Ètvrtek 7. záøí 1848

Secretär übergeben, dadurch würde Zeit gewonnen. Präs. Es wird kaum im Interesse des Vorganges etwas anderes übrig bleiben, als erst nach der Sitzung die Herren vorzumerken. Übrigens liegt noch die Erklärung der gallischen Abgeordneten in dieser Angelegenheit vor, sie dürfte wahrscheinlich auch als ein Protest oder als Gegenerklärung anzusehen sein.

Goldmark. Herr Präsident, ist sie gestern vorschriftsmäßig angemeldet worden?

Präs Da müßte ich die Herren Abgeordneten befragen. (Zu Secretär Streit gewendet.) Sollte es eine Gegenerklärung sein? Ich kenne noch zu wenig den Inhalt, dann dürfte sie noch heute vorgenommen werden.

Secr. Streit. Sie ist eine Erklärung, nachdem wir aber keine Gegenerklärung haben, kann ich nichts anderes meinen, als sie sei eine Gegenerklärung. Secr. Streit liest diese Erklärung: Erklärung der galizischen Abgeordneten.

Unterzeichnete gallische Abgeordnete erklären hiermit, daß die gestern vom Abg. Hubicki gegen uns vorgebrachte Beschuldigung, als wenn wir bei der in der gestrigen Sitzung durch Namensaufruf vorgenommenen Abstimmung durch die Influenzirrung des Abg. Stadion uns in unserer Stimmabgabe gerichtet hatten, eine Unwahrheit sei, vielmehr daß wir dabei nach unserem eigenen Wissen und Gewissen gestimmt haben. Wir erklären ferner, daß, obwohl wir keine höhere wissenschaftliche Bildung besitzen, wie uns dieß schon öfters von mancher Seite hier in der Kammer zum Vorwurf gemacht wurde, wir doch bei jeder Abstimmungsfrage nur nach eigen erworbener Überzeugung stimmen und stimmen werden, die ganze Verantwortlichkeit dafür ganz auf uns nehmen, und somit jede Bevormundung, von wem immer diese kommen sollte, von uns für immer gewiesen wissen wollen.

Wien am 7. September 1848. Abgeordnete. Posacki Constant, Harmaciy Basil, Andrusiak nicht, Wasyl Moryosz, Nicziporuk Hryn, Lesiuk Iwan, Goy Stephan.

Im Namen aller Abgeordneten von Gallien. (Unruhe.)

Ein Abg. aus Gallien. Ich bin schon 3 Monate hier und habe noch kein Wort gesprochen mit Abgeordneten Stadion.

Präs. Ich bitte meine Herren, darüber findet keine Debatte Statt, ich glaube. es wäre zu Protokoll zu nehmen, der Protest sowohl, als die Gegenerklärung. Sind keine weiteren Proteste mehr und keine Gegenerklärungen da? (Unruhe, Glockenzeichen.) Meine Herren erlauben, daß ich mit den Vorgängen des heutigen Tages den Antrag des Abgeordneten Stadion in Verbindung setze. Ich glaube, wir sind es der Ehre der Kammer schuldig, sei es in der oder in einer anderen Richtung, daß die Beschuldigung genau erhoben, die Anklage an die Kammer gestellt, und sodann der Beschluß der Kammer darüber eingeholt werde, und wir können nicht genüg eilen, damit zu diesem Resultate geschritten würde. Ich bringe nun den Antrag zur Sprache, der mir vom Abg. Stadion heute Früh auf den Tisch des Hauses niedergelegt wurde. Er lautet: "Es wolle der Reichstag beschließen, eine Commission zusammenzusetzen, um die Anklage des Abg. von Olejow, als ob der Abg. Stadion unparlamentarische Mittel, um einige Abgeordnete des Bauernstandes aus Galizien zu bestimmen, nach seiner Ansicht zu stimmen, strengstens zu untersuchend

Wird dieser Antrag, meine Herren, unterstützt? (Allgemeine Unterstützung.)

Es liegt aber auch schon wieder ein Verbesserungsantrag vor (Lachen), und zwar der des Abgeordneten Brauner.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir die Frage: kann denn ein Verbesserungsantrag in einem solchen Falle möglich gedacht werden.

Präs. Ich bitte, so lange nicht der Inhalt bekannt ist, dürste man sich nicht über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit aussprechen. Der Antrag lautet: "Die Untersuchungscommission über die Anklage des Abg. Hubicki gegen den Abg S t ad i o n möge auch für andere Fälle unparlamentarischer Influenzirrungen zur Untersuchung autorisirt werden.

Wird dieser Antrag auch unterstützt. (Zahlreiche Unterstützung.)

Ich glaube, hier fei gar nichts gesagt über die Art und Weise der Zusammenstellung der Commission, ich glaube, es bleibt dießfalls bei den Bestimmungen der Geschäftsordnung. Es wäre darnach aus jeder Abtheilung ein Ausschußmann zu wählen, und die Commission hätte alsdann ihre Mission zu erfüllen.

Abg. B r e s t e l. Ich glaube, in dieser Beziehung, da es sich um einen eigentlichen Ehrenhandel handelt, nämlich zwischen den Abg. Stadion und den Abg. H u b i c k i, dürste die Wahl der Commission durch die Abteilungen nicht passend sein.

(Unruhe) Ich erlaube mir daher einen Vorschlag zu machen, daß zur Untersuchung ihrer Sache eine Commission von 8 bis 9 Mitgliedern in der Art niedergefetzt werde, daß der Abg. Stadion 4 und der Abg. Hubicki auch 4 Mitglieder des Hausen zu bezeichnen habe, und daß diese 8 sich über einen 9. vereinigen. (Ruf von mehreren Seiten: nein, nein.) Das ist der Vorschlag, den ich machen wollte.

Abg. Borrosch. Wenn ein Beschuldigter ein Verfahren nach seinem eigenen Willen anordnet, so st es allerdings unmöglich, daß irgend ein weiter in seine Persönlichkeit sich versetze, und den Antrag selbst, der ein angeblicher Verbesserungsantrag getauft wurde, beweist vollkommen die Richtigkeit meiner früheren Behauptung. Er ist weiter gar nichts als ein Incriminations  Versuch, um das Haus in Hader und Zwietracht zu versetzen, ich protestire dagegen, weil nicht derselbe Grund dazu mehr vorliegt, wie zu dem eigentlichen Antrage, welchem eine Anschuldigung voranging. Der eine angebliche Verbesserung beantragende Herr Redner stellte keine, durch eine bestimmte Anklage, gerechtfertigte Begründung auf, und dennoch soll ihm dasselbe Recht gestattet werden, welches dem Abg. Stadion gegenüber eingeräumt wurde? Allgemeine Beschuldigungen aber begründen keinen Antrag, am allerwenigsten, wenn sie durch die Hintertür eines angeblichen Verbesserungsantrages vorgebracht worden sind.

Abg. S t a n e k. Ich trage auf den Schluß der Debatte an!

Präs. (Gegen den Abg. Borrosch.) Ich erlaube mir zu bemerken, wenn der Abg. Brauner einen Antrag auf den Tisch des Hanfes niedergelegt hat, und nicht die Motivirung mit aufnahm, so hat er nur nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung gehandelt, weil die Bestimmung der Geschäftsordnung dahin lautet, daß keine Motivirung aufzunehmen sei. (Zur Versammlung.) Es ist der Antrag auf den Schluß der Formaldebatte gestellt worden; Diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, wollen aufstehen. (Die Majorität erhebt sich.) Es ist die Unterstützung so zahlreich, daß keine Abstimmung nöthig ist. Als Redner haben sich vorgemerkt, die Abg. Trojan, Schopf, Brauner, Goldmark und Brestel.

Trojan. Es handelt sich offenbar um eine Ehrensache, nicht eines oder zweier Abgeordneten, sondern um die Ehre des ganzen Hauses. Es könnten auf diese Weise alle Beschlüsse, welche bisher gefaßt worden sind, und noch zu fassen sein werden, verdächtigt werden. Es liegt uns also allen daran, daß ein unparteiisches Gericht zusammengesetzt werde nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung. Wenn ein Abgeordneter für Prag eine nähere Begründung des Amendements des Abg. Brauner verlangt, mache ich, obwohl ich von einem solchen Antrage früher nichts wüßte, mich anheischig, dann, wenn die Commission zusammengesetzt sein wird, selbst auch einige Daten zur geeigneten Berücksichtigung zu liefern.

Schopf. Ich muß der Ansicht des Vorredners beistimmen, daß es sich die Versammlung muß angelegen sein lassen, unparteiische Männer zu ernennen, welche die Sache untersuchen, damit es weder dem Antragsteller, noch einem anderen Mitgliede in der Zukunft frei stehe, sich Mitglieder der Commission zu wählen; ich glaube daher, daß aus den Abtheilungen diejenigen Männer gewählt werden, welche die Sache zu untersuchen haben.

Brauner. Ich habe vor allem meinerseits eine unverdiente und unberufene Bezeichnung meines Antrages zurückzuweisen. Ich habe ihn nicht einen Verbesserungsantrag getauft, und habe also keinen Antheil daran, daß mein Antrag, bevor er noch der hohen Kammer bekannt war, der Gegenstand einer Heiterkeit in der Kammer würde. Mein Antrag schließt sich gelegenheimlich an den Antrag des Abg. Stadion an; er ist in dieser Beziehung ein Ergänzungsantrag, oder wenn die Herren wollen, ein selbständiger Antrag, der aber nicht vom Zaune gebrochen wurde, sondern eine schickliche Gelegenheit zum Anlasse nahm. Ich wollte die Ehre der Kammer dabei nicht antasten, ich wollte sie vielmehr schonen vor einem, ich möchte sagen, skandalösen Vorgange, wie wir ihn heute beinahe hatten. In der Voraussetzung, daß, wenn die Commission ernannt wird, diese nicht einen persönlichen Streit zwischen zwei Abgeordneten, sondern etwas zu untersuchen hat, was auf die ganze Kammer vor dein Publikum ein schiefes Licht wirft, und was erst dann, wenn es erwiesen wird, den Vorwurf, der jetzt die ganze Kammer treffen kann, auf die Einzelnen zurückwirft, stellte ich meinen Antrag. Ich habe den Antrag ferner gemacht in der sichern Überzeugung, daß sowohl ich, als wie der Abg. Trojan erklärt hatte, Daten liefern werde, welche wenigstens einer solchen Untersuchung würdig sein werden, wenn ich mich auch im vorhinein nicht darüber aussprechen will, ob auch der volle Beweis hergestellt wird.

Präs. Abg. Goldmark hat das Wort.

Goldmark. Vor allem muß ich eine Einmengung zurückweisen, als ob der heutige Vorfall die ganze Kammer betreffe und die Ehre der Kammer angreife. Ich als Mitglied dieser Kammer weise eine solche Interpretation ein für allemal zurück. Zweitens muß ich bedauern, daß eben das ehrenwerthe Mitglied, welches vor mir gesprochen, gesagt hat, er werde zwar Beweise beibringen können, gesteht jedoch selbst, ohne Hoffnung zu sein, daß sie hinlänglich sind, die Behauptung zu begründen, welche er begründen will. Drittens glaube ich, meine Herren, wer die Zusammensetzung unserer Abtheilungen kennt, der wird auch zugeben müssen, daß wenigstens ebenso unparteiisch, aber den richterlichen Formen mehr angemessen der Antrag des Abg. Brestel ist. Ich glaube in dieser Sache habe die Kammer weniger als die dabei interessierten Personen zu bestimmen, ob ihnen der erste oder der andere Antrag genehmer ist, wir sollen daher gar nicht darüber streiten, ob die Wahl durch die Abtheilungen oder nach dem Vorschlage des Abg. Brestel geschehen soll. Jedenfalls aber stimme ich für den Vorschlag des Abg. Brestel, weil er nach meiner Ansicht zweckmäßiger und unparteiischer ist.

Brestel. Zuerst muß ich meine Verwunderung darüber aussprechen, daß, nachdem der Herr Abg.. Brauner selbst erklärt, sein Antrag fei kein Verbesserungsantrag, sondern ein selbständiger, warum der Herr Abg. Brauner sich nicht den Vorschriften der Geschäftsordnung gefügt hat, wie sich jedes andere Mitglied diesen Vorschriften fügen muß, nämlich seinen Antrag einzureichen, der Kammer kund zu geben, und dann erst nach drei Tagen, wenn alle übrigen Anträge, welche die Priorität haben, motivirt sein werden, diesen Antrag zu motiviren; denn die stillschweigende Zustimmung, welche die Kammer gegeben hat, daß beim Antrage des Abg. Stadion von dieser Regel der Geschäftsordnung abgewichen wurde, konnte nur auf diesen speciellen Fall bezogen werden, weil hier in einem bestimmten gegebenen concreten Falle die Ehre des Hauses dabei betheiligt war, und ich glaube, daß dieser Vorgang sobald als möglich zur Sprache gebracht werde, aber eben, weil die Ehre des Hauses dabei betheiligt war, da ein so bestimmter concreter Fall hier vorlag, da mehrere der Herren Abg. erklärten, den Beweis darüber herzustellen, und da es eine Ausnahme der Geschäftsordnung war, nur bedingt durch einen bestimmt gegebenen Fall. Der Abg. Brauner hat keinen. Fall specificirt, es kann daher aus dieser Ursache diese Ausnahme hier nicht stattfinden, und ich glaube, der Antrag des Abg. Brauner muß daher, da er ihn selbst als selbstständig erklärt hat, nach den Regeln der Geschäftsordnung gehandhabt werden. Übrigens muß ich, in Betreff des Antrages des Abg. Brauner meine Verwunderung darüber ausdrücken, daß jedem einzelnen Abg. die Ehre des Hauses nicht mehr am Herzen liegt, daß er mit solchen unbestimmten Beschuldigungen kommt, von welchen er selbst sagt, daß er darüber keinen Beweis herstellen kann. Meine Herren, diese Beschuldigungen kränken die Ehre des Hauses und ich bedaure, daß eine solche Beschuldigung vorkam; wenn man aber solche Beschuldigungen vorbringt, muß man die Gewißheit haben, daß man solche beweisen kann (mit erhöhter Stimme), kann man keinen definitiven Beweis vorbringen, hat man auf diese Weise die Ehre des Hauses gekränkt. (Abg. Brauner will in der nun eintretenden Pause das Wort ergreifen, wird unterbrochen vom) Abg. Brestel. Ich habe noch das Wort. Ich muß wie gesagt erwähnen, wenn ich den Antrag des Abg. Brauner als zulässig erkläre, glaube ich doch, daß man vor der Kammer die Rücksicht haben soll, daß man solche bezügliche Fälle nur dann vorbringe, wenn man Beweise vorbringen kann, und daß nur solche Fälle von der Kammer zugelassen werden sollten, wo sie bestimmt vorliegen, nicht aber die ganze Kammer in toto zu verdächtigen.

Meine Herren, ich spreche hier nicht in meinem Interesse (Bewegung rechts), ich kenne keine andere Sprache, als die deutsche; ich kann mich daher desjenigen, was von falschen Umtrieben gesagt wurde, nicht schuldig gemacht haben; ich kann diejenigen Herren, die nicht deutsch verstehen, die Debatte nicht anders ausgelegt haben, als sie wirklich stattgefunden hat; ich kann bloß mit jenen Herren sprechen, die die Verhandlung selbst verstehen: mir kann man daher solche Umtriebe nie und nimmermehr vorwerfen, aber meine Herren, solche vage Beschuldigungen sind der Ehre des Hauses zuwider. Endlich, was meinen Vorschlag betrifft, daß für diesen speciellen Fall die Commission nicht aus den Abtheilungen gewählt werde, sondern die Hälfte der Commissionsmitglieder von dem Abg. Stadion, und die andere von dem Abg. Hubicki vorgeschlagen werde, so habe ich dieß deßhalb gewünscht, weil es vor Allem Jedem, mag er was immer für einer Partei zugehören, wesentlich daran liegen muß, daß der Ausspruch der Commission vollkommen unparteiisch erscheine, und eine vollkommene Unparteilichkeit kann nur durch eine Zusammensetzung auf die Weise, wie ich sie vorgeschlagen habe, hervorgerufen werden; denn bin ich auch fest überzeugt, daß die Herren, welche aus der Wahl der 9 Abtheilungen hervorgehen, vollkommen unparteiisch sein werden, so muß man doch auch den Schein berücksichtigen, man muß hier nicht übersehen, daß in dieser Frage wesentlich eine Majorität einer Minorität gegenübersteht, und daher die Herren, mögen sie noch so unparteiisch sein, doch mehr oder weniger den Verdacht einer Persönlichkeit auf sich laden werden. Ich glaube, es ist dieß der Ehre des Hauses am allerzuträglichsten, es wird diese Weise der Commission beliebt werden; das ist die sicherste Bürgschaft, daß die Interessen jedes Einzelnen, wie der Gesamtehre des Hauses gewahrt werden, weil ich voraussetze, daß das was die Gesamtehre des Hauses betrifft, jedem Einzelnen am Herzen gelegen sein wird.

Präs Die vorgemerkten Herren Redner haben bereits gesprochen. Nach einer Erklärung des § 64 der Geschäftsordnung, die gestern zu Gunsten des Abg. für Satz stattfand, daß auch der Antragsteller das letzte Wort hat, erlaube ich mir in dieser Beziehung auch diesen Grundsatz heute in Anwendung zu bringen. Wünschen der Herr Abg. Stadion und Brauner das Wort?

Stadion. (steht auf, überlädt jedoch dem Abg. Brauner die Priorität.)

Brauner. Ich habe den beiden Herren, welche vor mir gesprochen haben, nichts anderes zu entgegnen, als sie aufmerksam zu machen auf die Unterschiede zwischen einer Beschuldigung, die hinreicht zu der Untersuchung eines Factums, und zwischen jener Klarheit desselben, die hinreicht zur vollen Besserstellung. Ist ein Unterschied in dieser Beziehung, so fällt er nicht mir als ein Vorwurf der Ungerechtigkeit zur Last, sondern ist in der Natur der Sache selbst gegründet, daher auch der Vorwurf, der mir von einer Bank von zwei Herren Abgeordneten gemacht würde, entfallen dürfte. Aus meinem Antrage, er mag jetzt als selbstständiger oder als Zusatzantrag erscheinen, geht nur so viel hervor, daß mir jedenfalls Thatsachen bekannt sind, welche nach meiner Überzeugung geeignet sein dürften, einer solchen Commission das Substrat zu einer Beurtheilung, zu einer Erhebung zu geben, und dieses gewiß im Interesse der parlamentarischen Freiheit, also im Interesse der Ehre der Kammer. Sollte ich übrigens gegenwärtig irgend einen Anlaß zu einer mißliebigen Deutung meines Antrages von einer Seite her gegeben haben, so bin ich bereit, meinen Antrag gegenwärtig zurückzuziehen, aber ich behalte mir vor, wenn man mich dazu zwingen will, einen separaten bestimmten Antrag, in der strengsten Form zu machen, und füge mich dieser Form. Ich nehme daher meinen Antrag für heute zurück. (Beifall rechts.)

Präs. Es liegt noch der Antrag  des Abg. Brestel vor.

Stadion. Ich bitte, ich habe als Antragsteller das letzte Wort. Ich danke der hohen Kammer, daß sie meinen Antrag genehmiget hat, und dadurch mich in die Lage gesetzt hat, dasjenige darzustellen, was geschehen ist, ich behalte mir nur das Recht vor, das jeder Deputirte hat, nämlich, meine Meinung auch denjenigen Personen mitzutheilen, die der gegenteiligen Ansicht sind, ich glaube, daß es nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Deputirten ist, seine Meinung so viel als möglich zu verbreiten. Dieses Recht werde ich mir vorbehalten, und werde es mir nicht nehmen lassen. Ich kann es nicht begreifen, warum mir nicht gestattet sein soll, mit den Deputaten des Bauernstandes zu reden, die ich seit längerer Zeit kenne (Heiterkeit), und ich sehe gar keinen Grund, daß, weil es einigen Herren nicht genehm ist, ich mich von galizischen Deputirten zurückziehe Übrigens bemerke ich, daß ich vor den Augen des Präsidenten hier im Saale sprach, und daß ich mich gar nicht zu scheuen habe, diejenigen Worte, die ich gesprochen, zu wiederholen. Ich nehme keines meiner Worte zurück. (Ruf im Centrum: Bravo! links Gezisch)

Präs. Der Antrag des Abg. Brestel lautet:

,, Diese Commission soll aus neun Mitgliedern gebildet werden, von denen vier Mitglieder vom

Abg. Stadion, und vier Mitglieder vom Abg. Hubicki bezeichnet werden sollen, das neunte Mitglied soll von den acht übrigen gewahlt werden. Wird dieser Antrag unterstützt?

(Geschieht.)

Ich werde daher beide Anträge zur Abstimmung bringen, sie wurden beide unterstutzt, auf die Ordnung durfte es nicht ankommen, es ist so ziemlich gleichgültig, welcher zuerst zur Abstimmung kommt.

Der Antrag des Abg. Stadion, der nun zur Abstimmung kommt, lautet. (Liest ihn wie oben.)

Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag stimmen, wollen es durch Aufstehen kund geben.

(Geschieht.)

Es ist die Majorität.

Präs. Der zweite Antrag des Abg. Brestel lautet wie oben. Ich bitte diejenigen Herren aufzustehen, welche für diesen Antrag sind.

(Da es zweifelhaft war, ob es die Majorität oder die Minorität sei, so erhebt sich der Ruf: Nein! es ist nicht die Majorität!)

Präs. Das Recht zu bestimmen, ob Major da sind, steht mir als Präsidenten des Hauses zu.

(Ruf: Es ist aber nicht die Majorität)

Wenn die Herren aber glauben, daß ich mir hier einen unredlichen oder irrtümlichen Vorgang erlaube, so steht Ihnen das Recht zu, einen Protest einzulegen. (Beifall.)

Abg. Szeleszczinski Herr Präsident, es wäre hier der Ordnungsruf am Platze.

Präs. Ich glaube, eine Persönlichkeit fand nicht Statt, daher kein Ordnungsruf erfolgen kann. (Beifälliges Gelachter)

Ich erlaube mir anzutragen, daß wir vor der Hand gleich zum zweiten Gegenstande übergehen, und die Urlaubsgesuche vornehmen. Den zweiten Gegenstand der Tagesordnung bildet die Redaction der Beschlüsse über den Kudlich'schen Antrag; ich ersuche daher den Schriftführer Cavalcabó das Redigirte vorzulesen.

Secretar Cavalcabó. Vor Allem habe ich die Ehre, der hohen Versammlung bekannt zu geben, daß der Reichstagesvorstand es für zweckmäßig erachtet hat, daß nämlich die Beschlusse über den Kudlich'schen Antrag in eine separate Ausfertigung aufzunehmen feien, und sodann diesen Beschlüssen eine Note ans Ministerium anzuschließen sei. Ich werde mir erlauben, zuerst die Fassung dieser Reichstagsbeschlüsse und sodann die Note an das Ministerium vorzulesen

Reichstagsbeschluß aus den Sitzungen vom 31. August, und 1. September 1848.

1. Die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniß ist samt allen diese Verhältnisse normirenden Gesetzen aufgehoben.

2. Grund und Boden ist zu entlasten; alle Unterschiede zwischen Dominical und Rusticalgründe werden aufgehoben.

3. Alle aus dem Unterthänigkeitsverhältnisse entspringenden springenden, dem unterthänigen Grunde anklebenden Lasten, Dienstleistungen und Giebligkeiten jeder Art, so wie alle aus dem grundherrlichen Obereigenthume, aus der Zehent, Schutz, Vogt und (Wein) Bergherrlichkeit, und aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von den Grundbesitzungen oder von Personen bisher zu entrichten gewesenen Natural, Arbeit und Geldleistungen mit Einschluß der bei Besitz veränderungen unter Lebenden und auf den Todesfall zu zahlenden Gebühren sind von nun an aufgehoben.

4. Für einige dieser aufgehobenen Lasten soll eine Entschädigung geleistet werden, für andere nicht.

5 Für alle aus dem persönlichen Unterethansverbände, aus dem obrigkeitlichen Jurisdictionsrechte und aus der Dorfherrlichkeit entspringenden Rechte und Bezuge kann keine Entschädigung gefordert werden, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben

6 Für solche Arbeitsleistungen, Natural und Geldabgaben, welche der Besitzer eines Grundes als solcher dem Guts, Zehent oder Vogtherrn zu leisten hatte, ist baldigst eine billige Entschädigung auszumitteln

7. Die Holzung und Weiderechte, so wie die Servitutsrechte zwischen den Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen sind entgeltlich:  das Dorfobrigkeitliche, Blumentuch und Wenderecht, so wie die Brach und Stoppelweide unentgeltlich aufzuheben

8. Eine ans Abgeordneten aller Provinzen zu bildende Commission hat einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten und der Reichsversammlung vorzulegen, welcher zu enthalten hat die Bestimmungen:

a) über die entgeltliche Aufhebung der in emphyteutischen oder sonstigen über Theilung des Eigenthums abgeschlossenen Vertragen begründeten wechselseitigen Bezüge und Leistungen,

b) über die Aufhebbarkeit von Grundbelastungen, die etwa im. §. 3 nicht aufgeführt sind,

c) über die Art und Weise der Aufhebung oder Regulirung der im § 7 angeführten Rechte,

d) über den Maßstab und die Hohe der zu leistenden Entschädigung und über den aus den Mitteln der betreffenden Provinz zu bildenden Fond, aus welchem lediglich die für die betreffenden Provinzen zu berechnende Entschädigungsnote durch Vermittlung des Staates getilgt werden soll;

e) über die Frage: ob für die nach §. 2, 3 und 8 Lit. b aufzuhebenden, jedoch in den §§ 5 und 6 nicht angeführten Giebligkeiten und Leistungen eine Entschädigung, und welche zu entrichten sei.

9 Die Patrimonialbehorden haben die Gerichtsbarkeit und die politische Verwaltung provisorisch bis zur Einführung landesfürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführen

10 Das im 6 Absatze ausgesprochene Princip der Entschädigung für die Arbeitsleistungen, Natural und Geldabgaben soll jedoch allfällige spätere Antrage der zu Folge des 8 Absatzes niederzusetzenden Commission, wodurch dieses Princip erklärt oder eingeschränkt werden könnte, nicht ausschließen

11. Auch der Bier und Branntweinzwang mit den ihm anhaftenden Verbindlichkeiten hat wegzufallen Vom Reichstagsvorstände.

Wien am 7. September 1848

Strobach m. p Cavalcabó m. p. Schriftführer Note an das löbliche Ministerium In dem Antrag / wird dem löblichen Ministerium eine ältliche Ausfertigung der Reichstagsbeschlüsse vom 31. August und 1 September d I. mit dem Ersuchen mitgeteilt, die beistimmende Fertigung Sr Majestat zu diesen Beschlüssen zu veranlassen und sohin dieselben in gesetzlicher Form zur ungesamten Kundmachung zu bringen

Vom Reichstags Vorstande

Wien am 7 September 1848

Strobach m. p. Cavalcabó m. p. Schriftführer

Abg Goldmark Ich erlaube mir nur über ein Wort eine Bemerkung zu machen, daß es nämlich nicht üblich ist, zu sagen, löbliches Ministerium, sondern es fei die Sitte, zu sagen Hohes Ministerium  (Ruf nein)

Peitler Im. § 3 heißt es, alle aus dem Unterthänigkeitsverhältnisse u s w sind von nun an aufgehoben Diese Worte von nun an, lassen eine mehrfache Auslegung zu, man kann nämlich den 31 August oder den 1 September verstehen, als den Tag, wo durch Kammerbeschlusse diese Lasten auf gehoben wurden, aber es können auch der Tag der Kundmachung darunter verstanden werden Nach meiner Überzeugung dürfte wohl der 31 August oder der 1 September, nicht aber der Tag der Kundmachung zu verstehen sein

Präs. In eine Erläuterung der Worte "von nun an, können wir uns nicht einlassen, weil insbesondere der Antrag des Abg Peitler, welcher es wollte, daß die Beschlüsse vom 1. September in Wirksamkeit zu treten haben, abgelehnt worden ist Peitler Eben darum, es kann Streitigkeiten geben.

Präs. Wenn Sie über die Redaction sprechen wollen, steht Ihnen das Wort frei, aber in jeder anderen Beziehung, über das Materielle können wir uns in Commentare nicht einlassen.

Peitler: Es handelt sich um eine authentische Auslegung des Gesetzes, ob es vom 1 September oder vom 31 August, oder vom Tage der Kundmachung gilt Ich bin darüber im Zweifel, und so auch mehrere Mitglieder hier, und es ist mir von meinen Committenten aufgetragen worden, eine authentische Erläuterung zu verlangen  Ich stelle daher den Antrag, die hohe Versammlung wolle erklären, was unter dem Worte: "von nun an zu verstehen sei, ob der 31 August, der 1 September, oder der Tag der Kundmachung.

Trojan: Ich will nur über die Aufschrift wenige Worte sagen Unter gleichgestellten Behörden ist allerdings das Wort "löblich" üblich, und nur die untergestellten haben das Wort "hohes" oder "hochlöbliches" zu sagen.

Auf die Bemerkung des Abg Goldmark, daß es nicht üblich sei, das Ministerium mit "löblich" anzureden (wird unterbrochen durch).

Kudlich Ich glaube, daß bisher zwischen uns und dem Ministerium gar kein Wort üblich wäre, ich wäre daher dafür, daß auch das Wort "löblich" wegbleibe.  Was die Bemerkung des Abg. P eitler betrifft, ist sie ganz richtig, und ich glaube, daß eine Entscheidung erfolgen müsse, daß unsere Beschlüsse entweder vom 31. August, oder vom 1. September gelten sollen, das wäre sehr nothwendig, weil wir sonst zu den großen Mißdeutungen  Anlaß geben.

Doliak. Meines Wissens konnen Gesetze nur vom Tage der Kundmachung gültig sein, außer wenn der Gesetzgeber selbst einen Tag dafür festgesetzt hat Hier ist es aber nicht geschehen, wir haben keinen bestimmten Tag festgesetzt, somit kann es keinen Zweifel unterliegen, daß der gefaßte Beschluß vom Tage der Kundmachung seine Gültigkeit haben soll.

Ein Abg. Ich trage auf den Schluß der Debatte an.

Präs. Wird der Antrag unterstutzt? (Geschieht) Diejenigen Herren, die sich für den Schluß der Debatte aussprechen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität) Nun haben noch das Wort der Abg. Borrosch, Demel, Gschnitzer und Duniewicz.

Borrosch: Ich bezwecke bloß eine, wie mir scheint unfruchtbare Debatte abzukürzen, jedenfalls muß das Gesetz datirt werden: heißt es nun darin: "von nun an, so versteht es sich, daß dieses vom Datum an gemeint ist. Kommt es in einer Provinz später, z. B. wegen der Entfernung, so kann es erst an dem Tage, wo es dort im provinziellen Wege kundgemacht wird, zur Ausführung kommen. Auf keinen Fall konnen wir es zurückdatiren, und eben so wenig kann es zurück wirken Es konnte daher nur die Bemerkung hineinkommen: "es ist am 31. August oder 1 September beschlossen worden, wenn wir das historische Datum festhalten wollen, gleichsam um der Ehre willen.

Demel. (Verzichte.)

Gschnitzer. Es ist öfter schon hingewiesen worden, daß der 1. September ein durch den Kaiser Joseph geheiligter Tag sei, und ich beantrage, daß das Gesetz vom 1. September an wirke.

Präs. Ich erlaube mir auf das Historische hinzuweisen. Es ist gestern beschlossen worden, nur eine Redaction vorzunehmen, und der Antrag, der so eben vom Herrn Antragsteller gemacht würde, ist im gedruckten Verbesserungsantrag des Abg. Peitler gestellt worden, und das Haus hat sich bewogen gefunden, diesen Antrag abzulehnen.

Duniewicz. In dem Beschlüsse des Reichstages kann nichts geändert werden; aber man kann sagen, daß das Gesetz vom 1. in Wirksamkeit zu setzen ist, und da wäre die ganze Sache abgethan, und wir würden der Geschäftsordnung treu bleiben.

P r ä s. Abg. Duniewicz war der letzte Redner.

Peitler. Als Antragsteller glaube ich noch das Wort zu haben

Präs. Als Antragsteller erkenne ich sie nicht an, indem sie mir ihren Antrag nicht schriftlich übergeben haben.

Der Abg. K u d l i c h hat einen geschriebenen Antrag niedergelegt, er lautet: "daß in der Note an das Ministerium das Wort "löblich weggelassen werde. Ich glaube, das ist vielleicht kein Gegenstand der Abstimmung, (Kudlich: O ja!) in dem dieß dem Vorstandsbureau zusteht, und eigentlich nur die gefaßten Beschlusse Gegenstande der Berathung sind. Übrigens bin ich nur verpflichtet, die Unterstutzungsfrage zu stellen, und bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Abg. Kudlich unterstützen, wollen aufstehen.

(Wird zureichend unterstützt) Der Abg. Peitler hat mir eine Schrift vorgelegt, die ich so eben vorlesen werde. Ich halte sie nicht für einen Antrag, sondern für eine Anfrage an die hohe Kammer. Sie lautet: "Die hohe Kammer wolle eine Erläuterung darüber erlassen, ob die Wirksamkeit des Gesetzes hinsichtlich der aufgehobenen Grundlasten vom 31. August, oder vom 1. September 1848, oder vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes beginne.

Ich glaube, es sind eigentlich drei Anträge darin enthalten, denn ich mußte offenbar abstimmen lassen, ob die Wirksamkeit des Gesetzes vom 31. August, und wenn dieß verworfen wurde, ob sie vom 1. September, oder wenn auch dieß verworfen würde, ob sie vom Tage der Kundmachung beginne. Wird dieser angebliche Antrag unterstutzt? (Zureichend unterstützt.)

Peitler. Man hat mir den Einwurf gemacht, daß es sich von selbst versteht, daß das Gesetz vom Tage der Kundmachung Wirksamkeit habe. Dieß glaube ich, ist im gegenwärtigen Fall aber nicht der Fall.

Nach §. 3 des bürgerlichen Gesetzbuches hat das Gesetz allerdings erst vom Tage der Kundmachung Wirksamkeit, aber jene Falle ausgenommen, wo der Gesetzgeber selbst eine andere Frist bestimmt. Diese findet gegenwärtig statt, denn es heißt im § 3 von nun an sind alle Lasten aufgehoben. Wenn diejenigen Vertrauensmänner, welche den Lasser'schen Antrag verfaßt haben, den Tag der Kundmachung darunter verstanden hätten, so wurden sie bloß gesagt haben: Die Grundlasten haben aufzuhören.

Sie sagen jedoch: "von nun an sind alle Lasten aufgehoben. " Im Gesetze ist kein Wort umsonst; die Herren werden den Sinn das Wort: "Von nun an" wahrscheinlich von dem Tage, als durch den


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