Støeda 6. záøí 1848

einen Quieseenteengehalt beziehen, oder aber pensionirt worden sind; und im letzten Falle, ob das Pensionsnormale auf jeden Einzelnen angewendet worden ist.

Finanzminister Krauß. Ich kann darauf sehr kurz antworten; denn diese Beamten sind in den Pensionsstand versetzt worden, sie werden ganz den Pensionsvorschriften unterzogen, und es wird auch auf sie die Vorschrift angewendet werden, nach welcher die höchste Pension 8000 st. nicht überschreiten darf, wodurch sich eine namhafte Ersparung für das Ärar ergibt.

Präs. Abg. Polaczek hat eine Interpellation angemeldet.

Polaczek. Ich werde warten bis morgen.

Präs. Ferner hat der Abg. Goldmark eine Interpellation angemeldet. (Abg. Goldmark ist abwesend.)

Präs. Den zweiten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bilden die Berichte über die Wahlacte; es sind mir aber keine Vorträge angemeldet worden, eben so wenig von dein Ausschusse zur Prüfung beanstandeter Wahlen; daher dürfte die hohe Kammer zum vierten Absatze der heutigen Tagesordnung übergehen, nämlich zur weitern Berathung über die formellen Fragen, die Beschlüsse über den Antrag des Abg. Kudlich betreisend. Ich habe gestern die Erwähnung gemacht, daß es dem Geschäftsgang entsprechend sein dürfte, damit die hohe Kammer sich vereinbare, ob der Antrag des Abg. Kudlich für vollkommen beschlossen anzusehen fei, oder ob es ein Gesetzentwurf sei, und in welchem Stadium er sich befinde, und daß es vielleicht nöthig erscheinen dürfte, eine Commission zur Redaction der gefaßten Beschlüsse einzusetzen. In dieser Beziehung glaube ich von mir aus keinen Antrag stellen zu dürfen, sondern dieß der hohen Kammer zu überlassen, den Antrag selbst in Vorschlag bringen zu wollen.

Wird kein Antrag dießfalls gestellt?

Schmitt. Hohe Versammlung! Es ist ein von uns allen als höchst wichtig erkannter Beschluß gefaßt worden, wodurch eine nöthige Consequenz einer wahrhaft freisinnigen Constitution zum Heile unserer Brüder auf dem Lande formulirt worden ist. Es ist dieß der Beschluß, daß das Unterthänigkeitsverhältniß mit allen darauf Bezug habenden Gesetzen aufgehoben, und daß Grund und Boden gänzlich zu entlasten sei. 

Meine Herren! wenn wir auch über die Frage der Entschädigung nicht einer Meinung waren, so bin ich dennoch überzeugt, daß die von der hohen Kammer dießfalls gefaßten grundsätzlichen Beschlüsse von der zu ernennenden Commission, deren gründliche Erörterungen darüber der hohen Kammer als Vorlage unterbreitet werden, zu einer allgemein befriedigenden Lösung der Frage führen werden. In einem Puncte waren alle Parteien einig, nämlich in dem, daß dieser Beschluß der hohen Kammer sobald als möglich zur Kundmachung gelange. Meine Herren! schließen wir den Frieden nach beendigtem Kampf, legen wir die Kampftest, den Kampfsinn für diesen Gegenstand nun bei Seite; trachten wir so schnell als möglich zu Ende zu kommen, da wir alle wünschen, daß dieser Beschluß der Öffentlichkeit übergeben werde. Trachten wir zu einem Ziele zu gelangen, zur Verwirklichung der Ideen. In diesem Sinne erlaube ich mir einen Antrag wegen Aufhebung des Unterthans Verhältnisses zu stellen. (Dieser Antrag wird vorgelesen.)

Lanner. Ich habe ebenfalls einen schriftlichen Antrag dem Präsidium überreicht, und zwar gestern, ich frage nun an, ob ich denselben jetzt begründen soll?

Präs. Ich werde ihn vorläufig mittheilen, damit die hohe Kaminer daraus entnehme, ob und in wiefern er mit der gegenwärtigen Frage in Verbindung steht. Der Antrag des Abg. Lanner lautet: "Der Reichstag wolle beschließen: daß man die von der hohen Kammer über den Küdlich'schen Antrag gefaßten Beschlüsse, hinsichtlich der Aushebung der Beschränkungen der Freiheit, der Personen und des Grund und Bodens, sowie hinsichtlich der darauf Bezug nehmenden Entschädigungsfrage zum voraus als einen Theil der erscheinenden Constitutionsurkunde erklären wolle, welchen man der besonderen Dringlichkeit wegen vorläufig erscheinen zu lassen sich bewogen fand. " Wünscht der Herr Antragsteller zur Motivirung seines Antrages zu schreiten.

Lanner. Ich hätte diesen meinen Antrag bereits früher und zwar kurz nach der Eröffnung des Kudlich'schen Antrages zur Sprache gebracht, allein ich war damals von hier in Innsbruck abwesend; bei meiner Rückkehr fand ich die Verhandlung bereits eröffnet, ich fand sie im Stadium der Begründung der zahlreichen Amendements vor; kurz darauf wurde von der hohen Versammlung der Schluß der Verhandlung ausgesprochen; ich mußte sohin meinen dießfälligen Antrag bis auf den gegenwärtigen Augenblick verschieben, welches auch aus dem Grunde geschah, weil dieser mein Antrag von den übrigen Anträgen eine ganz verschiedene Richtung verfolgt.

Lanner. Die Begründung dieses meines Antrages ist folgende: Durch das Manifest Seiner Majestät des Kaisers vom 3. Juni wurde statt zwei Kammern, wie es früher bestimmt war, nur Eine, und zwar die Kammer der Deputirten einberufen, um die Functionen eines constituirenden Reichstages zu übernehmen. Schon die Eigenschaft eines constituirenden Reichstages. wie sie in dem erwähnten Manifeste, dieser ersten Reichstagsversammlung so bezeichnend und ausschließlich aller anderen Reichstagsversammlungen beigelegt wurde, deutet darauf hin, zu welchem Ende diese Versammlung vorzugsweise zusammenberufen wurde, und mit welchem Mandate sie von ihren Mandanten vorzugsweise betraut wurde. Mag nun das Mandat sich ausschließlich auf die Verfassungsurkunde allein beschränken, oder mag es sich auch auf eine weitere Legislativ ausdehnen, kurz so viel ist gewiß, daß die hohe Versammlung sich vorzugsweise mit der Zustandesbringung einer Verfassungsurkunde beschäftigen solle und müsse, und zwar aus einem zweifachen Grunde. Ernstlich: Weil die Feststellung der Constitutionsurkunde die Principialaufgabe der hohen Versammlung im Sinne der Zusammenberufung derselben sowohl, als auch nach der Meinung der in dem Sinne dieser Zusammenberufung wählenden Mandanten ist.

2. Weil es unzweckmäßig, ja, weil es unrecht wäre, ein in seinen Folgen auf den zahlreichsten Theil der Bevölkerung so entscheidend und permanent einwirkendes Gesetz als die Aufhebung der Grundlasten ist, in der Form eines Specialgesetzes eher zu proclamiren, als man das Fundamentalgesetz berathen und beschlossen hat, welches die Normen feststellt, unter welchen Vorsichten, unter welchen Berathungsstadien, unter welchen und wessen Beschlußnahme, und unter welchen Sanctionsformen ein Specialgesetz in's Leben treten könne; kurz ehe man die Constitutions  Urkunde berathen und beschlossen hat, welche als das Gesetz aller künftigen Gesetze, als das Fundament aller nachfolgenden Gesetzgebungen anzusehen ist. Erst nachdem die hohe Versammlung dieses Fundamental  Gesetz, wozu sie in ihrer dermaligen Bevollmächtigung vollkommen und vorzugsweise berufen ist, zur Geltung gebracht hat, kann sie sich auf Grundlage dieser Bestimmungen mit Specialgesetzen befassen und selbe zu einem gültigen Abschlusse bringen, welche Specialgesetze dann den Vortheil eines vollkommen legalen Führganges und die nöthigen Garantien einer allgemeinen Anerkennung erhalten und finden werden. Ich erlaube mir die Aufmerksamkeit der hohen Kammer vorzugsweise darauf zu lenken, daß es sich erst durch Abschluß dieses Verfassungsgesetzes herausstellen wird, ob ein Specialgesetz der Censur einer oder zweier Kammern unterzogen werden soll, (theilweise Zischen und Murren) wie, und unter welchen Umständen eine Gesetzsanction ertheilt oder verweigert werden kann. (Bewegung.) Die von der hohen Versammlung beschlossene, mit der Sanction Seiner Majestät des Kaisers versehene Verfassung  Urkunde ist gewissermaßen als ein zum legalen Abschlusse gekommenes Übereinkommen zwischen den beiden hinzuberufenen Potenzen, nämlich dem Staatsoberhaupte und der Volksvertretung über die Normen anzusehen, unter denen Specialgesetze gültig ins Leben treten können. Bringen wir nun die gegenwärtig gefaßten Beschlüsse der Kammer über den Kudlichschen Antrag als ein Sondergesetz eher ins Leben, als das Fundamentalgesetz gegeben und berathen ist, unter dessen Befolgung es zur Geltung gelangen kann, so setzen wir uns der Gefahr aus, daß diesem Sondergesetz von den Widersachern desselben wegen Mangel an Legalität die Gültigkeit abgesprochen werden könnte, weil es nicht die gehörigen Vorsichten und jene Censur passirt hat. (Bewegung und Zischen.)

Präs. Ich bitte meine Herren, den Redner nicht zu unterbrechen, ich muß die Redefreiheit hier wahren. (Beifall.)

Abg. Lanner (fährt in der Rede fort.) Ich wiederhole,  weil es nicht jene Vorsichten passirt hat, welche zur Gültigkeit eines Special  Gesetzes vielleicht später von der Verfassungsurkunde selbst als erforderlich aufgestellt werden können. Die constitutionelle Volksvertretung kann erst dann die Functionen einer weiterhin legislativen Körperschaft übernehmen, wenn sie sich durch die Schaffung einer Constitutionsurkunde die Möglichkeit und Competenz eröffnet hat, auf der Grundlage deren Bestimmungen ein Special  Gesetz ins Leben treten lassen zu können, das ist, sie muß erst ihre vorwaltende Obliegenheit als constituirende Körper durch Zustandesbringung einer Verfassungsurkunde erfüllt haben, ehe sie auf dieser Grundlage weiterhin gesetzgebend werden kann. Da die Verhandlungen über den Kudlich´schen Antrag ihrer Dringlichkeit wegen aufgenommen, nun beinahe zum Schlusse gediehen sind, so erlaube ich mir, weit entfernt dem vorgeschriebenen Gegenstande hemmend in den Weg treten zu wollen, vielmehr durch meine Antragstellung zu befestigen und zur Unangreifbarkeit desselben beizutragen. Ich werde mir erlauben, diesen meinen Antrag noch Mal zu lesen. (Beginnt zu lesen.)

P r ä s. Dieß dürfte bereits überflüssig erscheinen, da ich den Antrag ohnehin schon gelesen habe. Es handelt sich bloß nur um die Motivirung.

Abg. Lanner. Nur nach einer solchen vorläufig abgegebenen Erklärung finde ich meinerseits eine definitive Schlußfassung über den vorgeschriebenen Gegenstand zulässig, rätlich und fest begründet, und ich glaube, daß die hohe Kammer diese meine Ansicht bereits bei einer früheren Gelegenheit getheilt hat, nämlich bei Verhandlung wegen der Staatsanlehens, was nämlich die Frage, ob dieser Gegenstand als ein Gesetz oder als eine bloße Ermächtigung des Ministeriums anzusehen sei, zur Erörterung gekommen ist.

Präs. Die Unterstützungsfrage ist erst vor der Abstimmung zu stellen.

Löhner. Ich glaube, es muß die Unterstützungsfrage gleich gestellt werden.

Brestel. Ich glaube, die Unterstützung soll erst vor der Abstimmung gestellt werden, weil sich erst aus der Diskussion ergeben kann, ob ein Antrag unterstützt wird oder nicht.

Präs. In der Regel ist es nicht vorgeschrieben, sondern dem Ermessen überlassen; wenn es jedoch die hohe Kammer wünscht, so werde ich consequent zuerst die Unterstützungsfrage rücksichtlich des Antrages des Abg. Schmitt stellen, dieser lautet: "Die hohe Reichsversammlung wolle ohne Verhandlung über Formalitäten, beschließen: erstens, daß die gefaßten. Beschlüsse der Kammer ungehindert, und zwar durch das Vorstandsbureau redigirt werden. zweitens, daß der Beschluß der Kammer wegen Aufhebung des Bier und Branntwein Zwanges, sowie der Beschluß über den Antrag des Abg. Rieger, Betreff der zu bestimmenden Commission für ihre Wirksamkeit gemachten Verwahrung, dem Schlüsse des Lasser'schen Collectivantrages angehangt werde; drittens, daß der so redigirte Beschluß der Kammer dem Ministerium übermittelt werde, um die beistimmende Fertigung Sr. Majestat zu veranlassen, und sohin den Kammerbeschluß in gesetzlicher Form zu ungesamter Kundmachung zu bringen. Wird dieser An trag unterstützt? (Viele Mitglieder erheben sich.) Die Unterstützung ist hinreichend. Der Antrag des Abg. Lanner lautet:,, Der Reichstag wolle beschließen, daß man die von der hohen Kammer über den Kudlich´schen Antrag gefaßten Beschlüsse, hinsichtlich der Aufhebung der Beschränkungen der Freiheit der Person, des Grund und Bodens, sowie hinsichtlich der darauf bezugnehmenden Entschädigungsfrage zum Voraus als einen Theil der erscheinenden Constitutionsurkunde erklären wolle, welchen man der besonderen Dringlichkeit wegen vorlausig erscheinen zu lassen, sich bewogen fand. Diejenigen, welche den Antrag zu unterstützen wünschen, mögen aufstehen. (Es erheben sich nur 4 Mitglieder) Die Unterstützung ist nicht zureichend. Unter den Rednern, die sich während der Debatte einschreiben ließen, ist zuerst der Abg L o h n e r, ich bitte ihn das Wort zu ergreifen.

Lohner. Ich habe mir vorgenommen gehabt, über den Antrag des Abg Lanner sehr viel zu sagen Ich halte es aber für besser, nichts zu sagen Ich bin der Meinung, die hohe. Kammer hat hier zwei Gesichtspuncte zu betrachten, wenn es sich überhaupt um die Form handelt, daß das was in unseren Händen noch Stein ist, dem Volke als Brot gegeben werde, das heißt: daß das, was wir beschlossen haben, eine That werden soll. Ich bin der Meinung, die hohe Kammer möge heute ohne weiteres hier aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Commission von drei Individuen zusammensetzen, welchen die Redigirung übertragen wird Die Redigirung wird so lange dauern, bis daß sie fertig sein wird und vorgelegt werden kann, wenn das Ministerium seine Erklärung abgegeben haben wird, die durch die Interpellation des Abg. Borrosch angeregt worden ist. Ich bin der Meinung, daß dann die hohe Kammer nicht bloß eine Formfrage, sondern eine wichtigere Frage nach ihrer Wesenheit, nach ihrem eigenen Ich zu beantworten haben wird. Ich bin überzeugt, daß, so wie ich die Antwort voraussetze, die hohe Kammer sich die Frage wird beantworten müssen, ob sie noch eine souveräne Kammer ist oder nicht (Beifall der Linken) Die hohe Kammer wird sich dann vielleicht den Vorgang ins Gedächtniß zurückrufen, den Vorgang, wo sie noch als souveräne Kammer gefühlt hat, wo sie ohne Vermittlung des Ministeriums an den Souverän in Innsbruck gesprochen hat Heute ist sie auf dem Puncte wieder an einen Souverän zu sprechen, an das Volk von Österreich Ich glaube, daß sie sich wird beantworten müssen, was sie ist, dann wird sie auch wissen, welche Formalitäten sie nothwendig hat, welche C e n f u r ihre Beschlüsse durchzugehen haben, um Etwas zu sein (Ruf von der Linken: Bravo!) Ich bin daher der Meinung, daß die Kammer ganz einfach drei Individuen er nenne, welche die Redaction vorzunehmen haben, wenn die hohe Kammer die Erklärung des Ministeriums hat, so wird sie wissen, ob sie noch in jener alten Herrlichkeit besteht, ob ihre Beschlüsse gesetzgebend sind, oder nicht, ohne sich durch die Zweifel stören zu lassen, ob sie das einmal Bestimmte von vorn hinein als Gesetz bezeichnen oder nachträglich zum Gesetz machen will Dann wird auch ganz einfach die Frage zu erledigen sein, wie ich vorläufig nur angedeutet habe, daß wir ganz einfach die bisherigen Verhandlungen über den Kudlichschen Antrag als die erste Lesung des Gesetzes betrachten, wenn wir es schon in so strenger gesetzlicher Form behandeln wollen, hierauf die 2te und 3te vornehmen, die in der Geschäftsordnung angedeuteten Abkurzungen, wenn sie nöthig sind, anbringen und wir werden, sobald die Kammer ihr Siegel darauf gedrückt hat, den außer der Versammlung liegenden Gewalten die Verantwortung übergeben, ob das Gesetz publicirt werde oder nicht (Beifall).

Präs. Ich ersuche den Herrn Antragsteller, seinen Antrag schriftlich zu übergeben Abg Schmitt hat das Wort gewünscht

Schmitt. Ich habe in meiner kurzen, dem Antrage vorausgeschickten Bemerkung gesagt, und vom Anfang an erkannt, daß der Antrag keinen Sinn hatte, wenn die Beschlüsse nicht zur Veröffentlichung gelangen würden Die Veröffentlichung ist eine Notwendigkeit, weil wir das Bedürfniß erkannt haben Der Ausspruch hat sich leider lang hinausgezogen, weil eine Frage nothwendig angeregt werden mußte, bei welcher eine Stimmeneinhelligkeit nicht zu erzielen war Das Wesen des Antrages wurde gleich anfangs ausgesprochen durch unseren allgemeinen Applaus und Acclamation. Daß die Kundmachung erfolge, so bald als möglich, das glaube ich, erkennen wir als Nothwendigkeit an Ich habe mich bei diesem Antrage nicht an eine vorlausige Erklärung des Ministeriums gehalten, und werde mich diesseits auch nicht an eine nachträgliche Beantwortung der Interpellation halten, sondern an das, was ich zur schnellen und vollen Beruhigung des Landvolkes für nothig erachte, und diese Form finde ich darum, daß ohne einzugehen in die Frage, ob eine Berechtigung da sei oder nicht, zur beistimmenden Fertigung Sr Majestät um die Mitfertigung angegangen werde, um die Beschlüsse in die gesetzliche Form zu bringen. Ich glaube, daß wenn wir ohne in die Principienfrage heute einzugehen, so werden wir den Zweck der möglichst schnellen Bekanntmachung am sichersten erreichen; die Bestimmung, die erfolgen wird, unterliegt für mich wenigstens keinem Zweifel. Ich bitte, daß über meinen Antrag abgestimmt werde.

Löhner. Ich habe hierauf nur zu erwidern, daß die Verzögerung nur eine sehr kurze ist; die Interpellation des Abg. Borrosch wird, wie mir bekannt ist, in sehr kurzer Frist beantwortet werden. Ich bin der Meinung, daß wir eine solche Frage nicht trennen sollen, erst nach der Antwort des Ministeriums wird überhaupt die Frage über die Kompetenzen und Stellung der Kammer sich uns unabweislich aufdringen, dann wird auch diese Frage zu erledigen sein, was heut schon auf die Art präoccupirt ist, ob die Kammer berechtiget sei, eine Proclamation zu erlassen oder nicht. Wenn wir heute einen Beschluß darüber fassen, in welcher Form dieser Beschluß publicirt werden könne, glaube ich, haben wir die Fragen getrennt, die nicht getrennt werden sollen, und ich glaube, wir verschieben die Debatte bis zur Beantwortung der Interpellation des Abg. Borrosch.

Präs. Der Antrag des Abg. Löhner lautet dahin (wird unterbrochen).

Borrosch. Ich wollte nur sagen, daß ich hier keineswegs eine bloße Form, sondern auch ein Princip anerkenne, daß es von der dießfälligen Beantwortung abhängen wird, ob wir der erste constituirende Reichstag sind oder ein zweiter, die Verfassung (mit ihrem erst alsdann gültig werden könnenden, bedingten Veto) fortbildender Reichstag sein sollen.

Präs. Der Antrag des Abg. Löhner lautet: Die hohe Kammer möge sogleich 3 Mitglieder in der Sitzung ernennen, welche die Redaction zu besorgen haben, es sei die Discussion über die Form der Kundmachung zu verschieben bis auf die Erklärung der Minister über die Interpellation des Abg. Borrosch.

Diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen, wollen es durch Aufstehen kundgeben (hinreichend unterstützt).

Wünscht noch Jemand das Wort in dieser Formalfrage?

Durbasiewicz. Ich glaube, ehe man zur Redaction der gefaßten Beschlüsse schreitet, dürfte es nothwendig sein, über selbe als über ein Ganzes vorläufig abstimmen zu lassen.

Präs. Ich bitte den Antrag schriftlich vorzulegen.

Rieger. Ich glaube, daß der Beschluß über das Lasser'sche Collectiv  Amendement und die Art seiner Publikation nicht vorbehalten werden könne und solle, bis die Interpellation des Abg. Borrosch beantwortet sein wird. Er soll nicht vorbehalten werden aus dem Grunde, weil dieß die Sache verschieben würde und eine alsbaldige Kundmachung dringend nothwendig ist.

Ich glaube die Vorbehaltung oder Verschiebung ist, aus dem Grunde, der eben angeführt wurde gar nicht nothwendig.

Rücksichtlich der Frage der Sanktion scheinen sich 2 Meinungen in der Kammer herauszustellen, die Einen glauben, die Sanction des Kaisers für die Constitutionsurkunde sei nicht nothwendig, weil der Reichstag ein vollkommen und allein souveräner constituirender Reichstag sei, also beschließen könne, was er wolle, demnach auch der Sanction des Kaisers nicht bedürfe; die andere Ansicht geht dahin, daß auch die Constitutionsurkunde als die Urkunde und eine pactirte Verfassung der Sanction des Kaisers bedürfe und also, daß diese auch nach dem Beschlusse der Kammer eingeholt werde.

Ich will mich in diesem Augenblicke nicht einlassen in die Entscheidung dieser strittigen Frage, es gehört nicht hierher.

Aber das glaube ich steht fest, daß der Beschluß über die Untersthansfrage kein Theil der Constitution ist; wäre er aber ein Theil der Constitution, so müßten wir den Antrag des Herrn Abg. Lanner annehmen, der da glaubt, er sei ein Theil der Constitution, und könne nur als ein Theil der Constitution jetzt vorausgeschickt und publicirt werden. Theilen wir aber die Ansicht des Abg. Lanner nicht, dann müssen wir glauben, es sei ein selbstständiges Gesetz. Es entsteht dann weiteres die Frage: Sind wir als constituirender Reichstag im Rechte, ein solches Gesetz, bevor die Constitution erlassen ist, zu geben, oder sind wir es nicht? Ich glaube, wir sind es, wir sind es vor Allem deßhalb, weil das Gesetz unmöglich verschoben werden kann; wir müssen also hier gewissermaßen anticipiren, wir müssen ein Gesetz, welches wir der Ordnung nach erst nach Erlaß der Constitution decretiren könnten, noch vor Erlaß derselben publiciren. Ich frage, meine Herren, wie werden wir nach Erlaß der Constitution das Gesetz publiciren? Ich glaube gewiß nicht ohne Sanction des Kaisers. Thun wir es nach Erlassung der Constitution ohne Sanction des Kaisers, dann haben wir keine Monarchie, sondern eine Republik (Bewegung), ja nicht einmal eine Republik, denn selbst in einer Republik ertheilt der Präsident jedem neuen Gesetze der gesetzgebenden Versammlung die Sanction. (Beifall des Centrums und der Rechten.) Es ist also klar, daß wir, wenn wir dieses Gesetz nach Ertheilung der Constitution publiciren werden, daß der Kaiser oder ein Präsident, falls die republikanische Ansicht die Überhand behalten sollte (Gelächter), das Gesetz sanctioniren wird. Es ist also nothwendig, dieses Gesetz, welches wir jetzt anticipiren, und vor der Constitution herausgeben, durch den Kaiser sanctioniren zu lassen. Das ist meine Ansicht. (Beifall rechts und im Centrum, links Zischen.)

Präs. Der Abg. Goldmark hat das Wort.

Abg. Goldmark. Es scheint, daß nach den bisherigen oftmaligen Vorgängen neuerdings eine einfache Formfrage zu einer Principienfrage gemacht werden will. Die ganze Frage dreht sich um das herum, ob heute eine Commission ernannt werden soll, welche die Beschlüsse der Kammer in die gehörige Foren bringen soll und wie dann diese Beschlüsse gehörig zu veröffentlichen feien; mit dieser Frage beginnt man zu verwechseln Principien über Veto, Sanction, ja man scheut sich nicht ohne die geringsten Anhaltspuncte eine Partei der Kammer durch die Bezeichnung Republikaner zu verdächtigen. Ich glaube meine Herren, die Republikaner, die Partei der sogenannten Republikaner hat vor der Hand noch keinen einzigen Schritt gethan, noch keine einzige Thatsache manifestirt, durch welche eine solche Verdächtigung gerechtfertigte wäre, abgesehen davon, daß ich auch Republikaner kenne und die Geschichte weist gar viele derselben aus, die viel größere Ehrenmänner waren, als gar viele Absolutsten und Monarchisten. (Heiterkeit.) Man beginnt neuerdings eine sonderbare Verwechslung der Argumente. Als der Antrag Kudlich's in das Haus eingebracht wurde, da ward der Grund der Dringlichkeit, der Unaufschiebbarkeit geltend gemacht. Dieser Grund wurde vielfach angefochten und tatsächlich anihilirt durch einige 70 Amendements die eine drei wöchentliche Diskussion zu Folge hatten. Nun handelt es sich um ein oder zwei Tage Aufschub, ja nicht einmal um einen Aufschub, denn die Formulirung kann nicht früher stattfinden; diese Zeit ist notwendig erforderlich, um die Beschlüsse gehörig formuliren und ordnen zu können, und nun drängen diejenigen, welche bisher durch ihre Amendements und langen Reden die meiste Zeit genommen mit Scheingründen der Dringlichkeit, nun man augenblicklich das Gesetz hinaus in die Welt schleudern, sonst fiele ganz Österreich zusammen!  Endlich wird noch ein anderer Vorschlag gemacht über alle diese Fragen, sie mögen nun formeller oder principieller Natur sein, ganz ohne Verhandlung abzustimmen, ich muß mich gegen jeden solchen Vorschlag, sei es eine Formmoder gar eine Principienfrage, ohne Verhandlung abtun zu wollen, entschieden und offen erklären, ich könnte nur einen solchen Vorgang in Zuständen der größten Gefahr, in dringenden Momenten der Entscheidung über den ganzen Staat, über das Wohl und Weh der Völker entschuldigen; da darf man schneller und ohne viele Verhandlung abstimmen; sonst wird man mit Recht jeder h. Kammer den Vorwurf der Überstürzung und Übereilung machen. Der Antrag des Abg. Löhner geht dahin, daß die h. Kammer eine Commission ernennen solle, zur Redaction dieser Beschlüsse, ich glaube, dagegen wird man wohl nichts einwenden können, wenn man bedenkt, daß bei einem solchen Gesetze jedes Wort, ja jeder Punct von großer Wichtigkeit ist. Jedenfalls ist also die Art und Weise, wie dieses Geben den Völkern Österreichs kund gegeben wird, von großer Wichtigkeit ist, sie hängt aber von der Erklärung ab, die erst morgen vom Ministerium ausgesprochen werden soll. Ich will mich weiter nicht einlassen, in die Beantwortung der Frage, ob wir gesetzgebend oder constituiren sind, ob die Constitution nicht auch ein Gesetz fei, ob wir berechtigt waren 20 Millionen zu votiren u. f. w. Alle diese Fragen gehören nicht hierher, so viel aber glaube ich sagen zu müssen, daß, wenn wir im Interesse der Einigkeit, im Sinne der Versöhnung handeln wollen, daß wir nicht neuerdings heute eine einfache Formalfrage, die innerhalb einiger Tage abgehandelt sein wird, zu einer Principienfrage machen, welche einen Streit hervorrufen wird, der noch hartnäckiger und heftiger geführt werden wird als irgend einer in dieser Kammer.

Präs Der Abg. Doliak hat das Wort.

Smreker. Ich habe mich früher vormerken lassen.

Schriftf. Cavalcabo. Ich habe Sie bereits notirt, Sie werden nach Herrn Doliak das Wort haben.

Doliak. Ich kann mein Erstaunen nicht verbergen, daß ein Theil der Kammer, welcher anfangs die Nothwendigkeit eingesehen hat, einen Beschluß so bald als möglich ins Leben treten zu lassen, jetzt eben alle Tage Hindernisse in den Weg legt, diesen Beschluß als Gesetz zu Ende zu bringen, nämlich den Beschluß oder das Gesetz über den Kudlich'schen Antrag. Ich theile, was die Form der Publicatione betrifft, die Ansicht des Abg. Schmitt, und die Begründung des Abg. Rieger. Es handelt sich bezüglich der Forum zwei Anträge; um den Antrag des Abg. Löhner nämlich, daß wir in dieser. Beziehung nichts verfügen bis das Ministerium über die Interpellation des Herrn Borrosch sich ausgesprochen hat und um den Antrag des Abg. Schmitt. Ich glaube daß wir an die Ansicht des Ministeriums bei unseren Beschlüssen nicht gebunden sind. Eben gestern ist hier in der Kammer von einem Herrn Redner der Vorwurf gemacht worden, daß einer der Herren Redner von der Erklärung des Ministeriums bei seinen Ansichten sich leiten lasse. Ich glaube, daß kann man der ganzen Kammer doch nicht zumuthen, wenn man es schon einzelnen Individuen vorgeworfen hat. Ich glaube, daß wir uns um so weniger durch die Mittheilung des Ministeriums bestimmen lassen dürfen, als, wie immer diese Mittheilung ausfallen mag, wir doch alle einig sind, daß wir eine constitutionelle Monarchie wollen. Wenn wir aber nur eine constitutionelle Monarchie wollen, so müssen wir auch zugeben, daß unsere Beschlüsse, nur nach vorläufiger Fertigung von Seite des Monarchen, der auch einen Antheil au der legislativen Gewalt hat, hinausgegeben werden können.

Ich glaube, und darüber zweifelt gewiß keiner von uns, daß es, mag das künftige Veto ausfallen wie immer, so viel gewiß ist, daß eine Fertigung, eine Annahme von Seite des Monarchen schon jetzt nothwendig sei, denn wenn wir die constitutionelle Monarchie wollen, so können wir, auch bevor ein Gesetz über das Veto erlassen ist, doch darüber im Klaren sein, daß der Monarch das Gesetz selbst exequiren lassen muß, die Executivgewalt das Ministerium. Darum hat der Abgeordnete Rieger ganz richtig bemerkt, daß selbst, wenn wir die Republik wollten, die Exequirung der Gesetze, die Vollziehung derselben der executiven Gewalt anheimgestellt werden müsse.

Mir ist nicht bekannt, ob irgend ein Parlament sich in unmittelbaren Verkehr mit dem Volke setze, und ich glaube, daß auch unser Parlament es nicht thun soll und nicht thun wird, was aber geschehen würde, wenn man dem Antrage des Abg. Löhner beitreten sollte. Ich bin daher der Ansicht, daß wir ohne Aufschub die Gesetze nach vorläufiger Fertigung oder Sanctionirung von Seite des Monarchen durch die Executivgewalt, durch das Ministerium hinausgeben sollten, und unterstütze daher den Antrag des Abg. Schmitt.

Hawliczek. Ich trage auf den Schluß der Debatte an.

Präs. Diejenigen Herren, welche sich für den Schluß der Debatte aussprechen, wollen es durch Aufstehen kundgeben. (Majorität.)

Präs. (Verliest die Namen der eingeschriebenen Redner.) Der erste ist der Abgeordnete

Brestel. Meine Herren, ich kann nur wiederholt bedauern, daß man jetzt bei bloßer Gelegenheit einer Formalfrage in eine so hochwichtige Frage eingeht, als diejenige ist, die man theilweise zu berühren begonnen hat.

Ich muß vor allem bemerken, daß ich in dem Antrage des Abg. Löhner durchaus keine Verzögerung zu finden im Stande bin; denn die Redaction eines solchen Beschlusses fordert mehr oder weniger Zeit. Die Antwort des Ministeriums auf die Interpellation des Abg. Borrosch erwarten wir morgen. Wenn also die Commission noch so fleißig ist, so kann sie ohnehin den Entwurf nicht früher als morgen vorlegen. Es ist also nicht die geringste Zeit dabei verloren. Ich müßte mich aber, auch abgesehen von der weitern Frage über die Publication, doch gegen die Redaction von Seite des Bureau erklären, weil eben diese Redaction viel zu wichtig ist, als daß sie nicht von einer eigenen von der Kammer niederzusetzenden Commission vorgenommen werden sollte. Setzen wir eine solche aber nieder, so kann die Redaction erst morgen der Kammer kundgegeben werden, es wird daher durchaus nicht das geringste an Zeit verloren.

Obwohl ich also durchaus nicht in das materielle der angeregten Frage eingehen will, so muß ich doch auf einige früher gemachte Bemerkungen antworten. Vor allem muß ich erklären, daß ich auf den Antrag, wie ihn der Abg. Schmitt gestellt hat, ohne weiteres eingegangen sein würde, wenn uns die ministerielle Erklärung der letzten Sitzung nicht vorliegen würde.

Hätte die Erklärung des Justizministers nicht stattgefunden, so würde ich mich ohne weiteres für den Antrag des Abg. Schmitt erklärt haben, weil in dem Falle der Antrag so gestellt ist, daß über keine Principienfrage dadurch entschieden worden wäre, und ich es selbst für zweckmäßig gehalten hätte, nicht ohne Noth eine solche Principienfrage anzuregen. Da aber durch die Erklärung des Justizministers diese Frage einmal angeregt wurde, ich sage, zu meinem Bedauern angeregt wurde, so ist es nicht mehr möglich, darüber hinaus zu gehen. 

Wir müssen einmal diese Frage zur Entscheidung bringen, und daher kann ich mich nicht mehr für den Antrag des Abg. Schmitt erklären, weil eben nach dieser vorangegangenen ministeriellen Erklärung der Antrag eine Bedeutung erhalten hat, die er ohne diese Erklärung nicht gehabt hätte. Ich muß deßhalb vor allem darauf bestehen, daß vorerst die ministerielle Erklärung abgewartet wird, und mache noch darauf aufmerksam, daß zwischen der Form der Publication und einer Sanction ein sehr wesentlicher Unterschied ist, den man hier zu übersehen scheint. Man kann allerdings verlangen, daß die Verkündigung der Gesetze, die Proclamationen durch die Executivgewalt stattfinden, ohne daß es nothwendig ist, daß eine Sanction einzutreten habe. Ich mache Sie auf das Beispiel eines Königreiches, eines monarchischen Staates, und zwar eines solchen monarchischen Staates, in welchem gerade durch die letzte Zeit die Trefflichkeit der Constitution nachgewiesen worden ist, auf das Beispiel von Belgien aufmerksam, was so nahe an Frankreich jetzt in der gegenwärtigen Zeit seine Verfassung gewahrt hat, was gewiß nachweist, daß die Constitution den Bedürfnissen des Landes entspricht.

Ich mache auf dieses Land aufmerksam, und wenn sie die Constitution von Belgien der Betrachtung unterziehen, so heißt es eigentlich, daß der Krone keine Sanction zukomme, d. h., es steht ihr gar nicht das Recht zu, die Sanction zu verweigern, sondern sie sagt ganz einfach, daß der König die Gesetze bestätiget und publicirt, während früher ausdrücklich erklärt wird, daß dem König nur jene Macht zukomme, die ihm ausdrücklich durch die Constitutionsurkunde verliehen wird. Er hat nicht das Sanctionsrecht, sondern es ist die Sache der executiven Behörde, die Gesetze zu publiciren, denn eine Bestätigung, wo man keine Verweigerung zu geben berechtigt ist, ist keine Sanction. Ich mache auf den Umstand deßhalb aufmerksam, weil man auf der Gegenseite versucht hat zu behaupten, eine Verweigerung der Sanction sei reiner


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