Ètvrtek 25. ledna 1849

Officielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des österr. Reichstages.

Achtundsiebzigste (XXVI.) Sitzung des österreichischen constituirenden Reichstages in Kremster am 25. Jänner 1849.

Tages  Ordnung.

I. Ablesung des Sitzungsprotokolles vom 24. Jänner 1849.

II. Zweite Lesung der Grundrechte. Vorsitzender: Präsident Smolka. Auf der Ministerbank: Stadion.

Anfang: 10  1/2 Uhr.

Präs. Die erforderliche Anzahl von Deputirten ist anwesend; ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Der Schriftführer Ullepitsch wird das Protokoll der gestrigen Sitzung verlesen. (Dieß geschieht.)

Ist in Bezug auf die Fassung dieses Protokolles Etwas einzuwenden? (Pause.)

Nachdem gegen die Fassung des Protokolle Nichts eingewendet wird, so erkläre ich dasselbe als richtig aufgenommen.

Der Herr Minister des Innern wünscht einige Interpellationen zu beantworten.

Minister Stadion. Es hat der Hr. Abg. Fleischer eine Interpellation an das Ministerium gerichtet, bezüglich auf die Frage, ob die Studierenden auch im Auslande ihre Studien fortsetzen können. Er hat weiter die Frage gerichtet, ob die Studienzeugnisse, die ihnen im Auslande ausgefertigt werden, auch genügen, um auf hiesigen Universitäten ihre Studien fortzusetzen.

Hierauf habe ich die Ehre zu erwidern, daß schon im Monate Juli von Seite des Ministeriums des Unterrichts Folgendes hinausgegangen ist: Nachdem die bestehende Vorschrift, welche den Inländern das Studieren im Auslande untersagt, mit dem bereits Allerhöchst ausgesprochenen Principe der Lehrfreiheit im Widerspruche ist, so kann dem Wunsche Einzelner, an auswärtigen Universitäten zu studieren, aus dem Standpunkte des Ministeriums des Unterrichts nicht entgegengetreten werden. Dieser Auftrag ist an alle Länderstellen gegangen. Es kann in Absicht auf diesen Punkt kein Zweifel obwalten, daß jeder Studierende auch auf fremden Universitäten den Studien obliegen kann.

Was die Zeugnisse betrifft, so muß man einen Unterschied machen. Die Zeugnisse, die an auswärtigen Universitäten erworben werden, genügen offenbar, um in höhere Studienjahre einzutreten. Es kann ja bei der Lernfreiheit nicht begehrt werden, daß Studienzeugnisse beigebracht werden zur Aufnahme in einen höheren Cours, es steht Jedem frei, einzutreten wo es ihm beliebt. Eine zweite Frage ist die, ob solche Studienzeugnisse, welche im Auslande erworben werden, auch bei Staatsprüfungen als hinreichend anerkannt werden sollen? Diese Frage ist von Seite der Ministerien noch nicht entschieden worden, überhaupt über die Bedingungen und über die Art und Weise, wie diese Staatsprüfungen vorgenommen werden sollen, ist bisher noch keine Bestimmung erfolgt. Das Gesamtministerium hat sich zur Ausgabe gemacht, in dieser Beziehung einverständlich die Bedingungen festzusetzen, auf welchen im Interesse des Staatsdienstes bestanden werden muß. 

Eine andere Interpellation ist die, welche von den Herren Madonizza, Vidulich und De Franceschi eingebracht worden ist. Die Herren berufen sich auf die angebliche Unterdrückung eines Journals in Triest. Es ist dieß die Zeitung,, Giornale di Trieste. " In der Begründung sagen sie, daß eine Verfügung hinausgegangen sei von Seite des Ministeriums des Innern, in welcher ein Repressivmittel liegt, und sie meinen, daß man die Jury und die bestehenden Gesetze durch dieses Decret bei Seite geschoben hätte. Wenn Sie, meine Herren, dieses Decret lesen, so werden Sie das Gegentheil darin finden; denn es handelt sich nicht darum, das Pressgericht unmöglich zu machen, sondern im Gegentheile durch die Vorlegung eines jeden Blattes an die berufenen Behörden es möglich zu machen, gegen den Mißbrauch der Presse einzuschreiten, und zwar im gesetzlichen Wege durch das Pressgericht. Es ist auch in diesem Erlasse ausdrücklich gesagt: "Eine wirksame Abhilfe kann nur von dem verfassungsmäßig zu erlassenden Gesetze erwartet werden, da die Erfahrung die Unzulänglichkeit des vom Ministerrathe provisorisch erlassenen Pressgesetzes vom 18. Mai herausgestellt hat. "

Ich bin daher vollkommen mit der Ansicht einverstanden, wenn Sie meinen, daß im Decrete die Absicht dem Pressgerichte vorzugreifen nicht liegt, und ich kann Sie hier nochmals in dieser Ansicht bestärken.

Was den Gegenstand der Frage selbst betrifft, nämlich die Unterdrückung des Journals, so kann ich mit Bestimmtheit versichern, daß sie nicht eingetreten ist, sondern das Journal hat aufgehört zu erscheinen wegen Mangel an Abonnenten. Dieses Journal war eines derjenigen, die nicht berechnet waren auf Triest und den Lesekreis der Provinzen, sondern darauf hinzielten, um Unruhen in Italien zu erregen und zu erhalten.

Nun bitte ich Sie, meine Herren, nicht zu vergessen, daß in dem Lande, wo einerseits Venedig in Feindeshänden ist, auf der anderen Seite die sardinische Armee steht, offenbar der General nicht zugeben kann, daß seine Operationen gestört, und ihm ein wirksames Eingreifen unmöglich gemacht werde.

General Radetzky hat dieses Blatt verboten im lombardischvenetianischen Königreiche, und dieß hat die Folge gehabt, daß das Blatt aus Mangel an Abonnenten eingegangen ist, weil es in Triest und in der ganzen Provinz keine Theilnahme fand. 

Der Abg. Krainski hat eine Interpellation ge stellt, in deren Begründung er mehrere Thatsachen anführt, die ich glaube berühren zu müssen. In der Begründung sagt er, daß das Ministerialrehscript vom 17. April über Aufhebung der Frohnen und sonstigen Unterethansleistungen in Galizien so abgefaßt worden ist, daß es die Frage über die Waldung Weideservituten in Zweifel ließ, und wie er sich ausdrückt, die Regierung diesen Punkt verheimlicht habe; nun lese ich das Kreisschreiben vor vom 22. April, welches eben jene Ministerialerklärung kund gemacht hat, und darin steht folgender Passus: Die bestehenden Dienstbarsten haben unberührt zu bleiben, und die dafür zu leistende Entschädigung ist künftigen Verhandlungen vorbehalten. Ich glaube, das ist wohl deutlich genug gesagt, daß die Dienstbarkeiten aufrecht bleiben, und eine künftige Verhandlung näher auseinandersetzen wird, wie zwischen den gewesenen Herrschasten und den früheren Unterkhanen die Ausgleichung Statt zu finden habe. Es ist beiläufig so gesagt, wie es im Patente vom 17. April ausgedrückt ist, wo es auch nur heißt, es werden die Servituten abgelöst, die Frage der Auseinandersetzung aber einer künftigen Verhandlung überlassen werden. 2. Führt Hr. Krainski an, das Patent vom 17. April sei in Galizien nicht kund gemacht worden; ich habe aber von allen Seiten gehört, daß es kund gemacht worden ist, und ich weiß mich zu erinnern, daß man von Seite der Kreisämter Kreiscommissärs hinausgeschickt hat, die von Gemeinde zu Gemeinde, von Dominium zu Dominium dieses Patent den Leuten vorlasen und erklärten. In der weitern Begründung spricht Hr. Krainski davon, daß die Befürchtung, daß zwischen den Ruthenen und Polen ein Zusammenstoß stattfinden könne und stattfinden würde, in einem Mahnbriefe des ruthenischen Erzbischofes von Lemberg seine Gewähr findet, in welchem unter andern die Geistlichkeit aufgefordert worden sein soll, von Aufreizungen des Landvolkes zu Raub und Mord abzulassen. Ich weiß von einer in solchen Ausdrücken hinausgegebenen Mahnung des Erzbischofes nichts, ich habe nach Lemberg geschrieben, um mir diese Mahnung des Erzbischofes kommen zu lassen, man hat mir aber nur über die Sache selbst Einiges mitgetheilt, und ich habe neuerdings das Nöthige veranlaßt, um wiesen Erlaß selbst zu bekommen. Ich wende mich aber an alle jene Herren, welche der ruthenischen Geistlichkeit angehören, und frage Sie, ob Ihnen davon etwas bekannt fei, daß ein Gastlicher das Landvolk zu Mord und Raub aufgefordert habe. Mir ist nichts davon bekannt.

Endlich wird noch in der Begründung gesagt, daß alle Kundmachungen, welche früher in dem östlichen Theile Galiziens gemacht wurden, durch 76 Jahre, nämlich so lange die österreichische Regierung dort besteht, immer in der Art geschahen, daß man sich lateinischer Schriftzeichen bediente. Da muß ich nun bemerken, daß dieß allerdings wahr ist, weil in früherer Zeit nie in ruthenischer Sprache die Kundmachungen gemacht wurden, sondern in polnischer, und daß es nicht Sache der Regierung gewesen, das Polnische mit ruthenischen Buchstaben drucken zu lassen. Allein, nachdem die Gleichberechtigung der Nationalitäten ausgesprochen worden ist, nachdem die Gewähr für die Sprache einer jeden Nation gegeben worden ist, so glaube ich, daß es bei Kundmachungen, die man in ruthenischer Sprache hinausgibt, nicht der Regierung zustehen kann, zu entscheiden, mit welchen Buchstaben sie geschrieben werden sollen, sondern man muß überall die Art und Weise der Sprache, wie sie sich bisher ausgebildet hat, berücksichtigen.

Ich gehe nun über zu den drei gestellten Fragen: "Welche Maßregel hat das Ministerium ergriffen, um das den ehemaligen Grundherren bleibende Eigenthum zu schützen, und die für ganz Galizien drohende sozialreligiöse Bewegung zu hintertreiben?" Ich kann nicht leugnen, daß diese Frage mich etwas frappiert hat, weil es das erste Mal ist, daß ich von sozialreligiösen Bewegungen in Galizien höre; ich habe mit vielen Personen, die aus Galizien gekommen sind, gesprochen, und sie haben mir gesagt, sie hätten von einer solchen sozialreligiösen Bewegung keine Spur gefunden. Übrigens habe ich mich, wie gesagt, wiederholt an das Gubernium gewendet, in Absicht auf diesen Fragepunkt mir zu antworten.

Zweitens. "Ob das Ministerium die der Gleichberechtigung der Nationalitäten widersprechende Abschaffung der lateinischen oder polnischen Schriftzeichen dahin abzuändern nicht gesonnen wäre, daß von nun an in den sogenannten ruthenischen Kreisen der polnische Text bei den ältlichen Kundmachungen neben dem ruthenischen zu stehen hätte?" In dieser Beziehung glaube ich, kann ich auch nur die Wünsche derjenigen Nation berücksichtigen, um die es sich handelt, nämlich derjenigen, in deren Sprache man schreibt. Wenn es der Wunsch derselben ist, so würde die Regierung keinen Anstand nehmen, es zu thun, aber ich glaube, sie müssen sich selbst darüber aussprechen, weil, wenn sie es nicht begehren, es ein Eingriff wäre, eine Sprache, die nicht die ihrige ist, ihnen in den Kundmachungen aufzudringen.

Drittens. "Ob das Ministerium vor Einführung der Constitution Ausnahmemaßregeln wie die, welche vom Finanzminister für Galizien vorgeschlagen wurde, zu vermeiden geneigt wäre?" Es handelt sich darum, daß der Finanzminister dem Entschädigungsausschuss ein Projekt vorgelegt hat, welches er als anonym bezeichnete, und in welchem über die Frage der Entschädigung der Servituten eine Ansicht ausgesprochen war. Nachdem er heute nicht hier ist, so hat er mich ersucht, dahin zu antworten, daß, wie der Entschädigungsausschuss selbst zugeben wird, dieses Projekt von ihm nie als das seinige vorgelegt wurde, sondern, daß er gesagt habe, es wäre ein Projekt eines Anonymen, daß er also das in diesem Projekte Gesagte nicht als seine Meinung angesehen haben will. 

Der Abg. Ambrosch hat eine Interpellation an das Ministerium gerichtet in Absicht auf die Frage, ob das Ministerium gesonnen fei, an das Laibacher Gubernium die Deklaration zu erlassen, daß in dem Holzungs- und Weiderechte zwischen den ehemaligen Herrschaften und ihren ehemaligen Unterthanen oder anderen Forstberechtigten so lange keine Veränderung des vor dem 7. September 1848 bestandenen Verhältnisses einzutreten habe, und keine Devastirung in den Servitutswaldungen von Seiten der Herrschaften vorgenommen werden solle, bis die Art und Weise der Aufhebung oder Regulirung dieser im §. 7 des allerhöchsten Patentes vom 7. September 1848 angeführten Rechte vorgenommen werden wird. In dieser Beziehung hat das Ministerium im Sinne und im Geiste des Patentes vom 7. September 1848 eine Belehrung vorbereitet, und wird sie nächstens hinausgeben, in welcher vorläufig provisorisch angeordnet wird, daß alle Servituten, welche von den ehemaligen Unterthanen genossen wurden, aufrecht bleiben sollen, und zwar bis zur definitiven Regelung dieser Verhältnisse.

Was die zweite Frage betrifft, so theilt sich dieselbe in zwei Theile, nämlich in die Devastirung von Seite der ehemaligen Unterthanen, und in die von Seite der gewesenen Herrschaften. In Absicht auf den ersten Punkt, der viel häufiger eintritt als der zweite, sind die nöthigen Weisungen hinausgegeben worden, um den Eingriffen in das fremde Eigenthum möglichst vorzubeugen. In Absicht auf den zweiten Punkt ist von einer solchen Devastirung von Seite der gewesenen Gutsherrschaften, wie ich glaube, bisher nichts bekannt; allein, da es möglich wäre, daß die Herrschaften sich eine solche Devastirung zu Schulden kommen ließen, so ist der Auftrag gegeben, die Forstgesetze in dieser Beziehung strenge zu handhaben. 

Es ist endlich eine Interpellation vorgelegt worden in Betreff des Belagerungszustandes in Galizien. Ich finde in dieser Interpellation folgenden Passus: "Welche dermaligen Verhältnisse Galiziens sind es, welche den commandirende General Hammerstein und den Gouverneur Zaleski bewogen haben, über die drei Gebiete von Galizien in einer Ausdehnung von 1500 Quadratmeilen und 5 Millionen Einwohner die Suspension aller konstitutionellen Freiheiten und den Kriegszustand zu verhängen?" Ich glaube, daß es kaum nothwendig sein wird, in viele Details einzugehen, um Ihnen, meine Herren, erklärlich zu machen, daß in Galizien ein Zustand war, oder vielmehr Bedroht hat, der eine solche Maßregel nöthig machte. Galizien grenzt an Ungarn, ich weiß nicht genau die Anzahl, aber gewiß längs einer Strecke von 100 Meilen. Wie bekannt ist, haben die Magyaren, nachdem sie gesehen haben, daß sie in Ungarn selbst den Kürzeren ziehen müssen, sich nach Galizien zu werfen gesucht, um dort ein neues Feld für ihre Zwecke zu finden. Es war General Bem, der in die Bukowina, Meszaros, der über Kaschan nach Galizien zog, Görgei hatte dieselbe Absicht, indem er gegen Tyrnau maschirte, und Galizien bedrohte. Heute erst ist mir ein neuerlicher Bericht von Leinberg zugekommen, in dem gesagt wird, daß ein gewisser Oberst Pietrowski in Szigeth ein Insurgentenchor sammelt in der Absicht, nach Galizien einzudringen, außerdem sind noch sehr viele kleinere und größere Banden die sich an der Grenze Ungarns vereinigen, um Gallien zu beunruhigen. Dieses hat den Commandirenden und den Gouverneur veranlaßt, den Landsturm aufzubieten, und zwar in allen Kreisen, welche an der ungarischen Grenze liegen, dann auch im Brzezaner und Tarnopoler Kreise. Ich kann kaum glauben, daß, wenn man den Landsturm in einer so großen Ausdehnung aufbietet, die Zivilmaßregeln hinreichend wären, um einen solchen Landsturm gefahrlos für das Land zu machen. In dem Augenblicke aber, wo wegen der außerordentlichen Verhältnisse nothwendig ward, den Landsturm aufzubieten, lag es offenbar in der Notwendigkeit, zugleich die Entwaffnung des Landes vorzunehmen, und in Absicht auf die Presse diejenigen Bestimmungen aufzuheben, welche sonst in constitutionellen freien Staaten bestehen;  die Entwaffnung deßhalb, weil, wie es bekannt ist, eine gewisse Eifersucht des Bauern gegen den Edelmann besteht, und sehr zu fürchten war, daß durch eine kleine Reibung sehr große Exzesse entstehen könnten. Daß der Grund dieser ist, hat auch der Herr General Hammerstein in einem zweiten Zirkular vom 13. Jänner kund gegeben, in welchem er sagt, daß er nur aus Rücksicht, um nicht solche Ereignisse, wie sie im Jahre 1846 statt gefunden haben, wieder hervorzurufen, den Kriegszustand mit allen seinen Folgen eingeführt hätte. Dasselbe gilt auch in Betreff der Presse, denn nicht bloß daß von Seite Ungarns eine Masse Flugblätter in das Land geschickt wurden, und zwar Flugblätter in allen Sprachen, in slowakischer, in ruthenischer Sprache, so haben sich auch die Zeitungen Mühe gegeben, eine gewisse Aufregung hervorzurufen; und ich frage Sie, meine Herren, ob bei solchen Zuständen die Regierung nicht das Recht, sondern vielmehr die Pflicht hat, dafür zu sorgen, solchen Ereignissen, wie sie im Jahre 1846 leider Statt gefunden haben, und sehr leicht wieder eintreten könnten, vorzubeugen. Ich bin überzeugt, daß alle Herren in einem solchen Falle die Regierung der Unvorsichtigkeit und des Mangels an Tatkraft beschuldigen würden, wenn unvorgesehener Weise durch Mangel an gehöriger Direktion und Führung die Scenen vom Jahre I846 wiederkehren würden.

Der zweite Punkt besteht darin, daß man die Schritte, welche das Ministerium eingeleitet hat, andeuten soll, damit die Urheber des Unglückes, welches durch das Bombardement über die Stadt Lemberg gekommen ist, zur Verantwortung gezogen werden. In der Beziehung kann ich versichern, daß man gleich im ersten Momente die Untersuchung eingeleitet hat, aber das Resultat ist noch nicht bekannt.

Endlich macht der Deputirte Machalski aufmerksam auf einige Sätze, die in der Proclamation des Generals Hammerstein enthalten, und die nach seiner Ansicht nicht vollkommen passend sind. Ich mache aufmerksam auf das Circulare des Generals Hammerstein vom 13. d. M., welches ich schon gedruckt gesehen habe, ich kann es Ihnen in Lithographie mittheilen. Ich zweifle gar nicht, daß dadurch Diejenigen, welche diese Befürchtungen gehegt haben, vollkommen beruhigt sein werden. In diesem Circulare erklärt der Commandirende, in welchen Fällen das Militärgericht einzuschreiten habe, und was für Folgen dabei eintreten.

Ich habe noch die Ehre, im Namen des Handelsministers eine Interpellation zu beantworten, weil der Herr Handelsminister unwohl, und nach Wien gereistet ist. Es ist eine Interpellation in Absicht auf die Frage, ob ein Gewerbegesetz in Bearbeitung ist, und da hat mich derselbe ersucht, zu antworten, daß ein solches bereits im Werke, und bedeutend vorgeschritten ist.

Präs. Ich habe dem Abg. Streit einen Urlaub von 8 Tagen bewilligt. Es haben sich als unpässlich angemeldet die Herren Pinkas und Hagenauer. dagegen ist der Herr Abg. Geyer von seiner Krankheit genesen, hier angekommen. Es sind außerdem mehrere neu angemeldete Abgeordnete angekommen, und zwar würde für den Wahlbezirk Laßki, der frühere Abg. Zdrislaw Zamoiski gewählt (Bravo)  er wurde der zweiten Abtheilung zugelost; für den Wahlbezirk Lancut, und zwar für den ausgetretenen Georg Lubomirski, der Abg. Alfred Potocki, welcher der vierten Abtheilung zugelost würde. An die Stelle des ausgetretenen Hamernik für Neuhaus der Abg. Johann Schütz, zugelost der neunten Abtheilung. Endlich für den Bezirk Neunkirchen in Niederösterreich, statt des ausgetretenen Staudenheim, oder vielmehr in Folge Wahlungultigkeitserklärung des Steidler, der Abg. Joseph Neumann, zugelost der fünften Abtheilung. 

Diese Herren Abgeordneten haben sich mit ihren Legitimationskarten ausgewiesen, und können, falls sie anwesend sind, an den heutigen Beratungen Theil nehmen.

Schriftf. Ullepitsch. Von Seite des Ministeriums des Innern sind dem Vorstandsbureaus abermals mehrere Wahlacte zugekommen, und nachdem die neuerliche Constituirung der Abtheilungen der hohen Reichstagsversammlung stattgefunden hat, so ist auch von Seite des Vorstandsbureaus die Zutheilung dieser Wahlacte bereits vorgenommen worden. Die eingelangten Wahlacte sind folgende:

a) Der Wahlact des Herrn Abg. Strobach für Prag, ersten Wahlbezirk, welcher von der siebenten Abtheilung zu prüfen kömmt.

b) Der Wahlact des Herrn Abg. Sanocki, für Krakan, zweiten Landbezirk, dessen Prüfung der siebenten Abtheilung obliegt.

c) Der Wahlact des Herrn Abg. Schütz für den Wahlbezirk Neuhaus in Böhmen, welchen die erste Abtheilung zu prüfen hat.

d) Der Wahlact des Herrn Abg. Alfred Potocki für den Wahlbezirk Lancut in Galizien, welcher von der fünften Abtheilung zu prüfen kömmt, und endlich

e) der Wahlact des Herrn Abg. Zdrislaw Zamoiski für den Wahlbezirk Laßki in Galizien, dessen Prüfung der dritten Abtheilung zusteht.

Diese Wahlacte wollen daher von den bezüglichen Abtheilungen behufs ihrer Erledigung im Vorstandsbureaus in Empfang genommen werden.

P r ä s. Den nächsten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet die zweite Losung der Grund rechte, nämlich die Fortsetzung der Debatte über den §. 6. Es haben gestern gesprochen dagegen der Abg. Hauschild, dafür der Abg. Trümmer Diese Abgeordneten haben ihre Amendements begründet, ich habe jedoch gestern die Unterstützungsfrage nicht gestellt, weil ich zweifelte, ob wir verhandlungsfähig waren. Ich werde die Unterstützungsrage heute stellen.

Das Amendement des Abg. Hauschild lautet: "Die Todesstrafe ist abgeschafft. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zahlreich unterstützt) Durch die Unterstützung dieses Antrages erhielten auch die Unterstützung: der Antrag des Abg. Sidon, welcher ganz gleich lautet, der des Abg. Borrosch und Einiger, die sich beigesellt haben, welcher ebenso lautet, ferner der Antrag des Abg. Kudler, welcher zwar die Stylisirung des ganzen Paragraphes vorschlug, aber nur bezüglich dieser einen Stelle von der Stylisirung der Commission abweicht. Es ist zu dem eine stilistische Änderung auch hier in Bezug der Vereinbarung des zweiten und dritten Absatzes des Paragraphes, insoweit es darauf ankommt, werde ich es besonders zur Unterstützung bringen. Es erhielt auch die Unterstützung der Antrag des Abg. Hein, im ersten Absatze, den eventuellen Antrag werde ich später zur Unterstützung bringen.

Ferner hat der Abg. Trümmer zwei Anträge gestellt, einen zum ersten, und einen zum zweiten Absätze. Der Verbesserungsantrag des Abg. Trummer zum ersten Absatze lautet nach dem Worte "Handlung" soll das Wort:,, oder Unterlassung" eingeschaltet werden Wird dieser Antrag unterstutzt? (Wird hinreichend unterstützt) Der Verbesserungsantrag zum zweiten Absatze lautet: "Die Todesstrafe, ausgenommen im Kriege vor dem Feinde, oder wo das Seerecht im Falle der Meutere sie zulässt, ist abgeschafft. " Wird Dieser Antrag unterstützt? (Zahlreich unterstützt).

Als nächster Redner kommt nun der Abg. Demel, er hat jedoch auf das Wort verzichtet. Es trifft die Reihe nun den Abg. Sidon

Abg. Sidon Es ist wohl, meine Herren, auf dem ganzen Gebiete des Strafrechtes nicht so leicht ein Gegenstand, der seit dem Erscheinen jener berühmt gewordenen Schrift Beccaria's eine so oftmalige, vielseitige und gründliche Erörterung gefunden hätte, als die Frage über die Beibehaltung oder Abschaffung der Todesstrafe Einganz Europa haben sich die Gelehrten damit beschäftiget, alle 4 Fakultäten haben sie discutirt, Theologen, Philosophen, Juristen, Mediziner haben sie jeder von seinem Gesichtspunkte aus in mehr oder weniger gelungenen, großen oder kleineren Werken und Abhandlungen beleuchtet, und über die Zulässigkeit sich theils bejahend, theils verneinend ausgesprochen, so daß von der Literatur dieser Frage allein eine recht artige Bibliothek angelegt werden konnte Aber nicht bloß die gelehrte, auch die politische Welt hat sich dafür interessirt, namentlich in den neueren Zeiten haben sich damit die Ständeversammlungen besonders in den deutschen Staaten beschäftigt So kam die Todesstrafe in Hannover und Sachsen im Jahre 1837, in Württemberg im Jahre 1838, in Braunschweig im Jahre 1839, in England, Baden und Hessendarmstadt im Jahre 1840 zur Sprache, und in allen diesen obgenannten Parlamenten haben sich gewichtige Stimmen für die Abschaffung derselben erhoben, und diese Stimmen mehrten sich so zu sagen mit jedem Tage; und als mit dem 24. Februar des vorigen Jahres das alte System über den Haufen geworfen würde, so traten constituirende Versammlungen in Paris, in Frankfurt am Main, in Berlin zusammen, beriechen die Grundrechte der Volker, aus welchen sie hervorgegangen, und die erste hat die Todesstrafe bloß für politische Verbrechen, die beiden letztern sie dagegen ganz abgeschafft. Auch unser Constitutions  Ausschuß hat in Wien einen Entwurf der Grundrechte zu Stande gebracht, in deren § 8 es ganz einfach heißt: "Die Todesstrafe ist abgeschafft " Nach diesen deutlich und klar ausgesprochenen Antecidenzien nimmt es mich billig Wunder, wie es demselben Constitutionsausschusse erst in Kremsier eingefallen ist, daß es auch politische Verbrechen gebe, und warum er so engbrüstig geworden ist, nur für diese die Abschaffung der Todesstrafe zu beantragen Es hat sich zwar eine ansehnliche Minorität ganz dagegen ausgesprochen, und die erste Fassung beibehalten: " Die Todesstrafe ist abgeschafft, "  und mit dieser bin ich vollkommen einverstanden, denn ich kann nun und nimmermehr glauben, daß man nur gewissermaßen haltbare Grunde gegen die Abschaffung der Todesstrafe anbringen konnte, und dieß werde ich in meiner Rede  vielleicht wieder in einer Predigt und zu meinem Unglücke diesmal in einer vierteiligen (große Heiterkeit, Beifall) zu beweisen suchen Doch, wenn die Herren dem Prediger ein geneigtes Ohr schenken, so kümmere ich mich um die unparlamentarische Mißbilligung des geehrten Mitgliedes ur Tachau blutwenig (allgemeine, anhaltende Heiterkeit. Beifall), und werde frisch darauf los predigen, es mögen in dieser oder jenen Kanzlei die Pharisäer zu Priestern, und die Wahrheit zu Sündenregistern gestempelt worden sein (Großer Beifall).

Die Todesstrafe ist meiner Ansicht nach zuvorderst unzweckmäßig. Was soll die Strafe des Verbrechers bezwecken? darüber haben sich verschiedene Ansichten geltend gemacht. Die ursprünglichste, aber roheste Ansicht und Theorie ist die der Wiedervergeltung. Man geht hier zu dem alten biblischen Spruch zurück "Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll wieder durch Menschen vergossen werden, " und folgert hieraus die Befugnis der Staatsgewalt, gewisse notorische Verräter des Gesetzes, als: 

Mörder, Hochverräter und dergleichen aus der Zahr der menschlichen Gesellschaft hinwegzuschaffen, bloß damit das vergossene Blut gleichsam gerächt werde. Diese Unterschiebung eines Rachegefühles ist der Staatsgewalt sehr unwürdig. Ein anderer Zweck soll sein: die Abbüßung des Verbrechens oder die Besserung des Verbrechers. Aber wie kann Buße und Besserung, das ist, eine aus lebhafter Erkenntnis des begangenen Unrechtes, und innigem Schmerz hierüber entsprungene, in Wort und That sich aussprechende Rückkehr zum Guten erreicht werden, wenn man den Menschen hinrichtet, und ihm so kaum Zeit übrig läßt zu einer momentanen süchtigen Reue? Andere sagen: Jedes Verbrechen ist ein mittelbarer Angriff gegen die Staatsgewalt, die Staatsgewalt wird zur Notwehr ausgefordert und straft den Verbrecher. Die gangbarste Ansicht im gemeinen Leben und an sich verwerflich wie die erstere, jedoch, wenn ich es sagen darf, die praktischste ist die, wenn man sagt: der Staat straft, um von dem Verbrechen abzuschrecken. Und da scheint nun die Todesstrafe sehr zweckmäßig zu sein, weil man da dem Menschen das größte Übel, nämlich den Verlust des Lebens, an dem er doch so viel hängt, vor die Augen stellt Aber es scheint nur so; weder das gute noch das böse Prinzip im Menschen schreckt der Tod von der Verfolgung seiner Tendenzen ab, denn die Erfahrung lehrt, es gibt und es gab von jeher Menschen, die voll erhabenen Heldenmuts mit dem Kreuze in der Hand hingehen, und den menschenfressenden Wilden die erfreulichste Botschaft des Evangeliums bringen, wo sie doch wissen, daß in den meisten Fällen der qualvollste Tod ihrer wartet, und, doch habe ich und Sie, meine Herren alle, bis zur Stünde noch nicht gehört, daß Missionäre ausgestorben sind. Es gab und es gibt religiöse und politische Heroen, die für die Wahrheit einer kühn erfassten Idee in die Schranken vor die ganze Welt hintreten, obschon sie recht gut wissen, daß das hinter dem Adlersture ihres Geistes zurückbleibende Jahrhundert sie nicht verstehen, sie nur hinrichten kann. (Bravo.) Das gute Princip im Menschen bebt nicht vor dem Tode zurück, aber auch nicht das böse. Die Psychologie kennt eine Leidenschaft, die jahrelang in der Brust des Menschen verborgen wüthet, alle Geisteskräfte in fieberhafter Spannung erhält, bis die erfinderische Spekulation ein Mittel ersinnt, ihr Befriedigung zu schaffen; hat sie dieselbe gefunden, so kann den Verächter der Gesetze der qualvollste Tod ereilen, er stirbt schadenfroh und ohne Murren. Diese Leidenschaft heißt die Rachsucht.

Die Todesstrafe ist unzweckmäßig, wenn man auch die haltbarste Theorie, wofür ich sie auch selbst halte, die der Gerechtigkeit hinstellt, und sagt: der Staat straft, auf daß er die beleidigte Majestät des Gesetzes versöhne. Der Staatsbürger, als er in den Staatsverein aufgenommen worden ist, hat zwar der Staatsgewalt das Recht eingeräumt, bindende Gesetze für sein Verhalten ihm vorzuschreiben, und im Falle als er sie verletzt, nach Maßgabe der Verletzung ihn zu strafen, ihn aus dem staatlichen Vereine auszuscheiden, und selbst für die ganze Menschheit unschädlich zu machen, aber nimmermehr das Recht, seine Lebensexistenz zu vernichten; dieses Recht hat der Staatsbürger der Staatsgewalt nicht eingeräumt, weil er es ihr nicht einräumen konnte, weil er selbst nicht das Recht hat, über sein Leben zu verfügen, geschweige denn einem Anderen, und wenn es die höchste Gewalt im Staate wäre, ein solches Recht zu übertragen. Das Leben des Menschen ist das höchste Gut, ist eine Gnade des Allerhöchsten, und daß der Mensch da weilt und lebt, ist ein Geschenk des höchsten Herrn Himmels und der Erde. Darum darf der Staat nicht vermessen dein Herrn Himmels und der Erde vorgreifen, der sich's allein vorbehalten hat, den Menschen von dannen zu rufen, wenn er's für gut dünkt. (Bravo.) Man sagt: der Mörder greift ja auch dem Willen Gottes vor! Soll also darum, weil der Mörder es gethan, und vielleicht in einer leidenschaftlichen Aufwallung es gethan hat, der Staat mit kaltem Blute in denselben Fehler verfallen, und aus Anlaß eines Unrechtes ein anderes begehen? Nimmermehr! Die Todesstrafe ist u n g e r e c h t, weil sie nicht den Schuldigen allein trifft. Meine Herren, wenn Sie einen Menschen hinrichten lassen, so tödten Sie nicht E i n Individuum, Sie tödten eine ganze Familie. Wenn Sie die Strafe des bürgerlichen Todes nicht abschaffen, so sage ich Ihnen: Ältern Kinder, Anverwandte des am Schaffot Gestorbenen sind von diesem Augenblicke an bürgerlich todt, denn ihnen ist das herrlichste Kleinod eines Staatsbürgers, die Ehre eines unbefleckten Namens ohne ihr Verschulden entrissen. Laut schallt die Kunde von einer Hinrichtung, das herbeiströmende Volk ihrer Heimat, je mehr es sich vor solchen Verbrechen entsetzet, fühlt ein um so tieferes unauslöschliches, in Abscheu übergehendes Vorurteil gegen sie, und läßt es ihnen manchmal recht sichtbar weiden. Man sagt: die Familie, die Angehörigen des am Schaffot Hingerichteten können ja auswandern; aber mögen diese Unglücklichen auswandern, selbst in die ödeste, entfernteste Insel des stillen Ozeans, das Bewußtsein, Angehörige eines schmachvoll Hingerichteten zu sein, wandert mit ihnen aus und läßt sie nimmermehr ihres Lebens froh werden. Die Todesstrafe ist also ungerecht, sie ist es auch aus dem Gründe, weil die Staatsgewalt nie mit Bestimmtheit weiß, ob sie nicht an dem tiefen Falle ihres Staatsbürgers einige Schuld selbst trägt. Je niedriger die Bildungsstufe, auf der ein Verbrecher steht, je grässlicher das Verbrechen ist, desto lauter wird der Vorwurf gegen die Staatsgewalt, ob nicht vielleicht durch eine schlechte Einrichtung der Bildungsrund Erziehungsanstalten, durch die wenigen Mittel,


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