Sobota 20. ledna 1849

amte beruhigt, die Wähl erst am 25 j. M. dennoch wieder annehmen zu wollen erklärte Diese Thatsache, welche nicht bloß durch amtlich beglaubte Abschriften kreisältlicher Erlasse, sondern auch durch die eigene Erklärung des Abg Lhota, unter in 9 August v. I., R. N 266 sichergestellt vorliegt, begründe für die Wahlmänner, ihrer Ansicht nach, umsomehr das Recht, auf einer neuen Wahl zu bestehen, als die an Tag gelegte Unschlüssigkeit und Unselbständigkeit den Erzählten völlig ihres Vertrauens verlustig nächste Dagegen ist eine Vertrauensadresse für denselben Abgeordneten mit 60 Namen angeblicher Wahlmänner eingelangt, welche das Ansuchen stellen, daß auf den vorbezeichneten Protest keine Rücksicht genommen werden möge 

Antrag der Abtheilung promajora:

 Der ganze Wahlact ist für beanstandet zu erklären, und der Commission zur Prustung beanstandeter Wahlen zuzuweisen.

Präs. Wünscht Jemand des Wort darüber zu ergreifen.

Abg. Wildner. Ich bitte nur um die Ablesung der Documente, welche die Verzichtleistung enthalten sollen.

Präs. Da Actenstücke nicht abgelesen werden, so wäre darum das hohe Haus zu befragen. Ich werde daher abstimmen lassen. Diejenigen Herren, welche dafür sind, dieß die Documente vorgelesen werden, wollen dieß durch Aufstehen kund geben (Majorität) Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, dieselben vorzulesen.

Abg. Trojan Es sind daraus Bezug habende Actenstücke drei Erstens der kreisältliche Auftrag vom 24 Juli 1848 an den Horicar Magistrat, wo auf Grund der Verzichtleistung des Johann Lhota, in Folge einer Weisung des bohm. Landespräs. vom 21 Juli, eine neue Wähl ausgeschrieben wird. (Liest)

"Da der in dem Horcher Wahlbezirke gewählte Reichstagsdeputierte Johann Lhota, Ratessubstitut in Nachtod, die Wahl abgelehnt hat, so hat in Folge hoher Prasioialverordnung vom 21  23 d M, Z 6922, in diesem Bezirke eine neue Wahl stattzufinden.

Der Magistrat hat daher ungesäumt die Einberufung der 103 Wahlmänner zu veranlassen, damit sie nämlich am 30 d M, Sonntags, längstens um 11 Uhr, sich in Horic mit ihren Wahlzertifikaten versehen, als Wahlmänner bei dem landesfürstlichen Commissär legitimieren, und persönlich ihre Stimmen für den Abgeordneten zum Reichstage abgeben

Falls ein oder der andere Wahlmann seinen Wahlzettel nicht mehr haben Sollte, mußte eine neue Legitimation schriftlich mit Amtssiegel und Unter schritt, nach Formular § 17, neu ausgefertigt werden Der gefertigte Kreishauptmann ist allen den Wahlmännern als Kandidat für die Abgeordneten Wähl zu Zeichnen, und sie über die Eigenschaften des zu Wählenden zu belehren Bischover k. k. Kreisamt

Gitschin, am 24. Juli 1848 Hansgirg"

Her ist also auf die Präsidialverordnung vom 21 Juli hingewiesen, mittelst welcher auf Grundlage der Verzichtleistung des Abg Lhota vom Landespräsidium eine neue Wahl ausgeschrieben wird Nun liegt ein zweites Kreisschreiben vor, dieses Inhalten (Liest.)

,, Da der Reichstags Deputirte Lhota nach der eingebrachten Erklärung vom 25 d. M angezeigt hat, das dei selbe beraub das Creditiv besitzt, den Reisevorschubs anwiesen hat, und die Reise nach Wien antritt, indem sich seine Verhältnisse plötzlich ankerten, so kommt es von der mit dein Erlasse vom 24 d M, Z. 738 angeordneten neuen Wähl wieder ab.

Wovon die Ämter in Kenntniß gesetzt werden.

Bidschower k k. Kreisamt Gitschin, den 26 Juli 1848

 Hansgirg"

Die Eingäbe des Herrn Lhota selbst lautet, Zeuge des vorliegenden Auszuges im Referatbogen des Petitionsausschusses, R N 266, de präs 9. 1848, wie folgt.

,, Johann Lhota, Reichstags  Deputirter des Horicer Bezirks in Böhmen, überreicht Aufklärungen in Betreff seiner Wähl zum Reichstagsabgeordneten

Die von Johann Lhota gegebene Aufklärung bezieht sich auf den Umstand, daß er, nachdem er nach geschehener Wähl selbe abgelehnt hatte, dieselbe später wieder angenommen habe. Diese doppelte widersprechende Willenserklärung begründet der Gesuchsteller damit, das ihm die aus ihn gefallene Wähl zum Reichstage von dem Kreisamte mit dein Bedeuten intimirt wurde, daß das Kreisamt die Ratesstelle in Nachtod, welche er substituiert, in dem Falle, als er die auf ihn gefallene Wähl als Reichstagsdeputierter annehmen sollte, neuerdings substitutionsleise besetzen lassen, und er daher diese Substitution verlieren werde Daher habe er erkläre, die Wahl nicht annehmen zu können, und habe dann später, als er bei dem Kreisamte persönlich die Zusicherung gehört hätte, daß er ungeachtet der Annahme der Wähl der Ratesstelle, welche er substituierte, nicht verlustig werden sollte, die Wahl angenommen, ohne daß inzwischen eine neue Wahl stattgefunden hätte Zu dieser Erklärung steht sich Johann Lhota aus dem Grunde veranlaßt, weil gegen seine Wähl vom Hofier Justiziar Rummel wegen dieser doppelten Erklärung Protest erhoben worden sei.

Über Antrag des Petitionsausschusses ist dießfalls vom hohen Reichstage beschlossen worden, diese Erklärung an die damalige sechste Abtheilung zu weisen, weil die Acten noch nicht vorlagen, und erst am 7 Jänner 1849 einlangten, eben erst aus Anlaß der verschiedenen Proteste und Gegenproteste. Es sind nämlich die hinfälligen Acten vom Landespräsidium am 21 Juli aus Anlaß der Berichtleistung des Johann Lhota dem Kreisamte mit der Weisung zugestellt worden, die neue Wahl auszuschreiben Als aber die nachträgliche Gegenverklarung des Abgeordneten dem Kreisamte bekannt wurde, ließ das Kreisamt von einer neuen Wahl ab, ohne die Acten wieder vorzulegen, und so geschah es, daß über den genannten, seit dem Monate Juli hier sitzenden Abgeordneten die Wahl gar nicht zum Vortrage gelangte Ich habe mich übrigens nach der Originaleingabe des Johann Lhota erkundigen lassen, und erhielt im Vorstandsbureaus nichts mehr, als das eben abgelesene Es wäre nun Sache des Ausschusses für beanstandete Wahlen, weiterhin noch die etwa gewünschten Originalen allenfalls nachzuholen Abg Kautschitsch Es liegt nicht vor, daß der gewählte Abg Lhota das Mandat niedergelegt hätte, es liegt nicht vor die Bezeichnung der Person, zu deren Handeln er das gethan, nicht an die Wähler, nicht an die Behörden, so habe ich es verstanden, nur ein referens sine relato liegt vor Er hat absolute Stimmenmehrheit bekommen, jedenfalls mit 54 Stimmen Aber die Protestanten sind wahrscheinlich die, welche ihm ihre Stimme nicht gegeben haben, der Protest der 17 Männer kann aber nicht mehr wirken, als die Verwerfung der ihm gegebenen Stimme, dafür kommen aber 60 Wahlmänner, also viel mehrere, als zur absoluten Wahlnote wendig ist, welche sagten dieß die Wähl ordnungs- mäßig vorgenommen ist In Betracht dessen, daß die Person, zu deren Gunsten er sein Mandat nie dargelegt hätte, nicht vorhanden ist hiermit von einer Zurückging und Nichtannahme des zurückgelegten Mandats keine Rede ist, wurde ich beantragen, daß die Wahl nicht als beanständet an den Ausschuß zu verweisen, sondern daß die Wähl als gültig zu er klären sei.

Präs. Ich bitte, den Antrag zu übergeben.

Abg Klebelsberg Ich habe bereits in der Abteilung, welcher ich anzugehören die Ehre habe, meine Überzeigung dahin ausgesprochen, daß diese Wähl für gültig zu erklären sei In formeller Beziehung, nämlich bezüglich des Wahlactes selbst, hat die Abtheilung gar kein Bedenken gegen diese Wahl erhoben, vielmehr den Umstand, daß mehrere Zettel von einer und derselben Hand geschrieben sind, ganz zu umgehen geglaubt, weil dieser Um stand wohl bei den meisten Wählen auch vorkommt Die Frage wäre also rein nur auf den Grundsatz Zuruckzufuhren, ob die Wahl als zurückgelegt zu betrachten sei, oder nicht Nun bitte ich die hohe Versammlung, zu berucksichtigen, wie denn ein An stand über die erfolgte Annahme der Wähl obwohl  könne, nachdem der Gewählte bereits 7 Monate in unserer Mitte sitzt, ich meines Theiles betrachte auch eine Wahl nicht als die Ertheilung einer Vollmacht oder als einen Bevollmächtigungsvertrag. denn, wenn dieses der Fall wäre, wenn bloß ein Mandat als eine Bevollmächtigung eintrete, so läge es ja in der Macht derjenigen, welche das Mandat ertheilen, dieses Mandat auszudehnen, oder zu beschränken es auf schriftliche Institutionen zu beschränken, es zu widerrufen, es aufzuheben nach Belieben Dieses Alles ist offenbar bei einem Mandate für Volksvertreter nicht der Fall, ich habe also von einer Wahl die Ansicht, sie sei nur die im Namen der Mehrheit des Wahlbezirkes ausgesprochene Erklärung, daß dieser oder jener Gewählte das Vertrauen der Wahlmänner dahin habe, daß er für sie und in ihrem Sinne die ihm vom Staate, von der Constitution, von dem Gesetze überladene Gewalt oder Function ausüben könne Dieses Mandat, scheint mir, müsse nicht im Augenblicke der Ertheilung angenommen werden, wie etwa eine Vollmacht, vielmehr bestimmt das Wahlgesetz darüber gar Nichts, es bestimmt keinen Zeitraum, binnen welchen man ein Mandat annehmen müsse. Ich glaube daher, daß man über diese angebliche Nichtannahme, die nicht einmal in den Acten erwiesen vorliegt, hinausgehen möge, indem der Reichstag manche Förmlichkeiten der Wahl, welche selbst dem strengen Wortlaute des Wahlgesetzes gemäß hätten vorhanden sein sollen. unbeachtet ließ, wenn sie bei dieser oder jener Wahl fehlten Ich glaube, daß selbst ganz ähnliche Entscheidungen von diesem hohen Hause bereits geschöpft worden seien ich weiß mich bestimmt zu erinnern, daß ein verehrtes Mitglied auch erst hier in der Kammer erklärt hat, ob es diese oder jene Wahl annehme, als es für zwei Bezirke gewählt war Ich leite daraus ah, daß selbst in dem Augenblicke, wo der Eintritt in die Kämmer erfolgt ist, die Annähme oder Nichtannahme einem Gewählten zusteht, daß daher die durch den Abg Lhota erklärte und durch seine Theilnahme an den Verhandlungen so längs bewährte Annahme keinem Zweifel unterliegt, und ich beantrage, jenen Protest zu verwerfen Beifall).

Abg. Hein. Ich habe vorhin nur das Wort verlangt, um mir einige Aufklärungen zu erbitten, von wie viel Protestanten der Protest eigentlich unterschrieben sei Ich mache nur aufmerksam, daß es sonderbar ist, daß nur 17 Wahlmänner seit einem Zeitraume von 7 Monaten protestirt haben, daß also nach einem Zeitraum von 7 Monaten, wenn nur 17 Wahlmänner protestirt haben, vor auszusetzen und mit vollem Grunde vorauszusetzen ist, das der Abg. Lhota mit dem Willen der ganzen Wählgemeinde als Abgeordneter hervorgegangen ist, und daß die Gemeinde mit Ausnahme dieser 17 Wahlmänner, mit dieser Wahl vollkommen einverstanden sei, daß wir also gar keinen Grund haben, nachdem die übrigen Förmlichkeiten der Wahl vollkommen gesetzmäßig sind, an der Giftigkeit dieser Wahl zu zweifeln.

Abg. Lhota. Ich würde mir erlauben, die hohe Kammer in dieser meiner eigenen Angelegenheit um das Wort zu bitten. Ich selbst war bei der Wahl nicht zugegen; ich habe mir auch nie gedacht, daß ich dieser hohen Ehre teilhaftig werden könnte, die mir eben zu Theil geworden ist. Ich bekam aber vom hohen Landespräsidium durchs Kreisamt am 19. Juli v. J. das Wahlcertificat, mit dem Beisetze, daß in dem Falle, als ich diese Wahl annehme, einem Anderen der Posten verliehen wird, mit einem Worte, daß ich der Substitution verlustig werde. Es ist mein Beruf, dem Staate in der Ausübung des Richteramtes Dienste zu leisten. Ich hielt dafür, daß ich in Folge dessen schuldig bin, diesem Berufe mein ganzes Leben zu weihen.

Es hieß damals, der Reichstag werde nur zwei oder drei Monate dauern; in diesem Falle wäre ich nach meiner Rückkehr meinem Berufe entrückt und dienstlos dagestanden. Diese Bedenken habe ich dem hohen Landespräsidium angezeigt, und beigefügt, daß die Wahlordnung nicht feststelle, wie es mit dem Amte zu halten fei, wenn ein Beamter gewählt werde, und daß, wenn ich im Fälle der Annahme der Wahl meines Amtes verlustig werden sollte, es mir schwer siele, dem ehrenvollen Rufe als Reichstagsabgeordneter zu folgen. Kürz darauf nahm ich aber Rücksprache mit dem Kreisamte selbst, und erhielt sodann die schriftliche Zusicherung, daß mein Posten bis zu meiner Rückkehr mir bleibe. Nun war kein Anstand mehr vorhanden, der mich vom Antritte der Reise zum hohen Reichstage zurückhalten konnte. Ich habe niemals das Mandat unbedingt zurücklegen wollen, sondern müßte dem Landespräsidium, als der mir vorgesetzten Behörde, meine pflichtschuldigste Anzeige über die mich drängende Collision erstatten, da ich das Amt nicht verlassen konnte, zumal als ich allein in der Stadt Nachtod amtierte, und ohne Vorwissen der hohen Behörde mich nicht entfernen konnte. Ich bitte daher, die hohe Kammer möchte in dieser meiner Angelegenheit mir jene Gerechtigkeit zu Theil werden lassen, die sie von jeher  (unterbrochen durch Beifall und den Ruf: Schluß der Debatte.)

Präs. Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, wollen aufstehen. (Es ist die Majorität.) Es sind noch mehrere Herren als Redner eingeschrieben, und zwar für den Antrag der Abtheilung die Abg. Polacek und Löhner, gegen den Antrag: Wiener, Borrosch, Schmitt und Mayer. Ich ersuche die Herren Abg. Polacek und Löhner, für sich einen Generalredner zu wählen, so wie auch die Herren Wildner, Borrosch, Schmitt und Mayer.

Abg. Schmitt. Meine Herren! Ich wurde als Generalredner gewählt, um gegen den Antrag der Commission zu sprechen, ich muß jedoch vorausschicken, daß ich selbst Vorstand der 4. Abtheilung bin, und der Prüfung des Wahlactes beigewohnt habe; dießfalls muß ich eine factische Aufklärung geben.

Der Herr Berichterstatter war damals verhindert durch Unwohlsein, der Sitzung beizuwohnen, und wir haben den Stellvertreter des Berichterstatters damals zur Erstattung des Berichtes bestimmt gehabt, in der Sitzung selbst; ich muß erwähnen, daß die beiden Vorlagen, welche heute in Vortrag gebracht worden, nämlich die Erklärung des Kreisamtes, jene Weisung, wodurch dem Abg. Lhota beigefügt wurde, daß er durch die Annahme der Stelle seines Amtes verlustig würde, nicht vorlag in der Abtheilung, eben so die Erklärung des Abg. Lhota selbst nicht; es ist die Abtheilung damals von der Ansicht ausgegangen, daß die Erklärung des Abg. Lhota eine unbedingte Verzichtleistung auf das Amt des Abgeordneten sei. Der Umstand, daß diese Erklärung im Petitionsausschuss vorlag, war keinem der Mitglieder bekannt, oder würde wenigstens von keinem Mitgliede dieser Abtheilung als bekannt angegeben.  Dieß zur factischen Erläuterung.

Nun muß ich auf die Sache selbst eingehen. Meine Herren, wir sehen, daß von Seite des Kreisamtes hier eine ganz außer seinem Wirkungskreise gelegene Einflussnahme erfolgt ist. (Bravo.) Ich halte das Kreisamt durchaus nicht berechtigt, derlei Erklärungen zu geben, daß irgend eine Stelle, ein Amt von der Annahme der Wahl abhängig sein soll, sie liegt nicht in unserem Wahlgesetze, sie widerspricht allen constitutionellen Rechten und Begriffen (Bravo.) Es ist aber auch weiter daraus zu entnehmen, daß jene Erklärung, welche der Hr. Abg. Lhota an das Kreisamt erlassen hat, durchaus keine unbedingte, die Wahl nicht anzunehmen, sondern daß sie eine bedingte Erklärung war, von der Voraussetzung ausgehend, daß der Verlust seines Amtes mit der Annahme der Wahl verbünden sei Es war daher ganz begreiflich, daß er, nachdem er die nöthige Aufklärung erhielt, daß der Verlust seines Amtes nicht davon abhängig sei, sich zur Annahme dieser Wahl, welche er als eine ihn ehrende erkennt, wieder bereit erklärte. Ich glaube, die hohe Kammer ist in mehreren Fällen bereits mit einiger Rücksichtnahme vorgegangen, wenn man nur überzeugt sein konnte, daß die Wahlmänner der Mehrheit nach für die Wahl seien, daß man auch nicht mit jener Strenge vorgegangen ist, selbst bei wirklich vorliegenden Gebrechen, und die Wahl als gültig erkannt hat. Dieses muß ich um so mehr hier in Anspruch nehmen, wo das Gebrechen nur ein präsumirtes, aber nicht ein erwiesenes war. Ich muß bemerken, und glaube mich in meiner Stellung als Vorstand der Abtheilung, deren Sitzungen ich beigewohnt habe, verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß man ein Gewicht darauf gelegt hat, daß die Erklärung eine unbedingte gewesen sei, was auch aus den damals vorliegenden Acten entnommen werden konnte Ich stelle also den Antrag, daß die Wahl als unbeanstandet erklärt werde (Bravo).

Abg. P o l a č e k. Die hohe Kammer hat öfters von Förmlichkeiten bei der Prüfung der Wahlacten abgesehen. Ich glaube, daß auch diese formalen Fehler, welche in den Wahlprotokollen und Abstimmungslisten vorkommen, durchaus gleichgültig sind, ganz anders verhalt es sich mit dem weiteren Vorgange. Es ist nämlich durch den ältlichen Erlaß erwiesen, daß eine Verzichtleistung der Wahl vor sich gegangen sein mußte von Seite des Hrn Lhota, (Ruf: Nein, nein) denn der Erlaß erwähnt dessen ausdrücklich, und ordnet nach einigen Tagen neuerlich eine Wahl an. Das hätte das Kreisamt durchaus nicht verfügt, wenn nicht eine solche Verzichtleistung stattgefunden hätte Es wird behauptet, es fehle das Relatum zum Rehsehrens, das ist ganz richtig, deßhalb konnte auch die Section nicht so gleich sich für die sorgliche Ungültigkeit der Wahl erklären, sondern müßte sie der Commission zur Prüfung der beanstandeten Wahlen zuweisen, weil sich das Actenstück, nämlich die Erklärung des Abg. Lhota nicht vorfand, muß, um zu erkennen, ob er wirklich förmlich Verzicht geleistet hat oder nicht, dasselbe vorerst aufgesucht und beigebracht werden Es wird sich auf Vorgange der Kammer berufen, wo man öfter über derlei Formalitäten hinweg gegangen sein soll Ich muß dießfalls auch eines Vorganges erwähnen.

Der Hr. Abg. Czuperkowicz bat auf sein Mandat verzichtet, er hat hierauf in der Kammer die Erklärung abgegeben, er wolle die Verzichtung zurücknehmen, die Kammer aber hat es nicht genehmigt, und seine Verzichtleistung aufrecht erhalten  Daß erst jetzt dieser ganze Wahlact zur Sprache kommt, und daß seit. der Zeit keine neuerlichen Protestaktionen eingelaufen sind, hat darin den Grund, weil die Wahlacte bisher noch nicht vorgelegt worden sind.

Wie wir vernehmen, hat der Herr Berichterstatter gesagt, daß die Wahlacte erst am 7 Jänner hier eingelangt sind.

Es konnte folglich in eine Prüfung der Wahlacte früher nicht eingegangen werden. Es ist allerdings die Zeit nicht festgesetzt, wann der Gewählte das Mandat annehmen soll, und es ist dießfalls in der Wahlordnung nicht vorgesehen, allein d a s ist gewiß, daß, wenn Jemand einmal sein Mandat zurückgelegt hat, es als zurückgelegt zu betrachten und erloschen ist. Ob nun das Kreisamt das Recht gehabt hat, Einstuss auf die Rücklegung des Mandates zu nehmen oder nicht, ist eine Frage, die nicht hierher gebort, sondern es handelt sich einfach nur darum, ob eine Verzichtleistung stattgefunden hat, oder nicht Übrigens durfte dieser Vorgang des Kreisamtes ein richtiger gewesen sein, die Wahl war ausgeschrieben, sie hätte vorgenommen werden sollen, sie wurde vorgenommen, es wurde gewählt, und der Gewählte soll sein Mandat zurückgelegt haben, bevor er im Reichstage erschienen war, er war daher auch noch kein Reichstags  Mitglied damals Wenn sonach damals gleich eine Neu Wahl ausgeschrieben wurde, so dürfte das Kreisamt ganz in seinem Rechte gewesen sein. Ich muß mich daher vollkommen für den Antrag der Section aussprechen, es ist dieß noch keine Ungultigkeits Erklärung, sondern es ist nur einer ferneren Prüfung vorbehalten, in wie ferne eine unbedingte Verzichtleistung, der jedenfalls eine neuerliche Wahl hätte folgen sollen, stattgefunden, was wir später erst erfahren werden (Bravo und Zischen.)

Präs. Bevor der Herr Berichterstatter das letzte Wort ergreift, erlaube ich mir den Antrag des Abg Kautschitsch dem hohen Hause mitzutheilen und die Unterstützungsfrage zu stellen:,, Die hohe Reichsverrammlung wolle beschießen, die Wahl des Abg Lhotta ist als gültig anzuerkennen Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt).

Abg. Trojan .Meine Herren, Sie haben durch den Abgeordneten für die Landstraße Wiens gehört, daß ich durch eine Krankheit verhindert, an der Berathung der Section über diesen Act nicht Theil nehmen konnte, wenn ich dem ungeachtet meiner Aufgabe folgte, und sogar einem Landsmanne gegenüber zur Vertheidigung des Sektionsbeschlusses in einer unangenehmen Angelegenheit das Wort zu fuhren nicht scheue, erfülle ich nur meine Pflicht und folge meinem Rechtsgefühle Es ist bezweifelt, ja von demselben Herrn Abgeordneten für die Wiener Landstraße als Vorstand der Section widersprochen worden, daß der Section die Acten vorliegen, auf welche ich mich hier bezog. Ich übernahm das Referat von meinem Substituten und bin überzeugt, daß dieser mir nichts anderes übergab, als was in der Section vorlag, und was er früher von mir selbst übernahm, nachdem ich die mir an mein Krankenlager überbrachten Acten demselben zur Bearbeitung abzutreten genötigt war. Es war dieß namentlich mit den beiden kreisamtlichen Erlassen der Fall, welche die ursprünglichen Beilagen des Protestes bilden, und welche ich hier zuerst vorlas, nur das Referat, welches ich als das dritte Artenstuck vorgelesen habe, holte der Herr Mitberichterstatter Brazdil aus dem Vorstandsbureau, wie ich's eben auch getreu ausdrücklich erwähnt habe und es geschah über Aufforderung des Herrn Lhota selbst, der es verlangte, daß auch dieß nicht übersehen, sondern zu gleich beim Vortrage des in Frage stehenden Wahlactes mit zur Sprache gebracht werde Und ich glaubte diesem Wunsche um so eher entsprechen zu können, als das dießfällige Actenstück im Wesen nichts ändert, sondern mit den beiden andern im vollem Einklange steht Das zur Berichtigung der vermeintlichen Berichtigung  Es ist ferner gewissermaßen in Zweifel gezogen worden, ob Herr Lhota die auf ihn gefallene und ihm kundgemachte Wahl abgelehnt habe. ich weis nicht, ob die hohe Reichsversammlung an der bisherigen Übung und an dein bisherigen Gesetze insofern noch festhalten wolle, daß ältliche Urkunden vollen Glauben verdienen, ich glaube wenigstens, zur B e a n s t ä n d u n g der Wahl bat die Section darin hinreichenden Grund gehabt, indem sie einen Erlaß, ja zwei Erlasse des Kreisamtes und die Beziehung einer Präsidialverordnung, also jedenfalls die Bescheinigung öffentlicher Behörden als genügend annahm, um das Factum wenigstens als wahrscheinlich hinzunehmen, und einer weiteren Nachforschung in dein Ausschüsse für beanstandete Wahlen zur Basis zu nehmen, indessen, wenn wir auch davon absehen wollten, es liegt ein Actenstück des hohen Reichstages selbst vor, dein wir doch glauben mussen, und worin die Thaisachen, um die es sich handelt, peinlich klar und unzweifelhaft dargestellt sind, nämlich, daß Herr Lhota aus Rücksicht der vermeintlichen Entsetzung oder Subsubstitution die Wahl ablehnte, sie aber später, erst nachdem er darüber beruhiget wurde, wieder annahm Übrigens hat der Herr Abg Lhota hier im Angesichte der hohen Versammlung beiläufig wieder dasselbe erklärt, er stellte das Factum der Erklärung der Nichtannahme der Wahl nicht in Abrede (Ruf: Bedingt) Es ist ferner bemerkt worden, das Kreisamt habe seine Befugnisse überschritten Ich frage, in welcher Beziehung? In der etwa, daß es die weitere Substitution, die offenbar für den Fall der Annahme der Wahl von Seite des Rathssübstituten nothwendig wurde, bedingt in Aussicht stellte? Das Amt konnte wohl nicht ohne einen Beamten, der Magistrat nicht ohne den einzigen rechtskundigen Rath bleiben Allein, wenn das ja eine Pflichtverletzung des Kreisamtes gewesen wäre, so liegt gerade darüber der Beweis nicht vor, denn die Aufnahme dieser Eventualität in die kreisamtliche Verständigung für Herrn Lhota wissen wir nur aus der Erklärung des letztern selbst, und in causa propria pflegt die persönliche Aussage nicht vollen Beweis zu wirken, und zuletzt ist dieser ganze Umstand gar nicht entscheidend Wenn mit jenem Vorwurfe aber gemeint war, daß das Kreisamt die Wahl nicht hätte ausschreiben sollen, so mache ich aufmerksam, daß das Kreisamt sich auf eine Landesprastdialverordnung beruft (Unruhe.)

Präs. Meine Herren, ich bitte die Redefreiheit zu wahren.

Abg. Trojan. (Fortfahrend) und wenn Sie, meine Herren, die Annahme einer solchen Erklärung von Seiten des Landespräsidiums für unzulässig erklären, so sitzen sehr viele in diesem Haufe aus demselben Grunde auf losen Boden. Denn viele von uns hatten das Vertrauen, in mehreren Bezirken zugleich gewählt worden zu sein: ich erklärte mich für die Annahme der Wähl eines Bezirk, dann für die Nichtannahme eines anderen beim Kreisamte, und eines dritten beim Landespräsidium Vom Kreisamt ist sofort eine neue Wahl in dein einen Bezirke vorgenommen worden, und mein Herr Nachfolger sitzt hier In dem 3 Bezirk, wo ich die Erklärung unmittelbar ans Landespräsidium abgab, hat dieses sofort eine neue Wahl angeordnet, und der Abg für den 3 Bezirk sitzt ebenfalls unbeanstandet hier, und derselbe Fall tritt bei vielen andern ein Was die Bedeutung des Mandates anbelangt, will ich nicht naher in die Natur einer Wahl und deren Folgen eingehen, aber das glaube ich, unterliegt keinem Zweifel, daß es sich bei der Wahl um die Ernennung desjenigen handelt, der den Bezirk zu vertreten hat, der im Namen des ganzen zu verhandeln hat, und daß dieß von der beiderseitigen Willenserklärung abhängt. ist diese einmal erfolgt, kann sie nicht einseitig ohne neuer liche Verständigung wieder abgeändert werden, und es darf auch nicht den 17, ich glaube, nicht einem Einzigen das einmal begründete Recht zur Wahl verkümmert werden, welches für ihn im Gesetze und in der allgemeinen Rechtsgewohnheit gegründet, und für den constitutionellen Staatsbürger so hochwichtig ist Wenn der Abgeordnete für Troppau sich darüber aufhielt, daß nach 7 Monaten erst ein Protest eingelangt sei von 17 Wahlmänner, so beruht das auf einer morgen Voraussetzung. denn ich habe bereis erklärt, und in dem Aktenauszuge vorgetragen, daß der Protest gleich im Monate Juli eingelangt war, aber nicht zur Erledigung kam, weil der Wahlact nicht vorlag. Ich glaube mich im Übrigen nur auf den Artenauszug und darauf berufen zu sollen, was der Vorredner erwähnte, besonders, daß es sich hier nur um die Verweisung der Acten an einen Ausschuß und um nähere Sicherstellung des Tatbestandes durch den Ausschuß zur Prüfung beanstandeter Wahlen handelt, daß die 4 Section resp. die Majorität der selben in den erwähnten Mangeln hinreichenden Grund zu finden glaubte, um nähere, strengere Nachforschungen und Erhebungen einzuleiten, und daß dieß zufolge unserer Geschäftsordnung eben dem Ausschuß zur Prüfung beanstandeter Wahlen oblieg Aber eines Umstandes muß ich noch zum Schlüsse erwähnen (Unruhe), daß ein Stimmzettel als corpus delicti hier vorliegt Wenn die bestimmte Erklärung der 17 Wahlmänner an sich keine Berücksichtigung findet, so dürfte schon der überzählige Wahlzettel nicht so ganz zu übersehen sein; denn es ist doch nicht ein ordnungsmäßiger Vorgang wenn bei einer Wahl statt 103 Stimmzetteln 104 abgegeben werden, ohne daß darauf Rücksicht genommen wurde. Wenn bei uns hier in der Stimmurne auch nur eine Kugel mehr ist, als sein soll, und die Zahl der Kugeln in der Coltrollurne also nicht übereinstimmt, muss eine neuerliche Abstimmung vorgenommen werden, jene ist null und nichtig; so gibt es Gründe mehrfacher Art für den Antrag der Section. Übrigens entscheide die hohe Kammer darüber.

 Abg. Wiser. Ich habe die Frage stellen wollen, ob trotz dem Schlüsse der Debatte, und trotz dem, daß der Herr Berichterstatter gesprochen, mir noch erlaubt ist, über einen Thatumstand Aufklärung zu geben? (Vielseitiger Ruf: Nein, nein.) 

Präs. Es liegen zwei Anträge vor. Der Antrag der Commission geht dahin, diesen Wahlact der Commission für beanstandete Wahlen zu überweisen. Dann ist noch ein Gegenantrag des Abg. Kautschitsch, die Wahl des Abg. Lhota als eine gültige anzuerkennen. Ich glaube diesen letzten Antrag zuerst zur Abstimmung zu bringen, und ersuche diejenigen Herren, welche sich für diesen Antrag aussprechen, aufzustehen. (Majorität.  Der Berichterstatter der 9. Abtheilung hat keine Acten.)

Präs. Der Berichterstatter für beanstandete Wahlen.

Abg. Wieznicki. Die Wahlacte über die Wahl des Abgeordneten für den Bezirk Radczichow wurden von der hohen Versammlung dem Ausschüsse für beanstandete Wahlen aus dem Gründe zur Prüfung überwiesen, weil es aus den Acten nicht klar geworden, ob alle Wahlmänner über die bevorstehende Wahl verständiget wurden. Der Ausschuß für beanstandete Wahlen hat die ganze Artenlage einer neuerlichen Prüfung unterzogen, und glaubte, ohne irgend welche Erhebungen in dieser Beziehung zu veranlassen, auf die Gültigkeitsanerkennung der Wahl des Abg. Michael Hankiewicz aus dem Gründe anzutragen, weil erstens von den für den Wahlbezirk gewählten 58 Wahlmännern 52 erschienen sind, und die bedeutende Zahl der Erschienenen der gegründeten Vermuthung Raum gibt, daß auch die wenigen Abwesenden zum Wahlacte gehörig vorgeladen wurden, und dieses um so mehr, als von keiner Seite irgend ein Protest gegen die Wahl überhaupt und insbesondere aus dem Grunde einer unterlassenen Vorladung zur Wahl erhoben wird, wozu die verkürzten Wahlmänner seit dem Wahltage, dem 15. Juni 1848 hinreichende Zeit gehabt hätten; weil zweitens jede zuverlässige Erhebung, ob die Wahlmänner zur Wahl vorgeladen würden, unmöglich wird, indem der landesfürstliche Wahlcommissär nach Inhalt seines erstatteten Berichtes über die geschehene Vorladung sich keine Empfangscheine von den Wahlmännern ausstellen ließ, sondern bloß die Dominien aufforderte, daß sie den Wahlmännern bekanntgeber., daß sie am 15. Juni bei der Wahlcommission zur Wahl des Abgeordneten sich einzufinden haben; weil endlich drittens die Wahl des Abg. Michael Hankiewicz in ihrer Wesenheit den gesetzlichen Erfordernissen vollkommen entspricht, indem bei derselben aus 58 Wahlmännern 52, also mehr als drei Viertel erschienen sind, und von diesen 52 sich 38 an der Wahl betheiligten, und hievon 20, also die absolute Majorität, ihre Stimme dem genannten Herrn Abgeordneten gaben.

Präs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?  Diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission stimmen, wollen es durch Aufstehen kund geben.  Es ist die Majorität.

Abg. Wieznicki. Die Bürger des Städtchens Olesko im Zloczower Kreise in Galizien erklären, mit der Wahl des Abg. Sierakowski aus dem Grunde nicht einverstanden zu sein, weil er a) von den Wahlmännern ohne ihre Zustimmung gewählt wurde, und (Heiterkeit) b) weil Sierakowski einem ändern Dominio angehört, und sie dafür halten, daß jedes Dominium einen eigenen Vertreter haben solle. (Heiterkeit.)

Einhelliger Antrag. Die unbegründete, im Namen der Bürger von Olesko erhobene, jedoch von Niemanden gefertigte Eingabe ist lediglich ad acta zu legen. (Bravo.)

Präs. Wünscht Jemand das Wort darüber zu ergreifen? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag des Ausschusses sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.) Es ist die Majorität.

Abg. Pretis. (als Berichterstatter des Ausschusses zur Prüfung beanstandeter Wahlen, trägt den Bericht vor, über den Protest gegen die Wahl des Joseph Zajaczkowski aus dem Wahlbezirke Brzezan, und stellt den einstimmigen Antrag des Ausschusses, es bei dem früheren Beschlüsse zu belassen und den Protest zu verwerfen.)

Präs. Wünscht Jemand das Wort? (Pause.) Diejenigen Herren, welche für den Antrag des Ausschusses sind, wollen es durch Ausstehen kund geben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Den dritten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet der Bericht des Petitions — Ausschusses. (Ruf: Präsidentenwahl! Präsidentenwahl!) Ich muß bitten, es ist der Bericht des Petitions — Ausschusses als dritter Gegenstand auf der Tagesordnung.

Abg. Fischhof. Ich beantrage, alsogleich zur Wahl des Präsidenten überzugehen.

Präs. Es wird beantragt, zur Wahl des Präsidenten überzugehen, welche den vierten Gegenstand der Tagesordnung bildet. Diejenigen Herren, welche sich für den Übergang zur Wahl des Präsidenten aussprechen, wollen es durch Aufstehen kundgeben. (Majorität.) Es ist, meine Herren, die Wahl für den Präsidenten, den ersten und zweiten Vizepräsidenten in drei abgesonderten Wahlacten vorzunehmen; zuerst die Wahl des Präsidenten. Die Herren wollen mittelst Namensaufruf ihre Zetteln abgeben. Ich ersuche den Herrn Schriftführer, zum Namensaufruf zu schreiten. (Vornahme der Wahl des Präsidenten.) Bei der Wahl des Präsidenten haben sich 314 Herren Deputirte betheiliget. Hievon erhielt an Stimmen der Abg. Smolka 145, der Abg. Strobach 118, der Abg. Haßlwanter 50, der Abg. Kautschitsch eine Stimme. Die absolute Majorität


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