Sobota 2. záøí 1848

Officielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des österr. Reichstages.

Sechsunddreißigste Sitzung des constituirenden Reichstages am 2. September 1848.

Tagesordnung:

 Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten Kudlich.

Hofloge: Leer.

Vorsitzender: Präsident S t r o b a c h.

Auf der Ministerbank: Doblhoff, Latour, Bach, Krauß, Schwarzer, Hornbostl. Anfang um 10  1/2 Uhr.

P r ä s. Die zur Eröffnung der Sitzung erforderliche Anzahl der Mitglieder ist anwesend; die Sitzung ist also für eröffnet erklärt. Ich bitte den Herrn Schriftführer zur Lesung des Protokolls von Gestern zu schreiten. (Secr. Ullepitsch liest das Protokoll. )Wünscht Jemand das Wort?

Hein. Ich glaube im Protokolle zwei Unrichtigkeiten bemerkt zu haben; einmal, daß der Antrag des Abg. Latzel rücksichtlich der Freilassung oder vielmehr der unentgeltlichen Freigebung der Handwerkerlasten vom Abg. D e m e l aufgenommen worden sei: dem ist aber nicht so, sondern nur rücksichtlich des Branntweinzwanges fand es Statt.

Da fehlt aber darin, daß der Abgeordnete Latzel nicht unbedingt seinen Antrag zurückgenommen hat, sondern er hat sich vorbehalten, ihn als einen besonderen Antrag vorzubringen, und namentlich fehlt auch darin, daß ich gegen den Vorgang protestirt habe, daß der Abg. D e m e l nicht das Recht hat, diesen Antrag sich anzueignen, indem diese unbedingte Aneignung des nur bedingt zurückgenommenen Antrages gegen den §. 52 der Geschäftsordnung verstößt.

Secr. Ullepitsch. Dagegen habe ich zu erwidern, daß was die erste Bemerkung betrifft, auch in dem Protokolle die Aufnahme des Latzel´schen Amendements von Seite des Abg. Demel, nur auf den Absatz bezüglich der Aufhebung des Branntweinzwanges restringirt erscheine, daß hingegen der von dem verehrten Herrn Vorredner erwähnte Protest, als solcher nicht angemeldet und schriftlich eingebracht, sondern nur als eine Bemerkung ausgesprochen würde. Solche Reden gehören aber nach Vorschrift der Geschäftsordnung nicht in die Sitzungsprotokolle, sondern nur in die stenographischen Protokolle.

Nein, Nein, ich glaube sie gehören in's Reichstags  Protokoll, weil der Abgeordnete darauf aufmerksam gemacht hat, daß die Aneignung eines Antrages durch ein Mitglied nicht stattfinden darf, besonders wenn ein Antrag nicht unbedingt zurückgenommen worden ist. Der Herr Abg. Latzel hat, wie er mir bezeugen wird, seinen Antrag nicht unbedingt zurückgenommen, sondern als einen selbständigen Antrag gestellt. Secr. Ullepitsch. Wenn es der Herr Abgeordnete verlangt, so kann diese Erklärung in das Sitzungsprotokoll hineingenommen werden, aber nicht in der Form als Protest, sondern lediglich als eine Bemerkung.

Hein. Ja als Bemerkung. Latzel. Die unentgeltliche Freigebung der Gewerbe und Abschaffung des Handwerker  Zinses ist hier als ein Antrag des Abg. Demel bezeichnet, es ist aber mein Antrag; ich habe ihn nicht zurückgenommen, sondern ihn mir vorbehalten und nur den auf Abschaffung des Bierzwanges zurückgenommen. Secr. Ullepitsch. So ist es auch im letzten Absatze enthalten (er liest die betreffende Stelle.)Latzel. Das ist in Bezug auf die Abschaffung der Gewerbezinse; ich habe jedoch gesagt, in Bezug auf den Branntweinzwang, das behalte ich mir vor.

Secr. Ullepitsch. Diese Restringirrung des Vorbehaltes auf den letzten Absatz, des vom Herrn Redner gestellten Amendements ergibt sich eben aus der Textirung und dem Zusammenhange des Protokolls, sie kann auf Verlangen auch noch verdeutlicht und ausdrücklich aufgeführt werden.

D o l i a k. Ich habe mich gestern auch der Erklärung des Abg. Lubomirski angeschlossen; ich scheine aber überhört worden zu sein, ich bitte daher auch meinen Namen aufzunehmen. U l l e p i t s c h. Ich werde den Namen hinzufügen.

P r ä s. Ich bitte früher die erstere Berichtigung dem Ende zuführen zu lassen, dann kann auch diese zweite zur Sprache kommen. Paul. Ich bitte, es heißt in dem Protokolle vor dem Worte: "gegen diese Abstimmung  meldet Protest an. " Präs. Ich bitte bis wir die Berichtigung sichergestellt haben, welche über Motion des Abg. H c i n stattzufinden hat, dann die weitere Bemerkung vorzubringen. (Die Berichtigung wird vorgenommen. ) Haßlwanter. Ich glaube, daß im Protokolle aufzuführen ist, daß der Herr Latzel sein Amendement zurückgezogen, und ein Zweiter es als das Seine ausgenommen hat, und daß dann darüber abgestimmt wurde. Die Folgerung gehört keineswegs hinein. Dieß hat als Factum zu erscheinen, ohne weiteres Raisonzement.

Präs. Ich bitte den Herrn Abg. Paul seine Berichtigung vorzubringen. Paul. Ich meine, daß vor dem Worte: "gegen diese Abstimmung meldet Protest an, " es beißen müsse:, gegen den Vorgang bei dieser Abstimmung. 

"Präs. Ich bitte die Berichtigung nochmals vorzulesen. Ullepitsch. Die nach dem Wunsche des Abg. He in das Protokoll aufgenommene Bemerkung lautet: (liest dasselbe vor. )

Präs. Wünscht Jemand das Wort? Ein Abg. Ich wünsche, daß die Proteste, die eingereicht wurden, vorgelesen werden.

Präs. Das gehört in das nächste Protokoll; was aber erst nach der Annahme dieses Protokolles zur Annahme gelangen wird. Umlauft. Ich erlaube mir, daß der Passus, wo von der Zurücknahme des Latze Aschen Antrages die Rede ist, nochmals vorgelesen werde.

Präs. Der Herr Schriftführer wünscht einige Minuten Zeit, um diese Verbesserungen vornehmen zu können. Inzwischen könnte die Erklärung über den Protest vorgelesen werden. Streit. Gegenerklärung des Carl Klaudy auf den Protest des Abg. L ö h n e r, gegen den Vorgang der Sitzung vom 31. August 1848.(Wird gelesen. )Gegenerklärung auf den Protest des Herrn Abgeordneten Löhner gegen den Vorgang in der Sitzung am 31. August 1848.

Der Herr Abgeordnete Löhner protestirt hauptsreichlich gegen die vom Präsidenten zugelassene Abstimmung, über den formellen Antrag des Abgeordneten Klaudy, durch dessen Annahme die Abstimmung über das materielle der einzelnen Puncte des Antrages des Abgeordneten Kudlich, theilweise von selbst entfiel. Mein Antrag aber ist durch die Normen der Geschäftsordnung vollkommen begründet, da bei einem Antrage, und das ist der Antrag K u d l i c h s, alle Amendements früher zur Abstimmung kommen müssen, und zwar jene zuerst, die sich vom ursprünglichen Antrage am meisten entfernen, weil durch die Annahme eines, dem Antrage entgegengefetzten Amendements, weitere Amendements, und vielleicht selbst der Antrag mit erledigt wird, und dadurch nicht nur die Abstimmung beschleuniget, sondern sogar einem möglichen Widerspruche vorgebeugt wird. Wäre über die Auslegung dieser Normen, als über den Laffer'schen Antrag abgestimmt war, keine Debatte entstanden, hätte der Präsident allein auszusprechen gehabt, in wie ferne diese Normen der Geschäftsordnung hier Anwendung finden. Durch die erhobene Debatte ist wohl hinreichend dargetan, daß ein Zweifel entstanden ist. ob hier jene Normen der Geschäftsordnung Anwendung finden, und es war der Herr Präsident verpflichtet, die Ansicht der Kammer aussprechen zu lassen. Das konnte und mußte durch die Abstimmung über meinen Antrag erzielt werden, weil dadurch der Ausspruch der Kammer, daß dadurch die Puncte 1 bis 5 des Kudlich'schen Antrages durch die Abstimmung über das Laffer'sche Amendement erledigt sein, zugleich ausgesprochen würde, daß eine Abstimmung über diese Puncte nicht weiter einzutreten habe. Der Beschluß der Kammer, daß sowohl über das Laffer'sche Amendement, als über den Krudlichtscheu Antrag abgestimmt werden soll, ist nur eine Anerkennung der Vorschrift der Geschäftsordnung, und wäre hier ganz überstufig gewesen, wenn nicht über den Sinn dieser Vorschrift der Geschäftsordnung vom Herrn Lohner selbst Zweifel angeregt worden wären. Er steht vorerwähntem Vorgange ebenso wenig entgegen, als der ganz allein dem Sinne der Normen der Geschäftsordnung, der bisherigen Übung, und dem Beschlusse vom 30. d. M. entsprechende Beschluß, daß das Laffer'sche Collectiv  Amendement vor dem in Fragepunkte eingekleideten Antrage des Abgeordneten Kudlich zur Abstimmung zu bringen, weil sowohl Anträge, als Amendements, und zwar jedes Amendement vor dem Antrage zur Abstimmung kommen muß, und nach Annahme eines Amendements über den amendirten Punct eines Antrages, niemals, um so weniger im vorliegenden Falle vom Präsidenten eine Frage gestellt werden kann, und darf, wenn er nicht eine unheilbringende Verwirrung hervorrufen will. Hinsichtlich des dem Präsidenten gemachten Vorwurfes, daß er bei dein Lafferichen Amendement, insbesondere beim. § 5 keine Anfrage gehalten habe, ob diese einzelnen Paragraphe noch weiter in Absätze zu trennen seien, bemerke ich nur, daß Herr Löhner nicht, wie es in der Geschäftsordnung vorgesehen ist, einen eigentlichen Antrag gestellt; sondern ganz einfach den Herrn Präsidenten in dieser Richtung interpellirt hat, über eine solche Interpellation aber, ohne eigentlichen schriftlich übergebenen Antrag, keine Anfrage gesellt werden darf. Deshalb ist der Protest des Herrn Lohner nicht nur ungerecht, sondern widerspricht in seinem Gründen geradezu den klaren Bestimmungen unsere Geschäftsordnung.

Wien am 2. September 1848. Dr. Carl Leopold Klaudy.

Präs. (Nach Vorlesung des Protestes. ) Ich bitte mit Vorlesung der Proteste fortzufahren, weil der Herr Secretär mit der Verbesserung noch nicht fertig ist. (Nun wird der zweite Protest des Abg. Johann Fedorowicz gelesen. ) (2. Protest. ) Durch den gestrigen Beschluß der hohen Kammer, wurde der zweite Theil des vom Abgeordneten Latzel zum Antrage des Herrn Zimmer gestellten Amendements angenommen. Da die nicht näher bestimmten Worte desselben "Bier und Branntweinzwang" nach vielseitigen provinciellen Verhältnissen eine höchst verschiedene Auslegung gestatten, daher auch die Bestimmungen eines auf selbe basierten Gesetzes vielfältige Auslegung zulassend, solche Rechte gefährden, welche in der ganzen Verhandlung nicht berührt, daher auch unter die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht Submiethirt werden können:  so verwahre ich mich hiermit durch gegenwärtigen Protest gegen jede Deutung genannten Beschlusses, welche die Rechte meiner Committenten, namentlich die Rechte der Stadt Tarnpool verletzen könnte, und bitte damit die aufzustellende Commission den gefaßten Beschluß hinsichtlich der Aufhebung des Bier und Branntweinzwanges näher bestimmen, und also fassen möge, damit jeder Zweifel, jede Willkür in Auslegung desselben beseitiget werde, wobei ich mir die dabei nöthige Einsprache um so mehr vorbehalte, als der Herr Abgeordnete Latzel selbst, seinen Antrag behufs näherer Erklärung zurücknahm, daher die Fortsetzung der Verhandlung desselben, nur der hohe Reichstag beschließen konnte, solcher Beschluß aber nicht gefaßt war.

Wien den 2. September 1848.Johann Federovicz, Dr. der Rechte, Abgeordneter der Stadt Tarnopol.(3. Protest. ) Obwohl die Gefertigten als Abgeordnete überhaupt dem von der Minorität eingebrachten Proteste gegen den gestern gefaßten Beschluß wegen Aufhebung des Bier und Branntweinzwanges sich angeschlossen haben, so müssen sie noch insbesondere als Vertreter von königlichen und anderen Städten Verwahrung und Eventuellprotest einlegen. 

Der Bier und Branntweinzwang konnte durch Kammerbeschluß über die Amendements der Herren Zimmer und Latzel nur als Theil und Ausfluss der bereits aufgehobenen Unterthänigkeit aufgehoben werden, weil Bier und Branntweinzwang nicht ein Ausfluss der Unterthänigkeit ist, die Aufhebung desselben nicht durch ein Amendement, sondern durch einen selbstständigen Antrag und abgesonderte Verhandlung beschlossen werden könnte. Dann in königlichen und anderen Städten durchaus keine Unterthänigkeit und daher kein Getränkezwang. als Folge der Unterthänigkeit anderen nur in Folge entgeltlicher Verleihungen oder Privatverträgen besteht; in den meisten Städten überdies das Bierbraurecht ein gründlich radicirtes Gewerbsrecht von Privaten bildet, so hat dieser bloß den Getränkezwang als Ausfluss der Unterthänigkeit aufhebende Kammerbeschluß auf dieses Recht der königl. und anderen Städte durchaus keine Anwendung, welches ganz Verschiedene Recht wir hiermit gewahrt wissen wollen.

Wien den 2. September 1848. Dr. Hein. Dr. Trecieski.

Johann Krause.,, Krainski. Dr. Longchamps.,, Robert." Mayer.,, Selinger." Sittka.,, Durbasiewicz." Schuster.,, Wieser.,, Szabel.(4. Protest. ) In Berücksichtigung: Erstens. Daß der Antrag des Abg. Kudlich wesentlich das Unterthänigkeitsverhältniß und die daraus entspringenden Rechte und Pflichten im Sinne hatte und in solchem Sinne in Verhandlung gekommen ist. Zweitens. Daß andere mit dem Untertänigkeitsverhältnisse in gar keinem oder zweifelhaftem oder bloß äußerlichem Zusammenhange stehende Gegenstände von einem oder dem anderen Redner wohl allenfalls berührt, aber keineswegs zum eigentlichen Gegenstande der abgelaufenen Verhandlung gemacht und als solche betrachtet worden sind.

Drittens. Daß dieses namentlich mit dem Bier und Branntweinzwang also der Fall ist; daß der Getränkezwang in einigen Gegenden nur ehr zweifelhaft mit dem Untertänigkeitsverhältnisse zusammenhängt, an anderen Orten wie namentlich n den Städten entschieden auf anderer Grundlage beruht; häufig rein privatrechtlicher Natur ist: legen die unterzeichneten Mitglieder des österr. coustituirenden Reichstages Protest ein, gegen den in der gestrigen Sitzung stattgehabten Vorgang rücksichtlich des Antrages des Abg. Latzel wegen Aufhebung des Bier und Branntweinzwanges, und verwahren sich, ungeachtet sie sich mit dem Principe einverstanden erklären, ausdrücklich und aufs Feierlichste gegen alle aus diesem Vorgange entspringenden Folgen. Anstatt den Antrag des Abg. Latzel wegen Aufhebung des Bier und Branntweinzwanges, bei dem Umstande, da dieser Gegenstand mit der Hauptfrage, der Aufhebung des Unterthänigkeitsverhältnisses in wesentlicher Verbindung nicht steht, als einen selbstständigen Antrag zu betrachten und zu behandeln, ist vielmehr dieser Gegenstand mit einem wesentlich verschiedenen in Pausch und Bogen schlechtweg mitgenommen, ohne vorhergegangene namentlich darauf bezügliche Berathang und Verhandlung zur Abstimmung gebracht, und auf solche Art darüber durch einfaches vom unbestimmten Eindruck des Augenblicks eingegebenes Aufstehen und Sitzen bleiben entschieden worden. Ein so gefasster Beschluß, der weder den Umfang der aufgehobenen Rechte, noch die Moralitäten der Aufhebung enthält, fetzt die Reichsversammlung in die traurige Verlegenheit, über Sinn und Umfang ihrer eigenen Beschlüsse in Zweifel zu sein, wie solches wenigstens die Unterzeichneten von sich bekennen müssen.

Die Unterzeichneten wollen diesen Protest und diese Verwahrung zugleich auf alle etwaigen künftigen Fälle bezogen wissen, wo in ähnlicher Weise über einen nicht namentlich berathenen und verhandelten Gegenstand eine Abstimmung erwirkt und ein Beschluß durchgesetzt werden sollte.

Wien den 2. September 1848.

Unterschritten des Protestes:

Helfert.

Gleispach.

Sennfeld.

Neuwall.

Thinnfeld.

Palacky.

Mokry.

Pribyl.

Hellrigl.

Call.

Sitka.

Paul.

Wocel.

Ielen.

Pfretfchner.

Winkowski.

Krainski.

Durbasiewicz.

Winariczky.

Skoda.

Stöckl.

Lubomirski.

Gotz.

Macieszkiewicz.

Forster.

Podlewski.

Haimerl.

Stark.

Jonak.

Schantl.

Königshofer.

Nebeski.

Hein.

Tyll.

Zwickle.

Duniewicz.

Szabel.

Mayer Georg.

Schuster.

Skrzynski.

Mayer.

Wiser.

Jaruntowski.

Duschek.

Ganzwohl.

Beck.

Fedorovicz.

Cavalcabó.

Neumann.

Forcher.

Prafchak.

Müller.

Fleischer.

Schoenhansel.

Thiemann.

Kanski.

Krause.

Dylewski.

Scherl.

Heigl.

Trecieski.

Cejka.

Longchamps.

Haßlwanter.

Richter.

Gobbi.

Zamojski.

Selinger.

Bilinski.

Robert.

Wierzchljski.

Miker.

Bielecki.

Kütfchera Anton.

Ingram.

Kudler.

Wiefenaüer.

Richter.

Dobrzánski.

Wörz.

Klaudi.

Schediwi.

Pinkas.

Schelefchinski.

Schopf.

Dolanski.

Streit.

Hubicki.

Mahalski.

Konopka.

Pienczykowfky.

Dziedufzycki.

Kosowski.

 

Abg. Zimmer. Ich glaube, daß sich nicht so viele Protestierenden angemeldet haben, als jetzt eingeschrieben sind. Schriftf. Ullepitsch. Diejenigen, welche in dem heute vorgelesenen Sitzungsprotokolle aufgeführt sind, und namhaft gemacht wurden, haben sich gestern noch vor dem Schlüsse der Sitzung zum Proteste angemeldet.

Abg. L ö h n e r. Aber die Frage lautet wegen den andern Protestierenden, die hier angeführt sind.

Abg. Paul. Bei dem früheren Proteste des Abgeordneten von Satz waren auch mehrere unterschrieben, die den Protest nicht angemeldet hatten, und darunter auch ich, (Lachen. ) und was damals gegolten hat, soll auch jetzt gelten. (Beifall. )

Präs. Was den Protest des Abg. von Satz anbelangt, habe ich damals die Bemerkung gemacht, daß, weil der Protest mich betraf; darin eine Ausnahme gemacht wurde. Heute aber wird die Bestimmung der Geschäftsordnung festgehalten, und die Verfügung getroffen werden, daß nur diejenigen Herren in's Protokoll aufgenommen werden, welche sich angemeldet hatten.

P r ä s. Die vorgelesenen Proteste werden in dem heutigen Protokolle aufgenommen werden.

Abg. Demel. Ich stelle den Antrag, daß alle diejenigen Herren, welche sich gestern nicht als Protestierende angemeldet haben, aus dem Protokolle ausgestrichen werden.

Präs Werden erlauben, ich habe dieses schon in Anregung gebracht, und ich glaube, wir sollten diese Operation heute nicht vornehmen.

Ein Abgeordnet er von der Linken. Ich melde an, eine Gegenerklärung gegen diesen Protest. (Dieser Anmeldung schließen sich mehrere Herren Abgeordnete an. )

Präs. Ich bitte, den Gegenstand dieser Vrotenation näher zu bezeichnen.

Abg. Kudlich. Ich melde einen Protest gegen Elle diese Proteste an.

Präs. Ich erlaube mir die Bemerkung, dieß soll eine Gegenerklärung sein; ich bitte, die Anmeldung im Schlüsse der Sitzung vornehmen zu wollen, damit wir weiter fortkommen. Ich ersuche den Herrn Schriftführer, die Berichtigungen der gestrigen Protokolle nochmals vorzulesen. Schriftführer Ullepitsch liest über die Abstimmung des Punctes im Antrage vom Abg. Latzel, der sich auf den Bier und Branntweinzwang bezieht. )

Abg. Demel. Ich muß abermals eine Bemerkung machen. Das bezog sich auf den ersten Satz des Amendements, was bis jetzt vorgetragen wurde und nicht auf den Branntweinzwang. Ein Abgeordneter. Die Minorität von 159 gegen 169 ist eine formelle Frage (wird unterbrochen). Die Abstimmung über den Antrag des Abg. Demel wurde nicht durch Namensaufruf, sondern durch Sitzen und Aufstehen kund gegeben.

Präs. Ich erlaube mir zu bemerken, daß all diese Reden nicht in das Protokoll gehören dürften denn sonst würde dieses Protokoll in ein stenographisches umgewandelt.

Abg. Brestel. Ich erlaube mir die Bemerkung daß dieses Protokoll unrichtig aufgenommen wurde der Antrag des Abg. Latzel bestand aus zwei Theilen und bezog sich auf die Robot und die Kleinhäusler Über den zweiten Satz in Bezug auf den Branntweinzwang fand keine namentliche Abstimmung Statt Secr. Ullepitsch. Dieser Sachverhalt, wie ihn der Herr Abgeordnete erwähnt, ist eben in der Fassung und in dem Wortlaute des Protokolls enthalten. (Liest die betreffende Stelle aus dem Protokolle. ) Es erscheint somit die stattgehabte namentliche Abstimmung lediglich auf den ersten Theil des vom Abg. Latzel gestellten Amendements registriert und somit ist das Protokoll richtig aufgenommen. Präs. Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen über das Protokoll. Secr. Streit. Ich muß noch früher bemerken zu diesem Protokolle, statt des Namens Kossakiewicz hätte ich lesen sollen Koszowski, bei den Unterschriften am Proteste.

Präs. Diejenigen Herren, welche für die Annahme des nunmehr rectisicirten Protokolle sind, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Angenommen. )Rücksichtlich der Hinweglassung der Unterschriften derjenigen Herren, welche den Protest nicht frühzeitig genug angemeldet haben, wird schon die erforderliche Verfügung getroffen werden. Es liegen einige Urlaubsgesuche vor; Ich ersuche die Herren Schriftführer, sie vorzutragen. Ullepitsch. Es liegen fünf Urlaubsgesuche vor. Ehe ich zur Mittheilung derselben schreite, mache ich der hohen Kammer bekannt, daß von den bis jetzt angemeldeten 373 Deputirten, 27 auf Urlaub abwesend sind. (Er liest nun die Urlaubsgesuche des Joh. Kaim auf 10 Tage vom 4. September; des Fr. Reiß auf 8 Tage vom 4. September; des Ivan Kapußczak auf 14 Tage vom 8. September; des Joh. Dworzak auf 10 Tage vom 1. Tage der nächsten Woche, und des Panko Kozar auf 14 Tage vom 8. September. (Sämmtliche Urlaubsgesuche werden von der hohen Kammer bewilligt. )

Präs. Es wurde noch angemeldet, daß der Abg. Mathis krank sei. (Ruf: Er sitzt ja da. ) Ich bitte um Vergebung, es ist der Abg. Engelhafer, der Abg. Mathis hat ihn angemeldet. Die Herren Mitglieder des Finanz  Ausschusses werden ersucht, Montags um 9 Uhr sich versammeln zu wollen. Borrosch. Ich bitte Morgens oder Abends?

Präs. Ich lese nur die Aufforderung vor, daß die Mitglieder des Finanz  Ausschusses eingeladen werden, Montag den 4. September 9 Uhr Morgens sich zu versammeln. Es sind einige Interpellationsanmeldungen da, und zwar die des Abg. Umlauft an den Herrn Minister des Innern. Umlauft. Es steht außer allem Zweifel, daß das freie Associations  Recht eines der wichtigsten und bedeutendsten in einem demokratischen Staate ist. Nunmehr ist mir aber aus Böhmen folgende provisorische Verfügung, welche am 18. Juli vom gewesenen Gubernialpräsidenten Leo Thun erlassen worden ist, und gegenwärtig noch in Wirkseimweit besteht, zugekommen. (liest. ),, 1. Zur Gründung von Vereinen bedarf es zwar keiner Bewilligung von Behörden. Jeder Verein muß aber durch Bestimmungen über die Aufnahme seiner Mitglieder, über seine Verfassung, seinen Zweck und seine Mittel geregelt sein, und diese Bestimmungen müssen den competenten Behörden auf ihr Begehren nebst allen erforderlichen Aufklärungen, wahrhaft und vollständig mitgetheilt werden.

2. Vereine sowohl als andere Körperschaften können Versammlungen ihrer Mitglieder nur in Gemäßweit der Bestimmungen ihrer Statuten halten.

3. Jede in anderer Weise veranstaltete Versammlung der Mitglieder eines Vereines oder einer Körperschaft, so wie Volksversammlungen, d. i. Zusammenkünfte, an denen jeder, der da will, Antheil nehmen soll, dürfen nur mit Vorwissen der Amtobrigkeit stattfinden, welcher wenigstens 24 Stunden vorher von dem Orte und Zwecke der Zusammenkunft Anzeige zu erstatten, und derjenige anzugeben ist, von welchem die Einladung ausgeht.

4. Versammlungen, welche diesen Vorschriften zuwider stattfinden, sind ungesetzlich und wer sie veranstaltet, oder wer daran Antheil nimmt, und über die erste Aufforderung der Obrigkeit oder ihres Abgesandten auseinander zu gehen, sich nicht entfernt, macht sich eines Polizeivergehens, in sofern aber der Obrigkeit Widerstand entgegengesetzt werden sollte, die im Strafgesetze bezeichneten schweren Polizeiübertretungen oder Verbrechens schuldig.

5. Gesuche oder Beschwerden dürfen öffentlichen Behörden oder Amtspersonen von nicht mehr Personen vorgetragen werden, als zur Bildung einer aus einem größeren Vereine hervorgehenden Deputation unbedingt nothwendig sind, da ein Andrängen von einer größeren Menschenmenge die schwere Polizei  Übertretung des Auflaufes §. 51, St. G. II. Theils begründen würde. ''Ich erlaube mir nun mehr die Frage an den Herrn Minister des Innern, ob der Herr Minister von dieser Verfügung Kenntniß hat, ob der Herr Minister diese Verfügung vereinbar findet, mit den Grundsätzen der Volksfreiheit und ob der Herr Minister gedenkt, etwas zu veranlassen, um diese provisorische Verfügung außer Wirksamkeit zu setzen (Beifall. )Minister des Innern Doblhoff. Diese Anordnung ist mir allerdings bekannt, sie ist in dem Momente erlassen worden, als der Belagerungszug stand in Prag aufgehoben wurde, und man besorgte daß jene Elemente der Unruhe noch nicht ganz beseitigt sind, welche man während der Juni Tag in Prag zu bedauern hatte. Diese Verfügung ist lediglich eine provisorische, welche einen Übergang bilden sollte, zu dem normalen Stande. Ich habe in dieser Beziehung den Vorstellungen und den Überzeugungen der Lokalbehörde nachgeben müssen weil ich die Verantwortung nicht auf mich nehmen konnte, daß Vereine und Zusammenkünfte ohne alle Beschränkung neue Störungen der Ruhe veranlassen dürften. Ich glaube, daß gegenwärtig die Verhältnisse der Art sind, daß man neuerdings zum vollkommen freien Vereins und Associations  Rechte übergehen kann (Beifall), und ich kann versichern, daß ich schon daran gedacht habe, dießfalls eine bestimmte Anfrage zu stellen, was ich nunmehr alsogleich thun werde.

Abg. Umlauft. Ich finde meine Bitte um so dringender nothwendig zu wiederholen, da uns hier schon mehrere Mal die Versicherung ertheilt worden ist, daß jeder Ausnahmezustand in Prag aufgehört habe, ich aber glaube, daß diese Verfügung noch zu den Ausnahmezuständen, namentlich aber auch zu jenen, welche für das ganze Land Böhmen in Wirksamkeit gefetzt worden sind, gehöre. (Beifall von Rechts. )Minister des Innern Doblhoff. Diese Bemerkung dürfte vorzüglich Anwendung finden auf den letzten Punct, den der Herr Interpellant hervorgehoben hat, und ich muß gestehen, daß er wirklich ganz localer Natur ist, indem eben durch große Deputationen die Störung der Ruhe den Anfang genommen hatte. Scherzer. Seit der Zeit, als Wien eine Festung war, besteht der fortisicatorische Rayon, wonach die Rayons  Häuser mit den Demolierungsreversen belastet sind, obschon Wien schon lange aufgehört hat, eine Festung zu sein, und es auch ganz absurd wäre, es in eine Festung umwandeln zu wollen, bestehen dennoch tatsächlich diese Reverse, welche die Hausbesitzer von der Aufnahme von Geldern auf ihre Häuser verhinderte, was namenslich bei den jetzigen bedrückten Verhältnissen den Besitzern sehr schwer fällt. Ich stelle daher die Anfrage an das Ministerium, ob es diese ganz zwecklosen und dabei sehr drückenden Reverse beizubehalten gedenkt oder nicht? Minst. Latour. Diese Reverse meine Herren ! sind die Folge eines lange bestehenden Gesetzes, welches daher nur wieder durch ein Gesetz aufgehoben werden könne. Diese Häuser sind in Wien von zweierlei Art. Es sind diese Reverse entweder von Häusern, welche auf dem Walle selbst erbaut worden sind, und diese halte ich selbst für ganz überflüssig es sind aber auch Reverse von Häusern, welche au. ßer den Linien gebaut worden sind, diese haben nackmeiner Ansicht viel weniger einen militärischen als vielmehr einen administrativen Zweck, weil nämlich die Linien viel weniger als ein fortisicatorisches Mittel, als vielmehr als eine Sicherstellung gegen Schmuggel angesehen werden müssen. Diese Rayongesetze können allerdings gemildert werden, nämlich: die Entfernung der Linien wie sie jetzt auf 80 Klafter bestimmt ist, könnte herabgesetzt werden. Übrigens ist das eine Sache die vom gesummten Ministerium berathen werden müßte. Der Herr Finanzminister müsse dem Ministerium einen Gesetzvorschlag machen. Ich allein habe nicht das Recht eine Abänderung in dieser Sache vorzunehmen. Übrigens bin ich geneigt, jede mögliche Erleichterung meinerseits zu unterstützen, weil nach meiner Überzeugung der gegenwärtige Zustand dieß erheischt.

S c h e r z e r. So werde ich das hohe Ministerium einen Gesetzvorschlag der hohen Kammer vorzulegen ersuchen. Minister Kraus. Vom finanziellen Gesichtspuncte aus sind Reverse streng genommen nicht nöthig, sondern es ist nur nöthig, darauf zu dringen, daß ein beschränkter Raum vor der Linie unbebaut bleibe, damit die übrigen Werke zum Behufe der Bewachung der Linien aufgeführt werden können, daß man aber auch Gebäude aufführen lasse, und dann sagt: "sie sollen bei eintretenden, zufälligen Ereignissen wieder abgetragen werden, das liegt nicht in der Tendenz der Finanzierwaltung. Ich glaube man sollte da lieber einen Bau gar nicht gestatten, indem die Linie wirklich sehr eingeschränkt ist. Es ist auch wirklich die Linie schon an vielen Stellen so verbaut, daß mit Strenge von dem Sinaanziellehn Standpuncte aus daran beharrt werden muß. Es wird sich aber in der Beziehung kein großer Anstand ergeben. Scherzer. Diese Reverse bestehen aber außer den Linien auf 100 Klafter. Minister Latour. Ich habe bereits bemerkt, daß es meinerseits keinen Anstand hat, weil ich die Linie viel weniger als fortisicatorische Werke ansehe, als vielmehr als eine Verwahrung gegen den Schmuggel. Scherzer. Ich wiederhole daher meine Bitte.

Präs. Der Abg. Borrosch hat eine Interpellation an den Kriegsminister angemeldet. B o r r o s c h. Sehr erfreut durch diese Äußerungen des Herrn Kriegsministers, erlaube ich mir dasselbe auch für die Stadt Prag zu beanspruchen. Sie gilt war auch als Festung, aber man weiß, daß sie gegen einen Feind von außen sich schwerlich würde länger als einige Tage halten können.  Es sind


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