Ètvrtek 7. záøí 1848

Kammerbeschluß diese Lasten aufgehoben worden sind, verstanden haben; demnach hätten die Gesetze von dem Datum des Kammerbeschlusses in Wirksamkeit zu treten; es ist im Gesetze selbst eine Ausnahme vom §. 3 und 5 gemacht worden.

Abg. Jonak (will sprechen, wird aber vom Präsidenten unterbrochen).

Präs. Jetzt hat der Herr Berichterstatter das Wort. Ab. Jonak kann nicht das Wort haben, weil die Debatte als geschlossen erklärt worden ist.

Berichterst. Cavalcabó. Vor allem muß ich bemerken, daß ich die Redigirung zunächst dieses Beschlusses unternommen habe, und da ich mich nicht ermächtigt glaubte, ganz bestimmte Beschlüsse der Kammer umzuändern und ich glaubte, daß eine Bestimmung, wo ein Gesetz zurückwirkend sein soll, eine wesentliche das Gesetz selbst ändernde Bestimmung ist. In dieser Beziehung habe ich mich auf keine Art berechtigt geglaubt, eine Bestimmung vorzunehmen, wenn sie auch im Interesse der Klarheit und Deutlichkeit wünschenswerth gewesen wäre, es wäre diese Bestimmung früher zur Sprache zu bringen gewesen, zu jener Zeit, wo die Debatte noch in der Schwebe war.

Übrigens glaube ich, daß jene Bestimmung, ob das Gesetz vom 1. September oder 31. August seine Wirksamkeit haben solle, gewiß in allen Fällen nicht von practischem Nutzen wäre. Ich frage, wenn irgend ein Unterthan bis zum Tage der Kundmachung noch Robot oder persönliche Abgaben geleistet, auf welche Art er es dahin bringen wird, daß er die Robot als nicht geleistet betrachte. Übrigens, daß das Gesetz vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit trete, ist so allgemein anerkannt im juridischen Leben, daß es keiner weiteren Erörterung bedarf und darüber schon mehrere Vorredner dem Hause ihre Ansicht vorgebracht haben.

Präs. Ich bringe den vorgelegten Antrag zur Abstimmung, und erlaube mir zu bemerken, daß der Antrag des Abg. Peitler in drei Theile zu theilen wäre. Wenn der 31. August nicht beliebt, wäre die Abstimmung über den 1. September und wenn dieser nicht beliebt, der Antrag von dem Tage der Kundmachung zur Abstimmung zu bringen.

Präs. Ich werde daher den Antrag in der 1. Richtung vorlesen.

Mayer. Ich bitte um das Wort, es betrifft die Fragestellung. Ich glaube nicht, daß alle An träge abgesondert zur Abstimmung kommen dürften, wenn vorläufig beantwortet wird, ob ein bestimmter Tag in der bereits fertigen Ausfertigung hineingenommen werden soll oder nicht.

Präs. Sie sind also nicht für Trennung der Frage, rücksichtlich des Ansatzes eines bestimmten

Tages, und rücksichtlich des Princips.

Hawelka. Ich bitte um das Wort, es betrifft  ebenfalls die Fragestellung. Ich glaube nicht, bei dieser Fragestellung stehen zu bleiben, sondern ich glaube, daß wir uns an die alte Fragestellung halten, und vor Allem die Frage zur Abstimmung bringen, ob dieser Antrag durch die bisher gefaßten Beschlüsse erledigt sei; es handelt sich bloß um die Redaction; es ist kein neuer Gegenstand, und es hat kein Mensch jetzt das Recht gehabt, die Debatte anzufangen, weil sie schon längst geschlossen war; es handelt sich nur um die Frage, ob die Redaction richtig oder unrichtig sei; es handelte sich um die Frage, ob das, was im Beschlüsse stand, gehörig abgeschrieben wurde; das ist eine sehr einfache Arbeit gewesen, das beurtheile offenbar das Stillschweigen der hohen Kammer, da Niemand eine Bemerkung darüber vorbrachte. Nun wird jetzt ganz Ungehörigehrmassen eine neue Frage gestellt. Die Fragen, die zur Abstimmung kommen sollten, über den Kudlich'schen Antrag sind bereits entschieden, und ich protestiere daher gegen jede neue Fragestellung; und ich glaube, wenn nach der Geschäftsordnung dieß als ein neuer Antrag zur Abstimmung kommen muß, daß man früher die Vorfrage stelle, ob dieser Antrag durch die bisher gefaßten Beschlüsse erledigt sei oder nicht.

(Präs merkt die sich meldenden Redner vor: Doliak, Borrosch, Helfert.)

(Ruf: Schluß der Debatte.)

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt. (Unterstützt.)

Diejenigen Herren, welche sich für den Schluß der Debatte, über die Debatte wegen der Fragestellung aussprechen wollen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)

Ruf: (Tagesordnung.)

Präs Ich glaube, der Antrag auf Tagesordnung dürfte kaum mehr zur Abstimmung kommen, weil schon der Schluß der Debatte zur Abstimmung kam, und das gerade das Gegentheil davon bildet.

Der Abg. D o l i a k hat das Wort.

D o l i a k. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Hawelka um desto mehr, als die zwei ersten Puncte des heutigen Antrages des Abg. Peitler bereits verworfen worden sind; er hat schon zweimal in Antrag gebracht, daß man vom 1. September die Gültigkeit dieser Gesetze aussprechen solle; dieser Antrag ist von der Kammer nicht angenommen worden, und nun wird er in einer ändern Form heute wieder vorgebracht. Ich finde es also um so mehr für nothwendig, daß die formelle Vorfrage wie gewöhnlich gestellt werde, und auch aus dem weitern von dem Abg. Hawelka bekannt gemachten Grunde, weil der Gegenstand der Verhandlung noch immer der nämliche ist, und die formelle Vorfrage über diesen Gegenstand bis zu Deiner Erledigung bereits angenommen wurde.

Präs. Abg. Borrosch hat das Wort.

Borrosch: Ich glaube, diese Vorfrage erledigt sich überhaupt, denn es versteht sich doch wohl von selbst, daß ein Aktenstück des Hauses von dem Tage wo es hinausgeht, sei es an Behörden oder an das Ministerium zu datiren sei. Der Kundmachungstag könnte sich aufs unbestimmte verziehen.

Präs. Abg. Helfert hat das Wort.

Helfert: Ich unterstütze den Antrag des Abg. Hawelka und mache nur dringend darauf aufmerksam, daß, wenn der Antrag des Abg. für Zell am See angenommen werden sollte, das Haus auf dem Sprunge steht, entweder etwas ungerechtes oder etwas unnutzes zu beschließen. Ich mache darauf aufmerksam: Wenn das Gesetz vom 31. August oder 1. September Gültigkeit haben sollte, die Kundmachung aber vielleicht erst am 12. September ergeht und in der Zwischenzeit Robot geleistet worden ist, so wird entweder die Herrschaft dafür bestraft, daß sie ohne ihr Wissen etwas gefordert hat, und entschädigen muß für etwas, was sie ohne ihre Schuld und doch ohne Befugnis dazu gefordert hat, und das ist ungerecht, oder man geht über diese Unzukömmlichkeit hinaus, dann ist es unnütz.

Präs. Ich bin auch der Ansicht und glaube nicht erst über diesen Punct den Beschluß des Hauses einzuholen, es ist offenbar nur eine neue Auflage eines Verbesserungsantrages in der Sache selbst, zum Kudlich'schen Antrag, und für diesen Fall liegen Beschlüsse des Hauses vor, daß immer die formelle Frage vorausgeschickt werden muß; ob dieser Verbesserungsantrag durch die über diesen Gegenstand gefaßten Beschlüsse bereits erledigt sei; und in dieser Richtung erlaube ich mir auch gleich die Frage zu stellen, ich werde daher den Antrag des Abg. Peitler lesen, um dann die formelle Frage zu stellen; "Die h. Versammlung wolle eine authentische Erläuterung darüber erlassen, ob die Wirksamkeit der Gesetze hinsichtlich der aufgehobenen Grundlasten vom 21. August, vom I. September 1848 oder vom Tage der Kundmachung beginne.

Diejenigen Herren, welche der Ansicht sind, daß dieser Antrag durch die bereits gefaßten Beschlüsse erledigt sei, wollen es durch Aufstehen kund geben.

(Geschieht.)

Es ist die Majorität. Nun bringe ich noch den Antrag des Abg. Kudlich, wegen des Wortes "löblich" in der Note, welche das Vorstandsbureau an das Ministerium erläßt. Es wurde hier bemerkt, daß in der Note dem Ministerium der Titel "löblich" zu geben sei. Der Abg. Kudlich ist des Er Achtens, daß dieses Wort "löblich" ausgelassen werden soll. Ich erlaube mir zu bemerken, daß das Vorstandsbureau die Correspondenz zu besorgen hat, und daß es bisher immer dem Vorstandsbureau überlassen wurde, zu thun, was es für gut findet; das war bisher die Regel, und es liegt auch in dem ausgesprochenen Wirkungskreis; indessen der Antrag ist einmal gestellt, einmal unterstützt worden, daher. bin ich verpflichtet, ihn zur Abstimmung zu bringen.

Diejenigen Herren, welche des Erachtens sind, daß das Wort,, löblich" vor dem Worte "Ministerium, " in der Note des Vorstandsbureau an das Ministerium ausgelassen werde, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.)

Es scheint dieser Antrag in der Minorität geblieben zu sein. (Heiterkeit.)

Ich werde jetzt den redigirten Entwurf selbst zur Abstimmung bringen. Wünschen die Herren, daß dieser Entwurf nochmals vorgelesen werde? (Nein, nein!) Ich ersuche die hohe Kammer, daß diejenigen Herren, welche sich für die Redaction, wie sie vom Vorstandsbureau ausgesprochen wurde, auszusprechen wünschen, es durch Aufstehen zu erkennen geben wollen. (Geschieht.)

Es ist die Majorität. Ich ersuche diejenigen Herren, welche in dem Rechnungsprüfungsausschusse gewählt wurden, sich allenfalls heute Abends um 6 Uhr im Commissionszimmer im 2. Stock zu versammeln und die Functionäre zu wählen, und sie sodann in der Sitzung der Versammlung bekannt zu geben.

Es ist nun das Verzeichniß über die Eingaben vorzulesen. Ich ersuche den Herrn Secretär darum. Secretär Streit verliest die Eingaben vom 2., 4. und 5.

Präs: Es liegen einige Urlaubsgesuche vor, ich ersuche daher den Herrn Schriftführer zur Verlesung derselben zu schreiten.

Secr.: Ullepitsch. Ehe ich zur Verlesung der Urlaubsgesuche schreite, schicke ich die Mittheilung voraus, daß sich bis zum heutigen Tage 374 Abg. angemeldet haben, von welchen 36 auf Urlaub abwesend sind. Die vorliegenden Urlaubsgesuche aber sind folgende: es werden die Urlaubsgesuche vom Abg. Pfretschner um einen 14 tag., vom Franz Paul um einen 10 tag., und endlich vom Abg. Fischhoff um einen 14 tag. Urlaub vorgelesen, und durch Majorität angenommen.

Ich habe auch noch die Mittheilung zu machen, daß neuerlich mehrere Wahlacte an das Vorstandsbureau gelangt sind, die nunmehr der Prüfung zu unterziehen sein werden, und zwar für die 3., 4. und 5. Abtheilung, und daß daher diese Acte, behufs ihrer Erledigung von den betreffenden Abtheilungen in Empfang genommen werden wollen.

Präs.: Ich habe auch der hohen Versammlung eine Eröffnung zu machen. Das Finanzministerium hat mir einen Antrag übergeben, wegen Ausschreibung der directen und indirecten Abgaben für das Jahr I849. Soll dieses als ein Gesetz angesehen werden, so muß das Verfahren beobachtet werden, wie es im §. 53 der Geschäftsordnung vorgezeichnet ist. (Er liest denselben vor.) Ich erlaube mir aufmerksam zu machen, daß es schon eine permanente Finanzcommission gibt, und daß auch dieser Gegenstand derselben übergeben werden dürfte, damit sie über diesen Antrag Bericht erstattet.

J o n a k: Es wäre vielleicht entsprechender. wenn der Antrag in Druck gelegt und vertheilt werden würde, unbeschadet, daß der Antrag selbst zur Berichterstattung an die Commission geht.

Präs. Es läßt sich dieses durchführen, ohne daß man mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung in Widerspruch gerathe; ich werde ihn dem Drucke übergeben.

B o r r o s c h: Der Finanzcommission kann er ans keinen Fall zugewiesen werden, denn über die Art, wie die directen und indirecten Steuern des künftigen Jahres auszuschreiben sind, können wir selber erst dann ein Urtheil fällen, wenn uns das Constitutionswerk vorliegen wird.

K r a u ß: Es handelt sich hier um eine dringende Maßregel, die zu treffen wäre, denn es kann keine Stockung über die Entrichtung der Steuern eintreten; es ist daher nöthig, daß vorläufig Maßregeln getroffen werden; es bleibt aber der hohen Versammlung anheimgestellt, diejenigen Abänderungen, die erhoben werden dürften, zu beschließen und diese werden auch dann in Wirksamkeit treten.

Borrosch. Ich bitte das Finanzministerium seinen Antrag zu motiviren und dem Drücke zu übergeben.

Präs. Es handelt sich nur um die Formalität, ob ein eigener Ausschuß zu wählen, oder der Antrag der schon bestehenden Finanzcommission zu überweisen sei. Ich werde ihn jedenfalls früher dem Drucke übergeben, und dann dürften Anträge eingebracht werden.

Dann wird es sich ergeben, ob er einer eigenen oder der Finanzcommission zu übergeben fei.

Pillersdorff. Es ist schon bestimmt worden, daß finanzielle Gegenstände dem Finanzausschusse zu übergeben seien.

Präs. Deshalb habe ich auch hingewiesen, daß es wahrscheinlicher Weise dem Finanzausschusse übergeben werde.

Pillersdorff. Es ist schon beschlossen worden.

Präs. Es ist nur generell beschlossen worden, über die Gegenstände des Finanzausschusses; ob aber das in die Wirksamkeit dieses Ausschusses gehört. darüber liegt kein Beschluß vor. Wünscht der Herr Abg. Pillersdorff einen Antrag zu stellen, so dürfte sogleich die formelle Frage erledigt werden können.

Pillersdorff. Ich habe keinen Antrag stellen wollen.

Präs. Ein Beschluß liegt noch nicht vor.

Szabel. Ich würde die bescheidene Frage stellen, wozu dann der Finanzausschuß zusammengesetzt ist, wenn nicht Vorlagen finanzieller Natur dem Ausschusse übergeben werden, und dadurch Zeit erspart wird; dann weiß ich nicht, wozu er da ist.

Präs. Wozu? das weißet der dießfällige Beschluß nach.

Hauschild. Es läßt sich beides vereinen; die Eingabe des Ministeriums möge in Drück gelegt, und zugleich, nachdem das geschehen ist, das Original der Finanzcommission zugewiesen werden. Borrosch. Dem Herrn Abgeordneten diene zur Entgegnung, daß es sich hier nicht um die finanzielle Voruntersuchung handle; sondern um die Bewilligung der Steuererhebung fürs künftige Jahr Eine solche Bewilligung steht aber auf keinen Fall der Finanzcommission zu.

Szabel. Der Finanzausschuß scheint nur berufen zu sein, um einen Vortrag an die Versammlung zu halten; es wäre ein Vorgriff, aber ein natürlicher und kurzer Weg, um einen Gegenstand dieser Art zu erledigen.

Präs. Ich erlaube mir die Anfrage. Diejenigen Herren, welche sich dafür aussprechen, daß der mir übergebene Antrag querst dem Drucke übergeben werde, und dann dem Finanzausschusse überwiesen werden soll, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Stimmen: Trennung der Frage.)

Für die Drucklegung würde sich wohl die ganze Versammlung aussprechen. Diejenigen Herren, welche wünschen, daß der Antrag dein Drücke übergeben werde, wollen aufstehen. (Majorität.) Diejenigen Herren, welche wünschen, das der mir übergebene Antrag, wie bereits erwähnt, dem Finanzausschusse übergeben werde, wollen es gleichfalls durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)

Der Minister des Innern, Doblhoff, nimmt nun unter der genanntesten Aufmerksamkeit des ganzen Hauses das Wort:

Doblhoff.  Ich  bin  von  dem Herr Ministerpräsidenten angegangen worden, die Interpellation des Herrn Abg. B o r r o s c h mit nachfolgenden Erklärungen zu beantworten:

Bevor wir die von dem Herrn Interpellanten gestellten Fragen selbst in Erörterung ziehen, müssen wir zuförderst jene Verdächtigungen aufs Entschiedenste zurückweisen, welche der Herr Interpellant in seiner Begründung gegen das Ministerium gerichtet hat. Wir müssen uns aufs Nachdrücklichste gegen die Zumuthung verwahren, als hätten wir uns in eine der Volksfreiheit feindliche Stellung versetzt, als hätten wir den hohen Reichstag für unmündig erklären oder denselben gar zu einer unzurechnungsfähigen Nulle herabwürdigen wollen.

Diese Zumuthungen, so wie die von dem Herrn. Interpellanten schon zu wiederholten Malen in diesem Hause vorgebrachte Hindeutung auf die Möglichkeit einer Sprengung oder Unterdrückung des Reichstages von Oben herab müssen wir  im Vollbewußtsein unserer durchaus loyalen Haltung. ein für allemal mit allem Ernste von uns ablehnen.

Getreu unserem ministeriellen Programme erkennen wir in dem unabhängigen Zusammenwirken dieser hohen Versammlung die Bürgschaft für das gedeihliche Vollbringen des Ihren Händen anvertrauten Verfassungswerkes. Fest entschlossen, die Rechte des Thrones, so wie jene des Volkes unverbrüchlich zu wahren, und mit aller Kraft für Erhaltung eines geordneten und gesetzlichen Zustandes zu wachen und allen anarchischen und republikanischen Bestrebungen mit unbeugsamer Strenge die Stirne zu bieten, weisen wir aber auch die Unherstellung von reactionären Tendenzen für immer zurück. Aufrichtig festhaltend an dem constitutionellen Principe wollen wir mit Ihnen dessen Verwirklichung nicht auf der Basis der alten historischen Landtage, nicht auf jener eines leeren Scheinliberalismus, sondern auf der Grundlage der politischen Gleichberechtigung aller Staatsbürger, auf der Grundlage des gesetzlich ausgesprochenen Gesamtwillens im Vereine und im harmonischen Zusammenwirken mit der Krone, und wir sind uns nicht bewußt, zu irgend einer Zeit und in irgend einer Verhandlung der freien völlig ungehinderten Berathung und Beschlußfassung dieses Hauses je beirrend in den Weg getreten zu sein.

Man hat uns zum Vorwurfe gemacht, daß wir aus der Entschädigungsfrage eine Cabinetsfrage gemacht, und daß wir die dießfällige Erklärung erst am Schlüsse der Debatte abgegeben. Wir glauben, daß wir gerade durch unser Benehmen in dieser Frage bethätiget haben, wie hoch wir die völlige Unabhängigkeit der Berathung dieses Hauses achten, weil uns eben die Betrachtung, nicht den regelmäßigen Verlauf der Debatte in irgend einer Weise zu behindern, bestimmte, unsere Erklärung dem Schlüsse vorzubehalten, zumal wir unmöglich glauben können, daß in dieser wichtigen Frage unsere Ansicht an sich und nicht die Überzeugung von der Gerechtigkeit derselben den Ausschlag gegeben haben sollte. Am allerwenigsten hätten wir aber diesen Vorwurf von dem Herrn Interpellanten erwartet, welcher nicht bloß das von uns anerkannte Princip der Concurrenz des Staates zur Leistung einer billigen Entschädigung ausgesprochen wissen wollte, sondern auf volle Entschädigung durch den Staat drang, und welcher in einer eigens ausgegebenen Denkschrift selbst noch nach unserer Erklärung im Reichstage die Besorgniß ausgesprochen hatte, daß die Mehrheit desselben gegen die Entschädigung gestimmt sein dürfte.

Jedenfalls müssen wir Ihnen wiederholt die feierliche Versicherung geben, daß uns hierbei die Absicht, in irgend einer Weise das Haus selbst influenzirren zu wollen, völlig fremd war, und wir uns nur verpflichtet hielten, offen auszusprechen, für was wir auf unserem Standpuncte nach unserer innersten Überzeugung, nach unserem Gewissen, die Verantwortlichkeit zu übernehmen entschlossen seien.

Ebenso nachdrücklich müssen wir uns gegen die Zumuthung verwahren, als hätte das Ministerium durch Influenzirrung oder Tadel gegen einzelne Abgeordnete einen vorgreifenden Einfluß auf die Verhandlungen der Kammer zu äußern versucht; dem Ministerium werden solche Mittel, eine Majorität zu gewinnen, stets fremd bleiben. Es wird nur durch die Gerechtigkeit und Sachgemäßweit seiner Maßregeln die Beistimmung der Mehrheit des Hauses zu erringen streben.

Dieses vorausgeschickt, schreite ich nunmehr zur Besprechung der von dem Herrn Interpellanten angeregten Principienfragen.

In dieser Beziehung muß ich vor Allem erklären, daß die von dem Justiz Minister dießfalls in der Sitzung vom 2. September ausgesprochenen Grundsätze von dem Gesamtministerium vollkommen getheilt werden.

Es handelt sich um das Zustandekommen des Gesetzes über die Aufhebung der Untertänigkeit und der Grundlasten und speciell um die Frage, ob dieß mit völliger Umgehung der Krone, mit Beseitigung der Executivgewalt geschehen solle. Zwar ist der mal im constitutionellen Wege noch nichts darüber festgesetzt, in welcher Weise die gesetzgebende Gewalt ausgeübt werden soll, das ist ein Gegenstand, welcher erst in der Constitutionsurkunde seine definitive Feststellung zu erhalten haben wird; allein, nachdem wir auf dem monarchischen Boden stehen, nachdem die freien Institutionen, deren wir uns erfreuen, eben hervorgegangen sind, aus der freien Gewährung unseres gütigen Monarchen, nachdem wir selbst hier in Folge des Rufes Sr. Majestät tagen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß in der gedachten Beziehung, in so lange nicht die Constitution selbst in Wirksamkeit getreten ist, die allgemeinen constitutionellen Principien maßgebend seien, und es ist daher das Ministerium der Meinung, daß die Gesetze, welche vor Feststellung der Constitution von dem constituirenden Reichstage beschlossen werden, durch die Sanction der Krone in die volle Wirksamkeit treten, und deren Kundmachung und Vollziehung durch die Executivgewalt zu bewerkstelligen sei.

Damit soll übrigens der Constitution selbst, deren Feststellung von diesem Hause ausgehen wird, in Betreff der Frage, wie in Hinkunft die gesetzgebende Gewalt geübt werden soll, in keiner Weise vorgegriffen sein.

Belangend aber den bei dieser Gelegenheit angeregten zweiten Grundsatz in Betreff der Stellung der Krone zu dem Verfassungswerke selbst, so kann das Ministerium nur aus das hinweisen, was darüber in den betreffenden Staatsacten unzweifelhaft ausgesprochen vorlegt.

Die Manifeste vom 3. und 6. Juni sprechen es unzweideutig aus, daß Se. Majestät der Kaiser in der Absicht, der überwiegenden Meinung Ihrer Völker keine Schranken zu setzen, den constituirenden Reichstag zu dem Ende berufen haben, damit das Werk der Verfassung durch die kluge und kräftige Mitwirkung der Abgeordneten des Reiches eine den allgemeinen Interessen entsprechende Wirklichkeit werde. Zugleich versicherte Se. Majestät darin Ihren Völkern, daß Sie an den denselben bereitwillig ertheilten freien Institutionen mit Liebe festhalten, und daß Sie in der Einberufung eines constituirenden Reichstages die Bürgschaft finden, daß die Verfassung, welche Ihrem Reiche geistige und materielle Macht verleihen soll, in ihren Grundlagen wie in ihren Einzelheiten, ein Werk des gesetzlich ausgeprägten Gesamtwillens sein werde, mit welchem Se. Majestät Hand in Hand zu gehen fest entschlossen sind. Hiernach ist also die Berathung und Feststellung der Verfassung durch das Wort des Monarchen dem constituirenden Reichstage anheim gegeben, und zugleich die bestimmte Versicherung ertheilt, daß Se. Majestät mit dem gesetzlich ausgeprägten Gesamtwillen, den Sie in den Beschlüssen der freigewählten Vertreter Ihrer Völker verkörpert erkennen, Hand in Hand gehen werden.

Mit dem gleichen vollen Vertrauen, mit welchem der Monarch Ihren Beschlüssen in den für die Interessen der Völker Österreichs heiligsten Angelegenheiten entgegensieht, mit demselben Vertrauen können daher die Völker Österreichs der vollständigen Erfüllung des kaiserlichen Wortes, der Annahme der von ihren Vertretern festgestellten Verfassung entgegensehen.  Die auf freier Selbstbestimmung beruhende Annahme der von dem constituirenden Reichstage festgestellten Verfassung  Urkunde durch den Monarchen ist es, was wir unter Vereinbarung verstehen, es wird der feierliche Act der Vermählung sein zwischen der Volksfreiheit und dem erblichen Throne, das durch freie wechselseitige Einigung gekräftigte

Band zwischen Fürst und Volk, die sicherste Bürgschaft für den unerschütterlichen Bestand eines freien, starken und geordneten Österreichs.

Durch diese offene Darlegung der Ansichten des Ministeriums haben die Äußerungen des Justizministers die genügende Erläuterung erhalten. Zugleich finden dadurch die Fragen 1 und 2 des Herrn Interpellanten in Betreff der Vereinbarung über die Verfassung und der Sanction von Gesetzen, so weit sie Principien berühren, ihre Erledigung.

In sofern aber die zu 2 gestellte Frage sich speciell auf die von der hohen Kammer gefaßten Beschlüsse über die Aufhebung des Unterthänigkeitsverbandes und die Entlastung des Grund und Bodens bezieht, so kann das Ministerium nur die schon mehrmals gemachte Versicherung wiederholen, daß es die Erlassung des bezüglichen Gesetzes für einen Act der dringendsten Notwendigkeit erkenne, daß es daher die dießfalls gefaßten Kammerbeschlüsse, sobald ihm dieselben von der hohen Versammlung zur Erwirkung der Sanction Ihrer Majestät werden zugekommen sein, unverzüglich zu diesem Ende Sr. Majestät vorlegen, und die sohin in volle Gesetzeskraft erwachsenen Bestimmungen ungesäumt zur Kundmachung und Vollziehung bringen werde.

Belangend endlich die von dem Herrn Interpellanten in Betreff der ministeriellen Verantwortlichkeit gestellte Anfrage, kann das Ministerium nur bemerken, was es schon zu wiederholten Malen in diesem Hause auszusprechen Veranlassung fand: daß es sich, ungeachtet des Mangels eines positiven Gesetzes über die Verantwortlichkeit, keineswegs bloß für moralisch verantwortlich erkenne, vielmehr für jede seiner Handlungen die volle, rechtliche, den allgemeinen constitutionellen Principien entsprechende Verantwortlichkeit in Anspruch nehme, vom Anbeginn seiner ministeriellen Functionen in Anspruch genommen habe, und jederzeit sich verpflichtet erkenne, diesem hohen Haufe über seine Acte Rechenschaft zu geben.

Dieß ist es, was wir der hohen Versammlung aus Anlaß der von dem Herrn Abg. Borrosch gemachten Interpellation darzulegen uns für verbünden erachten.

(Anhaltender Beifall rechts und im Centrum.) (Borrosch beginnt zu sprechen.)

Präs. Ich erlaube mir zu bemerken, wünscht der Abg. Borrosch eine Interpellation zu stellen, dann ist das Wort gestattet, aber eine Antwort auf eine Interpellation ist bekannter Maßen nicht gestattet.

Borrosch. Ich stelle eine Interpellation. 

Ich bin als ein Verdächtiger angeschuldigt, und eine zweite, dem zweiten Puncte meiner Interpellation ganz widersprechende Anschuldigung wurde denen, welche gestern auf jener Seite stimmten, mit hingeschleudert; es hat niemand gemeint, und ich kam gestern nur nicht mehr zu Worte, obschon auch ein Herr, der zum Ministerium gehört, dieselbe früher von mehreren Rednern vorgebrachte Anschuldigung wiederholte, um dieß sogleich zu widerlegen, davon abgehalten vermöge der Geschäftsordnung. (Ruf: gehört das zur Interpellation?) Es hat Niemand gemeint, daß wir unmittelbar Gesetze verfassen und zugleich veröffentlichen sollen; das wäre eine Dictatur. Ich beziehe mich hierfür nochmals auf den zweiten Punct. In Hinsicht der Verdächtigung aber, die ich erdulden muß, frage ich an, ob ich sie als eine Interpellation oder als eine Verteidigung, in irgend einer dem Ministerium beliebigen Form anzubringen habe, damit ich nicht abermals durch die Geschäftsordnung an der Wahrung meines Rechtes verhindert werde.

Minister Doblhoff. Ich muß das ganz dem Interpellanten anheim stellen, entweder durch eine Interpellation, oder auf eine andere, in der Geschäftsordnung begründete Art, die weitere Aufklärung zu verlangen.

Borrosch. So bringe ich meine Verteidigung als einen Protest in der nächsten Sitzung ein.

Präs. Eine weitere Interpellation des Abg. Mates an den Minister des Innern liegt vor:

Mates. Ich verzichte heute darauf mit Vorbehalt für die nächste Sitzung.

P r ä s. Es wurde der Antrag gestellt, zur Tagesordnung überzugehen, indem schon eine Stunde für die Interpellationen verstrichen fei. (Es wird darüber abgestimmt und zur Tagesordnung übergegangen.

Den dritten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet die Berathung über den Antrag des Abg. Praschak, über die Art der Zusammensetzung des Ausschusses, nach den Beschlüssen über den Antrag des Abg. Kudlich. Dieser Antrag lautet dahin "Es soll nunmehr zur Wahl der zur Berathung des Detailgesetzes beschlossenen Commission geschritten werden, und es seien in diese Commission drei Vertreter aus jeder Provinz zu wählen.

Wünscht Jemand das Wort? (zu Herrn Abg Borrosch gewendet), gegen welchen Vorgang ist der Protest gerichtet, gegen mich?

Borrosch. Gegen das Ministerium.

P r a s c h a k. Es ist bereits ein Kammerbeschluß gefaßt worden, daß nach Provinzen gewählt werden soll. Es handelt sich jetzt darum, in welchem Sinne das Wort "Provinz'' genommen wird; ich glaube, es wird im engeren Sinne zu nehmen sein, im Gegensatze zu "Gouvernement, '' aus dem Grunde, weil die Bodenbelastungen nicht nach Gouvernements, sondern nach Provinzen verschieden sind. Wir haben in Mähren und Schlesien ein Gouvernement, und dennoch sind die Verhältnisse verschieden, und so wird es vielleicht auch in anderen Provinzen sein. Der Streit handelt sich darum, ob man das Wort "Provinz im engeren Sinne zu verstehen habe. Ich berufe mich in dieser Hinsicht auf die Wahlordnung, wo auch die Provinzen gezählt worden sind als selbstständige Provinzen: Böhmen, Mähren, Schlesten, Oberösterreich, Salzburg, Niederösterreich, Steiermark, Kärnthen, Krain, Tirol, Vorarlberg, Küstenland, Dalmatien, Galizien, Krakau, Bukowina. Es sind nun 16 Provinzen. Wenn man aus jeder dieser 16 Provinzen 3 Abgeordnete wählen würde, so würde die Commission aus 48 Mitgliedern bestehen. Jedenfalls gebe ich zu, daß die Commission dann eine etwas schwerfällige Commission sein würde, aber es würde auch vielleicht die Majorität der Kammer leichter mit der Commission übereinstimmen. Ich glaube, daß wir die Provinzen im engen Sinne nehmen: denn wenn sie in zwei zusammen ihre Vertreter wählen, dann ist es den einzelnen Provinzen überlassen, sich zu vereinen.

Ich glaube, daß dieses den einzelnen Provinzen zu überlassen wäre, das Recht für jede Provinz als moralische Einheit angesehen, und an die Commission gleich betheiligt zu werden, eine Commission gegenwärtig zu wählen; insbesondere Tirol und Vorarlberg können sich leicht vereinigen, weil dieses nur zwei Vertreter geschickt hat, ebenso vielleicht auch Krakau und Galizien.

Zwickle. Insoferne der Antrag des Vorredners durchgehen sollte, bin ich einverstanden, sonst aber müßte ich für mein Vaterland Vorarlberg das Recht einer selbständigen Provinz geltend machen, nicht so sehr wegen des Gegenstandes der Abstimmung, sondern wegen der Folgerungen, die künftig aus dieser Verhandlung hergeleitet werden könnten. Nun sind wir freilich in der Lage, daß Vorarlberg nur zwei Mitglieder in die Commission stellen kann, indem es vermöge seiner Bevölkerung nur das Recht hat, zwei Abgeordnete hier her zu schicken, und von diesen habe ich die Ehre einer zu sein; daher will ich mir für die Zukunft das Provinzialrecht für Vorarlberg gewahrt wissen, und insofern diese Abstimmung, daß für jede Provinz drei Mitglieder gewählt werden sollen, durchgeht, hoffe ich von der Gerechtigkeit der hohen Versammlung, daß sie uns in die Lage fetzen wird, daß wir nicht um eine Stimme zurückbleiben. Wenn aber eine Vereinbarung zu Stande kommen sollte, so werde ich jederzeit dazu die Hände bieten, meinen biedern Brüdern aus Tirol beistehen, und diese wollen meinen Vorbehalt gar nicht als ein Absonderungsgelüste der Neuzeit ansehen.

Peitler. Ich unterstütze auch den Antrag des Abg. Praschak in Betreff Salzburgs, daß für Salzburg drei Vertreter zu wählen wären, und zwar ans dem Grunde, weil sich Salzburg in einer ausnahmeweisenden Stellung befindet. Salzburg ist das einzige Land von ganz Österreich, welches bisher seit dem Jahre 1816 gar keine Stände gehabt hat, die salzbürgischen Stände wurden unter der bayerischen Regierung aufgehoben. Kaiser Franz hat versprochen, sie wieder einzuführen, aber das kaiserliche Wort wurde bis zum heurigen Jahre nicht gelöst. Ich habe zwar keine besondere Achtung vor den Provinzialständen, aber wenigstens haben sie das Güte gehabt, daß sie bezüglich der Aufhebung der Grundlasten die Vorarbeiten geliefert haben.

In Salzburg sind aber keine Stände; es sind daher auch keine Vorarbeiten geliefert worden, und die Mitglieder der Commission werden erst alle Materialien herbeischaffen müssen. Dann ist die Urbarialverfassung ganz verschieden von jener der andern Provinzen. Denn Salzburg hat in den letzten 50 Jahren 6 verschiedene Regierungen gehabt. Es ist daher nöthig, daß die Commission für Salzburg aus mehreren Mitgliedern bestehe.

Präs. Abg. Borrosch hat das Wort.

Borrosch. Den Grundsatz, nach Provinzen im engern Sinne, und zwar aus jeder 3 Deputirte zu gellen, Tonnen wir offenbar nicht durchführen. Für die Grafschaft Görz wird vielleicht nur ein einziger Deputierter da sein. Ich glaube aber, es läßt sich dadurch vermitteln, wenn man die Provinzen im gubernialen Sinn meint, aber vorbehaltlich, daß hierin die Provinzen im engern Sinne, wobei 3 als die höchste Ziffer vorkommt, vertreten seien,


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