Støeda 6. záøí 1848

Republikanismus; eigentlich hat der Redner vor mir sich selbst darauf geantwortet, indem er als Beispiel die Republik von Nordamerika anführte, in welchem dem Präsidenten, als der dortigen Executivbehörde. die Sanction zusteht, folglich hat er selbst den Beweis geliefert, daß die Sanction von Seite der Executivbehörde durchaus kein Umstand sei, der eine monarchische Verfassung von einer republikanischen distinquire, weil es eben republikanische Verfassungen gibt, in welchen den Executivbehörden dieses Recht zusteht, während wir ein umgekehrtes Beispiel haben, daß es monarchische Verfassungen gibt, in denen dieses Recht den Executivbehörden nicht zusteht.

Übrigens sage ich das nur deßhalb, um die Verdächtigung zurückzuweisen, die man ausgesprochen hat, daß diejenigen, welche gegen eine Sanction sind, Republikaner wären. (Beifall links.) Ich bin keiner und muß mich verwahren, daß man durch diese Sache unsere Meinungsäußerung im Voraus zu verdächtigen sucht. (Beifall links.) Zu gleicher Zeit muß ich auch auf einen anderen Umstand aufmerksam machen, weil von dem auch gesprochen wurde, nämlich von dem Unterschiede zwischen einem constituirenden und gesetzgebenden Reichstage; allerdings besteht ein Unterschied, aber meines Erachtens nach nur derjenige zwischen einem Reichstage, der eine größere und meines Erachtens nach unbeschränkte Machtvollkommenheit hat, und demjenigen, der eine begrenzte Machtvollkommenheit hat. Meines Erachtens hat der gesetzgebende Reichstag nicht in die Constitution einzugreifen, aber ein Reichstag, der Größeres zu thun berechtigt ist, ist auch berechtigt, das Kleinere zu thun; wenn er berechtigt ist, die Constitution zu verfassen, so muß er um so mehr berechtigt sein einzelne Gesetze zu machen.

Es unterliegt die Sache, glaube ich, nicht dem geringsten Zweifel, aber wie gesagt, ich habe dieß bemerken zu müssen geglaubt, um auf Reden, die vor mir gefallen sind, zu antworten. Ich glaube, jetzt ist nicht die Zeit, über eine so wichtige Sache zu entscheiden; wir werden jedenfalls die Redaction der gefaßten Beschlüsse an eine Commission weisen müssen, eben weil diese Sache viel zu wichtig ist, als daß wir sie dem Vorstandsbureau zu überlassen im Stande wären. Zeit wird immer verloren gehen, weil die Commission die Redaction der gefaßten Beschlüsse jedenfalls der Kammer wird vorlegen müssen; also wenn wir die Erklärung des Ministeriums bis morgen abwarten, wird dadurch nicht die mindeste Zeit verloren gehen. Zuletzt aber kann ich nur mit der früheren Bemerkung schließen, daß ich bedauere, daß diese Frage in die Kammer geworfen worden ist; ich würde ohne weiteres dem Antrag des Herrn.

Abg. Schmitt beigestimmt haben, wenn nicht das Ministerium diese Frage letzthin angeregt hätte, und ich muß sagen, meines Erachtens nach vollkommen zwecklos angeregt hatte, denn es regte die Frage erst dann an, als über den betreffenden Antrag bereits abgestimmt war.

Da aber, meine Herren, diese Frage nun einmal angeregt ist, so müssen wir sie entscheiden, und glaube ich in dem Sinne entscheiden, der eine glückliche Lösung unserer Aufgabe möglich macht, denn werden wir sie in einem ändern Sinne entscheiden, so würde wahrscheinlich unser ganzes Wirken zwecklos werden. (Links großer Beifall.)

Präs. Abg. Smreker hat das Wort.

Smreker. Bevor ich das Wort ergreife, um den Antrag des Herrn Abg. Löhner zu unterstützen, muß ich erklären, daß ich die Adresse an Se. Majestät den Kaiser nach Innsbruck unterschrieben und dadurch die Erklärung abgegeben habe, daß ich mich auf dem monarchischen und nicht auf dem republikanischen Boden bewege, um den Vorwürfen vorzubeugen, die man gegen diese Seite so oft schleudert. 

Ich unterstütze den Antrag des Abg. Löhner ans mehrfachen Gründen, und zwar vorzüglich aus dem Grunde, weil ich müsse, daß, wenn morgen die ministerielle Erklärung auf die Interpellation des Herrn Abg. Borrosch abgegeben ist, diese Frage eine friedliche Lösung finden werde; denn ich zweifle keinen Augenblick, daß die Räthe der Krone genau an das Manifest des Kaisers sich halten und das Wort des Kaisers nicht beengen werden, welches diesen Reichstag als einen constituirenden anerkennt.

Aus dem Grunde also, daß ich erstens hoffe, daß dann eine friedliche Lösung zu Wege kommt, und aus dem Gründe, weil die Frage nicht so dringend ist, daß nicht vielleicht ein oder zwei Tage der Lösung Zeit zu geben wäre. Das Ministerium war, wie ich aus den Provinzialblättern ersehe, zur Aufrechthaltung der Ordnung und Ruhe so besorgt, daß es die Beschlüsse der Kammer im Präsidialwege bereits kundgegeben hat. Was die Äußerung des Abg. Rieger betrifft, daß wir, wenn die Constitution  Urkunde fertig wäre, dieses Gesetz der Sanction des Kaisers unterzögen, muß ich bemerken, daß dann diese Unterbreitung eine ganz andere Bedeutung habe, wenn einmal das Recht des Veto und die Grannen desselben festgestellt sind. Wenn ich mich gegen den Abg. Schmitt erkläre, so geschieht es aus dem Grunde, die Rechte des Volkes zu wahren, nicht aber, daß wir dem Kaiser nicht ein Veto zuerkennen wollten. Ich unterstützte also aus diesen Gründen den Antrag des Abg. Löhner.

Präs. Der Abg. Polaczek hat das Wort.

Abg. Polaczek. Es ist auf die sogleich Berathung und Schlußfassung über den Antrag des Abg. Schmitt aus dem Grunde gedrungen worden, weil er sehr dringend, und weil es sehr nöthig sein soll, daß der Landmann davon in gehörige Kenntniß gesetzt werde, aber es ist die Dringlichkeit, die mein Vorgänger bemerkt hat, nicht vorhanden, da die Beschlüsse des Reichstages bereits vom Ministerium den Landespräsidien, und von diesen dem Volke bekannt gemacht worden sind, daher also diese große Dringlichkeit offenbar nicht vorhanden ist. Allein es ist nicht einmal rätlich, diesen Antrag sogleich zur Verhandlung und Schlußfassung zu ziehen, denn wie wir aus der Interpellation des Abg. Borrosch gesehen haben, so haben die Minister einen Ministerrats beschlossen, ehe sie die Interpellation beantworten wollten. Der besagte Protest des Abg. Borrosch muß daher sehr wichtig sein, wenn vorerst eine Ministerberatung über die darauf zu erteilende Antwort abgehalten werden muß. Es wird behauptet, daß wir uns in der Kammer nicht an den Beschluß oder an die Meinung der Minister halten sollten, dieß wäre heute nicht recht, denn wir können ja nicht wissen, ob aus der Verhandlung über das in Frage stehende Princip nicht eine Cabinetsfrage wird, und sollen wir der Meinungsäußerung der Minister vorgreifen? Das dürfen wir durchaus nicht thun. Es wird der Antrag des Abg. Schmitt durch den Antrag des Abg. Löhner nicht verworfen, sondern bloß in suspenso gelassen. Es wird in dem Antrage des Abg. Löhner nicht behauptet, daß unsere Beschlüsse der Sanction oder Fertigung des Monarchen nicht benöthigen, es will dieß in dem Löhner'schen nicht geltend gemacht werden, sondern es ist von der Gegenseite das Gegentheil heute geltend gemacht worden, während der Löhner'sche Antrag Alles in suspenso bis nach der Erklärung der Minister belassen, daher eine Discussion heute nicht zulassen will. Es ist, wie ich glaube, dies kein großer Zeitverlust, dem Landmanne ist ja ohne dieß schon alles durch das Ministerium bekannt gemacht worden, daher ich, ohne mich über das Princip aufsprechen zu wollen, dem Antrage des Abg. Löhner beistimme. (Zeichen des Beifalls.)

Abg. P r a s c h a k. So viel Ansichten auch über die Form, in welcher die beschlossenen Gesetze veröffentlicht werden sollen, gehalten sind, so sind doch alle Redner damit einverstanden, daß ein Beschluß ein Gesetz sei.

Ich glaube, daß wir über die Einwendung, welche ein Antragsteller gemacht hat, nicht so leicht hinausgehen sollen, nämlich: ob wir das Befugnis haben, Gesetze zu geben. Ich habe mich gefreut, das schon der Abg. Brestl einen Grund auseinander gesetzt hat, um zu beweisen, daß der constituirende Reichstag zugleich ein gesetzgebender sei. Es ist auch von einem früheren Redner erwähnt worden, daß in einem kaiserlichen Manifeste der constiturende Reichstag als gesetzgebender anerkannt worden ist. Ich glaube aber, daß weder das Manifest des Kaisers, noch der Ausspruch des Reichstages denselben zu einem gesetzgebenden machen können, sondern daß bloß das Mandat des Volkes ihn dazu macht. In dem Augenblicke, wo der Kaiser am 15. März seinen Völkern eine Constitution zugesichert hat, in dein Augenblicke hat das absolute Regime aufgehört, Und es war eine notwendige Consequenz, die Vertreter des Volkes zu berufen. Es konnte weder eine Constitution octroirt werden, noch konnten die Vertreter des Volkes bloß zur Verfassung der Constitution berufen werden. Die Regierung war vielmehr bei jedem Gesetze an die Zustimmung des Volkes gebunden. Die Berufung der Volksvertreter und das Mandat müßte eine unbeschränkte sein, und ich berufe mich auf die Vorgänge, welche bei anderen constituirenden Reichstagen beobachtet wurden. Noch nie hat es eine constituirende Reichsversammlung gegeben, ohne daß sie zugleich eine gesetzgebende war. Ich berufe mich zugleich auf die Ausschreibung des Reichstages, bei welcher ausdrücklich den Behörden aufgetragen worden ist, daß das Volk belehrt werde, um was es sich handeln wird. Es ist erörtert worden, daß der Reichstag ein constituirender sei, daß dem Reichstage aber auch Vorlagen gemacht werden über die Organisation der Gerichtsbarkeit, über die Finanzverwaltung und andere legislative Zweige; ich glaube daher, daß wir nicht im Zweifel sein können, daß der constituirende Reichstag zugleich ein gesetzgebender sei.

Ich will mich nicht weiter in Erörterungen der Frage einlassen, in welcher Form unsere Beschlüsse dem Volke bekannt gemacht werden sollen, schließe mich einfach dem Antrage des Abg. Schmitt an, um so mehr, da noch viele andere Redner über diesen Gegenstand vorgemerkt sind.

Eben aus dem Grunde, weil wir uns in unseren Beschlüssen durch die Antwort des Ministeriums nicht dürfen bestimmen lassen, sollen wir beschließen, in welcher Form wir unsere Gesetze zur Öffentlichkeit bringen lassen werden. Ich glaube aber, daß es der Sache förderlicher sein wird, wenn die Commission so schnell als möglich ans Werk schreiten wird, um ein detailliertes Grundentlastungsgesetz zu bearbeiten und stelle den Antrag: es soll nunmehr zur Wahl der betreffenden Commission geschritten werden, und es seien in diese Commission drei Vertreter aus jeder Provinz zu wählen.

B o r k o w s k i. Ich muß mich entschieden gegen die Äußerung des Abg. Rieger erklären, und, sonderbar genug, gerade aus denselben Gründen, welche der Abg. Rieger selbst angeführt hat. Der Abg. Rieger ist zu anderen Resultaten gekommen, weil er meint, daß die Entlastung des Grundes und Bodens und die Aufhebung der Untertänigkeit nicht in das Bereich der Constitutionsurkunde gehören. Ich bin einer anderen Meinung. Ich halte dieß als ein Hauptprincip, als ein Hauptgrundgesetz, was allerdings in die Constitutionsurkunde gehört. Herr Abg. Rieger möge mir eine einzige Constitutionsurkunde zeigen, worin dieses nicht enthalten wäre, dann werde ich mit ihm die Meinung theilen, die er ausgesprochen hat. Gehört es aber in die Contitution, so müssen wir es eben so behandeln, wie alle übrigen Paragraphe und Artikel behandelt werden. Diese Frage ist nun eben von der Constitution zu beantworten. Weil aber der Justizminister diese Frage zu voreilig, vor der Zeit, in Anregung gebracht hat, so ist's auch wahrscheinlich daß auch wir uns voreilig entschließen müssen, und bin deßwegen der Meinung, daß wir einen Beschluß abwarten müssen, und stimme daher dem Antrage des Abg. Löhner bei.

Klaudi verzichtet auf das Wort.

B e c k. Ich glaube, die hohe Kammer hat bereits Gründe genug gehört, um sich daraus ihr Urtheil zu nehmen. Ich meinestheils, um zur Abkürzung der Debatte beizutragen, erlaube mir nur auf einen kleinen Umstand aufmerksam zu machen, der übersehen worden zu sein scheint. Wenn es sich nur um einen Aufschub auf morgen handelte, wäre nichts dagegen zu erwähnen, Österreich fällt deßwegen nicht auseinander; allein, haben die Herren vergessen, daß morgen die letzte Sitzung in dieser Woche ist? Es handelt sich also hier um einen Aufschub von mehreren Tagen, und das möge die hohe Kammer bedenken.

Demel. Unter den vom Abg. Schmitt gestellten Anträgen ist auch bemerkt worden, daß der Vorbehalt des Abg. Rieger und der des Abg. Brauner mit in die Kundmachung aufzunehmen seien. Dagegen muß ich mich aufs Bestimmteste aussprechen, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil, mag die Kundmachung bloß eine Kundmachung der von der Kammer gefaßten Beschlüsse, oder die Kundmachung eines Gesetzes sein, eine derartige Beschränkung einer solchen Kundmachung nicht beigefügt werden kann, denn in jedem dieser Fälle wäre dann die Minorität im Stande, dadurch Mißtrauen unter die Bevölkerung zu streuen, indem sie die Beschlüsse der Kammer, welche durch die Majorität zum Beschlusses erwachsen, paralisiren würde. Der Vorbehalt kann demnach aus diesem einfachen Grunde nicht einbezogen werden, und wäre dieß auch der Fall, so sähe sich die Majorität wieder zu einer Gegenerklärung bemüßigt, welche sie bereits auch in der Gegenerklärung auf den Protest eingelegt hat. Weiter hat der Herr Abg. Smreker bemerkt, das Ministerium habe bereits durch die Landespräsidien eine Kundmachung der gefaßten Beschlüsse an das Volk ergehen lassen. Dadurch hat sich das Ministerium in eine feindliche Stellung zum Reichstag versetzt. Hier im Reichstage hat es erklärt, es werde eine Proclamation an das Volk nicht erlassen, hat aber unter der Hand dennoch durch die Landespräsidien eine derartige Proclamation gemacht. Weiteres wird hier besonders durch den Abg. Rieger zwischen Gesetzen und Beschlüssen der Kammer kein Unterschied gemacht; er verlangt eine Sanction der gesagten Beschlüsse, bevor sie kundgemacht werden. Ich glaube, ein einfacher Beschluß des Reichstages, so wie der Beschluß hier vorliegt, bedarf keiner Sanction, der Reichstag gibt sich die Sanction selbst. (Großer Beifall.) Erst wenn der Gesetzesentwurf abgefaßt ist, wenn er von der Kammer nach dreimaliger Lesung als solcher angenommen ist, dann ist er einfach zur Sanction vorzulegen, und erst dann ist er dem Volke als Gesetz zu publiciren. (Heiterkeit.) Was aber die Bemerkung über die Zeit betrifft, so muß ich sagen, daß die Commission von drei Mitgliedern, so wie das Redactionsbureau eine gleichmäßige Zeit zur Entwerfung brauchen wird. Gegen die Erklärung des Abg. Beck habe ich nur noch zu bemerken, daß wenn auch am Freitag, Samstag, Sonntag keine Sitzung abgehalten wird, es doch möglich ist, morgen in einer Nachmittagssitzung nach vorgenommener Redaction die Kundmachung durch die Kammer anzuordnen.

Abg. Borrosch. Es ist hier sehr vielerlei gesagt worden, was ich als Volksabgeordneter für meine Pflicht halte, es wenigstens meinerseits in die Form einer unzweideutigen Erklärung zu bringen. Sanction enthält weder den Begriff der Genehmigung noch der Verweigerung; die Genehmigung muß der Sanction voraus gegangen sein, und war die Verweigerung früher, so ist eben die Sanction unmöglich. Die Sanction ist weiter gar nichts, als die einfache Vereinigung der ausübenden und gesetzgebenden Gewalt zur Gültigkeitserklärung eines Gesetzes. Es ist hier von einem bedingten Veto in der Art gesprochen worden, als könne es auch schon auf unsere Constitutionsurkunde zurückwirken. Das ist durchaus nicht meiner Überzeugung gemäß. Das bedingte Veto wird eben einen Theil der Constitutionsurkunde bilden, und kann nicht auf diese selbst zurückwirken, so wenig, als ein erster constituirender Reichstag (denn sonst wäre er keiner) etwa aufgelöst, und rücksichtlich seiner von der Regierung an das Volk appellirt werden kann, denn dieß ist gleichfalls ein Vorgang, der ein integrirenden Bestandteil der Verfassungsurkunde ist. Nun hat das Volk seinem geliebten Kaiser vertraut; dieses Vertrauen wurde nicht getäuscht. Es wurde dann dem Volke von dem vorigen Ministerium der Entwurf einer Verfassung vorgelegt, worin die erste Kammer dem Skelett einer antidiluvianischen ersten Kammer glich (Heiterkeit), dem wollte das Volk nicht vertrauen, denn nach einem zehnjährigen Parlamentären wären wir alljährlich ganz gewiß um ein Zehntheil des errungenen Freiheitsbodens wieder gekommen (Beifall links), das Volk vertraute abermals seinem geliebten Kaiser; es täuschte sich nicht; das Volk ist dankbar; der Monarch vertraue nun seiner Liebe, auch er wird sich nicht täuschen! Würde man jetzt durch einen Gewaltstreich eine Berufung an das Volk vornehmen, und unter diesem Vorwande einen ersten constituirenden Reichstag gleich in einen zweiten, die Verfassung erst fortbilden könnenden umwandeln, so fürchte ich, würde ein neuer zweiter Reichstag noch weit mehr und dann erst gefährliche demokratische Ergebnisse liefern (Heiterkeit), und es dürfte klug sein, bei diesem ersten constituirenden Reichstage zu verbleiben.

In der That, wüßte ich nicht, daß das Hans noch irgend einen Beschluß gefaßt hätte, der nicht als solcher in einer octroirten Verfassung der allerneuesten Zeit ein wesentlicher Bestandteil sein müßte. Es ist das vereheliche Ministerium vielfach angeklagt worden, diesen Zwietrachtapfel in die Versammlung geschleudert zu haben; ich kann mich dieser Anklage nicht anschließen, im Gegentheil zolle ich dem verehrten Ministerium meinen innigsten Dank, denn ich will möglichst schnell wissen: woran ich denn eigentlich bin. (Beifall.) Ist dem Ministerium ein Vorwurf zu machen, daß es aus der Entschädigungsangelegenheit eine Cabinetsfrage machte, so liegt er einzig und allein darin, daß die erstere bereits entschieden war, denn bei keinem einzigen Mitgliede des ganzen Hauses waltete mehr der geringste Zweifel ob, daß eine überwiegende Mehrheit des Hauses für die Entschädigung sich erklären werde. (Beifall.) Entweder war nur der deßfällige Beschluß ein von dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühle des Volkes sanctionirter, oder er war ein dem gleichfalls natürlichen aber immer schnell sich selbst corrigirenden Egoismus des Volkes, maßfälliger Beschluß. Im ersten Falle beraubt das Ministerium den Reichstag des Verdienstes einer von ministerieller Einflussnahme freien Beschießung und schmückt sich mit fremden Federn (links Beifall). Im zweiten Falle nahm das Ministerium die ganze Verantwortlichkeit eines dem Volke Missliebigen Beschlusses auf sich; nun glaube ich aber, daß ein Reichstag, bestehend aus den Volksabgeordneten, leichter so etwas erträgt, als ein Ministerium, und ich wünsche als Patriot, daß ein aus dem Volksvertrauen hervorgehendes und ihm entsprechendes Ministerium, ein starkes, kräftiges sei. Ich wünsche, daß für die Zukunft möglichst wenig Cabinetsfragen mögen in die Kammer hereingeschleudert werden (Heiterkeit), denn die Parteien verzeihen sich gegenseitig Leidenschaften, niemals aber den Anschein einer unwürdigen Liebedienerei gegen das Ministerium. Dieß führt dann zu Verdächtigungen, es führt zu versteckten Vorwürfen, es führt zur gegenseitigen Erbitterung. (Beifall.) 

Ein Herr Abgeordneter vor mir meinte eher, daß die jetzige Angelegenheit kein Bestandteil der Constitutionsurkunde fei. Ich glaube vielmehr, es ist der allerwesentlichste, es ist das alpha derselben und glaube eben so, das uns unbezweifelt frei steht, einen vom Constitutionswerke gänzlich trennbaren, wegen des innern Landfriedens aber also gleich zu erledigenden Bestandteil desselben unverzüglich bis zum Stadium der Gesetzesgültigkeit zu bringen. Es ist vom alterersten Herrn Redner hier beantragt worden, über das Ganze noch einmal als solches abzustimmen. Meines Wissens ist bereits über das Lasser'sche Collectivamendements als Ganzes abgestimmt, hat also als solches die innere Gesetzeskraft eines Reichstagsbeschlusses erhalten, und kann folglich höchstens noch redigirt werden, aber niemals dem möglichen traurigen Schicksale (wie wir ans Erfahrung wissen) von Abstimmungen im Ganzen preisgegeben werden. (Beifall.)

Präs. Abg. Goldmark.

Abg. Goldmark. Meine Herren! Welcher Unterschied waltet ob zwischen unseren Gegnern und den Pilgern nach Rom? Wissen sie das? (Bewegung; das gehört nicht hierher!) Ich glaube einfach den, die Pilger machen immer zwei Schritte vorwärt s und einen zurück, unsere Gegner machen einen vorwärts und zehn bis zwölf zurück. Man erinnere sich nur mit welchem Gefühle von Seligkeit diese Herren sich selbst Demokraten gescholten haben, wie sehr sie dagegen protestirt haben, wenn man ihnen eine andere Gesinnung zuschrieb, wie sehr die Herren die fürchterlichsten Feinde der Aristokratie und des Fürsten Windischgrätz sein wollten.

Und nun, meine Herren, machen uns dieselben Herren den Vorwurf des Republikanismus, ohne uns dafür nur den Schein eines Beweises ausweisen zu können.  Ich frage, meine Herren! wo liegen die Gründe vor, daß wir, wie der Abg. Dolliak sagt, tagtäglich Hindernisse dem Reichstage in Weg legen? Welche waren diese Hindernisse? Sie waren die Unzahl von Amendements, die aber von der Seite unserer Gegner eingebracht worden sind; und dennoch legen wir dem Reichstage die Hindernisse in Weg? Ich frage, bestätigt etwa der Antrag des Abg. Löhner die Zumuthung, daß sich die hohe Kammer vom Ministerium leiten lassen möge, weil er über die Art der Publication erst, nachdem das Ministerium auf die Borrosch'sche Interpellation geantwortet haben wird, aburteilen will? Ich frage, meine Herren, können wir heute von Sanction, von Veto reden, ehe wir wissen, welches Veto wir dem Monarchen zugestehen, in welcher Form die Sanction gegeben werden wird. Wie können wir solche Fragen anticipiren?

Wie können wir, meine Herren, wegen der sogenannten Dringlichkeit des Gegenstandes über den Antrag des Abg. Schmitt abstimmen, der nach seinem Inhalte ein selbstständiger Antrag ist, der auf die Tagesordnung kommen, der verlesen und dann erst zum Beschlusse kommen muß. Ein ehrenwerthes Mitglied hat bereits bemerkt: daß morgen der letzte Sitzungstag in dieser Woche fei. Wenn wir Morgen oder übermorgen keine Sitzung haben, werden wir dann mit dem Antrage des Abg. Schmitt schneller zum Schlüsse kommen? Oder wollen Sie über diesen Antrag, der ohne Motivirung bestimmt, wohin Einzelheiten unserer Beschlüsse gesetzt werden müssen, indem ich z. B. aus dem Antrage nicht ersehe, warum gerade der Bierzwang nach dem dritten Puncte gesetzt werde  im Nu hinweggehen, oder ihn als selbständigen Antrag betrachten und nach Maßgabe der Geschäftsordnung behandeln? Werden wir bei diesem Vorgange schneller fertig werden? Werden wir da schneller zum Ziele kommen? Ich glaube nicht. Wollen sie aber schnellere Erledigung, dann nehmen Sie den Antrag, der einfacher ist, der nicht anticipirt, der die Principien heute bei Seite läßt, und wir werden, wenn nicht schneller, so doch eben so schnell zu dem Ziele kommen, welches wir alle anstreben. Wir können, wenn man nicht eine ordentliche Debatte eröffnen will, wenn man nicht, den Antrag gehörig nach der Geschäftsordnung behandeln will, über den Antrag Schmitt's nicht abstimmen, indem dieser Antrag wesentliche Puncte enthält, die nur nach geschehener Debatte eine Beschlußnahme zulassen. So z. B. begreife ich nicht, wie der Abg. Schmitt vorschlagen kann, den Vorbehalt der Herren Abg. Rieger und Brauner, bezüglich der freien Wirksamkeit der zu ernennenden Commission in diesem Gesetze aufzunehmen. Über Alles das muß die Kammer erst ihre Meinung abgeben, wenn über diesen Antrag die Verhandlung eröffnet ist. Gegen eine solche Entscheidung müßte ich feierlichst protestiren. Kann aber dieser Antrag, der eine größere und weitere Begründung und eine umfassende Behandlung erfordert, heute nicht zur Abstimmung kommen, so kann ich ihn um so weniger unterstützen. In das Veto will ich gegenwärtig trotz der vielen Einwendungen nicht eingehen, ich negiere das Recht, hier solche Fragen zu anticipiren, bevor sie von dem Constitution  Ausschusse vorgelegt wurden, da Sie dem Constitution  Aufschusse diese Aufgabe übergeben haben.

In Bezug auf die Bemerkung, daß dieser Gesetzesentwurf ein Theil der Constitution fei, muß ich bemerken, daß in den Menschenrechten über die Entlastung des Grundes und Bodens ein Wort gesprochen werden muß.

Heim. Der Abg. Löhne r hat die Principienfrage hereingeworfen, und sie wird also auch ausgefochten werden müssen. Einige Herren Redner haben den Vorwurf abgelehnt, den sie sich von der anderen Seite gemacht glaubten, nämlich: Republikaner zu sein. Ich glaube, es hat dieser Ablehnung dieses Ausdruckes nicht bedurft; ich zweifle keineswegs, daß sie keine echten Republikaner sind, aber sie laden den Schein des Republikanismus auf sich, indem sie der Krone ein Recht entreißen wollen, welches nach constitutionellen monarchischen Principien nothwendig der Krone gebührt. Es ist dieß das Recht der Sanctionirung zu Gesetzesbeschlüssen. Meine Herren! Der Antrag des Abg. Kudlich würde Antrag geheißen. und man ließ den Antrag in die Vollberathung der Kammer kommen. In seiner Wirkung aber ist er ein Gesetz, er hebt bisher bestehende Verhältnisse, Rechte und Pflichten aus, setzt andere Verhältnisse an deren Stelle, ladet neue Pflichten entweder einer einzelnen Classe von Staatsbürger, oder allen Staatsbürgern auf. Meine Herren! Soll das kein Gesetz sein? und wollen sie jetzt ein Gesetz hinausgeben, ohne Sanction des Monarchen? Wenn sie die Sanction jetzt beseitigen, so thun sie etwas, was sie bei der Constitution keinesfalls thun werden, denn in der Constitution werden sie, um das monarchischconstitutionelle Princip aufrecht zu erhalten, die Sanction der Krone vorbehalten müssen, sonst kommen wir auf eine Republik; und deßhalb sage ich, daß die Herren den Schein von Republikanismus auf sich laden. Der Abg. Brestel hat ein Citat aus der belgischen Constitution vorgebracht, ich weiß nicht, ob es wortgetreu ist, und ich selbst erinnere mich nicht so genau, ob dort bloß steht: Der König bestätiget und publicirt die Gesetze.

Aus diesem einfachen Satze: "Der König bestätiget und publicirt die Gesetze" hat der Abg. Brestel gefolgert, daß der König nicht das Recht habe, die Bestätigung zu verweigern, ich glaube, es ist darin nur angedeutet, daß der König die Person sei, welche die Gesetze zu bestätigen habe, aber nicht, daß er sie bestätigen muss, sondern, wenn er sie nicht bestätiget, so übt er ein einfaches Recht aus, das ihm durch das Recht zur Bestätigung gegeben ist. Ob wir dieses Veto bedingt oder unbedingt in die Constitution hinein legen werden, das mag ich im Voraus nicht entscheiden; jedoch da wir auf Einberufung von Seite des Kaisers uns zum constituirenden Reichstage versammelt haben, da wir den Kaiser ausgefordert haben, wieder hierher zurückzukehren, da wir das monarchische Princip also in allen Antecedentien anerkannt haben, so müssen wir auch nothwendig jene Rechte anerkennen, die dem constitutionellen Throne verliehen würden, oder eigentlich als ein nothwendiges ankleben müssen, wenn der Monarch nicht zu einem einfachen Präsidenten einer Republik werden soll.

Also wenn wir ein Gesetz hinausgeben wollen. so kann es der Reichstag allein nicht proclamiren, sondern es kann immer nur durch die Unterschrift oder Sanction des Kaisers, und dann durch die Promulgation der Executiv Gewalt zu einem Gesetze werden, und als förmliches Gesetz durch die Exekutivgewalt proclamirt werden. Die Proclamation ist der erste Act der Exequirung! Meine Herren, vindiciren Sie sich nicht ein Recht der Exekutivgewalt, sonst wissen wir am Ende nicht, wer regiert und wer gesetzgebend, oder wer execsuirend ist, und würden nothwendig in einen Zustand von Anarchie verfallen. (Beifall rechts und im Centrum, Zischen links.)

Abg. Szabel. Meine Herren, es wurde diese Frage als eine Formfrage erklärt, sie war allerdings in so lange eine Formfrage, bis die Lösung dieser Formfrage auf den morgigen Tag, bis zur Erklärung des Ministeriums gelöst werden soll, vertagt worden ist; hiermit ist aus der Formfrage eine Principienfrage gemacht worden. Ich wünsche nun selbst, daß sie in dieser Eigenschaft als Principienfrage, und zwar bloß aus dem Standpuncte der Gegenwart und nicht aus jenem der Zukunft behandelt werden soll. Meiner Ansicht nach handelt es sich nicht darum, welche Rechte die Exekutivgewalt, die Krone in der Verfassung, die wir Österreich zu geben berufen sind, erhalten wird, sondern es handelt sich um den Standpunct der Gegenwart, der durch das ausgesprochene Wort Seiner Majestät ein constitutionellmonarchischer ist. In sobald wir diesen Standpunct der Gegenwart fest halten, werden wir über die Zukunft heute in einer Richtung absprechen. Ich bin daher der Ansicht, daß wir, aus diesem Standpuncte ausgehend, diesem Beschlüsse der Kammer unmöglich die Gesetzeskraft geben können, in so lange nicht die integrirende Kraft der Gesetzgebung nach dem Begriffe einer konstitutionellen Monarchie diesem Gesetze seine Weihe durch die Sanction gegeben hat.

Ich erlaube mir die hohe Kammer zurückzuführen auf die Adressendebatte. Wir haben, meine Herren, die Zurückkunft Sr. Majestät verlangt, um der Regierung jene Gewalt zu geben, die in der bedrängten Zeit nothwendig war; wir haben die Zurückkunft Sr. Majestät verlangt, um unserem Werke jene Weihe zu geben, die dieses Werk nothwendig hat, und nun wollen wir über die Sanction absprechen. Eine Deputation ging nach Innsbruck, und der Berichterstatter dieser Deputation hat in einem wunderschönen detaillirten Reiseberichte (Lachen), sowohl dasjenige, was die Deputation unterwegs erfuhr, als auch ihre Loyalitätsversicherung gegenüber dem Throne dargelegt.

Wie kommt es nun, daß eben von dieser Seite Loyalitätsversicherungen in Anregung gebracht werden, von Vertrauen und Liebe des Monarchen zu dem Volke gesprochen wird, und daß die Liebe des Monarchen nicht versiegen wird, und dennoch über die Möglichkeit abgesprochen wird, daß diese Liebe sich in einem nach unserem gegenwärtigen Zustande einzig möglichen Wege, die Sanction, sich äußern könne? Ich sehe darin einen Widerspruch und bedauere, daß der Abgeordnete, den diese Angelegenheit betrifft, nicht hier ist, um darüber Allenfallsiege Aufklärung zu geben. Auf die Wesenheit der Sache zu übergehen, meine Herren, glaube ich, ist unsere hauptsächliche Aufgabe, bei dieser Frage ins Gesicht zu fassen, erstens die Notwendigkeit der Erledigung, und zweitens die Nachweisung, ob die Sanction einen Abbruch diesem Gesetze thut; die Notwendigkeit ist außer allem Zweifel, ich glaube die Sanction kann keinen Abbruch dem Gesetze thun, im Gegentheile bin ich als Vertreter berufen, für die Provinz Mähren offen zugestehen, daß die Sanction diesem Gesetze nicht nur nicht einen Abbruch thue, sondern demselben vielmehr Kraft und Ansehen verleihen wird.

Wenn wir daher auch die Sache von diesem Standpuncte auffassen, glaube ich, können wir uns gegen die Sanction selbst durchaus nicht aussprechen, indem sie dem Gesetze nicht nur keinen Abbruch, sondern im Gegentheile Kraft und Stärke gibt. Was den Gegenstand selbst betrifft, daß eine Commission vorgeschlagen wird, so muß ich sagen. daß ich hier die Notwendigkeit einer Commission gar nicht begreife, denn es handelt sich hier nichts darum, um dem Hause eine neue Vorlage zu machen, sondern es handelt sich darum, die Redaction der bisher laut Protokolle gefaßten Beschlüsse der Kammer vorzulegen. Ich muß mich daher für den Antrag, den der Herr Abg. Schmitt gestellt hat, aussprechen.

Präs. Abg. Lasser hat das Wort.

Lasser. Wir sind endlich mit einer mühevollen und langwierigen Abstimmung fertig geworden; wir haben endlich einen Beschluß der Kammer vor uns liegen, den selbst der Abg. für Prag, als einen fertigen, gesetzeskräftigen Beschluß anerkannt hat. Ich theile vollkommen diese Ansicht desselben, und meine daher, daß es sich dermalen um gar nichts anderes mehr handeln könne, als um die Redigirung dieser Beschlüsse, und um die etwaige Promulgation derselben.

Über die Redigirung habe ich die Ansicht, daß dieselbe bloß eine Zusammenstellung der gefaßten Beschlüsse sein könne. Was die Promulgation betrifft, so ist vom Abg. Schmitt angedeutet worden, daß wohl Alle sich dahin vereinigen dürften, eine solche Kundmachung für nöthig zu halten. Ich meinerseits theile seine Ansicht über die Nothwendigkeit derselben. Dabeihaben nun verschiedene Redner, verschiedene Ansichten aufgestellt über das Verhältniß der gesetzgebenden und Exekutivgewalt; sie haben gewissermaßen vorgegriffen jener Debatte, die uns höchst wahrscheinlich noch einmal beim Entwurf der Constitution bevorstehen wird.

Ich aber glaube, daß es nicht nothwendig sei, wie auch der Abg. Goldmark bemerkt hat, daß man jetzt schon in alle diese tief eingreifenden Erörterungen sich verliert; nur muß ich meines Theils bekennen, daß ich nicht begreife, wie man uns, die wir auf dem vom Abg. Schmitt angedeuteten kürzesten Wege endlich zum Ziele gelangen möchten, vorwerfen konnte, daß wir, wie die Pilger, nach Rom stets einen Schritt vorwärts und zwei zurück machen; wir wollen ja heute gerade der Sache so schnell als möglich ein Ende machen, während die Gegenpartei jenen Pilgern gleich dieses Fortschreiten aufhalten will. Nachdem wir endlich mit dem Kudlich'schen Antrage in diesem Stadium angelangt sind, versucht man, die Entscheidung und die endliche Hinausgabe der Beschlüsse der Kammer von der Antwort auf eine Interpellation abhängig zu machen, die nach meinem Ermessen damit nicht unmittelbar zusammenhängt. Wenn meine Gedächtniß mich nicht trügt, so hat der Abg. Borrosch


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