Sobota 19. srpna 1848

sein, sondern daß wir mit Eins eine Pflicht gegen alle Bürger des Staates zu erfüllen, sie mit Eins frei zu machen haben. Gegen diese Antrage habe ich mich nun erklären müssen, weil sie nach meinem Dafürhalten zwar in der besten Absicht gestellt worden, jedoch so geartet sind, daß von ihrer Annahme unabweislich zu befürchten stände, daß das Große, das Nothwendige, welches in dem Antrage des Abg. Kudlich liegt, vereitelt, die Erfüllung einer lange genährten, das ganze Volk durchdringenden Hoffnung verschleppt, ja theilweise durch Clauseln ein großer Theil der zum freien Besitzthume berufenen Bevölkerung um sein natürliches Recht, frei zu sein, gebracht werden würbe. Ich habe mich noch gegen eine bedeutende Menge von Amendements zu erklären, und zwar aus einem zweiten Grunde; nämlich ich bin der Meinung, daß die Klagen ganz gerecht gewesen find, daß die Behandlung dieser Angelegenheit die hohe Kammer in ihrem edelsten Streben in ein Labyrinth führt, indem aus allen diesen Amendements sehr schwer zu ersehen ist, wie zu einem erfreulichen Beschlüsse zu kommen ist; es liegt aber eine wesentliche Erleichterung in Aussicht, sie liegt darin, daß wir die Frage so einfach als möglich stellen, und daß wir nicht mehr in den ursprünglichen Antrag hineinnehmen, als der Antragsteller selbst hineingestellt hat, und ich glaube mir die Bemerkung erlaubet zu müssen, daß ich es als einen besonderen Vorzug des Kudlich'schen Antrages ansehe, daß er sich in keine Specialitäten eingelassen und sich wohl weislich enthalten hat, mehr zu sanktionieren, als daß die Entschädigungsfrage in Berathung gezogen, und daß die Entschädigung nach Maßgabe der Eigentümlichkeit der Objekte geleistet werden wird. Ich glaube, daß es unnutzer Weise die Verhandlung erschweren und den großen Schritt, den wir zu thun haben, hemmen heißt, wenn man die Fragen, ob der Staat, für wen, nach welchem Mapstabe, eine Entschädigung zu leisten habe, und ob für gewisse Lasten gar keine Entschädigung zu leisten sei, mit dem Kudlich'schen Antrage kumuliert. Alle diese Anträge sind gestellt worden, es sind aber auch Anträge gestellt worden, daß diese Lasten ganz ohne Ablösung, ganz ohne Entschädigung aufzuheben feien. Auf der anderen Seite ist angetragen worden, man möge für alle und jede aufgehobene Last das Entschädigungsprinzip sanktionieren. Mir scheint, daß man am Besten thut, wenn man bei dem Küdlich'schen Antrage nur ein Wort weglässt, und das ist das Wort "o b." Ich gestehe es, daß mir früher dieser Unterschied nicht so aufgefallen ist, muß aber nach der Ansicht, die ich schon einmal ausgesprochen habe, mich gegen dieses eine Wort erklären; denn dieses Wort "ob" und "welche" Entschädigung geleistet werden soll, kann nur so verstanden werden, als ob der Reichstag bei dieser Beschlußfassung es sich vorbehalte, später einen Beschluß zu fassen, ob überhaupt eine Entschädigung für irgend eine Last geleistet werben soll. Ich bin überzeugt, daß der Reichstag heute schon seine Überzeugung ausspricht, wenn er das Wörtchen "ob" weglässt, und sich vorbehält, es solle später von der Kommission vorgeschlagen werden, welche Entschädigung und nach welchem Maßstabe sie geleistet werden soll. Dadurch behalt sich der Reichstag vor, das, was er in dieser Sache für nöthig findet zu verfügen. Er drückt einerseits keinen Zweifel aus, ob überhaupt eine Entschädigung zu leisten fei, an» dererieits bindet er sich nicht die Hände, Lasten, die aufgehoben werden sollen, zu classificiren. Man hat uns schon theilweise jene Lasten genannt, für welche gar keine Entschädigung, und solche, für welche allerdings eine Entschädigung, und zwar im Interesse der Gesammtheit, zu leisten sein wird. Ebenso ist es auch der Ausdruck "Ablösung" in mehreren Amendements, gegen den ich mich aussprechen muß. Ich bin der Meinung, daß der Staat allerdings eine Entschädigung zu leisten habe, und daß man nicht von dem Bauer eine Ablösung fordern soll, denn, wie ein geistreicher Redner vorher bemerkte: Wer seine Freiheit erst erkaufen soll, der wird bei dieser Gelegenheit erinnert, daß er nicht frei ist. Nach meiner Meinung ist dieß nicht zulässig; es scheint mir aber hier der Ort, zu erörtern, wie ich diese Frage verstehe, die hier so vielfach angeregt worden ist. Der Gegensatz ist schreiend. Auf einer Seite die energischen geistvollen Reden für das Recht des Staatsbürgers in seiner natürlichen Gleichstellung, auf der ändern Seite für das Recht des Besitzers, für die Heiligkeit des Eigenthums. Ich glaube, wir kommen hier nur mit einer Darstellung heraus, und es liegt im Hintergrunde die Überzeugung der meisten dieser hohen Versammlung, da, wie ich weiß, die meisten diesem Antrage den lebhaftesten Beifall gezollt haben. Wir müssen entscheiden zwischen einem Acte einer politischen Nothwendigkeit und der Frage des Privatrechtes. Wenn wir diese Fragen nicht trennen, so kommen wir, glaube ich, zu keinem Resultate. Es ist schon mehrmals erwähnt worden, daß fernerhin solche Unterschiede der Staatsbürger, also der Stände, unmöglich existiren können, die eine Art Fessel auf den Grundbesitz werfen, und eine Degradation für den enthalten, der einen solchen Besitz hat, der selbst degradiert gegen einen Anderen erscheint, durch besondere Lasten und Verpflichtungen, nicht aus einem öffentlichen, allen Staatsbürgern gleichen, sondern aus einem speciellen Titel: dem des mittelalterlichen Herrenrechte.!. Auf der anderen Seite leugne ich nicht, daß eine solche Aufhebung des bisherigen Besitzes in der Art, daß sie ohne Ersatz aufhören, sehr bedeutende praktische Folgen haben könnte, daß der Staat sich hüten muß, eine solche Masse Don Kapitalien plötzlich in der Luft schweben zu lassen, die bona fide auf den Werth jener Besitztümer angelegt wurden. Ich glaube, wir können, ja wir müssen hier dm Staat betrachten als eine Assekuranzgesellschaft. Es gibt in der politischen Welt Stürme wie in der physischen; wenn der Sturm gewesen und das Gewitter eingeschlagen hat, so sind die Gegenstände dahin, die der Tag vorher gezeigt hat, sie sind fort, und es bleibt nichts übrig, als daß die Assecuranzen Ersatz leisten. Hier ist ein ähnlicher Fall. Wir haben einen Sturm gehabt, und der Stürm hat einen Theil dessen, was wir Besitz genannt haben, weggeblasen. Der Staat selbst ist die höchste Assekuranzgesellschaft, in welcher die Menschheit zusammentritt, um sich vor Schaden zu wahren, und ich glaube, daß der Staat in diesem Falle als Assekuranzgesellschaft seine Pflicht erfüllen, und diejenigen Rechte, die durch ein solches politisches Elementarereignis verschwunden sind, an den Beschädigten vergüten soll. Nur auf diese Weise läßt sich die Sache betrachten, um aus einem Widerspruche herauszukommen, in den uns einerseits die politische Nothwendigkeit der Forderung des Staates, andererseits die Gerechtigkeit der Forderungen der Berechtigten bringen. In Bezug auf die Anträge, welche unter den Antrag des Abg. Kudlich zu subsumiren waren, so ist dieß eine große Reihe, sie enthalten mehr oder weniger Consequenzen, die aus den Paragraphen des Kudlich'schen Antrages nothwendig von selbst folgen, die also durch specielle Anführung nur die Discussion verwickeln. Wenn wir uns in solche Erörterungen einlassen, so werden wir uns dasselbe erlauben dürfen, was wir gesehen haben bei der Principienfrage. Das hat uns dahin geführt, daß jeder Einzelne etwas zu ändern wünscht. Die Ausführlichkeit ist Hausieg ein Gegner der Vollständigkeit, und ich ziehe einen wohlgeformten logischen Satz der Aufzahlung weit vor, weil wir da sicher sind, daß nichts ausgelassen wird, was im Kreise des Begriffes liegt. Ich muß mich daher gegen jene Amendements, welche unter allgemeiner Beistimmung, beinahe parallellaufend und nur ergänzend zum Kudlich'schen Antrage gestellt worden sind, erklären; es sind dieß folgende: (der Redner verliest sie.) Ich erlaube mir nun endlich, auf einige Antrage einzugehen, welche ich unter einem bestimmten Gesichtspuncte zusammenfassen konnte, welche jedoch gleichfalls im Interesse des Kudlich'schen Antrages zu verwerfen wären, weil sie in Einzelheiten eingehen. Es sind namentlich die beiden Anträge der Herren Abg. Gleiswach und Seiger, welche die Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung der Obrigkeit von gewissen Lasten enthalten, die allerdings mit den obrigkeitlichen und den grundherrlichen Interessen im Einklänge stehen. Gegen dieß mochte ich mich darum erklären, weil wir wohl wissen, was jetzt politisch nothwendig ist, nicht aber wissen können, wie weit vielleicht ein Provisorium gegen nachträgliche Entschädigung nöthig sein wird; endlich weil sich der Reichstag nicht in Beurtheilung von Fällen einlassen kann, welche in den einzelnen Provinzen als usuell und gesetzlich bestehen. Was bestimmte Privatverbindlichkeiten der Obrigkeiten betrifft, so können wir darüber nicht rechten, wir können nicht sagen, sie sollen bleiben, wir können auch nicht sagen, sie sollen aufhören. Ich glaube, daß diese Provisorien aus dem Gesetzentwurfe folgen werden. — Ebenso erkläre ich mich gegen den Antrag der Abg. Mahalski und Dilewski, welche geradezu die Befreiung der Obrigkeiten von den Lasten gegen die Unterthanen aussprechen; darüber hat der Abg. Kapuszczak meines Wissens die triftigsten Worte gesagt, und ich kann mich nur darauf berufen, daß ich der Meinung bin, daß die hohe Kammer die Worte eines Mannes, der als Eingeborner Galiziens die Vermuthung für sich hat, daß er die Verhältnisse Galiziens wenigstens partiell genau kenne, soweit berücksichtige, daß man sich nicht im voraus binde. In den Amendements der Abg. Streit und Ullepitsch ist ebenfalls auf ein solches Verhältniß hingewiesen, und in deren Begründung gesagt, daß wir von einer gänzlichen Aufhebung der bisherigen Verbindlichkeiten der Obrigkeit gegen die Unterthanen die bedeutendsten schlimmen Folgen zu fürchten hatten, und ich bin auch der Meinung, daß die hohe Kammer keinen Beschluß fassen wird um nicht der Commission die Hände zu binden, welche unter Beziehung der Abgeordneten aller Provinzen am besten in der Lage sein wird, zu beurtheilen, in wieseln sich diese Befürchtungen realisiren werden. — So auch bin ich gegen den Antrag des Abg Kral, nicht als ob ich gegen die Sache wäre, aber ich bin der Meinung, daß es ebenfalls eine unnutze Sache wäre, wenn wir schon jetzt in Bestimmungen eingehen, auf welche Weise die Commission zusammengesetzt sein soll. Ich glaube dann, wenn die hohe Kammer den Beschluß faßt, eine Commission zusammen zu stellen, so dürfte der Moment gekommen sein, über deren Zusammensetzung, wovon nichts im Kudlich'schen Antrage vorkommt, in die Debatte einzugehensganz entschieden muß ich mich gegen den Antrag der Abg Suppanz und Kirsti aussprechen, weil er vom ursprünglichen Principe des Kudlich'schen Antrages abweichen, und sogar in Erläuterungen eingehen möchte, welche eigentlich dahin streben, ein vergangenes, behauptetes Unrecht zum Gegenstände einer Untersuchung der hohen Kammer zu machen. Ich glaube, daß die hohe Kammer überhaupt im Gefühle ihrer Aufgabe mehr der Zukunft entgegen arbeiten, und sich mit der Vergangenheit so wenig als möglich beschäftigen sollte, aber namentlich in diesem Falle gar nicht dazu sich herbeilassen sollte, weil die Mehrheit dieser Eingabe voraussetzt, daß sie ein Gegenstand des Zivilrechtes sein mußte, und nicht ein Gegenstand der Entscheidung der hohen Kammer. Die Antrabe der Herren Abg. Borrosch und Musil, ich muß es gestehen, hatten meine vollkommene Bewunderung erregt, namentlich der Antrag des Abg. Musil, so daß, wenn bereits eine Commission aufgestellt wäre, ich mich unbedingt dafür aussprechen würde, daß dieser Antrag lebhaft gewürdigt werde; allein er scheint mir durch dieselben Vorzüge, durch welche er einen Leitfaden der Commission geben dürfte, durch seine Vollständigkeit für einen Beschluß, wie er hier angeregt worden ist, wie er rasch und gewaltig in die Welt treten soll, zu ausführlich, zu genau, und ich glaube darum, daß wir uns beschränken sollen auf einen in der gehörigen Allgemeinheit gehaltenen Beschluß, wie der Kudlich'sche Antrag ist, durch den wir das erreichen, was hier mehrfach gewünscht worden ist, was auch die Abg. Gredlerund Richter anstreben, nämlich ein Princip auszusprechen. Ich erlaube mir nochmals hier anzuführen, daß nach meinem Dafürhalten die Fassung des Kudlich'schen Antrages zwar in Paragraphe gestellt, ab im Ganzen als eine rein principielle zu betrachten ist, und gerade darum vindicire ich ihr alle Lobsprüche und Empfehlungen, die hier von mehreren Seiten ausgesprochen worden sind, für ein Verfahren, nach welchem die hohe Versammlung nur das Princip zusanktionieren hätte. Ich glaube, wenn es sich um eine Principiensanctionirung handelt, und zwar in einem wirklichen Staate, von einer wirklichen Rechtsgewalt, kann das nur so viel heißen, daß das Princip zur Gesetzeskraft erwachsen soll, und mehr finde ich nicht im Kudlich'schen Antrage, als daß das Princip zur Gesetzeskraft erwachsend aus diesem unserem Hause hinunter in die der Völker Österreichs treten soll. Ich muß zuletzt zurückkommen auf meine Überzeugung. daß der hohe Reichstag in diesem Falle nicht zögern, daß er sich nicht so sehr von einer Frage des Privatrechtes beunruhigen lassen soll; das Privatrecht ist immer ein auf uns vererbtes, es ist in seinem praktischen Inhalte, nämlich in der Masse von wirklichen wechselseitigen Verbindlichkeiten ein Übereinkommen von Jahrzehent zu Jahrzehent, wenigstens von Generation zu Generation. Wie durch einen Fäulungs  Proces stoßt sich ein Stück nach dem andern ab. Ist die Zeit der freien Entwickelung und Fortbildung günstig, so dehnt sich das, was zu anderer Zeit vielleicht ein Gewitter, vielleicht eine Revolution geworben wäre, zu einem fransten Übergange aus, und wir bemerken die Veränderung nicht so sehr. Könnten wir das, was in fünfzig Jahren in Österreich selbst geschehen ist von Seite der Regierung, um das Verhältniß des Unterthames zum Grundherrn zu regeln, oder zwischen dem Bedrückten und Bedrücker vermittelnd einzuschreiten, könnten wir das in Einem Momente zusammendrücken und hierher stellen in die hohe Reichsversammlung, — meine Herren, der Beschluß, den die hohe Reichsversammlung darüber zu fassen hätte, würde eben so revolutionär erscheinen, wie der, den Sie heute fassen sollen, ich hoffe es. Ich muß überhaupt meine Ansicht über den Reichstag in dieser Angelegenheit aussprechen, in Bezug zu den Privatrechten, die hier so laut verteidiget worden sind. Ich erkenne es an, mir sind die Explikationen der vier Jahre der Rechte etwas fremd geworden; daher habe ich keine genauen Definitionen von den Unterthänigkeit und den ihnen ähnlichen Verhältnissen gegeben, und sie nur als analoge Lasten bezeichnet. Wenn ich nun diese Stellung des Reichstages zu diesen Privatrechten betrachten soll, so kann ich sie nur mit Einem vergleichen, mit der der Jury, dem Geschworenengerichte. Die Jury, das Geschworenengericht, was thut es auch in den Zivilfällen? Ist es durch den betreffenden Paragraph des Gesetzes gebunden, ihn anzuwenden? Nein l es entscheidet in voller Freiheit, ob fachfällig oder nicht. Hebt es durch seine Entscheidung das Gesetz überhaupt auf, oder die Wahrheit der von einer oder der anderen Seite vorgebrachten Thatsachen? Nein! auch nicht. Es entscheidet nach seinem Gewissen, ob auf den vorliegenden Fall ein bestimmter Paragraph des Gesetzes anwendbar sei oder nicht, ob die innere Natur des Falles der vom Gesetze vorausgesetzten gleich sei. Erst wenn es das erklärt hat, sorgt der Richter für die Anwendung des Paragraphes. Das scheint mir, ist die Stellung des Reichstages gegenüber der privatrechtlichen Seite dieser Frage. Der Reichstag hebt die Privatrechte als solche nicht auf; er kann aber auch die Facta nicht leugnen, die da sind. Der Reichstag erklärt dadurch, daß er diese Rechte für unvereinbar erklärt mit der neuen Stellung des Staatsbürgers in Österreich nur Eins, daß für diesen Fall ein sonst giftiges Gesetz nicht anwendbar ist. Ich glaub., der Reichstag soll es thun, er kann es thun, und ich glaube, wenn es der Reichstag thut, so wird er gut gethan haben. Er ist die Jury, meine Herren, die über so vieles Positive zu entscheiden hat. Ich glaube, wenn er (der Reichstag) in jeder Angelegenheit so verfährt, wie er in dieser am ersten Tage seine Ueberzeugnug, seine Begeisterung ausgesprochen hat, so wird er auch dem Publikum genügen, das auf ihn sieht, den lauschenden Volkern Europas. Er wird das höchste, das einzige Tribunal nicht zu fürchten haben, das für ihn existirt, die Weltgeschichte. (Beifall.)

Präs. Der Abg. Pretis hat das Wort.

Abg. Pretis. Meine Herren! Der Kudlich'sche Antrag, der ursprüngliche, hat mehrfache Modificationen erlitten; ich erkläre mich unbedingt für den von ihm selbst und von den Herren Abg. Löhner, Vacano, Umlauft und Anderen gestellten Verbesserungsantrag. Der erste Punkt dieses Antrages spricht im Allgemeinen die Aufhebung des Unterthänigkeit und Rechtsverhältnisses aus, darüber waren wenigstens die Meisten hier im Haufe, schon vom Beginne der Debatte an einverstanden, und ich würde es für Zeitversplitterung halten, noch ein Wort darüber zu sprechen. Der zweite Paragraph oder Abschnitt spricht von der Aufhebung aller anderen Grundlasten; auch damit bin ich vollkommen einverstanden, jedoch in der Voraussetzung, daß darunter alle wie immer gearteten, von Grund und Boden ausgehenden Lasten jeden Ursprunges, jeder Benennung begriffen seien. Es ist von mehreren Rednern mit lebhaften Farben die gedrückte Lage der Unterthanen geschildert worden. Von sogenannten Freibauern hat man dagegen behauptet, insbesondere von den Tiroler Bauern, sie feien mit ihren Lasten sehr zufrieden, sie befänden sich sehr wohl dabei, und verlangten nicht die Aufhebung. — Ja sie verlangten nicht die Ablösung von den Grundherren, wie man sie bisher verstanden hat, der von einem Gulden Rente 2530 Gulden Capital verlangt hat, also ein Capital, welches einen zweifachen Betrag abgeworfen hätte. Daß die Tiroler Bauern der Ablösung entgegen getreten feien, dieß muß ich feierlichst in Abrede stellen. (Beifall.) Wir haben in der Monarchie sehr viele Gründe—und das ist vorzüglich im Hochlande, in meiner Heimat, in Tirol der Fall — wir haben sehr viele Gründe, die dem Besitzer nicht mehr als höchstens den 4—5 sachen Samen abwerfen. Die Besitzer, die fünf Metzen Weizen säckeln, ernteten im Durchschnitt nicht mehr als 20 Metzen, und von diesen 20 Metzen mußten zwei Metzen als Zehent abgegeben werden. Man muß aber bedenken, daß bei diesen 20 Metzen schon die 5 Metzen Samen mit begriffen sind, die er bereits im vorigen Jahre verzehentet hat; es bleiben also von einem Jahre zum anderen nur 15 Metzen. Wenn er von diesen 15 Metzen 2 Metzen dem Zehentherrn geben muß, so arbeitet er nicht alle zehn Jahre Ein Jahr für den Zehentherrn, sondern alle 6 bis 7 Jahre muß er zum ausschließlichen Vorteile des Zehentherrn das Grundstück bemaiern, bearbeiten, und alle Abgaben und Steuern zahlen. Ich meine, das sind auch Roboten, und zwar beschwerliche, drückende Roboten, die wir nicht mehr bestehen lassen können. (Beifall.) Nun kommt noch dazu, daß auf solchen Grundstücken beschwerliche Grundzinse haften, und er von den 13 Wetzen, die ihm übrig bleiben, noch zwei Metzen dem Gründherrn geben, die Steuern dem Staate bezahlen, die provinziellen, Gerichts, Gemeindeauslagen bestreiten muß, und so kommt es, daß er, wie ich sagte. Ein Jahr unter sieben dem Zehentherrn, ein bis zwei Jahre dem Gründherrn, ein Jahr für den Staat, ein Jahr für andere Auslagen arbeiten muß, und so bleibt diesem freien Bauer nichts mehr als die Freiheit, für Andere arbeiten zu können und zu dürfen. (Beifall.) Nun frage ich, ob bei so gestalteten Verhältnissen von dem Bauernstände, dem Kern der Bevölkerung im Staate, erwartet werden kann, daß er sich zu jener Stellung hinaufschwinge, die ihm gebührt, oder wie bei diesen Beschwerden die Cultur auf jenen Grad der Vollkommenheit gebracht werden könne, die auf das Wohl und Wehe der Gesammtheit einen so großen Einfluß übt? Ich meine nicht. Und wenn das nicht zu erwarten ist, so glaube ich, daß der Staat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht habe, die Grundstücke von diesen, das allgemeine Wohl gefährdenden Lasten zu befreien, Und glauben Sie, daß aus diesem einfachen Grunde dem Staate die Pflicht obliegt. Ich wollte dieß noch bemerken, weil von mir die Ansicht ausgesprochen worden ist, man solle den bisherigen sogenannten Unterthan zum freien Bürger machen, und zwar in der Art frei, daß auf Grund und Person keine Lasten mehr haften, mit Ausnahme derjenigen, die dem Staate zu leisten sind. Es ist auch anderseits ausgesprochen worden, daß eine Entschädigung vom Staate geleistet werden soll; nun denn, wenn die Lasten fortzubestehen haben für das Untertanenverband, so würde die Anomalie daraus entstehen, daß der Beschwerte für die Fortdauer des Beschwerenden Steuer zahlen müßte, damit die anderen freigemacht werden könnten, und das ist eine Ungerechtigkeit, Auf der anderen Seite würden die Provinzen noch mehr oder weniger sich einander feindlich gegenüber stehen, wenn die eine frei wäre, und die anderen nicht. Rücksichtlich der Entschädigung bin ich mit dem Herrn Antragsteller einverstanden, daß man nichts Bestimmtes aussprechen soll; ich hätte auch gewünscht, daß statt des Ausdruckes: "ob und welche Entschädigung zu leisten sei," gesagt worden wäre: "über die Entschädigung wird sich eine andere Entscheidung vorbehalten," damit aus dieser Frage nicht der Zweifel entstehe, ob mit Allgemeinheit die Entschädigung geleistet werden soll; darüber hat uns schon der Abg. Lohnet aufgeklärt. Ich erlaube mir nur noch zu bemerken, rücksichtlich des Untertänigkeitsverhältnisses und der Entschädigung, daß wir auch bis vor wenigen Monaten Unterthanen waren, nun aber freie Bürger sind, daß wir für die Aufhebung dieses Untertänigkeitsverhältnisses keine Entschädigung geleistet haben und auch keine leisten werden. Die Anwendung überlasse ich der hohen Kammer selbst. (Beifall.)

Präs. Die Reihe trifft nun den Abg. Ganzwohl.

Abg. Ganzwohl. Um die Verhandlung abzukürzen, verzichte ich auf das Wort. (Beifall.)

Präs. Dr. Brauner ließ sich als krank melden, ich muß ihm daher das Wort auf Weiteres vorbehalten. Der Abg. Feifalik hat einen Antrag gestellt; es ist nun an ihm, zur Motivirung desselben zu schreiten.

Abg. Feifalik, Ich werde nur meinen Antrag vortragen, und ihn kürz begründen. Mein Antrag lautet folgendermaßen:"In der Überzeugung, daß das Band der grundherrlichen Untertänigkeit mit einem constitutionellen Staatsleben unvereinbar, und daß die Entfesselung der Liegenschaften von bisher unhablöslichen und unaufkündbaren Lasten ein dringendes Gebot des Staatswohles ist, wird beschlossen:

"Erstens. Alle aus dem Unterthanigkeits und schutzobrigkeitlichen Verhältnisse entspringenden Beschränkungen der Freiheit, sowohl einzelner Personen als auch der Gemeinden gegenüber den Grund und Schützobrigkeiten, hören von nun an selbst mit den Benennungen solcher Verhältnisse in ältlichen Erlassen für immer auf. In Folge dessen werden für aufgehoben erklärt:

a) Alle noch in dem Patente vom 1. November 1781 über die Aufhebung der Leibeigenschaft übriggelassenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit, insbesondere das bisherige Recht der Obrigkeiten, Waisendienste zu fordern. 

b) Die Inlettrobot und jede Leistung, die an deren Stelle getreten ist, und zwar ohne alle Entschädigung.

c) Die den Grundobrigkeiten zugestanden gewesene Befugnis, selbst ihre Forderungen von ihren Unterthanen im politischen Wege, sogar mit Anwendung der Militärassistenz, einzutreiben oder zu verwirklichen, stammt allen darauf sich beziehenden Verordnungen; den ersteren bleibt es jedoch überlassen, ihre Forderungen im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

d) Das Unterthansstraspatent vom 1. September 1781 stammt allen darauf bezüglichen Verordnungen, namentlich auch das Hofdekret vom 16. Februar 1793 wegen Anwendung der nunmehr auf das strengste untersagten körperlichen Züchtigung durch die Obrigkeiten.

e) Die §§, 1 bis 11, dann 37 und 40 des Unterethanspatentes vorn 1. September 1781. Der ehemalige Unterthan ist daher nicht mehr gehalten, die Abhilfe einer Beschwerde gegen den Herrschaftsbesitzer zuerst bei diesem oder dessen Amte zu suchen, sondern infolange nicht etwas Anderes gesetzlich angeordnet wird, kann er entweder sogleich den Rechtsweg ergreifen, oder sich mit seiner Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt verwenden, welches sie von Amtswegen zu erheben, und darüber nach Vorschrift des Patentes zu entscheiden hat.

f) Die Rechte und Pflichten der Grund  und Schutzobrigkeiten in Absicht auf die Gebarung mit dem Gemeindevermögen gehen bis zur Einführung einer neuen Gemeindeordnung auf die Kreisämter über.

"Zweitens. Alle auf Liegenschaften jeder Art bisher unlablöslich oder unaufkündbar haftenden Arbeite, Natural und Geldleistungen, sie mögen aus dem Unterthänigkeitsverbände oder einem anderen Titel herrühren, sind, vorbehaltlich einer gesetzlichen Bestimmung des Zeitraumes, binnen welchem alle Liegenschaftslasten abgelöst oder in ablösbare um gewabbelt sein müssen, in so fern und in jener Art, als beides durch besondere Gesetze bestimmt werden wird, auf Verlangen de? Verpflichteten ablösbar, und in eine Geldentschädigung umzuwandeln."Drittens. Unter dem Vorbehalte der eben erwähnten Entschädigung können die patentmüßige Robot, der Zehent von landwirtschaftlichen Produkten und die auf Urbaren sich gründenden Naturalabgraben und Arbeitleistungen von nun an nicht mehr gefordert werden,"Wenn in einem oder dem anderen Lande in dieser Beziehung bereits Bestimmungen getroffen worden sind, können sie nie zum Nachtheile der Verpflichteten abgeändert werden."Viertens. Für die Entlastung der Liegenschaften werden in den einzelnen Provinzen Commissionen niedergesetzt, welche die Entlastungsgeschäfte durch Localcommissionen nach besonderen Instructionen verhandeln und vollziehen lassen, und in Fällen der Berufung zu entscheiden haben."Fünftens. Über die Regelung der Grunddienstbarkeiten, über die Profination, über die fünftige Erhaltung der Kirchen, Pfarre und Schulgebäude, dann der Bezirksstraßen und Vicinalwegewerden besondere Gesetze die Bestimmungen festsetzen."Sechstens. Der Wirkungskreis der Patrimonialgerichte und der politischen Ämter in Betreff der Steuereinhebung, der Militärgestellung, der Waisenamtsverwaltung und aller anderen öffentlichen Geschäfte bleibt bis zur Einführung l Behörden mit der in jedem Lande gesetzlichen Haftung der Gerichtsinhaber ungeändert; doch wird dem Ministerium das Recht eingeräumt, nötigenfalls Provisorien eintreten zu lassen."Siebentens. Das Ministerium wird aufgefordert, die Entwürfe zu den in den §§. 2, 4 und 5 erwähnten Gesetzen, ferner zu Gesetzen in Bereff der Auflassung der Urbarhalsteuer und anderer mit der Grundherrlichkeit verbundenen Verpflichtungen, in Betreff der Einführung von Landescrebitsinstalten, dann zur Einsetzung l. f. Gerichte und politischer Bezirksämter mit möglichster Beschleunigung vorzulegen. "Wie eine hohe Versammlung ersehen wird, o sind in meinem Antrage zwei Principien ausgesprochen: 1. Die Aufhebung aller Beschränkung der persönlichen Freiheit aus dem Unterthänigkeitsverältnisse, so wie auch die Aufhebung der Beschränkung der Gemeinde aus dem schutzobrigkeitlichen Verhältnisse. 2. Die Entlastung von Grund und Boden jeder Art von allen bisherigen Lasten. — Das erste Princip ist ohnedies allgemein als notwendig anerkannt; ich werde kein Wort mehr darüber verlieren; aber ich glaube so viel darüber bemerken zu müssen, aß man ausdrücklich aussprechen muß, worin eigentlich die Aufhebung der Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht. Ich habe so lange Jahre aus eigener Anschauung das bäuerliche Leben kennen gelernt, und ich möchte behaupten, daß die Anwendung jener Gesetze, welche noch als Überbleibsel der Leibeigenschaft angesehen werden können, bei manchen Personen gewissermaßen in Blut und Saft eingedrungen sind. Werden diese Gesetze nicht ausdrücklich aufgehoben und mit der Wurzel ausgerottet, so könnten sie unwillkürlich entweder aus böser Absicht, oder aus Gewohnheit angewendet werden; ich finde das äußerst notwendig, daß diese Verordnungen ausdrücklich bezeichnet und aufgehoben werden. Ich enthalte mich einer näheren Auseinandersetzung des Inhaltes dieser Verordnungen; ich habe dieselben theils in meinem Antrage angedeutet, theils haben mehrere Vorredner den Inhalt dieser Verordnungen bezeichnet. Was das zweite Princip: die Ablösung der Lasten betrifft, welche bisher unauflöslich und unauffindbar auf Leibeigenschaften hafteten, so hat mich Dazu insbesondere der staatswirtschaftliche Grund bewegen. Die Bevölkerung wächst von Jahr zu Jahr, besonders in Böhmen und Mähren; es muß Alles angewendet werden, um den Ackerbau auf die möglichst höchste Stufe der Cultur zu bringen. Der Grund und Boden muß vor Allem von derlei Lasten befreit werdendes ist mir hierbei der Vorwurf gemacht worden, daß nach meinem Antrage die Ablösung erst geschehen soll; ich habe hier vorzugsweise die Unterthanen, wie sie früher genannt worden sind, in jenen Gegenden im Auge gehabt, welche ärmer sind, und wo in Anbetracht dieser Verhältnisse den Unterthanen dagegen Leistungen von den ehemaligen Obrigkeiten zugestanden worden sind; ich würde eine fühlbare Beeinträchtigung dieser Unterthanen sehen, wenn man ihnen sogleich diese Befreiung auf dringen wollte. Daher habe ich in dem ersten Absatze ein Gesetz in Antrag gestellt, welches bestimmen soll, in welcher Zeit dieses Verhältniß aufgehoben werden muß, indem nach meinem Erachten die Aufhebung dieser Lasten sehr dadurch erleichtert wird daß sie Ablösung so billig als möglich bei jenen Lasten gestellt werde, welche aus dem Untertänigkeitsverbände entspringen; man muß auch den Belasteten au alle mögliche Weise die Rückzahlung erleichtern, und ich finde das vorzüglichste Mittel dieser Erleichterung in der Errichtung von Landeskreditsanstalten. — In dem dritten Absatze wird ausgesprochen, daß die Naturalabgaben und Arbeitsleistungen sogleich aufzuhören haben; ich finde dieß überaus nöthig, denn wir dürfen uns darüber keine Illusionen machen; wir haben selbst Beispiele in der Monarchie, daß die Einforderung dieser Lasten zu Konflikten, selbst zu blutigen Auftritten geführt hat. In Mähren hat man dieß anerkannt, und obschon Mähren ein Patent wie die anderen Provinzen hatte, gemäß welchem dies Lasten erst am 31. März künftigen Jahres aufzuhören hatten, dennoch sich überzeugt, daß ein solche Patent in der Ausführung unhaltbar und unmöglich sei, daher hat man sogleich die Lasten mit dem 1. Juli I. J. aufgehoben, gegen Vorbehalt einer billigen Entschädigung, die wie ich auch glaube, richtig zu Stande gekommen ist. Ferner enthält mein Antrag als wesentliche Verschiedenheit von den meinen Anträgen vor ihm den Grundsatz, daß ich die Entwerfung der Gesetze, welche zur Ausführung meines Antrages nöthig sind, dem Ministerium überlasse. Dieß habe ich in der Überzeugung gethan, aß das Ministerium in der Lage sein wird, diesen Gesetzentwurf mit der verhältnismäßig größeren Schnelligkeit und Gründlichkeit auszuarbeiten, weil das Ministerium die meisten Materialien in Betreff er verschiedenen Provinzen in Händen hat und besitzen muß, oder aber sich in der kürzesten Zeit verschaffen kann, was, glaube ich, bei einer Commission aus der Mitte des Reichstages nicht so leicht möglich ist. Man hat das Ministerium als ein Ministerium des Vertrauens bezeichnet; ich glaube, man sollte das Vertrauen dadurch, daß wir das Ministerium mit der Entwerfung dieses Gesetzes betrauen; es ist dabei nichts zu riskieren. Ich glaube, das Ministerium wird ganz ein Gesetz vorbereiten, das eben so liberal, als der Gerechtigkeit angemessen sein wird.

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt. (Es geschieht.) Die Unterstützung ist hinreichend.

Abg. Borkowski. Der Antrag des Abg.

Kudlich geht einfach auf die Auslösung des Unterethansverbandes hin. Wem die Geschichte der Revolutionen nur oberflächlich bekannt ist, dem wird dieser Gedanke nicht ungewöhnlich, nicht neu erscheinen, vielmehr muß er in ihm einen alten Bekannten begrüßen. Dem ungeachtet wundere ich mich nicht, daß uns dieser Gegenstand so lange ausgehalten hat, und noch aufhält. Es handelt sich ja um nichts mehr und nichts weniger, als um die Durchführung einer sozialen Resolution im Innersten des politischen Staatsgebäudes Es handelt sich um etwas, was die Grundlage des ganzen gesellschaftlichen Bestandes ist, nämlich um einen neuen Begriff des Eigenthums. Was mir aber sonderbar vorkommt, ist dieses, daß sich die meisten der Herren Redner vor mir über die Unantastbarkeit, über die Heiligkeit des Eigenthums ausgesprochen haben. Der Absolutismus, meine Herren, in größeren und kleineren Sphären ist ja auch ein Eigenthum, welches man lange mit vollem Rechte und sogar ans Gottes Gnaden zu besitzen glaubte (Beifall), ein Eigenthum, welches man gleich einem anderen Eigenthum entweder durch Geschicklichkeit, durch Gewandtheit erlangt, wie z. B. Napoleon, oder durch Erbrecht, was freilich bequemer ist. Eine ausschließliche Zueignung vieler Freiheiten für sich gehört zum Wesen des Absolutismus. Das Volk macht Revolutionen, um diese Freiheiten, welche ein einziger im Übermaße besaß, verhältnismäßig zwischen


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