Pondìlí 14. srpna 1848

persönliche Freiheit der Unterthanen beschränkt; in der constitutionellen Monarchie wollen wir die Gleichberechtigung. Nun damit bin ich einverstanden. Wird aber die persönliche Freiheit beim Lebensverbande nicht mehr beschränkt? Meine Herren, muß nicht bei Besitzveränderung der Vasall ausdrücklich angeloben treu zu sein, was der Bauer nicht darf? Es muß ein Protokoll aufgenommen werden, worin der Vasall erklärt: "Ich gelobe dem Lebensherrn treu zu sein K." Wird dadurch die persönliche Freiheit nicht auch beschränkt? Wollen wir die Freiheit für den Bauer, überhaupt für alle Staatsbürger, so müssen wir sie auch für den Vasallen wollen. Das Lehenverhältnis ist älter, als das Unterthansverhältniß, es ist eigentlich so zu sagen, die Veranlassung des Unterthansverhältnisse. Es hat früher Lehenherrn und Vasallen gegeben, als es Grundherren und Bauern gegeben hat; es hat früher Lehen gegeben, als Grundherren und Bauerlehen. Das lombardische Lehenrecht ist entstanden im sechzehnten Jahrhunderte, und wurde bald durch ganz Deutschland verpflanzt. Es gab ganze Länderstriche, und diese ganzen Landerstrecken konnten sie nicht selbst bearbeiten, so haben sie sich wieder Bauern oder andere Personen zur Bearbeitung zum Nutzungeigenthüme, oder ich möchte sagen, als Afterlehen gewisser Massen überlassen. Deßhalb heißen in ändern Provinzen diese Lehen ein Viertel, Halb oder ein Ganzlehen. Das stimmt also auch damit überein, daß auch die Bauernlehen ihre Entstehung in den Lehen haben. Auch der Abg. Borrosch hat gesagt, und sich dafür ausgesprochen, die landesfürstlichen Lehen seien jetzt einstweilen nicht aufzuheben, und scheint dieses aus finanziellen Rücksichten gesagt zu haben, weil die meisten Lehen im Wesentlichen nur Lebensverhältnisse sind, als wie die Bauern» und Herrschaftslehen, und weil man annimmt, daß in Rücksicht die Herrschaften mehr zu leisten im Stande sind. Meine Herren! Ich glaube in einer demokratischconstitutionellen Monarchie soll man gar keine Ausnahmegesetze machen, wenn es ein Aristokrat ist, der ein Lehen besitzt; wenn die Gleichheit für Alle, wenn die Gleichheit vor dem Gesetze ist, so müssen wir and) Gleichheit für den Grafen und Baton annehmen, und für den Aristokraten keine Ausnahme machen. Man darf nicht sagen: "Du bist frei, weil du ein Bauer bist," aber wenn ein Aristokrat ein Lehenbesitzer ist: "Nein! Du bist nicht frei!" Bei der absoluten Regierung war der Graf mehr als der Bauer, jetzt aber dürfen wir nicht in das andere Extrem verfallen, und ihn noch weniger sein lassen, als der Bauer ist. Wenn wir in dieser Beziehung ein Ausnahmegesetz gelten lassen, so eröffnen wir geradezu der reactionären Partei, daß sie zuletzt sagen könnte: "Sieht's mit Eurem Reichstag, für den Bauern ist das Lehenrecht aufgehoben, aber für den Aristokraten ist es nicht auf gehoben, "Darum sage ich also: Gleichheit vor dem Gesetze, Gleichheit für Alle. Und wenn man schon glaubt, daß der hohe Adel mehr zu bezahlen im Stande sein soll, so kann man diese Frage an die Entschädigungskommission überweisen, und man kann sagen: Schau, nimm billige Rücksicht — wenn dieses schon überall sein soll; aber wegen der Geldfrage ein Ausnahmegesetz zu erlassen, das halte ich für unklug. Es gebietet nicht nur die Klugheit und Vernunft, sondern auch die Politik, daß das Lehenverhältnis ohne Rücksicht, ob der Bauer oder ein Adeliger ein Lehenbesitzer sei, aufgehoben werde. Nur keine Ausnahmen. Wenn übrigens die hohe Versammlung mit der gänzlichen Aushebung der Lehenverhältnisse nicht ganz einverstanden zu sein scheint, so habe ich die Aufhebung der Lehenverhältnisse von der Aufhebung der Zehenverhältnisse geschieden, und einen eigenen Paragraph formulirt, damit die hohe Versammlung nicht in Collision komme. Wenn die Meisten damit einverstanden sind, daß die Aufhebung des Zehent und Unterethansverhältnisses durchgeführt werde, so können alle Mitglieder gleich darüber abstimmen. Sagt die Majorität es solle geschehen, so ist es recht, wenn sich hingegen aber die Stimmenmehrheit dagegen ausspricht, so ist es auch recht, aber diese Frage muß berücksichtigt werden, denn sonst ist ja der Präsident nicht im Stande abstimmen zu lassen, wenn man diese Frage so behandelt. Diese Frage bürste für jeden Abgeordneten, der einen Gesetzentwurf einreicht, ein Wink sein, daß er die Fragepuncte gehörig unterscheidet, und in einen Paragraph nicht mehr als einen Punct anbringt, denn der §. 82 der Geschäftsordnung sagt: "Ein jeder Antrag, der aus verschiedenen Paragraphen besteht, muß Absatz für Absatz zur Abstimmung gebracht werden." Dadurch bringt man Gleichförmigkeit hinein, und die Verwirrung wird nicht so groß als im gegenwärtigen Falle. Im §. 3 heißt es: "Zur Ausarbeitung der meistern Frage, ob und welche Entschädigung für die aufgehobenen Lasten zu leisten sei" — ich weiß nicht ob Herr Küdlich weislich oder unweißlich in diesen Punct nicht weiter eingegangen ist. Er will die ganze Entschädigungsfrage an eine eigene Commission gewiesen haben. Nach meiner Ansicht aber ist es nöthig, und zwar dringend nöthig, daß bei der Entschädigungsfrage zwei Momente wohl unterschieden werden:

1. Ist dem Berechtigten durch den Verpflichteten mittelst der Ablösung eine Entschädigung zu leisten oder nicht?

2. Aus welche Art sind im letzten Falle, wenn keine Ablösung eintritt, die Berechtigten allenfalls durch den Staat oder ständische Mittel oder auf sonst eine Art zu entschädigen? Über die erste Ablösungsfrage glaube ich muß schon bei der Hauptdebatte abgestimmt, berathen und beschlossen werden. Nach meiner Meinung dürfte eine Ablösung, nämlich die Bezahlung des ganzen Ablösungscapitals oder einer jährlichen Grundrente bloß durch den Unterthan unstatthaft sein, lieber diese Ablösungsfrage haben (Ich noch wenige Redner hören lassen; sie sprachen gewöhnlich über allgemeine Principien, aber man soll sich mehr mit dem Materiellen befassen. Der Abg. Borrosch ist einer, der im Puncte 2 seines Amendements sagt: die Entschädigung sei durch den Staat zu leisten; also nimmt er an, eine Ablösung sinket nicht Statt.

Der Abg. Löhner hat sich im ersten Antrage auch für die Entschädigung durch den Staat ohne Ablösung ausgesprochen. Die übrigen Herren Redner haben sich damit gar nicht beschäftigt. Ich bedaure, daß der Abg. Löhner in seinem verbesserten Antrag wieder von seiner Ablösungsfrage abgegangen ist. Nach meiner Ansicht ist es unbedingt nöthig, daß diese entschieden werde. Denn damit, daß man das Princip ausspricht, ist dem Bauer noch nicht geholfen; denn wenn Ihr auch schöne Floskeln macht und dem Bauer sagt: "Das Unterthänigkeitsverhältniß ist aufgehoben," so helft Ihr ihm dadurch gar nichts, sondern er will wissen, ob er eine Entschädigung wird zahlen müssen, oder nicht Denn daß die sogenannten Feudallasten vom ersten Jänner 1849 angefangen aufhören, das hat der Kaiser in seinem Patente für mehre Provinzen, für Kärnten, Krain, Steiermark u. s. w. bereits ausgesprochen, das wissen sie schon, da sagen wir ihnen nichts Neues. Aber in diesem Patente heißt es "Übrigens wird es den Berechtigten und Verpflichteten vorbehalten, sich in der Zwischenzeit, nämlich bis zum ersten Jänner 1849 wegen der Entschädigung auszugleichen," das heißt: es wird ihrem Einverständnisse anheimgestellt, ob und in welchem Maße sich der Bauer zu einer Ablösung herbeilassen will. Diese Patente find also auch wieder zweifelhaft; an einigen Orten haben auf Grund dieser Patente schon Ablösungen stattgefunden, und setzen Sie den Fall, der Bauer habe 100 oder 200 fl. als Ablösung gezahlt, nun erlassen wir ein Gesetz, welches heißt: Nein es findet keine Ablösung Statt, sondern nur eine Entschädigung aus Staats oder ständischen Mitteln, so ist der Bauer um diese 1 oder 200 fl. betrogen. Meine Herren, Sie find für diese Ungerechtigkeit verantwortlich, wenn Sie sich nicht bei diesem gegenwärtigen Gesetze klarer aussprechen, ob eine Entschädigung zu leisten sei oder nicht. Ich gehe nun zu den Gründen über, welche nicht nur für die Aufhebung dieser Lasten von Seite der Verpflichteten, sondern bloß für eine billige Entschädigung aus Staats oder Ständemitteln sprechen. In Heinern Staaten, wie in Hessen, Baden, Württemberg, da ist die Ablösung ausfahrbar, aber in der österreichischen Monarchie, mit 20 Millionen Einwohner, für diejenigen Provinzen, für welche das gegenwärtige Gesetz erlassen worden ist, mit so verschiedenen Nationalitäten, mit so verschiedenen Provinzialeinrichtungen, ist die Ablösung mit einem unverhältnismäßigen Kosten und Zeitaufwande verbunden. Es muß in dem Falle die Durchführung der Ablösung hinsichtlich jedes einzelnen Bauerngutes, zugleich jedes einzelnen Grundstückes eine Liquidation bezüglich der daraufliegenden Lasten vorgenommen werden. Mit jedem Bauer muß requirirt werden: was lastet auf deinem Hause? u. s. w. Es gibt in Salzburg 20.000 Bauern, die solche Grunde haben und bei denen eine Liquidation vorgenommen werden müßte. Es werden daher in allen übrigen Provinzen zwei bis drei Millionen solcher Grundstücke sein; welche Zeit wird erfordert, um eine solche Liquidation vorzunehmen! Glauben sie mit einem Jahre fertig zu werden? Ich frage, was soll denn in einem Iahte geschehen, in den Ländern, wo sie mit dem Dominical Zehent und Urbarial Fassons und Steuerkataster, wozu sie zwei Jahre und noch länger brauchten? oder soll man nur bloß decretiren, wie viel der Zehent und Robot bis zum neuen Iahte beträgt? Ich glaube, wir würden damit nicht fertig werden; und meine Herren, welche Ergebnisse können eintreffen? von was sollen die Dominien und Zehentherren bekommen? was ist in der letzten kurzen Zeit geschehen? hat man nicht die Welt beinahe aus den Angeln gehoben? was wird noch alles in diesem Jahre geschehen? Wenn wir noch zwei Jahre warten, meine Herren, dann ist es noch eine große Frage, ob sie überhaupt noch etwas bekommen. Es liegt also in Ihrem eigenen Interesse, daß sie die Sachen nicht anstehen lassen. Zweiter Punct. Wenn wir Frieden hätten, wäre eine Ablösung leicht möglich, aber ich muß gestehen, es besteht beinahe allgemeiner Krieg und Anarchie wird überall auf dem Lande gefunden, (Unruhe, eine Stimme: nein, nein!) Anarchie herrscht in einigen Gegenden, das wird Niemand bezweifeln; bei dieser Zeit ist es gefährlich, wenn die Ablösung consequent durchgeführt wird, denn mancher Bauer wird vielleicht widersprechen, werden langwierige Liquidationsprozesse geführt und die Protzeskosten gezahlt werden, und wie lange ein solcher Proceß dauert ist bekannt. Die Aufregung wird noch steigen; niemals wende man ein: Gut, wenn keine Ablösung durchaus nicht eintreten soll, warum soll sie denn der Staat bezahlen? wie kommt denn er dazu? er hat, wie der Abgeordnete vor mir bemerkt hat, nicht einmal die Mittel, um diese Entschädigung zu bezahlen, und es ist eine Ungerechtigkeit für Jemanden zu zahlen, für den man nicht verbunden. Ich habe nicht gesagt, daß das ganze Entschädigungscapital aus Staatsmitteln bezahlt werden soll, es gibt auch noch andere Mittel, ständische u. dgl. vielleicht; ich sage nicht, daß der Bauer nichts bezahlen soll, es soll aber eine billige verhältnismäßige Zahlung stattfinden, etwas auf den Bauernstand, etwas auf den Grund und Zehentherrn, etwas auf die Stande vertheilt und der Betrag verhältnismäßig reparirt werden, so zwar, aß im Falle das Entschädigungscapital beträgt 300 Millionen, so würde ein Drittheil auf die Dominien und Zehentherren, ein Drittheil auf die Staatsgüter und ein Drittheil auf die Steuerpflichtigen fallen. Wenn die Entschädigungsfrage auf diese Art gelöst werden soll, so darf man nur du Dominien und Zehentherren requiriren, daß die Zehentherren und Dominien verpflichtet sind genaue Fassionen über die Bezüge einzusenden. Jene Abgaben, die nicht gesetzmäßig sind, werden dann gestrichen und hinsichtlich der übrigen Bezüge, die eine Entschädigung erhalten sollen, müßte ein allgemeines Entschädigungsgesetz erlassen weiden. Dieses Entschädigungsgesetz müßte allgemeine Normen enthalten, welche für alle Provinzen der Monarchie gelten; es müßte dießfalls heißen: so viel müssen die Dominien einbüßen und so viel hat der Staat zu leisten, so wie wir dieß aus Baden und Württemberg hören; und endlich das letzte Drittel wird nach Verhältniß auf die Steuerpflichtigen reparirt. Geschieht dieses sehr schnell, so werden 2 bis 3,000 000 Gulden Liquidationskosten erspart, denn viele Bauern sind nicht in der Lage dieses zu zahlen; man müßte 20 bis 30jährige Termine geben, damit sie jedes Jahr etwas zahlen können; man mußte ein Regiment neue Beamten anstellen. Sie meine Herren, wollen die Bürokratie stürzen, und dadurch vermehren Sie wieder. Man hat endlich gesagt, und besonders der Herr Abg. B o r r o s c h: den Berechtigten gebührt die volle Entschädigung vom Staate. Daß ihnen eine Entschädigung vom Staate gebührt, damit bin ich einverstanden, aber für eine volle Entschädigung dürften Sie sich wohl kaum aufsprechen.— Der Abg. Helfert hat sich auch für die volle Entschädigung durch Belastung ausgesprochen. Meine Herren, nach dem strengsten Rechte gebührt ihnen allerdings diese Entschädigung, aber auch noch andern Staatsbürgern gebührt nach strengem Rechte eine Entschädigung, ich spreche von den Staatsgläubigern; ich frage, wie der Staat im Stande sein wird, alle seine Gläubiger bezahlen zu können? und ist dieß nicht der Fall, so muß auch jeder Gläubiger, somit auch der Grund und Zehentherr einen billigen Nachlas sich gefallen lassen. Österreichs Staat, meine Herren, hat Schiffbruch gelitten, die Zehentherren und die Dominien sind gegenwärtig die vorzüglichsten Schiffbrüchigen, sie sollen daher retten, was zu retten ist; aber wenn sie Alls retten wollen, dabei durften sie sich der Gefahr aussetzen, völlig Alles zu verlieren. Außer dem strengen Rechte der Privatpersonen gibt es noch ein strengeres ein höheres, ein höchstes Recht, d. h. salus populi suprema lex, d. h. das Wohl des Volkes ist das höchste Gesetz. — Diesem Gesetze müssen sich die strengen Rechte der bloßen Privatpersonen fügen, denn sonst könnte man auf den Fall kommenzummum jus, summa injurja, weil bleibe berechtigt find, die ganze Entschädigung anzusprechen, und der Staatsgläubiger vielleicht noch mehr variiert, vielleicht die Hälfte (Heiterkeit), und das wäre Ihnen auch nicht Recht; man muß alle in eine gleiche Kategorie fetzen. Ein weiterer Punkt, welcher mich zur Ansicht gebracht hat, daß über die Ablösungsfrage sogleich angesprochen werde, besteht darin, damit die Entschädigungscommission Ruhe und Zeit habe, das Entschädigungsgesetz auszuarbeiten; denn, wenn Sie den Bauer noch länger in Zweifel lassen, ob die Entschädigung durch Ablösung oder auf eine andere Art geleistet werden solle, so werden Sie immer mit Demonstrationen, Eingaben, Petitionen überhäuft werden, denn es herrscht einmal, es läßt sich nicht widersprechen, wegen dieser Ablösungsfrage unter Dem Bauernvolke Unruhe und Aufgeregtheit; die Gemuhter können nur durch ein bestimmtes Gesetz beruhigt werden. Wenn Sie bloß sagen, die Entschädigungsfrage wird abermals einer eigenen Commission vorbehalten, so wird dieses die Unruhe vermehren und Sie werden gedrängt werden, daß sie vielleicht nicht ruhig über die Entschädigungsfrage beratein werden können; sprechen Sie aber aus: die volle Ablösung hat durch den Bauernstand nicht stattzufinden, so werden die Landleute beruhiget werden und die Entschädigungscommission wird Muße genug bekommen, mit jener Gründlichkeit das Entschädigungsgesetz auszuarbeiten, welche zu einem höchst wichtigen Gelte nothwendig ist. Vor einem halben Jahre, meine Herren, dürften Sie mit dieser Entschädigungsfrage wohl nicht ins Reine kommen; in dieser Beziehung gebietet es also sowohl die Gerechtigkeit als die Klugheit sich hinsichtlich der Entschädigungsfrage bestimmt aufzusprechen. Sprechen Sie es aus, meine Herren: "Die Entschädigung findet Statt," thun sie es geschwind, und lassen sie den Bauer nicht in der Unruhe und Aufgeregtheit, damit der zweifelhafte Zustand einmal aufhört. Deßhalb habe ich den Verbesserungsantrag gemacht: "Eine Ablösung findet nicht Statt, sondern eine billig Entschädigung aus Staats oder ständischen Mitteln. "Die Herren werden vielleicht eine andere Art ausfindig machen, wenn Sie die Commission gewählt haben. Ich komme nun zu §. 3. Beim dritten Puncte habe ich nichts mehr zu bemerken. Jetzt kommt noch eine heiklere Frage. Wie der Abg. Borrosch richtig bemerkt hat, muß von dem Tage der Aushebung der grundehrlichen Lasten auch die Verzinsung der Entschädigungsbeträge beginnen. Die Meisten sind der Art, daß diese Entschädigung und Aufhebung der Feudallasten ton dem Sage der Kundmachung dieses Gesetzes zu beginnen habe, aber diese Kundmachung geschieht in den verschiedenen Provinzen, in den verschiedenen Kreisen und in den verschiedenen Bezirken zu verschiedenen Zeiten. Bei der Berechnung der Zinsen würden wir also wieder zu einer neuen Verwirrung kommen, wenn wir aussprechen: Die Aufhebung der Lasten und die Entschädigung hat von dem Tage der Kundmachung an zu beginnen. Ich halte es daher aus folgenden zwei Gründen für zweckmäßig, daß eine bestimmte Frist, und zwar der 1. September d. J. als derjenige Tag festgefetzt werde, von welchem an das Unterthanen, Zehentand Lehenverhältnis samt allen daraus entspringenden Abgaben aufzuhören und die Verzinsung der Entschädigungsbeträge zu beginnen habe. Wie ich meine, werden wir bis 1. September mit diesem Gesetze wohl fertig werden, wir müssen halt vielleicht etwas mehr arbeiten, und uns parlamentarisch benehmen; ich werde daher vorschlagen, daß auch morgen, obgleich es ein Feiertag ist, eine Sitzung abgehalten werde, wegen der Dringlichkeit des Gegenstandes, und daß in der morgigen Sitzung bloß der Kudlich'sche Antrag zur Debatte kommt.

Meine Herren! wir müssen da den Engländern folgen, die sind die ersten Constitutionsmänner, dort wird bei einer so düngenden Frage die ganze Nacht gearbeitet, wir können ja auch einmal an einem Sonn und Feiertage arbeiten, wir werden dafür gezahlt (Beifall). Ich werde den Herrn Präsidenten ersuchen, diesen Antrag hernach zur Sprache zu bringen. Aber auch ein viel wichtigerer politischer Grund spricht für den 1. September; Kaiser Joseph der Zweite hat nämlich am 1. September 1781 seine berühmten Unterthanspatente erlassen. Sie sind zwar den gegenwärtigen Zeitverhältnissen durchaus nicht entsprechend, wie schon mancher der Herren Retner bemerkt hat, allein diese Patente sind doch gewissermaßen als die erste Veranlassungsursache zur Aufhebung der Feudallasten anzusehen. Kaiser Joseph der Zweite, der edelste Freund des Volkes, vielleicht der volkstümlichste Regent, den die Weltgeschichte aufzuweisen hat, Kaiser Joseph, welcher sein ganzes Leben der Volksfache widmete, er ist den übermäßigen Anstrengungen zu frühzeitig unterlegen, er fiel vielleicht, wie ein Abgeordneter bereits bemerkte, als ein Opfer der tiefgefühlten Kränkungen, des empfindlichsten Seelenleidens, wegen der vielen vereitelten Pläne. (Ruf: das gehört nicht zur Sache). Das gehört zur Sache, meine Herren, wir haben daher bloß einen Act der Gerechtigkeit zu erfüllen, meine Herren! wenn wie den 1.September als den Tag der Aufhebung aller Feudallasten festsetzen, damit die Welt es erfahre, daß den 1. September 1781 das Werk der Erlösung des Bauernstandes von den drückenden Fesseln früherer Jahrhunderte von Kaiser Joseph begonnen, und am 1.September 1848 von der ersten österreichischen constituirenden Reichsversammlung dieses Erlösungswerk glücklich beendet worden ist.

Abg. Borrosch. In sofern der verehrte Herr Redner zuvor gegen allen parlamentarischen Gebrauch die Redner mit ihrem Namen bezeichnete, die mir einige Mißdeutungen unterschob, so muß ich nur bemerken, daß mein Antrag gerade dahin ging, mitteilst eines eigenen, von diesem Verhandlungsgegenstande getrennt zu haltenden Gesetzes, durch den Reichstag sämmtliche Lehengüter in Privateigenthum umzuwandeln. Die Inconsequenz war also nicht meinerseits, sondern ist mir unterschoben worden, und demnach leicht zu widerlegen.

Abg. Peitler. Es ist mir sehr leid.

Abg. Borrosch. Das Mißverständniß betrifft noch ein paar Puncte, die zu berühren ich jedoch nicht für nöthig erachte.

Vicepräs. Ich muß den geehrten Deputirten von Prag auffordern, sich nicht in eine Erläuterung einzulassen, sondern sich als Redner einschreiben zu lassen, weil die Grundsätze der Geschäftsordnung dieß so vorschreiben.

Abg. Peitler. Ich muß zur Beruhigung nur erwidern, daß es von meiner Seite auf Persönlichkeiten gar nicht abgesehen war, sondern daß ich sogar den Abg. Borrosch sehr achte, denn er ist einer von denjenigen Herren, die nicht nur viel sprechen, sondern auch viel verstehen.

Vicepräs. Soll die Debatte fortgefetzt werden? (Nein, Nein!) Dann müssen wir zur Bestimmung der Tagesordnung für morgen oder übermorgen schreiten.

Abg. Borrosch. Es ist früher beantragt worden, morgen eine Sitzung zu halten, dieß ist ein selbstständiger Antrag, er gestattet also eine Erwiderung. In England, diesem von vielen so hochgerühmten constitutionellen Staate, genügen bekanntlich vierzig Mitglieder, damit das Haus sitze und verhandeln könne, die übrigen können sich indessen wochenlange in Muße ergehen; kommt es zu einer Abstimmung über eine Hauptfrage, so reifen fehl häufig die Parlamentsmitglieder aus der Schweiz, Italien, Frankreich, Deutschland, für diesen einen Tag hin. Es kann sein, daß viele unserer verehrten Herren Mitglieder bis jetzt noch keiner Kommission zugetheilt und daher zu wenig mit Arbeit versehen sind, — sie wollen sich nur gütigst melden. Da wir aber immer auf unsere Diäten hingewiesen werden, so erkläre ich, wenigstens im Namen der Vielen, die sich mit mir in gleicher Lage befinden, daß wir uns öfter bei der jetzigen Arbeit so ziemlich dem Erschöpfsein nahe fühlen, indem wir auch außerhalb der hier ortigen Sitzungen unsere Pflicht getreulich erfüllen.

Vicepräs. Ich erlaube mir die Tagesordnung für die nächste Sitzung in Antrag zu bringen. Sie dürfte folgende sein: Erstens Ablesung des Sitzungsprotokolles sowie gewöhnlich, zweitens die Berichterstattung über die Wahlacte, dann die Berathung über den Antrag des Abg. Kudlich fortzusetzen, ferner die letzte Lesung der Geschäftsordnung, und endlich die Berathung über den Antrag des Abg. Selinger.

Abg. Selinger. Zu einer Debatte will ich es nicht kommen lassen, lieber nehme ich meinen Antrag zurück.

Vicepräs. Es kommt also dieser Antrag aus der Tagesordnung zu löschen.

Abg. Straßer. Ich nehme den Antrag des Abg. Selinger auf.

Vicepräs. Soll der Antrag des Abg. Selinger in der bisherigen Ordnung auf der Tagesordnung bleiben? (Vielseitiges In.)

Was nun den Sitzungstag selbst anbelangt, so wurde der Antrag gemacht, damit auch morgen als einem Feiertage die Sitzung abgehalten werde. (Allseitiges Nein.)

Es dürfte daher die nächste Sitzung übermorgen und zwar um 10 Uhr abzuhalten sein. Ich ersuche noch einmal die Herren Deputirten von Dalmatien, die Wahlen in den Constitutions und Petitionsausschuß vorzunehmen. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen. 

(Schluß der Sitzung um 2 Uhr.)


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