Pátek 12. ledna 1849

Officielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des österr. Reichstages.

Ein und siebzigste (XIX.) Sitzung des österreichischen constituirenden Reichstages in Kremstier am 12. Jänner 1849.

Tagesordnung.

1. Ablesung des Sitzungsprotokolles vom 11. Janner 1849.

II. Berichte über Wahlacte. 

III. Bericht über die Reichstagsrechnung. 

IV. Berichte des Petitionsausschusses. 

Vorsitzender: Präsident Strobach. 

Ministerbank: Leer.

Präs. Ich erkläre die Sitzung für eröffnet, und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll der gestrigen Sitzung vorzulesen.

Schriftf. Ullepitsch. (Liest das Protokoll der Sitzung vom 11. Jänner 1849.)

Präs. Hat Jemand eine Einwendung gegen das eben vorgelesene Protokoll zu erheben?  Da sich Niemand meldet, so ist das Protokoll als richtig aufgenommen anzusehen.  Das Ministerium hat das provisorische Rekrutierungsgesetz an das Vorstandsbureaus übermittelt, und es ist bereits in der Kammer den Herren Mitgliedern mitgetheilt worden. Ich glaube, daß es im Interesse der hohen Kammer liegt, die Zuschrift zu hören, womit das provisorische Gesetz an das Vorstands Bureau eingeleitet wurde, ich ersuche daher den Herrn Schriftführer, es mitzutheilen. 

Schriftf. Streit. (Liest.) "Aus dem in Abschrift mitfolgenden alleruntertänigsten Vortrage werden Euer Wohlgeboren die Gründe ersehen, aus welchen ich mich bestimmt gefunden habe, bei Se. Majestät einige Abänderungen in den dermal bestehenden Rekrutierungsvorschriften, so weit sie mit dem Principe der Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetze im auffallendsten Widerspruche stehen, in Antrag zu bringen 

Nachdem Seine Majestät den dielfälligen Entwurf allergnädigst zu genehmigen geruhten, säume ich nicht, Euer Wohlgeboren im Anschlusse 500Exemplare des hiernach erlassenen Patents zum dienlichen Gebrauche mitzutheilen. Kremsier, den 7. Jänner 1849.

Stadion m. p.

An Seine des Herrn Reichstagspräsidenten

Dr. Strobach, Wohlgeboren. " "Vortrag des Ministeriums an Seine Majestät den Kaiser.

Allergnädigster Herr!

Bei der im allerhöchsten Patente vom 15. März vorigen Jahres ausgesprochenen, und von Euer Majestät in dem allerhöchsten Manifeste vom 2. Dezember vorigen Jahres gewährleisteten Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, tritt die unabweisbare Nothwendigkeit ein, aus den noch in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften bis zum Erscheinen neuer, dem Bedürfnisse der Zeit und dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechenden Normen alle jene Bestimmungen zu entfernen, welche mit jenem Grundsatze unvereinbar sind, und die Staatsbürger einer willkürlichen Behandlung bloßstellen.

Solche Bestimmungen finden sich in den derzeit noch geltenden Rekrutierungsvorschriften vor, in so weit sie für Stände und Personen eine gänzliche oder doch zeitliche Befreiung von den Militärpflicht aussprechen, und das Verfahren selbst bei der Abstellung zum Militär festsetzen.

Unter den Befreiungen von der Militärpflicht ist jedoch nur jene des Adels im ausfallendsten Widerspruche mit dem allerhöchsten Zugeständnisse der staatsbürgerlichen Gleichstellung, da alle übrigen gänzlichen oder zeitlichen Befreiungen mehr oder weniger auf staatswirtschaftlichen oder Humanitätsrücksichten beruhen, und bisher minder anstößig waren.

Die Beseitigung der Letzteren kann demnach füglich dem Zeitpunkte vorbehalten bleiben, bis zu welchem es möglich sein wird, ein vollständiges Wehrgesetz zu erlassen.

Die Ausführung der bestehenden Rekrutirungsvorschriften ist durch die Willkür, mit welcher die Militärpflichtigen in jeder Altersklasse zur Assentirung zugeführt werden konnten, und die zu große Entfernung der Assentirungsplätze wahrhaft drückend geworden.

Erstere ließe sich durch die im lombardischvenetianischen Königreiche bereits bestehende, und auch in dem, noch von der bestandenen vorigen Hofkanzlei in der letzten Zeit ihrer Wirksamkeit vorgelegten Entwürfe eines neuen Rekrutierungsgesetzes beantragte Verlosung; der letztere Übelstand durch Einführung ambulanter Assentirungskommissionen gleich jetzt beseitigen.

Nicht minder drückend für die Bevölkerung ist die dermalige Ausdehnung der Militärpflicht auf 11 Altersklassen vom vollendeten 19. Jahre angefangen, weil sie hierdurch in Verfolgung ihres Erwerbes und in dem natürlichen Streben nach fester Begründung eines geordneten Familienlebens selbst noch in vorgerückten Jahren ohne Noth beirrt werden, da die Erfahrung zeigte, daß bei den bisherigen Ergänzungen des stehenden Heeres in der Regel noch immer mit den ersten Altersklassen das Auslangen gefunden wurde.

Wird dieser lästige Zwang durch Verminderung der militärpflichtigen Altersklassen beseitigt, und der Bevölkerung die wünschenswerte freie Bewegung in ihrem Privatleben möglich gemacht werden, dann schiene es mir aber auch zugleich räthlich zu sein, den Beginn der Militärpflichtigkeit auf ein späteres, nämlich das zwanzigste Lebensjahr zu verschieben, um bei der Abstellung jede Bedenklichkeit von vorne hinein zu beseitigen, ob jeder Stellungspflichtige in der zunächst berufenen ersten Altersklasse wohl auch schon die nöthige Reife des Körpers zur Ertragung der Beschwerlichkeiten des Militärstandes erlangt habe.

Wenn jedoch diese Bestimmung schon bei der nächsten Abstellung in Anwendung käme, so wäre zu besorgen, daß bei dem Umstande, daß im Jahre 1848 bereits zwei Stellungen Statt gefunden haben, bei welchen zunächst auf die erste Altersklasse mit 19 Jahren gegriffen wurde, die im Jahre 1849 wieder als erste Classe an die Reihe käme, die Regierung in die Unmöglichkeit versetzt würde, auf die gesetzlichen Gründe zur zeitlichen Befreiung jene Rücksicht zu nehmen, welche die Humanität und das Interesse der Landeskultur erheischt.

Um der Bevölkerung jeden Anlaß zur Klage hierüber zu benehmen, und ihr den Übergang aus den bisherigen Rekrutirungsvorschriften zu den Bestimmungen des neuen Patents durchweg als eine Erleichterung der Staatsbürgerlicht fühlbar, nicht aber als eine, wenn auch vorübergehende größere Last erscheinen zu machen, hätte die Bestimmung, daß das militärstellungspflichtige Alter mit dem zwanzigsten Lebensjahre anzufangen, und bis zu dem vollendeten 26. Jahre zu dauern habe, erst mit 1. Jänner 1850 in Wirksamkeit zu treten, und der Ministerrats ist überzeugt, daß die Bevölkerung hierin die gute Absicht der Regierung Eurer Majestät mit Dank anerkennen wird.

In Anerkennung meiner Pflicht, bis zur Erlassung neuer Gesetze im constitutionellen Wege darauf Bedacht zu sein, durch provisorische Anordnungen dafür zu sorgen, daß aus den noch geltenden gesetzlichen Vorschriften Alles entfernt werde, was mit den Grundsätzen des neuen Staatslebens durchaus unvereinbar ist, oder sich doch als eine wünschenswerte Reform darstellt, habe ich mir erlaubt, in dem hier ehrerbietig angeschlossenen Patentsentwürfe diejenigen Anordnungen zusammenzufassen, durch welche die hier erörterten Unzukömmlichkeiten der bestehenden Rekrütirungsvorschriften für die Zeit zu beheben wären, bis Euerer Majestät ein neues, das Conscriptions und Rekrutierungswesen umfassendes Gesetz zur allerhöchsten Sanction vorgelegt werden wird.

Da unter den dermaligen Verhältnissen eine Ergänzung des stehenden Heeres in naher Aussicht steht, und zu wünschen wäre, daß hierbei nach den ehrerbietigst beantragten Bestimmungen vorgegangen werden können, so dürften Euere Majestät Sich Allergnädigst bewogen finden, dem vorliegenden Patentsentwürfe die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, und dadurch, ohne künftigen Verbessern gen dieses für die Völker Österreichs so wichtigen Gesetzes vorzugreifen, jene Erleichterung sogleich einzuführen, die das Rekrutierungswesen mit den Principien der Freiheit mehr in Einklang bringe.

Kremsier, am 3. Dezember 1848.

Stadion m. p.

Präs. Ich glaube, diese Eingabe samt den Beilagen der Commission für das Rekrutirüngsgesetz übergeben zu müssen.  Es ist mir ferner eine Zuschrift des obersten Gerichtshofes zugekommen, sie betrifft den Abg. Kaim. Ich glaube, daß der Gegenstand der Art ist, daß er jedenfalls einer Vorberathung in den Abtheilungen bedarf, beziehungsweise zur Berichterstattung einer Commission übergeben werden muß. Ich glaube, daß es dem Gegenstande angemessen wäre, daß, ohne eine Debatte über meine Mittheilung zu pflegen, die Wahl der Kommissionsglieder in den Abtheilungen stattfinde, wobei die Abtheilungen Gelegenheit finden werden, darüber zu berathen, ob nicht der Gegenstand dann allfällig in einer geheimen Sitzung zum Vortrage zu gelangen hätte. Ich würde mir erlauben, die Abtheilungen zu ersuchen, damit sie morgen um 11 Uhr zusammentreten, um die dielfälligen Kommissionsglieder zu wählen; die Kommissionsglieder könnten dann Nachmittags um 4 Uhr in der Abtheilung Nro. 1 zusammentreten und ihre Vorstände wählen. Ich ersuche also die Kommissionsglieder, Nachmittags um 4 Uhr im Commissionszimmer Nro. I zusammenzutreten und die Vorstände zu wählen. Den Abteilunge und der Commission werden die dielfälligen Acte zur Berathung mitgetheilt werden. Die Vorstand wären dann dem Bureau jedenfalls anzuzeigen.  Au Anlaß des Ablebens des Abg. Herzig, so wie au andern Gründen sind in den Ausschüssen Lücken entstanden, die durch vorzunehmende neue Wahlen er glänzt werden müssen, wenn die Ausschüsse nicht in ihrer Thätigkeit gelähmt werden sollen. Ich ersuch den Herrn Schriftführer Streit, der Versammlung bekannt zu geben, wo dergleichen Wahlen stattzufinden haben.

Schriftf. Streit. Ich habe die Ehre an zuzeigen, daß der Abg. Trummer als Stellvertreter des Abg. Cavalcabó in den Constitutionsausschuß für das Gouvernement Steiermark gewählt worden sei. Wahlen sind folgende vorzunehmen: In den Petitionsausschuss statt des ausgetretenen Abg. Faschrank von der 5. Abtheilung ein Mitglied.

Präs. Ich ersuche die 5. Abtheilung, diese Wahl ebenfalls morgen vorzunehmen.

Schriftf. Streit. In den Finanz  Aus Schuss hat die 9. Abtheilung statt des Abg. Herzig ein Mitglied zu wählen.

Präs. Ich ersuche die 9. Abtheilung, statt des Abg. Herzig gleichfalls einen Ausschußmann zu wählen.

Schriftf. Streit. In den Ausschuß zur Prüfung der Reichstagsrechnungen hat die 2. Abtheilung statt des ausgetretenen Abg. Slawik ein Mitglied zu wählen.

Präs Ich stelle gleichfalls das Ersuchen an die 2. Abtheilung, es morgen zu thun.

Schriftf. Streit. In den staats- und volkswirtschaftlichen Ausschuß hat das Gouvernement Böhmen ein Mitglied statt des verstorbenen Abg. Herzig zu wählen.

Präs. Zu dieser Wahl dürften die Herren Abgeordneten des Gouvernements Böhmen im Lesekabinetee morgen um 9 Uhr zusammen kommen, denn ich bringe zur Kenntniß der hohen Kammer, daß morgen um 10 Uhr die Todesfeier für den verstorbenen Herrn Herzig stattfinden wird; sonach dürften wir uns um diese Stunde in die Kirche St. Mauritz begeben, und um 11 Uhr zusammentreten, um die Wahlen stattfinden zu lassen.

Schriftf. Streit. Wenn statt des Abg. Herrn Herzig ein neues Mitglied gewählt sein wird, so hat der Ausschuß selbst den Vorstand zu wählen.

Präs. Es ist ohnedem eine Aufforderung an mich ergangen, den Ausschuß für volkswirtschaftliche Gegenstände zu ersuchen, daß er morgen zusammenkomme, und die Geschäfte besorge; er könnte morgen um 4 Uhr zusammentreten, um die Wahl des Vorstandes vorzunehmen, und dann seine Arbeiten fortsetzen.

Schriftf. Streit. Ferner hat der Abg. Lasser folgendes Einschreiten gemacht: "Nachdem der Gefertigte in den Constitutions, Petitions- und Finanzausschuss gewählt ist, und durch die besonders in der letzten Zeit gemachten Erfahrungen sich überzeugt hat, daß es ihm ganz unmöglich ist, seiner Aufgabe im hohen Reichstage selbst und seiner Verpflichtung in allen erwähnten drei Ausschüssen zu genügen, und nachdem die Geschäftsordnung nur die Pflicht, in zwei Ausschüssen wirksam zu sein, auferlegt, so erklärt er hiermit, seine Stelle als Vorsitzer des Petitions-  Ausschusses niederzulegen, und ersucht, die Herren Abgeordneten von Oberösterreich und Salzburg zur Wahl eines Mitgliedes für den Petitionsausschuß aufzufordern. "

Präs. Der Herr Abgeordnete hat jedenfalls das Recht, sein Amt in dem Petitionsausschüsse niederzulegen, da er nur in zwei Ausschüssen zu wirken verpflichtet ist, und ich ersuche daher die Herren Abgeordneten von Oberösterreich und Salzburg, sich morgen um 9 Uhr in der 1. Abtheilung versammeln zu wollen, und die Wahl statt des Herrn Abg. Lasser vorzunehmen. Der Pettionsausschuß könnte sich morgen um 4 Uhr in seinem gewöhnlichen Locale versammeln.  Der Vorstand des ConstitutionsAusschusses hat mich aufgefordert, daß ich die Herren morgen zu einer Sitzung und zwar um 11 Uhr einlade, doch dürfte dieß nicht ausführbar sein, weil die Abtheilungen um 11 Uhr zusammentreten müssen, und ich würde mir erlauben, die Herren aufzufordern, daß sie sich morgen um 4 Uhr zusammenfinden mögen. Ist der Herr Vorstand damit einverstanden?

Abg. Feifalik. Allerdings.

Präs. Ferners bin ich ersucht worden, die Glieder des Finanzausschusses einzuladen, damit sie sich heute zu einer Sitzung um 5 Uhr Nachmittags versammeln. Ich habe endlich der hohen Kammer mit zuteilen, daß die Herren Trojan, Stark und Kudlich als krank angemeldet worden sind. Bevor zu den Gegenständen der heutigen Tagesordnung übergangen wird, dürften mehrere Anträge nach den Vorschritten der Geschäftsordnung zu verkünden, und dann zur Begründung derselben zu schreiten sein.

Abg. Jonak. Nachdem das sehr ehrenwerthe Mitglied für Brünn, der Abg. Robert bereits längere Zeit krank ist, und im Staats und volkswirthschaftlichen Ausschusse die Stelle eines Vicevorstandes bisher eingenommen hat, so ersuche ich das hohe Präsidium, zu veranlassen, daß an seiner Stelle, ich weiß nicht, ob aus dem Gouvernement oder der Section, die Wahl eines Stellvertreters vorgenommen werde.

Schriftf. Streit. Der Abg. Robert ist ge wählt aus der 3. Abtheilung.

Präs. Ich muß daher die 3. Abtheilung gleich falls ersuchen, diese Wahl morgen um 11 Uhr vornehmen zu wollen.

Schriftf. Streit. (Liest.)

Antrag des Abg. Leberl.

Indem ich von meinen Committenten aufgefordert werde, sowohl von geistlichen als weltlichen, eine genaue Auskunft darüber zu geben, so stelle ich als Abg. Joseph Leberl den Antrag: "Eine hohe Kammer wolle aussprechen, ob der Pfarrzehnt, der Galligzins und Galligkäszins, Pfingstkäszins und die sogenannten eisernen Kühe unter dem §. 3, wo es heißt: alle Lasten auf Grund und Boden jeder Art sind von nun an aufgehoben, ob auch diese Last, nämlich der Pfarrzehnt darunter aufgehoben ist.

P r ä s. Wird dem Entschädigungs-  Ausschusse zugewiesen.

Schriftf. S t r e i t. Der Abg. Johann Kaim stellt den Antrag, die hohe Reichsversammlung möge beschließen, ob die gewesenen Unterthanen ihre herrschaftlichen Schuldigkeiten, nämlich: Zehent, Robot und Robotgeld, wie auch Hirschenheu gleich zu entrichten haben, oder ob die Herrschaften abwarten müssen, bis die Entschädigung angesprochen ist. P r ä s. Kömmt gleichfalls an jenen Ausschuß.

Abg. Streit. Der Abg. Sidon hat folgenden Antrag gestellt. (Liest.)

Antrag des Abg. Johann Sidon.

Die hohe Reichsversammlung möge zur Hebung der gedrückten Gewerbe beschließen:

a) Die Zunftnormalen seien auf eine den Forderungen der Zeit entsprechende, und eine intelligentere Vorbildung der Handwerker beabsichtigende Weise zu regulieren.

b) Die Erwerbs und Verzehrungssteuer seien möglichst zu ermäßigen, und der Entgang der Grundsteuer zuzuschlagen, um diese letztere auf eine ihrem Betrage in andern europäischen Staaten, z. B. Preußen, Sachsen, Frankreich u. s. f., analoge Höhe zu bringen.

c) Dem Kleinhandel sei der Verkehr mit Gewerbsartikeln zu untersagen, und derselbe auf die eigentlichen Spezereiwaren zu beschränken.

Präs. Dieser Antrag wird dem volkswirthschaftlichen Ausschusse zugewiesen.

Schriftf. Streit. (Liest.)

Antrag des Abg. Faschank.

Die hohe Reichsversammlung erklärt, ein neues Staats und National  Wirtschaftssystem einzuführen, für nothwendig, und fordert den Generalmajor Zitta von Olmütz auf, seinen mit vieler Mühe ausgearbeiteten, dem früheren Ministerium bereits vorgelegten Plan der unparteiischen Beurtheilung eines dazu erwählten Ausschusses mittheilen zu wollen.

Präs. Ich glaube, diesen Antrag gleichfalls dem volkswirtschaftlichen Ausschusse mittheilen zu müssen.

Schriftf. Streit. Der Hr. Abg. Heimerl hat folgenden Antrag gestellt: (Liest.) Die hohe Reichster Sammlung beschließe die Einleitung der Lehenhallodialisirung nach gleichmäßigen billigen Grundsätzen.

Abg. Heimerl. Ich glaube, das könnte jetzt füglich für die Debatte der Grundrechte aufgespart werden, weil ohnedies dort ein Grundsatz darüber aufgenommen ist, und auch der Herr Finanzminister in seinem Staatsvoranschlage bereits angekündigt hat, daß er zu diesem Ende der hohen Kammer ein Gesetz vorlegen wolle.

Präs. Der Antrag wird zurückgenommen, und von dem Herrn Abgeordneten allenfalls als Nebenantrag zu dem betreffenden Paragraph der Grundrechte vorgelegt werden.

Schriftf. Streit. Der Hr. Abg. Joseph Reichlfickl hat folgenden Antrag gestellt: (Liest.) Die hohe Reichsversammlung wolle beschliefen, daß der Stand des Hochwildes außerhalb der Tiergärten aufzuhören habe. (Heiterkeit.)

Präs. Es ist zwar etwas schwer, diesen Antrag dem Wirkungskreise irgend eines bestehenden Ausschusses zu subsumiren, weil er aber zunächst dem Wirkungskreise des volkswirtschaftlichen Ausschusses angehören dürfte, so ist er dahin zuzuweisen.

Schriftf. Streit. Abg. Bittner hat folgenden Antrag gestellt: (Liest.) Die hohe Reichsversammlung beschließt, in ihren Verhandlungen so viel als möglich lateinische, griechische und französische Ausdrücke zu vermeiden. (Lachen.)

Präs. Da kein Ausschuß für diesen Gegenstand noch besteht (Lachen), so erlaube ich mir, den Herrn Antragsteller zu bitten und ihn einzuladen, zur Begründung dieses Antrages zu schreiten.

Abg. Brettel. Ich erlaube mir die Beimerkung, daß dieser Antrag, da er auf die Geschäftsordnung Bezug hat, auf die Art und Weise wie jeder Verbesserungsantrag, der sich auf die Geschäftsordnung bezieht, nämlich von 50 Mitgliedern unterstützt eingebracht werden muß.

Präs. Diejenigen Herren, welche diese Ansicht theilen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Der Antrag ist gefallen, weil er nicht mit der erforderlichen Anzahl von Unterschriften versehen ist.

Schriftf. Streit (liest.) Antrag des Abg. Carl Krause.

Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen:

Alle Verhandlungen der Provinzial  Landtage sind sogleich einzustellen, bis über deren Fortbestehen vom hohen Reichstage verfügt worden ist, und alle von den Provinzialständen seit 13. März 1848 gefaßten Beschlüsse gesetzgebender Natur sind der Revision des hohen Reichstages zu unterziehen.

Mit dem Vollzuge dieser Anordnungen ist das Ministerium zu beauftragen.

Präs. Ich glaube, dieser Antrag dürfte zunächst dem Wirkungskreise des Constitutions Ausschusses angehören, und dahin zu verweisen sein.

Abg. Krause. Ich bin ganz damit einverstanden.

Abg. Streit (liest.) Anträge des Abg. Sierakowski.

1. Antrag. Die hohe Reichsversammlung erklärt: 

Der zwischen Österreich und Rußland am 24. Mai 1815 geschlossene Cartel (Auslieferung der Deserteurs), welcher sich auf die ehemaligen königlich polnischen Armeen erstreckte, ist aufgehoben, und von nun an kann keine gegenseitige Auslieferung mehr stattfinden.

2. Antrag. Die Reichsversammlung dekretiert, daß der zwischen Österreich einer  und Rußland anderseits am 4. Jänner 1834 geschlossene Vertrag, kraft welchem Alle diejenigen, welche in diesem Staate sich der Verbrechen des Hochverrates, der beleidigten Majestät oder der bewaffneten Empörung schuldig gemacht, oder sich in eine Verbindung gegen die Sicherheit des Thrones oder der Regierung eingelassen haben, in diesen Staaten keinen Schutz und Zuflucht finden, und über Reklamierung der betreffenden Regierungen ausgeliefert werden sollen, aufgehoben 4 und von nun an als null und nichtig anzusehen sei.

Präs Ich ersuche den Herrn Antragsteller, zur Begründung seiner Anträge zu schreiten.

Abg. Sierakowski. Ich verzichte auf die Begründung; ich glaube, diese Anträge sind schon in sich selbst begründet, so daß die hohe Kammer nichts gegen dieselben haben wird.

Präs Werden diese Anträge unterstützt? (Geschieht.) Sie sind zureichend unterstützt; die Anträge werden dem Drucke übergeben, und seiner Zeit auf die Tagesordnung gebracht werden.

Schriftf. Streit. Es liegt ferner ein Antrag des Abg. Duschet vor.

Abg. Duschek. Ich ziehe ihn zurück, da mir das Ministerium zugesichert hat, es sei in dem Entwürfe eines dielfälligen Vorspanns  Gesetzes begriffen.

Abg. Streit. Es liegen ferner zwei Anträge des Abg. Sierakowski vor; sie lauten:

Anträge des Abg. Sierakowski.

1. Antrag. Die hohe Reichsversammlung beschließt, daß der mit dem Königreiche Sardinien einer und Österreich andererseits am 30. August 1826 geschlossene Cartelvertrag wegen Auslieferung der Deserteure und Hochverräter aufgehoben, und als null und nichtig anzusehen sei.

2. Antrag. Die hohe Reichsversammlung beschließt die Aufhebung des zwischen Österreich einerrund Preußen nebst den andern sonstigen, zum deutschen Bunde gehörigen Staaten andererseits geschlossenen Cartelvertrags, welcher mittelst Circularrescriptes des Hofkriegsrates 12. Mai 1831, Z. 1666 und 28. Juni 1832, Z. 788, in Betreff der wechselseitigen Auslieferung der Deserteure den competenten Behörden bekannt gemacht wurde. Präs. Wünscht der Herr Abgeordnete zur Begründung zu schreiten?

Abg. Sierakowski. Ich verzichte darauf.

Präs. Werden diese Anträge unterstützt? (Werden hinreichend unterstützt.) Die Anträge werden in Folge der zureichenden Unterstützung gedruckt, und unter die Mitglieder vertheilt werden.

Schristf. Streit. (Liest:)

Antrag des Herrn Abg. Franz Smolka.

Der hohe Reichstag wolle beschließen, daß alle, behufs der Erlangung des Grades eines Doctors der Rechten, der Medicin, der Philosophie, der Theologie, der Chirurgie, des Patronats oder Magisterbums der Chirurgie, der Augenheilkunde, der Geburtshilfe, der Tierarzneikunde für Rigorosen, Prüfungen, Dissertationen, Ausfertigung der Diplome n. dgl. m. zu zahlenden, wie immer Namen habenden Taxen und Gebühren, so wie auch die sogenannten Fakultätsgelder von nun an aufzuhören haben.

Präs. Wünscht der Herr Antragsteller denselben zu motiviren?

Abg. Smolka. Ich verzichte auf die Motivirung, denn die Sache ist zu einfach, so daß ich mich füglich der Begründung meines Antrages enthalten kann, indem ich hoffe, daß derselbe auch ohne einer voranzulassenden Begründung die erforderliche Unterstützung erhalten wird,  und ich mir in dieser Beziehung das Wort für die Debatte selbst vorbehalte;  ich überlasse es einfach der hohen Versammlung, zu beschließen, ob der Antrag in Vollberathung zu nehmen, oder zur Vorberathung an einen zu bildenden Ausschuß, oder überhaupt an eine andere Commission zu verweisen fei.

Präs. Wird der Antrag des Herrn Abg. Smolka unterstützt? (Es erhebt sich fast die ganze Kammer.) Der Antrag ist hinreichend unterstützt. Der Herr Abgeordnete Smolka hat den Antrag gestellt, damit der von ihm gestellte und hier verlesene Antrag sogleich in Vollberathung genommen würde. (Nein, nein!)

Abg. Smolka. Ich habe nicht gesagt, daß ich es wünsche, er möge gleich in Vollberathung kommen, sondern ich habe nur gesagt, ich überlasse es der hohen Kammer, sich in dieser Beziehung auszusprechen, zu entscheiden, in welcher Art Sie ihn behandelt wissen wollte. Ich wäre selbst nicht dafür, daß er gleich in Vollberathung gebracht werde, indem dießfalls immerhin vielseitige Verhältnisse genau zu erwägen wären;  ich wäre vielmehr der Ansicht, wenn ich schon einen Antrag stellen soll, daß mein Antrag früher in den Abtheilungen zur Sprache komme, und geschäftsordnungsmäßig zu behandeln wäre. Ich stelle demnach den Antrag, damit er geschäftsordnungsmäßig behandelt, in den Abteilungen besprochen, und sodann über denselben in einem besonders zu bildenden Ausschusse verhandelt werde.

Präs. Ich erlaube mir zu bemerken, daß dieser Antrag, da er unterstützt wurde, jetzt dem Drucke übergeben wäre, damit jedes Kammermitglied ihn dem Inhalte nach kenne. Was nun die weitere Zuweisung an die Abtheilungen anbelangt  was jetzt beschlossen wurde, obwohl in der Regel der Beschluß erst dann zu fassen ist, nachdem er den Kammermitgliedern gedruckt vorgelegt wurde,  glaube ich, über diesen Punkt könne man immer hinausgehen, weil dann der Zweck früher erreicht wird. Sind die Herren damit einverstanden, daß der Antrag den Abtheilungen zugewiesen werde?

Abg. Praschak. Aus Anlaß dieses Antrages glaube ich, daß es gut wäre, wenn für Unterrichts Gegenstände ein eigener Ausschuß gewählt würde. Ich stelle daher den Antrag, daß bei dieser Gelegenheit ein solcher Ausschuß gewählt werde, und zwar ein Mitglied aus jeder Abtheilung, und ein Mit glied aus jedem Gouvernement.

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zahlreich unterstützt.) Ich ersuche die Abtheilungen, an dem Tage, an welchem ihnen die gedruckten

Exemplare des Antrages des Herrn Abg. Smolka übergeben werden, gleich zusammenzutreten, und die Wahl der Ausschußmitglieder nach vorläufiger Besprechung des Antrages des Abg. Smolka vor zunehmen, und da eben jetzt beschlossen wurde, daß dieser Ausschuß einen generellen Wirkungskreis haben soll, so wolle darauf Rücksicht genommen werden; übrigens dürfte auch dieser Gegenstand in seinen Wirkungskreis als ein dahin gehöriger aufgenommen werden.

Abg. Brestel. Ich wollte einfach bemerken daß, da nach dem Antrage des Abg. Praschak ein genereller Ausschuß für Unterrechtsangelegenheiten gewählt werden soll, es nicht nothwendig ist, damit abzuwarten, bis der Antrag gedruckt ist, sondern es kann morgen sogleich, wenn die Abtheilungen zusammentreten, die Wahl der Abteilungsmitglieder erfolgen, und nachdem die Abteilungsmitglieder zusammengetreten sind, so könnten um 12 Uhr die übrigen Gouvernements zusammentreten, um auch aus den Gouvernements ihre betreffenden Mitglieder zu wählen.

Präs. Ich glaube, daß die Abtheilungen morgen viel beschäftigt sein werden, da viele Wahlen vorzunehmen, und auch der Gegenstand in Berathung zu ziehen ist, der vom obersten Gerichtshofe hierher gerichtet wurde, ich glaube, die Beschäftigung sei dann zu groß für eine Sitzung.  Ich habe zwar nur die Unterstützungsrage in Betreff des Antrages des Abg. Praschak gestellt, doch war die Unterstützung so groß, daß ich es für die Abstimmung ansehe, falls Niemand eine Einwendung dagegen erhebt. (Erfolgt keine.) Ich bitte in der Verkündigung fortzufahren.

Schriftführer Streit. (Liest.)

Antrag des Abg. Anton Kutschera. Der hohe Reichstag wolle beschließen: Nachdem die Patrimonial  Gerichtsbarkeit auf gehoben worden ist, haben auch die in Böhmen, Mähren und Schlesien bestehenden Privatberggerichtssubstitutionen aufzuhören, und an deren Stelle landesfürstliche Substitutionen zu treten.

Das Ministerium wäre aufzufordern, wegen Einführung von landesfürstlichen Berglochensbehörden den bezüglichen Gesetzentwurf bald zu verfassen, und solchen dem hohen Reichstage vorzulegen.

Präs. Ich glaube, daß dieser Antrag dem Constitutionsausschusse zur Berücksichtigung bei der Verhandlung der Grundsätze über die richterliche Gewalt zu übermitteln wäre.

Schriftführer Streit. (Liest)

Antrag des Abg. Sierakowski. Die hohe Reichsversarnmmlung beschließt: 

1. Die Octava, dieses durch die frühern Gesetze primo Ioco auf jedem Gute haftende Recht, auf welches kein Gläubiger Anspruch machen durfte, erlischt durch die Aufhebung der Frohnen und sonstigen untertänigen Leistungen.

2. Der galizischen Kreditsanstalt wird aufgetragen, jedem Grundbesitzer auf sein Verlangen den vollen Nennwerte der Octava in Pfandbriefen gegen Zession derselben an die Kreditsanstalt, im kürzesten Wege auszuzahlen.

3. Die Hypothekargläubiger sind nicht berechtigt, auf die Pfandbriefe der Octava ihr Recht auszudehnen.

Präs. Wünscht der Herr Abgeordnete diesen Antrag zu motiviren?

Abg. Sierakowski. Die Aufhebung der Frohnen und sonstigen untertänigen Leistungen hat einen sehr beträchtlichen Theil der Bevölkerung unseres Landes  die sogenannten Grundherren an den Rand des Verderbens gebracht; es besteht in Galizien bei den Landteestichen Gütern eine Last primo loco, die man Octava nennt, welche dazu diente, im Falle einer Anerkennung Seitens der Prägravationscominission, daß die Bedrückung der Unterthanen wirklich stattfand, als Hypothek angesehen zu werden, mittelst welcher die den Unterthanen anerkannten Vergütungen getilgt werden könnten.  Es wäre demnach nichts Billigeres, als daß mit Aufhebung des Unterethansverbandes, auf diese primo loco intabulirte Last kein Gläubiger ein Recht hätte, weil selbe nicht nur in den gerichtlichen Schätzungen von dem wahren Werthe des Gutes abgezogen, sondern auch bei Anleihen immer abgeschlagen wurde, so habe ich nicht nur zur Unterstützung der hartbedrängten Grundbesitzer Galiziens, sondern auch zur Unterstützung des Ackerbaues, welcher die einzige Quelle des Reichtums der Provinz ausmacht, und durch die Aufhebung der Frohnen den größten Theil der Grundbesitzer außer Stand gesetzt hat, denselben in der Größe, wie es früher geschah, auch weiter zu betreiben,  für nöthig erachtet, diesen Antrag zu stellen, womit den landtäglichen Grundbesitzern Galiziens aus dem galizischen


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