Ètvrtek 10. srpna 1848

Abg. sattes des ursprünglichen Antrages." Wollen der Herr Abgeordnete das Amendement motiviren.

Abg. K r a t o c h w i l l. Ich glaube, daß mein Amendement keiner wettern Motivirung bedürfe, nach dem es die Sache des Antrages des Abg. Kublich, so wie die meisten gestellten und noch zu stellenden Amendements enthält und von ihm bevorwarten worden ist. Ich erwähne kurz, daß die Herren und Ritter der alten guten Zeit nicht nur dem Landmann, sondern auch dem Gewerbe und Handelsmann Lasten aufgebürdet haben. Der Gewerbsmann mußte die Lasten in Steuern bezahlen. Diese Lasten mußten nicht nur auf den Landmann als Individuum, sondern auch auf die Gewerbe und den Handel zurückwirken. Meine Herren, jene leisteten das Versprechen dem Bauer und Handwerksmann ihn gegen Mensch und Thier zu beschirmen, und durch zu treffende Vorkehrungen ihn zu entschädigen. Einen solchen illusorischen Vertrag schlossen sie auch mit den Müllern, mit dem Versprechen einen hohen Zins zu zahlen, und fortwährend den Wasserbau zu führen, und die Reparatur desselben zu besorgen, und mehrere gedachten sogar den Ortschaften zu rathen, bei ihnen malen zu lassen, welchen wohlgemeinten Rath man sich nötigenfalls auch mit dem Prügel zu verschaffen wußten. Meine Herren! die Mühlregierung ist durch den glorreichen Kaiser Joseph aufgehoben worden. Die Leistungen find einerseits aufgehoben worden, also müssen sie gewiß auch auf der andern Seite aufhören, wahrend die Sache des Vertrages beibehalten werden soll.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.) Es liegt noch ein Verbesserungsantrag des Abg. Andreas Dominkusch, welcher eine Einschaltung einiger Bestimmungen im dritten Absatze des Verbesserungsantrages des Abg. Kudlich beabsichtiget, und zwar: 3.Nach dem Worte "Commission" wäre einzuschalten: "zu der aber weder ein Berechtigter noch ein Verpflichtetet zu wählen wäre mit thunlichster Beschleunigung ac., ac."

Abg. Dominkusch. Nach dem Antrage des Abg. Kudlich soll eine Commission zusammengefetzt werden, welche diesen Gesetzesentwurf zu verfassen hat. Die Commission soll soviel als möglich unparteiisch erscheinen, unparteiisch nämlich, um in dieser Sache zu entscheiden. Daher glaube ich, daß weder ein Berechtigter noch ein Verpflichteter zur Commission zuzuziehen wäre.

V i c e p r ä s. Wird dieser Antrag unterstützt. (Nein.) Der Abg. Latzel hat einen Unterantrag zum Antrage des Abg. Zimmer gestellt, er lautet:

"Es haben die aus dem bloßen Untertänigkeitsverhältnisse entspringenden Lasten der Innleute und derjenigen Häusler, die nicht mehr als fünf Metzen Grund besitzen, so wie die der Handwerker und Gewerbstreibenden K. ohne alle Entschädigung für immer aufzuhören."

"Hat der Bierzwang mit den ihm anhaftenden Verbindlichkeiten wegzufallen."

Abg. Latzel. Ich erlaube hinter dem Worte Bier auch das Wort: Branntweinzwang einzuschalten, denn ich glaube, es versteht sich von selbst, daß wenn wir den Bierzwang aufheben, wir auch den Branntweinzwang aufheben mussen, und dieses bedarf keiner weiteren Motivirung.

In Bezug auf meine Erweiterung des vom Abg. Zimmer gestellten Amendements glaube ich bemerken zu müssen, daß wenn die aus den Untertänigkeitsverhältnissen entspringenden Lasten der Innleute und Häusler, die nicht mehr als 5 Metzen Grund besitzen, betreffen, unentgeltlich aufgehoben werden sollen, dieses auch auf die Zinsen der Handwerker und Gewerbetreibenden übertragen werden möge; und in dieser Beziehung glaube ich etwas Näheres hinzufügen zu müssen, da es mir scheint, daß dieser Ausfluss des Feudalismus nur noch in Schlesien besteht. In Schlesien nämlich beziehen die Dominien von den Handwerkern einen jährlichen Zins, zum Theile in Geld, zum Theile auch in persönlichen Leistungen. Diese Zinsleistungen erreichen in manchen Fällen das doppelte, ja sogar das dreifache der Gewerbesteuer, und bilden demnach eine nicht unbedeutende Einnahmequelle der Dominien, da bei den Concessionsverleitungen auf den Bedarf der Gemeinde und den Wunsch der Bevölkerung nicht Rücksicht genommen wurde.

Der Geselle, welcher eine solche Concession erhielt, wird Meister und heirathet, und die Gemeinde hat die unliebsame Pflicht zu erfüllen, ihn aufzunehmen, und ihn oder seine Familie, wenn sie verarmt, zu erhalten. Sollte die hohe Reichsversammlung schon dermalen die unentgeltliche Aufhebung jener Feudallasten, welche sich mit dem neuen Rechtsgefühl nicht mehr vertragen, aus sprechen, so erlaube ich mir auf diese Modification besonders aufmerksam zu machen.

Vicepräs. Wird der Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.)

Der Antrag des Abg. Umlauft betrifft den ersten Punct des verbesserten Antrages des Abg. Kudlich und lautet: "Das Band der Untertänigkeit wird als eine die natürlichen Menschenrechte verletzende Einschränkung der persönlichen Freiheit für rechtswidrig erklärt, und hiermit für ewige Zeiten aufgehoben."

Ich bitte den Hrn. Antragsteller zur Begründung zu schreiten.

Abg. Umlauft. Hohe Reichsversammlung! Ich glaube, zur Begründung dieses meines Antrages nicht viel Worte machen zu müssen. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß zu allen Einzelheiten des Kudlichschen Antrages Amendements gemacht worden sind, daß gegen alle Einzelheiten Bedenken und Einwendungen vorgebracht worden find, nur gegen den ersten Titel des Antrages, gegen den Titel, welcher die principielle Grundlage des Antrages enthalt, ist keine Stimme laut geworden.

..Der Grund davon liegt offenbar darin, das wir alle in tiefster Brust die Aberzeugung haben, daß ein heiliges und unveräußerliches Recht anzuerkennen, daß ein großes viele hundert Jahre bestandenes Anrecht zu führen fei, denn dieses Unrecht ist nicht von gestern her, dieses Unrecht ist nicht erst geworden, seitdem die Gitterstäbe des Absolutismus gefallen sind, es war ein Unrecht von ewig her.

Ich glaube, daß wir Affe diese Überzeugungen ebenso im Herzen tragen, so wie darüber, daß überhaupt ein Recht zur Anerkennung gelangen muß.

Warum also wollen wir zögern, sie auch auszusprechen, diese Überzeugung, daß dieses Unrecht von dein Augenblicke an begonnen hat, als überhaupt das Unterthänigkeitsverhältniß eingetreten ist? war« um wollen wir anstehen, dieß feierlich auszusprechen?

Das ist es, was unrein Antrag speziell beabsichtigt. Es ist die geschändete Menschenwürde, welche zu uns aufruft um Anerkennung. Wir müssen diesen Grundsatz so feierlich als möglich aussprechen, nicht mit einem einfach hingeworfenen Decret sagen: "der Untertänigkeitsverband ist aufgehoben," so wie wir etwa aussprechen würden: "Die Wegmaut ist aufgehoben." Es ist ein wichtiger Grundsatz, es ist das heilige Recht der ursprünglichen Freiheit, welches wir hier auszusprechen haben, es ist die Menschen würde, deren zu Bobentreten wie augenblicklich aufheben müssen, von meljreren Millionen Staatsbürgern, welche auf unsere Anerkennung warten.

Meine Herren! warum wollen wir anstehen, diesen Act so feierlich als möglich zu machen? Lassen wir uns durch keine Einwendungen und Specialitäten hindern, dieß so schnell als möglich zu thun, ich beschwöre Sie! Bedenken Sie, daß die Augen der Welt an unserer Versammlung hängen! Lassen Sie so schnell als möglich unsere Überzeugung in die Welt hinaustreten, ohne zu mäkeln, und lassen Sie es uns aussprechen, wie ich es auszusprechen beabsichtige: "Das Band der Untertänigkeit wird als eine die natürlichen Keuschenrechte verletzende Einschränkung der persönlichen Freiheit für rechtswidrig erklärt, und hiermit auf ewige Zeiten aufgehoben!" Dieselbe Begeisterung, welche den Antrag begrüßte, als er hier zum ersten Male zur Sprache kam, — lassen wir diese Begeisterung hindurchleuchten in der Proclamation, welche wir in die Welt hinaussenden.

Diese Proclamation soll die Thronrede des österreichischen Volkes sein! Wohlan, geben wir dieser Thronrenrese den letzten Nachdruck und sagen wir, daß wir vom Anfang an durchdrungen seien von der Überzeugung: "Das Reuschenrecht sei ewig und unveräußerlich gewesen, wenn es auch von Tyrannengewalt zu Boden getreten wurde." (Stürmischer Beifall.)

Vicepräs. Wird dieses Amendement unterstützt? (Die Mehrzahl erhebt sich.)

Es liegt ein weiterer Verbesserungsantrag des Abg. Martini vor, er lautet: "Der hohe Reichstag wolle beschließen, daß von den galizischen Bauern keine Entschaftilgung für die Aufhebung der Robot und andern Grundlasten zu fordern ist."

Abg. Martini. Meine Herren, die galizisischen Untertanenhaben gehofft, daß sie die Robot geschenkt erhalten, wie Sie gesagt haben. Für eine Schenkung zahlt Niemand, weil es sonst keine Schenkung wäre, sondern wir würden uns dann die Befreiung von der Robot erkauft haben, wir nehmen dieselbe ohne Entschädigung mit Dank an. (Heiterkeit.)

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.)

Der Antrag des Abg. Haimerl betrifft eine Hinweglassung, er geht dahin, daß im ersten Absätze, und zwar am Ende der dritten Zeile, die Werte: "und des Lehen Bandes" wegzulassen sind.

Abg. Haimerl. Ich habe bereit auf Grundlage des ersten Antrages des Abg. Kudlich ausgesprochen, daß ich mit dem Princip einverstanden bin, ich habe anerkannt, daß die Aufhebung des Unterihänigwilverhältnissts eine unabweisliche Nothwendigkeit ist; ich habe den Wünsch ausgesprochen, die hohe Versammlung mögt so schnell als möglich Schritte thun, um dieses allseitig anerkannte Princip auch ins Leben praktisch einzuführen: indessen sind über den verbesserten Antrag des Abg. Küdlich eine Menge andere Anträge gestellt worden, die so ins Detail eingehen, und Bemerkungen enthalten, die, so wichtig sie auch in der detaillirten Ausführung sind, doch uns auch weit vom beabsichtigten Ziele lenken werden. Wenn ich nun auch ins Detail einzugehen gesonnen bin, und abermals das Wort nehme, so habe ich es nicht darum gethan, um eine stilistische Verbesserung vorzunehmen, oder eine weitere Schwierigkeit entgegen zu setzen, sondern in der Absicht, um diese Sache zu verehreinfachen. Es scheint mir, es sind die Verhältnisse miteinander verwechselt worden, die ganz heterogener Natur sind, die nur die Durchführung des Principes erschweren und verwirren können. Es scheint mir auch, daß es gar nicht im Sinne des Antragstellers liegt, die Lehenverhältnisse mit allen consequenten in seinem Antrage einzubeziehen, es scheint um so mehr nicht, weil sonst der Antrag des Abg. Kudlich mit sich selbst in Widerspruch käme.

Wahrend im ersten Absatz des Verbesserungsantrages des Abg. Kublich die Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Untertänigkeitsband aufgehoben werden soll, so ist in diesem Absätze von der Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Lehenband nicht die Rede; es scheint nach dem Kudlichschen Antrage, daß die Einschränkung dieser persönlichen Freiheit, die sogar durch einen Eid befestigt ist, aufgehoben werden soll,— im zweiten Absatz des verehrten Antragstellers, sollten die nicht privatrechtlichen Verhältnisse des Gemeindebesitzes, welche aus dem Lehenstande entsprungen sind, aufgehoben werden. Die in Österreich bestehenden Lehen sind bloß dem Namen nach Lehen, es gibt nämlich Ganze, halbe, Viertellehen, welche Bauerngüter sind, und auch nach unserer Verfassung als Bauerngüter behandelt und beurtheilt werden müssen; es ist also nur der Rate, nicht die Sache entscheidet. Die Besitzer derselben sind Unterthanen, und setzen daher in den Hauptantrag. Wir haben noch andere Lehen, welche auf der wirklichen Theilung des Eigenthums, durch Lehnsherren und Vasallen beruhen, die auf Lehens vertragen beruhen, die privatrechtlicher Natur sind; die Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, sind daher als privatrechtliche zu erhalten. Die Lehen sind landesfürstlich oder privat. — Die Lebensverhältnisse haben nichts gemein mit den Untertänigkeitsverhältnissen, sondern sind nur vertragsmäßige Verhältnisse. In der Regel sind die in Österreich bestehenden Lehen ritterlich und zu ihrer Erwerbung der Adel nothwendig, sie befinden sich also auch in Händen von Personen vorn höchsten Adel; dieses Verhältnis soll nicht in den Antrag eingezogen werden. Ich muß mich gegen den Vorwurf verwahren, als wollte ich durch diese Worte alle Lehenverhältnisse in Schütz nehmen, ich bin ein Gegner derselben und finde es in unserer Zeit nicht passend, und sehe, daß auch der Lehenbesitzer entlastet werden muß, jedoch kann dieß nicht auf selbe Weise geschehen, wie mit dem Unterthänigkeitsverhältniß; ich muß darauf aufmerksam machen, daß ich vor einiger Zeit dem Vorstande selbst einen Antrag überreicht habe, der nichts Anderes zum Zwecke hat, als die Allodialisirung aller in Österreich bestehenden Lehen.

Vicepräs. Wird der Antrag des Abg. Haimerl unterstützt? (Hinreichend unterstützt.)

Nun folgt der Abänderungsantrag des Abg. Hein, er lautet:

"Die hohe Versammlung wolle beschließen:

Erstens. Daß die Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Band der persönlichen oder dinglichen Untertänigkeit aufzuhören hat.

Zweitens. Daß alle Robot und jeder Zehent, ferner alle die Freiheit des Gründbesitzes beschränkenden, nicht privatrechtlichen, sondern aus dem Verhältnisse der Gründherrlichkeit, Bergherrlichkeit, Vogteiherrlichkeit, Schutzobrigkeit, Dorfobrigkeit und des Lehenbandes entspringenden Lasten aller Arten Grundorder Häuserbesitzes von nun an nicht mehr gefordert werden dürfen, und nicht mehr zu leisten sind.

Drittens. Daß eine aus den Vertretern aller Provinzen gewählte Commission unter Zuziehung des Ministeriums mit thunlichster Beschleunigung über eine billige Entschädigung der bisher Berechtigten und über die Art, wie die Mittel zu dieser Entschädigung herbeizuschaffen sind, einen umfassenden Gesetzentwurf auszuarbeiten und dem Reichstage vorzulegen hat.

Viertens. Daß die Gerichtsbarkeit und politische Geschäftsführung bis zur Einführung der neuen Gerichtsverfassung von den Patrimonial Gerichten inzwischen noch ausgrübt werden soll; daß aber das Ministerium zur schleunigen Zusammensetzung von provisorischen Bezirksgerichten aus den bestehenden Patrimonial Richtern ermächtigt, und zur baldigen Vorlegung eines umfassenden Gesetzentwurfes wegen endlicher gleichförmiger Umgestaltung des Gerichtswesens in allen Provinzen aufgefordert werde.

Fünftens. Daß darüber zur Beruhigung des Landvolkes eine feierliche Proklamation zu erlassen sei."

Ich ersuche den Herrn Antragsteller von seinem Rechte Gebrauch zu machen.

Abg. Hein. Daß ich über das Princip mit Abg. Kudlich einverstanden bin, geht aus der Einlisirung meines Amendements hervor, welches Princip ich vollständig beibehalten habe. Ich habe nur einzelne Zusäße, welche vielleicht in mehreren Amendements vorkommen, mir ertaubt, um sie wo möglich zu Vereinsachen. Den einen Beisatz: "bängliche Untertänigkeit" im ersten Satze halte ich deßwegen für nöthig, weil es Unterthanen gibt, die in einem Dorfe unter einet Herrschaft wohnen und in andern Dörfern unter anderen Herrschaften Äcker, Feldstücke und Häuser besitzen, mit denen sie wieder dort untertänig sind, wenn also nur von persönlicher Untertänigkeit die Rede wäre, so könnten absichtlich oder unabsichtlich Mißverständnisse dinglicher Untertänigkeit zum Vorwande genommen werden, um die persönliche Freiheit zu beschranken; denn mit solchen entfernten Grundstücken bleibt der Mann, der sie besitzt, wenn die dringliche Untertänigkeit nicht aufgehoben wird, persönlich zur Robot verpflichtet. Dann habe ich einen zweiten Punct. Ich bin in der Textirung abgewichen; der Abg. Kublich sagt im zweiten Absatze seines Verbesserungsantrages: daß Robot und Zehent so wie alle anderen die Freiheit des bäuerlichen Grundbesitzes beschrankenden nicht privatrechtlichen, sondern aus dem Verhältnisse der Grundherrlichkeit, Bergherrlichkeit, Vogtherrlichkeit, Dorfobrigkeit und des Lehenbandes entspringenden Lasten nicht mehr zu leisten sind, — das hat schon bei mehreren Herren Rebnern den Zweifel veranlaßt, daß Robot und Zehent, welche auf einer privatrechtlichen Übereinkunft beruhen nicht mit in der Aufhebung begriffen sein soll, deswegen sagte ich: alle Robot und jeder Zehent. Da also der Nachsatz: "nicht privatrechtlich auf den übrigen Theil des Satzes ausgedehnt werden könne, nämlich im Antrage des Abg. Kudlich, so wird dieses nach meiner Textirung nicht der Fall sein können. Übrigens habe ich den Beisatz "dauerlicht" ganz ausgelassen und habe die Ausdehnung dieser Aufhebung auf alle Arten Grund und Häuserbesitz ausgedehnt, weil es einen solchen Besitz gibt, der in die bäuerliche Classe nicht gehört und dieselbe Begünstigung anzusprechen berechtigt ist, nämlich der städtische Besitz, namentlich in Schutzstädten. Über auch obrigkeitliche Grundbesitze gibt es, die auf eine ähnliche Befreiung dieser Lasten, welche aus dem Feudalrechte herrühren und eigentlich nur Wechselwirkung der bisherigen Unterthansverpftichtungen sind. Anspruch haben, deßwegen habe ich weder Rustical noch Dominical, sondern alle Arten des Grundbesitzes angenommen. Es wäre eine Ungerechtigkeit, die sämmtlichen sogenannten Untersthansverpflichtungen aufzuheben und die gleichsam als Entgelt bestehenden obrigkeitlichen Verpflichtungen bestehen zu lassen. Meine Herren, wir sollten bei unserem ersten Gesetzentwurf wenigstens das Princip der Gerechtigkeit nicht aus dem Auge lassen, hüten wir uns Unrecht zu thun, wo wir es vermeiden könnten. Die Revolution, welche sich doch eigentlich nur auf das Princip der Vertheidigung des Rechtes stützt, kann bei seinem ersten Schritte nicht ein Unrecht begehen. Es wird, wenn diese wechselseitigen Verpflichtungen aufgehoben werden, den Unterthanen keineswegs ein Unrecht zugefügt, denn die Leistungen, die sie bisher als Unterthanen getragen haben, waren theilweise auch vergütet durch gewisse Genüsse, welche sie von der Obrigkeit hatten. Man kann nicht einem Theile Alles wegnehmen und demselben bloß die Verpflichtungen über lassen.

Im dritten Absätze steht der Beisatz: "etwaige Entschädigung,"— ich glaube, daß überhaupt schon die Anerkennung des Principes, daß eine Entschädigung gebühre, durch den Beisatz: billige Entschädigung ausgedrückt werde. Ich konnte mich natürlich nicht darauf einlassen, wie diese Entschädigung zu leisten fei, dieses kann bei diesem furzen Gesetzvorschläge nicht Statt finden, es ist diese Sache reiflich zu überlegen; so habe ich auch nicht entschieden, ob die Unterthanen diese Entschädigung zu leisten haben, oder ob dieß aus Staatsmitteln zu geschehen habe, das ist eine Sache der Commission und diese wird dann nach den durchdachten Arbeiten der Commission vom Reichstage zu entscheiden sein. Es ist aber auch eine nationalökonomische Frage dabei, denn der große Grund besitzet wird alle Arbeitskräfte durch die Robot verlieren, er wird am Ende genöthigt, alle Gründe oder wenigstens einen großen Theil derselben in Pacht zu geben. Meine Herren, wir werben dann erleben, daß ein wesentlicher Zweig unserer Ökonomie, nämlich die Schafzucht ganz völlig zu Grunde gehen könnte, was uns bisher in einem industriellen Zweige vom Auslande ganz unabhängig gestellt hat, — und es wäre unverantwortlich, wenn wir über die nationalökonomische Rücklicht dieser Frage mit Leichtsinn hinweggehen wollten. Die Cominission, welche sich mit der Entschahbiegungsfrage zu befassen und die Commission, welche sich über Umstaltung der Gerichtsvtrh0.ltt.isse aussprechen soll, habe ich zu trennen geglaubt, weil beide Fragen nicht in so innigem Zusammenhange stehen und jede Commission vollauf zu thun hat, wenn sie sich mit ihrer Aufgabe befaßt.

Daß die Gerichtsbarkeit und politische Geschäftsführung bis zur Einführung der neuen Gerichtsverfassung von den Patrimonialgerichten inzwischen ausgeübt werden soll, ist eine Notwendigkeit, die unverkennbar ist. Was nun aber das Bedenken eines Redners vor mir betrifft, daß man einem einzelnen Richter schwer vertraut, oft sogar misstraut, könnte gehoben werden, wenn die Patrimonialgerichte in eine Art Bezirksgerichte vereinigt werben, bis zu einer definitiven Einführung eines vollständigen Gesetzes über gleichmäßige Regulirung des Gerichtsverfahrens in allen österreichischen Ländern. — Der fünfte Punct ist ähnlich dem Antrage, den der Abg. Kublich gemacht hat, und glaube somit weiter nichts mehr zur Begründung meines Antrages vorbringen zu müssen.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstutzt?

(Wird unterstützt).

Vicepräs. Liest den Antrag des Abg. Nagele, welcher lautet: "Ich schließe mich dem Antrage des Herrn Kudlich an. Nur sollen auch alle, unter welchem Namen immer gearteten Geld, Natural und Rustikalleistungen, Jagdrechte, von nun an ohne Entschädigung aufzuhören haben, weil diese Bezüge ohnedies auf kein gesetzliches Recht gegründet, sondern nur mit Zwang und Gewalt den Unterthanen abgedrückt wurden."

Will der Herr Abgeordnete seinen Antrag begründen?

Abg. Nagele. Mir ist es unbegreiflich, daß die hohe Versammlung über einen Gesetzentwurf so in Zweifel stehen kann, den mit gleicher Kraft nicht allein unsere Pflicht, sondern das Menschengefühl allseitig hervorrufen soll, und ich getraue mich es offen auszusprechen, es ist eine Schande der frühern Verfassung, daß eine solche Unterdrückung nicht allein den Bauer zum Bettler gemacht, sondern selbst den Staat zu Grunde gerichtet hat, und wie kann man eine solche Schmach noch unterstützen und den Bauer zu einer Entschädigung verhalten? O! diese unbarmherzigen Gutsbesitzer, welche den letzten Tropfen Bluts dem Bauer ausgesogen haben!

Darum trage ich auch an, daß diese Ablösung ohne Entschädigung zu geschehen habe, und daß die Abstimmung mit Namenaufruf geschehe, damit man auch weiß, wer diese Unterdrücker noch in Zukunft unterstützen will, (Bravo) und der Unterthan weiß, wer noch vom Bauer eine solche Abgabe verlangen will.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Allgemein unterstützt).

Abg. Löhner liest seinen Antrag, welcher lautet:

"Der Reichstag, in der Überzeugung, daß die aus den obrigkeitlichen und den ihm ähnlichen Rechten der Ober, Guts, Vogtei, Zehent, Privatlehen, Berg, Schutzherrlichkeit u. s. w. hervorgehenden Unterschiede des Personstandes und der Besitzherrlichkeit mit der Gleichheit der Staatsbürger unverträglich sind, beschließt; "Erstens. Von nun an und sogleich hören die aus den obgenannten Herrlichkeitsrechten gegen die ihnen Unterstehenden bisher geforderten Leistungen auf Eine zeitliche Ausnahme hievon findet nur in Bezug auf die öffentlichen Zwecken zugewendeten Leistungen Statt.

Anmerkung. Unter diese Fassung dürften sich die Abänderungsanträge der Herren Claudi, Polaczek, Bintager, Gleispach, Store, Zimmer und Lhota subsumiren.

Zweitens. Die Pflichten der bisher zum Bezuge Berechtigten dauern, insofern sie die Verwaltung von Angelegenheiten der öffentlichen Wohlfahrt betreffen, einstweilen fort, gegen Vorbehalt der vom Staate bei ihrer Übernahme zu leistenden Kostenvergütung.

Anmerkung. Dies dürfte im Wesentlichen die Abänderungsanträge der Herren N e u w a l l und K a u t s c h i t f c h subsumiren.

Drittens. Zur Ausarbeitung des, diese Bestimmungen betreffenden, alle provinziellen Verhältnisse erschöpfenden Gesetzentwurfes wird eine Commission aus Reichstagsmitgliedern zusammengesetzt, welche zugleich auszumitteln hat, ob und für welche der aufgegebenen Gerechtsame aus Staatsmitteln eine Entschädigung, und in welchem Maßstabe sie zu leisten sei.

Anmerkung. Dieß dürfte den Anträgen der Herren Praschas, Peitler, Trojan, Trecieski entsprechen.

Viertens. Das Ministerium wird zugleich aufgefordert, sowohl diejenigen Gesetzentwürfe einzubringen, durch welche die etwa erforderlichen Provisorien in den hier her einschlägigen Zweigen der öffentlichen Verwaltung geregelt werden, als auch diejenigen, durch welche die künftige neue Organisation derselben bewirkt werden soll."

Nun wir sind wohl alle, die wir erst später mit unfern Verbesserungsanträgen gekommen sind, in einer eigenthümlicher Lage, wenn wir sie begründen sollen; sie zu begründen, indem wir für das Princip sprechen, indem wir für die Nützlichkeit für dieß Große, das in dem Entschlüsse des Reichstages liegt, sprechen, heißt nur wiederholen. Der Abg. Kudlich hat wie ein Verschwender eine solche Masse von den glänzendsten Gedanken und schlagendsten Beweisen hingeworfen. von denen vielleicht vier, fünf hingereicht hätten, um eben so vielen Rednern genügenden Stoff zu einem rühmlichen Vortrage zu geben. Es bleibt wohl nur die strenge Gedankenreihe, die logische Darstellung übrig, die jeder Einzelne versucht hat, um all den Schwierigkeiten, die bereits, wie nicht zu leugnen ist, von einigen Sachkundigen angeregt wurden, zu begegnen, in der Art, daß das Wichtigste, die Aussprechung des Principes, die Heiligung der Menschengleichheit an diesem Ort erfolge. In dieser Hinsicht erlaube ich mir den Gedankengang einfach darzufallen, die Fragen, von denen ich ausgegangen war, indem ich versuchte eine andere Fassung darzustellen, und die gleichwohl der Abg. Audlich im Allgemeinen mit seinen Gedanken ganz ähnlich finden wird. Es ist nichts Neues, es war eigentlich nichts Neues hinzuzufügen.

Die erste Frage dürfte wohl die sein, die auch hier erörtert worden ist, ob überhaupt mit unserer Auffassung des jetzigen Staates ein solches Verhältnis, das wir durch gemeinschaftliches Übereinkommen— wir wissen ja alle, was wir darunter verstehen — als einen Überrest der Feudalzeit, des Mittelalters betrachten, verträglich sei.

Es ist dieß die Verschiedenheit des persönlichen Standes und seine Übertragung auf Güter, die in ihrer äußersten, furchtbarsten Spitze die Leibeigenschaft war, und später in ein sehr strenges Unterthansverhältniß, das, man kann es nicht leugnen, durch Nothwendigkeit der Zeit in ein milderes überging. Sie hat sich in sofern behauptet, daß sie sich von ihrer ehemaligen Eigenschaft zwar entfernt hat, daß sie nicht mehr der Persönlichkeit anklebt, daß sie vielmehr auf den Besitz Übergängen ist. Der Bauer, der seinen Grund erkauft, ist nicht Unterthan, er ist in dem Augenblicke ein freier Staatsbürger. Wohl aber ist die mindere Eigenschaft (um mich so auszudrücken) die mittelalterliche Annahme einer Standesverschiedenheit der Personen auf die Güter übergegangen.

Die Güter find in einer positiv schlechtern Stellung gegen andere Güter und theilen diese Eigenschaft dem, der sie besitzt, mit. Dadurch wird dieser Standesunterschied aber verewigt, weil der Besitz eines Gutes eine Umänderung des persönlichen Standes schon mit sich führt. Es ist klar, daß dieses aufhören muß. Es muß aufhören, der lauteste Beweis davon ist, und ich glaube der schlagendste— unsere Versammlung selbst. Welcher Contrast, welcher unglaubliche Widerspruch, wenn wir die Versammlung betrachten, und die noch bestehenden, sogenannten, Standesunterschiede. Ein Herkules mit gläsernen Füßen, das Höchste der Souveränität — auf einer anderen Seite die Furcht vor dem Amtmann und Büttel vereinigen sich an Einem Tage in derselben Persern. Hier der Gesetzgeber, den das Volk geschickt hat, und wenn er in sein Dorf zurückkehrt, so hat er noch immer die alte Schmach das Gefühl der Erniedrigung gegen die, denen er Gefetzt zu geben gewählt worden ist. Es ist unmöglich, daß das so bleibe. Meine Herren, man hat gesagt, es ist factisch aufgehoben, — mit Recht! es ist aufgehoben, muß es bleiben. El ist unmöglich, daß eine Spur dieses Zustandet noch dauere, in dem Augenblicke, wenn die hohe Reichsversammlung in ihre Heimat zurückkehrt. In dieser Hinsicht bin ich von der Überzeugung ausgegangen, daß dieser Personalstand und Besitzunterschied nicht länger bleiben könne. Daher habe ich mir erlaubt diese Motivirung aufzustellen, weil ich es als entpflicht der Versammlung gegen sich selbst betrachte, "daß sie diese Überzeugung öffentlich ausspreche in einem feierlichen Bekenntnis vor dem Volk, vor der gebildeten Welt. Es ist damit auch die zweite Frage beantwortet, ob man denn auch noch zögern könne mit dem Aussprechen dieses Grundsatzes — ich sage nein, — ich sage mehr, wir müssen ihn als Gesetz aussprechen, als Gesetz! Und hier komme ich auf die Frage, inwiefern es genüge dem Antrage einige Amendements folgen zu lassen, man solle bloß das Princip aussprechen, die Anerkennung desselben, gleichsam den guten Vorsatz.

Bloß das Princip auszusprechen, den Vorsatz, einmal der Gleichheit zu huldigen, meine Herren, damit würden wir uns vor der Welt nicht reinigen von dem Vorwurfe, eine schreiende Unverträglichkeit geduldet, den lächerlichen, den furchtbaren Contrast gemütlich übersehen zu haben, wie er in dieser Versammlung zur Erscheinung kömmt. Es ist ein Volkssprichwort — indes wir sind ja aus dem Volke, jeder von uns ein Stuck des Volkes, und so verzeihen Sie, wenn ich sage: "Der Weg zur Holle ist mit guten Vorsätzen gepflastert." Meine Herren, wir müssen, wenn wir das Princip einmal anerkannt haben, ihm auch Geltung verschaffen, und wir können sie ihm auch verschaffen, denn wir sind berufen Alles zu schaffen in Österreich. Es ist nur sie weitere Folge, nur darum hab ich mich auch in meinem zweiten Satze so ausgesprochen, daß geradezu diese Rechte von nun an zugleich aufhören müssen, — das ist nicht bloß ein Princip, das ist ein Gesetz. Mit einem bloßen Princip können wir die Welt, können wir unser eigenes Gewissen nicht befriedigen. Darum habe ich die Frage gestellt, ob es denn möglich ist (weil diese Schwierigkeit aus der Masse des Amendements hervorgegangen ist, wo man immer nachträglich noch dieses und jenes Recht berührt hat), ob es denn möglich sei alle diejenigen Rechte zu bestimmen, von denen uns scheint, daß sie unverträglich mit der Gleichheit seien, ob diese alle ganz gleichen Ursprung, eine gleiche Geschichte, gleichen Grund aus den Feudalzeiten haben, und ich bin zu der Überzeugung gekommen, daß wir in einer so weiten Monarchie mit verschiedenartigen Provinzen und Ländern, von denen selbst die Beamten einer Provinz nicht die Verhältnisse der ändern kennen, daß wir schwerlich darauf rechnen könnten irgend eine Aufzählung zu finden, die vollständig in concreto alle die vorhandenen feudalen Rechte, alle die gleichmäßigen Überreste des Feudal  Alters enthielte. Auf der ändern Seite dürfte es auch seht schwer sein einen Aasdruck zu finden, der logisch nothwendig alle diese Rechte unter sich so begreift, um dann bloß darauf hinweisen zu dürfen, um von irgend einem Verhältnisse nachzuweisen, ob es dem Unterthanverbande angehöre oder nicht. Und daher bin ich von der Idee ausgegangen, daß der Reichstag in juristischer Vorsicht am besten eine solche Fassung wählen würde, daß er von einigen bestimmten, concreten Herrlichkeitsausflüssen ausgehend die Ähnlichkeit als Dasjenige streng aufstellt, unter welchem die übrigen nicht genannten hierher gehörigen Rechte zu subsumiren seien.

Nur auf diese Art erreichen wir eine Vollständigkeit, ob ein bestimmtes vielleicht uns unbekanntes Verhältniß in einer entfernten Provinz, z. B. in der Bukowina, in Galizien, darunter zu subsumiren sei, sonst haben wir nach meinem Dafürhalten keine Garantie, daß wir eine vollständige Aufzählung geben können. Der Begriff der Ähnlichkeit gibt hier den Grund einer solchen bestimmten Beurtheilung für das wag geschehen soll, sobald der einzelne uns vielleicht noch nicht bekannte Fall zur Sprache kommt.

Daher habe ich mich des Ausdruckes: "obrigkeitlichen und ähnlichen Rechten" bedient, und es scheint mir im Allgemeinen die im zweiten Absatz gebrauchte Bezeichnung: "Herrlichkeitsrechte," die welche am deutlichsten das Gemeinschaftliche bezeichnen, was allen diesen drückenden Lasten einen innern Verband gibt.

Ich habt mir die Frage gestellt, ob man, wie von einigen Seiten angeregt wurde, ganz einfach erklären solle: die aus diesen wechselseitigen Verhältnissen des Druckes und des Gedrucksteins hervorgehenden Pflichten hätten aufzuhören, ohne Ausnahme, Was die bisher zu solchen untertänigen Leistungen Verpflichteten betrifft, so bin ich der Meinung: ohne weiteres! sogleich! Dieß Bedenken ist schon von Andern vor mir motivirt geworden, und ich brauche es nicht mehr zu wiederholen; aber ich habe noch eine andere Anfrage gestellt, und zwar in Bezug auf Diejenigen, welche bisher zum Bezug der Hererrechte berechtigt waren, welche also verlieren, und von denen man kaum erwarten kann, daß sie besondere Bereitwilligkeit zur Vermeidung von Schwierigkeiten mitbringen.

In dieser Hinsicht habe ich mir erlaubt einen bestimmten Antrag zu stellen, der nach meinem Dafürhalten eine Menge Bedenklichkeiten herbeiführen durfte, die mir theils von sehr achtbaren Mitgliedern in der hohen Versammlung, theils auch andererseits gemacht worden sind. Man hat nämlich mit Recht bemerkt, daß alle diese Verhältnisse vorzüglich die Obrigkeit, dal Schutzherren und Vogteirecht, tief in alle Administrationszweige unseres öffentlichen Lebens, unserer Justiz und Polizeiverwaltung und sofort eingreift, und daß, wenn man überhaupt ein solches Aufhören der wechselseitigen Verbindung, der wechselseitigen Pflichten aussprechen würde, die bisherigen Empfänger dieser Leistungen sich ermächtiget glauben würden, sogleich das Hans der Justiz zu sperren, die Pflichten, welche sie zum Besten des Staates, im Namen des Staates erfüllen sollten, von nun zu unterlassen. Daher scheint es mir nöthig zu sagen, daß zwar das Recht der bisherigen Herren aufzuhören habe, daß aber dennoch ihre Pflichten fortzudauern haben, weil der Staat auf der einen Seite


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