Pondìlí 11. prosince 1848

Berichterstatter ersuchen, diesem Mißbrauche durch eine abgeänderte Textirung vorzubeugen.

Präs. Ich werde mir erlauben, den Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Borkowski vorzulesen. Er geht dahin, daß nach dem Worte "sprechen" gesetzt würde: "Hat er nur einmal gesprochen, so kann er das zweitemal das Wort auch nach dem Schlusse der Debatte verlangen, doch nur bevor der Berichterstatter gesprochen hat. "  Nun hat der Abg. Neuwall das Wort.

Abg. Neuwall. Ich müßte mich auch gegen die Gültigkeit einer zweimaligen Einschreibung erklären. Es kann der Fall sehr leicht sich ereignen, daß ein Ausschussbericht an der Tagesordnung ist, wo Niemand bis zum Augenblicke der Vorlesung weiß, in welcher Richtung der Antrag geht. Um nun für seine Meinung jedenfalls. Spielraum zu bekommen, um nicht im vorhinein durch die Art, wie man sich einschreiben läßt, sich zu widersprechen, so muß es gestattet sein, sich pro und contra einschreiben lassen zu können, damit man nachher, wenn man die Richtung des Antrages kennt, das Eine benützen, und das Andere fallen lassen kann. In dem Augenblicke, wo die Sitzung beginnt, werden die Anträge erst vertheilt, und ich kann also vorhinein nicht bestimmen, ob ich für oder gegen den Antrag sprechen werde. (Ruf: Schluß der Debatte.)

Präs Es ist auf den Schluß der Debatte angetragen. Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Schluß der Debatte ist angenommen. Als Redner sind noch eingeschrieben die Herren Abgeordneten Szabel, Brestel, Goldmark und Langie. Der Abg. Szabel hat das Wort.

Abg. S z ab e l. Ich glaube, meine Herren, daß es durchaus nicht nöthig ist, darüber sich in diesem Paragraphe in einen Streit einzulassen, ob sich Jemand als Redner einmal oder zweimal einschreiben lassen muß. Wenn sich Jemand als Redner hat einmal einschreiben lassen, so glaube ich, hat er das Recht, welches ein Redner in der Kammer durch diese Einschreibung sich erworben. Ich bin nicht der Ansicht, daß eingeschriebene Redner zweimal reden sollen; ereignet sich jedoch, daß irgend Berichtigungen über irgend einen in seiner Rede angeführten Gegenstand eintreten, muß allerdings dem einmal nur eingeschriebenen Redner sein Recht gewährt werden, auf solche Berichtigungen auch einzugehen. Ich glaube daher, daß die Textirung dieses Paragraphes im Allgemeinen das Recht des Redners, zweimal sprechen zu können, enthält, und es hier überflüssig wäre, irgend in ein Detail darüber einzugehen. 

Abg. Brestel. Ich wollte nur einfach bemerken, daß die Nothwendigkeit, zweimal sprechen zu dürfen, wesentlich aus dem Umstande hervorgeht, daß im Verlaufe eines vorgebrachten Gesetzes oder Antrages eine Menge Amendements vorkommen, die zur Beleuchtung der Gründe für oder gegen dasselbe nothwendig sind. Es nimmt oft die Debatte durch eingebrachte Amendements einen ganz veränderten Gang, auch ist dieses dann nothwendig, wenn Einzelnen das Recht gewährt wird, über die erst später eingebrachten Amendements sprechen zu können.

Abg. Gold m a r k. Ich beabsichtige nur einen ähnlichen Zusatz zum letzten Spitze des §. 62. Sie haben, meine Herren, in keinem der früheren Paragraphe den Berichterstattern der Ausschüsse oder Abtheilungen, oder auch den Hauptantragstellern das Recht eingeräumt, das letzte Wort zu ergreifen. Ich glaube, aus gutem Grunde, ohne daß es jedoch weiter detailliert oder entwickelt wurde. Wir haben auch schon eine Sache erlediget, wo es in Frage stand, wer denn eigentlich das letzte Wort hat, und hier heißt der letzte Satz des Paragraphes: "Die Minister können ohne Unterbrechung des Redners, so oft sie es wünschen, das Wort verlangen. "Es war schon einmal die Frage, ob der Minister vor oder nach dem Antragsteller das Wort bekommen soll. Da ich die erste Bestimmung aufrecht erhalten will, so erlaube ich mir, folgendes Amendement in Antrag zu bringen: "Die Minister können ohne Unterbrechung des Redners, so oft sie es wünschen, jedoch nur vor der Schlussrede des Berichterstatters oder des Hauptantragstellers, das Wort ergreifen. "

Abg. Langie. Ich wollte denselben Antrag stellen, daß nämlich dieses Recht der Minister, so oft zu sprechen, als sie wünschen, in soweit beschränkt werde, damit doch der Antragsteller oder Berichterstatter, der ja die Ausgabe hat, die ganze Debatte zu ressumiren, in diese Reassumirung auch die Bemerkungen der Minister aufnehmen könne, also absolut das letzte Wort habe. Wir haben übrigens schon die Erfahrung gemacht, daß sich bei der Verhandlung über die Unterthansverhältnisse hierüber Anstände erhoben. Was das Recht, zweimal zu sprechen, betrifft, glaube ich, daß da der Grundsatz ausgesprochen ist, wonach jeder Redner zweimal sprechen dürfe  er auch in jenen Fällen, wo er sich früher einschreiben muß, in diesem seinem Rechte nicht beschränkt werden dürfe. Ich glaube aber, daß sich dieses Recht bei dem Paragraph wahren ließe, wo vom Schlusse der Verhandlung gesprochen wird. Das ist der §. 64, wo es heißt: "Spricht sich die Majorität für den Schluß der Verhandlung aus, so dürfen nur noch die vorgemerkten Redner, dann der Antragsteller, und schließlich der Berichterstatter das Wort nehmen. "  Ich glaube also, daß sich der Vorbehalt jenes Rechtes am füglichten im Contexte dieses Paragraphes bemerken ließe, in der Art: "So dürfen nur die vorgemerkten Redner und von denen, die schon einmal gesprochen haben, nur diejenigen noch reden, welche erst einmal gesprochen haben." Bei diesem Passus wäre es einzuschalten.

Abg. M a y e r. Früher haben wir es als ein allgemeines Recht angesehen, oder vielmehr als eine Beschränkung des Rechtes, daß Niemand mehr als zweimal in derselben Debatte sprechen darf; nun wollen wir es zu einem Jus quaesitum machen, nämlich Jemanden, der schon einmal gesprochen hat, dadurch schon das erworbene Recht geben, daß er noch ein zweites Mal sprechen kann. Meine Herren, da lassen Sie es lieber bei der früheren Bestimmung über den Schluß der Debatte, sie führt besser zum Ziele, als wenn Jemand, der schon einmal gesprochen hat, in Folge dessen das Recht haben soll, zweimal zu sprechen. Die Gründe, welche dafür geltend gemacht worden sind, beruhen darauf, weil im Laufe der Debatte Amendements vorkommen, auf die man früher nicht gefaßt war, dadurch fände man sich veranlaßt, noch ein zweites Mal zu sprechen, und da müßte man dem betreffenden Redner auch das Recht abschneiden, ein Amendement zu stellen, oder aus demselben Grunde drei, vier, fünfmal zu sprechen, damit derselbe über alle Amendements, die nach seiner Rede in die Verhandlung gebracht werden, sich aussprechen könne. Wird es aber erlaubt, ein zweitenmal zu sprechen, um erwidern zu können, so muß ich bemerken, daß Angriffe auf die Person durch die Geschäftsordnung untersagt sind, und Angriffe auf die Sache wahrscheinlich durch einen spätern Redner, der aus demselben Gesichtspunkte spricht, erwidert werden. Wenn wir das Recht in allen seinen Konsequenzen durchführen wollen, so werden wir schwer zu Ende kommen, wenn Jedem das Recht gestattet werden wollte, zu erwidern. Wegen der Einschaltung, des Amendements des Abg. Goldmark, bemerke ich, daß das bereits praktische Anwendung gefunden hat. Der Ausschuß hat diese Frage zu wiederholten Malen in Erörterung gezogen, hat aber den damals geltend gemachten Grund nicht als triftig anerkannt, und ist daher bei der alten Fassung geblieben, indem er das, ob ein Redner zuletzt oder früher gesprochen hat, als gleichgültig ansieht, und kein Terrorisieren darin erkennt Das ist die Ansicht des Ausschusses. Das hohe Haus wird sich über die Annahme oder Nichtannahme dieses Amendements aussprechen.

Ferner ist auch nirgends gesagt worden, daß der Ausdruck, daß ein Redner nur zweimal sprechen dürfe, sich auf diesen eingeschriebenen Redner beziehe oder nicht. Jeder hat das Recht, zweimal zu sprechen, wenn nicht früher der Schluß der Debatte verlangt wird, er mag nun als eingeschriebener Redner gesprochen haben, oder in Folge des Aufstehens das Wort vom Präsidenten begehrt haben.

Präs. Zum Antrage der Kommission, welcher dahin geht, damit der §. 62 bloß in der Art geändert werde, daß statt dem Worte "jederzeit" gesetzt werde: "so oft sie es wünschen, " liegt ein Verbesserungsantrag des Abg. Goldmark und ein Zusatzantrag des Abg. Borkowski vor. Der Verbesserungsantrag des Abg. Goldmark, der vor dem Kommissionsantragen zur Abstimmung gebracht werden muß, lautet: "Die Minister können ohne Unterbrechung des Redners, so oft sie es wünschen, jedoch nur vor der Schlussrede des Berichterstatters oder des Hauptantragstellers das Wort ergreifen. " Der Antrag des Abg. Borkowski ist ein Zusatzantrag, und wird nach Annahme des ganzen Paragraphes zur Abstimmung kommen. Wird der eben vorgelesene Antrag des Abg. Goldmark unterstützt? (Wird zureichend unterstützt) Diejenigen Herren, welche für die Annahme des Antrages des Abg. Goldmark sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen.  Es wird nun der ganze Paragraph zur Abstimmung kommen, und dann der Zusatzantrag, des Abg. Borkowski. Der Paragraph lautet:,, Über denselben einzelnen Gegenstand der Verhandlung darf ein Redner nur zweimal sprechen. Die Minister können ohne Unterbrechung des Redners, so oft sie es wünschen, jedoch nur vor der Schlussrede des Berichterstatters oder Hauptantragstellers das Wort ergreifend Diejenigen, welche für die Annahme dieses so eben verlesenen Paragraphes sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen. Der Zusatzantrag des Abgeordneten Borkowski würde zu stehen kommen nach den Worten: "nur zweimal sprechen, '' und lautet: "Hat er nur einmal gesprochen, so kann er das zweitemal das Wort auch nach dem Schlüsse der Debatte verlangen, jedoch bevor der Berichterstatter gesprochen hat. " Wird dieser Zusatzantrag unterstützt? (Geschieht.) Ist hinreichend unterstützt.

Abg. Trojan. Es waren nicht 20, die den Antrag unterstützt haben.

Präs. Bis jetzt haben wir nur die Bestimmung, daß 10 Abgeordnete zur Unterstützung eines Antrages genügend sind. Diejenigen Herren, die für die Annahme des Zusatzantrages des Abg. Borkowski sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen.  Aus Anlaß der Bemerkung des Abg. Trojan muß ich meine Ansicht dahin aussprechen, daß, so lange die Geschäftsordnung nicht als Ganzes angenommen ist, die alten Bestimmungen gelten.

Abg. Strobach. Ich muß auf einen entgegengesetzten  hindeuten; bei der zweiten Lesung der Geschäftsordnung sind bedeutende Änderungen der ursprünglichen Fassung getroffen worden, und traten sogleich in Wirksamkeit; ich glaube, dieß dürste auch jetzt der Fall sein, denn wir haben neue Abänderungen getroffen, wodurch die Debatte sehr erleichtert und beschleuniget wird; warum sollen wir länger warten, damit diese Bestimmung ins Leben trete? Ich trage darauf an, daß die beschlossene Abänderung gleich ins Leben trete, daher wäre der Antrag mit 20 Gliedern zu unterstützen.

Präs. Wiewohl ich die entgegengesetzte Ansicht ausgesprochen habe, so nehme ich dessen ungeachtet keinen Anstand, diesen Gegenstand zur Verhandlung zu bringen, da der Abg. Strobach einen entgegengesetzten Antrag gestellt hat. (Da Niemand mehr darüber das Wort ergreift, wird über den Antrag abgestimmt; er wird angenommen.)

Abg. Mayer. §. 63. "Der Reichstag kann zu jederzeit eine Verhandlung", hier wäre beizusetzen: "ohne daß eine Debatte Statt zu finden hat, vertagen, den Gegenstand zur näheren Prüfung an einen Ausschuß verweisen, oder auch die Verhandlung"  nun wäre ein Zwischensatz notwendig: "über das Ganze oder über jeden einzelnen Theil eines aus mehreren Punkten bestehenden Antrages für geschlossen erklären. " Im zweiten Satze kommt statt 10 - 20 Mitglieder. "Wenn 20 Mitglieder den Schluß der Verhandlung verlangen, so muß der Präsident darüber gleich a b st i m m en l a s se n. " Der letzte Satz fällt weg. Der ganze §. 63 würde somit lauten: "Der Reichstag kann zu jeder Zeit eine Verhandlung, ohne daß eine Debatte Statt zu finden hat, vertagen, den Gegenstand zur näheren Prüfung an einen Ausschuß verweisen, oder auch die Verhandlung über das Ganze, oder jeden einzelnen Theil eines aus mehreren Punkten bestehenden Antrages für geschlossen erklären. Wenn 20 Mitglieder Anträge dieser Art stellen, so muß der Präsident sogleich darüber abstimmen lassen. " Von Wesenheit ist hier der Zwischensatz, daß der Schluß der Debatte, wenn er über das Ganze kegehrt wird, keineswegs noch in sich enthält den Schluß der Debatte über die einzelnen Punkte. Die Commission erachtete dieß der größeren Deutlichkeit wegen aufnehmen zu müssen, weil diese Materie bereits einmal der Gegenstand der Erörterung in der Kammer war.

Abg. Brestel. Ich möchte an den Herrn Berichterstatter die Frage stellen, ob: "zu jeder Zeit" so zu verstehen sei, daß es auch während einer Rede geschehen könnte; und dann wünschte ich in Betreff dessen, daß das Begehren des Schlusses der Debatte von 20 Mitgliedern geschieht, damit nicht eine unnöthiger Störung der Verhandlung eintrete, daß dieses von 20 Mitgliedern schriftlich geschehe. (Bewegung.) Das könnte einfach geschehen, wenn jeder den Antrag aufschreibt.

Abg. Wildner. Ich stelle den Antrag, daß das Wörtchen, " sogleich" weggelassen, und dafür nach dem Worte "Präsident" folgender Zusatz eingeschaltet werde: "nachdem früher die Namen der noch vor oder während der Sitzung angemeldeten Redner abgelesen worden sind; "  und zwar zur Wahrung der Rechte des hohen Hauses, welches nur nach Übersicht dieser Namen sich zu dem Ausspruche, ob der Schluß der Debatte statthaft sein soll, entschließen kann.

Abg. Borrosch. Ich habe nur noch das Eine zu bemerken, nämlich, daß ein Gegenstand der Verhandlung überhaupt nicht auf das Unbestimmte hin vertagt werden dürfe, aus demselben Grunde, aus welchem ich früher einen ganz neuen Paragraph einzuschalten beantragte, der auch die Zustimmung der Commission erhielt. Aus denselben Gründen muß ich mich dagegen erklären, diese Fassung so aufzunehmen, denn wir würden uns dann in einen Widerspruch mit demselben Paragraphe befinden. Es ist hochwichtig, daß ein in Verhandlung einmal gekommener Gegenstand definitiv erledigt werde, so oder so, aber nicht willkürlich vertagt werden könne. Findet die hohe Kammer in der betreffenden Sitzung es nicht angemessen, darüber ferner discutiren zu lassen, so steht ihr ja frei, die Verhandlung zu unterbrechen und für die nächste Sitzung aufzuschieben, aber jedenfalls die Motion auf der Tagesordnung zu belassen, und nicht gänzlich aufs Unbestimmte sie aus der Tagesordnung zu löschen. Dieß kann die allerverderblichsten Folgen haben, und ich erinnere warnend nochmals an die Geschichte dieses Hauses gerade in Bezug auf das jetzt von mir Gesagte.

Abg. L a s s e r. Ich bin der Meinung, daß nach dem Worte "Antrag" eingeschaltet werde "Gesetzvorschlag", indem auch der Gesetzvorschlag in einer Beziehung ein Antrag genannt werden kann; der Antrag und der Gesetzvorschlag unterscheidet sich nur sehr wenig, und was vom Antrage gilt, gilt auch vom Gesetzvorschlage.

Abg. S z a b el. Ich habe nur zu dem, vom Herrn Abg. Wildner gestellten, und mir wichtig scheinenden Amendement Einiges hinzuzufügen; es muß auch der Volksvertreter wünschen, auch wenn die Debatte abgelehnt wird, genannt zu erscheinen, denn es können oft Anträge, die einzelnen Bezirke betreffend, vor das Haus gebracht und in dieser Richtung abgelehnt werden. Der Vertreter wird seinem Bezirke gegenüber gerechtfertigt dastehen, indem er sich an dieser Angelegenheit ebenfalls betheiligen wollte.

Präs. Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen?  Wenn Niemand das Wort ergreift, ersuche ich den Herrn Berichterstatter, zu erwidern.

Abg. Mayer. Daß es wünschenswerth sei, vor dem Antrage auf Schluß der Debatte genau zu wissen, wer noch das Recht, zu sprechen, habe, davon ist Niemand inniger überzeugt, als der Ausschuß, und er bat daher auch in den früheren Paragraphen Fürsorge getroffen, daß gleich beim Beginne der Sitzung die Namen der eingeschriebenen Redner von dem Präsidenten so datirt werden, daß sie nachgeschrieben werden können. Es ist also Jeder augenblicklich in der Lage, zu wissen, welche Redner noch vorgemerkt sind; und wer im Laufe nach geschlossener Debatte nach den eingeschriebenen Rednern das Wort ergreifen wird, ist in so lange unbestimmt, weil nach der bisherigen Übung des Hauses das Wort nur von Fall zu Fall einer nach dem andern begehrt hat. Ich glaube, es ist nicht notwendig, bei dem Antrag auf den Schluß der Debatte noch die Namen der vorgemerkten Redner abzulesen, indem sie jedem einzelnen Mitgliede nach der nunmehr getroffenen neuen Bestimmung bekannt sind; ich teile die Ansicht des Herrn Abgeordneten für Werfen, daß im Schlusssatze: "aus mehreren Punkten bestehenden Antrages" noch gesetzt würde, "oder Gesetzvorschlages, " damit jedes Bedenken falle. Gegen daß Wort "aufschieben" statt "vertagen" würde ich mich vielleicht auf das Motiv des Abgeordneten für die Kleinseite berufen, daß doch auch entgegengesetzt dein Reichstage nicht zu viel Mieder und Schnurstiefelchen angelegt werden. Ich glaube, man solle dem Reichstage das Recht lassen, die Vertagung zu bestimmen, und eine Frist festzusetzen, wo der Gegenstand dann wieder aus die Tagesordnung käme. Es können manchmal Anträge gestellt werden, die im Lause der Zeit ihre Wichtigkeit verlieren, und durch andere Tagesereignisse verdrängt werden.

Abg. Borrosch. Ich behalte mir vor, meinen Antrag schriftlich vorzulegen.

Präs. Die Kommission hat beantragt, den §. 63. abzuändern. Wollen der Berichterstatter ihn noch mal vorlesen.

Abg. M a y e r. (Liest den abgeänderten Paragraph noch mal vor.)

Präs. Abg. Borrosch hat einen Verbesserungsantrag vorgelegt, bezüglich des 1. Absatzes dieses Paragraphes, er lautet: "Der Reichstag kann jede, zur Verhandlung in der Kammer gediehene Motion unterbrechen, oder sie zur näheren Prüfung an einen Ausschuß, aber unter Festsetzung der kürzesten Frist zur Berichterstattung verweisen. " Der zweite Absatz bleibt derselbe.

Der Abg. Wildner wünscht einen Zusatzantrag zu dem zweiten Absatze, er lautet: damit nach dem Worte "Präsident" eingeschaltet werde:,, nachdem früher die Namen der noch vor oder während der Sitzung angemeldeten Redner abgelesen werden. "

Ich werde den Antrag des Abg. Borrosch als Verbesserungsantrag zur Abstimmung bringen, dann den Antrag der Kommission, und endlich den Zusatzantrag des Abg. Wildner. (Der Antrag des Abg. Borrosch wird unterstützt, aber nicht angenommen.) Die Herren haben den Antrag der Kommission vernommen; die für seine Annahme stimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Paragraph ist in der von der Kommission beantragten Fassung angenommen. 

Es kommt nun der Zusatzantrag des Abg. Wildner, wonach der Schlußsatz lauten würde: "Wenn 20 Mitglieder Anträge dieser Art stellen, muß der Präsident, " jetzt kommt der Zusatzantrag: "nachdem noch früher die Namen der noch vor oder während der Sitzung eingeschriebenen Redner abgelesen werden zu. " (Wird unterstützt, bleibt aber in der Minorität.)

Abg. Mayer.. §. 64 (liest ihn.)

Abg. Paul. Wenn dieser Paragraph in dieser neuen Fassung angenommen wird, so trage ich darauf an, daß folgender Zusatz beigefügt würde: "In diesem Falle steht es den eingeschriebenen, jedoch nicht zum Vortrage gelangten Rednern frei, die ungesäumte Drucklegung und Verteilung ihrer Reden unter die Mitglieder der Kammer zu veranlassen. " (Oh! oh!) Es können unter denjenigen Rednern, welche nicht Reden gehalten haben, solche sein, welche über den Gegenstand, der eben verhandelt worden ist, eine große Sachkenntniß besitzen, es dürfte daher sehr wichtig, und sogar in Bezug auf die Abstimmung von wesentlicher Gestaltung sein, daß ihre Ansicht zur Kenntniß der Mitglieder komme.

Präs. Der Abg. Borkowski hat einen Verbesserungsantrag zu diesem Paragraphe vorgelegt, welcher lautet: "So dürfen nur die vorgemerkten Redner nach den Bestimmungen des §. 62. zweimal sprechen, dann der Antragsteller u. s. w. "

Wollen der Herr Abgeordnete den Antrag begründen?

Abg. Borkowski. Nein, ich glaube, er ist so klar, daß es keiner Begründung bedarf.

Präs. Der Abg. Haßlwanter hat das Wort.

Abg. Haßlwanter. Ich stelle den Antrag, daß nach den Worten: "welcher den Hauptantrag gestellt hat" noch beigefügt werde: "und Jenen, welchen die Majorität das Wort vorbehält. " Wenn noch 20 oder 30 als Redner eingeschrieben sind, so kann doch das Haus wünschen, daß wohl nicht Alle, jedoch 4 oder 5 derselben sprechen. Ich habe aus der Praxis selbst erfahren, daß in Frankfurt dieß häufig der Fall war. Sonst wäre das Haus, wenn es den einen oder anderen der eingeschriebenen Redner noch hören wollte, genötigt, entweder alle bis zu ihm eingeschriebenen, oder gar keinen mehr zu hören. Präs. Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt und angenommen.)

Als Redner sind noch vorgemerkt die Abg. Borrosch, Goldmark, Brestel, Szábel. Der Abg. Borrosch hat das Wort.

Abg. B o r r o s c h. In Entgegnung auf das früher gestellte Amendement eines Herrn Redners will ich nur bemerken, in Voraussetzung, daß er nicht gemeint habe, jeder Redner könne auf seine eigenen Kosten die zurückgehaltenen Reden (Heiterkeit) drucken und verteilen lassen, (was unbezweifelt Jedem frei steht,) sondern vermutlich wünsche, es solle auf Kosten der Kammer geschehen, daß dieß höchst unzweckmäßig wäre. Wir würden einen Wust von gedruckten Reden auch noch bekommen, die schwerlich einen großen Eindruck hervorbringen dürften. Gründe entscheiden überhaupt nicht immer, wie Jeder wissen wird, es hängt zum Teile von Gefühlen auch mit ab, denen immer Rechnung zu tragen ist. Nun aber, was würde folgen? entweder müßte die Beschlußfassung aufgeschoben werden, bis alle die Reden gedruckt sind, deren so viele sein können, daß sämmtliche jetzt in Kremsier befindlichen 8 Pressen binnen 8 Tagen nicht hinreichend wären, (Heiterkeit) oder es würde darauf nicht eingegangen, und dann wäre nichts anderes erreicht, als was man eben durch den Schluß der Debatte beseitigen wollte. Ich würde für das beantragte Amendement ein anderes vorschlagen. Es ist im Interesse der hohen Kammer gelegen, möglichst reife Beschlüsse zu fassen, und gewiß werden oft gewichtige Gründe gar nicht gehört, weil voreilig zum Schlusse der Debatte gerufen wurde, wie wir leider schon Beispiele genug erlebt haben, daß kaum Jemand als der Erste den Mund auftaut, und bereits der Schluß der Debatte beantragt wird. (Heiterkeit)

Es dürfte daher zweckmäßig sein, wenn man auch hier die sonst so oft mißbrauchte Frist von 10 Minuten zur Übereinkunft gestattete, damit die hohe Versammlung übereinkomme, bezüglich der Gründe pro und contra schließlich je einen einzig Collectivredner zu hören. (Bravo.)

Abg. Goldmark. Die Gründe, die der Herr Abgeordnete, der eben vor mir sprach, gegen das Amendement meines verehrten Herrn Nachbars vorgebracht hat, sind so einleuchtend, daß ich keine weiteren mehr beizufügen habe. Eben so gut muß ich mich gegen das Amendement des Abg. Haßlwanter erklären. Ich glaube, unbeschadet der Achtung vor der Majorität, hat jeder Abgeordnete hier das unbestreitbare Recht, sprechen zu dürfen. Das Recht, welches zugleich Pflicht ist, dürfen wir auf solche Weise dem Einzelnen nicht "rauben. " Ich habe mich mit Vorbedacht des Ausdruckes rauben bedient, weil ich glaube, daß es ein Raub an den Mandanten wäre, wenn es ein Befugnis der Kammer wäre, einen nicht beliebsamten Redner auszuschließen. Das steht aber auf diese Weise zu erwarten. Ich glaube daher, meine Herren, daß man den Schluß einer Debatte sehr leicht beantragen kann, und dann bestimme, die und die Herren können noch reden.

Um das zu bedenken, und von jeder Seite vollkommene Unparteilichkeit beobachten zu können, glaube ich, dürfen wir dieses Amendement nicht annehmen. Wenn früher die Parteien sich verständigen, und Collectivamendements oder Generalreden aufstellen, so habe ich nichts einzuwenden. So lange aber die Redeordnung festgesetzt ist, und es wird der Schluß der Debatte beantragt, so hat entweder Niemand mehr das Wort außer dem Berichterstatter, oder es kann noch Jeder sprechen.

Abg. Brestel. Ich muß mich allerdings für die Fassung des Paragraphes in der Art erklären, daß nicht wie bisher nach dein Schlusse der Debatte noch alle eingeschriebenen Redner sprechen dürfen. Dieser Übelstand war wesentliche Ursache, warum sich unsere Verhandlungen so in die Länge gezogen haben. Ich habe damals schon erklärt, wie die betreffenden Änderungen eingeführt werden möchten, die stenographischen Protokolle werden es nachweisen. Man hat damals geglaubt,, die Freiheit jedem Einzelnen zu wahren, hat aber übersehen, daß die Verhandlung auf diese Weise verlängert wird, indem es wirklich geschah, daß noch nach dem Schluß der Debatte, über eine bloße Formalfrage über 20 Redner gesprochen haben. Man führt allerdings an, und es kann, wenn der Schluß der Verhandlung beantragt wird, allerdings vielen Rednern das Wort abgeschnitten werden, ich hoffe aber, wenn der Paragraph der Geschäftsordnung in der Art abgeändert sein wird, daß man dann vorsichtiger in der Beantragung auf Schluß der Debatte sein wird. Das Amendement des Abg. Haßlwanter hat einen sehr richtigen Sinn, nur glaube ich, in der Art, wie er es vorgebracht hat, dürste es Bedenken gegen sich haben. Er sagte nämlich, daß es in Frankfurt üblich sei, daß noch von jede Partei ein oder zwei Redner sprechen, und hat damit beantragt, daß die Majorität dieselben wählen sollte; das ist allerdings bedenklich, weil man es der Majorität nicht verargen kann, wenn der Redner nicht den gewünschten Zweck erreicht. Will Haßlwanter dieß erreichen, so glaube ich, könnte man dasselbe Amendement derart modifiziren, daß man sagt, wenn der Schluß der Debatte beschlossen ist, so ist den für oder gegen den Antrag eingeschriebenen Rednern gestattet, unter sich einen Redner zu wählen, welcher noch nicht gehört worden ist. Auf diese Weise, glaube ich, ist die Absicht des Abg. Haßlwanter erreicht, ohne daß ein Übelstand einträte. (Beifall.)

Abg. Szabel. Der heutigen Debatte, meine Herren, sieht man die traurige Erfahrung an, die wir bezüglich der zu sehr ausgedehnten Redefreiheit gemacht haben, das Schwanken zwischen Terrorisierung der Rede und gänzlichem Schweigen. Ich glaube, daß, so sehr jedes einzelne Kammermitglied einen Anspruch hat auf Redefreiheit, doch andererseits der Majorität das Recht nicht streitig zu machen ist, daß sie sich für hinlänglich unterrichtet in einem Gegenstande erklärt. Lassen Sie uns, meine Herren, die Hoffnung hegen, daß wir durch eine fünfmonatliche Erfahrung zu mehr parlamentarischer Reife gediehen, als es bis jetzt der Fall war; ich bin überzeugt, daß, wenn wir im Interesse eines Fortschrittes unserer Verhandlungen deu §. so wie er angetragen worden ist, annehmen, oder mit der Modification, wie er vom Abg. Brestel angetragen wurde, daß wir dadurch kaum den Fall erleben werden, daß die Debatte voreilig geschlossen werde. Ich will jeder Partei im Hause so viel Rechtlichkeitssinn für das Recht der freien Sprache, und andererseits so viel Sinn für das allgemeine Wohl zumuthen, daß sie die Debatte voreilig, ohne vorher hinlänglich unterrichtet zu sein, nicht abschneiden wird.

Präs. Es haben alle eingeschriebenen Redner gesprochen, wünscht der Herr Berichterstatter darauf zu erwidern?

Abg. Mayer. Das Prinzip ist nicht angefochten worden; das Erkenntnis, daß die bisherige Bestimmung der Geschäftsordnung, daß nach dem begehrten Schluß der Debatte noch alle eingeschriebenen Redner das Recht, zu sprechen, haben, eine keineswegs glückliche Amendirung des früheren entgegengesetzten Antrages der Commission war, steht fest. Ich glaube mich daher nur bezüglich der eingebrachten Amendements aussprechen zu müssen. Das Amendement des Herrn Abg. Paul. 

Abg. Paul. Ich ziehe es zurück.

Abg. Mayer. Das Amendement des Herrn Abgeordneten Borkowski: "So dürfen nur die vorgemerkten Redner nach den Bestimmungen des §. 62 zweimal sprechen, dann der Antragsteller u. f. w. " wurde als von sich selbst verstanden, ohne Begründung hingestellt; ich glaube auch die Widerlegung, als von selbst verstanden nach §. 62, darauf bloß beziehen zu können.

Der Antrag des Abg. Haßlwanter, verbessert durch den Abg. Brestel, ist so viel als möglich in der Textirung gleichlautend mit dem Amendement des Abg. Borrosch. (Abg. Haßlwanter zieht seinen Antrag zurück.) Sie sind ja gleichlautend, es ist nur eine stilistische Verbesserung; auch die Herren Brestel und Borrosch haben gleichlautende Anträge, nämlich, daß nach dem begehrten Schlusse der Debatte sowohl die Redner für als gegen je Einen ans ihrer Mitte wählen, welcher gehört werden soll. Ich habe versucht, voraussetzend, daß diese Anträge die Zustimmung erhalten sollten, sie in die Fassung hineinzunehmen: "Spricht sich die Majorität für den Schluß der Verhandlung aus, so können sowohl die für, als dagegen eingeschriebenen Redner je Einen ans ihrer Mitte wählen, und nur die gewählten Redner, der Berichterstatter, oder wenn ohne einen solchen verhandelt wurde, derjenige, welcher den Hauptantrag gestellt hat, müssen noch gehört werden.

Präs. Falls die Herren Abg. Brestel und Borrosch sich nicht vereinigen mit dein von dem Berichterstatter Vorgeschlagenen, so müßte ich ihre Anträge zur Abstimmung bringen.

Abg. Brestel. Ich vereinige mich mit dem von dem Berichterstatter Vorgeschlagenen.

Abg. Borrosch. Ich muß nur dagegen protestiren, daß er identisch wäre mit dem Amendement des Abg. Haßlwanter, denn durch dieses würde offenbar einer zeitweilig vorherrschenden Partei ein Mißbrauch des Majoritätsrechtes eingeräumt, was immer gefährlich ist; übrigens schließe ich mich dem Vorschlage des Herrn Berichterstatters an.

Präs. Also, die Abg. Borrosch und Brestel ziehen ihre Amendements zurück, und vereinigen sich mit der Stylisirung der Commission. Der Paragraph nach der jetzigen Fassung würde lauten: "Spricht sich die Majorität wie oben. '' Zu diesem Antrage der Commission hat der Abg. Borkowski einen Verbesserungsantrag vorgelegt, damit nach den Worten "Verhandlung aus" gesetzt werde: "so dürfen nach Bestimmung des §. 62 nur die vorgemerkten Redner zweimal sprechen, dann der Antragsteller u. s. w. das Wort nehmen. " (Der Antrag bleibt ohne Unterstützung.) Ich bringe also den Commissionsantrag zur Abstimmung. Er lautet: (liest ihn.) Diejenigen Herren, die für die Annahme desselben sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Paragraph ist in der von der Commission beantragten Fassung angenommen.  Es wird der Schluß der Sitzung beantragt. Ich vereinige mich mit diesem Antrage da, die Stunde schon 2 1/2 Uhr ist. Ich erlaube mir nur, der hohen Versammlung anzuzeigen, daß zu Folge des heutigen Kammerbeschlusses, nach welchem die Geschäftsordnung in allen bereits angenommenen Punkten verbindend sein soll, für diejenigen Herren, welche ein Staatsamt angenommen haben, die Ausschreibung neuer Wahlen veranlaßt werden wird. Der Vorstand hat darüber schon früher eine Berathung gepflogen, war aber der Ansicht, daß, infolange die Geschäftsordnung als Ganzes nicht angenommen ist, dieses nicht in Ausführung gebracht werden könne. Nach dem heutigen Kammerbeschlusse aber wird wegen Ausschreibung neuer Wahlen bezüglich derjenigen Herren Abg., die Staatsämter angenommen haben, das erforderliche Ersuchschreiben von Seite des Vorstandes erlassen werden. Ich fordere hiermit diejenigen Herren auf, welche Staatsämter angenommen haben, sich im Vorstandsbureaus zu melden.

Abg. Borkowski. Ich melde einen Protest gegen die Aufhebung der Redefreiheit im Reichstage durch die heute beschlösse en Paragraphe der Gefchäftsordnung an.

P r ä s. Ich werde mir erlauben, die Sitzung zu beantragen auf Donnerstag um 9 Uhr Früh, und als Gegenstand an der Tagesordnung Folgendes festsetzen:

1. Die Ablesung des Protokolls;

2. Wahlacte, (wenn welche geprüft sind);

3. die 3. Lesung der Geschäftsordnung, und

4. Petitionen,

somit dieselbe Tagesordnung, wie sie heute war. Ich habe schon zu Anfang der Sitzung den Petitionsausschuss ersucht, sich morgen um 10 Uhr zu versammeln, und den Constitution  Ausschuß auf morgen um 4 Uhr Nachmittags eingeladen, um die weitere Berathung über die Grundrechte vorzunehmen.  Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

 Ende der Sitzung um 1/2  3 Uhr.


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