Úterý 17. øíjna 1848

Ich schließe mich dem Antrage an, diesen Schlußabsatz ganz zu beseitigen, nämlich: "hat noch so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl bekannt wird."

Abg. Demel. Zu den von dem Herrn Vorredner gemachten Andeutungen will ich nur Einiges hinzufügen. Auch ich bin der Ansicht, daß sobald der Abgeordnete ein Amt annimmt, derselbe sogleich Sitz und Stimme in der Versammlung verlieren soll, indem jene Prämissen die bei seiner Wahl zum Abgeordneten vollkommen geeignet waren, für ihn das Vertrauen seiner Wahlmänner zu gewinnen, durch die Berufung zu einem Amte in der Regel sich ändern und ihre Kraft verlieren, ja im Gegentheile ein Mißtrauen zu erzeugen im Stande sind. Behält der Abgeordnete dessenungeachtet bis zur neuen Wahl Sitz und Stimme in der Kammer, so wird ihm die Gelegenheit geboten, bei den Sitzungen durch die ganze Zwischenzeit nicht nur der Debatte in der Kammer seinem Gewissen gemäß nicht zu folgen, sondern auch so zu stimmen, um seine Committenten dafür zu gewinnen, daß sie ihn bei der künftigen Wahl abermals wählen. Zweitens, steht der Wille der Regierung und des Volkes in einem Gegensatze. Das Wort Regierung schließt den Begriff des Zügelns in sich; die regierende Partei sucht sich die Regierung so viel als möglich leicht zu machen; das geschieht aber dadurch, daß für die Freiheit immer neue Beschränkungen ausgesonnen werden. Das Volk sucht aber frei zu sein, es sucht der Zügel um jeden Preis los zu werden, während die Regierung sie straffer anzieht. Daher wird ein Deputirter, wenn er ein Amt annimmt, das Vertrauen des Volkes verlieren. Der Nachtheil aber, der den Kammern oder dem vertretenen Bezirke dadurch zugeht, daß derselbe durch eine gewisse Zeit in der That unvertreten bleibt, wird schon deßwegen leichter zu tragen sein, als eine Beschleunigung in der neuen Wahlausschreibung eintreten kann, und als die Kammer wirklich, ohne sonderliche Nachtheile zu empfinden, bereits in die Lage gekommen ist, und auch noch häufig kommen wird, einen Urlaub auf viel längere Zeit bewilligen zu müssen. Ich würde daher auch für die Weglassung des letzten Satzes des Commissions-Antrages stimmen.

Präs. Ich erlaube mir die Verathung auf einen Augenblick zu unterbrechen, da mir jetzt Eingaben vorgelegt wurden, welche zwar an den österreichischen constituirenden Reichstag gerichtet sind, aber nach flüchtiger Durchsicht Gegenstände enthalten, welche auf die augenblickliche Lage der Residenz Bezug haben. Ich werde mir erlauben, diese Eingaben dem permanenten Ausschüsse zu übergeben, damit er darüber allenfalls Nachmittags Bericht erstatten könne. — Der Abg. Cavalcabó hat das Wort. —

Schriftf. Cavalcabó. Als Mitglied des Constitutions-Ausschusses habe ich schon wesentlich darin übereingestimmt, was der Herr Berichterstatter schon angeführt hat in Bezug auf den Zeitpunkt, als wir diese Beschlüsse in dem Constitutions-Ausschusse faßten. Ich füge nur noch hinzu, daß die Mehrheit der Mitglieder des Constitutions-Ausschusses der Meinung war, daß dieser Gesetzentwurf den betreffenden Paragraphen als Theil der Geschäftsordnung eingereiht werden soll. Da jedoch die Geschäftsordnung auch drei Mal zu lesen ist, obwohl sie nicht Gesetz ist, in dem Sinne, in welchem der hohe Reichstag andere Gesetze erläßt, die der Sanction unterworfen werden, sondern nur das Innere des Reichstages bestimmt, glaube ich, daß dieser Theil der Geschäftsordnung angereiht werden soll, daß aber nichts destoweniger die Vorschriften zu beobachten sind, wie solche bei der Geschäftsordnung selbst beobachtet wurden, daß nämlich dieses einmal zu lesen sei im Allgemeinen, und die Debatte im Allgemeinen zu führen, bei der zweiten Lesung sei über die einzelnen Absätze des Gesetzes zu debattiren, und endlich bei der dritten Lesung dasselbe als ein Ganzes anzunehmen. Ich glaube, daß wir diese drei Stadien, conform nach der Geschäftsordnung, auch hier durchmachen müssen. Es möge daher heute die erste Lesung stattfinden, wäre sich aber nicht ins Detail der einzelnen Absätze einzulassen; erst bei der zweiten Lesung seien die einzelnen Absätze der Verathung zu unterziehen, und dann könnte dieser Paragraph bei der dritten Lesung sogleich mit der Geschäftsordnung, als ein Bestandtheil derselben, angenommen werden.

Abg. Peitler. In diesem Gesetze heißt es auch: "daß auch diejenigen Beamten sich einer neuen Wahl zu unterziehen haben, welche in eine höhere Dienstes-Kategorie eingetreten sind, oder welche außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt bekommen." Ich bitte den Herrn Berichterstatter um eine nähere Aufklärung über den letzten Absatz. Nach meiner Meinung kann ein Beamter, der in derselben Dienstes-Kategorie bleibt, einen höheren Gehalt nach dem Gesetze nur bei einer graduellen Vorrückung bekommen. Wenn der Beamte in der nämlichen Dienstes-Kategorie, oder was das nämliche ist, in der nämlichen Diätenclasse verbleibt, so bekommt er einen höheren Gehalt nur dann, wenn er von der zweiten in die erste, oder von der dritten in die zweite Classe vorrückt. Es sind nämlich bei den Landräthen, Regierungsräthen, Kreis-Commissären, u. s. w. verschiedene Classen, als eine 1. 2. 3. und 4. Classe. Dieses Gesetz könnte daher Zweifel veranlassen, welche man so viel als möglich beseitigen muß. Ich glaube daher, daß man den Satz: "Derjenige Beamte, der einen höheren Gehalt erhält außer der graduellen Vorrückung" — ganz streichen soll, und lediglich setzen: "Derjenige Beamte hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen, welcher in eine höhere Dienstes-Kategorie oder in eine höhere Diätenclasse vorrückt." Dann ist das Gesetz deutlich.

Abg. Dylewski. Ich weiß noch nicht, wie sich das Schicksal dieser Vorlage gestalten wird: ob sie ein Gesetzentwurf, oder eine Aenderung der Geschäftsordnung ist. Aber was ich früher gesprochen habe, habe ich nicht deßhalb vorgetragen, um dieses zu beurtheilen, was der Constitutions-Ausschuß dachte, sondern was eben die Kammer zu thun im Begriffe ist. Ich weiß, daß die hohe Kammer vor mehreren Wochen beschlossen hat, daß solch ein Gesetz vorgelegt werden soll. Der Constitutions-Ausschuß war Kraft des Beschlusses der hohen Kammer zur Ausarbeitung ermächtiget. Heute soll nun die Kammer entweder sagen: das soll ein Gesetzesentwurf sein oder nicht, das heißt, sie soll ihren früheren Beschluß aufrecht halten oder umstoßen. Ich sage, ich war damals in der Minorität, ich war ebenfalls dafür, daß das sogleich eingeführt werde; aber deßhalb, damit es nicht scheine, daß die Kammer das umstoße, was sie einmal beschlossen, und damit Denjenigen, die gegen die freie Abstimmung und das freie Handeln der Kammer Zweifel erhoben haben, kein Anhaltspunct geboten werde, habe ich die Bemerkung vorgebracht, ohne Rücksicht, wie die Kammer entscheiden werde. Weil schon etwas meritorisch in dieser Sache gesprochen wurde, nämlich vom Abg. Pillersdorff, daß Jemand, sobald er ein Amt angenommen, der Würde des Vertreters verlustig sei, so muß ich diese Voraussetzung bestreiten, die damals der Abg. Pillersdorff den Wählern zugemuthet hat, daß, sobald Jemand ein Amt angenommen hat, er sogleich unwürdig wäre, Vertreter von Wahlmännern zu sein; das würde gewiß eine etwas kränkende Voraussetzung sein. Es ist und wird wohl weiter der Grundsatz sein, daß zu Aemtern solche vorgeschlagen werden, die das Vertrauen am meisten verdienen. Ich glaube also allerdings, daß Derjenige, der das Vertrauen der Wähler genossen hat, auch das Vertrauen der Behörden genießen wird. — Es ist gewiß, daß eine Unmöglichkeit des beiderseitigen Vertrauens allerdings bisher bestanden hat, aber für die Zukunft, und schon vielleicht für die Gegenwart, nicht nothwendig zu bestehen braucht. Es ist also etwas Kränkendes. Ich glaube, daß aus dieser Rücksicht durch sogleiches Verlieren des Sitzes in der Kammer die Wähler durch eine lange Zeit ohne Vertreter bleiben werden, und daß auch in dieser Rücksicht Etwas gegen den Antrag sprechen würde. Die Wähler haben Zeit, auszusprechen, ob nach dieser Annahme des Amtes der Abgeordnete das Vertrauen noch weiter verdiene, oder ob er es verwirkt habe. Aber sie können auch aussprechen, daß er es nicht verwirkt habe, und ich sehe dann nicht den Grund ein, warum er schon während dieser Zeit unvertreten bleiben soll, gerade so, als ob er es schon wirklich verloren hätte.

Abg. Ziemialkowski. Vor Allem muß ich mich gegen den Antrag des Abg. Peitler, daß nämlich in dem Commissions-Antrage ausgelassen werde: "Diejenigen Beamten, die, obwohl in derselben Dienstes-Kategorie, außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt erhalten haben." Die Ursache, warum man Diejenigen, die ein neues Amt erhalten haben, oder die in eine höhere Dienstes-Kategorie vorrücken, warum man bei solchen Beamten neue Wahlen fordert, ist diejenige, damit man der Regierung nicht die Mittel in die Hand gebe, durch Verleihung von Aemtern oder durch Vorrückung in ein höheres Amt die freie Meinungsäußerung benehmen zu können, und da glaube ich, daß dasselbe erzielt werden kann dadurch, daß man Jemand ohne Vorrückung in eine höhere Dienstes-Kategorie einen größeren Gehalt gibt, was auf Eines herauskommt. Ferner muß ich mich der Ansicht des Abg. Pillersdorff anschließen. Ich war der Einzige im Constitutions-Ausschusse, der diese Ansicht vertreten hat, und ich glaube, es ist folgerichtig. Was der Abg. Dylewski eingewendet hat, daß es sich treffen könnte, daß ein solcher Abgeordneter später zum zweiten Male gewählt werden könnte, daß also während dieser ganzen Zeit ein Bezirk ohne Vertreter sein würde, so frage ich den Herrn Abg. Dylewski, was besser ist: der Mangel einer Vertretung während einer kurzen Zeit, oder eine schlechte Vertretung? Der Abgeordnete, welcher das Amt erhalten hat, und von seinen Wahlmännern nicht mehr gewählt wird, weil er nicht mehr ihr Vertrauen besitzt, hat sie längere Zeit wider ihren Willen vertreten, und es ist daher in der That folgerecht, wenn man demjenigen Abgeordneten, der ein Amt bekommt oder in eine höhere Dienstes-Kategorie vorrückt, sogleich Sitz und Stimme in der Versammlung nimmt.

Abg. Sadil. Obwohl die Geschäftsordnung keine Wahlordnung ist, so bin ich doch der Ansicht des Abg. Dylewski, daß der gegenwärtige Entwurf als Gesetz behandelt werden soll, daß jetzt nur über die Frage zu discutiren sei, ob er zum zweiten Male zu lesen wäre, oder nicht. Ich bitte darüber die Anfrage zu stellen, damit die Discussion der einzelnen Puncte beseitiget werde.

Abg. Sidon. Dem Abgeordneten für Salzburg diene als Berichtigung zur Kenntniß, daß man ohne Vorrückung in der Diensteskategorie doch im Gehalte vorrücken könne, und zwar ist dieß beim Lehramte der Fall, wo nach zehn Dienstjahren der Gehalt erhöht wird.

Ein Abg. Ich trage auf den Schluß der Debatte an.

Präs. Es ist auf den Schluß der Debatte angetragen worden, wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt). Diejenigen Herren, welche sich für den Schluß der Debatte aussprechen, wollen aufstehen. (Majorität). Als Redner sind noch vorgemerkt: Potocki, Umlauft, Cavalcabó, Scholl, Polaczek.

Abg. Potocki. Ich schließe mich dem Antrage der Commisslon in allen seinen Theilen an, bis zum letzten, wo ich den Abg. Pillersdorff unterstütze. Ich glaube vorerst sagen zu müssen, daß in den drei verschiedenen Kategorien, die aufgezählt sind, d. h. da wo gesprochen wird, daß Diejenigen, welche in eine höhere Dienstkategorie eintreten, einen höheren Gehalt erhalten, oder endlich ihre Geldbezüge aus öffentlichen Lassen verschweigen, daß alle drei Artikel wichtig sind, und keiner ausgelassen werden darf. Ich möchte daher gegen den Antrag des Abg. Borrosch sein, welcher den dritten Punct ganz auslassen will. Ich glaube, daß aus allen denen dieser letzte Punct nicht der minder wichtige ist; ich glaube, es ist nicht möglich, daß unter uns dieser Fall vorkommen könnte; aber wenn er vorgekommen ist, so möchte ich ganz für die Beibehaltung dieses Punctes sein. Ich habe aber das Wort verlangt, um den Punkt besser zu verstehen, denn ich glaube nicht ganz klar zu sehen. Es heißt nämlich, daß ein Jeder sich einer neuen Wahl, welche von den frühern Wahlmännern vorzunehmen ist, unterziehen muß. Ich möchte glauben, daß dieser Ausdruck: "von den früheren Wahlmännern" nicht ganz klar ist. Es könnte heißen, glaube ich, "von den Wahlmännern seines Wahlbezirkes", weil, wie wir wissen, es außerordentlich oft geschieht, daß aus einem Wahlbezirke nur einige Wahlmänner zusammentreffen, um die erste Wahl vorzunehmen, so möchte man also auch nur die zur zweiten Wahl zusammenberufen. Ich bin überzeugt, daß der Antragsteller und die Commission es nicht so gemeint haben; ich glaube, daß aus diesem Satze es gewissermaßen leicht so begreiflich wäre. Ich möchte demnach den Antrag stellen, ob es vielleicht nicht zweckmäßiger wäre, den Satz so zu ändern: "einer neuen von den Wahlmännern desselben Wahlbezirkes vorzunehmenden Wahl".

Abg. Brestel. Ich erlaube mir nur in Kurzem zu bemerken, daß dieser Satz aufgenommen wurde, weil die Frage aufgeworfen wurde: sollen neue Wahlmänner gewählt werden, oder soll die Wahl von den früheren bei der ersten Wahl gewählten Wahlmännern vorgenommen werden? Um allen Zweifel darüber zu beseitigen, haben wir den Ausdruck aufgenommen: "von den früheren Wahlmännern", das heißt nichts anders, als von den bei der ersten Wahl bereits gewählten Wahlmännern. — Es ist dieß dieselbe Praxis, die bereits beobachtet wurde, für Diejenigen unter uns, die bereits gewählt wurden, nachdem die früheren Deputirten abgedankt haben; aber damit in Zukunft kein Zweifel entsteht, ist diese Bestimmung aufgenommen worden; "die früheren Wahlmänner" heißt nur so viel als: "die Wahlmänner die schon bei der ersten Urwahl zu Wahlmännern gewählt worden waren".

Abg. Umlauft. Ich schließe mich im Allgemeinen sowohl dem Antrage der Commission als dem Amendement des Abg. Pillersdorff an. Ich glaube aber die hohe Versammlung in Rücksicht auf den siebenten Paragraph auf einige Umstände aufmerksam machen zu müssen. Was den dritten Punct, der nämlich von der Commission beantragt ist, betrifft, so besteht dieselbe Anordnung bereits rechtskräftig durch den siebenten Paragraph der Geschäftsordnung, worin allen Wahlanfechtungen, welche das Wahlverfahren und die Eigenschaften der Wahlmänner betreffen, schon vorgesehen ist. In diesem Paragraphe ist also eine Bestimmung, welche diesen Fall betrifft, schon enthalten. Wofern aber insbesondere der Antrag des Abg. Pillersdorff angenommen werden würde, daß im Augenblicke, als Jemand ein Regierungsamt annimmt, er auch schon aufhört, Mitglied der Kammer zu sein, so müßte ich die hohe Kammer auffordern, in Bezug auf diesen dritten Punkt sogleich auch die formale Bestimmung hineinzunehmen, wann angenommen werden soll, oder auf welches Zeugniß, oder durch welche Beweismittel dieß bekräftigt werden muß, daß Jemand sich ein solches Vergehen hat zu Schulden kommen lassen; denn in dem Moment, als dieses Gesetz gegeben wird, wird Niemand betroffen; es müßte also jedenfalls die Bestimmung, falls sie angenommen wird, darin enthalten sein, aufweiche Art die Beweisführung vor die Kammer gebracht werden soll. Diese Bestimmung ist aber nach meiner Ansicht schon im §. 7 enthalten, wo es heißt: "Wahlanfechtungen, welche einen Mangel der erforderlichen Eigenschaften des Gewählten betreffen, sind auch später noch zulässig, wenn sie gleichzeitig genügend bescheinigt sind".

Das habe ich der hohen Kammer nur bemerken wollen.

Abg. Cavalcabó. Ich muß mich gegen den Antrag des Abg. Pillersdorff und für den Antrag der Commission bezüglich der augenblicklichen Wirkung einer solchen Beförderung eines Abgeordneten zu einem Staatsamte erklären. Ich glaube, daß die Nachtheile, welche dadurch, daß ein Bezirk durch längere Zeit unvertreten bleibt, entstehen, überwiegend sind gegen die möglichen Nachtheile, wenn ein solcher Abgeordneter, der ein Staatsamt angenommen hat, nicht sogleich aus der Kammer entfernt wird. Wir haben ein einziges Beispiel, und das ist der Abg. Cajetan Mayer, welcher, nachdem er sich der zweiten Wahl unterzogen hatte, wieder einhellig zum Deputirten erwählt wurde. Das glaube ich, liefert wenigstens im Kleinen ein Beispiel, daß es nicht so unumgänglich nothwendig ist, daß der, der ein Staatsamt angenommen hat, das Vertrauen seiner Wähler verloren habe. Man geht von dem Grundsätze aus, die Regierung und die gesetzgebende Gewalt sollen sich gewissermaßen im Widerspruche liegen, es sei ein gegenseitiger Kampf, und leider haben die neuesten Ereignisse uns dieses wohl zum Theil bewiesen; allein in der Regel und bei einem geregelten Gange der Regierung wird nur jene Regierung sich halten können, die auf die Majorität der Repräsentation des Volkes gestützt ist. Wird also ein Abgeordneter zu einem Staatsamte befördert, so wird das kein genügender Grund sein, um schon a priori zu erklären, er habe das Vertrauen seiner Committenten in der Art verloren, daß seine augenblickliche Entfernung aus der Kammer gerechtfertiget erscheine. In diesem Sinne ist auch der Antrag der Commission gemeint, und so viel ich weiß, hat sich nur eine einzige Stimme dagegen erhoben, welche für die augenblickliche Entfernung gestimmt hat.

Abg. Scholl. Ich stimme auch gegen den Antrag des Abg. Pillersdorff, unter Anderm auch aus dem Grunde, weil die Annahme dieses Antrages uns in Widersprüche verwickeln würde. Nämlich im §. 6 der Geschäftsordnung ist festgesetzt: "In so lange der Reichstag eine beanständete Wahl nicht für ungiltig erklärt, hat der Beanständete Sitz und Stimme in der Versammlung." Ich glaube, es ist eine Consequenz dieses Satzes, daß es bei dem Antrage der Commission bleibt.

Abg. Polaczek. Ich finde, daß der Antrag, daß der Deputirte sogleich Sitz und Stimme zu verlieren habe, sogar mit dem Geiste und Wortlaute dieses Gesetzes im Widerspruche steht, denn seine Wahl wird durch seine Stellung als Beamter nicht ungiltig, sondern er hat sich nach dem Wortlaute und Sinne des Entwurfes nur einer neuen Wahl zu unterziehen. Wie die Abg. Dylewski und Fedorowicz ganz richtig bemerkt haben, soll dieses Gesetz bloß zu dem Zwecke bestehen, um jeden Einfluß der Regierung auf Abgeordnete durch Anstellung zu vermeiden, ohne daß vorausgesetzt wird, es müsse der Wähler durch seine veränderte Stellung das Vertrauen seiner Abgeordneten verlieren. Ich glaube, von diesem letzten Grundsätze, nämlich dem Vertrauensverluste, kann nicht ausgegangen werden; man will auf diese Weise nur dem Einflusse begegnen. Liegt darin der Sinn und Geist des Gesetzes, dann muß der mit einem Staatsamte betraut Gewordene allerdings Sitz und Stimme behalten, bis der neue Abgeordnete gewählt ist. Das ist eine Erinnerung, die ich zu machen habe. Ferner vermisse ich hier die Anordnung, daß dieses Gesetz auch eine rückwirkende Kraft habe. Es heißt hier: (liest.) Man könnte glauben, die rückwirkende Kraft liegt in dem Ausdrucke: "Jeder Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat, muß sich einer neuen Wahl unterziehen;" dem ist aber nicht so; heute hat ein Abgeordneter ein Staatsamt angenommen, und muß folglich von heute an, das ist seit der Wirksamkeit dieses Gesetzes, sich einer neuen Wahl unterziehen; dieß kann aber nicht auch auf die früheren Abgeordneten rückwirkende Kraft haben, welche ein Staatsamt bereits früher angenommen haben. Ich würde also das Amendement vorschlagen, daß in diesem Gesetze bestimmt werde, daß es auch auf jene Abgeordnete rückwirkende Kraft habe, welche inzwischen Beamte geworden sind, oder ein höheres Staatsamt angenommen haben.

Präs. Es hat nun der letzte eingeschriebene Redner gesprochen. Ich ersuche daher den Herrn Berichterstatter, das letzte Wort zu ergreifen.

Berichterst. Brestel. Ich will zuerst über die Form einige Bemerkungen machen, und in die Formalfrage eingehen, und dann auf das Materielle übergehend auf die Amendements antworten. — Was die Formalfrage betrifft, so ist sie doppelter Art. Erstens, ist die Sache als ein Gesetz oder als ein Paragraph der Geschäftsordnung zu behandeln? und zweitens, betreffs der Lesung, in welchem Stadium befindet sich die gegenwärtige Verhandlung? — Ich glaube, da nach dem Beschlusse der Geschäftsordnung die erste Lesung gar nichts anderes ist, als: soll der Gegenstand in Berathung zur zweiten Lesung gebracht werden? so glaube ich, da hier ein förmlicher Kammerbeschluß vorliegt, vermöge welchem dem Constitutions-Ausschusse aufgetragen wurde, eine betreffende Verordnung abzufassen, daß also nach dem damaligen Kammerbeschlusse die erste Lesung Statt gefunden hat, und die gegenwärtige Lesung, was auch aus dem Umstande hervorgeht, daß einzelne Redner Amendements gestellt haben, als die zweite Lesung zu betrachten sei. Das würde auch so gut gelten, wenn man den Gegenstand als besonderes Gesetz, oder wenn man ihn als einen Theil der Geschäftsordnung behandeln wird, obwohl ich glaube, daß die Rücksichten, welche der Herr Abg. Dylewski angegeben hat, daß man sie hier als ein wirkliches Gesetz betrachte, meines Erachtens nicht maßgebend sein können. Weil der Antrag des Constitutions-Ausschusses vor den Ereignissen des 6. Octobers Statt gefunden hat, glaube ich, könnte ganz gut diese Frage, ob er als besonderes Gesetz, oder als ein Theil der Geschäftsordnung zu betrachten sei, für die dritte Lesung aufgeschoben werden, da eine zweite Lesung sowohl in dem einen, wie in dem anderen Falle stattfinden dürfte, und bis dorthin diejenigen Herren, welche bis jetzt fehlen — ein Zeitintervall von acht Tagen muß doch sein — hinlängliche Zeit haben, einzutreffen, wenn ihnen an der Sache gelegen ist. Ich glaube daher, die Frage, ob es ein besonderes Gesetz oder ein theil der Geschäftsordnung sei, wäre demnach erst bei der dritten Lesung definitiv zu entscheiden. Das ist dasjenige, was ich in formeller Beziehung bemerken zu müssen glaubte, und ich glaube, es wird am besten sein, wenn der Herr Präsident in diesem Puncte die Kammer befragt.

Präs. Ich stelle daher die Anfrage, ob die jetzige Debatte als eine zweite Lesung zu betrachten sei?

Abg. Szaszkiewicz. Mir scheint, daß die hohe Kammer nicht mehr beschlußfähig ist.

Präs. Ich bitte die Herren auf ihren Plätzen zu bleiben; es wird die Zählung vorgenommen. Nach der Zählung sind 172 anwesend; im permanenten Ausschusse sind 25.

Abg. Böse. Die meisten aus dem Ausschusse sind hier anwesend.

Präs. Ich werde in den Ausschuß hinaufschicken, um zu sehen, wie viele Herren dort anwesend sind.

Abg. Borrosch. Und ins Lesezimmer — werde ich bitten.

Präs. Die Zählung wurde wiederholt vorgenommen, es sind jetzt 194 Abgeordnete anwesend, demnach sind wir beschlußfähig. Ich stelle die Anfrage, ob die heutige Verhandlung als die zweite Lesung des Gesetzentwurfes zu behandeln sei. Diejenigen Herren, die dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.)

Abg. Brestel. Es sind eben einige Amendements vorgelegt worden, und zwar ein Amendement des Abg. Polaczek: "Dieser Beschluß hat auf alle Abgeordnete Anwendung," — und ich mache darauf aufmerksam, daß das die Absicht des Constitutions-Ausschusses war, und eben deshalb der Ausdruck: "Jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat" aufgenommen wurde; daß dieß von dem Tage der Wahl an zu rechnen, daher unmittelbar in diesem Beschlusse selbst enthalten ist. Uebrigens, wenn der Ausdruck aufgenommen werden sollte, so habe ich nichts dagegen, nur glaube ich, daß das ohnehin durch die dermalige Fassung ausgedrückt ist. Dann ist ein anderes Amendement das des Abg. Pillersdoff: daß der letzte Satz wegzubleiben habe. Hierauf habe ich zu erwiedern, daß ich im Allgemeinen, im Principe vollkommen damit einverstanden bin, und ich glaube, daß auch die Mehrzahl der Mitglieder des Constitutions-Ausschusses im Allgemeinen, Principiellen, mit dem Wegbleiben dieses Satzes einverstanden war; doch aber glaubten wir, für diesen speciellen Fall, für diesen constituirenden Reichstag, von dieser Bestimmung abgehen, und im Gegentheile die vorliegende Bestimmung ausdrücklich aufnehmen zu sollen, aus der Ursache, damit nicht nachträgliche Anfechtungen der Beschlüsse der Kammer möglich würden, da nämlich bereits Mitglieder in der Lage sind, daß sie, wenn diese Bestimmung angenommen wird, sich einer neuen Wahl unterziehen müssen. Da sie nun bisher hier mitgestimmt hatten, so haben wir, um Anfechtungen dieser Art zu vermeiden, ausdrücklich diese Bestimmung angenommen, die sich nur auf den constituirenden Reichstag bezieht, und die, glaube ich, in diesen, speciellen Falle hier bleiben dürfte. Ich muß daher im Namen der Commission mich für Zulassung dieses Satzes, respective gegen das Amendement des Abg. Pillersdorff aussprechen. Dann ist noch ein Amendement des Abg. Borrosch, nämlich das, daß der Satz: "oder bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus Regierungs-Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, verschwiegen oder verheimlicht hat" — weggelassen werde, und dieß nur für die Zukunft festgesetzt werden soll. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß der Beschluß im Constitutions-Ausschusse von zehn Mitgliedern gegen neun gefaßt wurde, daß die Minorität für das Weglassen dieses Satzes war. Da ich nun selbst in dieser Beziehung mit meiner Ansicht in der Minorität geblieben bin, so kann ich natürlich, für die Beibehaltung dieses Satzes keine Gründe angeben, aus dem einfachen Grunde, weil ich selbst nach meiner individuellen Ueberzeugung gegen die Beibelassung war. — Dann hat der Abg. Borrosch noch ein Amendement gestellt, des Inhaltes: "Die verantwortlichen Minister können nicht zugleich als Abgeordnete im Reichstage Sitz und Stimme haben, daher für die Deputirten, die Minister werden, andere gewählt werden müssen." — Das ist meines Erachtens eine ganz andere Bestimmung, die mit der gegenwärtigen Bestimmung in gar keinem Zusammenhange steht, für welche ohnehin in der Constitution Vorsorge getroffen werden wird. Das müssen wir vor der Hand den Wahlmännern eines jeden einzelnen Bezirkes überlassen, ob sie es für zweckmäßig erachten, einen Minister zu wählen oder nicht. Wir wollen nur Vorsorge treffen, daß kein Minister Repräsentant eines Bezirkes sei, außer mit dem ausdrücklichen Willen, mit der ausdrücklichen Zustimmung seiner Wahlmänner, daher ich mich gegen das Amendement erkläre. Was das Amendement des Abg. Potocki betrifft, nämlich daß es heißen soll: "Wahlmännern seines Wahlbezirkes," so glaube ich, daß in dem Wesen der Abg. Potocki, mit der Ansicht der Commission übereinstimmt, nämlich, daß die früher gewählten Wahlmänner die Wahl zu vollziehen haben. Ich glaube, wenn es heißt: "von den früheren Wahlmännern vorzunehmende Wahl," so ist dieß bestimmter ausgedrückt, als wenn es heißt: "von den Wahlmännern seines Wahlbezirkes." Das ist wohl an und für sich klar, daß es die Wahlmänner des Bezirkes sein müssen, und da könnte noch immer die Frage auftauchen, ob für den Bezirk neue Wahlmänner gewählt werden sollen oder nicht. Ich glaube, daß die früheren Wahlmänner wählen, das könne durchaus keinem Zweifel unterliegen, daß nämlich alle Diejenigen, die früher als Wahlmänner gewählt worden sind, das Recht haben, bei dieser neuen Wahl mitzuwirken.

Präs. Zu dem Antrage des Constitutions-Ausschusses, welcher lautet — (liest:) "Jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat, so wie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstes-Kategorie tritt, oder außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt erhält, oder bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus Regierungs-Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, verschwiegen oder verheimlicht hat, muß sich einer neuen, von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden Wahl unterziehen, hat aber so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl dem Reichstage bekannt ist," liegen einige Verbesserungsanträge und ein Zusatzantrag vor.

Der Antrag des Abg. Sadil ist durch den eben gefaßten Beschluß erlediget worden, nämlich daß der Antrag als ein Gesetz-Antrag behandelt werden solle. Als Verbesserungsantrag erscheint hier: 1. der Antrag des Abg. Borrosch, welcher wünscht, daß statt dem Worte: "verschwiegen oder verheimlicht hat," gesetzt werde: "nicht den Wählern bekannt geben würde; wo es also dann im Zusammenhange heißen würde: "oder bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus Regierungs-Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, nicht den Wählern bekannt geben würde." Ein weiterer Verbesserungsantrag ist der des Abg. Pillersdorff. welcher wünscht, damit der Schlußsatz, nämlich: "hat aber so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl dem Reichstage bekannt gegeben wird," ausgelassen werde. Ein weiterer Verbesserungsantrag des Abg. Potocki, welcher aber mehr stylistischer Natur zu sein scheint, welcher wünscht, daß an dieser Stelle, wo es heißt: "muß sich einer neuen, von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden Wahl unterziehen", noch beigefügt werde: "seines Wahlbezirkes; wo es dann also heißen würde: "muß sich einer neuen, von den früheren Wahlmännern seines Wahlbezirkes vorzunehmenden Wahl unterziehen."

Zu diesem Antrage liegen ferner mehrere Zusatz-Anträge vor. In dieser Beziehung erlaube ich mir zuerst den des Abg. Borrosch vorzulesen. Er lautet: "Die verantwortlichen Minister können nicht zugleich als Abgeordnete auf dem constituirenden Reichstage Sitz und Stimme haben, daher für jene Deputirte, welche Minister werden sollten, andere Abgeordnete gewählt werden müßten." Ferner der Zusatzantrag des Abg. Polaczek: "Dieser Beschluß hat auch auf alle für den constituirenden Reichstag gewählten Abgeordneten Anwendung." Ich erlaube mir nun die Verbesserungsanträge, den Commissions-Antrag und dann die Zusatzanträge zur Abstimmung zu bringen, und zwar vor Allem den Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch. Der Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch lautet: (Der Präsident liest ihn nochmal vor, worauf dieser Antrag unterstützt und angenommen wird.) Ein weiterer Verbesserungsantrag ist der des Abg. Pillersdorff. (Der Präsident liest den Antrag des Abg. Pillersdorff nochmals, und derselbe bleibt bei der Abstimmung in der Minorität.) Ein weiterer Verbesserungsantrag ist der Antrag des Abg. Potocki, welcher wünscht, damit an dieser Stelle, wo es heißt: "hat sich einer von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden neuen Wahl zu unterziehen," zwischen den Worten: "Wahlmänner" und "vorzunehmenden," die Worte eingeschaltet würden: "seines Wahlbezirkes." Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.) Diejenigen Herren, welche für die Einschaltung dieser zwei Worte sind, wollen aufstehen. Es ist die Minorität. Fällt also weg. Ich erlaube mir den Antrag der Commission selbst zur Abstimmung zu bringen, welcher sonach mit Bezugnahme auf das Amendement des Abg. Borrosch so lautet: "Jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat, sowie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstes-Kategorie tritt, oder außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt erhält, oder bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus Regierungs-Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, nicht den Wahlmännern bekannt geben würde, muß sich einer neuen, von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden Wahl unterziehen, hat aber so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl dem Reichstage bekannt wird."

Abg. Cavalcabó. In Bezug auf die Fragestellung würde ich bitten, die Puncte zu theilen; es ist in der Voraussetzung, daß das die erste Lesung ist; Viele sind aber in die einzelnen Puncte eingegangen, und in der Beziehung würde es eine unnütze Wiederholung sein, die Debatte zu reassumiren. Ich ersuche daher, den Antrag zu theilen, weil einige Puncte darin enthalten sind, die ich annehmen, andere aber, die ich verwerfen müßte.

Präs. Wird der Antrag auf Theilung unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, welche sich dafür aussprechen, wollen aufstehen. (Majorität.) Ich werde sonach den ersten Absatz des Antrages der Commission vorlesen: "Jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt angenommen hat, muß sich" natürlich in Bezug auf den Schluß "einer neuen Wahl unterziehen." Wird dieser Theil des Antrages unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen, welche dafür sind, wollen ausstehen. (Majorität.) "Sowie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstes-Kategorie tritt." Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt und angenommen.) "Oder außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt erhält." (Unterstützt und angenommen.) "Oder bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus Regierungs-Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, nicht den Wahlmänner bekannt geben würde, muß sich einer neuen von den früheren Wahlmännern vorzunehmenden Wahl unterziehen." Wird dieser Theil des Antrages unterstützt? Diejenigen Herren, die für die Annahme desselben sind, wollen ausstehen. (Unterstützt und angenommen.) "Hat aber so lange Sitz und Stimme, bis das Ergebniß der Wahl dem Reichstage bekannt wird." Wird dieser Theil des Antrages unterstützt? Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß derselbe angenommen werde, wollen aufstehen. (Unterstützt und angenommen.) Es ist sonach der Antrag des Constitutions-Ausschusses in seinen einzelnen Absätzen angenommen. Ich werde ihn nun als Ganzes zur Abstimmung bringen und nochmal ganz ablesen. Er lautet: (liest den ganzen Antrag nochmal.) Diejenigen Herren, welche diesen Paragraph als Ganzes angenommen wünschen, wollen aufstehen. (Angenommen.)

Es sind jetzt noch die zwei Zusatzanträge des Abg. Borrosch und Polaczek. Der Zusatz des Abg. Borrosch lautet: "Die verantwortlichen Minister können nicht zugleich als Abgeordnete auf dem constituirenden Reichstage Sitz und Stimme haben, daher für Deputirte, welche Minister werden sollten, andere Abgeordnete gewählt werden mußten." Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Antrages sich aussprechen, wollen es durch Aufstehen kundgeben. (Majorität.)

Es erübriget noch der Zusatzantrag des Abg. Polaczek, welcher lautet: "Dieser Beschluß hat auch auf alle in den constituirenden Reichstag gewählten Abgeordneten Anwendung."

Abg. Demel. Ich bitte um das Wort, zur Aufklärung dieses, zur Abstimmung vorgelegten Antrages, weil er im Widerspruche mit dem bereits gefaßten Beschlusse steht, und zwar in Ansehung jenes Antrages, den der Abg. Borrosch gestellt hat, und der bereits angenommen ist, indem der Beschluß lautet: "oder bei seiner Wahl den Umstand, daß er aus Regierungs-Cassen einen regelmäßigen Geldbezug genießt, verschweigen würde." Soll er dennoch zur Abstimmung gebracht werden, so kann er sich bloß auf den ersten Theil des Commissionsantrages beziehen, wo es heißt: "welcher ein Staatsamt angenommen hat." Ist dieß aber der Fall, so halte ich den Gegenstand für erledigt.

(Präs. liest den Antrag des Abg. Polaczek nochmals."

Abg. Polaczek. Wenn dieser Zusatz angenommen wird, so ist dann Derjenige, der es bei seiner früheren Wahl nicht bekannt gegeben hat, daß er ein Staatsbeamter war, oder einen regelmäßigen Geldbezug aus den Regierungs-Cassen bezogen hat, von nun an verpflichtet, es sogleich bekannt zu geben; da ist gar kein Widerspruch enthalten, mein Amendement kann recht gut als Zusatz zu dem ganzen Gesetzesentwurfe bestehen.

Präs. Ich werde demnach diesen Zusatzantrag zur Abstimmung bringen. Der Antrag des Abg. Polaczek lautet: "Dieser Beschluß hat auch auf alle in den constituirenden Reichstag gewählten Abgeordneten Anwendung." (Wird unterstützt und angenommen.)

Der Gegenstand ist erlediget. Ich erlaube mir, der hohen Kammer anzuzeigen, daß ich eben eine Zuschrift bekommen habe, vom Abg. Maximilian Berger, welcher sein Mandat als Abgeordneter für den Wahlbezirk Beraun in Böhmen hiermit zurückgelegt. Es wird das Geeignete vorgekehrt werden, damit sogleich eine neue Wahl ausgeschrieben werde. Es wird auf den Schluß der Sitzung angetragen.

Abg. Umlauft. Ich bitte um das Wort. (Verfügt sich zum Präsidenten und theilt ihm privative etwas mit.)

Präs. Ich bitte, meine Herren, ich bin angegangen worden, mitzutheilen, daß der Kammerbeschluß wegen einer telegraphischen Anzeige an die bereits abgegangene Deputation nicht ausgeführt werden kann, nachdem die an das Telegraphenamt abgegangene Depesche mit der Bemerkung zurückgesendet wurde, daß in Lundenburg das telegraphische Bureau geschlossen worden sei, weßhalb obige Depesche nicht expedirt wurde. Es wird nichts erübrigen, als demnach Jemanden von Seite der Kammer abzusenden; darüber werden wir, glaube ich, Nachmittag verhandeln. Es wird der Antrag auf Schluß der Sitzung gestellt. Wird der Antrag auf Schluß der Sitzung unterstützt? (Geschieht.) Die Sitzung ist geschlossen.

Abg. Umlauft. Wann wird sie wieder eröffnet? (Viele Simmen: 5 Uhr, viele 6 Uhr.)

Präs. Ich bitte, wollen Sie sich darüber aussprechen. Es wurde der Antrag auf 5 und auf 6 Uhr gestellt. Diejenigen Herren, welche für die sechste Stunde sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Die Sitzung wird um 6 Uhr wieder beginnen.

Abg. Borrosch. Ich bitte mir nur eine Bemerkung zu erlauben. Es ist uns mitgetheilt worden, daß das telegraphische Bureau in Lundenburg geschlossen worden ist; sollen wir da nicht sogleich bis zum nächsten daran reichenden Bureau die Anfrage stellen: weßhalb? — so könnten wir die nöthigen Vorkehrungen treffen.

Präs. Das könnte von Seite des permanenten Ausschusses geschehen. (Einverstanden.)

Abg. Dylewski. Ich erlaube mir ebenfalls eine Bemerkung, nämlich, daß die Herren in den Abtheilungen nicht erscheinen. (Ruf: die Sitzung ist schon aufgehoben.)

Präs. Ich bitte um 6 Uhr wieder zu erscheinen, und zwar so zahlreich als möglich, damit wir beschlußfähig sind.

(Schluß der Sitzung um 1/4 auf 3 Uhr.)


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP