Pondìlí 18. prosince 1848

als der bisherigen Übung widersprechend.  "Der Präs. verweiset diejenigen, welche nicht"  die Commission beantragt, einzuschalten: "in den eigenen Wirkungskreis des Vorstandes gehören, oder nicht den Ausschüssen übergeben werden, an einen eigenen, nach Paragraph 37  alter Fassung mit Zuziehung eines Gliedes aus jedem vertretenen Gouvernementgebiete zusammenzusetzenden Petitionsausschuß. " Hierher gehört der Antrag des Herrn Abg Paul, daß statt einem noch einer aus jedem Gouvernement, mithin zwei gegeben werden sollen. Nach §. 88 erlaubt sich der Ausschuß die Einschaltung zweier Paragraphe zu beantragen: "Jene Eingaben, die nach dem Beschlusse des Petitionsausschusses in den Geschäftsbereich eines anderen Ausschusses oder eines Ministeriums einschlagen, werden dorthin geleitet, und hievon dem Reichstage Nachricht gegeben. In allen anderen Fällen hat der Petitionsausschuss seine Anträge zu erstatten. Eingaben gleichartigen Inhaltes sind gemeinschaftlich vorzutragen. "

Nun käme der §. 89 in seiner ursprünglichen Fassung: "Anonyme Petitionen werden ohne Eingehen in den Inhalt, einfach zu den Acten genommen. " An die Stelle des §. 90 wäre aber folgende Textirung zu wählen: "Der Petitionsausschuss hat das Verzeichniß seiner Berichte mit Rücksicht auf ihre Dringlichkeit dem Präsidenten zu überreichen, damit sie nach Maßgabe der übrigen Geschäfte des Reichstages auf die Tagesordnung gebracht werben können. " Der §. 91 wäre der wirklichen Übung gemäß, wahrheitsgetreu dahin abzuändern: "Dem Bittsteller wird von dem, was über Petitionen verfügt wurde, Nachricht gegeben; " und als eigener Paragraph käme nun der zweite Absatz des § 87 anzufahren: "Deputationen werden weder in die Reichstagssitzungen, noch in die Abtheilungen und Ausschüsse zugelassen. "  Nehmen jetzt Herr Abg. Paul vielleicht einige Punkte Ihres An träges zurück?

Abg. Paul. Den ersten Punkt halte ich für erledigt, und nehme ihn zurück.

Abg. Mayer. Ich halte auch den zweiten Punkt für erlediget, er lautet: (liest ihn.) Es ist aber ohnehin schon gesagt, daß Eingaben, welche bestimmten Ausschüssen zugehören, dorthin verwiesen werden; ob es durch Abschriften oder wie immer geschieht, ist kein wesentlicher Umstand.  (Er liest den dritten Punkt des Paul'schen Antrages.) Nachdem der Petitionsausschuss ohnehin angewiesen ist, seine Berichte und Arbeiten mit Rücksicht auf die Dringlichkeit auf die Tagesordnung bringen zu lassen, wobei die Präsigirung eines Termins von drei Tagen nicht angezeigt sein dürfte, so wäre ich des Erachtens, daß auch dieser Antrag seine Erledigung findet.  Wegen des vierten Punktes muß ich bemerken, daß das Hinderniß der Verzögerung nicht der Petitionsausschuss war, sondern der Mangel an Zeit zum öffentlichen Vortrage.  Auf den fünften Punkt erlaube ich mir zu erwidern, daß der Vorstand des Petitionsausschusses die Notwendigkeit durch einen eigenen Antrag vor das hohe Haus bringen durfte.  Was den sechsten Punkt betrifft, so durfte meines Erachtens dieses keine Bestimmung sein in der Geschäftsordnung, sondern er wäre als abgesonderter Antrag in abgeforderte Berathung zu ziehen.

Präs. Ich werde mir erlauben, den zweiten Paragraph dieses Capitels, wie er von der Commission beantragt ist, nämlich den §. 88 zur Abstimmung zu bringen.  Der Abg. Lasser wünscht zu sprechen.

Abg. Lasser. Auf die direct an mich gerichtete Aufforderung muß ich erwidern, daß ich es nicht für nöthig erachte, daß der Petitionsausschuss durch Mitglieder verstärkt werde, da er ohnedies 20 Mitglieder zählt. Ich mache die hohe Kammer nur auf den einzigen Umstand aufmerksam, daß einige Referenten des Petitionsausschusses erst in der letzten Sitzung zum ersten Male zum Referate gekommen sind. In dieser Erscheinung und in der Betrachtung, daß sehr viele von den Petitionen, über die im Ausschusse bereits vor Monaten referiert worden war, noch nicht vor das hohe Haus gebracht worden sind, liegt der einzige Grund des Antrages des Abg. Paul, dem Petitionsausschüsse durch Vorschreibung bestimmter Termine eine Beschränkung auflegen zu wollen. Es ist schon wiederholt vorgekommen, daß das Nichtreferieren im Reichstage nicht im Verschulden des Petitionsausschusses gelegen fei. Ich erlaube mir, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses auf einen Zusatz zu lenken, den ich dieser Fassung eingeschaltet wünsche, nämlich, daß dem Petitionsausschüsse die Ermächtigung zugesprochen werde, diejenigen Eingaben, die er ad acta zu legen findet, nicht erst vor die Versammlung selbst bringen zu müssen, sondern sie zu behandeln wie andere Eingaben, die er dem Ministerium oder einem andern Ausschusse abtritt. (Mißbilligung.) Ich habe keineswegs gewünscht, mit diesem dem Petitions-  Ausschüsse eine ungebührliche Machtvollkommenheit zuerkennen zu wollen. Die Gründe dafür sind in der Erfahrung, die Sie bereits gemacht haben, daß in Zukunft die Mehrzahl jener Petitionen, die der Beurtheilung der hohen Kammer unterzogen werden, unerheblicher sind, als diejenigen, mit welchen der Ausschuß aus eigener Macht verfahren kann. Ich kann Sie versichern, meine Herren, daß nur in den allerseltensten Fällen, und bei wirklich ganz unerheblichen Petitionen der Antrag des Ausschusses auf ad acta Legung gerichtet ist, während bei einer nur einigermaßen rücksichtswerten Eingabe die Zuweisung an einen Ausschuß oder an ein Ministerium stattfindet, oder der Ausschuß selbst Anlaß findet, einen abgesonderten speciellen Antrag zu stellen. Wenn Sie also dem Petitionsausschüsse die Macht einräumen, bei einer wichtigeren Petition der Art selbstständig vorzugehen, so geht offenbar der Grund a majori ad minus dahin, daß auch Petitionen selbständig erlediget werden, die einfach ad acta gelegt werden; ich beantrage daher, daß gleich jenen Eingaben, welche nach dem Beschlusse des Petitionsausschusses in den Geschäftskreis eines andern Ausschusses oder eines Ministeriums einschlagen, auch diejenigen, welche nach dem Beschlusse des Petitionsausschusses ad acta zu legen sind, in der von der Commission vorgeschlagenen Art behandelt werden, so daß der Petitionsausschuss ermächtigt würde, die betreffenden Petitionen ad acta zu legen, ohne erst nachträglich davon dem Reichstage Nachricht zu geben.

Präs. Der Abg. Paul hat das Wort. 

Abg. Paul. Ich müßte mich dagegen erklären, daß diejenigen Eingaben, welche der Petitionsausschuss ad acta zu legen für gut findet, der Kammer nicht vorgetragen werden sollten.

Abg. Brestel. Ich trage auf den Schluß der Debatte an.

Präs. Der Abg. Paul war noch vorgemerkt, und ich habe demselben das Wort bereits gegeben; ich werde den Antrag auf Schluß der Debatte nach der Rede des Herrn Abg. Paul zur Abstimmung bringen.

Abg. Paul. Ich müßte mich dagegen erklären, sage ich, daß diese Eingaben der hohen Versammlung nicht mehr vorgelegt werden; denn es hat sich der Fall kürzlich ergeben, daß solche Petitionen, die vom Petitionsausschüsse zur Hinterlegung ad acta beantragt worden sind, von der hohen Versammlung nicht ad acta dekretiert würden, sondern daß sie eine andere Erledigung erhielten. Dieß kann bei anderen Petitionen ebenfalls der Fall sein. Endlich maß ich bitten, daß der letzte Punkt meines Antrages zur Abstimmung gebracht werde.

Präs. Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Wird dieser Antrag unterstützt und angenommen? (Geschieht.) Er ist unterstützt und angenommen, die Debatte ist geschlossen. Will der Herr Berichterstatter sprechen?

Abg. M a y e r. Ich verzichte auf das Wort.

Präs. Ich bitte um Vorlegung des Verbesserungsantragens; dann werde ich die Unterstützungs- frage stellen, hinsichtlich dieses vom Abg. Paul nicht zurückgezogenen Absatzes wegen der Wahl von neun Mitgliedern.

Abg. Paul. Da der Herr Vorsitzende des Petitionsausschusses äußerte, daß diese Wahl nicht nöthig sei, so ziehe ich diesen Antrag zurück.

Präs. Also der letzte Absatz? (Ja.) Dieser lautet: (wie oben.) Wird dieser Antrag unterstützt? (Mehrere Das gehört nicht in die Geschäftsordnung.) Er findet keine Unterstützung.  Der Verbesserungsantrag des Abg. Lasser lautet: (wie oben.) Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde nun den § 88 alter Fassung zur Abstimmung bringen. (Liest ihn.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme des so eben von mir verlesenen Paragraphes sind, wollen aufstehen. (Angenommen.)  Es folgt nun der von der Commission beantragte neue Paragraph, der hier eingeschaltet werden soll (liest ihn). Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, wollen aufstehen. (Wird angenommen.)  Nach der Annahme dieses Paragraphes werde ich den Zusatzantrag des Abg. Lasser zur Abstimmung bringen. Der Zusatzantrag des Abg. Lasser lautet dahin, nach den Worten: "Nachricht gegeben" einzuschalten: "Auf dieselbe Art werden jene Petitionen behandelt, welche der Petitionsausschuss einhellig zu hinterlegen beschließt. " (Der Zusatzantrag wird angenommen.  Der Präsident liest nun den ganzen Paragraph.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, wollen aufstehen. (Angenommen) Der nächste Paragraph ist der §. 89 alter Fassung, welcher als unverändert von der Commission beantragt worden ist. Diejenigen Herren, welche für die unveränderte Annahme des §. 89 alter Fassung sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Der Paragraph ist angenommen. § 90 alter Fassung beantragt die Commission zu streichen, und dafür einen neuen Paragraph zu setzen, welcher lautet: "Der Petitionsausschuss hat das Verzeichniß seiner Berichte mit Rücksicht auf die Dringlichkeit dem Präsidium zu überreichen, damit sie nach Maßgabe der übrigen Geschäfte des Reichstages an die Tagesordnung gebracht werden können. " (Wird angenommen.)  Der §. 91 wird von der Commission in folgender Form vorgeschlagen: "Dem Bittsteller wird von dem, was über die Petition verfügt wird, Nachricht gegeben. "

Abg. G l e i s p a c h. Ich erlaube mir die Anfrage an den Berichterstatter, wer diese Nachricht geben wird?

Abg. Mayer. Der Reichstag.

Abg. G l e i s p a c h. Durch welches Organ?

Abg. Mayer. Durch das Bureau.

Abg. G l e i s p a c h. Dann bitte ich, zu diesem Zwecke ein eigenes Bureau zusammenzusetzen, denn das ist eine Arbeit, auf die in keiner Weise führgedacht wurde; daher bitte ich eine Reihe von Concipienten aufzunehmen, welche mit diesem Geschäfte zu beauftragen wären

Abg. Mayer. Darüber erlaube ich mir zu bemerken, daß dem Vorstande das Recht eingeräumt ist, die nöthigen Beamten aufzunehmen.

Abg. Streit. Ich muß ebenfalls die Aufmerksamkeit des hohen Hauses auf diesen Gegenstand leiten. Bleibt dieser Paragraph so, wie er beantragt wurde, so ist er rein unausführbar. Ich will nur nebenher bemerken, daß vor zwei Tagen, ich glaube, über 700 Petitionen an das Ministerium des Innern allein abgegangen sind, und wenn von dem, was über diese Petitionen verfügt wurde, nicht etwa ein Protokollsauszug erfolgt, sondern von allen Verfügungen die Bittsteller verständiget werden sollten, so wäre dieß eine ungeheure Arbeit, die ich nicht dem gegenwärtigen Bureau zumuthen möchte, und die es unmöglich bewirken kann. Conceptive Arbeiten können der Kanzlei nicht überlassen werden, und ich wäre der Meinung, daß es vom § 91 ganz abzukommen hätte.

Abg. B r e s t e l. Ich glaube ganz einfach, daß die Mittheilung dadurch geschehen könne, daß jedem, der sich um den Erfolg der Petition im Bureau anfragt, im Bureau die betreffende Antwort ertheilt wird. Eine specielle Antwort zu ertheilen, halte ich für ganz überflüssig.

Abg. N e u w a l l. Ich glaube, daß der Paragraph in der Art schon früher bestand, und den Petenten ein schriftlicher Bescheid hinausgegeben worden ist, daß daher nie der ganze Paragraph wegzufallen hätte.

Abg. Mayer. Der Paragraph mußte abgeändert werden, denn früher mußte der Petitions- Ausschuß Alles zum Beschlusse des hohen Hauses bringen; deßwegen wurde auch gesagt, er wird von dem Beschlusse des Reichstages in Kenntniß gesetzt. Nun gibt es aber auch andere Versagungen die keine Reichstagsbeschlusse sind, z. B. die Abtretung einer Petition unmittelbar an das Ministerium Es wird gesägt, dem Bittsteller wird von dem, was über die Petition verfugt würde, Nachricht gegeben, aber die Art und Weise, wie diese Nachricht gegeben wird, ob durch Protokollsauszug oder durch eine schriftliche a tergo Decretation, ist nirgends dem Bureau vorgeschrieben. Andererseits, glaube ich, wäre es auch für den Bittsteller wünschenswerth, zu erfahren, wenn er eine Petition überreicht hat, die dem Ministerium abgetreten wurde, daß dieß wirklich geschehen sei, damit er sich um die Erledigung weiter bekümmern könne; ich glaube daher bei dem Antrage der Commission beharren zu sollen.

Präs. Die Commission hat beantragt, den §. 91 folgender Art zu amendirten: "Dem Bittsteller wird von dem, was über die Petition verfügt wurde, Nachricht gegeben. " Der Herr Abg. Gleispach hat beantragt, daß der §. 91 sowohl nach der alten, als nach der neuen Fassung wegzulassen sei. Wird der Antrag unterstützt?

Abg. Mayer. Nach der Geschäftsordnung ist ein solches Amendement unzulässig, denn es wäre ein Totschlag des Amendements.

Präs. Ich glaube, daß über den Antrag des Abg. Gleispach jedenfalls in der Art abgestimmt werden kann und soll, daß zuerst über die durch die Commission vorgeschlagene abgeänderte Fassung des Paragraphen, und wenn diese verworfen wird, noch über die ursprüngliche Fassung dieses Paragraphes abgestimmt wird.  Ich werde daher zuerst den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen. Der Antrag der Commission ist, den Paragraph in der Art zu amendirten, daß dem Bittsteller immer von dein, was über seine Petition verfügt wurde, Nachricht gegeben werde. Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, wollen aufstehen (Geschieht) Es ist die Minorität (Ruf: Ich bitte um die Gegenprobe I Nun ist es freilich die Majorität, weil noch immer nachträglich viele Herren aufstehen, wie ich aber den Beschluß ausgesprochen habe, war es die Minorität (Pause, in Folge von Unruhe) Es haben sich Zweifel darüber erhoben, ob nun bloß die neue Fassung des Paragraphes verworfen wurde, oder überhaupt der ganze Paragraph. Ich glaube, es ist bloß die von der Commission beantragte neue Fassung verworfen worden, und es würde der §. 91 bleiben, wie er früher war, nachdem darüber Zweifel sind, so wolle sich das hohe Haus deßhalb aussprechen

Abg. Goriup Ich glaube, daß solche Amendements oder Anträge, welche beabsichtigen, ein bereits angenommenes Gesetz oder eine Bestimmung aufzuheben, keineswegs unter die Cathegorie derjenigen fallen, welche man als todschlägerische Amendements verstanden hat, denn wenn ein Gesetz bereits angenommen ist, und unhaltbare Bestimmungen enthalt, so konnen solche auf keine bessere Art, als durch den Antrag auf Weglassung beseitiget werden Ich wüßte sonst nicht, auf welche Weise man zum Ziele kommen könnte, denn man müßte auf jede mögliche Art und in allen möglichen Formen darüber nachsinnen. Ich glaube, es wäre daher der Antrag des Abg. Gleispach zur Abstimmung zu bringen, daß der ganze Paragraph wegbleibe.

Abg. B r e s t e l Ich glaube, meine Herren, es ist durch die jetzt stattgefundene Abstimmung der Antrag des Abg. Gleispach angenommen. Der § wurde verworfen, und es ist an dessen Stelle nichts anderes zu fetzen.

Abg. Lasser. Die Commission hat eine neue Fassung vorgeschlagen, um sie an die Stelle der ursprünglichen zu setzen, und es ist Niemand im Hanse, der die ursprüngliche Fassung, wie sie vor uns liegt, zu seinem Antrage gemacht hätte. Es ist also darüber nicht mehr abzustimmen.

Abg. N e u w a l l. Ich glaube das Amendement des Abg. Gleispach unterstützen zu sollen, denn durch die Annahme dieses §. oder durch die Beibehaltung desselben kommen wir nur in eine doppelte Alternative. Entweder er steht bloß in der Geschäftsordnung, und wird nicht befolgt, oder er wird befolgt, und dann ist der Reichstag eine oberste Verwaltungsbehörde, ein Auskunftsbureau. Ich glaube, daß der Antrag zu fallen habe; wird er aber dennoch beibehalten, so bitte ich die Abänderung aufzunehmen:, wird dem Bittsteller über Verlangen Auskunft gegeben "

Abg. M a y e r. Die Sache ist ganz einfach. Die Commission brachte eine neue Fassung, die alte nahm Niemand auf. Die neue Fassung existirt nicht mehr, und dadurch ist indirect jener Antrag angenommen. Ich muß mir übrigens die Gegenbemerkung erlauben, daß dadurch, wenn man Jemanden sagt, was er gethan hat, man dadurch zu keiner Verwaltungsbehörde wird, daß aber, nachdem dieser Antrag ganz gefallen ist, eher das Sprichwort anwendbar sei: de mortuis nulla mentio.

P r ä s. Die Verhandlung betrifft eine Abstimmungsfrage, und ich habe darüber meine Ansicht schon ausgesprochen, nämlich, daß ich glaube, daß, da die Commission nur beantragt hat, einige andere Worte anstatt der ursprünglichen im §. 91 zu setzen  was aber verworfen wurde  jetzt der §. 91 in seiner ursprünglichen Fassung dasteht, und nun abgestimmt werden sollte, ob die ursprüngliche Fassung beliebt, oder auch diese verworfen werden will.  Ich kann nämlich einem von der Commission gestellten Abänderungsantrage keinesfalls diese Wirkung zuerkennen, daß durch denselben die ursprüngliche, durch Kammerbeschluß angenommene Fassung der Geschäftsordnung schon an und für sich ungültig geworden sei;  da indes das hohe Haus diese meine Ansicht nicht zu theilen scheint, so muß ich die Verwerfung auch der ursprünglichen Fassung des §. 91. aussprechen, und ersuche fortzufahren.

Abg. Mayer. Nun kömmt nach dem Antrage der Commission der zweite Satz des § 87. alter Fassung: "Deputationen werden weder in die Reichstagssitzungen, noch in die Ausschüsse zugelassen" als eigener §. einzuschalten.

Präs. Wünscht Jemand über diesen §. zu sprechen? (Niemand.) Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der §. ist angenommen.

Abg. Mayer. (Liest.) " XIV. Deputationen §. 92. Deputationen, zu deren Abordnung sich der Reichstag aus eigenem Antriebe oder über erhaltene Einladung bestimmt findet, werden nach Feststellung der Zahl der Mitglieder, aus denen die Deputation zu bestehen hat, durch absolute Stimmenmehrheit von den Abtheilungen aus der ganzen Versammlung gewählt. Der Präsident hat die Abstimmungen der einzelnen Abtheilungen zu empfangen, und das Ergebniß derselben aufzusprechen. Der Reichstag kann aber über die Art der Zusammensetzung und Ernennung einer Deputation etwas Anderes beschließen. "

Abg. Brestel. Besser würde ich ganz einfach beantragen, daß statt Abtheilungen das Wort Gouvernements gefetzt werde; es würde dieß mit der Praxis des Hauses übereinstimmen, und ich sehe nicht ein warum in der Geschäftsordnung das Eine, und in der Praxis das Andere festgesetzt werden soll.

Abg. Lasser. Ich hätte noch eine ganz klein Bemerkung, ich glaube nämlich, es wäre zweckmäßiger vor dem Abschnitt XIV. zu fetzen:., Deputirte"  denn Deputierte sind es, welche das Haus entweder empfängt, oder absendet.

Abg. Mayer. Die vom Abg. Brestel beantragte Änderung zieht auch andere Änderungen nach sich, denn da muß das ganze frühere System geändert werden; die Wahl geschah früher durch die Abtheilungen aus dem ganzen Haufe, und der Umstand, daß nach den Gouvernements gewählt würde, ist ein Spezialbeschluss, den der Reichstag in Folge des letzten Satzes von Fall zu Fall gefaßt hat, es ist dadurch die Regel nie verletzt worden.

Präs. Zu dem Antrage der Commission, welcher dahin geht, daß §. 92 unverändert angenommen werde, liegt ein Verbesserungsantrag des Abg. Brestel vor, damit statt des Wortes:,, Abtheilungen" gesetzt werde das Wort:,, Gouvernements. " (Wird unterstützt und angenommen.) Der solchergestalt amendirte §. 92 alter Fassung würde demnach lauten: "Deputationen, zu deren Abordnung sich der Reichstag aus eigenem Antriebe oder über erhaltene Einladung bestimmt findet, werden nach Feststellung der Zahl der Mitglieder, aus denen die Deputation zu bestehen hat, durch absolute Stimmenmehrheit aus den Gouvernements gewählt. Der Präsident hat die Abstimmung der einzelnen Gouvernements zu empfangen, und das Ergebniß derselben auszusprechen. Der Reichstag kann aber über die Art der Zusammensetzung und Ernennung einer Deputation etwas anderes beschließend Diejenigen Herren, welche für die Annahme des solchergestalt verbesserten Paragraphes sind, wollen aufstehen. (Angenommen.)

Abg. Mayer. Der §. 93 lautet:,, Die Deputation wird mit einer vom Reichstagsvorstande auszufertigenden Beglaubigungsurkunde und mit der nach Umständen erforderlichen, vom Reichstage selbst zu beschließenden Adresse und Instruction versehen. " Hier ist nichts zu bemerken.

P r ä f. Wünscht Jemand darüber das Wort? Diejenigen Herren, welche für die unveränderte Amandemendes §. 93 alter Fassung sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Der Paragraph ist angenommen.  Es ist vom Abg. Borrosch mit der Bezeichnung XV und der Aufschrift: "General  Comité" ein Paragraph beantragt worden. Der Antrag lautet:,, Jedes Mitglied des Hauses hat das Recht, dem Reichstagsvorstande den motivierten schriftlichen Antrag zu überreichen, daß die Kammer durch Majoritätsbeschluß über eine an der Tagesordnung befindliche Motion, zur freien Debatte durch Umwandlung des Hauses in ein General Comité übergehe; die Berichte des letzteren haben, wie von jedem anderen Ausschusse, förmlich an den Reichstag als solchen erstattet zu werden. " Wollen der Herr Abgeordnete diesen An trag begründen?

Abg. B o r r o s c h. Es ist wesentlich nicht nur die Sprechfreiheit durch mehrere neue Paragraphe der Geschäftsordnung leider beeinträchtigt worden, sondern auch das Recht der Amendements Stellung, ihrer Begründung und der freien Debatte selbst, was gewiß zu Überstürzungen, und eher zu gegenseitigem Anfeinden, als zur Versöhnlichkeit führen dürfte. So z. B. sind nachträgliche Amendements gar nicht mehr begründbar, wie es heute schon mehrmals der Fall war; einmal auch bei mir, wo der Herr Berichterstatter zu zweifeln beliebte, daß ich einen Verbesserungsantrag beabsichtigt hatte; er kann sich aber darüber aus Dumont's klassischem Werke über diesen Gegenstand eines Besseren belehren. Ich glaube, daß wichtige Fälle vorkommen können, und das Haus behält sich ja selber durch Majoritätsbeschluss die Entscheidung vor, wo es höchst weise ist, daß es erst noch in eine freie Debatte eingehe, zur Belehrung, Verständigung, Vermittelung und Versöhnung.

Abg. Strobach. Ich glaube mich gegen diesen Antrag aussprechen zu müssen, indem der Übergang des hohen Hauses in ein Generalcomité die Belehrung der Mitglieder zum Zwecke hat, und dieses durch Creirung der Abteilungen nach unserer Geschäftsordnung erreicht wird. Es müßte das ganze Capitel über die Abtheilungen gestrichen werden.

Abg. Borrosch. Ich glaube, es dürste doch dieses ein kleiner Irrthum sein, denn nicht Alles geht erst durch die Abtheilungen oder durch die bestehenden Ausschüsse; der letzteren gibt es ebenfalls im englischen Parlamente, ohne daß deßhalb die Notwendigkeit ausgeschlossen wird, auch in ein Generalcomite überzugehen.

Abg. Strobach. Ich erlaube mir, das hohe Haus aufmerksam zu machen, daß das hohe Haus jeden Antrag zu jeder beliebigen Zeit an die Abtheilungen verweisen kann. (Ruf: Schluß der Debatte.)

Abg. Mayer. Ich danke dem Herrn Abg. für die Kleinseite für seine bibliographischen Mittheilungen, ich habe aber früher schon das Werk benützt, und in Folge der daraus geschöpften Erfahrungen muß ich bemerken, daß man entweder das Eine oder das Andere aufnehmen kann, daß man entweder nach dem französischen Systeme in Abtheilungen verhandeln, oder nach dem englischen Systeme das Haus selbst in eine große Abtheilung verwandeln kann. Nachdem wir das Erstere aufgenommen und practisch angewendet haben, muß ich gegen das Zweite als etwas unpraktisches protestiren.

Präs. Der Abg. Borrosch hat als 15. Capitel unter der Aufschrift: "Generalcomité" beantragt: (Liest den Antrag noch einmal vor.) Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird nicht zureichend unterstützt.)

Abg. Mayer. (Liest.) "XV. Schluß des Reichstages. §. 94. Sobald der Reichstag erklärt, seine Geschäfte beendiget zu haben, macht der Präsident hievon die Mitteilung, damit Se. Majestät zu dem feierlichen Schlusse des Reichstages eingeladen werde. "

Abg. Paul. Ich habe nichts zu diesem Para graphe beizufügen, ich muß jedoch bitten, daß, bevor der neue Druck der Geschäftsordnung veranlaßt wird, beim §. 65 der alten Fassung das Wörtchen "Abtheilung" beigesetzt werde, sonst müßte ich protestiren, wenn der Berichterstatter einer Abtheilung seinen schriftlichen Bericht lesen wollte, denn nach dem Paragraphe müßte er ihn auswendig vortragen.

Abg. Mayer. Das ist eine sehr gute stilistische Bemerkung, welche bei der Drucklegung der Geschäftsordnung berücksichtiget werden wird.

Ich erlaube mir schließlich zu beantragen, daß die Geschäftsordnung in so einem Formate gedruckt werde, daß man sie jedes Mal in der Brieftasche bei sich tragen könne. (Ruf: Ja, ja!)

Präs. Es muß über die Geschäftsordnung noch als Ganzes abgestimmt werden. (Ruf: Es ist noch ein Paragraph an die Commission zurückgewiesen.) So wird die Verhandlung über die Geschäftsordnung noch einmal vorgenommen werden müssen. Ich erlaube mir den Schluß der Sitzung zu beantragen.

Ja doch, es ist über den letzten §. 94 noch nicht abgestimmt worden. Hat über diesen §. 94 alter Fassung Niemand etwas zu bemerken?  Die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, wollen aufstehen. (Angenommen.)

Als nächsten Sitzungstag würde ich vorschlagen den morgigen um 9 Uhr Früh, nachdem der Grund aufgehört hat, daß bloß zweimal wöchentlich Sitzungen stattfinden, indem sowohl die Abtheilungen die Berathung über die Grundrechte bereits beendet haben, als auch der Constitutionsausschuß heute Nachmittag mit der Berathung der Grundrechte fertig werden wird.

Als Tagesordnung für den morgigen Tag erlaube ich mir zu beantragen:

I. Verlesung des heutigen Protokolls.

II. Wahlacte, (wenn welche geprüft sein werden.)

III. Dritte Lesung der Geschäftsordnung.

IV. Muss der Bericht des Ausschusses über die Begutachtung des Gesetzvorschlages, betreffend die Sicherheit des Reichstages und seiner Mitglieder, als nicht erledigt auf die Tagesordnung kommen. Ich glaube, es wird hinreichend sein.

Abg. Brestel. Ich bitte, die erste Lesung der Grundrechte.

Präs. Die Grundrechte werden vielleicht erst am morgigen Tage gedruckt werden. Der Herr Vorsteher des ConstitutionsAusschusses hat erklärt, daß heute Nachmittag die Berathung der Grundrechte zu Ende gehen wird, daß sie morgen dem Drucke übergeben werden, und daß es möglich sein wird, erst am Donnerstage dieselben zur ersten Lesung zu bringen. Es wird noch vorgeschlagen, daß als dritter Gegenstand gesetzt werde: Die Berichte des Petitionsausschusses. (Ja, ja!) Ich setze also als dritten Gegenstand die Berichte des Petitionsausschusses.  Der Herr Abg. Schuselka hat das Wort begehrt. 

Abg. Schuselka. Ich wollte nur über den Antrag, daß das Gesetz über die Unverantwortlichkeit der Reichstagsmitglieder auf die Tagesordnung kommen soll, beantragen, daß dieses Gesetz jetzt von der Tagesordnung ganz verschwinden möge, daß wir in dieser Beziehung der Verfassung nicht anticipiren sollen, es muß ohnehin in der Verfassung vorkommen. Es würde auch keinen günstigen Eindruck machen, wenn wir jetzt unmittelbar vor der Berathung der Verfassung an uns dächten.

Abg. Strobach. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Schuselka, und trage darauf an, daß die Grundrechte, falls die Herren im Ausschüsse damit fertig geworden sind, auch ungedruckt vor die Kammer gebracht würden.

Abg. Lasser. Ich muß nur darauf aufmerksam machen, daß erst heute die Berathung fertig sein wird.

Abg. Rieger. Und es ist noch die Frage, ob sie heute fertig sein wird.

Abg. Lasser. Und wenn sie auch fertig wird, so müssen wir erst die Majorität und Minoritätsgutachten zusammenstellen, sonst können wir Ihnen gar nichts vortragen.

Präs. Ich kann den Gesetzesvorschlag wegen der Unverletzlichkeit der Abgeordneten nicht von der Tagesordnung streichen, nachdem ich ihn nach den neuerlichen Bestimmungen der Geschäftsordnung aufnehmen muß, als noch nicht erledigt.  Der Vorstand des Petitionsausschusses ersucht die Mitglieder, heute Nachmittags um 5 Uhr zusammenzutreten. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

(Schluß der Sitzung um 3 Uhr.)

Kremsier. Aus der k. k Hof und Staatsdruckerei.


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