Pondìlí 4. prosince 1848

Verhältnisse, die dabei beachtet werden müssen, vorzugehen, vielmehr ist das Ministerium gesonnen, über alle Anträge vorläufig noch diejenigen zu vernehmen, die darin zunächst betheiligt sind, und erst dann die Anträge ins Reine zu bringen, deßwegen wird auch, wenn dieser Zweig, wie zu erwarten ist, einen großen Ertrag abwerfen wird, hier nicht darauf gerechnet, daß dieser Ertrag bereits im ersten Jahre vollzählig sein und eine große Summe liefern werde. Ich muß dabei noch eine Rücksicht berühren, die von der höchsten Wichtigkeit ist; sie berührt Wien, das bei der Umformung des Zollsystems zunächst betheiligt ist. Die Stadt Wien ist so günstig gelegen, daß sie eine der ersten Handelsstädte Europas sein könnte, besonders jetzt, wo große Eisenbahnen sich in Wien vereinen; das Zollsystem enthält aber Hindernisse eines solchen Aufschwunges des Handels in Wien; es ist also für Wien von der höchsten Wichtigkeit, rücksichtlich der Umgestaltung des Zollsystems fortzuschreiten auf der Bahn, welche ich die Ehre hatte hier zu bezeichnen. Drittens ein Zweig der Verzehrungssteuer dürste einer Erhöhung empfänglich sein, das ist: die Besteuerung des Branntweines. Es ist der Branntweine wenn man ihn vergleicht mit anderen Staaten, in Österreich viel niedriger besteuert, als anderwärts, vorzüglich in Preußen. Es ist dieß ein solches Genußmittel, welches eher eine Besteuerung verträgt, als viele andere. Nur unter so schwierigen Umständen, als diejenigen sind, unter welchen wir uns gegenwärtig befinden, dürfte es vollkommen gerechtfertigt sein eine mäßige Erhöhung der Abgaben eintreten zu lassen; jedoch muß ich hier bemerken, daß vorzüglich in Absicht aus die Art der Einhebung von mehreren Seiten Beschwerden vorgekommen sind, und daß man es sich zur besonderen Ausgabe machen werde, diese Beschwerden zu beheben, und in der Art der Cinhebung Erleichterungen eintreten zu lassen. Die vierte Quelle eines höheren Einkommens ist in der Gebäudesteuer gelegen. Es zerfällt nämlich die Gebäudesteuer in zwei verschiedene Arten, die eine ist die Hauszitissteuer, die andere die Hausclassensteuer. Die Hauszinssteuer ist nur in einigen Orten eingeführt, die Hausclassensteuer im übrigen Lände. Die Hausclassensteuer leidet an sehr bedeutenden Mängeln, sie entbehrt einer geordneten Grundlage, die Abgabe ist mit dem Ertrage der Gebäude, und mit ihrem Werthe nicht im gehörigen Verhältniß. Dagegen ist die Hauszinssteuer auf eine solche Art eingerichtet, daß sie sich als die gerechteste und mildeste darstellt; sie berücksichtiget nicht allein das Einkommen, sie enthält auch eine Bestimmung, zu Folge welcher, wenn das Einkommen abnimmt, auch die Steuer sich vermindert. Nun scheint also kein überwiegender Grund einzutreten, warum nicht die Hauszinssteuer auf mehrere Orte, und überhaupt auf alle Gebäude, die durch Vermiethung benutzt werden, ausgedehnt werden konnte. Es erübrigen dann noch diejenigen Gebäude, welche vorzüglich auf dem flachen Lande vom Landwirthe selbst benützt werden. Rücksichtlich dieser Gebäude dürfte vor der Hand eine Änderung nicht eintreten. Jedoch wird man es sich zur Aufgabe machen, auch diesen Theil der Besteuerung in Zukunft besser zu regeln. Von der Umstaltung der Haussteuer für die vermietheten Gebäude in die Hauszinssteuer dürfte ein bedeutender Zuwachs an Einkommen zu erwarten sein, welcher ohne Bedrückung eingebracht werden dürfte, um so mehr, als ich auch später noch eine Erleichterung rücksichtlich des Ausmaßes dieser Steuer in Antrag bringen werde. Indessen, diese Quellen sind nicht von so großer Ergiebigkeit, daß es nicht nothwendig wäre, auch noch andere Quellen zu beachten. Wir haben ein sehr ausgebildetes System der directen Besteuerung, gleichwohl ist ein Zweig des Einkommens nicht besteuert, ein anderer nicht angemessen besteuert. Der Theil, der direct nicht besteuert wird, ist der Zinsgenuß von Capitalien, der Theil, welcher nicht angemessen besteuert ist, liegt in dein Erwerbe der einzelnen Personen. Es besteht die Erwerbsteuer, sie ist aber bei weitem nicht so eingerichtet, daß sie diese Einkommenszweige erreichen könnte. Es ist ein Bedürfniß, welches die öffentliche Stimme auch schon bezeichnet hat, daß der Vermöglichere mehr zu den Staatsbedürfnissen beitrage, als der minder Vermögliche, und die Lösung dieses Grundsatzes wird in einer gehörig eingerichteten Einkommens oder Vermögenssteuer gefunden. Das Ministerium wird also einen Antrag zur Einführung der Einkommenssteuer vorlegen. (Bravo!) Ein zweites, gerade aus demselben Grundsatze fließendes Corollar bezieht sich auf das Tax und Stempelgesetz. Das Tax und Stempelgesetz hat mehrfache Gebrechen, es wurde vielfach geklagt, daß dadurch die Verhandlungen erschwert werden, dann auch, daß gerade die Vermöglicheren nicht in dein Maße beigezogen werden, als die minder Vermöglichen, was auch vollkommen richtig ist, indem der Stempel nur bis zu einem bestimmten Betrage von 20 fl. steigt, und die meisten Verhandlungen, die meisten großen Geschäfte mit einer sehr geringen Abgabe durchkommen; es ist ein dringendes Bedürfniß, daß in dieser Beziehung eine Änderung vorgenommen werde; auch wird darüber dem hohen Hause ein passender Antrag vorgelegt werden. (Beifall.) Endlich besteht noch eine Quelle, durch welche man dem Staate ein Einkommen erzielen könnte; diese Quelle bezieht sich auf eine alte Institution, die aber den jetzigen Verhältnissen sich schwer anpaßt nämlich das Lehenwesen. Es haben Allodialisirungen der Lehen von jeher stattgefunden, die Gesetze waren jedoch von der Art, daß Allodialisirungen nur schwer erfolgen konnten. Gegenwärtig scheint es an der Zeit, die Allodialisirung zu erleichtern, und auf diesem Wege dem Staate ein Einkommen zu verschaffen, welches gerecht wäre, und den Bedürfnissen des Staates eine Beisteuer gewähren würde, deren Größe aber gegenwärtig nicht angeschlagen werden kann. (Beifall.) Es sind dieses die Hauptmittel, welche ergriffen werden dürften, um einen höheren Ertrag zu erzielen. Faßt man alle diese einzelnen Maßregeln zusammen, so dürfte sich ein Mehrertrag von 22 Millionen ergeben. Nun bietet sich aber eine ganz andere Frage dar: Soll hiermit abgeschlossen werden, soll man den Völkern diese Vermehrungen von Abgaben auferlegen, oder ist es nicht erforderlich, auch auf Milderungen und Herabsetzung von Abgaben vorzudenken? Man könnte allerdings in Folge der gegenwärtigen Verhältnisse von so schwieriger Art sagen, daß es notwendig ist, bloß auf Vermehrung des Einkommens zu sehen, und daß man alles vermeiden müsse, was eine Verminderung derselben verursachen könnte. Wenn ich glauben könnte, daß der gegenwärtige Zustand nicht in einer verhältnismäßig kurzen Zeit eine günstige Änderung erfahren wird, so würde diese Betrachtung für mich von entscheidendem Gewichte sein. Nachdem ich aber die entgegengesetzte Meinung hege, und nachdem ich glaube, daß ein großer Staat vor Allem ein solches Finanzsystem haben müsse, bei welchem der Wohlstand des Volkes befördert und in seiner Entwicklung nicht gehindert wird, so kann ich mich von dem Vorschlage mehrfacher Milderungen und Erleichterungen nicht abhalten lassen. Ich bin nämlich der Überzeugung, daß der eigentliche Staatsschatz in dem Wohlstände des Volkes gelegen ist (Beifall), und daß alles dasjenige, was in den Finanzeinrichtungen dem Wohlstände des Volkes hinderlich ist, nicht früh genug hinweggeräumt werden kann. Aus diesem Grunde glaube ich, daß einige wesentliche Änderungen zur Erleichterung der Steuerpflichtigen Statt zu finden hätten. Vor Allem bietet sich eine Änderung dar, welche die Gerechtigkeit erheischt, Es sind nämlich bei der Grundsteuer in allen denjenigen Ländern, in weichen das neue Cataster ausgeführt würde, auffallende Ungleichheiten in der Belastung der einzelnen Provinzen hervorgetreten, so daß in einer Provinz über 20 Procent, in einer ändern 18, in einer dritten 17 und ein Bruchteil, und in Salzburg gar nur 8 Procent Grundsteuer gezahlt werden. Über diese Provinzen sind Zusammenstellungen verfaßt worden; wenn man dieselben in dem Steuerausmaße gleichstellen will, so müßte man das Steuerausmaß für sie auf 18 fl. 7 kr. vom Hundert setzen. Dieß wäre nach meiner Meinung eine zu grelle Erhöhung für einzelne Theile, und würde auch in anderer Beziehung der Gerechtigkeit zuwider sein. Es hat sich nämlich aus vielfachen Combinationen ergeben, daß in den Ländern, in denen das Cataster noch nicht gelegt ist, als: Mähren, Böhmen, Galizien, das Steuerausmaß 16 Procent des reinen Ertrages, wie dessen Ausmittlung nach den neuen Catastraloperationen zu erwarten ist, nicht erreichen, und in keinem Falle überschreiten dürfte. Wenn nun die anderen Länder, in denen das Cataster beendiget wurde, auf 18 Procent sollten gesetzt werden, so würde dadurch eine zu große Belastung dieser Länder im Verhältnisse zu den übrigen eintreten. Darum glaube ich, daß das Prozent rücksichtlich jener Provinzen auf 16 zu setzen wäre. Es wird dadurch allen diesen Ländern eine mäßige Erleichterung zu Staaten kommen können, während in Salzburg eine Erhöhung eintritt; auch da wird man aber einen besonderen Antrag überreichen, wie der Übergang zum gleichmäßigen Steuerprocent erzielt werden könnte. Wird nun darüber sich geeinigt, daß das Procent der Grundsteuer 16 zu sein habe, so kann man die Hauszinssteuer nicht mehr mit 18 Procent belasten. Es ist diese Belegung der Hauszinssteuer mit 18 Procent auch in anderer Beziehung jetzt schon ein nicht ganz billiges Verhältniß, denn bei der Hauszinssteuer wird genau der jetzige Ertrag bei der Grundsteuer dagegen nur der Durchschnittsertrag als Grundlage der Bemessung angenommen, der nicht genau dem jetzigen Ertrage entspricht, sondern häufig unter ihm steht. Es dürfte also auch bei der Hauszinssteuer auf 16 Procent herabgegangen werden, wodurch dann die Ausführung der anderen Maßregeln rücksichtlich der Ausdehnung der Hauszinssteuer auf mehrere Orte noch erleichtert würde. Ferner wurde in Erwägung gezogen, welche von den indirecten Abgaben vorzüglich die minder vermöglichen Volksclassen treffen, und darin bot sich vor Allem das Salzmonopol dar. Die Salzpreise sind hoch.

Man hat von jeher wegen des großen Ertrages, den dieses Gefalle abwirft, Anstand genommen, in den Salzpreisen bedeutende Verminderungen vorzunehmen. Gegenwärtig scheint es aber mehr als je notwendig und in einer Beziehung sogar unvermeidlich zu sein, mit einer Ermäßigung der Salzpreise vorzugehen. (Beifall.) Es ist nämlich im Laufe des Jahres in Tirol der Salzpreis allgemein herabgesetzt worden, dasselbe geschah auch in Dalmatien, endlich eben so im lombard. venet. Königreiche. Nachdem zwischen diesen Ländern mit Ausnahme von Dalmatien und den übrigen Ländern eine Zwischenzoll — Linie nicht besteht, so drängt diese Herabsetzung in einem Theile der Monarchie auch zur Herabsetzung des Salzpreises in den angrenzenden Ländern, indem die Verbraucher in diesen Ländern mit Recht einwenden, daß kein Grund vorhanden ist, sie nachtheiliger zu behandeln, als ihre Nachbarn. Es ist also nicht leicht zu vermeiden, im Küstenlande, Kärnthen, Salzburg und in Oberösterreich den Salzpreis herabzusetzen. Hat man ihn dort herabgesetzt, so ist natürlich, daß man ihn dann auch in den übrigen Ländern herabsetzen muß. Mir scheint, es können bei den Salzpreisen wesentliche Milderungen eintreten, und sie sind auch für die Produktion von höchster Wichtigkeit. Salz ist gerade dasjenige Object, welches nicht bloß für den menschlichen Genuß, sondern auch für die Viehzucht und die Gewerbe von hoher Wichtigkeit ist. Wenn also bei den Salzpreisen eine Mäßigung eintritt, so wird gewiß dadurch dem Allgemeinen ein wesentlicher Dienst geleistet werden, und es wird dadurch nicht bloß der Verbrauch des Salzes für die dürftigen Volksclassen erleichtert, sondern es wird auch der Industrie und der Landwirtschaft Vorschub geleistet werden. Von diesen Grundsätzen ausgehend, wird vorgeschlagen werden, in den Salzpreisen mehrfache Herabsetzungen eintreten zu lassen, und zwar 1. eine allgemeine, welche aus der Herabsetzung in den einzelnen Provinzen sich von selbst ergibt; dann 2. ein eigenes Vieh und ein Dungsalz um mäßigere Preise (Bravo); dann 3. eine Herabsetzung des Preises, um welchen bisher Salz zu technischen Zwecken abgefetzt wurde, und eine Gleichstellung dieses Preises für alle diejenigen, die Salz zu technischen Zwecken verwenden (Bravo). Dadurch wird wohl ein namhafter Abfall eintreten, er kann auf 4 Millionen angeschlagen werden, wenn die Consumtion nicht zunimmt. Es ist aber zu hoffen, daß durch Zunahme der Consumtion sich von dem Ausfalle ein Theil ausgleichen werde. Rücksichtlich der Verzehrungssteuer haben sich sehr wesentliche Stimmen erhoben, daß sie ganz aufgehoben werden soll, indessen ist eine solche bedeutende Umgestaltung der Finanzeinrichtungen unter den gegenwärtigen Umständen nicht anzuraten. Es ist auch eine Täuschung, wenn man glaubt, es werde durch die Aufhebung der Verzehrungssteuer der Verbrauch sich bedeutend ändern, und vorzüglich die Preise, um welche die Gegenstände verkauft werden, dadurch herabgesetzt werden. Wir haben darüber erst vor Kurzem Wahrnehmungen gemacht, und wenn man die Erfahrung aller Staaten zu Rathe zieht, bei denen solche in directe Abgaben bestehen, so zeigt sich, der Grund der Unzufriedenheit liege vielmehr an der Art der Einhebung und Verwaltung, als an der Steuer selbst. Indessen für die geschlossenen Städte würde, wenn das hohe Haus es angemessen findet, eine weitere Erleichterung höchstens darin zulässig sein, daß das Mehl, die Hülfenfrüchte und das Gemüse für die geschlossenen Städte von der Verzehrungssteuer befreit werden könnten. Nun erübrigt aber bei der Verzehrungssteuer eine andere wichtige Aufgabe, nämlich, die Einhebung minder lästig zu machen. Vorzüglich zeigt sich dieses bei der Verzehrungssteuer vom Wein. Die Verzehrungssteuer vom Wein außer den geschlossenen Städten ist mit einem für die Länder, wo Wein erzeugt wird, namhaften Beträge ausgesprochen, sie wirft aber einen viel geringeren Ertrag ab, als derjenige wäre, den man sich nach der Größe der Consumtion denken sollte. Der Grund liegt darin, daß die Abgabe nur von jenen Getränken eingehoben wird, die bei den Schänken verkauft werden. Dagegen sind alle anderen Personen, welche für sich selbst Wein kommen lassen, und welche gerade zu den Vermöglicheren gehören, ganz steuerfrei. Es ist auch die Art der Einhebung außerordentlich schwierig, da man mit den einzelnen Schänken Abfindungen abschließen muß, man aber für einen einzelnen Schanker nur mit Schwierigkeit einen Anschlag machen kann, wie hoch sich dessen Absatz belaufe. Der Eifer der Behörden hat sie dahin gebracht, daß sie mit jedem Jahre getrachtet haben, die Abfindungsbeträge zu erhöhen. Dieß ging wohl einige Zeit an, es ist aber begreiflich, daß endlich ein Widerwille gegen diese Abgabe entstehen müßte, und das Ärar gewann doch keinen bedeutenden Ertrag davon. Die Absicht des Ministeriums geht dahin, einen Vorschlag zu machen, daß die Abgabe vom Wein außer den geschlossenen Städten namhaft herabgesetzt werde, daß aber dagegen eine solche Einrichtung getroffen werde, nach welcher die Gesammtconsumtion getroffen, und Abfindungen mit ganzen Gemeinden oder Bezirken geschlossen werden, wodurch die lästige Controlle und Überwachung, die gegenwärtig stattfinden muß, größtenteils vermieden würde. Eben so ist eine Verhandlung anhängig, um die Entrichtung der Branntweinsteuer minder lästig zu machen, so wie der Biersteuer. Desgleichen sind rücksichtlich der Abfindung für das heurige Jahr mehrere Erleichterungen gestattet worden, welche auch, wie es scheint, guten Erfolg gehabt haben. Das hohe Haus hat schon eine Abgabe, nämlich die Ficktitialsteuer in Böhmen aus Gründen der Gerechtigkeit aufgehoben. Eine andere Abgabe dürfte in Dalmatien aufgehoben werden, es ist dieses die Personalsteuer, noch ein Rest der französischen Verwaltung. Diese besteht in keinem anderen Theile der Monarchie, und wirft nur 11. 720 fl. ab Ich komme noch zu einem Gegenstände, der wichtig ist, und von der öffentlichen Meinung als solcher bezeichnet wird, welcher nicht länger wie bisher bestehen kann und darf, das ist:  das Lottospiel. 

Es ist dieß ein Einkommenszweig, welcher einen nahrhaften Ertrag abwirft, nämlich 2, 500. 000 fl. Man muß also allerdings vorsichtig sein mit der Aufgebung eines solchen Ertrages. Von der ändern Seite ist es aber richtig, daß dieses Einkommen, man mag die Sache vom moralischen oder vom staatswirtschaftlichen Gesichtspunkte betrachten, sich nur schwer rechtfertigen läßt. Vom Moralischen will ich hier nicht viel sprechen, es ist aber gewiß etwas Anstößiges, wenn von einem Spiele ein Ertrag gezogen wird, bei welchem der Eine der beiden Spielenden immer zulegt der Gewinnende ist. Die staatswirtschaftliche Rücksicht steht den Finanzen näher, und da ist es wichtig, in Erwägung zu ziehen, welcher Betrag jährlich durch die Spieleinlagen der fruchtbringenden Verwendung für die Nation entgeht. Dieser Betrag erreicht 7, 062. 000 fl., dagegen ist das Einkommen des Staates nur 2, 500. 000 fl., und der Rest wird immer in einer Bewegung erhalten zwischen den Spielenden, nämlich den Einsetzenden und dem Gefalle; würden diese Beträge einer nutzbringenden Verwendung zugewendet, so ist es klar, daß sie dem Wohlstande und der Production einen wesentlichen Nutzen gewähren würden. Das Ministerium glaubt also, daß auch das Lottospiel aufzuheben fei. (Allgemeiner großer Beifall). Es ist eine Zusammenstellung über die Resultate, welche diese Änderungen ergeben dürften, verfaßt worden, und es hat sich gezeigt, daß durch die Mäßigung und Aufhebung dieser verschiedenen Abgaben und des Lottogefällt im Ganzen ein Betrag von 13, 887. 000 fl. als eine Erleichterung der Steuerpflichtigen, oder als die Ableitung eines bedeutenden Betrages von unproductiven in productive Wege sich darstellt. Dagegen wird der eigentliche Ausfall, den der Staatsschatz erleiden würde, sich auf 6, 913. 000 fl. beschränken. Wenn diese 6, 913. 000 fl. von den 22, 000. 000 fl. abgezogen werden, so ergibt sich immer noch ein Überschuss von 16 oder 17 Millionen, welcher Überschuss nothwendig sein wird, um die großen Aufgaben der Umgestaltung der ersten Instanzen und der Entschädigung für die Urbarialleistungen durchzuführen. Allerdings können die Änderungen in den bestehenden Staatseinnahmen nicht plötzlich durchgeführt werden, und darum muß die Weisheit und Einsicht des hohen Hauses auch bestimmen, in welcher Reihenfolge diese Maßregeln auszuführen sein werden, denn offenbar kann man nicht ein Einkommen unter solchen Umständen, wie die jetzigen sind, aufgeben, wenn nicht zugleich auch dafür gesorgt wird, daß der Ersatz auf anderem Wege eingehe. Es wird die Aufgabe des Ministeriums sein, die Gesetzentwürfe zur Ausführung dieser Maßregeln vorzulegen, und dabei auch die Reihenfolge vorzuschlagen, in welcher vorzugehen sein wird. Gegenwärtig ergibt sich ein höchst dringendes Bedürfniß, um den Ausfall, der besteht, zu decken. Das hohe Haus hat einen Credit von 20, 000. 000 fl. dem Ministerium eröffnet in der Voraussetzung, daß damit bis zum Anfange des Verwaltungsjahres, d. i. bis zum 1. November auszulangen sei. Nun hat man getrachtet, das Auslangen bis zum jetzigen Augenblicke zu finden, obschon das Verwaltungsjahr mit 1. November begonnen hat, und gerade der November ein Monat ist, in welchem sehr große Auslagen zusammen treffen. Jetzt ist aber der Credit schon beinahe erschöpft, und es ist dringend nöthig, für die weitere Bedeckung zu sorgen. Es sind die Auslagen, welche bestritten werden müssen, von solcher Natur, daß sie sich nicht ausschieben lassen. In dem Voranschlage selbst ist auf Ersparungen vorgedacht, so weit als es nur thunlich war; es sind Ersparungen von 2, 800. 000 fl. darin begriffen. Ich hoffe, es werden auch in der Zukunft, vorzüglich wenn die politische Umgestaltung der Monarchie erfolgt sein wird, noch mehr Ersparungen eintreten können; alles dieses kann sich aber nur mit der Zeit ergeben. Ich muß also dringend bitten, daß dem Ministerium ein weiterer Credit eröffnet werde, und dabei muß ich darauf aufmerksam machen, daß dieser Credit nicht auf einen geringen Betrag zu beschränken wäre, und daß auch große Einschränkungen in der Wahl der Mittel bei Benützung dieses Credites nur der Nation selbst nachtheilig wären, indem, je mehr die Finanzverwaltung in der Wahl der Mittel beschränkt ist, desto härter die Bedingungen sind, die man eingehen muß, um Geld aufzubringen. Ich schließe damit, daß ich neben dem Staatsvoranschlag, welcher den verehrten Mitgliedern zugestellt werden wird, noch einen besonderen Antrag  Bewilligung eines Credites zur Deckung des Abganges, auf den Tisch des Hauses niederlege; ich muß bemerken, daß dabei insbesondere zwei Zwecke vorschweben, der eine, die laufenden Bedürfnisse zu decken; ein zweiter wichtiger Zweck ist der, das Verhältniß des Staatsschatzes zur Nationalbank auf einen Fuß zu fetzen, daß die Bank ihre umlaufenden Noten vermindern könne. Es hat die Bank während der letzten Monate dem Staate sehr große Dienste geleistet, es mußte aber daraus eine Vermehrung der Noten erfolgen; diese wäre zwar auch erfolgt, wenn man auf einem anderen Wege eine Anleihe gemacht hätte, denn es hätten diejenigen, welche dem Staate geliehen haben würden, ebenfalls den Credit der Bank benützen mussen. Gegenwärtig ist es nöthig, daß man trachte, die schwebende Schuld, welche bei der Bank aushaftet, wenigstens zum Theile zu tilgen, wodurch ein Theil der Banknoten eingezogen würde. Kann dieses geleistet werden, so wird es auch dann möglich werden, das Münzausfuhrverbot, aufzuheben; so lange aber das Verhältniß, welches sich als wünschenswert darstellt, zwischen den umlaufenden Noten und dem Münzvorrath der Bank nicht wieder hergestellt wird, so lange dürften der Aufhebung des Ausfuhrverbotes wesentliche Bedenken entgegen stehen. Ich kann also nur meine Bitte wiederholen, das Ministerium zu ermächtigen, daß es den Credit benützen könne, um sowohl den Bedürfnissen zu begegnen, als auch um rücksichtlich der Bank eine bessere Ordnung wieder herbei zu führen. (Verläßt die Tribune unter Zischen und Beifall.)

Vicepräs. Meine Herren! der bestehenden Ordnung des Hauses gemäß glaube ich, den auf den Tisch des Hauses niedergelegten Antrag des Herrn Ministers der Finanzen in den Druck zu legen, und zu beantragen, daß er der bestehenden Finanzcommission zur Begutachtung übergeben werde. Nachdem die Angelegenheit zugleich eine dringliche ist, so kommt zu erwägen, ob nicht dem Finanzausschuss eine Frist gegeben werden soll, wann er sein Gutachten über den Antrag des Herrn Finanzministers vor das Haus zu bringen habe.

Abg. Bilinski. Ich wünschte, daß dieser Antrag der hohen Kammer vorgelesen werde.

Abg. Wir wollen, daß der Antrag gelesen werde.

Vicepräs. Diejenigen Herren, welche sich dahin aussprechen, daß der Antrag vorgelesen werde, wollen aufstehen. (Majorität.)

Vicepräs. (liest den Antrag des Herrn Finanzministers vor.)

Antrag des Finanzministers wegen Eröffnung eines Credites zur Deckung der Staatserfordernisse im Verwaltungsjahre 1849.

Der Credit von zwanzig Millionen Gulden dessen Eröffnung die hohe Reichsversammlung mit ihrem Beschlüsse vom 21. August l. J. bewilligte, hat die Finanzverwaltung in die Lage gesetzt, ungeachtet der gehäuften, sehr namhaften Anforderungen, und ungeachtet vielfache Schwierigkeiten der bedenklichsten Art eingetreten waren, die Staatserfordernisse zu decken, und den Dienst in ungestörter Ordnung zu erhalten.

Gegenwärtig kann und darf es aber nicht mehr aufgeschoben werden, von dem hohen Reichstage eine weitere Ermächtigung dringend in Anspruch zu nehmen. Der Betrag des erwähnten Credites ist beinahe erschöpft, und wird kaum zureichen, für den Monat December 1848 den sich darstellenden Abgang zu bedecken. Zu dem Kriege in Italien ist nun leider ein zweiter Krieg im Innern der Monarchie hinzugekommen, von dessen kräftiger Führung und schleuniger, glücklicher Beendigung die Macht der Monarchie, der Wohlstand aller in derselben vereinigten Länder und die Wahrung der Freiheit aller dieselben bewohnenden Völker abhängt. Welche großen Geldmittel die Rüstungen zur Vorbereitung solcher militärischer Maßregeln und die Führung des Krieges selbst erheischt, bedarf keiner näheren Beleuchtung. Der daraus hervorgehende Bedarf ist seiner Natur nach unausschieblich. Die gewöhnlichen Hilfsquellen des Staates gewähren nicht die Mittel, demselben die Spitze zu bieten. Denn der Voranschlag für das Jahr 1849 weiset, wiewohl solcher sich auf einen Zustand gründet, bei welchem die Nothwendigkeit eines so kostspieligen inneren Kampfes nicht vorausgesetzt werden konnte, einen Abgang von beinahe 50 Millionen Gulden nach, wozu noch kommt, daß unter der Bedeckung ein Betrag von 4, 500. 000 fl. eben aus den ungarischen Ländern begriffen ist, dessen Einzahlung unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht als sichergestellt betrachtet werden kann.

Im Wege der ordentlichen Besteuerung können die Mittel zur Aufbringung einer so namhaften Summe nicht gefunden werden. Es erübriget nur, dieselben durch Benützung des Staats  Credites zu suchen, zumal die Wiederherstellung und festere Begründung des Verbandes mit den ungarischen Länder einen höchst wichtiges Moment für die Hebung des Wohlstandes aller Theile der Monarchie und die Befestigung eben des Staatscredites selbst ausmacht. Die Creditsoperationen, welche anzuwenden sein werden, sind von solcher Beschaffenheit, daß es nicht zweckmäßig wäre, die Ermächtigung, die sich das Ministerien erbittet, auf einen geringen Betrag zu beschränken, und dadurch dasselbe in der Wahl der erforderlichen Operationen zu beengen, zugleich aber die Bedeckung des Erfordernisses nach einem beschränkten Zeiträume neuerdings in Frage zu stellen. Die Ermächtigung muß selbst für eine größere als die angegebene Summe des Abganges angesucht werden, indem getrachtet werden muß, nebst der Bedeckung des Letzteren auch noch einen anderen wichtigen Zweck zu vermitteln.

Seit den großen Ereignissen, welche den größten Theil von Europa in den Zustand der staatlichen Umgestaltung versetzten, waren die Verhältnisse der Aufnahme fundirter Staatsanleihen höchst ungünstig. Die Nation hätte mit einer unverhäbnißmäßig hohen Zinsenlast beschwert werden müssen, und auch dann hätten bei der Schwierigkeit, Kapitalien aus dem Auslande zu erlangen, die Personen, die geneigt gewesen wären, sich an einem Staatsanleihen zu betheiligen, die Einzahlungen größtenteils nur mit Hilfe der Benützung ihres Credites bei der Nationalbank zu leisten vermocht.

Der Staat wäre also dem zweifachen Nachtheile ausgesetzt gewesen, hohe Zinsen für das ihm dargeliehene Kapital zahlen, zugleich aber zugeben zu müssen, daß mittelbar der Credit der Nationalbank angestrengt, und die Summe der umlaufenden Banknoten vermehrt werde. In dieser schwierigen Lage mußte sich mit der Ausgebung von Papieren auf kürze Verfallszeit, d. i. mit der Vermehrung der schwebenden Schuld und mit der unmittelbaren Benützung des Bank Institutes beholfen werden.

Der Staatsschatz hat dadurch eine sehr namhafte Ersparung an Zinsen und an dem Kapitalsbetragen, der hätte verschrieben werden müssen, erhalten.

In der Menge der in Umlauf getretenen Banknoten hat aber eine nicht unerhebliche Vermehrung Stattgefunden. Weder die Einschränkung der Banknotenverwechslung, noch die Anordnung über die Annahme der Noten als Zahlungsmittel, noch endlich das Münzausfuhrverbot kann aufgehoben werden, wenn nicht darauf hingewirkt wird, ein günstigeres Verhältniß der Menge der Banknoten zu den Silbervorräthen der Bank und dem Münzumlaufe, wie auch zu dem Bedarfe des Verkehres herzustellen. Der Wiederkehr des Friedens und gesicherter Ordnung wird Handel und Gewerbe wieder aufleben machen, und dadurch wird schon für sich eine Besserung der Wechselcourse, das Wiederer scheinen des Metallgelder im Geldumlaufe und überhaupt eine günstigere Bewegung des Letzteren erfolgen. 

Immerhin wird es aber auch dann nothwendig und wünschenswerth bleiben, durch die Abtragung eines Theiles der Schuld des Staates an die Nationalbank die Summe der dieses Institut belastenden Noten zu vermindern, und dadurch die Herstellung des Gleichgewichtes zwischen dem ausgegebenen Papiere und den Münzvorräthen zu beschleunigen. Durch die Verwendung eines Theiles des Anleihens, das entweder in der Gestalt einer fundirten Schuld, oder durch Hinausgabe von verzinslichen Cassa Anweisungen aufgebracht würde, zur theilweisen Abtragung der Schuld des Staates an die Nationalbank würde also im Ganzen die Staatsschuld nicht vermehrt, wohl aber die Zurückführung des Geldumlaufs auf die gesetzliche Grundlage, die Befestigung des Bankinstitutes, die Wiederherstellung des freien Münzumsatzes in dein Verkehre mit dem Auslande bezweckt.

Dieses sind die Gründe, aus denen der Betrag, zu dessen Aufbringung durch Benützung des Credits im Laufe des Verwaltungsjahres 1849 zu ermächtigen wäre, nicht auf 50 Millionen Gulden beschränkt bleiben kann, wohl aber auf 80 Millionen gesetzt werden dürfte.

Die Bestimmung der Theilbeträge, in denen dieser Credit zu benutzen wäre, dann die Wahl der Operationen, die stattzufinden hätten, hängt zu sehr von den eintretenden Umständen ab, als daß bereits jetzt eine Anordnung darüber getroffen werden konnte.

Insoferne Staatsanleihen abgeschlossen werden sollen, so würde dabei der Weg der Öffentlichkeit zur Erzielung möglichst günstiger Anbote und zur Erleichterung der Theilnahme an dem Darlehen in möglichst ausgedehnten Kreisen benützt.

Von anderen einschränkenden Bestimmungen, durch welche das Finanz  Ministerium in der Benützung der eintretenden Umstände beengt, und zur Einbringung wiederholter Ansuchen bei der hohen Reichsversammlung gezwungen würde, kann nur auf das Bestimmteste abgerathen werden.

Je eingreifender und mannigfaltiger solche Beschränkungen des Ministeriums in seiner Amtwirksamkeit sind, desto mehr wird dadurch dessen Verantwortung geschwächt, die Erzielung günstiger Bedingungen für die Credits Operationen erschwert, die Geschäftshandlung verwickelt, und in letzter Auflösung dem Volke eine größere Belastung auferlegt, als bei einer freieren Bewegung der Finanzverwaltung in den ihr obliegenden Amtshandlungen erzielt werden könnte.

In Erwägung dieser Betrachtungen wird folgendes Ansuchen gestellt:

Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen:

I. Das Ministerium wird ermächtigt, im Laufe des Verwaltungsjahres 1849 durch Benützung des Staatscredits unter den für die Finanzen günstigsten Bedingungen Geldmittel bis zu dem Belaufe von achtzig Millionen Gulden aufzubringen.

II. Die einfließenden Beträge sind zur Bestreitung des durch die laufenden Einnahmen nicht bedeckten unaufschieblichten Staatsaufwandes und zur Abtragung eines möglichst namhaften Theiles der Summen, welche der Staatsschatz der Nationalbank schuldet, zu verwenden.

III. Wird eine Staatsanleihe als fundirte Schuld aufgenommen, so hat solches im Wege der öffentlichen Ausbietung an den Bestbietenden, oder der für Jedermann bei Erfüllung der vorgezeichneten Bedingungen offen stehenden Subscription zu erfolgen, 

IV. Über die Art der Vollführung dieser Ermächtigung und die Ergebnisse der dazu ergriffenen Maßregeln wird das Ministerium dem Reichstage seiner Zeit die erschöpfenden Nachweisungen in kürzester Frist nach der Vollführung vorlegen.

V i c e p r ä s. Ich stelle daher nochmals den Antrag daß dieser Antrag gedruckt werde, und dem Finanzausschüsse zu übermitteln sei.

Abg. Ziemialkowski. Es ist uns, meine Herren, von vielen Seiten der Vorwurf, und vielleicht auch der gerechte Vorwurf gemacht worden, daß wir, ungeachtet wir schon 5 Monate beisammen sind, das Constitutionswerk nicht zu Ende gebracht haben. Dieser Vorwurf traf uns auch einiger Maßen von der Regierung, denn in dem Patente, in welchem der Reichstag prorogirt und versetzt würde, heißt es, wenn ich mich nicht irre, ausdrücklich, daß wir uns bloß mit dem Verfassungswerke zu beschäftigen hätten.

Ich will nicht darauf eingehen, ob der Regierung das Recht zusteht, einem constituirenden Reichstage vorzuschreiben, mit was er sich zu beschäftigen habe, so viel ist aber gewiß, daß dieß hier ein Widerspruch mit dem Erlasse ist, welcher früher von Seite der Regierung gemacht wurde. Man verlangte von uns, uns mit der Verfassung zu beschäftigen, und macht uns eine Vorlage über eine Sache, über eine Anleihe, die uns wieder in der Beendigung des Constitutionswerkes stören wird. Die Freiheit, meine Herren, kostet Blut und Geld. Blut ist genug geflossen, Geld haben wir auch gezahlt, wie es mit unserer Freiheit steht, wissen Sie, meine Herren. Die Völker werden gerne zahlen, allein sie müssen früher wissen, für was sie denn eigentlich zahlen. (Beifall Links.)

Ich stelle den Antrag, der hohe Reichstag beschließe, den Antrag des Finanzministeriums erst nach Beendigung der Constitution in Erwägung zu ziehen. (Beifall Links.)

Vicepräs. Wird dieser Antrag des Abg. Ziemialkowski unterstützt? (zureichend.) Es liegt ein zweiter Antrag vor, der in der Geschäftsordnung begründet ist, nämlich der: den Antrag des Finanzministeriums dem Finanzausschuß zu übergeben,


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