Pondìlí 11. prosince 1848

Abg. S z ab e l. Ich stimme für Annahme des Paragraphs, denn ich glaube, es wird ein notwendiges Mittel gefunden werden müssen, uns vor vielen Reden zu bewahren, woran wir sehr laboriert haben. Ich wünsche aber, bevor über diesen Paragraph abgestimmt wird, den folgenden neuen Paragraph zu hören, indem ich nicht gerne über einen Paragraph abstimme, wenn ich noch einen zweiten, mir unbekannten in Aussicht habe. Ich bestehe auf der Vorlesung, weil es mir bei den projectirten drei Paragraphen so erging, daß ich über den zweiten abgestimmt habe, in der Voraussetzung, daß etwas, was darin mir nicht behagt, vielleicht im projectirten dritten verbessert vorkommen wird. Ich ersuche daher das Präsidium, den projectirten zweiten Paragraph vorlesen zu lassen. 

Präs. Wollen Herr Berichterstatter selben vorlesen.

Abg. Mayer. Der nächste Paragraph würde lauten: "Die Redner werden in der Reihenfolge der Einschreibung dergestalt gehört, daß ein Redner dagegen den Anfang macht, und so lange es möglich ist, zwischen Rednern abgewechselt wird, welche dafür, und welche dagegen zu sprechen erklärt haben. Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Worte gelangt, seine Stelle in der Reihenfolge mit der eines später eingeschriebenen Redners zu vertauschen. Wer zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. "

Präs. Haben der Herr Abgeordnete für Olmütz noch etwas zu bemerken? (Nichts.) Der Abg. Umlauft hat das Wort.

Abg. Umlauft. Mir erscheint es viel wichtiger, indem wir im Begriffe stehen, über diese beiden Paragraphe abzustimmen, daß wir jene Bestimmungen kennen lernen, welche die Commission in Bezug auf den Schluß der Debatte zu beantragen gedenkt. Wir haben früher, als hierüber das erste und zweite Mal berathen wurde, allerdings diese Bestimmung, welche vorläufig in der Geschäftsordnung beantragt war, gekannt, haben also mit Rücksicht darauf unsere Abstimmung bestimmt. Diesmal aber ist es nicht der Fall, denn es ist geäußert worden, daß eine Abänderung dieser Bestimmung bevorstehe. Ich würde also bitten, das hohe Haus zu befragen, ob es nicht genehm wäre, auch diese Bestimmungen vorläufig lesen zu lassen, um schon bei der Berathung dieses Paragraphes mit Rücksicht auf die hernach zu machenden Abänderungen stimmen zu können.

Präs. Ist dem hohen Hause genehm, daß auch die bezüglich des Schlusses der Debatte vorgeschlagenen Abänderungsanträge der Commission vorlesen werden? (Majorität.)

Abg. Mayer. Das ist der §. 64 im Drucke: "Spricht sich die Majorität für den Schluß der Verhandlung"  hier wäre beizusetzen: "aus, so darf nur noch der Berichterstatter, oder wenn ohne einen solchen verhandelt würde, derjenige, der den Hauptantrag gestellt hat, das Wort nehmen. " 

Präs. Ich werde nun die Debatte über den §. 67 eröffnen, nämlich über den Paragraph, welcher von der Commission in folgender Fassung beantragt wird: "Die Anmeldung kann erst am Tage der Berathung über den betreffenden Gegenstand, und zwar nur in der halben Stunde vor dem zum Beginn der Sitzung anberaumten Zeitpunkte erfohl gen; sie muß persönlich und mündlich bei dem zunächst zur Linken des Präsidenten sitzenden Schriftführer geschehen. Die Liste der eingezeichneten Redner ist vor dem Anfange der Sitzung von dem Präsidenten so zu verlesen, daß sie nachgeschrieben werden kann. " Der Abg. Brettel hat das Wort.

Abg. Brestel. Ich würde ganz einfach das Amendement stellen, daß hinzugesetzt werde: "Jedoch ist jedem Abgeordneten gestattet, sein Recht, zu sprechen, zu jeder Zeit einem Andern abzutreten. " Ich muß mich für diese Änderung erklären, daß Jedem erlaubt sei, sein Wort einem Andern abzutreten, aus dem Gründe, weil es sehr leicht der Fall sein kann, daß Jemand durch Unpässlichkeit oder Heiserkeit gehindert wird, zu sprechen, in welchem Falle er dann an einen. in dieser Hinsicht gleichgesinnten Collegen das Recht, zu sprechen, überlassen könnte; das würde von Nutzen sein, um die Debatte abzukürzen, denn, wenn das nicht sein darf, werden sich von jeder Partei mehrere einschreiben lassen, und während sonst der Fall eintritt, daß nur ein oder zwei eingeschrieben würden, werden sich, wenn sie wissen, daß einer gehindert ist, mehrere einschreiben lassen, wodurch die Debatte keineswegs verkürzt wird; ich muß mich daher dafür ansprechen, daß jederzeit demjenigen, der das Recht, zu sprechen, erworben hat, gestattet sein muß, dieses Recht einem seiner Collegen abzutreten.

Präs. Wollen der Herr Abgeordnete diesen Antrag hier, oder bei dem nächsten Paragraph stellen?

Abg. Brestel. Mir ist es gleich, die Ordnung der Paragraphe hat hier nichts zu sagen.

Präs Der Abg. Borrosch hat beantragt, statt dieses Paragraphes folgenden zu fetzen: "Redner über einen an der Tagesordnung besinnlichen Gegenstand müssen sich Tages vorher persönlich oder schriftlich im Vorstands  Bureau im betreffenden Anmeldungsprotokolle vormerken lassen. " Der Abg. Borkowski hat das Wort.

Abg. Borkowski. Ich bin für die gänzliche Verwerfung dieses von der Commission beantragten neuen Paragraphes, weil ich ihn für die Debatte nachtheilig halte, ich glaube auch, daß er in der Verhandlung von schlechten Folgen sein wird. Ich glaube, daß er der Debatte nachtheilig sein wird, deswegen, weil man erst nach einigen Rednern, die man gehört hat, schließen kann, ob man über diesen Gegenstand zu sprechen wünsche oder nicht, oder ob man einige Einwendungen zu machen habe, ich glaube, daß es in der Verhandlung schlechte Folgen haben wird, deßwegen, weil, wenn wir wissen werden, daß wir nur eine halbe Stunde vor der Sitzung uns einschreiben lassen können, sich 100  200, ja vielleicht alle als Redner werden einschreiben lassen, man wird nicht wissen, daß das Sprechen nicht nötig ist, und man auf das Wort verzichten kann; folglich glaube ich, wird das schlechte Folgen haben und der Debatte nachteilig sein. Ich bin daher für die gänzliche Verwerfung des Paragraphes.

Abg. P o l a c e k. Ich schließe mich der Ansicht des Abgeordneten Borkowski an, und zwar aus dem Gründe, weil, wie uns ein Paragraph gelehrt hat, ohnehin wenn der Schluß der Debatte ausgesprochen worden ist, durchaus kein Redner mehr zugelassen wird, daher es ganz gleichgültig ist, ob die Redner sich früher haben eintragen lassen oder nicht. Beschließt die Versammlung den Schluß der Verhandlung, so dürfen die noch eingeschriebenen Redner, mag ihre Zahl noch so groß sein, nicht mehr sprechen, es ist daher ganz gleichgültig, ob man sich eine halbe Stünde vor der Sitzung hat eintragen lassen oder nicht, und ich stimme daher auch für die Weglassung dieses neuen Paragraphen.

Präs. Der Abg. Umlauft hat das Wort.

Abg. Umlauft. Ich glaube noch einen wichtigen Grund gegen den eben vorgebrachten Antrag der Kommission darin zu finden, daß, wie ich aus der vorigen Ablehnung des Herrn Berichterstatters gegen das Amendement, welches im vorigen Paragraphe vorgebracht wurde, nämlich gegen das Amendement, daß anstatt,, ausführlich" der Ausdruck "von der,, Tribune" aufgenommen werden soll daß ich aus der Ablehnung dieses Amendements ersehen habe, daß bei der früheren Bestimmung beharrt werden will, nach welcher Jeder, welcher sich vor der Sitzung zum Redner einschreiben läßt, auch gehalten werden muß, von der Tribune zu sprechen. Nun aber haben wir die Erfahrung gemacht, daß diese Bestimmung viele Redner, die sich durch Sprechen von der Tribune geniert finden, abgehalten hat, sich vorher einschreiben zu lassen, und daß sie genötigt waren, den Zeitpunkt abzuwarten, wo man nach Willkür auch vom Sitze sprechen könne. Es wird also mit Zusammenhaltung des neuen Antrages der Fall sein, daß diejenigen, welche von der Tribune nicht zu sprechen wünschen, wenn sie gleichwohl sehr triftige Gründe für oder gegen den Antrag haben dürften  daß diejenigen den Zeitpunkt abwarten werden, wo nunmehr auch vom Sitze zu sprechen erlaubt ist; daß es ihnen aber vielleicht ganz benommen werden könnte, wenn in der Mitte der Schluß der Debatte beantragt würde. Es wäre also wenigstens die Bestimmung nicht festzuhalten, daß man von der Tribune sprechen muß. Ich finde demnach diese Bestimmung ganz überflüssig, wenn Jeder, der überhaupt sich hat einschreiben lassen, in der Reihenfolge, entweder von der Tribune vom Sitze nach Gutdünken sprechen kann. Deswegen bin ich für die Verwerfung des Antrages der Kommission.

Abg. B o r r o sch. Ich bin sehr dafür, daß Reden nur von der Tribune gehalten werden, als das geeignetste Mittel, vielen unnützend Reden vorzubeugen.

Präs. Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, ersuche ich den Herrn Berichterstatter, zu sprechen.

Abg. Mayer. Ich muß staunen, wie der Herr Redner, der zunächst vor mir gesprochen, gegenwärtig die Frage in Verhandlung bringt, ob von der Tribune gesprochen werden soll oder nicht, und wer sprechen soll, denn der ganze jetzt in Verhandlung stehende Paragraph ist nichts, als eine nähere Auslegung des schon in Verhandlung gewesenen §. 57, und bestimmt die Modalitäten, wie die Einschreibung geschehen soll, wo sie geschehen soll, und setzt den Zeitpunkt fest, a quo und ad quem. Es sind bloß Modalitäten und keine Grundsätze geändert worden. Ob die Einschreibung in ein bestimmt anfliegendes Protokoll zu geschehen habe, oder bei einer bestimmten Person, ist in der Wesenheit gleich; daß aber die Person bestimmt sein müsse, ist gewiß, weil eine bestimmte Priorität der Redner festgehalten werden soll.

Das Buch oder die Person kann nur Eine sein, wenn Kollisionsfälle vermieden werden sollen. Gerade dann, wenn die Einschreibung den Tag früher geschehen würde, würden wir darauf zurückkommen, daß es schlechte Folgen hätte, weil man dann nicht wüßte, wie viele Redner sich haben einschreiben lassen, und ihre Zahl sich auch vermehren könnte.

Wenn aber eine halbe Stünde vor Beginn der Sitzung, mithin in Gegenwart der meisten Herren Abgeordneten die Einschreibung geschieht, so wird ein Jeder darnach zu beurteilen im Stande sein, ob auch er sich soll einschreiben lassen oder nicht. Daß dieses der Debatte nachteilig wäre, ist schwer abzusehen, indem das Recht, daß nach den eingeschriebenen Rednern jeder Andere vom Platze aus sprechen kann, dasselbe bleibt; es geht darin keine Veränderung vor sich. Der Paragraph ist abgefaßt worden in Folge eines Autoritätsglaubens der Kommission, und nicht deswegen, weil es in Frankfurt beschlossen worden ist, sondern o b g l e i c h es in Frankfurt beschlossen worden ist.

Präs. Zu dem Antrage der Kommission liegt der Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch vor. Der Abg. Brestel hat sich damit einverstanden erklärt, sein Amendement erst zum folgenden Paragraph zu stellen.

Das Amendement des Abg. Borrosch lautet: "Redner über einen an der Tagesordnung befindlichen Gegenstand müssen sich Tags vorher persönlich oder schriftlich im Vorstands  Bureau in dem für Anmeldungen bestimmten Protokolle vormerken lassen. " Dieser Antrag ist nicht nur stilistischer, sondern auch materieller Art, daher werde ich ihn als einen Verbesserungsantrag vor dem Antrage der Commission zur Abstimmung bringen. Wird dieser Antrag des Abg. Borrosch unterstützt? (Wird nicht zureichend unterstützt.) Es kommt nun der Antrag der Commission zur Abstimmung. Der Paragraph nach dem Antrage der Commission lautet: (liest den Paragraph nochmals vor.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme des so eben vorgelesenen Paragraphes sind, wollen aufstehen.

Abg. Paul. Ich bitte um die Theilung dieses Paragraphes.

Abg. Löhner. Nachdem der Antrag des Abg. Borkowski der weiteste ist, glaube ich, daß er zuerst zur Abstimmung gebracht werden muß.

Präs. Der Antrag des Abg. Borkowski war nur eine Negation, erhält demnach durch die Abstimmung über den Hauptantrag jedenfalls seine Erledigung.

Abg. Paul. Ich bitte um Theilung der Frage, und zwar bis zu dem Worte "anberaumten Zeitpuncte erfolgen" und dann die Frage "die Anmeldung muß bei dem Präsidenten persönlich und mündlich geschehen; " ich wünschte, daß diese Frage abgesondert zur Abstimmung komme. (Dieser Antrag wird nicht unterstützt.  Der ganze Paragraph in seiner Fassung wird angenommen) 

Abg. Mayer. (Liest den §. 68 vor.)

 Präs. Zu diesem Antrage der Commission haben die Herren Abg. Brestel, Gleispach und Szaszkiewicz Verbesserungsanträge vorgelegt. Der Antrag des Abg. Brestel ist ein Zusatzantrag, welcher lautet:,, Jedoch ist jedem Abgeordneten gestattet, sein Recht, zu sprechen, jederzeit einem Collegen abzutreten. " Der Zusatzantrag des Abg. Gleispach lautet: nach dem Worte "zu vertauschen" zuzusetzen:.. oder einein anderen Kammermitgliede das Recht, zu sprechen, abzutreten". (Ruf: Das ist ja dasselbe.) Der Antrag des Abg. Szaszkiewicz lautet: doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon gesprochen hat, nicht abgetreten werden. " Der Abg. Brestel hat seinen Antrag bereits motivirt, vielleicht wünschet der Abg. Gleispach ein Gleiches zu thun. 

Abg. Gleispach. Ich erlaube mir diesen Antrag damit zu motiviren, daß ich die hohe Kammer aufmerksam mache auf einen Fall, der bereits bei uns vorgekommen ist. Ein sehr geistvolles Mitglied dieser Versammlung, welches leider in der Zwischenzeit ausgetreten ist, war durch Krankheit verhindert, bei einer wichtigen Frage sich einschreiben zu lassen, ein anderes Mitglied hat dann die Gefälligkeit gehabt, ihm das Wort abzutreten. Ein derartiger Fäll könnte in der Zukunft nicht vorkommen.  Ich sehe überhaupt nicht ein, warum, wenn jene, welche sich für irgend eine Meinung aussprechen, glauben, daß ein anderes Mitglied ein geeigneteres Organ sei, um den Gegenstand hervorzuheben, warum sie ihn nicht bevollmächtigen könnten, an ihrer Stelle diese Sache vorzutragen. Es ereignet sich oft, daß der Eine oder der Andere verhindert war, oder es übersehen hat, sich zur rechten Zeit einschreiben zu lassen; er kann also nicht sprechen, obwohl er derjenige ist, der am allergeeignetsten wäre, Aufklärungen nach seiner Fachkenntniß über diesen Gegenstand zu geben. Diesem Übelstande könnte auf die beantragte Art begegnet werden, ich wäre daher für die unbedingte Berechtigung, sein Recht, zu sprechen, abtreten zu dürfen, wäre es selbst an einen Redner, der bereits gesprochen hat, auch das schadet nichts.

Präs. Wünscht der Herr Abg. Szaszkiewicz seinen Antrag zu begründen?

Abg. Szaszkiewicz. Mein Antrag gesellt sich zu dem Antrage des Herrn Abg. Brestel. Ich gehe von der Ansicht aus: Es könnte sehr leicht der Fall eintreten, daß, wenn der Antrag in dieser Fassung angenommen würde, ein Generalredner in der Kammer auftreten könnte, da dann natürlich dieses Abtretungsrecht unbeschränkt ist, und es somit Jedermann freigestellt wird, so oft er es wünscht, das Wort einem andern abzutreten: denn er braucht sich eigentlich nur als Redner anzumelden, und dann sein Wort einem andern abzutreten, so bekommen wir gleich Generalredner, um dann als Generalredner auszutreten. Um diesem Übelstande zu begegnen, habe ich meinen Antrag gestellt.

Abg. Klaudi. Ich beantrage den Schluß der Debatte.

Präs. Wird dieser Antrag auf den Schluß der Debatte unterstützt? (Geschieht). Diejenigen, welche dafür sind, wollen aufstehen (Majorität). Der Antrag ist angenommen. Es sind noch verzeichnet die Herren: Schuselka, Brestel, Borrosch.

Abg. Schuselka. Ich wünschte vom Berichterstatter eine kleine Aufklärung darüber, ob dieser neue Paragraph, welcher die Reihenfolge der Redner bestimmt, nicht in eine Collision kommt mit dem Paragraphe über das Recht, jederzeit vor dem Schlusse der Verhandlung Amendements zu stellen. Es heißt nämlich in diesem früheren Paragraphe: "Abänderungsanträge können zu jeder Zeit gestellt, vom Antragsteller begründet, und wenn sie unterstützt werden, sogleich berathen werden. " Ich möchte also wissen, wie diese eingeschriebenen Redner, welche nicht Anträge stellen wollen, sich werden vereinigen lassen mit denen, die im Laufe der Debatte einen glücklichen Gedanken haben, und ihn als Antrag vorbringen wollen. Ich wünsche darüber eine Aufklärung.

Abg. Mayer. Der Fall, daß ein glücklicher Gedanke im Laufe der Debatte nicht mehr verkörpert werden könne, tritt auch dann ein, wenn ein Mitglied den Schluß der Debatte verlangt.

Abg. Schuselka. Ich meine die Reihenfolge, es heißt hier: " Die eingeschriebenen Redner werden in der Ordnung, wie sie eingeschrieben sind, zur Rede aufgerufen " In dem frühern Paragraph aber heißt es: daß jedes Mitglied das Recht hat, zu jeder Zeit einen Antrag zu stellen und zu begründen, wenn derselbe unterstützt wird.

Abg. M a y e r. Der Fall war practisch und schon vorhanden, daß Anträge begründet wurden, entweder bevor oder nachdem die Redner gesprochen hatten.

Abg. Schuselka. Es muß doch aber festgesetzt sein.

Abg. Brestel. In Betreff meines Antrages muß ich darauf bestehen, daß Jedem das Recht gestattet werde, sein Wort abzutreten, mag der Redner früher nur einmal oder gar nicht gesprochen haben. Die Befürchtung des Abg. Szaszkiewicz, daß wir einen Generalredner bekämen, der einzig und allein sprechen würde, ist an und für sich unbegründet, weil sich in einer Partei mehrere Redner finden werden; und daß von jeder Partei ein Einziger sprechen würde, ist erstens an sich nicht gegründet, weil wie gesagt sich in jeder Partei Mehrere finden, die reden wollen, andererseits dadurch nicht, weil der Herr Abg. die Geschäftsordnung vergessen zu haben scheint, daß Niemand über einen Gegenstand mehr als 2mal sprechen dürfe. Dadurch wird die Befürchtung wegen einem Generalredner wegfallen. Ich glaube, es wird der Versammlung lieber sein, einen guten Redner 2mal zu hören, als zum ersten Male einen, der weniger in der Sache bewandert ist. Was der Herr Abg. Schuselka bemerkt hat, so bin ich vollkommen damit einverstanden, daß das ein vollkommener Widerspruch sei, und ich habe selbst, wie der Paragraph wegen dem Amendement in Berathung war, damals den Verbesserungsantrag gestellt, daß es heißen solle: Jeder hat das Recht, jederzeit ein Amendement zu stellen, und wenn es gehörig unterstützt wird, muß es zur Abstimmung gebracht werden, weil das Amendement zu begründen, nur Verwirrung hervorbringen würde; es wurde aber damals anders beschlossen.

Abg. Borrosch. Der Herr Redner vor mir hat etwas zu viel bewiesen, indem er sich auf den Paragraph berief, daß Jeder ohnehin nur 2mal reden dürfe, denn das gilt bloß für das eigene Rederecht, und passt also nicht hierher; übrigens wäre es zu wünschen, daß bei mancher Verhandlung die verschiedenen Parteien sich einigten, und über "Generalredner" gegenseitig übereinkämen.

Abg. Mayer. Dieser Paragraph ist eine Consequenz des von dem hohen Haufe angenommenen vorhergehenden Paragraphes; der Zweck desselben ist, daß das hohe Haus im vorhinein alle jene Redner kenne, welche gesonnen sind, für oder gegen einen Antrag zu sprechen, um darnach zu beurtheilen, wann von der einen oder ändern Seite der Schluß der Debatte begehrt werden könne und solle. Wenn man zugibt, daß Jeder sein Recht an wen immer abtreten könne, so ist es ganz überflüssig, daß wir den Schlußsatz des vorigen Paragraphes aufgenommen haben, nämlich, daß die Reihe der Redner vom Präsidenten vorgelesen werde, denn dann ist dieses Verzeichniß in jedem Augenblicke unwahr, weil eine Veränderung der Reihe in jedem Augenblicke stattfinden kann. Etwas Anderes ist es aber, wenn die Reihenfolge geändert wird, wodurch jede Partei in die Lage kommt, den Redner, der in ihrem Interesse spricht, an jene Stelle zu bringen, die es ihm möglich macht, daß er bald gehört wird  dieses Recht ist für beide Theile gleich, wenn nur die Vorgemerkten und kein Anderer sprechen darf. Daß es möglich fei, daß das Zutrauen der Zession oder Abtretung der Reihenfolge auf einen Redner falle, und derselbe 2mal in derselben Angelegenheit spreche, gebe ich zu; wird aber der Paragraph der Commission, wie er ist, angenommen, so ist es beinahe unmöglich, daß einer ein Generalredner werde, weil er nur immer eine Reihenfolge erreichen, und ihn nicht Jeder auffordern kann, da er in bestimmter Reihenfolge eingeschrieben ist, und wird das Recht der Zession bloß auf Übertragung der Präcedenz, nicht aber auf Übertragung auf ein nicht eingeschriebenes Mitglied eintreten, dann wird es nicht möglich sein: ich muß mich daher für den Antrag der Commission, und in Folge dessen gegen alle drei Amendements aussprechen.

Präs. Zum Kommissionsantrage liegen zwei Zusatzanträge, nämlich der Abg. Brestel und Gleispach vor, welche in Wesenheit gleich, nur stilistisch verschieden sind. Der Antrag des Abg. Brestel lautet:,, jedoch ist jedem Abgeordneten gestattet, sein Recht, zu sprechen, zu jeder Zeit einem Collegen abzutreten. " Der Antrag des Abg. Gleispach lautet: daß nach dem Worte "zu vertauschen" zugefügt werde:,, oder einem anderen Kammermitgliede das Recht abzutreten. "

Abg. Brestel. Ich schließe mich der Fassung des Abg. Gleispach an.

P r ä s. Also verbleibt nur der Zusatzantrag des Abg Gleispach. Der Antrag des Abg. Szaszkiewicz, welcher lautet: "Doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon gesprochen hat, nicht abgetreten werden, " erscheint als Zusatzantrag zum Antrag des Abg. Gleispach, oder wenn dieser verworfen werden sollte, füglich auch zu dem Antrage der Commission. (Ruf: Nein!  Ja.) Er kann neben dem Kommissionsantrage auch bestehen, denn da heißt es: "Jeder Redner ac. "  Folglich ist auch zu schließen, daß, wenn ein später eingeschriebener Redner. Nein, das geht nicht, er fällt für den Fall, wenn der Antrag des Abg. Gleispach verworfen werden sollte, und kömmt demnach als Zusatzantrag jedenfalls nach dem Antrage der Commission. Die Reihenfolge würde demnach sein: Der Antrag der Commission, sodann der Zusatz des Abg. Gleispach, und für den Fall der Annahme des Letzteren, der Antrag des Abg. Szaszkiewicz. Der Antrag der Commission lautet:,. Die Redner werden in der Reihenfolge der Einschreibung dergestalt gehört, daß ein Redner dagegen den Anfang macht, und so lange es möglich ist, zwischen den Rednern abgewechselt wird, welche d a für, und welche dagegen zu sprechen sich erklärt haben. Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Wort gelangt, seine Stelle in der Reihenfolge mit der eines später eingeschriebenen Redners zu vertauschen. Wer zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort " Diejenigen Herren, welche für die Annahme des so eben verlesenen neuen Paragraphes sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Wird angenommen.)

 Es folgt nun der Zusatzantrag des Herrn Abg. Gleispach. Der Herr Abg. Gleispach wünscht nämlich, damit nach dem Worte "zu vertauschen" zugesetzt werde:,, oder einem andern Kammermitgliede das Recht, zu sprechen, abzutreten. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.)

Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen. (Oh! Oh!  die Gegenprobe.)

Abg. R i e g e r. Ich bitte, die Gegenprobe zu veranlassen.

Abg. L ö h n e r. Der Herr Präs. hat den Beschluß ausgesprochen, und eine Gegenprobe gibt es nicht mehr.

Abg. R i e g e r. Dann werde ich den Herrn Präsidenten bitten, für die Zukunft etwas vorsichtiger zu sein in zweifelhaften Fällen. (Bewegung. Oh! Oh!)

Präs. Ich habe es für die unzweifelhafte Majorität gehalten. Es ist nun der Zusatzantrag des Abg. Szaszkiewicz zur Abstimmung zu bringen. Der Antrag lautet: "Doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon gesprochen hat, nicht abgetreten werden. "

Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.)

Abg. Neuwall. Es muß aber früher feststehen, ob ein früherer Antrag der Kommission, daß ein Redner nur zweimal sprechen soll, beibehalten wird oder nicht.

Präs. Diejenigen Herren, welche für den Zusatz des Abg. Szaszkiewicz sind, wollen aufstehen. (Geschieht).  Es ist zweifelhaft, demnach notwendig, die Gegenprobe vorzunehmen. Ich bitte diejenigen Herren, die für die Verwerfung sind, aufzustehen. (Geschieht.)

Es ist auch jetzt zweifelhaft, ich ersuche den Vorstand, zusammenzutreten. (Es geschieht.)

Das Vorstandsbureau hält es noch für zweifelhaft, ich werde demnach abzählen lassen. Ich ersuche die Herrn Sekretäre, die Sitzenden und Stehenden abzuzählen.

(Nach vorgenommener Zählung:) Der Antrag des Abg. Szaszkiewicz ist angenommen. Es haben dafür gestimmt 148, dagegen 117

Ich muß noch bemerken, meine Herren, daß, bevor die Zählung eben vorgenommen wurde, bemerkt worden ist, daß Einige der Herren aufgestanden sind, andere sich gesetzt haben, deßwegen konnte sich ein solcher Unterschied ergeben. Der ganze Paragraph lautet also: "Die Redner werden in der Reihenfolge der Einschreibung dergestalt gehört, daß ein Redner d a gegen den Anfang macht, und so lange es möglich ist, zwischen Rednern abgewechselt wird, welche dafür, und welche dagegen zu sprechen sich erklärt haben. Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Worte gelangt, seine Stelle in der Reihenfolge mit der eines später eingeschriebenen Redners zu vertauschen, oder einem anderen Kammermitgliede das Recht, zu sprechen, abzutreten. Doch darf das Wort einem Redner, welcher über einen Gegenstand gesprochen hat, nicht abgetreten werden. Wer zum Reden aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. "

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses ganzen Paragraphes sind, wollen aufstehen (Majorität).

Der Paragraph ist, wie er verlesen wurde, angenommen.

Abg. Mayer. §. 58 der alten Fassung ist sonach ganz wegzulassen.  §. 59 der alten Fassung: "Wenn sämmtliche eingeschriebene Redner gesprochen haben, wird vom Präsidenten den nicht eingeschriebenen Mitgliedern in der Reihenfolge, wie sie durch Aufstehen unter Angabe des Namens sich melden, das Wort erteilt. " Die Kommission hat dabei nichts zu erinnern.

Prä f. Wünscht Jemand über diesen §. zu sprechen?

Abg. Brestel. Ich wünsche, daß noch beigesetzt werde, daß auch da so viel als möglich die Ordnung für oder gegen eingehalten werde. (Ruf: Das ist ja nicht möglich.)

Präs. Stellen der Herr Abg. Brestel einen Antrag oder nicht?

Abg. Brestel. Nein.

Präs. Wollen der Herr Berichterstatter das Wort ergreifen?

Abg. M a y e r. Ich verzichte darauf.

P r ä s. Diejenigen Herren, welche für die unveränderte Annahme des §. 59 jetzt 70 sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der §. ist angenommen.

Abg. Mayer (Liest.) §. 60 alter Fassung. "Will der Präsident für oder gegen den Antrag sprechen, so verläßt er den Präsidentenstuhl, und nimmt ihn erst nach gänzlicher Erledigung des Gegenstandes wieder ein. " (Dieser §. wird unverändert angenommen. Der Berichterst., Abg. Mayer fährt fort.) " §. 61 alter Fassung. Nur die Berichterstatter und die eingeschriebenen Redner sind gehalten, die Rednerbühne zu besteigen; jedem andern Sprecher steht es frei, von der Rednerbühne oder von seinem Platze zu sprechen. " Das Wort "der Ausschüsse" müßte wegbleiben, weil es auch Ausschüsse der Abteilungen gibt, und es so richtiger ist.

Abg. Umlauft. Ich habe schon früher bemerkt, daß es eine bedeutende Hemmung für die Redner ist, die sich genieren, von der Rednerbühne zu sprechen; ich trage daher darauf an, daß der ganze Passus "eingeschriebene Redner" weggelassen werde. (Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt und angenommen.)

Abg. Mayer. Ich habe nichts anderes darauf zu bemerken, als daß ich auf der ausgesprochenen Fassung des. §. 61, der sich bisher sehr zweckmäßig bewährt hat, beharre.

Präs. In dem Antrage der Commission, welche den §. unverändert beibehält, hat der Abg. Umlauft einen Verbesserungsantrag gestellt, nach welchem die Worte: "eingeschriebene Redner" gänzlich auszulassen wären. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird nicht hinreichend unterstützt.) Der Commissionsantrag lautet demnach so, wie der. §. 61 gedruckt ist, nur mit Auslassung des Wortes "der Ausschüsse. " (Der so veränderte. §. wird angenommen.)

Abg. Mayer. "§. 62. Über denselben einzelnen Gegenstand der Verhandlung darf ein Redner nur zweimal sprechen; die Minister können ohne Unterbrechung des Redners"  statt des Wortes "jederzeit" wäre zu setzen: "so oft sie es wünschen, das Wort ergreifen. " Dieser Beisatz ist bloß eine Übertragung aus dem §. 31, wie er gedruckt ist, und es wurde bei der Debatte über diesen §. schon vorbehalten, daß das Wort ausbleibe, und die obigen an seine Stelle gesetzt werden.

Abg. Lasser. Ich stelle an den Herrn Berichterstatter die Frage, ob ein und dasselbe Kammermitglied berechtigt ist, in der halbstündigen Frist vor der Sitzung sich als Redner zweimal einschreiben zu lassen? (Heiterkeit)

Abg. Mayer. Hierbei würde ich zunächst über das Recht und den Mißbrauch des Rechtes unterscheiden. Derjenige, welcher sich zum Redner einschreiben läßt, will seine Meinung vor das hohe Haus bringen,  das kann er in Einer Rede thun; wenn er das zweimal thäte, so könnte ich das nur für einen Mißbrauch halten, und die Commission hat auch vorausgesetzt, daß dieser Fall nicht eintreten werde.

Abg. Borkowski. Nach dem §. 62 ist dem Redner gestattet, über einen und denselben Gegenstand zweimal zu sprechen; ich halte dieses für die Debatte wirklich von großem Nutzen, besonders da wir jetzt durch den. §. 69 neuer Fassung einige Beschränkungen in der Redefreiheit, was die Form anbelangt, angenommen und beschlossen haben; besonders jetzt müssen wir dieses Recht sorgfältig wahren, denn nach der Erfahrung, die wir bis jetzt gemacht haben, war dieses Recht meist nur illusorisch. Ich spreche z. B. über einen Gegenstand, und weiß noch nicht, welche Einwendungen mich treffen werden, folglich weiß ich nicht, ob ich nöthig haben werde, hierüber nochmals zu sprechen oder zu erwidern. Unterdessen finden sich sehr leicht solche Redner, welche den Schluß der Debatte beantragen; die Kammer hat sich bei solchen Anträgen besonders bereitwillig gezeigt. Nun treten aber erst Redner auf, deren Behauptung zu widerlegen, ich der Mühe werth finde, kann aber das Wort nicht mehr ergreifen, weil die Debatte bereits geschlossen wurde. Ein solcher Fall ist auch neulich geschehen. Ich erinnere die hohe Kammer nur: als ich der Meinung war, da die Grußadresse an denkjungen Kaiser der ganzen Kammer vorgelesen werden solle, hat man mir erwidert, daß sie von keiner politischen Bedeutung, daß sie kein Act von Wichtigkeit sei, daß sie folglich nicht der ganzen Kammer vorgelegt zu werden brauche. Ich habe es gleich eingesehen, daß dieß kein Kompliment für den neuen Kaiser wäre; er ist zwar ein ganz junger Prinz  (Zur Sache! Erlauben Sie, meine Herren, die Beispiele erläutern die Sache.  Er ist also zwar ein ganz junger Prinz, aber das höchste Amt, welches er im Staate bekleidet, verdient eine größere Aufmerksamkeit von Seite der hohen Kammer. Unterdessen war die Debatte in aller Eile geschlossen worden, und ich konnte nichts mehr erwidern. Ich glaube, daß eine solche Art der Verhandlung nicht nur unzweckmäßig, sondern sogar, ich darf es sagen, unedel ist; denn es ist nicht edel, Jemanden anzugreifen, wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich zu vertheidigen. (Bravo!) Folglich glaube ich, daß man diesen §. so stellen soll, daß entweder Jedem das Recht, sich zweimal einschreiben zu lassen, zustehe, weil das kein Mißbrauch ist; oder derjenige, der schon einmal gesprochen hat, hat dann noch das Recht, auch nach dem Schlusse der Debatte das Wort zu ergreifen, wenn er es nöthig findet,  versteht sich von selbst, bevor der Berichterstatter das letzte Wort ergriffen hat.

Präs. Stellen der Herr Abg. keinen Antrag?

Abg. Borkowski. Ich werde den Antrag gleich stylisirt.

Abg. Lasser. Ich habe den Herrn Berichterstatter gefragt, ob ich nach der Textirung des Entwurfes der Geschäftsordnung mich vor der Sitzung zweimal einschreiben lassen darf. Er ist der Frage ausgewichen, und hat nicht Ja, nicht Nein geantwortet, nicht, ob ich das Recht habe oder nicht, sondern es einen Mißbrauch des Rechtes genannt. Ich muß daher die Antwort aus mir selbst schöpfen, und behaupte, daß nach der Textirung, wie sie uns vorliegt, jedes einzelne Mitglied allerdings das Recht hat, sich zweimal einschreiben zu lassen. Wenn ich das Recht habe, und es gebrauche, so ist dieß kein Mißbrauch. Wenn Jemand das Recht hat, und er macht davon Gebrauch, so gebraucht er das Recht, und mißbraucht es nicht; und ist es ein Mißbrauch, so muß man demselben durch eine abgeänderte Textirung vorbeugen.

Es ist besonders, wenn der Paragraph nach der Meinung des Berichterstatters ausgelegt wird, von großer Wichtigkeit die Priorität des Redners, und da die eingeschriebenen Redner den Folgenden vorgehen, so ist es konvenabel, ohne daß ein Mißbrauch der Redefreiheit sich dadurch herausstellt, sich zweimal als Redner einschreiben zu lassen, als erster Redner, und dann in späterer Reihenfolge. Und wäre es, wie gesagt, ein Mißbrauch, so müßte ich den Herrn


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