Sobota 20. ledna 1849

Officielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des österr. Reichstages.

Fünfundsiebzigste (LXXV.) Sitzung des österreichischen constituirenden Reichstages in Kremster

 am 20. Jänner 1849.

Tagesordnung.

I. Ablesung des Sitzungsprotokolles vom 19. Jänner 1849.

II. Vortrag über die Prüfungen von Wahlacten.

III. Vortrag des Petitionsausschusses.

IV. Wahl des Präsidenten und der beiden Vicepräsidenten.

Vorsitzender: Präsident S t r o b a c h. 

Ministerbank: Leer.

Anfang der Sitzung um 10  1 /4 Uhr. 

Präs. Ich erkläre die Sitzung für eröffnet, und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll über die letzte Sitzung vorzulesen. (Schriftf Zwickle liest das betreffende Protokoll vor.)

Wünscht Jemand eine Einwendung gegen das eben vorgelesene Protokoll zu erheben?  Da sich Niemand dazu meldet, so werde ich das Protokoll für richtig aufgenommen ansehen. Ich erlaube mir der hohen Versammlung mitzuteilen, daß ich dem Abgeordneten für Zwettel, Franz Haunsteiner angezeigt habe, daß er an der heutigen Sitzung theilnehmen könne. An die Stelle des Abg. Ambrosch ist der Abg. Anton Laufenstein in den Constitutionsausschuß gewählt worden. Als Vorstand der Commission für das Recrutirungsgesetz ist gewählt worden der Abg. Skoda, ferner habe ich mitzutheilen, daß der Abg. Rahn als Substitut für das erkrankte Mitglied Wagner in den volkswirtschaftlichen Ausschuß gewählt wurde. Weiteres ersuche ich die Herren Redactoren, welche der Dienst diese Woche träfe, sich im Redactionsbureau einfinden zu wollen, namentlich einen jener Herren, welche für die nächste Woche einzutreten haben, ersuche ich, schon diese Woche einzutreten, um, insofern ihn erst nächst Woche der Dienst zu treffen hätte, sich darin dann von dem Abg. Tyl vertreten zu lassen. Das Vorstandsbureau hat zwei Ankündigungstafeln bei dem Eingange in den Vorsaal anbringen lassen. Die Herren Vorstände der Commissionen wollen sie dazu benützen, um die Sitzungstage ihren Gliedern dort anzuzeigen. Es liegen auch mehrere Einlagen vor. Ich ersuche den Herrn Schriftführer Ullepitsch, sie mitzutheilen.

Schriftf. Ullepitsch. Der Abg. Herr Gregor Lewicki ersucht mit Berufung auf ein Krankheitszeugniß um Verlängerung des ihm bereits in der Reichstagssitzung vom 21 December v J. bewilligten Urlaubes auf 10Tage, also bis zum 25 Jänner l. J. Präs Wünscht Jemand das Wort? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche für die Bewilligung des Urlaubes sind, wollen aufstehen (Majorität.) Der Urlaub ist bewilliget.

Schriftf. U l l e p i t s c h. Ferner machte der Herr Abg. Adolf Dotzauer die Anzeige, daß er nach Beweis eines beigebrachten Zeugnisses durch Krankheit gehindert sei, die Reichstagssitzungen zu besuchen, mit dem weiteren Beifugen, daß er, sobald es sein körperliches Leiden zulassen wird, nicht säumen werde, seinen Verpflichtungen als Reichstagsabgeordneter unverzüglich nachzukommen Dieses Gesuch enthält lediglich eine Krankheitsanzeige, und dürfte daher, wie es bereits in derlei Fällen mehrmals geschah, lediglich zur Wissenschaft zu nehmen sein. (Beistimmung) 

Präs. Ich ersuche ferner die Herren Schriftführer der verschiedenen Commissionen, nämlich des Entschädigung, Constitution, volkswirtschaftlichen und Schulausschusses, sich wegen Erhebung der. von dem Petitionsausschusse abzutretenden Eingaben an den dießfälligen Herrn Schriftführer des Petitionsausschusses zuwenden. Auch liegt eine Eingabe des Hern Abg. Werg vor, wegen der Berechnung der ihm gebührenden Diäten, ich ersuche den Herrn Schriftführer Ullepitsch, den dießfälligen Sachverhalt der hohen Kammer mitzuteilen.

Schriftf. U l l e p i t s c h Der Herr Reichstags Abgeordnete Johann Wörz hat während der Zeit der Prorogation des Reichstages mit dem im Wege des Ministeriums des Innern unterm 20 November v. Jan den Reichstagsvorstand gelangten Gesuche,  Innsbruck am 10 November v. J, um einen einmonatlichen Urlaub angesucht, welcher ihm auch in der Reichstagssitzung vom 27 November v J bewilliget worden ist Von dieser Bewilligung wurde der Herr Abgeordnete von Seite des Reichstagsvorstandes mit dem Intimate vom 9 December v J Z 2 985 verständiget, und am 27. December v J. ist der besagte Herr Abgeordnete von seinem Urlaube in Kremsier eingelangt.

Für die Zeit vom 1 bis 22 November, als in die Prorojation des Reichstages fallend, gebührt nun dem Herrn Abgeordneten der Anspruch auf die Diäten, welche ihm auch in vollen Betrage bei der Reichstags Casse angewiesen und ausbezahlt wurden.

Wie aber die fernere Zeit der Urlaubsdauer betrifft, so kommt vorliegenden Falles der § 27 der Geschäftsordnung in Anwendung, demzufolge ein Urlaub, der die Zeitdauer eines halben Monates überschreitet, den Abzug der bewilligten Monatsentschädigung nach sich zieht Die weitere Dauer des Urlaubes des Herrn Abg Worz beträgt nämlich vom 22 November bis zum 27 December als dem Ankunftstage des besagten Herr Abgeordneten in Kremsier 36 Tage, bezüglich welcher für die ersten 14 Tage, so wie für die zur Reise tagten 8 Tage, somit in Allem für 22 Tage dem Herrn Abgeordneten der Diastenbezuggeburt und bezahlt wurde, während in Folge der nach weiteres verbleibenden Tage der in der Geschäftsordnung bestimmte Gebuhrenabzug für einen halben Monat Statt zu finden hat.

Für diesen halbmonatlichen Abzug sprach sich der Reichstags Vorstand in der Vorstandbesitzung vom 5 Jänner l I. einhellig aus, und der Herr Abg Wörz wurde hievon von Seite des Reichstagsvorstandes unterm 5 Janner l I Z. 3 861, verständigt.

Mit diesem Beschlüsse des Reichstagsvorstandes hat sich jedoch der Herr Abg Worz nicht zufrieden gestellt, sondern dagegen unterm 8 Jänner eine Vorstellung eingebracht mit dem Schlußbegehren, daß, wenn sich der Reichstagvorstand nicht bewogen finden sollte, von seinein dießfalls gefaßten Beschlüsse abzugeben, der Fall der hohen Reichsversammlung zur Entschädigung vorzulegen wäre Der Reichstagsvorstand, wie bereits aus de angeführten Sachverhalte hervorgeht, hat sich bei Behandlung und Entscheidung des fraglichen Falles lediglich an die Vorschrift des §. 27 der früher in Wirksamkeit bestandenen Geschäftsordnung gehalten, der da lautet: "Wenn der Urlaub ohne Errechnung der Zeit zur Hin und Ruckreise auf nicht länger als einen halben Monat ausgedehnt wird, tritt keine Verkürzung an der bewilligen Monatsentschädigung ein, bei längerer Dauer findet ein Abzug für so viele halbe Monate Statt, als der Urlaub gedauert hat " Wenn nun der mitgetheilte falsche Sachverhalt unter die Vorschrift dieses Paragraphes subsumirt wird, so unterliegt es keinem Zweifel, daß der Beschluß des Reichstagsvorstandes in dieser Vorschrift der Geschäftsordnung seine Rechtfertigung findet Der Herr Abgeordnete Wörz begründet jedoch seine eingebrachte Vorstellung insbesondere dadurch, daß er sein längeres Ausbleiben durch ein Krankheitszeugnis, welches seiner Vorstellung beiliegt, entschuldiget.

Der Reichstagsvorstand verkennt es auch nicht, daß durch dieses Krankheitzeugniß Billigkeitsrücksichten begründet erscheinen, auf welche sich eben die Vorstellung des Herrn Abgeordneten basirt, da aber der § 27 der früheren Geschäftsordnung nicht ausdrücklich bestimmt, daß derjenige, welcher Krankheitshalber abwesend ist, während der Zeit seiner Abwesenheit den Diätenbezug ansprechen kann, übrigens es dem Reichstags Vorstande, der die Vorschrieen der Gesellschaftsordnung streng zu überwachen und die Reichstagsnasse gewissenhaft zu vertreten hat, auch nicht zusteht, auf Billigkeitsgründe Rucksicht zu nehmen, so sieht er sich bemüßiget, diesen Fall zur Kenntniß der hohen Kammer zu bringen, und diese möge nun entscheiden, ob der vom Herrn Abg Worz angesprochen Diätenbezug demselben gebühre oder nicht.

Präs. Ich glaube, daß es, nachdem der Sachverhalt so detailliert mitgetheilt würde, einer Debatte gar nicht benöthige, und ich werde nur das Ansuchen des Abg Worz selbst zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche sich für das Ansuchen des Abg Worz ausbrechen wollen, das ihn der abgesprochene Diätenbezug zugewiesen werde, wollen es durch Ausstehen kund geben (Geschieht) Es ist die Majorität  Es liegen einige Interpellationen vor, der Herr Schriftführer wird die Güte haben, dieselben zu verlesen.

Schriftf Ullepitsch Die erste Interpellation ist die des Abg Säd.

Präs. Wünscht der Herr Abgeordnete seine Interpellation selbst vorzutragen?

Abg. Sadil Bliest von der Tribüne.) Interpellation an das Ministerium des Handele und der Gewerbe.

Es ist eine wohlbekannte traurige Thatsache, daß seit etwa 30 Jahren der Geweihsstand, jene Classe der Staatsbürger, welche sonst den Kern der städtischen Bevölkerung bildete, in seinem Vermögen, ja in seiner Erwerbsfähigkeit selbst so sehr herab kommt, daß der Volksfreund mit Schrecken auch über unser gemeinsames Vaterland jene Zustande hereinbrechen sieht welche zur steigenden Verlegenheit in vielen anderen Staaten, und in um so größerem Mase geworden, je mehr die Bewohner mit ihrem Lebensunterhalt auf die gewerbliche Industrie gewiesen sind Wein kann es entgangen sein, daß in Städten, wo sonst hunderte von Meistern in selbstständiger Ausübung ihres Gewerbes hinreichendes Einkommen fanden, gegenwärtig nur sehr wenige noch sich mühsam erhalten, die bei weitein Meistern aber als Hilfsarbeiter, Tagbohner oder Bettler ihr elendes Leben fristen? Wir sind schon daran neben einigen großartigen Etablissements überaus zahlreiche Häufen hungernder Proletarier zu sehen, eine Wahrnehmung, welche Regierung und Volk gleich sehr mit Besorgniß erfüllen muss, solchen Zustand gänzlich zu verhindern, ist eine noch ungeloste Aufgabe, ihm nach Kräften entgegenzuwirken, gebieterische Pflicht Die Ursachen desselben sind sehr mannigfaltig Unter diesen lassen sich die theilweise Bevölkerung, der Bestand und die fernere Errichtung viel erzeugender Fabriken, die Arbeit durch Maschinen nicht beseitigen  Die letzteren zwei sind Lebensbedingungen jener Staaten, in welchen der Ackerbau allein zur Deckung aller Bedürfnisse nicht mehr zureichen will Aber eine weise, alle Verhältnisse berücksichtigende Gewerbe Ordnung kann ungemein zur Hebung des Übels beitragen, sie kann machen, daß die Quellen des Wohlstandes, die aus der Industrie einspringen, sich nicht bloß in einzelne wenige Bassins verlausen, sondern daß sie sich in möglichst weite Kreise befruchtend verteilen.

Der starre und in viele Mißbrauche ausgeartete Zunftzwang früherer Zeiten taugt zwar nicht mehr für die Gegenwart, aber die völlige Freigebung der Gewerbe  obgleich als Theorem sehr beliebt ebenso wenig, denn sie bewährt sich in der That nicht Es ist unverkennbar, daß diese auch bei uns bereits zum großen Theile eingeführte Gewerbe Frei beit die beabsichtigten Zwecke, nämlich die Hebung der Industrie und den selbstständigen Lebensmunter halt einer großen Anzahl der Staätsburger durchaus nicht erfüllt, sondern vielmehr zu der Verar mung der Gewerbsleute wesentlich beiträgt, und dem Publikum durch der Qualität nach immer schlechte rer, also selbst bei größerer anscheinender Wohlfeilbeil doch zu theuere Erzeugnisse keinen Vortheil bringt.

Den richtigen Mittelweg zwischen den beiden Äußersten zu finden, eine Gewerbeordnung zu schaffen, die die Rechte und das Wohl der Gestammtheit mit den Rechten und dem Wohle des Einzelnen in Einklang bringt, bei welcher den Gewerbsgenossenschaften ein praktischer Antheil an dem constitutionellen Grundsatze der Selbstregierung zugestanden wird, ohne das Publikum im Ganzen zu benachtheiligen, bei welcher ferner die Theilung der Arbeit vorzüglich berücksichtigt und gefordert werden muß, ist allerdings eine schwere Aufgabe, aber die Noth Wendigkeit, sie wenigstens annähernd zu losen, unabweislich, sie ist es eben jetzt um so mehr, wo die Wiedergeburt des österreichischen Staates Anstrengungen und Opfer erheischt, und für geraume Zeit in Aussicht stellt, die nur dann vollständig ermöglicht werden können, wenn sie von gegründeten Hoffnungen auch auf materielle Verbesserung der Zustände der Bewohner begleitet werden Die zahlreichen an den Reichstag bereits eingelaufenen Petitionen in Gewerbsangelegenheiten sind ein Beweis mehr, wie allgemein das Bedürfniß nach einer Reform in dieser Beziehung gefühlt und verlangt wird Es ist einleuchtend, daß das Ministerium selbst sie am schnellsten, am zweckmäßigsten anbahnen kann, weil es im Besitze aller statistischen Daten ist, und auch im kürzesten Wege sich in die Kenntniß der Wunsche und Vorschläge der Zünfte und Corporationen zu setzen vermag, vielleicht auch gesetzt hat.

Ich erlaube mir also im Interesse des größten Teiles der städtischen Bevölkerung an den Herrn Minister des Handels und der Gewerbe die Anfrage Ob die Regierung gesonnen sei, in Kurzem einen Gesetzentwurf zur Einführung einer zweckmäßigen Gewerbeordnung in Antrag zu bringen? (Beifall, Kremsten, am 20 Janner 1849)

Präs Diese Interpellation wird dem Ministerium zur Beantwortung übergeben werden

Schriftf Ullepitsch Die weitere Interpellation ist die des Herrn Abg. Anton Cerne.

Präs. Wünscht der Herr Abgeordnete seine Interpellation selbst vorzulesen?

Abg. Cerne Ich würde den Hern Schriftführer ersuchen, dieselbe vorzulesen

Schriftf. Ullepitsch (liest).

Interpellation des Abg Anton Cerne an das hohe Ministerium des Innern.

In dem Gesetze vom 7 September v I § 1, heißt es ausdrücklich Die Untertranigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniß ist samt allen, diese Verhältnisse normierenden Gesetzen aufgehoben, dann ferner im § 2 Grund und Boden ist zu entlasten u.s.w.

Obwohl nun die Worte "Grund und Boten ist zu entlasten gar keinen Zweifel übrig lassen konnen, als ob nicht auch die Jagd, welche bis zur Epoche der Erlassung des besagten Gesetzes den Grund und Boden belastete, in demselben einbegriffen sei obwohl ferner bei der Auslegung eines Gesetzes die Absicht, welche dem Gesetzgeber bei der Gesetzgebung zu Grunde liegen mußte, vorzugsweise berücksichtiget werden muß, obwohl es offenbar ist, daß das besagte Gesetz von dem hoben österreichischen Reichstage, in der Absicht, und auch nach seinem Wortlaute Alle, auf dem Grund und Bo den haftenden untertänigen Lasten auszuheben, beschlossen und von Sr. Majestät functioniren wurde

Obwohl ferner die Richtung und Absicht jenes Gesetzes in den meisten Ländern der österreichischen Monarchie so aufgefaßt wurde, daß die Jagd, welche bis zum 7. September v. J. Grund und Boden belastete, aufgehoben sei,  Beweis dessen die Verhandlungen der verschiedenen Landtage, insbesondere Mährens;

Obwohl ferner in der Reichstagssitzung vom 2. September v. J. mit Namensaufruf mit 155 gegen 109 Stimmen beschlossen wurde, daß das Amendement des Abg. Halm in seinem 3. Absatze Iit. b. "das Jagdrecht auf den, dem bisherigen Eigentümer nicht gehörigen Gründen werde aufgehoben durch die Annahme des Laffer´schen Collectivantrages, welches dem Gesetze vom 7. September v. J. zu Grunde gelegt wurde, erledigt sei;

Obwohl es endlich gewiß ist, daß das Jagdrecht von den Herrschaften im Küstenlande als eine, aus ihrem Obereigenthume oder ans der Oberhoheit hervorgehende Gerechtsame, also als eigentliches herrschaftliches Recht ausgeübt wurde,  so geschieht es dennoch, daß im Küstenlande und auch im angrenzenden Krain die Herrschaften die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anerkennen, daß sie sich die Freiheit anmaßen, aus fremdem Grund und Boden, d. i. auf jenem ihrer ehemaligen Unterkhanen diese drückende Last noch ferner ausüben zu wollen.

Sie thun dieses sogar mit Gewalt, und es geschah in der Gemeinde Beduine, daß ein Landmann, welcher in der Kenntniß seines Rechts und in gerechter Entrüstung über eine solche Anmaßung die herrschaftlichen Jäger und Söldlinge von seinem Grund und Boden vertreiben wollte, von denselben erschossen worden ist.

Das traurigste der Sache aber ist, daß selbst die Behörden all dort die Bestimmungen des besagten Gesetzes nicht befolgen, und den Inhalt desselben ganz verkehrt auslegen, wie dieses aus dem nebenstehenden Circulare des k. k. Görzer Kreisamtes ddo. 24. November 1848 hervorgeht, und daß die freien Bürger des constitutionellen Österreichs in Fällen, in denen sie fremde Eingriffe auf ihr Eigentum abwehren, als Verbrecher, welche der kriminalgerichtlichen Behandlung verfallen, qualifiziert, und mit, dieser Prozedur entsprechenden Strafen bedroht werden.

Circulare an die Bewohner des Görzer Kreises.

Da in vielen Theilen des Görzer Kreises gewaltsame Störungen des Jagdrechtes vorgekommen sind, und da wahrgenommen wird, daß der Grund davon in falschen Vorstellungen, die sich viele Grundbesitzer über das Jagdrecht gebildet haben, und insbesondere in der irrigen Meinung liegt, daß jenes Recht durch das constitutionelle Gesetz vom 7. September d. J. aufgehoben worden sei, so findet das Kreisamt zum Schutze bestehender Rechte und im Interesse der öffentlichen Ordnung folgende allgemeine Belehrung zu erlassen.

Das Jagdrecht ist ein, in der Landesverfassung gegründetes, durch das a. h. Patent vom 28. April 1786 und durch vielfältige anderweitige Verordnungen anerkanntes Recht. In dem Gebiete, in welchem eine derlei Berechtigung besteht, ist Niemand, und auch nicht der Besitzer auf eigenem Grund und Boden befugt, den Berechtigten in der Ausübung der Jagd zu stören. Obschon hinsichtlich der Sicherung und Aufrechthaltung dieses Rechtes ausnahmsweise Vorschriften bestehen, und obschon dasselbe meistens den Herrschaften anklebt, so hat es doch mit dem Unterthansverhältnisse nichts gemein, sondern kann ganz von demselben getrennt bestehen, was sehr häufig der Fall ist. Das constitutionelle Gesetz vom 7. September d. I., welches das Unterthansverhältniß und alle daraus hervorgehenden Gaben und Leistungen mit Vorbehalt der Entschädigung aufhebt, findet auf die Jagd keine Anwendung. Da das Jagdrecht bisher auch durch kein sonstiges Gesetz aufgehoben wurde, so bleibt dasselbe mit allen darauf Bezug nehmenden Verordnungen aufrecht. Wenn es schon im Allgemeinen Aufgabe der Behörden ist, den Besitz von Rechten gegen Angriffe zu schützen, so tritt die Notwendigkeit hiezu bei dem Rechte, von welchem die Rede ist, um so gebieterischer ein, als gerade hierbei Exzessen vorkommen, welche die öffentliche Sicherheit tief verletzen. Aus dieser Rücksicht und auf dem Grunde der bestehenden Vorschriften sieht sich das Kreisamt veranlaßt, den Landbewohnern folgende gesetzliche Bestimmungen in Erinnerung zu bringen:

Erstens. Wer die Ausübung des Jagdrechtes durch Drohung oder wirkliche Handanlegung stört, verfällt in Strafe.

Zweitens. Unkenntnis der Gesetze entschuldigt schon im Allgemeinen nicht. Nach der öffentlichen Kundmachung des gegenwärtigen Circulare wird eine derartige Entschuldigung um so minder Platz greifen können.

Drittens. Insofern die Jagdstörung nach ihrer Beschaffenheit nicht als Verbrechen zugerechnet werden und in die kriminalgerichtliche Verhandlung verfallen kann, werden die Strafen von den politischen Behörden verhängt werden, und in Geld und Arrest bestehen.

Viertens. Die Bezirks  Kommissariate haben über jeden derlei Fall, sobald er angezeigt wird, unverzüglich die Untersuchung abzuführen, und binnen längstens acht Tagen entweder den Untersuchungsacht an das k. k. Criminalgericht abzutreten, oder das Erkenntnis in erster Instanz zu erlassen.

Vom k. k. Kreisamte Görz am 24. Nov. 1848.

Ich stelle demnach, von mehreren Seiten meines Vaterlandes aufgefordert, an das hohe Ministerium des Innern die Fragen:

Erstens. Ob es die Ansichten in der Auslegung des Gesetzes vom 7. September 1848, welche von dem Kreisamte von Görz, ausgesprochen worden sind, billige? und Zweitens. Ob und was es zu thun gedenke, damit das Görzer Kreisamt dieses Circulare zurücknehme, daß die alldort hervorgerufene Aufregung, welche bereits Menschenleben gekostet hat, sich lege, und daß man endlich aufhöre, freie Staatsbürger mit Strafen zu bedrohen, welche nicht nur gegen die offenbare Absicht, sondern auch gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen?

Anton Cerne, 

Abgeordneter 

Präs. Es wird diese Interpellation gleichfalls dem Ministerium übergeben werden.

Das Vorstandsbureau des ConstitutionsAusschusses hat mir nachstehende Mittheilung überreicht: Der Constitutionsausschuß hat sich veranlagt gesehen, aus der Masse der ihm erteilten Petitionen einige wegen ihres wichtigen Inhaltes und ihrer unmittelbaren Beziehung auf das Konstitutionswerk auszuscheiden, und sie im Locale des ConstitutionsAusschusses aufzulegen. Diejenigen Herren, welche diese Petitionen einzusehen wünschen, wollen sich an den Vorsitzenden des Constitutions  Ausschusses wenden. Das Verzeichniß der aufgelegten Eingaben wird im Lesezimmer angeheftet und von Zeit zu Zeit ergänzt werden.  Es liegen mehrere Anträge vor, welche heute zu verkünden wären, bevor zur Tagesordnung übergegangen wird

Schriftf. Ullepitsch (liest).

Antrag des Chrudimer ReichstagsAbgeordneten Placek.

 Der Reichstag beschließ:

Es sei das Ministerium für Landeskultur und Bergbau aufzufordern, ein Gesetz zur Regelung der zulässigen Teilbarkeit des mit dem Gesetze vom 7. September 1848 entlasteten, ehemals untertänigen Grundbesitzes, dann des von der Bestellung der Patrimonialgerichtsbarkeit befreiten Dominikaalgrundbesitzes mit Berücksichtigung der Hypothekarrechte, dann der Nahrungs- und Steuerfähigkeit zu entwerfen.

Präs. Wünscht der Herr Abgeordnete seinen Antrag zu motiviren?

Abg. Placek. In dem sanctioniren Reichstagsbeschlüsse vom 7. September 1848 haben wir dem Grundeigenthume die Gleichheit und Freiheit in der Art zugesichert, daß alle Unterschiede zwischen Dominical und Rustikalgründen, dann die darauf haftenden Naturalarbeit und Geldleistungen aufgehoben worden sind. Die uns im Entwurfe vorliegenden Grundrechte untersagen im §. 23 die künftige Belastung des Grundeigentums in der Art, daß das Eigenthum in ein Ober und Nutzungseigentum nicht mehr getheilt werden kann. Es ruht aber auf dem Grundeigenthume eine Unfreiheit, deren Behebung hier noch nicht zur Sprache gebracht worden ist es ist der auf den ehemals untertranigen Bauernwirtschaften lastende Bestiftungszwang, und die im Patente vom 1. September 1798 festgesetzte Hemmung der Theilung der Dominiumscomplexe. Die Bauernwirtschaften waren bisher in Böhmen, Mähren und Schlesien mit vorläufiger Zustimmung der politischen Oberbehörden nur bis zu einem Minimum von 40 Metzen, in Industrie und Gebirgsgegenden auch darunter teilbar. In anderen Provinzen wurde die Teilungszulässigkeit bloß dem Ermessen der obern politischen Behörden anheimgestellt. In anderen Provinzen mußte diese Erlaubnis immer ertheilt werden, wo die Obrigkeiten und die Hypothekargläubiger erklärten, daß durch die beabsichtigte Theilung ihre Interessen nicht gefährdet werden. Die bei diesen Grundheilungskonsensen eintretende Verzögerung konnte in den angedeuteten Provinzen nur durch die allfällige Evidenzstellung im Grundsteuerkataster gerechtfertigt erscheinen.

Der Bestiftungszwang mochte wohl zu einer Zeit nothwendig erschienen sein, wo ein unbehilfliches Steuersystem sich nach bequemen Besteuerungseinheiten sehnte; wo die Obrigkeiten die Leistung der Zugroboten nur durch einen großen Besitzstand der Robotpflichtigen gesichert glaubten, wo die Leistungen der Militärvorspannen wegen der bestandenen schlechten Communicationsmittel durch einen größeren Pferdestand mehr gesichert erschienen. Das Zusammenhalten der großen Güter und Herrschaften mag zu einer Zeit notwendig gewesen sein, wo man durch einen größeren Grundbesitz eine bessere Bestellung der Patrimonialgerichtsbarkeit sichern wollte, wo einzelne Familien ihren Glanz durch Fideikommisse aufrecht erhalten wollten. Über die meisten dieser Rücksichten hat uns die Zeit hinüber gebracht. Schon der Josephinische, noch mehr aber der der Vollendung nahende stabile Kataster macht die Besteuerung selbst der kleinen Parzellen sehr leicht ausführbar, besonders, wenn für eine zweckmäßige Evidenzhaltung der Besitzveränderungs- fälle gesorgt wird.

Die Robotpflichtigkeit ist in dem Gesetze vom 7. Sept. 1848 aufgehoben. Unsere ehemals schlechten Kommunikationen, haben sich in der Zwischenzeit zu guten Straßen, selbst zu viel verzweigten Eisenbahnen herangebildet. Die Patrimonialgerichtsbarkeit wird hoffentlich noch in diesem Jahre in eine landesfürstliche umgewandelt, und selbst unsere Grundrechte stellen die baldige Aufhebung der Realfideikommisse in Aussicht. Nachdem nun diese ehemaligen Rücksichten meistens behoben sind, dürfte es gegenwärtig die Freiheit des Eigentums, die von den Bauern selbst gewünschte bessere Arrondierung ihrer Wirtschaften, die in Aussicht stehende bessere Kultivierung der sich bildenden kleinen Besitzstände, die dringend notwendige größere Erzeugung von Nahrungsmitteln, und ganz besonders der erwachte natürliche und möglichst zu pflegende Wunsch des im Dorfe lebenden unbefehdeten Kleinhäuslers nach der rechtmäßigen käuflichen Erwerbung eines ruhigen, erblichen, möglichst gesicherten Besitztums erfordern, daß die Freiheit des Eigenthums aller Beschränkungen und Verzögerungen enthoben werde, welche von der Rücksichten für das Hypothekarwesen, von der Nahrungs- und Steuerfähigkeit nicht geboten sind. Die häufig gehegte Besorgniß, als ob durch die erleichterte Grundwertheilung das gefährliche Proletariat sich vermehren würde, schwindet in der richtigen Betrachtung, daß das Proletariat sich nicht durch eine Theilung des Grundbesitzes vermehre, sondern vielmehr aus den unüberlegten frühzeitigen Heiraten jener Menschenrassen hervorgehe, welche besitzlos und ohne einen gesicherten Nahrungszustand sind, indem selbst Handwerksgesellen, Dienstknechte, ja selbst Bettler sich verehelichen. Indem ich durch meinen Antrag nicht eine vollständige Freigebung der Grundteilung, sondern nur eine zeitgemäße Modificirung des bisherigen Bestiftungszwanges beabsichtige, glaube ich die Unterstützung dieses hohen Reichstages für diesen Antrag hoffen zu dürfen.

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht) Der Antrag ist unterstützt, und wird dem Drucke übergeben werden.  Ein weiterer Antrag, der der Kammer zu verkünden wäre, liegt nicht vor, ich übergehe daher zur heutigen Tagesordnung. Den zweiten Gegenstand bildet die Prüfung der Wahlacte. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter der ersten Abtheilung.  (Es liegt kein Act vor.)

Abg. Dusche k (als Berichterstatter der 2. Abtheilung bringt den Wahlact des an die Stelle des angetretenen Abg. Doliak gewählten Abg. Joseph Cerne für die Umgebung von Görz und Kanale zum Vortrag, und trägt im Namen der Abtheilung auf Giftigkeitserklärung dieser Wahl an.)

Präs. Wünscht Jemand darüber das Wort zu ergreifen? (Es meldet sich Niemand.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission sind, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. (In der 3., 4. und 5. Abtheilung liegen keine Acten vor.)

Abg. Klaudi (als Berichterstatter der 5 Abtheilung, bringt die Wahl des Herrn Dr. Joseph Halter zum Abgeordneten für den constituirenden Reichstag, an die Stelle des am 9. November 1848 ausgetretenen Herrn Mathias Gschnitzer, für die Stadt Salzburg zum Vortrage, und trägt im Namen der Section auf die Gültigkeitserklärung dieser Wahl an.)

Präs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand.) Diejenigen Herren, die für den Antrag der Abtheilung stimmen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)

7. Abtheilung. Keine Wahlacte 

8..,, " 

9. ",., ",

Abg. Trojan (als Berichtestatteer der 4 Ab Theilung.) R N. 3868. Wahlacte, betreffend die Wahl des Abg. Lhota für Horic in Böhmen. Zu dieser Wahl waren 103 Wahlmänner auserkoren, welche sämtlich am 8. Juli 1848 behufs der Vornahme dieser Wahl erschienen sind.

Die Wahl mußte dreimal vorgenommen werden, weil sich das erste und zweite Mal keine absolute Majorität ergab; beim dritten Scrutinium erhielt zuletzt Herr Lhota 55 Stimmen, somit die absolute Majorität. Für JUDr. Mikul Haraczek waren 48 Stimmen, wobei jedoch bemerkt wenden muß, daß zwei Gegenlisten den einzelnen Stricheln nach, für Herrn Lhota bloß 54 Stimmen auswiesen, die dritte Coltrollliste aber bei dem Namen Lhota zuletzt wohl 55 Stricheln enthält, in Summa hingegen offenbar die Zahl 54 daneben hatte, wovon die zweite Ziffer 4 später erst in einen 5 umgeändert erscheint.

Indessen würde dieser Abweichung im Protokolle gär nicht erwähnt, sondern Herr Johann Lhota sogleich anstandslos als erwählt erklärt, wahrscheinlich deßhalb, weil auch 54 Stimmen die erforderliche absolute Majorität bildeten. Doch schon unterm 31. Juli v I., R. N. 160, langte ein Protest von 17 Wahlmännern aus dem hier fälligen Bezirke ein, worin mehrere Ordnungswidrigkeiten behauptet werden, welche bei der dritten Wahl vorgefallen sein sollen, worunter insbesondere, daß der Wahlmann Petera aus Trebihost sich der Wahlzetteln für die Herrschaften Miletyn, Belohrad und Policen demächtigt, und darauf, ohne die einzelnen Wahlmänner zu fragen, den Namen Lhota geschrieben habe. Dasselbe sei mit den Wahlzetteln der Wahlmänner für die Dominienbezirke Horic, Großjeric und Cerekwic durch Alois Reimann geschehen, so zwar, daß beim dritten Scrutinium in Folge dieser Unordnung endlich sogar 104 Wahlzetteln, sohin um Einen mehr zum Vorschein kamen, als es Wahlmänner gab. Die Protestanten versichern zugleich, dieß gleich bei der Commission gerügt zu haben, und brachten den, von dieser nur ganz einstach bei Seite gelegten überzähligen Stimmzettel mit dem Amtssiegel des Horicer Magistrates, und mit dem Namen "Jan Lhota radni z Nachoda. bei. Im Commissionsprotokolle kommt hievon durchaus keine Erwähnung vor; wohl erscheinen aber viele Stimmzetteln mit gleicher Handschrift. Doch mehr Gewicht, als auf den vorgerügten Formfehler, legen die Einschreitet in ihrem vorberührten Proteste überdies noch auf den Umstand, daß der als Abgeordneter proclamirte Lhota die Wahl ausdrücklich, und zwar aus dem Grunde ablehnte, weil er für den Fall der Wahlannahme seine Substitution zu verlieren besorgte; es fei am 24. Juli bereits eine neuerliche Wahl ausschreiben, und somit das Mandat des Johann Lhota behoben gewesen, als dieser über seine Amtsstellung beim Kreis


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP