Úterý 17. øíjna 1848

verstanden werden könne oder wolle. Der Grund dazu ist ein vollkommen einleuchtender. Ich will von allen übrigen moralischen, sonstigen politischen Gründen schweigen, sondern einfach den Gesichtspunct festhalten, daß wie der Reichstag in irgend eine andere Provinzialhauptstadt verlegt würde, augenblicklich Provinzialeifersucht in vollen Flammen entbrennte. Verlegte man ihn in eine slavische Provinz, so wäre es eine Kriegserklärung beinahe gegenüber den rein deutschen Provinzen; verlegte man ihn nach Ober-Oesterreich, so würde derselbe Fall stattfinden; denn nur Wien, was von jeher ein Amalgama aller Nationalitäten war, und was ebenso, wie es in religiöser Hinsicht ein wahrhafter Toleranzboden ist, auch ein tolerantes bezüglich aller Nationalitäten war; nur Wien bietet einen vollkommen neutralen, keiner Provinzialeifersüchtelei irgend Raum gebenden Boden für einen Reichstag dar, da es ohnehin der Centralpunct ist; und, wie gesagt, alle übrigen auch noch so wichtigen Gründe unterliegen diesem Hauptgrunde. Es würde ein Bürgerkrieg, wovon ich fest überzeugt bin, augenblicklich angefacht, wenn man den Reichstag wo immer anderwärts verlegen wollte.

Präs. Ich bitte diese Anträge schriftlich vorzulegen.

Abg. Nadler. Ich würde wünschen, daß bei der Stelle, wo von Verminderung und von Zurückziehen des Militärs in Oesterreich die Rede ist, auch ausdrücklich und insbesondere Erwähnung geschehe, vom augenblicklichen Abziehen der Croaten und ihres Anführers Jellaèiè; denn man weiß eigentlich nicht recht, indem vom vorigen Ministerium diese Armee einmal für fremd und das anderemal für kaiserlich-königlich erklärt worden ist, zu welchen Truppen sie eigentlich gehören. Untersteht diese Armee dem Ober-Commando von Nieder-Oesterreich oder nicht? ist eine wichtige Frage, und ich glaube auch einen besonderen Grund zur Aufregung der Völker in der ganzen Monarchie in dem Einrücken der Croaten zu erblicken. Ich wünsche also, daß auch die augenblickliche Entfernung der Truppen unter ihrem Anführer Jellaèiè darin bemerkt werde.

Präs. Wenn niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, so fordere ich den Herrn Berichterstatter auf, auf die gefallenen Bemerkungen zu erwiedern.

Abg. Schuselka. Ich habe nur einfach im Namen des Ausschusses zu erwiedern, daß die Zusätze, welche der Herr Abg. Borrosch beantragt hat, so zweckmäßig sind, daß ich Nichts dagegen einwenden kann, und auch in Betreff der Verlegung des Reichstages muß ich bemerken, daß dieß ein so wichtiges Interesse hat, daß nicht nur die Verlegung desselben nach einer anderen Stadt kaum möglich ist, sondern daß man auch offen aussprechen muß, daß der constitutionelle Thron von Oesterreich nirgend anders als in Wien gedacht werden kann. Der Antrag wegen Abzug des Banus wäre, namentlich aufzuführen, nicht unumgänglich nöthig, weil wir bereits diesen Wunsch erklärten und in öffentlich angeschlagenen Aufforderungen denselben ausgesprochen. Inzwischen glaube ich, daß wenn die Kammer dafür entscheiden sollte, diesen Zusatz an Seine Majestät gelangen zu lassen, die Commission keinen Anstand nehmen wird.

Präs. Es liegt ein Antrag der Commission vor, daß eine Adresse an Seine Majestät erlassen werde. Ich glaube, es wird nicht nöthig sein, die von dem Abg. Nadler und Borrosch beantragten Verbesserungen zur Abstimmung zu bringen, da die hohe Kammer jedenfalls der Ansicht sein wird, daß die Adresse noch abgesondert berathen werden soll. Es wird sich also überhaupt jetzt nur darum handeln: ob mit Beziehung auf die gestern aus Olmütz eingelangte telegraphische Depesche an Seine Majestät eine Adresse abgesendet werden solle, folgenden Inhalts. (Liest den Antrag der Commission bezüglich einer Adresse.) Ich werde demnach die Frage stellen bezüglich des Grundsatzes, ob überhaupt eine Adresse an Seine Majestät abgesendet werden soll; dann dürfte die zweite Frage sein: wer sich mit der Abfassung dieser Adresse zu befassen habe, und das dürfte Gegenstand einer weiteren Berathung sein. Diejenigen Herren, weche dafür sind, daß überhaupt eine Adresse, mit Bezug auf die eingelangte telegraphische Depesche, an Seine Majestät den Kaiser abgesendet werden soll, wollen aufstehen. (Majorität.) Nun wolle sich das Haus vielleicht darüber aussprechen, wer sich mit der Abfassung dieser Adresse zu befassen hat.

Abg. Goldmark. Ich stelle den Antrag, daß dieß dem Ausschusse überlassen werde.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir das Wort zu nehmen. Offenbar weilt unsere Deputation noch dort. Ich glaube, wir übersenden sie als eine Weisung für ihr ferneres Handeln.

Abg. Schuselka. Es ist jedenfalls aber nicht gewiß, ob sie nicht auf dem Rückwege ist. Die Depesche könnte dann hinkommen und die Deputation nicht vorfinden. Es dürfte also nöthig sein, ein oder zwei Mitglieder damit abzusenden.

Abg. Brestel. Ich würde beantragen, man solle durch eine telegraphische Depesche entweder der ganzen Deputation oder einem Theile die Weisung ertheilen und die Adresse durch einen Courier nachschicken.

Abg. Dylewski. Die Adresse ist ja noch nicht fertig; bis sie fertig ist, entscheidet es sich vielleicht, ob die Deputation schon zurück ist oder nicht. Ich glaube also, wir sollen darüber erst dann entscheiden und abstimmen, wenn die Adresse fertig ist.

Abg. Borrosch. Ich würde den Vorschlag machen, jedenfalls jetzt gleich die telegraphische Anfrage ergehen zu lassen, ob die Deputation noch in Olmütz weilt, und in diesem Falle ihr den Auftrag zu ertheilen, dort zu verbleiben, bis die Adresse einlangt. Ich glaube nämlich, daß es nicht gut ist, daß man bei den Deputationen die Personen immer wechselt, sondern daß eine und dieselbe Deputation, wenn sie einmal eine Mission übernommen hat, dieselbe auch zu Ende führe. Es ist dann mehr Einheit darin.

Präs. Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen? Ich werde demnach die Anträge der Abg. Brestel, Borrosch und Dylewski zur Abstimmung bringen. Abg. Dylewski wünscht: "daß die Frage, wer die Adresse an den Kaiser bringe, erst dann zur Abstimmung komme, bis die Adresse verfaßt und vorgelegt wird." Es ist noch ein anderer Antrag der Abg. Brestel und Borrosch: "damit sogleich eine telegraphische Weisung gegeben werde, damit sich die Deputation noch länger aufhalte." Ich werde den Antrag der Abg. Brestel und Borrosch zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß diese telegraphische Weisung gegeben werde, mögen aufstehen. (Majorität.) Es bleibt noch Gegenstand der Verhandlung, wer die Adresse nach Olmütz bringen soll, ob ein Courier oder ein Mitglied der Kammer. Ich ersuche den Berichterstatter, die Veranlassung zu treffen, damit die Adresse baldigst entworfen werde. —

Abg. Schuselka. Ich habe nur noch in Betreff des gestern berathenen und angenommenen Disciplinarverfahrens für die mobilen Corps über den Antrag des Abg. Borrosch Einiges zu berichten. Der Herr Abg. Borrosch hat beantragt, und sein Antrag wurde auch angenommen, daß in einem eigenen Paragraphe die Zusammensetzung des Kriegsgerichtes hier ausgesprochen werden müsse. Wir konnten im Ausschusse, da wir uns nicht militärischer Kenntnisse zu erfreuen haben, diese Zusammensetzung des Kriegsgerichtes nicht für uns allein vornehmen, und waren leider nicht im Stande, den Herrn Obercommandanten der Nationalgarde, welcher in vielen dringenden Geschäften eben abwesend war, zu dieser Berathung zuzuziehen. Soviel ich weiß, ist der Herr Obercommandant gesonnen, dieses Gericht in ganz gewöhnlicher Weise zusammen zu setzen, durch einen Stabsofficier als Präsidenten, dann zwei Hauptleute, zwei Lieutenants u. s. w., wie gewöhnlich dieß bei einem Kriegsgerichte der Fall ist. Betreff des weiteren Antrages des Abg. Borrosch: ein Appellationsgericht auch für dieses kriegsgerichtliche Verfahren niederzusetzen, hat der Ausschuß sich nicht dahin bestimmen lassen können, auf diesen Antrag näher einzugehen, und muß es der hohen Kammer überlassen, ob sie dafür ist, daß bei einem solchen kriegsgerichtlichen Verfahren auch ein Appellations-Gericht niedergesetzt werden soll. Ich frage daher den Abg. Borrosch, ob er sich in Betreff des ersten Punctes damit zufrieden geben kann und will, daß dieses Kriegsgericht in der gewöhnlichen Weise, wie Kriegsgerichte überhaupt zusammengesetzt sind, zusammengesetzt werde, und auch als Paragraph in die Proclamation des Gesetzes aufgenommen werden soll, und ob er vielleicht auf den Punct des Appellationshofes, der uns von Militärkundigen als gänzlich unausführbar bei einem solchen Gerichte bezeichnet wurde, vielleicht verzichten will.

Abg. Borrosch. Ich kann auf diesen letzten Punct leider nicht verzichten. Ich sage leider, weil es in dem Augenblicke mich in eine Opposition zu dem verehrlichen Ausschusse bringt, weil ich gar nicht die Gründe alle verkenne, die gegen mich sprechen; auf der anderen Seite jedoch mein Gewissen würde beschwert fühlen, wenn ich nicht meinen Antrag noch einmal begründete.

Das jus gladii, welches wir nicht haben, enthält bekanntlich nicht nur das Recht der Bestrafung, sondern auch das Recht der Begnadigung. Ich erlaube mir beizufügen, daß das Wort "kriegsrechtlich" ein entsetzliches Wort ist, jeder Paragraph ist ein draconischer. Gerade in aufgeregten Zeiten, wo Parteileidenschaften nur allzu oft, wenigstens zur momentanen Geltung kommen, muß ich also irgend einer Sicherstellung gewährleistet wissen wollen. — Das geschieht, wie ich sagte, für schwerere Straffälle durch die Möglichkeit eines permanenten Kriegsgerichtes gleichsam, es läßt sich ja eine Form dafür finden. Sobald man überhaupt einer neuen Zeit entgegengeht, so muß man auch neue Formen dafür aussinnen, wo sich Zweck und Mittel mit einander dem neuen Geiste der Zeit gemäß vollkommen Vereinen lassen. Ich erlaube mir weiter beizufügen, daß ohnehin in Fällen, wo der Moment gebietet, z. B. es würde angegriffen, ein Feigling reißt aus und bringt dadurch das Heil des Vaterlandes in Gefahr, derselbe augenblicklich der Militär-Volks-Justiz verfallen würde, oder Desjenigen, der die Verpflichtung auf sich genommen hat, für das Ganze zu sorgen. Diese äußersten Fälle, für die es überhaupt keine Gesetze gibt, die sich, möchte ich sagen, wie eine Naturnothwendigkeit dann von selber herausstellen, die kommen dann auch bei jedem kriegerischen Ereignisse vor, die können nicht irgend vorgesehen werden. Ich sehe aber den Fall des Desertirens unter nicht bedrohlichen Umständen; warum soll in so einem Falle für schwerere Straffälle nicht eine Appellation stattfinden können, der ich hier natürlicher Weise die Milderung des Urtheiles als Hauptzweck anheimstellen würde? Ich muß es schon der hohen Kammer überlassen, darüber zu entscheiden. Irre ich, so wird die hohe Kammer darüber entscheiden.

Abg. Schuselka. Ich muß mir einige Bemerkungen erlauben. Wenn wir so viel Zeit hätten, bei Berathung des Gesetzes, als es nöthig ist, um eine neue, entschiedene Form zu finden und festzustellen, dann würde ich vollkommen mit dem übereinstimmen, was der Herr Abg. Borrosch gesagt hat. Allein es handelt sich jetzt über den Antrag des Ober-Commandos darum, so schnell als möglich, sogleich eine Verfügung zu treffen, um in die ungeregelten Massen Disciplin zu bringen, und es ist leider bei solchen Gelegenheiten nothwendig, daß man auch die Furcht als ein wirksames Mittel anwende. Dieß ist bestätiget durch die Erfahrung. Wir können uns also unmöglich länger damit befassen, eine Reform ins kriegsrechtliche Verfahren zu bringen, wie wünschenswerth eine solche Reform dieses bisher allerdings draconischen Kriegsverfahrens wäre — darin stimme ich allerdings mit dem Herrn Borrosch überein; allein daß wir jetzt in einem so dringenden Augenblicke uns mit einer Reform des Kriegsverfahrens befassen sollen, muß ich in Abrede stellen. Dann sehe ich mit Verwunderung, daß der Herr Abg. Borrosch, um seinen Antrag zu begründen, sich bemüht hat, darzuthun, wie nöthig es ist, für so schreckliche Fälle eine Milderung einer Strafe zuzulassen, und daß er anführt, es würde ohnehin dieses für dringliche Fälle ganz ohne Gericht durch die Volksjustiz, allenfalls durch augenblickliches Niederstechen oder Niederschießen erreicht werden.

Ich kann wirklich nicht einsehen, dadurch, daß man voraussetzt, daß solche strengere Fälle ohnehin gleich abgethan werden, daß man diesen traurigen Umstand als eine Begründung anführen will, um die Möglichkeit eines gerichtlichen aber nicht unmöglichen Verfahrens durch die Niedersetzung einer Appellation zu begründen; wenn man voraussetzt, daß das Urtheil nicht vollstreckt wird, so wird durch eine Appellation die Furcht vor dem öfteren Eintreten der soldatischen Volksjustiz heraufbeschworen. Denn wenn ein Commandant, der mit der Leitung beauftragt ist, einen solchen Feigling erblickt, der eben im Begriffe ist auszureißen, und er sich denkt, er solle ihn erst vor das Kriegsgericht stellen, so verzögert sich das, weil der Ausreißer appelliren wird. Das schnelle Verfahren wird illudirt. Um dieß zu umgehen, wird er den Ausreißer entweder selbst niederstechen, oder ihn niederschießen lassen, ehe er ihn vor das Kriegsgericht bringt; denn sonst würde ein Proceß daraus, eine Appellation, und die Sache wird weiter gehen und der Zweck der augenblicklichen Bestrafung oder Abschreckung ganz vereitelt werden.

Wenn aber der Herr Abg. Borrosch durchaus auf seinem Antrage besteht, so bin ich von der Commission beauftragt, die hohe Kammer zu bitten, daß sie den Herrn Abg. Borrosch und einige mit militärischen Kenntnissen ausgerüstete Mitglieder beauftrage, sofort sich zu vereinigen, uns einen Artikel in dieser Beziehung zu verfassen, weil wir im Ausschusse nicht in der Lage sind, bei den immer drängenden Geschäften, uns mit der Verfassung dieses Gesetzes abzugeben. Es wäre dieses leicht möglich, wenn der Herr Abg. Borrosch mit einigen Mitgliedern der hohen Kammer sich allsogleich zurückziehen, und uns dann einen Antrag darüber vorlegen möchte.

Abg. Sierakowski. Ich trage auf den Schluß der Debatte an.

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Debatte ist geschlossen.

Abg. Dylewski. Ich stimme für den Antrag, und zwar aus den vom Abg. Borrosch vorgebrachten Gründen.

Präs. Die Herren Abg. Borrosch und Goldmark haben noch das Wort.

Abg. Borrosch. Ich stimme vollkommenden Gründen, die mir auch bekannt sind, bei, aber die meinen sind nicht minder wichtig. Das was ich sagte, ist mir weiter ausgedehnt worden, als ich meinte, und dadurch gleichsam ad absurdum geführt worden. Z. B. es läuft ein Mann verrätherisch über, dem Feinde entgegen; werden Diejenigen, welche ihr Leben einsetzen, um einen Sieg zu erkämpfen, ihn nicht niederschießen? Wird ein Commandirender, wenn Einer darunter ist, der als Feigling droht, die ganze Truppe zu verderben, wird er ihn nicht augenblicklich niederstoßen, oder wird es nicht sein Nebenmann?

Das ist nicht jene militärische Volksjustiz, die ich heraufbeschwöre, sondern sie macht sich selber geltend, aus Selbsterhaltungstrieb. Daraus folgt nicht, daß Einer, was doch menschenmöglich ist, auf dem Posten momentan eingeschlummert gefunden wird, nach dem Kriegsrechte augenblicklich mit dem Tode bestraft werden soll. Soll in solchen Fällen keine Appellation stattfinden können? Ich wünsche überhaupt, daß die Todesstrafe gänzlich gestrichen werde, und wenn wir einmal zu diesem Puncte kommen, so werde ich mich gegen alle Todesstrafen aussprechen.

Abg. Goldmark. Ich bedauere, daß so viel Zeit verloren geht in dieser Angelegenheit. Der Ausschuß hat darüber berathen, und es steht in meiner Ueberzeugung vollkommen fest, daß wir entweder den Antrag annehmen, wie er ist, oder gar nicht. Von den vielen Möglichkeiten, Einschlafen auf dem Posten, von allen diesen Dingen ist darin nicht Rede. Diese Artikel werden wahrscheinlich gar keine Anwendung finden. Gerichtet sind sie aber auch viel weniger gegen die unteren Classen, gegen die Gefahr, daß wir von ihnen einen Verrath fürchteten, als vielmehr gegen Diejenigen, die hohe Chargen bekleiden, durch deren Feigheit oder Verrath ein großer Schaden verursacht würde. Die ganze Bevölkerung, meine Herren, kann dieß nicht zulassen, wenn ein solcher sich ereignen sollte, daß hinterher eine Appellation und ein aus einem Bureau zusammengesetztes Gericht entscheiden sollte, um zu einem Urtheile zu kommen. Schließlich erlaube ich mir zu bemerken, daß wenn ein Geschwornen-Gericht gebildet wird, um so weniger von einer Appellation die Rede sein kann. Ich trage daher darauf an, daß über den Antrag des Abg. Borrosch zur Tagesordnung, d. h. zum Antrage der Commission übergangen werde.

Präs. Ich werde nachfolgende Anträge zur Abstimmung bringen. Es betrifft also die vom Abg. Borrosch beantragte Aufnahme eines siebenten und achten Paragraphes; als siebenten die Art der Zusammensetzung eines Kriegsgerichtes, als achten Paragraph die Zulassung einer Appellation. Wird der Antrag des Abg. Borrosch, daß ein Paragraph hinzugesetzt werde, welcher die Zusammensetzung eines Kriegsgerichtes ausspricht, unterstützt?

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir noch eine Anfrage an den verehrten Herrn Berichterstatter der permanenten Commission. Wäre vielleicht mein Antrag in dieser Art erreichbar, daß das, was allerdings bei dem Geschwornen-Gerichte stattfindet, nämlich, nicht eine Appellation, sondern wenigstens ein Ansuchen um Begnadigung, was selbst bei dem Militär-Gerichte stattfindet, hier in einer Form vorgesehen werde?

Präs. Ich werde den Antrag des Herrn Abg. Borrosch, wie er gestellt wurde, zur Abstimmung bringen, daß nämlich ein Paragraph aufgenommen werde, welcher die Zusammensetzung eines Kriegsgerichtes ausspricht. Wird dieser Antrag unterstützt? (Nicht hinreichend. Ruf: Um was handelt es sich?) Es handelt sich darum: der Herr Abg. Borrosch hat angetragen, daß zu den gestern angenommenen sechs Paragraphen, welche die Disciplinar-Ordnung für die mobile Garde festsetzen, auch noch ein siebenter Paragraph aufgenommen werde, wo die Zusammensetzung eines Kriegsgerichtes ausgesprochen wird.

Abg. Borrosch. Das versteht sich ohnehin, aber daß es bekannt gegeben werde, und das glaube ich, hat der Berichterstatter schon angenommen.

Abg. Schuselka. Ja, es geschieht ganz gewiß.

Präs. Wünscht also der Herr Abgeordnete auch die Ausnahme der Bestimmung, in welcher Art es zusammengesetzt werden soll?

Abg. Borrosch. Ja, damit Jeder urtheilen kann, ob es in gesetzlicher Form zusammengesetzt ist, da muß es durch Druck veröffentlicht werden.

Abg. Schuselka. Ich habe bereits erklärt, daß es geschehen wird, und daß die Kriegsgerichte ganz in der gewöhnlichen Weise zusammengesetzt sein werden.

Präs. Also auf diese Art, wenn die Commission diesen Antrag bereits angenommen hat, und die hohe Kammer damit einverstanden ist, so wird die Abstimmung über diesen Punct wegfallen. (Ja, ja.)

Abg. Borrosch zieht seinen Antrag zurück.

Abg. Sierakowski. Ich glaube, der Abg. Goldmark hat über diesen Antrag auf Tagesordnung angetragen.

Präs. Der Abg. Borrosch hat ihn so eben zurückgezogen, demnach erübrigt nur noch über den Antrag als Ganzes abzustimmen. Der Inhalt dieses Gesetzes ist der hohen Kammer bereits bekannt. Diejenigen Herren, die dafür sind, daß die gestern einzeln angenommenen Paragraphe als ein Ganzes angenommen werden sollen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Angenommen.)

Uebergehend auf den nächsten Gegenstand der Tagesordnung, nämlich zur Berathung über den Beschluß des Constitutions-Ausschusses vom 27. September 1848, bezüglich der Unterziehung einer neuen Wahl jener Abgeordneten, welche Staatsämter annehmen — in dieser Beziehung erlaube ich mir zu bemerken, daß als Berichterstatter über diesen Gesetzentwurf der Abg. Hein gewählt wurde; da er aber nicht gegenwärtig ist, und der Abg. Brestel ein Mitglied der Commission war, welche diesen Gesetzentwurf gemacht hat, so ersuche ich den Abg. Brestel, zur Berichterstattung zu schreiten.

Abg. Brestel. Durch Beschluß der hohen Kammer wurde dem Constitutions-Ausschusse der Entwurf einer Verordnung zugewiesen, wegen Veranlassung neuer Wahlen für diejenigen Deputirten, welche nach ihrer Wahl ein Staatsamt angenommen, oder respective befördert worden sind. Die erste Frage, die sich der Constitutions-Ausschuß vorlegte, war, in welcher Form dieser Beschluß gefaßt werden solle, ob das als ein vollkommen selbstständiges Gesetz erlassen werden solle, oder ob man das nicht als einen Theil der Geschäftsordnung behandeln sollte. Gegen die Erlassung eines besonderen ausdrücklichen Gesetzes hat sich im Constitutions-Ausschusse eine Menge Bedenken erhoben, namentlich deßhalb, weil das bloß eine die hohe Kammer selbst in ihren Angelegenheiten betreffende Ordnung ist, und weil sich bereits nach früheren Beschlüssen die hohe Kammer, was bloß diese Angelegenheit betrifft, als vollkommen autonom erklärt hat, daher die Erlassung eines Gesetzes, das noch einer Sanction unterzogen werden soll, über eine bloß innere Angelegenheit der hohen Kammer, zu einigem Widerspruche führen könnte. Nachdem nun bereits in der Geschäftsordnung der Grundsatz ausgesprochen ist, daß Niemand die Kammer auflösen kann, als sie selbst, nachdem der Grundsatz festgestellt wurde, daß über das Erlöschen des Mandats der Mitglieder nur die Kammer selbst als solche zu entscheiden berechtiget ist, so folgt daraus, daß dieser Grundsatz auch für das Erlöschen des Mandats der einzelnen Mitglieder zu gelten habe, und der Constitutions-Ausschuß hat den Beschluß gefaßt, zu beantragen, daß diese Bestimmung als ein Theil der Geschäftsordnung behandelt und in dieselbe eingeschaltet werde, — was um so mehr möglich ist, da die Geschäftsordnung noch nicht zum dritten Mal gelesen, und nicht als Ganzes angenommen ist. Der erste Antrag des Constitutions-Ausschusses ist demnach der: daß die Bestimmung über die neue Wahl der Deputirten in die Geschäftsordnung einzuschalten sei. Nachdem dieser Beschluß im Ausschusse gefaßt war, wurde über die Grundsätze berathen und der bereits in ihren Händen befindliche Entwurf darüber ausgearbeitet, den ich mir vorzulesen erlaube.

"Jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat, sowie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, derin eine höhere Dienstes-Kategorie tritt, oder außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt erhält, oder aber bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus öffentlichen Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, verschwiegen oder verheimlicht hat, muß sich einer neuen, von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden Wahl unterziehen, hat aber so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der neuen Wahl bekannt ist."

Da muß ich nun bemerken, daß sich zuerst dem Constitutions-Ausschusse die Frage aufgeworfen hat, ob die Bestimmung von jetzt an zu gelten hat, oder für alle Diejenigen, welche bereits seit dem Zusammentritte des Reichstages ein neues Amt angenommen haben; und in diesem Sinne hat der Constitutions-Ausschuß sich dahin bekannt, daß es auf Alle Anwendung habe, weil der Grund, der diese Bestimmung veranlaßte, der ist, daß die Wahlmänner im Augenblicke, als sie die Wahl vorgenommen haben, nicht wußten, daß sie Jemand wählen, der später ein Staatsamt annehmen werde, den sie, wenn sie es gewußt hätten, gewiß nicht gewählt hätten. Da diese Bestimmung so gut Anwendung findet auf Diejenigen, welche bereits ein Staats amt angenommen haben, als auch auf Diejenigen, welche ein Staatsamt annehmen werden, so hat sich der Constitutions-Ausschuß dahin entschieden, daß diese Bestimmung für alle Diejenigen zu gelten habe, die nach Annahme ihrer Wahl auch vor Erlassung dieser Bestimmung ein Staatsamt angenommen haben. Ebenso mache ich Sie aufmerksam, daß die Bestimmung, daß Diejenigen, die einen regelmäßigen Geldbezug aus der Staats-Casse verschwiegen oder verheimlicht haben, sich einer neuen Wahl unterziehen müssen, — zu einer langen Berathung im Constitutions-Ausschusse Veranlassung gegeben habe, und nur mit zehn gegen neun Stimmen aufgenommen wurde, weil die Minorität der Ansicht war, daß es Sache der Wähler gewesen sei, sich um diesen Umstand, ob er bereits Geldbezüge aus der Staats-Casse erhalte, zu erkundigen; daß man durch diese Bestimmung leicht zu ganz unstatthaften Recriminationen Anlaß geben würde, weil der Fall eintreten könne, daß nach der Wahl einzelne Wahlmänner auftreten, und sagen, sie hätten von diesem Umstande nichts gewußt. Das ist Dasjenige, was ich zur Aufklärung der hohen Kammer mitzutheilen mich ermächtiget fand.

Präs. Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen?

Abg. Borrosch. Ich würde mir nur erlauben, diesen letzten Punct wegen Verheimlichung oder Verschweigung; ich glaube, es war nur ein Minoritätsgutachten von neun.

Abg. Brestel. Ja, zehn Stimmen waren für den Zusatz und neun gegen den Zusatz.

Abg. Borrosch. Also würde ich auf das kräftigste das Minoritätsgutachten unterstützen, indem ich vor allen, von einem hohen Reichstage ausgegehenden Beschlüssen warnen muß, die irgend zu einem gehässigen, inquisitorischen Verfahren rückwirkend führen könnten. Wer will z. B. in so einem Falle beweisen, oder mit eigener moralischer Gewißheit sich überzeugen, daß eine absichtliche Verheimlichung Statt gefunden habe? — und doch würde eine solche niemals erweisbare Hintergehung nachträglich bestraft. Sie ist aber niemals erweisbar, denn es konnte ein solcher Umstand zufällig, wie der Berichterstatter erwähnt, zur Kunde des einen oder des anderen Wahlmannes nicht gelangen, und jedenfalls würde der betreffende Abgeordnete höchst ungerecht incriminirt, da dieses Wahlhinderniß nicht vorgesehen ist.

Es würde also diese Bestimmung nicht nur zu einem inquisitorischen Verfahren führen, sondern obendrein meiner Ueberzeugung gemäß, eine Ungerechtigkeit sein.

Abg. Dylewski. Ich bin nicht gegen den Antrag, ich bin dafür; ich habe ihn unterstützt, als er schon früher besprochen wurde. Aber ich frage den Constitutions-Ausschuß, ob er sich auch erinnert, daß über Antrag des Abg. Fedorowicz dieses als Gesetz hätte behandelt werden sollen. Ist dieß der Fall, dann glaube ich erinnern zu müssen, daß wir heute nicht etwas Anderes, was ein Beschluß der Kammer vor einiger Zeit gewesen, besonders da wir nicht Alle zugegen sind, annehmen, und so laut vor der Welt verkündigen, daß diese Kammer nicht mehr der Ausdruck desselben ist, was sie gewesen. Ich glaube, gerade um zu beweisen, daß die Kammer noch immer dieselbe ist und von keinen augenblicklichen Einflüssen sich in ihren Beschlüssen beirren läßt, sollten wir diesen Beschluß, wie er gefaßt wurde, auch achten. Ich bin nicht dafür, meine Herren, daß etwas, was heute geschieht, als eine Gehässigkeit, als ein gehässiges Andenken von Seite der hohen Kammer ausgelegt werde, und muß gelegentlich erwähnen, daß das, was der Abg. Breste l vorgelesen hat, etwas Erfreuliches ist, aber daß wir es nicht in dieser Hinsicht laut machen sollten, um vielleicht Gehässigkeiten oder Spannungen zu steigern. Wir müssen uns stets das Ziel vorsetzen, daß Freiheit, gleichartige Freiheit für Alle, mögen sie augenblicklich vielleicht unsers Sinnes sein oder nicht, ohne diese Rücksicht stets unser Ziel sein werde. Und wenn also der Beschluß der hohen Kammer dahin lautete, daß es ein Gesetz sein soll, so soll Niemand außerhalb der Kammer sagen, daß wir heute, unter dem Einfluß augenblicklicher Ereignisse, etwas Anderes beschließen, als wir früher beschlossen haben.

Abg. Peitler. Ich bitte, das Gesetz noch einmal vorzulesen, wir haben es nicht recht verstanden.

Abg. Brestel. Bevor ich es vorlese, möchte ich noch auf einige Bemerkungen des Abg. Dylewski antworten, um den Beschluß des Constitutions-Ausschusses zu erklären. Vor Allem mache ich aufmerksam, daß der Beschluß des Constitutions-Ausschusses, bei der hohen Kammer darauf anzutragen, daß das ein Theil der Geschäftsordnung sei, ein Beschluß ist, der am 27. September, also zu einer Zeit gefaßt wurde, wo natürlich von den gegenwärtigen Ereignissen gar keine Rede war, daß dieser Beschluß im Constitutions-Ausschusse mit bedeutender Majorität, und selbst mit Zustimmung, so viel ich mich erinnern kann, eines Theiles derjenigen Mitglieder gefaßt wurde, die gegenwärtig nicht in der Kammer anwesend sind. Allerdings heißt es in dem betreffenden Beschlusse, den die Kammer über Antrag des Abg. Fedorowicz angenommen hat, daß das durch ein Gesetz ausgesprochen werden soll, das ist vollkommen richtig. Wir im Constitutions-Ausschusse sind aber von der Ansicht ausgegangen, daß die Geschäftsordnung ebenfalls als ein Gesetz zu betrachten sei, welche Aeußerung früher durchgehends ausgesprochen, und schon dadurch bestätigt wurde, daß für die Geschäftsordnung eine dreimalige Lesung, also die für ein Gesetz nothwendige Form einzuhalten beschlossen wurde. Wir haben im Constitutions-Ausschusse geglaubt, es sei durch den Beschluß, durch ein Gesetz vorzukehren, durchaus nicht ausgeschlossen, daß die Sache als ein Theil der Geschäftsordnung behandelt werde, well wir von der Ansicht ausgegangen sind, daß wir die Geschäftsordnung ebenfalls als eine für uns bindende Vorschrift, das heißt, als ein Gesetz betrachten, und die Rücksichten, die den Constitutions-Ausschuß nebstdem dazu bestimmt haben, habe ich schon in Kürze erwähnt. Ich glaube, dieser Beschluß im Constitutions-Ausschusse wurde vor, und ohne Rücksicht auf die gegenwärtigen Ereignisse gefaßt, es können also auch die gegenwärtigen Ereignisse auf diesen Beschluß keinen Einfluß haben. (Liest noch einmal den Antrag vor.)

Abg. Borrosch. Es hat eher ein geehrter Herr Abgeordneter die Frage gestellt, ob es ein provisorisches Gesetz sei oder nicht. Offenbar ist es ein provisorisches, eben für die Dauer dieses Reichstages, oder vielmehr bis zur Vollendung der Constitutions-Urkunde; denn ich zweifle gar nicht, daß in unserer Constitution von der Abgeordnetenschaft jedenfalls die Administrativ-Beamten ein für allemal werden ausgeschlossen bleiben. Ich kenne mehrere Kategorien von Beamten, die allerdings, besonders wenn wir z. B. die Inamovibilität der richterlichen Beamten auch werden in der Constitution vorgesehen haben, Theil nehmen können, und ich will also über diesen Punct hinweggehen. Daß wir dann aber die Minister, namentlich so lange wir ein constituirender Reichstag sind, jetzt auch schon hätten ausschließen sollen, das glaube ich, kann gar kein Einwurf sein, gerade bei einem constituirenden Reichstage, wo, wenn zufällig ein Minister im Alphabete vorwärts steht, seine Stimmabgabe bei einem namentlichen Aufrufe keinen unwesentlichen Einfluß auf die Nachfolgenden äußert. Ich würde dieß dann als ein Amendement hinzufügen. Die Meinung, daß wir hier irgend könnten influirt sein, muß ich widerlegen, denn ich sehe nicht ein, was irgend Aufmunterndes oder Bedrohliches darin liegen könnte, wenn wir diesen Zwischensatz weglassen. Es ist vollkommen gleichgiltig für die Stimmung des Tages, rücksichtlich deren ich für meinen Theil — und ich zweifle nicht, damit die Gesinnung der gesammten hohen Kammer auszusprechen — mit Entrüstung die Möglichkeit von mir weise, mich irgend influiren zu lassen. Ich würde das: "oder bei der Wahl den Umstand verschwiegen oder verheimlicht hat," nochmal zur Streichung beantragen. Ferner muß ich den Antrag des Ausschusses unterstützen, daß wir das Ganze lediglich als einen Paragraph der Geschäftsordnung betrachten, und würde nur sagen: "regelmäßige Geldbezüge genießt, verschweigt oder verheimlicht." — Doch nein, er muß sich einer neuen Wahl unterziehen, das Gesetz ist also doch rückwirkend, und der Zwischensatz muß gestrichen werden.

Abg. Pillersdorff. Ich habe das Wort mir erbeten, um über einen anderen Theil dieses Gesetzentwurfes zu sprechen, nämlich über den letzten Theil, wo es heißt: "hat aber so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl dem Reichstag bekannt ist." Ich trage auf die Beseitigung dieses Satzes an, weil diese Bestimmung im Widerspruche zu sein scheint. Das ganze Gesetz, oder der Theil der Geschäftsordnung oder wie man es nennen will, geht von der Voraussetzung aus, daß Derjenige, der ein öffentliches Amt übernimmt, nicht mehr das Vertrauen seiner Committenten, wenigstens nicht mehr in dem Grade hat, daß sie ihn gewählt hätten, wenn sie gewußt hätten, daß er ein öffentliches Amt übernehmen wird. Sobald man von dieser Voraussetzung ausgeht, müßte im Augenblicke, wenn er ein Amt übernimmt, seine Wirksamkeit als Deputirter erlöschen. Man könnte einwenden, daß dadurch eine Anzahl von Deputirten durch einige Zeit der Kammer entginge. Diese Einwendung scheint mir sehr untergeordnet dem Zwecke, die Rücksicht zu beobachten, daß Jemand, wenn er nicht die volle Ueberzeugung hat, das Vertrauen seiner Wähler zu besitzen, sich aufgefordert fühle, nicht Abgeordneter zu bleiben. Zweitens kann kein Nachtheil für die Versammlung hervorgehen; denn bie Fälle, daß gleichzeitig eine größere Anzahl Abgeordneter öffentliche Aemter annehmen, sind wohl sehr selten, und nicht vorauszusetzen. Tritt es aber bei einer kleinen Anzahl ein, so wird bei der großen Anzahl der Vertreter, die hier beisammen sind, kein Nachtheil erwachsen. Immerhin liegt es in den Händen der vollziehenden Gewalt, schnell eine neue Wahl eintreten zu lassen, und dadurch jeden Uebelstand zu beseitigen, welcher sich durch einige Individuen ergeben könnte.


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