Sobota 19. srpna 1848

sich zu theilen, und die Geschichte der Menschheit bezeichnet diese Augenblicke der Bewegung und der Errungenschaften mit ihren glänzendsten Buchstaben. Der Absolutismus mit allen seinen Verzweigungen, Gurtsherrlichkeiten, Privilegien 2c. steht im geraden Verhältnisse zum physischen Eigenthums. Die Folgerungen davon sind einfach. Waren die gutsherrlichen Unterthansgiebigkeiten unrechtmäßig so muß auch das durch diese Mittel erworbene Vermögen unrechtmäßig sein, und man kann kein Bedenken haben, es abzunehmen, nicht aus Communismus, denn der Communismus ist, wie man uns gesagt hat, ein Hirngespinst, sondern nur deßwegen um das Schlechte wieder gut zu machen. (Beifall. Sehen Sie also, meine Herren, wie vorsichtig man hier zu Werke gehen muß, um statt des Unterethansverbandes nicht alle gesellschaftlichen Bande zu lösen Ich glaube, es wäre immer besser, mehr auf die Lokalverhältnisse, mehr auf die Bedürfnisse der Zeit als auf strenge Durchführung der Theorien oder sogar der Utopien zu sehen. Der Abg. Schuselka hat es vortrefflich bemerkt, daß wir nur nach dem Guten, nach dem Rechten zu streben hätten. Aber umsonst würden wir uns zur Aufgabe machen, das absolute Gute zu finden, folglich müssen wir uns auf das relative Gute, auf das relative Recht beschränken. Eine soziale Revolution maß sich stufenweise entwickeln, stufenweise reifen, sie ist ein Organismus, der sich nicht auf einmal schaffen läßt mit Überspringung aller Zwischenräume, aller Zwischenperioden. Man kann die Vergangenheit nicht von der Gegenwart wie mit einem Messer abschneiden und trennen, Die Geschichte hat es gezeigt, daß eine solche Operation auch mittelst der Guillotine nicht gänzlich gelungen ist. Ich werde mich nicht umständlich in die Fragen einlassen, ob überhaupt eine Ablösung der Unterthansgiebigkeiten zu leisten sei, ob etwa eine Entschädigung gerecht oder ungerecht wäre, nur im Allgemeinen muß ich bemerken, daß jedes Jahrhundert seinen besonderen Bildungsstufen und seinen Bedürfnissen gemäß sich besondere Begriffe von Recht und Unrecht mühsam ausgearbeitet und nach denselben seine politischen Verhältnisse geregelt hat. Wir sind wohl berufen, ein neues, den Bedürfnissen unserer Zeit entsprechendes Gebäude aufzuführen, aber die Vergangenheit dürfen wir deßhalb nicht verdammen, weil sie das unterlassen hat, was ihr vielleicht unmöglich war. Wer weiß wie die spätere Zukunft nach ihren fünfzigen Begriffen über unser Thun und Lassen urtheilen wird; deßhalb glaube ich, ist es nicht unzweckmäßig an den alten Wahlspruch zu erinnern: summum jus, summa injuria. — Einer von den verehrten Herren Rednern hat uns den guten Rath gegeben: diejenigen Gutsbesitzer oder Gläubiger, welche durch die Aufhebung der Giebligkeiten ohne Entschädigung ihr ganzes Vermögen zu verlieren hatten, auf die Ahnen zu verweisen, weil sie ein solches ungerechtes Verhältniß eingeführt haben. Was den Grundsatz anbelangt, so bin ich einverstanden, ich möchte ihn nur in allen seinen Consequenzen, in seiner ganzen Ausdehnung, folglich auch auf die Staatsschulden angewendet wissen; unter den Ahnen dürfte dann wahrscheinlich Metternich zu verstehen sein. Der Abg. Schuselka hat uns gesagt, daß die Entschädigung der Giebligkeit auf Kosten des Verpflichteten zu vergleichen wäre mit dem Ablösüngsgelde eines Sclaven nach aufgehobener Sclaverei. Damit bin ich auch einverstanden, nur möchte ich dieses in seiner ganzen Ausdehnung, allen seinen Consequenzen, folglich nicht auf einzelne Individuen, sondern auf ganze Nationen angewendet wissen. (Beifall.)Allerdings bitte ich mir die Verträge aus, wiewohl auch sie die Freiheit beschränken, und den freien Menschen zum Sclaven seiner Verbindlichkeiten machen. Was mich anbelangt, bin ich gegen jede Entschädigung, sei es auf Kosten des Staates oder des Landmannes (Beifall), und zwar nur deßwegen, weil das Land, von dem ich komme, folglich auch meine Committenten sich in dieser Beziehung in einer ganz eigentümlichen, ganz ausschließlichen Lage befinden. Bei uns haben die meisten Grundbesitzer die Robot und andere Giebligkeiten geschenkt; ob es zu spät war, wie der Abg. Kapuszczak bemerkt hat, darüber will ich nicht entscheiden, genug es ist früher als in anderen österreichischen Provinzen aufgehoben worden. (Beifall.) Der Gutsherr hat also die Robot geschenkt, und würde keinen Anspruch auf irgend eine Entschädigung haben können, wenn sich nicht die Regierung Dazwischen gemischt, die Befugnis solcher Verschenkungen in Abrede gestellt, und die Aufhebung dieser Gefälle auf Kosten des Staates in ihrem eigenen Namen proclamirt hätte; wie es nun das frühere verantwortliche Ministerium wird verantworten können, dem Staate eine solche Last aufgebunden zu haben, das weiß ich nicht. (Beifall.) Präs. Ich bitte, auf der Iournalistenbank keinen Beifall zu zollen.

Abg. Borkowski. Ich werde noch von den Dienstbarkeiten sprechen, das ist, von dem Rechte einiger Gemeinden, denn überall besteht das Recht nicht, herrschaftliche Waldungen, Wiesen, Weiden 2c. u benutzen. Schon das Wort selbst: Dienstbarkeit, servitus, weist auf den Ursprung dieser Rechte aus dem Untertänigkeitsverhältnisse hin; die untertänigen Leistungen und Dienstbarkeiten sind wechseleilige Verpflichtungen, sie sind durch einander bringt, hängen von einander ab; folglich scheint es unmöglich, sie einseitig aufheben zu können. Zwar hat einer der verehrten Herren Redet angedeutet, daß der Werth dieser Dienstbarkeiten den Werth der Robot, der anderen Leistungen überreffe, daß also der Bauer in einem solchen Falle nicht nur nichts zu gewinnen, sondern nur zu verlieren hätte. Das ist wohl möglich, aber, meine Herren, es handelt sich hier nicht um das, ob ein Einzelner gewinne oder verliere, sondern um die Durchsetzung des als gerecht anerkannten Grundsätze.! Und wir heben die Unterthänigkeit nicht darum auf, daß der Bauer gewinne, und der Gutsherr verliere, sondern weil sie ungerecht und für unsere Zeit als unpassend angesehen wird. (Beifall.) Durch du Wiener Revolution haben vielleicht auch Einige verlören, aber wer wird so unverschämt sein diese Revolution zu bereuen? Ihre goldenen Fruchte wird sie schon tragen. (Beifall.) Einigermaßen gehört zur Dienstbarkeit die Verpflichtung des Gutsherrn, den Unterthan zur Zeit des Hungers (wenigstens bei uns) oder bei anderen Unglücksfällen zu unterstutzen und zu versorgen. Dieses hat den Kreisämtern vielfachen Anlaß gegeben zu Bedrückungen, zu Secaturen, ja sogar zu ganz gemeinen Betrügereien. Diese Behauptung bin ich im Stande umständlich nachzuweisen, und zwar mit Fakten, nicht mit bloßen, gleichsam aus dein Gehirne eines bureaukratischen Zopfes entnommenen Planschereien, wie wir schon solche über die Grausamkeit der Gutsherren in Galizien und Schlesien gehört haben. Galizien, meine Herren! ist ein Ackerbau treibendes Land. So wie man anderwärts Stockungen im Fabrikwesen, Handel und Gewerben befurchtet, so befürchten wir Stockung im Ackerbau. Der galizische Bauer hat wenig. Bedürfnisse, und zu ihrer Deckung reicht seine Wirtschaft aus. — Nun sind Robot und die anderen Dienstbarkeiten aufgehoben, und sollte die Verpflichtung der Wald und Weidenbenützung und die Verpflichtung der Unterstützung beibehalten werben, was! braucht dann der Bauer zu arbeiten? er wurde ja ohnehin in allen Bedürfnissen gedeckt sein. Die größere Halftre der herrschaftlichen Grunde wurde brach liegen, das Getreide würde auf dem Felde verderben, so wie dies heuer schon in manchen Gegenden der Fall war, und sagen Sie mir nicht, meine Herren! daß die Gutsherren diese Felder, welche sie anzubauen nicht im Stande sein werden, theilweise vermieten werden. Wer wird sie mieten, wenn zu diesen besonderen Grundstucken keine besonderen Wirtschaftsgebäude vorhanden sind? Wer wird sie miethen, wenn die Produktion theurer zu stehen kommt, als die Produkte? Um diesem Übel abzuhelfen, weiß ich nur ein Mittel, nämlich den moralischen Zwang, so wie er in Stauten vorhanden ist: das Bedurfniß. Es wäre also statt des aufgehobenen Unterthansverhaltnisses ein solches Verhältnis! zu wünschen, damit die gewesenen Unterthanen und die gewesenen Grundherren sich einander wechselseitig benöthigen, dann erst wird Arbeit und Capital zum allgemeinen Besten Hand in Hand zusammengehen. Die Befolgung dieser Methode, scheint mir, würde den Bedürfnissen unseres Landes und den Bedürfnissen unserer Zen entsprechend sein Aber der Abg. Lohner hat sich für einen weit aus gedehnteren, weit menschenfreundlicheren Grundsatz ausgesprochen bei der Motivirung seines Amendements zum Kudlich'schen Antrage, er wollte nämlich, daß ungeachtet dessen das Unterthansverhältniß aufgehoben wird, die Verpflichtung der Unterstützung beibehalten weide. Mich wundert es nur, daß er diese seine wahre Menschlichkeit allein auf Galizien beschranken wollte. Was den Grundlatz anbelangt, bin ich ganz einverstanden, nur möchte ich ihn in seiner ganzen Ausdehnung, in allen (Konsequenzen, folglich nicht nur auf die Bauern in Galizien, sondern auf die Atmen im Allgemeinen ausgedehnt wissen. Soll nun zu Folge dieser Theorie die Herrschaft (aber die Herrschaften werden ja aufhören), folglich ein größerer Gutsbesitzer den kleinen Gutsbesitzer ernähren, so muß auch ein wohlhabender Jurist oder ein wohlhabender Arzt verpflichtet sein, andere angehende nothdürstige Juristen und Ärzte zu unterstutzen und zu ernähren u. f. wieder Reiche die Armen von seinem Fache. — Was die verarmten Aristokraten anbelangt, so würden sie wahrscheinlich dem Magistrate anheim fallen, deßwegen, weil sie gewöhnlich ihr Vermögen in den Städten verschwendeten. (Gelachter, Beifall.) Ein Ärmerer, wie frei er auch fei, kann von seiner Freiheit nicht leben, seine unglückseligen Verhältnisse machen ihn abhängig, er ist durch seine Armuth dem Reichen untertan Wollen Sie also die Unterthänigkeit gänzlich aufheben, und sogar ihre Spuren verwischen, so muß das Gesetz für die Armen sorgen, und ihre Unterkunft den Reichen zur unbedingten Pflicht machen. Meine Herren! heben sie die Armuth auf, wenn Sie es können, dann wird erst das Unterthänigkeitsverhäliniß gänzlich aufgehoben. Ich bin nun am Schlüsse meiner Rede, und glaube dargetan zu haben, daß es nur zwei Wege gibt, um sich aus diesem Kudlich'schen Labyrinth heraus zuarbeiten (Gelachter), nämlich, wo die Meisten entweder Das positive Recht der Vergangenheit als solches anerkennen, und nur zeitgemäße Modificationen vornehmen, dann wird der Begriff des Eigenthums bleiben so wie er war, oder wir müssen alles Alte hinausschleudern. zu vergessen trachten, eine ganz neue Bedeutung dem Worte Eigenthum schaffen, und unsere neuen Principien, mit ihnen alle Consequenzen standhaft und energisch durchzufahren trachten Von Ihnen, meine Herren, hängt es ab, welchen Pfad sie betreten werden, ich habe ihnen die Vortheile und Nachtheile beider gewissenhaft angedeutet. (Beifall).

Präs Es ist nun die Reihe an dem Herrn

Abg. Kosakiewicz. Abg. Kosakiewicz. Meine Herren, der Herr Abg. Borkowski hat vor mir so gesprochen, daß ich jetzt wenig zu sprechen für nothwendig halte. (Gelächter). Er hat meine Grundsätze, meine Ansichten, was er gesprochen hat, ist mein Eigenthum. (Gelächter.) Ich wollte mich nur in dieser Hinsicht ein wenig noch besser erklären (Gelächter), und deßwegen möchte ich um eine kleine Geduld bitten. (Beifall.) Wir stimmen alle überein (Heiterkeit), daß man einmal der Unterthänigkeit ein Ende machen soll. (Heiterkeit.) Es handelt sich nur um das Eigenthum. (Heiterkeit.) Alle halten das Eigenthum für heilig, ich halte es auch, meine Herren, für heilig, heilig als Mensch und heilig als Christ. Ich muß Ihnen sagen, daß ich jenen Menschen, der das Eigenthum nicht für heilig halten wollte, für einen Unmenschen und Unchristen hallen müßte. Heilig ist das Eigenthum. Heilig ist bei mir das Eigenthum eines großen Eigentümers und das Eigenthum eines kleinen Eigentümers. Über diese Idee können wir uns gewiß vereinen Alle. (Heiterkeit.) Kleine Kinder haben ja eine gewisse Achtung von einem Eigenthum. (Heiterkeit.) Die Wiener Arbeiterklassen haben ja auch gezeigt, was sie von einem Eigenthum halten; sie haben ja selbst geschrieben: "Heilig ist das Eigenthum", deßwegen sage ich auch: "Heilig ist das Eigenthum." (Beifall, Gelächter.) Nun aber, meine Herren, wir haben zwei Parteien vor uns. Einige sagen, wir sind Eigenthümer, die Andern sagen ebenfalls, wir sind Eigenthümer. Wir, meine Herren, wie es mir scheint, wir sind da Schiedsrichter über diese zwei Parteien, wir sollen entscheiden, wer denn eigentlich der Eigenthümer ist. Einige sagen, bis jetzt wenigstens haben sie so gesprochen, nach positiven Rechten, Alles ist unser. Unser ist die Lust, wir nur dürfen in der Luft Vögel fangen, Unser ist das Wasser, nur uns gehören die Fische, die im Wasser schwimmen. Unser ist Alles, unser ist die Erde, nur uns gehören die Feldfrüchte. Die Andern aber sagen: Es ist nicht wahr, man täuscht uns, man will, daß wir dieses glauben, wir glauben aber dieses nicht. Nun meine Herren, will ich auch meine Ansicht hierüber aussprechen. Ich gehöre, meine Herren, nicht zu diesen, die von gewaltigen Eroberern sprechen, ich gehöre nicht zu diesen, die große Helden sich einbilden, ich bin rein Mensch, und urteile als Mensch. Ich sehe die jetzige Grundherrschaft, die unserigen Grundherren für nichts mehr und nichts weniger an, als für eine Obrigkeit. Die Deutschen, glaube ich, so wie die Slaven sind auf einmal eingewandert in ihre Länder, und gewiß hatten sie so viel Verstand ein Jeder, etwas von diesem Land zu occupirt. occupirt ein freies Land, ist etwas Gerechtes, Eigenthum bei mir. Occupation ist eine auf gerechte Weise erworbene Sache. Das ist nur ein Eigenthum. Es waren bei diesen Zeiten gewiß mannigfaltige Verschiedenheiten. Einer konnte mehr occupirt, der zweite weniger, der dritte vielleicht noch weniger, wie es einem einfiel. Es entstanden Gemeinden, es entstanden Bezirke. Zu dieser Zeit wußten wir nichts von Kriminal und Polizeigesetzen, wir wußten nichts von Appellationsgereichten und Kreisämtern, die wir jetzt haben; zu dieser Zeit war es nöthig, so viel als möglich natürlich zu regieren. Überall war die Ordnung eine Notwendigkeit, auch in diesem Zeitpuncte mußte es eine Ordnung geben, denn ohne Ordnung kann keine Gesellschaft von Menschen bestehen. Es waren also nach meiner Meinung, so wie ich sie aus Völkerberichten und aus der Geschichte kenne, es waren Obrigkeiten, es waren Bezirke, Grafen sagt man in der deutschen Sprache, damit sie gute Ordnung erhalten konnten, in ihren Gemeinden. Das waren Grafen. Früher waren sie in den Urzeiten, die die Pflicht hatten, die Völker gegen ihre Feinde zu führen, und das waren Fürsten. Die Könige, die obersten Behörden gaben ihnen ihre Stelle; sie waren Führer, sie waren Grafen und Ritter, das war ein Feudalismus, ein gewisses Feudalrecht. Unter gewissen Bedingungen gab man ihnen die Regierung gewisser Bezirke, ausschließliches Eigenthum. Ein Eigenthum, so wie wir es in der letzten Zeit begriffen haben, konnten die Könige diesen nicht geben. Obrigkeiten waren sie und nichts mehr. Meine Herren! Wir Menschen sind zu schwach, wir haben verschiedene Eigenschaften, das wissen wir Alle, die Gesellschaft, die Obrigkeiten hatten nicht solche Gesetze, wie sich diese Gesetze bei uns vorfinden, Naturgesetze; ihre eigene Wissenschaft, ihr Gewissen war für sie ein gewisses Gesetz. Aber ich bemerke nochmals, sie waren Menschen, und leidenschaftlich, und konnten auch falsche Schlüsse machen. Man hat in der Regel einen solchen Schluß gemacht; man hat gesagt: "Ich bin eine Obrigkeit, also, wer unter mir ist, ist ein Unterthan, ich kann ihm befehlen, der Unterthan muß hören." Man machte aber keinen Unterschied, wie weit sich die Grunzen des Befehlens erstrecken. Diesen Unterschied kannte man nicht in diesen Zeiten. Es waren nachher Zeiten, wo man einen unbedingten Gehorsam forderte. Man hat also unbedingte Forderungen gemacht, und es entstand auch eine gewisse Anzahl von Bürgerlasten, diese Lasten erstreckten sich hernach immer mehr und mehr, und die Könige sahen einmal ein, daß man diesen Willkürlichkeiten eine Grenze setzen sollte, und deßwegen entstanden Kreisämter und andere Gerichte, die den Mittelstand bilden sollten zwischen der Obrigkeit, eigentlich der ersten Obrigkeit, und zwischen dem Könige. Nun nach meiner Meinung, als diese Obrigkeiten ausgehört hatten, hätten auch die Leistungen aushören sollen, aber die Könige konnten sich, wie wir selber aus der Geschichte wissen, nicht selber Hilfe leisten, und kein Mensch kann sich selber Hilfe leisten, sie mußten nachgeben, sie mußten etwas lassen, und sie haben eine Erbpatrimonialobrigkeit, eine Patrimonialbehörde dagelassen; ich betrachte also diese Behörde, ich betrachte also diese Obrigkeit, ich betrachte daher diese Leistungen, welche die Gemeinden an die alten Obrigkeiten leisteten, als eine Zehenvergütung für ihre Patrimontalobrigkeiten. Ich bin aber meine Herren, wie Sie voraussehen werden, ganz des Sinnes, daß verschiedene Fälle in dieser Beziehung vorkommen. Sie sind überzeugt, und sie sahen es ein, daß ich der Meinung bin, daß auch der Bauer, der seinen Grund nur im Untertänigkeitsverbände besitzt, sein eigentlicher Eigenthümer sei. Meine Herren! Wir streiten gegenwärtig über das — wie soll ich mich da ausdrücken? (Heiterkeit) über entschädigen oder nicht entschädigen. In dieser Frage will ich zwei Theile machen. (Heiterkeit) Und ich komme wiederum zu dem "heilig ist das Eigenthum" zurück. Wo Verträge, wo Contract da liegen, wo die Herren beweisen können, daß sie wirklich vertragsmäßig ihre Leistungen von den Unterthanen haben, da soll volle Entschädigung stattfinden, wo aber keine solchen Verträge bestehen, wo nur lauter Unterthänigkeit stattfindet, muß ich mich gegen die Entschädigung entscheiden. Ja, meine Herren, in dieser Hinsicht bin ich so beschaffen. (Heiterkeit.) Ich denke wenigstens, ich glaube, so sollten wir einen Schluß machen: so lange die Obrigkeit als Obrigkeit da war, so lange konnte sie die Leistungen gesetzmäßig fordern, nämlich so lange die Obrigkeit Gerechtigkeit war. Wir haben gegenwärtig aber, meine Herren, eine ganz andere Obrigkeit vor unseren Augen, wir haben den Reichstag, unseren guten Kaiser, und alle die Beamten, die er uns geben wird. (Heiterkeit.) Diesen müssen wir schon die Leistungen geben; sie werden für uns arbeiten, so werden wir auch für sie arbeiten müssen, das ist eine natürliche Sache. (Heiterkeit.) Aber die nichts mehr für uns arbeiten, können wir diesen mehr etwas geben? Wenn wir diesen Grundsatz behaupten wollten, jeden zu entschädigen, so meine Herren, könnte Metternich auch wollen, daß wir ihn entschädigen sollen. (Heiterkeit.) Vielleicht wären dann noch mehrere Beamte, die auch eine solche Forderung zu uns schicken möchten, denen sollten wir auch Hilfe leisten. Ich habe aber bei ihnen, meine Herren verschiedenes Sprechen bemerkt; unter andern habe ich bemerkt, man hat da gesprochen, das Eigenthum kann man nicht auswinden, jeder Besitzer ist Eigenthümer. Ich frage Sie, wer ist der gegenwärtige Besitzer der Gründe, die die Bauern haben, nicht sie? Was besitzen die Herren? Die Herren besitzen die Leistungen. Jetzt frage ich noch mehr; ich habe gesagt, das Eigenthum soll ein gerechtes Eigenthum sein, was ich nicht in Abrede stelle. Wir müssen gestehen, daß es auch Zeiten gab, wo auch die Leistungen gegen ihre Herrschaften gerecht waren, jetzt müssen wir wieder zugeben, daß diese Leistungen schon aufgehört haben, ich habe mehrere bemerken gesehen, es werden viele in Verlegenheit kommen. Meine Herren, der Staat war nicht Einmal in Verlegenheit und es werden Falle vorkommen, wo, er doch in Verlegenheit kommen wird. (Heiterkeit.) Wir müßten Götter sein, um alle Menschen beglücken zu können, unsere Pflicht ist es, so viel Gerechtigkeit zu schaffen, als möglich, so viel Gutes zu thun als möglich, das Übrige müssen wir Gott anheim stellen. Das sind, meine Herren, meine Ansichten. Ich wollte noch mehr sprechen, aber ich will Sie mit meiner Sprache nicht mehr belästigen. Ich sage noch mal, Lasten aus Contrachen und Verträgen sollen im vollen Maße vergütet werden, aber gegen Lasten ans dem Untertänigkeitsverhältnisse werde ich mich verwahren, und in dieser Hinsicht dafür stimmen, daß keine Entschädigung gegeben werde. Noch etwas. (Gelächter.) Ich bitte, meine Herren, mir fallt noch etwas ein. (Gelächter.) Meine Herren, man bemerkt, es werden Viele in Armuth versinken, wir sind nicht daran Schuld, der Staat ist auch nicht daran Schuld;, es war Zeit genug zu sparen, man muß sparen, muß sich beschränken, ein Jeder muß sich in seine Umstände fügen. Ja es ist wahr, viele Capitäler (Gelächter) oder Kapitale sind auf diesen Gründen vorgemerkt, das ist wirklich wahr, man könnte sagen: viele Witwen und Waisen könnten dabei verlieren. Ich fürchte diese Ansicht ganz und gar nicht, denn ich glaube, es wird nicht so schlimm werden, und wenn Witwen und Waisen arm werden sollen, diese meine Herren, wird Jeder gewiß entschädigen, Jeder wird gewiß etwas beitragen für die Witwen und Waisen; ich bin der Erste, und weiß gewiß, daß alle Gütedenkenden dazu beitragen werden. Ich habe gesprochen, meine Herren. (Heiterkeit.) Präs. Die Reihe trifft nun den Abg. Fedorowiez (Nicht da). Zunächst folgt Herr Abg. L affer. (Nicht da). Es liegt hier der Antrag des Abg. Suppanz vor, welcher zu motiviren wäre. Schriftf. Streit. Suppanz hat hier dem Vorstandsbureau angezeigt, daß er auf die Unterstutzung verzichtet, und wünscht, daß sein Antrag vom Vorstandsbureau abgelesen werde. Er lautet:"Nachdem viele Herrschaften in Steiermark, Zillier Kreises, und wahrscheinlich auch anderwärts seit zwei Jahren die Bauern zur Abschließung von Robotablösungsverträgen nötigten, indem sie auf jede Art, ja selbst durch Militärexeciition, Verkauf von Grundstücken und Stockprügel die Verpflichteten zur Annahme und allsogleichen Bezahlung der von ihnen — den Herrschaften — angesprochenen Ablösungssummen zwangen, so befinden sich die Bauern in solchen Gegenden in einer sehr trostlosen Lage, da ihnen in Folge dieser aufgedrungenen Ablösung die so lange und sehnsuchtsvoll erwarteten Befreiungen und Erleichterungen, welche dieser hohe Reichstag beschließen wird, gänzlich verloren gehen, und zwar ohne ihr Verschulden, da sie nicht freiwillig, sondern nur in Felge der angewendeten Gewaltmaßregeln und Strafen genöthigt, sich in die drückenden Ablösungsvergleiche eingelassen haben, wobei sie auch von Seite des Kreisamtes jedes gesetzlichen Schutzes, den sie wiederholt nachsuchten, entbehren mußten. Durch solche gewiß ungesetzliche und daher unwirksame Vorgänge der Herrschaften kann daher den Bauern ihr gutes Recht und die Aussicht, nach jahrelangem schweren Druck durch die hohe Reichsversammlung endlich befreit zu werden, unmöglich genommen sein, daher sich der Gefertigte erlaubt, den Zusatzantrag zu stellen, die hohe Reichsversammlung möge beschließen, daß die von derselben zu ernennende Commission, für die Regelung der untertänigen Leistungen und Abgaben die Vorgänge der Herrschaften in Untersteiermark, wodurch sie feit zwei Jahren die Abschließung von Robotablösungsverträgen zu erzielen wußten, — zu prüfen habe, und daß jene Robotverbstichteten, welche auf ungesetzliche Weise zur Eingehung solcher Vergleiche genöthigt worden sind, ohne Rücksicht auf die ohnedies ungiftigen, weil erzwungenen Verträge, nach jenen Bestimmungen rücksichtlich der Robot zu behandeln seien, welche der hohe Reichstag für Steiermark, und rücksichtlich für die betreffende Gegend, im Allgemeinen beschließen wird."

P r ä s. Wird der so eben vorgelesene Antrag unterstützt? (Geschieht,) Die Unterstützung ist zureichend. Nun hätte der Abg. M u ß i l die Rednerbühne zu besteigen. Ein Abg. Er ist nicht hier.

Präs. So kommt die Reihe an den Abg. Klaudy. Abg. Klaudy. Ich gestehe, meine Herren, daß ich auf das durch die Einschreibung mir zugewiesene Wort sehr gerne verzichtet hätte, wenn ich nicht die Eintheilung der Frohnen, die Art der Ablösung, die Art des Vorganges überhaupt nach meiner Idee in ein ganz eigenes System gebracht hätte, was ich bis jetzt von keinem Redner noch vorbringen hörte. Ich habe bekanntlich bei Gelegenheit der Begründung meines Amendements die Behauptung aufgestellt, daß ich nicht glaube und glauben kann, daß dem Unterthan damit wesentlich und zunächst gedient sei, wenn man überhaupt nur die Grundlasten aufhebt, und nicht zugleich ausspricht, daß jede Einschränkung seiner persönlichen Freiheit zugleich mit aufgehoben sei, und daß er in Allem jenen Schutz des Staates genieße, den jeder andere Staatsbürger genießt, daß er daher aus der Gerichtsbarkeit seines Grundherrn hinaustrete, und unter die gemeinsame Gerichtsbarkeit gestellt werde, die ein jeder andere Staatsbürger vom Staate anspricht. Ich habe dem zu Folge auch bereits dazumal bemerkt, daß ich zunächst alle die Einschränkungen, welche aus dem Unterthansverhältnisse erfolgen, mit demselben verbunden sind, in zwei Classen theile: in persönliche und eigentliche Grundlasten. Nach meiner Überzeugung sind es vor allen die persönlichen Lasten, die die Unterthanen hart drucken, und nach meiner Überzeugung wären die Robot, Zehent und die anderen Unterthansgiebigkeiten unmöglich auf eine so harte Weise executirt worden, wenn nicht eben es der Fluch des alten Systems gewesen wäre, der Fluch des Mittelalters, daß man der Obrigkeit ein der Majestät des Staates vorbehaltenes Recht, weil sie eben die Obrigkeit war, die Ausübung der Gerichtsbarkeit zugestanden hat. Ich habe bereits damals auch bemerkt, daß ich es zu allererst fordere und zunächst für nöthig erachte, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit, überhaupt die Gerichtsbarkeit der Obrigkeit in Civil, Strafend politischer Hinsicht, aufgehoben werde, und die Unterthanen (ich meine darunter die Landesbewohner, die nach altem Gesetze, ihrer Person oder Sache nach, oder beider zugleich einer Obrigkeit unterworfen sind) unter die Gerichtsbarkeit des Staates, unter landesfürstliche unmittelbar, wie jeder andere Staatsbürger kommen; daß die exzeptionelle Gerichtsbarkeit und die Einschränkung der persönlichen Freiheit, die Aufhebung der Idee der Persönlichkeit, überhaupt das Verhältniß, in welchem die Unterthanen gegenüber einer Obrigkeit stehen, aufhöre, und daß dieses eine Sonderung der Gerechtigkeit sei. Darüber wird wohl Niemand zweifeln, und es wird sich auch kein Rechtsgrund auffinden lassen, auch kein historischer, um die Einschränkung der Staatsbürger in dieser Beziehung rechtfertigen zu können. Es scheint mir auch nicht damit genug gethan, daß jede aus dem Unterthänigkeit  Verhältnisse für sich fließende Last aufhöre, ich fordere, daß der Unterthan eine völlige Gleichstellung mit andern Staatsbürgern anzusprechen habe, also auch Gleichstellung mit jenem Staatsbürger, der durch historisches Recht seine Obrigkeit, sein Zwangsherr geworden ist. Es hat bereits ein Redner hingewiesen auf ein Verhältniß, welches in dieser Beziehung sehr auffallend ist, und das ist die für den Unterthan nicht minder drückende Last als die Robot, nämlich die Last des Vorspann. Während sich die obrigkeitlichen Rosse, wie der Herr Redner bemerkt, im Stalle an der vollen Krippe mästen, muß das müde Roß des Landmannes, wenn Gelegenheit da ist, kaum von der Arbeit zurückgekehrt, wieder dieselbe beginnen, und muß den harten Dienst wieder versehen. Diese Bemerkung hat bereits den berühmten deutschen Rotteck zu der Meinung veranlaßt, die ganz besonders auch noch auf unsern Staat Anwendung zu haben scheint, nämlich zur Eintheilung in Staats, Gemeinde und eigentliche Grundherrlichkeits-  Frohnen. Es ist begreiflich, daß der Staat auch Natural  Leistungen haben muß, aber warum soll eben nur der Unterthan eine Leistung dem Staate thun, die jeder Andere thun kann und thun muß. Es scheint mir gegen die Idee der Gerechtigkeit verstoßend, daß der Unterthan dem Staate mehr Dienste leisten soll, als seine Obrigkeit thut, denn die Lasten, die wir dem Staate leisten sollen, und leisten müssen, leisten wir mit Rücksicht auf den Schutz, den uns der Staat gewährt. Der Schutz, der von dem Staate gewährt wird, ist wohl auf den ersten Blick für die Obrigkeit, für die Gutsbesitzer, für den Herrschaftsbesitzer, für den Reichen ein größerer als er für den armen Unterthan ist. Warum soll also der arme Unterthan in dieser Beziehung dem Staate mehr leisten als die Obrigkeit? Ich wünsche also auch, daß dieses Verhältniß aufgehoben wird, und daß der Antrag des Abg. Kudlich in der ersten allgemeinen Fassung der Gegenstand der Debatte bleibe. Neben diesen bereits besprochenen Verpflichtungen dürften Militärleistungen in der Gegenwart — ich scheue mich nicht hier es auszusprechen — eben auch nichts anders als ein Frondienst sein; denn wer leistet ihn? Der Bürgerliche, der Bauer; der Adelige, und wenn auch nur ein Venchen vor seinem Namen steht, ist nicht mehr militärpflichtig. Und genießt er etwa weniger Schutz? Hat er dem Staate gegenüber weniger zu leisten, als wir, die wir vor unseren Namen ein solches Prädikat nicht führen? Unser demokratischer Reichstag wird daher in dieser Beziehung gewiß den Grundsatz aussprechen, daß jeder Staatsbürger dem Staate ebensoviel zu leisten habe, wie jeder andere nach dem Verhältnisse des Schutzes, den ihm der Staat gewährt. Ich will daher als Demokrat auch alle Steuern und Naturalleistungen gleich umgelegt wissen, und ich mache dem Herrn Antragsteller, dem bereits ein Vorwurf gemacht wurde, noch einen zweiten, und entschuldige ihn zugleich damit, daß er durch den Antrag, wie er vielleicht nach meiner Überzeugung hätte gestellt werden können, nach seiner Überzeugung in die eigentliche Constitution eingegriffen hätte; ich glaube, man hätte den Antrag stellen können, daß im demokratischen Osterreich, daß in der demokratischen constitutionellen Monarchie jeder Staatsbürger dem anderen gleich sei, und daher nach dem Verhältnisse des Schutzes, den ihm der Staat gewährt, gleich verpflichtet sein soll, weil er auch gleichberechtigt ist; und aus diesem Grunde hätte ich, als das Notwendigste, diese Folge abgeleitet: "Daher hat auch das Unterthansverhältniß und jede exzeptionelle Einschränkung der persönlichen Freiheit und des Grundbesitzes aufzuhören." Neben den Staatsfrohen, wir müssen sie so nennen, weil sie der exceptionellen Natur nach nicht bloß die Natur einer Abgabe haben, sehen wir in allen Gemeinden eben nur für einzelne Classen Gemeindefrohen. Wir sehen das Haus des Bauers in der Gemeinde, wir sehen das Haus des Bürgers in der Stadt mit Militär bequartiert, und so gelind als diese Pflicht des Staatsbürgers sein mag, brauchen wir nicht zu verhehlen, daß sie eben keine der angenehmsten Pflichten ist, besonders wenn man gesehen hat, daß das herrschaftliche Schloss in seinen weiten Räumen, mit seinen eleganten Zimmern und Meubeln davon befreit war, und höchstens in dem einen oder anderen Falle, aus Bekanntschaft mit irgend einem Officier demselben ein Quartier eingeräumt wurde. — Ich wünsche daher auch in dieser Beziehung jeden exceptionellen Zustand aufgehoben, und diese Gemeindelasten nach Verhältniß der Gerechtigkeit und des Schutzes an jeden Einzelnen in der Gemeinde und dem Staate gegenüber auch so verhältnismäßig gleich zu repartieren. Einige der Herren Redner haben so viel vom Ursprunge der Robot, von dem Ursprunge des Unterethansverhältnisses gesprochen, und einer hat sogar behaupten wollen, daß es nach unserem positiven österreichischen Rechte bloß auf einer historischen Grundlage beruhe, und bloß durch das öffentliche Recht gerechtfertigt werde. Ich will mich nicht einlassen in juristische Dissertationen und Widerlegungen, aber ich glaube bemerken zu müssen, daß es Gefetzte gibt, die dieser so schönen, und an und für sich einnehmenden Behauptung geradezu entgegenlaufen. Wir kennen Gesetze, in welchen es ausdrücklich heißt, daß das Recht der Gerichtsbarkeit, das Recht, ein Laudemium zu beziehen, das Recht, andere Urbariahleistungen zu beziehen, vor den ordentlichen Gerichtsbehörden geltend zu machen, und von diesen darüber zu entscheiden wäre. Ich will mich nicht erst darauf berufen, daß das angerufene positive bürgerliche Gesetzbuch in seinem Hauptstücke "von Erbpacht und Erbzinsverträgen "im Schlußparagraphe ganz allgemein erwähnt, daß das Unterthansverhältniß in der Landesverfassung beruhe, und daß darüber die politischen Gesetze entscheiden; ich will nicht erst die Folgerung ziehen, daß es alles eins ist, ob der Gesetzgeber das bezügliche politische Gesetz bloß citiren, oder ob er die betreffenden Paragraphe der Landesverfassung oder der politischen Gesetze wörtlich im B. G. B. abgedruckt hätte. Mir scheint es, daß durch die bloße Berufung auf die betreffenden Gesetze für unser österreichisches Verhältniß, vom Jahre 18I2 angefangen, genug gethan ist; übrigens wird wohl keiner aus uns behaupten können, und es ist noch keinem Menschen, selbst nicht dem Mittermbayer und Rotleck gelungen, zu beweisen, ob Robot überhaupt rein historischen Ursprunges oder überhaupt aus irgend einer gesetzlichen Basis beruht. Wir können uns nur darauf berufen, daß sie in einzelnen Staaten anerkannt, und auf Grundlage dieser Gesetze in den gewöhnlichen Erwerbungsarten mit den unbeweglichen Gütern, weil sie schon ein Bestandteil dieser geworden waren, an den jetzt im Besitze dieser Güter befindlichen Herrn mit übertragen worden sind. Wir können aber, wie ich gesagt habe, nicht nachweisen, ob ein Rechtsprinzip, ein Gesetz diesen Unterihänigkeitsgiebigkeiten zu Grunde liegt, und ob sie durch einen Vertrag entstanden sind. Bei einigen läßt sich allerdings nachweisen, daß die einzelnen Urtermhanslasten rein vertragsmäßig paktiert, auf einem Vertrage beruhen, und daher auch auf Grundlage eines Vertrages ausgeübt werden. Wir haben in einzelnen Provinzen das Laudemium, wir haben in einzelnen Provinzen selbst


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