Pátek 11. srpna 1848

Minorität anzunehmen. — Nun erlaube ich mir, den Antrag des Abg. Rieger zur Abstimmung zu bringen, der dos Princip selbst betrifft. Diejenigen Herren, welche wünschen, daß es als Grundsatz angesprochen würde, daß jene Wahlacten, die schon geprüft und hier für gültig anerkannt wurden und zu denen erst nachträglich Proteste einliefen, ohne weiteres dem Ausschusse zur Prüfung der angefochtenen Wahlen überwiesen würden, mögen dieß durch Aufstehen kund geben. (Angenommen. Großes Gelächter. Vizepräsident läutet zur Ruhe.) Ich erlaube mir den Herrn Berichterstatter des Ausschusses zur Prüfung der beanständigten Wahlen aufzufordern, zum Vortrage zu erscheinen.

Abg. Wieznicky (berichtet über die beanstandete Wahl des Franz Teufel für Spbbs). Nach der Wahl wurde jedoch von den Wahlmännern der Herrschaft Scheibs eine Eingabe eingebracht, welche die Tendenz hat, folgende Frage zu stellen: "Ob ein gewählter Abgeordneter von unbescholtenem Rufe sein muß oder nicht?" — und haben zum Anlasse dieser Anfrage eben die Eigenschaften des gewählten Abg. Franz Teufel in Berücksichtigung gezogen. In Folge dieser Eingabe hat eine hohe Reichsversammlung beschlossen, daß die an sich ganz unbeanstandete Wahl der Abtheilung, welche zur Prüfung der beanstandeten Wahlen gewählt worden ist, zur Berathung gegeben werde. — Diese Abtheilung hat nun diese Berathung gepflogen und hat mit Stimmenmehrheit dahin entschieden, daß diese Eingabe zu verweisen wäre. Es liegt nun an mir, dieses zu begründen; bevor ich aber dieses begründen kann, ist es nothwendig, daß entweder der Inhalt der Eingabe oder die Eingabe selbst vorgelesen werde.

Vicepräs. Falls sich die hohe Versammlung für die Vorlesung der Actenstücke aussprechen sollte, so bitte ich es durch Aufstehen kund zu geben. (Dieß geschieht.) Ich bitte stehen zu bleiben. Nach meiner Ansicht ist es die Minorität.

Berichterst. Wieznicky. Franz Teufel wurde zweimal wegen schwerer Polizeiübertretung gegen körperliche Sicherheit abgestraft, einmal wegen einer Polizeiübertretung gegen die Sicherheit des Eigenthums; ich bemerke hier aber, daß es bloß ein Versuch war, und zwar ein Wolldiebstahl. Zweitens stand er in Untersuchung wegen eines Verbrechens der öffentlichen Gewalt, aber ich bemerke hier, daß in Folge der ergriffenen Berufung es von jeder Untersuchung abgekommen ist. Ich halte diese Eingabe für gar keinen Protest, und dieß zwar aus dem Grunde: Es wird bloß angefragt, ob jeder Abgeordnete von unbescholtenem Rufe sein müsse, und die Eigenschaften des Franz Teufel werden hier bloß zum Anlaß genommen. Diejenigen, die ihn abgeordnet haben, haben keinen Protest erhoben, es ist bloß eine Anfrage, die allenfalls zu berücksichtigen wäre, wo es darum sich handelt, ein Gesetz zu geben, aber gesetzt, sie wäre als ein Protest anzusehen, so wäre er erhoben wegen Mangel der gesetzlichen Eigenschaften des Abgeordneten.

Was eine gesetzliche Eigenschaft eines Abgeordneten sein mag, darüber kann einzig und allein die provisorische Wahlordnung entscheiden; diese spricht nun nichts anderes aus, als daß sie ein bestimmtes Alter und die österr. Staatsbürgerschaft erfordert. Wenn wir mehr verlangen würden, so würden wir etwas Willkürliches üben; ich halte auch dafür, daß dieß ganz, im Geiste der provisorischen Wahlordnung liegt, die von dem Grundsätze des demokratischen Principes aufgefaßt werden muß. Nicht das Artheil der Gerichtsbehörden kann Einem die Ehre benehmen nach unserem Sinne; denn, wenn 50.000 Wähler sagen: Jemand ist des Vertrauens würdig, so ist er es.

Wir haben uns Alle gegen die Kellerjustiz ausgesprochen, wir haben Alle sie aus dem Gründe verworfen, weil wir ein öffentliches Gerichtsverfahren wünschen. Nun, wenn 50.000 sagen: der und der ist unbescholten, so ist er es in der öffentlichen Meinung. Wenn wir das nicht annehmen würden, so müßte man doch endlich in eine Unterscheidung der Verbrechen und der schweren Polizeiübertretungen eingehen, und es müßte eine gesetzliche Unterscheidung stattfinden. Eine gesetzliche Unterscheidung finde ich aber in der Wahlordnung nirgends; und nicht nur, daß eine gesetzliche Unterscheidung stattfinden müßte, sondern es würbe auch einzig und allein von dem richtigen Gefühle der hohen Versammlung oder von dem richtigen Gefühle eines Majoritätsbeschlusses der hohen Versammlung abhängen, was allenfalls als ein entehrendes und was als kein entehrendes Verbrechen oder als eine schwere Polizeiübertretung anzusehen wäre. Aber dazu wäre es immer noch nöthig, daß man alle Acten bei der Hand hätte, um sich darüber auszusprechen. Die Wähler haben auch nichts anderes vor Augen gehabt, als bloß die Wahlordnung; hätte man ausdrücklich hineingesetzt, daß gewisse Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen von der passiven Wahl fähige  ausschließen, so hätten sie gewußt, wonach sie sich zu richtig haben. Ich glaube, daß hier einzig und allein das Gefühl der Wähler zu entscheiden hat, wer des Vertrauens würdig ist oder nicht, und ich bitte diesen Grundfitz sobald als möglich im Principe zu beurtheilen, weil die meisten Wahlanfechtungen, welche in den Ausschuß zur Begutachtung der beanstandeten Wahlen gegeben werden, aus diesem Grunde geschehen.

Abg. Fürnkranz. Ich halte mich für verpflichtet, den Abg. Franz Teufel zu vertheidigen, und zwar aus dem Grunde, weil diese Beschuldigung von einer Seite kommt, wo selbst Kandidaten für diese Stelle waren.

Für das zweite hätte man, glaube ich, Beweise, um welches Verbrechen es sich hier handelt, liefern sollen. Es handelt sich hier um einen Hasen, den er vielleicht einmal geschossen hat, nicht vielleicht, daß man am Ende glaubt, wir hätten Diebe unter uns sitzen.

Das ist traurig. Die hohe Versammlung muß aufgeklärt sein, um im Gegentheile den ehrlichen, brave» Mann in ihm zu erkennen. Was das Zweite betrifft, so frage ich, ob Einer unter uns sitzt, der nicht vielleicht in seinem Leben aufbrausend war, und sich an Jemand vergriffen hätte? (Gelächter.)

Habe ich Unrecht? (Gelächter. Nein, nein!)

Also, es wäre himmelschreiend, einem Manne seine Ehre nehmen zu wollen, der von der Gemeinde, wo er kommt, von dem ganzen Wahlbezirke als ehrlicher Mann anerkannt wird. (Beifall.)

Abg. Borrosch. Vollkommen beipflichtend der Folgerung aus dem, was der verehrte Hei r Redner vor mir gesagt hat, richte ich meine Bemerkung überhaupt gar nicht gegen die Person, wohl aber gegen die Bewustsührüng. Meines Wissens steht im Wahlgesetze: Unbescholtenheit; darüber zu urtheilen sind wir autonom, und ich zweifle nicht.

Berichtetst. Wieznicky.Das steht nicht darin.

Abg. Borrosch. So müßte ich verwechseln mit der für den böhmischen Landtag erlassenen Wahlordnung, das ist möglich. Dann aber, was die 50.000 betrifft, könnte nur von 100 die Rete sein, und das wird ein Grund sein, warum ich seiner Zeit auf directe Wahlen antragen werde.

Abg. Goldmark. Ich glaube aus den vorliegenden Acten ergibt sich, daß gegen die Wahl selbst nichts vorzubringen ist. Ich muß nur gegen die Beweisführung sprechen, welche von der Art ist, daß man glauben müßte, wer weiß was für Verbrechen er begangen habe. So viel ans den Acten sich ergibt, so ist darin ausgesprochen, daß der Abgeordnete Teufel ein ehrenwerter Mann ist, und daß die vorgebrachten Beschuldigungen nur auf Chikanen derjenigen beruhen, die mit ihm zugleich als Gaudidaten gegen ihn aufgetreten sind. Diese Gegen Kandidaten sind durchgefallen, nun sucht man aus dem Aktenstaub alles Mögliche heraus, um den Mann zu verdächtigen. Ich glaube es braucht keine Beweise. (Abstimmen, abstimmen !)

Vicepräs. Wird der Antrag auf Abstimmen unterstützt? (Geschieht.) Ich bitte diejenigen Herren, welche die Abstimmung wünschen, aufzustehen. — (Majorität.) — Es find noch einige Redner vorgemerkt, nämlich Richter, Lasser, Löhner, Polaczek.

Abg. Richter. Ich kann vielleicht einige Aufklarung geben über diese Wahl; ich war Berichterstatter der ersten Abtheilung. Der Wahlact ist mir zugekommen und die Wahl ist für anstandslos befunden werden. Zwei Tage nachher ist von der Herrschaft (ich weiß nicht wie sie heißt) eine Anzeige eingelangt. Diese Anzeige war von der Art, daß die Abtheilung sich bemüßigt glaubte, diese Wahl Als eine zweifelhafte zu erklären und sie vor der Land liegen zu lassen. Sie war der Anficht, daß hierin solche Beschuldigungen vorgetragen werden, welche wahrscheinlich die Wahl ungültig machen dürften. Ich glaube daher den Antrag stellen zu sollen, daß es am besten wäre, wenn die hohe Versammlung bestimmen würde, daß der Berichterstatter diese Anzeige vorlese, denn es sind gewiß darin solche Daten enthalten, die beschuldigend sind. Es sind Urtheile citiren und ich glaube es ist nicht gleichgültig, ob einer grundlos beschuldigt wird einer nicht ehrenhaften Handlung.

Abg. Lasser. Die neue Wahlordnung vom 1. Juni 1848 sagt im §. 32: "zum Deputirten wählbar fei Jeder, der 24 Jahre alt und Wähler für die Reichsversammlung sei."

Wähler für die Kammer ist aber nach §. 16 jeder Staatsbürger, wenn er das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, sich in der freien Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte befindet und seit 6 Monaten in dem Wahlbezirke anfällig ist. Dann folgt die Bestimmung wegen de« Wahlrechtes der Arbeiter. Von einer ausdrücklichen Hinweisung auf das Erfordernis der Unbescholtenheit ist also in der Wahlordnung nichts enthalten.

Abg. Löhner. Ich muß hier zur Erläuterung einen Umstand anführen, wegen des ich die hohe Kommer ersuchen möchte, jedenfalls ihr Unheil zu vertagen, falls sie nur im geringsten die Ehrenhastigkeit dieses Mannet, bezweifeln feilte. Es ist mir gestern ein Actenstück übergeben worden, mit der Bitte, es diesem Ausschüsse, von welchem der Berichterstatter eben auf der Tribüne stellt, einzuhändigen. Durch mein Vergessen, — ich bin nicht benachrichtigt gewesen, daß heute diese Sitzung stattfindet—und ich habe das Actenstück daher dem Vorstandsbureaus übergeben, worin die vollste Ehrenhaftigkeit des Abgeordneten von der ganzen Gemeinde, sogar von dem, den er angeblich einmal verletzt haben soll, beurkundet ist, und da man mir gestern dieses Actenstück zur Zustellung brevi manu übergeben hat, so glaube ich die hohe Kammer sollte sich entweder dieses Actenstück vorlesen lassen, oder ihr Urtheil vertagen. Es wäre nicht nur ein formelles Urtheil, sondern es wäre zu gleicher Zeit ein Verdammungs- Urtheil gegen die öffentliche Ehre. Ich habe die Acten jetzt hingelegt und berufe mich nur darauf, daß darunter mehrfache von der ganzen Gemeinde ausgestellte rühmliche Zeugnisse für die vollste Ehrenhaftigkeit und Gesinnung des Abgeordneten enthalten sind, lind worin der, gegen den er angeblich sich eine Gewalttätigkeit soll zu Schulden haben kommen lassen, selbst erklärt, daß nicht eine Gewalttätigkeit stattgefunden habe, sondern er habe bei dem Versuche einen Dritten vor Gewalttätigkeit zu schützen, sich in den Kampf mischen müssen, und habe noch dabei selbst eine Verletzung erhalten. Die Zeugnisse find also in der Art, daß ich fest überzeugt bin, daß über die Ehrenhaftigkeit gar kein Zweifel bestehen kann, im Gegentheile liegen aber auch hier Dokumente, eine Petition, über deren Ursprung ans einer herrschaftlichen Kanzlei und über deren Tendenz gegen gewisse Ereignisse vom 13. März bis Mai gar kein Zweifel stattfinden kann; und die Erläuterung, die mündlich beigefügt wurde, man möchte diese Petition von der Gemeinde nicht unterschreiten, weil man den Abg. Teufel früher gefragt hat, ob man unterschreiben soll. Diese Dokumente liegen beim Berichterstatter, welche uns derselbe auch nach einem kurzen Überblick wiedergeben möchte.

Abg. Polaczek. Ich habe nur über den Recürs zu bemerken, daß von einer Gewalttätigkeit hier gar keine Rede sein kann, wenn er auch bei der Unterbehörde untersucht worden ist. Die Untersuchung wurde aber aufgehoben, und wir können daher darauf gar nicht reflektieren. Was nun die übrigen Angriffe anbelangt, so muß der Kammer allerdings daran liegen, einen ehrenhaften Abgeordneten unter sich zu haben. Da nun nach Angabe des Abg. Löhner Zeugnisse vorliegen, welche die Ehrenhaftigkeit des Abg. Teufel bezeugen, so trage ich ebenfalls darauf an, daß diese Zeugnisse der hohen Kammer mitgetheilt werden.

Berichterstatter, Alle Herren Redner sind mit mir übereingekommen, daß auf diese Eingaben gar keine Rücksicht genommen werden soll, daß sie also verworfen werden sollten. Es erübriget mir nur noch eine Bemerkung gegen Herrn Goldmark zu machen. Der Herr Dr. Goldmark will sagen, daß ich von Verbrechen, von schweren Polizeiübertretungen spreche; ich habe meine Pflicht erfüllt, intern ich ganz kurz der hohen Kammer dieses eröffnet habe. Ich sprach darum von Verbrechen und schweren Polizeiübertretungen, um ein Princip zu lösen, und zwar das, weil in der Wahlordnung nichts darüber steht, ob ein Abgeordneter einen unbescholtenen Ruf haben soll, oder nicht; aber es steht nichts darüber, obwohl auch ich der Ansicht bin, daß er einen unbescholtenen Ruf haben solle Es steht also nichts darin, ob dieser unbescholtene Ruf durch Zeugnisse oder richterliche Aussprüche erprobt werden müsse, oder ob er ohne diese in Zweifel gezogen werden soll. Also nur deßwegen sprach ich von Verbrechen und schweren Polizei Übertretungen, um die hohe Versammlung zu überzeugen, daß man das Princip aussprechen muß, ob Jemand, der wegen polizeilichen Übertretungen nach unsern alten Gerichten abgestraft worden ist, oder in Untersuchung sich befindet, als Deputirter in der hohen Kammer nicht sitzen könne, selbst dann nicht, wenn alle Wahlmänner ihn gewählt haben dürften Und es dürfte um so nötiger sein, sich über dieses Princip bestimmt auszusprechen, als die Wahlordnung nichts darüber enthält. Wenn über dieses Princip ausgesprochen sein wird, so will ich auch in Bezug auf jene Ehrenerklärung, welche den Abg. Franz Teufel betrifft, verschlagen, daß sie entweder ihrem ganzen Inhalte nach abgelesen werde, oder ich werde einen kurzen Auszug geben, oder sie möge endlich auf den Tisch des Hauses niedergelegt werden.

Abg. Borrosch. Das ist ein neuer Antrag, das gehört nicht zur Sache.

Vicepräs. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter auszusprechen, ob dieser Antrag ein persönlicher sei, oder ob er die ganze Section betreffe, und ich glaube, was das Princip anbelangt, wurde Dasselbe gleich ursprünglich zur Sprachen gebracht, und es ist hierüber die Debatte schon eröffnet worden, und ich erlaube mir an den Herrn Abg. Löhner die Anfrage zu stellen, ob dieser Antrag neuerdings dem Ausschusse zurückgegeben werde, oder ob auf Grundlage einer neuen Berathung eine Debatte eröffnet werde; oder wünschen die Herren, daß die Acten gleich auf dem Tische des Hauses niedergelegt werden?

Abg. Löhner. Ich wäre der Meinung, daß wenigstens ein Auszug vom Berichterstatter gegeben werde, nachdem die Verhandlungen so weit geleitet sind.

Vicepräs. Sie wünschen also —

Abg. Löhner. Auszugsweise.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt?

(Ja.)

Der Berichterstatter wünscht eine Abstimmung über das Princip, und ich frage daher, ob dieses ein persönlicher Antrag des Berichterstatters sei, oder ob es die Section betreffe.

Berichterstatter. Es ist ein persönlicher.

Vicepräs. Ich bitte ihn also zur Formulirung zu bringen. Die hohe Kammer möge sich aussprechen, wird der persönliche Antrag des Berichterstatters: "daß nämlich sich über das Princip für die Beurtheilung der Ehrenhaftigkeit ausgesprochen werde" unterstützt? (Nein.) Dann kann ich den Antrag nicht zur Abstimmung bringen. (Ruf: den Antrag ganz zu verlesen.) Ich bitte, dann muß ich erst die Frage stellen, ob die hohe Kammer wünscht, denn es ist angetragen worden —

Goldmark. Ich glaube, wenn wir ein Ehrenzeugnis zugeben, so sind wir auch schuldig das Ehrenzeugnis ganz vorzulegen.

Vicepräs. Es muß aber hierüber ein Beschluß gefaßt werden. Diejenigen Herren, welche dieß wünschen, wollen sich erheben. Majorität. (Wird ganz verlesen.)

Berichterstatter Wieznicky. Die Beilage a, das Sittenergniß lautet: (verliest es).

Beilage b, ein Widerruf des Anton Sulzer zu Kandelsberg, einer gegen den Franz Teufel im Jahre 1830 oder 1831 geführten Klage.

Mehrere Stimmen. Lesen Sie den Entwurf des Aufrufes an das Landvolk wegen baldigst 3urückkunft des Kaisers in die Burg zu Wien!

Berichterst. Wieznicky liest: Aufruf.

"Von heute Nachmittag angefangen bis nächsten Mittwoch den 31. d. M. liegt im herrschaftlichen Schlosse zu Scheibs eine Adresse an Se, k, k. Majestät zur Unterschrift auf, in weicher die Bevölkerung ihren Abscheu über die beklagenswerten Vorgänge in Wien am 15. d. M. und ihre treue Anhänglichkeit an Se. k. k. Majestät und das Allerhöchste Kaiserhaus, sowie an die constitutionelle Verfassung ausdrückt, und um baldige Rückkehr des geliebten Kaisers in die Burg seiner Vaterbitter.

"Jedermann im dielherrschaftlichen Bezirke, welcher diese patriotische Gesinnung theilt, wird dem: nach eingeladen, sich daselbst ein fusinden, und diese Adresse mit zu unterfertigen.

"Herrschaft Scheibbs, den 27. Mai 1848.

Hörnst ei n m. p. Verwalter." (Der Berichterstatter liest ferner mehrere Eingaben der Wahlbezirks Obbs, die alle die Befähigung des Franz Teufel aussprechen.— Der Antrag der Majorität der Abtheilung geht dahin, die von der Herrschaft Scheibbs gegen die vorgenommene Wahl des Franz Teufel eingebrachten Eingaben zu verwerfen.)

Die Majorität erhebt sich. Abg. Brestel. Es muß noch erklärt werden, daß die Kammer diese Wahl zulässt.

Berichterst. Wieznicky. Das ist schon erklärt worden. Ich werde den frühern Antrag lesen. Er helft: "Auf Grund der Wahlacten nimmt die Abtheilung keinen weitern Anstand, die Wahl für gültig zu erklären.

Ein Abg. Ich habe die Wahl schon früher vorgetragen, und sie ist von der Kammer als gültig anerkannt worden; erst später find diese Wahlanfechtungen vorgekommen.

Vicepräs. Daher entfällt die weitere Anerkennung der Wahl von Seite der Versammlung.

Es liegt die Anmeldung einer Interpellation des Abg. Zimmer an den Kriegsminister vor.

Abg. Zimmer. Ich erlaube mir, den Hern Kriegsminister zu fragen, ob er es veranlaßt hat, daß die deutschen Bänder wieder von den Fahnen jener Regimenter entfernt würben, die bei der am 6. August stattgehabten Feier ausgerückt waren, und in wie fern dieß mit der ausgesprochenen deutschen Gesinnung in Einklang zu bringen sei.

Kriegsminister Latour. In einer frühern Sitzung bin ich bereits über diese Frage interpellirt worden, und da hatte ich die Ehre, Ihnen zu sagen, dag diese Frage damals im Ministerium noch nicht berathen worden sei, und ich nur meine persönliche Meinung aussprechen könnte: daß es in der österreichischen Armee, in allen Theilen derselben, die zum Bündescontingente gehören, und die nicht zum Bundeskontingente gehören — und ich verbürge es auch in jenem Theile der Armee, der nicht mehr dem österreichischen Kriegsministerium untersteht — nur Ein Gefühl der Theilnahme für unsere deutschen Brüder gäbe, daß wir Deutschlands Granzen und hierdurch die Grenzen der ganzen österreichischen Monarchie zu vertheidigen stets bereit sein werden. Ich hatte damals die Ehre Ihnen zu sagen, daß dieß meine Meinung fei, daß vielleicht durch Annahme anderer Farben die Einheit der Armee gestört werden könnte, und zwar einer Armee, die aus so vielen Nationalitäten besteht. Heut zu Tage, wo die Frage der Nationalitäten so oft angeregt wird, könnte der Fall eintreten, daß eine solche Störung von Folgen wäre.

Seither hat das Ministerium diese Frage berathen, und was ich hier vorzulesen die Ehre haben werde, ist die Meinung desselben:

"Die Grundlage unseres Staatsgebäudes ist die Anerkennung der Gleichberechtigung aller Nationalitäten (Beifall). Von diesem Gesichtspuncte faßt das Ministerium auch die Frage über die Annahme der deutschen Farben auf. Nach seinem Erachten, hat ein solches Abzeichen bei den Truppen keineswegs einen nationalen Charakter; es soll das gemeinsame Bundeszeichen für die Truppenkörper sein, welche die deutsche Reichsarmee zu bilden haben, ohne daß dadurch eine nationale Suprematie ausgedrückt werde. Das gemeinsame Bundeszeichen wird daher von jenem Theil des österreichischen Herren, welcher zur deutschen Bundesarmee gehört, im Bundesdienste getragen werden." (Beifall.)

Abg. Zimmer. Dann muß ich sehr bedauern, daß am 6. August eine bloße Komödie gespielt wurde.

(Aufregung. Ruf zur Ordnung.)

Kriegsminister Latour. Auf diesen Ausdruck muß ich erwidern, daß an diesem Tage keine Comodie gespielt wurde, sondern daß er den Äußerungen der allgemeinen Verehrung für den erhabenen Reichsverweser geweiht war. (Beifall.)

V i c e  P r ä s. Den dritten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet die Berathung über den Antrag des Abg. Kudlich. Es liegt ein Verbesserungsantrag des Abg. Helfe r t vor, es ist daher an der Ordnung, daß der Herr Abgeordnete zur Begründung seines Antrages schreite.

Abg. Kudlich. Ich bitte ums Wort.

Vicepräs. Der Herr Abg. Kudlich wünscht ras Wort, und ich glaube, das was er sagen will, dürfte Einfluß auf die Debatte haben.

Abg. Kudlich. Meine Herren, wir haben schon vor langer Zeit, wenigstens hat es die Majorität der Versammlung gethan, uns so ausgesprochen, daß wir über die Grundsätze, welche im ersten und zweiten Puncte meines Antrages und der meisten übrigen Abänderungsanträge enthalten sind, wohl einstimmig sein dürften. Es haben mehrere Abgeordnete über einige andere Puncte, welche eben nicht zur Sache meines Antrages gehören, kleine Abänderungen zu machen für gut befunden, so daß wir mit einer Masse anderer Amendements überschwemmt wurden, die wenn wir nicht darüber hinwegeilen, uns noch 14 Tage beschäftigen dürften. Eben der Hauptgrund, warum der Antrag eingereicht war, dürfte dem Grunde der Dringlichkeit geradezu entgegen sprechen. Indem wir anerkennen, daß wir 14 Tage darüber berathen dürfen, sagen wir, daß es nicht dringlich sei, daß es noch einen Monat Zeit habe.

Es würde also aus dem Grunde der Dringlichkeit ein Mittel auszusinnen sein, wie wir die Dringlichkeit und Gründlichkeit vereinen können. Es haben daher einige der Hauptamendezentsteller, welche wesentlich abweichende Puncte in ihrem Amendement eingebracht haben, dieselben zu einem Hauptamendezent vereinigt, welches möglicher Weise die Meinung der Majorität sein und aussprechen könnte; auch haben diejenigen Herren, welche daran mitgearbeitet haben, ihre Amendements zurückgezogen. Wir müssen die übrigen Amendements, welche nur einzelne Puncte betreffen, nach den verschiedenen Richtungen unterscheiden, in welchen sie vorgebracht worden sind. Einige behandeln die Entschädigungsfrage, sich dafür aussprechend, Einige die gar keine, Einige die eine billige Entschädigung leisten wollen. Ich glaube diese Frage liegt nicht in dem Bereiche meines Antrages und auch nicht im dringenden Interesse des Landes. (Unruhe.)

Wir haben über die Entscheidung dieser Frage noch vierzehn Tage Zeit, es hat keine Eile, ich glaube auch die Bauern werden darüber sich zufrieden stellen, wenn sie es erst nach vierzehn Tagen erfahren, ob sie entschädigen sollen oder noch später. Ich glaube, diejenigen Herren, welche Abänderungsvorschläge in Betreff der Entschädigung eingereicht haben, im Interesse der Versammlung ersuchen zu müssen, ihre Anträge zu verschieben und dann, wenn die Commission mit einer bestimmten Berichterstattung erscheint, ihre Amendements vorzubringen, damit nicht durch diese ungehörigen Anträge der schon lange von der Majorität anerkannte Ausspruch der hohen Versammlung verhindert wird, aus den Räumen des Saales ins Land hinauszutreten. Eine andere Art von Amendements betrifft den Punct: wir sollten die ganze Sache den Provinziallandtagen aussparen (und das ist eine wichtige Sache). Die Provinziallandtage haben ihre guten und ihre schlechten Seiten. Eine schlechte ist z.B. die, daß sie noch gar nicht vorhanden sind, daß sie noch in der Lust schweben und noch nicht wissen, wie und wann sie (ich zusammensetzen werden. Zwar haben sie das für sich, daß in dem Provinziallandtage sich so patriarchalisch als möglich sprechen, läßt, es spricht auch nicht so leicht ein Fremder darein, es ist aber auch dort nicht dieselbe Luft wie in den Räumen dieses Saales, es ist nicht die Wienerluft, es käme kein harmonisches Gebäude heraus; wenn wir die Sache den Provinziallandtagen überlassen, würde die Bauart sich widersprechen. Wenn wir unter Einfluß des Wiener Clima's einen Keim in den Boden legen, so würde er eine schönere und edlere Form erhalten, während derselbe Keim vielleicht an den Grenzen Rußlands unter dem Einfluß der sibirischen Kälte verkrüppelt herauskommen könnte. (Ruf: Zur Sache!)

Ich würde daher antragen, daß auch diejenigen Herren Antragsteller, welche dafür stimmen, man solle einen Theil dieser Arbeit für die Provinziallandtage aufsparen, diese Anträge zurückziehen, und mit jenem Antrage sich einen, welcher Ausdruck der Majorität zu sein scheint. Ich werde die Verbesserungsanträge, über die wir uns vereint haben, der hohen Kammer vorlegen.

Abg. Helfert. Wenn dieß bloß ein Amendement ist, so muß ich für meinen Antrag die Priorität erbitten.

Vicepräs. Es handelt sich hier bloß um eine Formalität, ob nämlich auch die noch nicht motivierten Verbesserungs- Anträge zur Sprache kommen sollen, ob die Redner, welche sich dafür und dagegen einschreiben ließen, die Tribüne betreten sollen, um dafür und dagegen zu sprechen. Der Abg. Kudlich meint es damit abzutun, daß die Verbesserungsanträge im Vorhinein zur Sprache kommen sollen. (Abg. Kudlich: Nein, nein!) Ich bitte daher einen bestimmten Antrag, der sich auf die Geschäftsordnung bezieht, zu stellen, denn dieß geht nicht an, wenn die Herren nicht freiwillig verzichten, denn es muß ihnen gestattet sein, wenn die hohe Versammlung beschließt die Debatte als geschlossen zu erachten, auch noch dann zu sprechen. Ich weise auf den §. 64 der Geschäftsordnung zurück. Wenn die Herren nicht freiwillig abtreten, so muß ich darauf dringen, nach dem schon einmal angenommenen Vorgange nacheinander zum Vortrage und Motivirung ihrer Verbesserungsanträge zu schreiten.

Abg. Kudlich. Ich habe es auch nicht anders gemeint; ich meinte nur, daß die Herren, welche das Recht haben, ihre Anträge vorzubringen, die Güte haben sollen, im Interesse des Landes und des Reichstagtages mir zu erlauben, daß ich diesen Abänderungsantrag vorlesen kann, welcher so ist, daß er Ihnen auch gefallen wird, und daß Sie vielleicht Ihre Abänderungsanträge zurückziehen, welche in diesem allgemein enthalten, vielleicht mit begriffen sind.

Vicepräs. In dieser Beziehung würde sich der Geschäftsgang so verwirren, daß wir aus dem Labyrinthe nicht mehr herauskommen könnten. Wenn Abg. Kudlich diese Abkürzung der Debatte gewünscht hat, wäre es vielleicht gut gewesen, wenn er sich erkundigt hätte, welche Herren Amendemenzsteller noch zur Motivirung schreiten wollen; wenn er vor der Sitzung den Verbesserungsantrag ihnen mitgetheilt hätte, so würden die Herren ganz einfach auf ihr Wort verzichten; so lange dieses nicht geschehen ist. werden wir auch nicht von beim durch zwei Tage beobachteten Geschäftsgänge abweichen und in neue Debatten und Verhandlungen kommen, ohne in der Sache selbst weiter vorzuschreiten. Übrigens werde ich den Herrn. Abg. Kudlich ersuchen, »eil noch mehrere Verbesserungsanträge vorliegen, damit wir bei dem begonnenen Geschäftsgänge bleiben, daß er heute nach der Sitzung seinen Verbesserungsantrag denjenigen Herren mitteile, die bisher noch nicht zur Motivirung geschritten sind. Einen andern Ausweg sehe ich nicht, und erlaube mir den Hrn. Abg. Helfert aufzufordern, zur Motivirung seines Antrages zu schreiten, Abg. Helfert. In Bezug auf dag, was das verehrte Mitglied für Behnisch erklärt hat, wollte ich mir die Bemerkung erlauben, daß, wenn er selbst, bevor noch in dieser hohen Kammer über seinen Antrag andere Worte gesprochen waren, als seine eigenen, für gut befand, seinen Antrag als unvollkommen zurückzuziehen und selbst zu amendirten, wenn er diesen amendirten Antrag nun zum dritten Male amendirten will, er doch auch Andern es gestatten wolle, ihre Amendements, die sie für gut finden, vorzutragen und zu begründen. (Zustimmung.)—Wenn ich, meine Herrn von dem Rechte der Bevorwortung und Begründung meines Amendements Gebrauch mache, so gebe ich Ihnen im Voraus das Versprechen, daß ich Sie nicht mit variierter Wiederholung, desjenigen behelligen werde, was Sie schon zur Genüge und zum Überdrusse gehört haben. Aber ich habe noch einige Puncte hervorzuheben, die mir noch nicht, oder doch nicht mit derjenigen Bestimmtheit hervorgehoben zu sein scheinen, die sie erfordern. Ich erlaube mir, meine Herren, zuerst den Gesichtspunct darzustellen, von welchem ich bei dem Entwurfe meines Antrages ausgegangen bin. Wenn ich der Debatte durch diese drei Tage über den so hochwichtigen Gegenstand, der uns hier beschäftigt, mit Richtigkeit gefolgt bin, so glaube ich, es sind so ziemlich alle verehelichen Mitglieder der hohen Kammer damit einverstanden, daß es sich in doppelter Hinficht um ein Zweifaches Handelt. Erstens in Hinsicht auf dasjenige, was geschehen soll, und zweitens in Hinsicht auf das, wie es geschehen soll. In Hinsicht dessen, was geschehen soll, handelt es sich um ein Doppeltes, nämlich um etwas Prinzipielles und dann um etwas Materielles. Das Principielle, um das es sich handelt, ist die Aufhebung desjenigen Verhältnisses, welches bis zu diesem Zeitpuncte einen Theil der Staatsbürger einem andern Theil der Staatsbürger untergeordnet, — die Aufhebung eines Verhältnisses, welches, wie schon in dieser hohen Kammer zu wiederholtenmallen ausgesprochen worden ist, in einer Staatsverfassung, die auf gleiche Berechtigung aller Staatsbürger gegründet werden soll, keinen Augenblick mehr bestehen kann — eines Verhältnisses, das eben darum von der Wurzel aus und bis auf den Namen selbst ausgerottet werden muß —des Verhältnisses der Gitsunterthänigkeit. — Es handelt sich noch ferner um etwas Materiell s, und dieses Materielle sind die Lasten und Beschränkungen, Dienste und Verpflichtungen, welche unter der verschiedensten Gestalt, unter den mannigfaltigsten Namen nicht nur die ländlichen Grundbesitzer, sondern auch die ländliche Bevölkerung drücken. Ich sage hier ausdrücklich, wie ich auch dieß in meinem Antrage ausdrücklich angeführt habe: ländlicher Grundbesitz, ländliche Bevölkerung, weil diese materiellen Lasten, wie schon zu wiederholten Malen hervorgehoben wurde, nicht bloß die eigentlichen Dorfbewohner, sondern mehr oder minder auch die Bewohner der Landstädte und Märkte drucken. Daß in dieser Beziehung Abhilfe Noth thut, dringend Noth thut, ist allseitig anerkannt, und ich will nicht weiter ein Wort darüber verlieren. Nur Eines hebe ich hervor, daß dieses Materielle mit jenem principiellen keineswegs zusammenfalle; denn diese materiellen Lasten entspringen bei weitem nicht alle aus dem Untertänigkeitsverhältnisse, sie entspringen aus den Lehrensnexus, aus den privatrechtlichen Contrachen, die in sehr früher Zeit und unter ganz andern Verhältnissen abgeschlossen wurden, die damals eine Wohltat Waren, während sie jetzt bei der veränderten Sachlage eine oft unerträgliche Last sind; sie entspringen endlich aus der Kirchenhoheit, wie namentlich der pfarrlichte Zehnt, eine Naturalabgabe, über welche die Nationalökonomie schon längst den Stab gebrochen.

Das verkehrliche Mitglied für Satz, welches jetzt hier nicht gegenwärtig ist, vor dessen Geist und Einsicht ich sonst alle Achtung habe, hat vor einigen Tagen uns eine Begriffsbestimmung des Untertänigkeitsverhältnisses geben wollen, nach welchem dieses und noch vieles andere darunter mitbegriffen sein soll; aber ich muß bemerken, daß er uns diese Begriffsbestimmung, so viel ich mich erinnere, schuldig geblieben ist, was um so mehr zu bedauern ist, da sie dein größten Theile der Versammlung gewiß völlig neu gewesen wäre. (Heiterkeit.) Es hantelt sich ferner um das Wie: wie das, was geschehen soll, auszuführen sei. In dieser Beziehung ist die hohe Reichsversammlung einverstanden darüber, daß es sich hier wieder um etwas Doppeltes bündelt, um etwas, was sogleich geschehen soll, geschehen muß, und um etwas, was Aufschub duldet, ja bei der Nothwendigkeit vielseitiger Prüfung dringend erheischt. Dasjenige, was sogleich geschehen soll, ist die Aussprechung desjenigen Principes, worüber wir Alle einig: die Aufhebung des Unterthänigkeitverhältnisses. Allein damit ist es nicht genug. Dem praktischen Sinne des Landmannes würde blutwenig damit gedient sein, wenn wir außer diesem Aussprechen des Principes ihm nicht sogleich auch eine wenigstens theilweise materielle Erleichterung geben würden.

Allein hier fragt es sich um die Bestimmung, wo die Grenze abzustecken fei für dasjenige, was sogleich aufgehoben werden muß. Die Lasten, welche den


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