: "Der Weltgeist macht die Politik."

Ich erlaube mir diesen ganzen Satz allgemeiner auszusprechen. Der Weltgeist verschafft den Ideen Geltung — damit sich die Wesenheit in allen Nuancen im wirklichen Erscheinen offenbare. Darum sage ich, meine Herren, arbeiten Sie sich durch diese Amendements und hören Sie nicht auf Einwendungen zu machen, welche total die Sache aufklären. Diesen Antrag stellte ich darum, weil ich glaube, es handle sich um ein Recht, welches den Menschen, welches den gedrückten Menschen, welches einem zu befreienden Menschen, welches ihm schon längst vom Uranfänge vor Gott und der Welt gebührt hat. (Beifall.)

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.) Der Antrag des Abg. Kratochwill beabsichtigt eine Einschiebung in den zweiten Absatz des Antrages des Abg. Kudlich.

Die Bestimmung lautet:

"Daß Robot und Zehent so wie alle andern die Freiheit des bäuerlichen Grundbesitzes und des Gewerbes beschränkenden 2c. Jetzt kommen die weitern Bestimmungen des zweiten.


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