Ètvrtek 25. ledna 1849

die dem Staatsbürger zu seiner Ausbildung geboten werden, der Staat selbst die Ursache ist des tiefen Falles seines Staatsbürgers, und ob er, der Tiefsgesunkene, wenn er besser gebildet und in bessere Verhältnisse getreten, nicht der tüchtigste Staatsbürger hätte werden können, werden müssen. Und in der That, wenn man die Staatsvoranschläge der europäischen Staaten und auch den des österreichischen Kaiserstaates durchgeht und sieht, wie dem Schulwesen überall nur eine Bagatelle ausgeworfen wird  bei uns wird das Unterrichtswesen mit einer spärlichen Million abgefertigt (Bravo)  wenn man überdies noch die elenden Gehalte der Volksschullehrer betrachtet, die 20 bis 30 st. jährlich beziehen, muß man da nicht sagen, daß die Staaten Europas sich in dieser Beziehung Vieles vorzuwerfen haben? (Beifall.) Die Todesstrafe ist unzweckmäßig, sie ist ungerecht, sie ist aber auch unmenschlich. Man gründet Vereine gegen Tierquälerei, man eifert in gerechter Entrüstung gegen Stiergefechte, Force Jagden, und hier wird ein Mensch, das Ebenbild Gottes hinausgeführt auf Befehl des Staats, wird von einem Menschen erwürgt im Angesichte des Volkes, das man dazu ruft, um seine letzten Zuckungen mit anzusehen, heißt das nicht die Würde des Menschen gerade zu mit Füßen treten? Heißt das nicht die Grausamkeit sanctioniren? (Beifall.) Ich weiß es, ich würde Ihnen nur zur Last fallen, meine Herren, wenn ich Ihnen alle die Übelstände, welche solche Gräuelszenen auf die Sittlichkeit machen, vorstellen sollte, daß gerade durch öfters Hinrichtungen der Abscheu vor dein Morde abgestumpft wird; daß das Zartgefühl der Kinder, die da auch mit zusehen können, gleich im Keime abgestumpft wird, daß dadurch der Hang zum Selbstmorde herbeigeführt wird, indem man auf diese Art dem Volke zeigt, wie es sich seines Lebens, wenn es ihm zur Last geworden, auf eine leichte Art entledigen kann. Doch ich führe Sie nur hin zu den Männern, die Todesurteile aussprechen, und ich sage: Fragen Sie die Männer, die in diesem Amte ergraut sind, wie ihnen dabei vor und nach dem zu Muthe war, und sie werden Ihnen Alle antworten: Die Verhängung der Todesstrafe widerstrebt dem innersten Gefühle des Menschen.

Ich weiß, man wollte diese Übelstände beheben durch heimliche Hinrichtungen, durch Anwendung der Guillotine, aber im Wesen ist Alles eins, ob einige wenige Zuschauer bei den heimlichen oder auch viele bei den öffentlichen Hinrichtungen diesen Abscheu, diese Abneigung gegen die Todesstrafe empfinden, und andern fühlen lassen? Und ist es nicht Alles eins, meine Herren, ob der Scharfrichter einen Strick zusammenzieht, oder das Fallbeil dirigiert? Das lauft auf Eins heraus, die Todesstrafe ist vom christlichen Gesichtspunkte aus durch und durch unchristlich, und dieß ist mir in meiner Stellung, meine Herren, als Religionslehrer am Gitschiner Strafhause sehr oft klar geworden; als solcher kam ich einige Male in die Lage, bei zum Tode Verurteilten das Amt eines letzten Trösters zu versehen, und dieses Amt, meine Herren, habe ich  bekenne es laut und unumwunden  nicht zu meiner vollen Beruhigung verrichtet, denn ich fand bald ein wüstes Chaos der bittersten Erinnerungen und Vorstellungen, bald eine vollkommene Apathie, eine Gleichgültigkeit gegen alles zeitliche und ewige, die alles Denken in den Hintergrund schob, oder eine namenlose Angst, die gar keine Denkkraft zuließ, die vor dem bevorstehenden, geheimnisvollen Gange. bebte und zitterte. Nur an Einem, der durch teuflische Verlockungen eines Bösewichtes und durch Verkettung eigentümlicher Umstände zum Mörder geworden, fand ich eine rühmliche Ausnahme, und dieß war ein Familienvater von sonst gutem Lebenswandel und frommgläubigen Gemühte, welcher auffallende Beweise einer wahren Reue an den Tag legte, und im Vertrauen auf Gottes Barmherzigkeit gestorben ist. Bei diesen nun durch 29 Jahre gemachten Erfahrungen haben sich mir immer unwillkürlich folgende Fragen aufgeworfen: Handelt die Staatsgewalt eines christlichen Staates im Sinne und Geiste des Christentums, wenn sie solche Unglückliche im Zustande eines Taumelnden, seiner gar nicht Bewussten aus dieser Welt in jene andere hinüberschickt, in eine Welt, wo gleich nach dem Tode das Gericht folgt? Kennt die Staatsgewalt das Wesen dieser Strafe, kennt sie ihre Folgen? Weiß sie, ob sie dadurch die Seele dieses Hingerichteten rettet, oder ob sie seine Strafe in jener Welt nicht verschärft? Das weiß sie alles nicht, aber das wissen wir alle, meine Herren, daß es hier kein Verbrechen gibt, das durch wahre Buße und aufrichtige Besserung nicht geföhnt werden könnte; das wissen wir alle, meine Herren, daß der göttliche Stifter unserer Religion gesagt hat: ,, Im Himmel ist eine größere Freude über einen Sünder, der Buße thut, als über 99 Gerechte, die der Buße nicht bedürfen."

Wenn ich dieß alles erwäge, muß ich abermals mich wundern, warum der Constitutionsausschuß nur für politische Verbrecher die Todesstrafe abgeschafft wissen will. Ich einfacher Priester, einfacher Staatsbürger, einfacher Mensch kenne nur Verbrechen schlechtweg und politische Vergehen. Politische Verbrechen sind in meinen Augen ein Begriff, den sich die oberste Staatsgewalt nach dem Maße ihrer Macht selbst fabriziert und modelt. Und darum würde ich gern von einem Ausschußmitglied der Majorität erfahren, wie es den Begriff politisches Verbrechen des inire. Nach der innigsten Überzeugung Metternichs z. B. haben die Männer des 12. und 13. März ein furchtbar großes Verbrechen begangen, und wenn nicht zufälliger Weise das ganze Volk von Österreich zu ihnen gehalten hätte, so würde sie dieser erleuchtete Staatsmann gewiß als die größten politischen Verbrecher seiner Zeit haben hinrichten lassen, und Sie, meine Herren  alle, wie sie hier so vertraulich neben einander sitzen (Heiterkeit), um das schöne Österreich demokratisch zu constituiren.  Sie alle sind in den Augen mancher Menschen große politische Verbrecher (allgemeine Heiterkeit), und wenn diese Menschen, so wie sie den Willen haben, auch die Macht besäßen, so würde für Sie die Todesstrafe gewiß die geringste Strafe sein. Wollen Sie sich also durch die Aufnahme dieses Paragraphes in die Gründrechte nur selbst sicher stellen? (Heiterkeit.  Beifall.) Das glaube ich nicht, und darum fordere ich Sie nochmals im Namen der Humanität, der Gerechtigkeit und des Christentums feierlichst auf, ja ich bitte, ich beschwöre Sie bei Gott, bei allem, was Ihnen heilig, was Ihnen theuer ist, ich bitte, ich bitte Sie, schaffen Sie die Todesstrafe gänzlich ab. (Tritt unter Beifall von allen Seiten des Hauses ab.)

Präs. Der Herr Abg. Borrosch hat das Wort.

Abg. B o r r o s c h. Ein Herr Abgeordneter, der seinen Namen den Ehrenblättern der Geschichte der österreichischen Rechts  Literatur bleibend einverleibt hat, ein Abgeordneter, den ich persönlich in der sechsten Abtheilung innig zu verehren die Gelegenheit fand, weil er bei den Verhandlungen zeigte, daß ein jugendliches Herz noch begeistert für die Fortschritte der Neuzeit in seiner Brust schlägt, obgleich bereits ehrwürdige Silberhaare den Scheitel decken, jener Herr Abgeordnete hat auf dieser Rednerbühne erklärt, er betrete sie nur mit Schüchternheit, "weil er nicht an das Gefühl und die Phantasie, sondern nur an den Verstand der hohen Versammlung appellieren wolle. " Um wie viel mehr muß ich Ihre Nachsicht in Anspruch nehmen, da ich auch diesmal, wie noch bei jedem Paragraph der Grundrechte, es gerade für die Pflicht eines Parlamentsredners erachte, nur an das Gefühl zu appellieren. Die Theorien, welche gleich den naturhistorischen Systemen  nur Behelfe für unser Philosophieren, nicht aber die Natur, das Leben selber sind, lassen sich ohnehin nicht versöhnen auf dem parlamentarischen Wahlfelde. Der Bücherwelt gehört ihre Bekämpfung an, dem Leben aber die Rednerbühne, und eingedenk bleibe der parlamentarische Redner des Spruches: "Grau ist alle Theorie, grün ist nur des Lebens goldner Baum. " Das Gefühl und die schöpferische Phantaste sind es ja, die der Menschheit die ewige Jugend und in dieser ewigen Jugend den Fortschritt verbürgen; könnte es ihr jemals begegnen wie dem einzelnen Sterblichen, der da altert, wo dann mit Ausnahme von wenigen reich Begabten, das Herz mit seinen schönsten, seinen heiligsten Gefühlen verknöchert, während der Verstand, der berechnende, noch in Ungeschwächter Kraft verbleibt, was wir leider nicht bloß an ergrauten Diplomaten zu bemerken die Gelegenheit haben:  dann wäre es auch zu Ende mit der Entwicklungsgeschichte des Menschengeschlechtes in seiner  Vervollkommnung. Das Gefühl in unserer Brust irrt niemals in dem, was es erstrebt, nur in den Mitteln der Erreichung, und dazu soll ihm eben der Verstand behilflich sein, nicht aber die Berechtigung hinweg Sophiestieren. Ich erinnere Sie an die Inquisition, an die Tortur;  ich erinnere Sie an die Hexenprozesse, an den unsterblichen Keppler, der bald als Opfer der Anschuldigung juristischer Ketzerei gefallen wäre, weil er als Vertheidiger auftrat für seine vom Scheiterhaufen bedrohte Mutter. Ich erinnere Sie an den Nachdruck, der von den Juristen Deutschlands eben so eifrig verteidiget, als von den Schriftstellern bekämpft wurde; diese galten aber als parteiisch befangen, dennoch verschmähte in Österreich der größte Theil der Buchhändler aus angebornem Rechtsäge fühle die ihm gesetzlich verschaffte Gelegenheit, mühelos reich zu werden. Ich erinnere Sie endlich, daß die Zahl der Gegner der Todesstrafe von Jahr zu Jahr wuchs, während die Scheingründe dafür immer dieselben bleiben! So wende ich mich denn abermals an Ihr heiliges Rechtsgefühl für diesen Paragraph. Es lebt dieses Gefühl in unserem Volke, dessen Vertreter wir sind. Und was ist dieses Gefühl anders, als das unlaustilgbare Streben nach dem, was mit der Macht ewiger Naturgesetze in der innersten Menschennatur begründet ist, und was der Einzelne deshalb nicht aufzugeben vermag, weil er im Staatsverbande lebt. Dieses Gefühl des Volkes verdammt den Polizeistaat, dieses Gefühl des Volkes findet sich noch nicht befriediget durch jenen Rechtsstaat, wie der unsterbliche R o t t e c k, dieser heldenmütige Vorkämpfer für Freiheit und Recht, ihn mit etwas juristischer Einseitigkeit allzu scharf abgegrenzt hat. Das Rechtsgefühl des Volkes verlangt von dem Staate, daß er die höchste Humanitätsanstalt sei, daß er der denkbar größte, alle Staatsbürger nach dem Gesetze gegenseitiger Brüderliebe Umfassende Verein werde, zur Sicherstellung der staatsbürgerlichen Freiheit, und zwar nicht bloß als eines Staatszweckes, sondern auch als eines persönlichen Gutes für jeden Einzelnen zur Sicherstellung der gesetzlichen Ordnung, des Eigenthums, des Erwerbgesund der Erziehung auch für den Ärmsten im Volke, folglich auch der Besserung der Verbrecher. 

Indem ich dem ersten Absätze nichts beizufügen finde und mich gleich zu dem zweiten Absatze: "zur Todesstrafe" wende, werde ich möglichst jede Wiederholung dessen vermeiden, was die Herren Redner vor mir bereits schon bemerkt haben. Die verschiedenen Strafrechtstheorien sind alle längst erörtert, zum Theile bereits abgethan und den Herren genügend bekannt. Zur Abschreckungstheorie dürfte man wohl beifügen, daß die Natur eben auch eine Abschreckungstheorie sehr practisch ausübt gegen die Versündigungen an der Gesundheit, und doch Niemand sich von der oft höchst grausamen Bestrafung abschrecken läßt, weil Keiner in dem Momente wo er dem Sittengesetze untreu wird, an die Abschreckungstheorie denkt. Kaiser Joseph II. hatte die Todesstrafe abgeschasst, und durch 30 Jahre wurde sie im Großherzogthume Toskana nicht vollzogen; wurde vielleicht eine Zunahme der Verbrechen bemerkt? durchaus nicht; während in England, wo noch für den Diebstahl der Galgen angedroht ist und häufig genug auch angewendet wird, Taschendiebe sans facon ihr Gewerbe betreiben, während man Einen von ihnen aufknüpft. In neuester Zeit wurde besonders hervorgehoben (leider von sehr hochgestellten Männern in der Literatur und im Staate), daß die Todesstrafe "zur Schärfung des Rechtsgefühles des Volkes" nöthig fei. Dadurch soll das Rechtsgefühl geschärft werden, wenn der Staat selber im Namen der Gerechtigkeit und ohne die Motive der Leidenschaft sich desselben Verbrechens theilhaft macht, welches er an dem oft gar nicht zurechnungsfähigen Verbrecher bestraft? Gerade diesen Punkt hat übrigens der Herr Redner vor mir so ausführlich und zum Herzen dringend erörtert, daß ich darüber hinweg gehe. Das Gebot: ,, Du sollst nicht tödten" ist nicht bloß ein biblisches, es lebt gewiß in jeder Menschenbrust, und das evangelische: "Gott will nicht den Tod des Sünders, sondern daß er sich bessere"  das muß auch die Ausgabe eines humanen Staates sein. Wir werden bald Geschworengerichte bekommen; lassen wir nun die Todesstrafe fortbestehen, so wird die öffentliche Sicherheit gerade dadurch bedrohet, weil, wie die Erfahrung beweist, Geschworne äußerst ungern zur Verhängung der Todesstrafe sich entschließen. Soll aber unser Geschworenengericht das werden, was es sein muß, um die staatsbürgerliche Freiheit als politische Institution wahren zu helfen, um ein wahrhaftes Volkserziehungsmittel zu sein, dann, meine Herren, wird, wie ich nicht zweifle, der Entwurf nicht in einer Art ausgearbeitet werden, wie sie leider der gestern beschlossene, das Cassationsversahren gestattende Zusatz allerdings möglich macht, sondern in jener Reinerhaltung der Jury, wobei nur die Wahl bleibt zwischen gänzlicher Freisprechung oder Verurteilung, und daher gewiß unter 10 Fällen 9mal die erstere erfolgt, wenn die letztere auf Tod lauten würde. Man hat auch die Abstufung der Strafen als einen Grund geltend gemacht für die Beibehaltung der Todesstrafe. Ein sonderbarer Grund! Als ob die zur Vernichtung des Lebens führende Bestrafung, die einzige, wobei in dem niemals gänzlich vermeidbaren Falle eines Justizirrthumes keine Vergütung mehr möglich ist, gleichsam nur die letzte Staffel auf der Strafenleiter wäre, was sie allerdings auf der Leiter zum Galgen ist. Auch der Tierquälervereine wollte ich im Gegensatze zur Menschenquälerei gedenken, wie der verehrte Herr Redner vor mir; die wahre Grausamkeit aber besteht in der Frist von der Verkündigung des Urtheiles bis zu seiner oft spät erfolgenden Bestätigung, und noch mehr in jener Henkerszeit der dreitägigen Ausstellung. Ich brauche Sie nicht, meine Herren, an Victor Hugos, zwar für nur unpoetisch erklärte, aber leider nur allzu wirklichkeitstreue, lebenswahre Schilderung der Leiden eines zum Tode Verurteilten zu erinnern.

Wie sehr das Volk durch Hinrichtungen verroht wird, ist oft genug nachgewiesen worden. Darf und soll dazu der Staat, dessen höchster Zweck die Humanisierung des Volkes sein soll, irgend beitragen? Wie dann, wenn einmal die Zeit käme, daß Keiner sich freiwillig herbeiließe, den Scharfrichter zu machen, würden etwa die Richter selber sich auch zur Nachrichterrolle bequemen? Gewiß nicht; und "Volksurteil: Gottesurteil!" Es hat gar sehr des Einschreitens des Polizeistaates bedürft, um endlich dem verachtenden Hasse des Volkes, welches früher den Freimann oft seinen ganzen Groll entgelten ließ, Schranken zu setzen. Wir sehen aber noch immer das Volk augenblicklich in die Wuth eines lang verhaltenen Ingrimmes ausbrechen, wenn die geringste Ungeschicklichkeit bei einer Hinrichtung die Todesqualen des Unglücklichen verlängert. Die Neugriechen waren ein tapferes Volk, auch als räuberisch geschildert  Palikaren. Als sie nun nach ihrem glorreichen Unabhängigkeitskämpfe übergingen in einen geregelten Staat und zwar für einige Zeit, wie Sie wissen, in einen Polizeistaat, da führte man auch bei ihnen die Hinrichtung ein. Hochgeehrt aber muß dieses Volk für sein natürliches, gesundes Rechtsgefühl werden, daß es dergleichen durchaus nicht duldete, bis man endlich, weil kein Scharfrichter seines Lebens sicher war, zur Aufhebung der Todesstrafe sich bequemen mußte.

Zum dritten Absatze dieses §. übergehend, ist hier ein Minoritätsvotum beantragt, nämlich die unzuläßlichen Strafarten nicht aufzuzählen. Wenn die Todesstrafe überhaupt, wie ich nicht zweifle, wenigstens von dieser hohen Versammlung für aufgehoben erklärt wird, dann finde ich es nur consequent, auch die übrigen nicht zulässigen Strafarten namhaft zu machen. Wollte man, wie ich auch vorschlagen hörte, das Gegentheil, nämlich die zulässigen Strafen aufführen, so würde durch eine solche positive Ausdrucksweise dieser Paragraph der Grundrechte eigentlich zu einem Theile des Strasscodex werden, während wir gerade durch Aufzählung der nicht zulässigen Strafen uns das Recht  und ich glaube, der Protest gegen die Todesstrafe ist ein Grundrecht des Lebens  wahren, daß diese Strafen nicht mehr dürfen angewendet werden. Hier ist zuerst die Strafe der öffentlichen Arbeit. " Für sie ist geltend gemacht worden, daß man dadurch besonders bei Verbrechern aus den unteren Volksschichten human handle, indem man auf ihre Gesundheit Rücksicht nehme, weil sie so der Wohltat der frischen Luft und der Bewegung genössen. Allein, gerade gegen diese Strafart ist sehr viel einzuwenden.

E r st e n s. Die Ungleichheit, wenn man den gebildeten Mann und den Mann aus der untersten Schichte des Volkes zur "öffentlichen Arbeit" verurtheilt. Welchen grausamer Unterschied in dem Quanto der Strafe. Zwar werden Sie sagen, bei dem Gebildeten soll auch das Sittengesetz lebendiger sein; wir alle wissen aber, daß es Verbrechen gibt, welche in einer plötzlich entfesselten Leidenschaft ganz, eben so von dem Gebildeten, wie von dem Niedrigsten im Volke begangen, und durch das Sittengesetz allein nicht hinkangehalten werden, wenn nicht im ersten Momente zufällige Umstände verhindernd dazwischen treten. Nehmen Sie nun, der Sträfling sei vom Lande, unbekannt, oder er sei ein Mann, der viele Verwandte und Freunde in der Stadt zählt, wie sehr wird dann wahrlich diese Strafe bis zur Grausamkeit erhöht.

Sie ist ferner eine sehr unzweckmäßige, weil sie die freie Arbeit beeinträchtigt. Fragen Sie das Volk,  es ist erbittert über den Staat, der auf diese Weise ihm seine freie Arbeit entzieht, der selber wieder ein Proletariat schabst, um es dann nachträglich als Sträflinge auf seine Kosten arbeiten zu lassen.

Das Volk wird gewöhnt an den Anblick von Ketten, ich kann mir aber kein freies Staatsbürgertum denken, ohne daß nicht jeder freie Mann sich beleidigt fühlen muß von einem so sehr an die Sklaverei erinnernden Anblicke.  Die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit werden wenigstens Polizeibeamte mir zugeben, indem Besprechungen mit Bebehrehits entlassenen Sträflingen und Fluchtversuche nicht gänzlich zu verhindern sind, worüber bisweilen selbst pflichtgetreue Aufseher ins Unglück gerathen. Soll ich der Tantalusoual für den auf diese Weise Bestraften gedenken, der frühere Gefährten frei herumwandeln und rings um sich das bunte Leben des Marktes sieht? Man kann jene Sanitätsrücksichten obwalten lassen, ohne deßhalb zu öffentlichen Arbeiten, besonders in großen Städten, seine Zuflucht zu nehmen.

Für die körperliche Züchtigung werden Sie, wie ich glaube, hier keinen Befürworter finden. Im Civil  Strafverfahren wurde sie ohnehin nur wenig angewendet, höchstens als eine Begrüßung oder als eine Erinnerung an den Jahrestag, sonst aber leider gar sehr mißbraucht zur Erzwingung von Geständnissen, wenn nämlich der Richter trotz aller zwar verbotenen, aber dennoch gestellten Suggestivfragen seine Beweismittel erschöpft fand, der Inquisit aber der Lüge konnte beschuldigt wenden, denn es ist gar leicht, Jemanden in Widersprüche verwickeln und ihn dann dafür züchtigen.  "Der Brandmarkung, des bürgerlichen Todes und der Vermögenseinziehung. Es ist da wahrlich nichts zu sagen. Bei der letztern werden die schuldlosen Familienglieder bestraft anstatt des Schuldigen.

Ich habe mir auch bei diesem §. einige Anträge zu stellen erlaubt;  Sie dürfen nicht glauben, daß irgend eine Eigenliebe mich dazu verleitet; ich habe in den ersten Monaten der tagenden Reichsversammlung bewiesen, daß mir um Ahnträgeeinbringung gar nicht zu thun ist; auch, wenn ich gerade bei den Grundrechten viel öfter als sonst die Rednerbühne besteige, geschieht es nur, um lange gehegte Herzenswünsche auszusprechen, und um wenigstens Samenkörner für eine künftige bessere Zeit zu streuen. Ich wünschte in diesem Absätze eingeschaltet: "des schwersten Kerkers und der lebenslänglichen Einkerkerung. " In einem der ersteren Paragraphe unseres Strafgesetzbuches kommt bekanntlich die Strafe des schwersten Kerkers und der lebenslänglichen Einkerkerung vor. Wir haben gegen die Todesstrafe die Besserung des Verbrechers als den letzten Zweck einer humanen Strafrechtstheorie hingestellt, dann, meine Herren, wüßte ich nicht, was man irgend sagen könnte, zur Rechtfertigung dieser noch weit entsetzlicheren Strafe? Es hat gestern ein Redner, der Herr Abgeordnete für Eisenbord, aus dieser Rednerbühne mit lebenswahren, ergreifenden Worten bloß die Gefühle eines politisch Verhafteten als eine leicht zum Wahnsinn führende Qual geschildert, wie erst dann, wenn es heißt: Jahre lang im schwersten Kerker in ewiger Nacht, wie der Blinde, verleben müssen, dem doch außer der Freiheit mindestens Ein teilnehmendes Wesen, sein treuer Hund zur Seite steht? Nach den strengen Anforderungen einer humanen Strafrechtstheorie müßte überhaupt jede Kerkerstrafe gerade so, wie umgekehrt die Pensionen bei den Lebensversicherungsanstalten, genau nach den arithmetischen Wahrscheinlichkeitsgesetzen der menschlichen Lebensdauer berechnet werden, denn sonst tritt gleichfalls die Willkür der fürchterlichsten Ungleichheit ein. Ich weiß einen vor vier Jahren stattgefunden Fall, wo ein weit in die Siebzigerjahre vorgerückter Greis wegen Betheiligung am Vertriebe von falschen Banknoten zu zehn Jahren schweren Kerkers verurtheilt wurde.  Als Zusatz wünschte ich: "Das Gefängniswesen ist gemäß den Anforderungen der Sittlichkeit, der Humanität und der Besserung der Sträflinge durch ein besonderes Gesetz umzugestalten. " Ich glaube nicht, daß bei unserer Gerichtsstege irgend etwas so sehr im Argen liegt, wie gerade das Gefängniswesen, und als ein Mitglied zweier Vereine für entlassene Sträflinge und für das Wohl verwahrloster Kinder, habe ich mich persönlich überzeugt, wie sehr schon die Verhaftsorte, worin oft ganz Schuldlose oder jugendliche, bloß wegen leichten Vergehungen Angeklagte ohne Unterschied mit andern Verbrechern Tage, ja Wochen lang verweilen müssen, es uns zur ernstesten Pflicht machen, schleunigst die geeignete Fürsorge zur Verbesserung des Gefängniswesens zu treffen, mit Beseitigung jener Nachtheile, wodurch unsere Detentions  Anstalten zu wahren Pflanzschulen des Verbrechens werden.

Mein letzter Zusatzantrag lautet:,, In jeder Provinzialhauptstadt wird alljährlich aus der Liste aller Geschworenen durch die freie Wahl unter sich selber eine Commission erwählt, welche mit Zuziehung zweier Regierungscommissäre unangemeldet sämmtliche Gefängnisse der Provinz zu untersuchen, die Beschwerden der Gefangenen zu prüfen, widergesetzlich gefangen Gehaltene sogleich zu befreien, und darüber genaue Berichte zu veröffentlichen hat. " (Lachen im Centrum.) Mir ist es eine Herzensangelegenheit, wie Sie daraus entnehmen können, meine Herren, daß ich das peinliche Gefühl, wohl begründete und leichtausführbare Anträge öfter mit Lachen aufgenommen zu sehen, nicht beachte. Wenn das Geschworenengericht durch das Verdikt: "Schuldig" die Strafe über mich mittelbar ausspricht, so kann ich fordern als freier Mann von den freien Vertretern der freien Völker Österreichs, daß sie auch Obsorge tragen, damit Vertrauensmänner des Volkes, gewählt aus den Geschworenen, sich die Überzeugung verschaffen können, daß nicht nachträglich durch willkürliche Überschreitung des Richterspruches die Strafe in grausamer Weise ganz anders ausfalle, als der Staat es beabsichtigt hatte. Der Gefangene ist in den meisten Gefängnissen rein der Willkür eines oft rohen Gefangenwärters oder brutalen, habgierigen Kerkermeisters preisgegeben. Klagt der Gefangene, wehe ihm! denn er hat sich dann noch Feinde gemacht. Können Sie endlich wissen, meine Herren, ob nicht selbst jetzt noch wegen angeblicher politischer Vergehungen Ungesetzlicherweise Männer des Fortschrittes gefangen gehalten werden? Können Sie wissen, ob nicht durch ein Versäumnis, durch Nachlässigkeit Jemand länger eingekerkert bleibt, als das Gesetz es über ihn verhängt hat? Ich weiß leider auch solche Fälle aus Erfahrung, und zwar einen mehrjährigen Zeitraum widerrechtlicher Gefangenhaltung betreffend, ohne daß irgend eine nachträgliche Entschädigung, denn vergütet kann dergleichen ohnehin nie werden, jemals erfolgt wäre. 

Ich wünsche ferner in diesem 2. Absatze noch eingeschaltet. "Verurteilte, die ihr Verbrechen auf österreichischem Boden verübten, dürfen nicht an auswärtige Gerichte oder Strafanstalten abgeliefert werden. " Es ist in einigen Broschüren, die vom Standpunkte der financiellen Plusmacherei aus das strafrechtliche Verfahren beurtheilen, unter andern auch anempfohlen worden, die Verbrecher etwa als eine Art weißer Sclaven an die Engländer oder für die sibirischen Bergwerke abzulassen, so wie man schon früher bei uns die Sträflinge als Arbeitskräfte an den Meistbietenden verpachtete! Es könnte vielleicht doch selbst jener Vorschlag Eingang finden. Ich will hier auch Ausländer gewahrt wissen, denn machen sie sich hier einer schweren Polizeiübertretung schuldig, so werden sie ohnehin nach dem inländischen Strafgesetze abgeurteilt, nun sind aber auch Fälle vorgekommen, wo aus finanzieller Sparerei dergleichen Individuen als Schüblinge ihren heimatlichen Staaten nach langer Hin und Herbschreiberei der Gerichte aufgebürdet wurden, und die Unglücklichen einer weit inhumanern Behandlung entgegen gingen, als es in Österreich würde der Fall gewesen sein. 

Man wird vielleicht einwenden, daß dieß nicht in die Grundrechte gehöre; ich möchte jedoch fragen, wie so? nachdem z. B. der Lehenverband und dessen Auflösung in denselben erwähnt ist, der bei uns verhältnismäßig sehr Wenige berührt, wird wohl hoffentlich die Behandlung der Inquisiten und der Verbrecher, also die Umgestaltung des Gefängniswesens in seiner weitesten Ausdehnung ein wichtigerer Gegenstand der Grundrechte sein, denn jährlich sind wenigstens über 60000 Mitbürger theils in vorübergehendem Verhafte von einigen Tagen bis zu Wochen und Monaten, theils in jahrelanger Gefangenschaft befindlich. Multiplizieren Sie, meine Herren, diese Summe mit den Angehörigen, erwägen Sie ferner, daß in Zeiten politischer Gährung, aber auch außerdem Niemand gesichert ist, nicht auch ohne sein Verschulden auf einige Zeit in gefängliche Verwahrung zu gerathen, und ich glaube, Sie werden mir beipflichten, daß das gar sehr in die Grundrechte gehöre, was jeden Einzelnen so leicht berühren kann. 

Präs Der Abg. Borrosch hat einige Verbesserungsanträge vorgelegt, und zwar im dritten Absetze des §. 6 soll eingeschaltet werden: "Die Strafe des schwersten Kerkers, der lebenslänglichen Einkerkerung, der öffentlichen u. s. w. " Wird dieser Antrag unterstützt? (nicht unterstützt.)  Zu dem dritten Absatze des §. 6 stellt derselbe Herr Abgeordnete den Zusatzantrag: "Das Gefängniswesen ist gemäß den Anforderungen der Sittlichkeit, der Humanität und der Besserung der Sträflinge durch ein besonderes Gesetz umzugestalten. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Ein weiterer Zusatzantrag lautet: "In jeder Provinzialhauptstadt wird alljährlich aus der Liste aller Geschworenen durch die freie Wahl unter sich selber eine Commission erwählt, welche mit Zuziehung zweier Regierungs- Commissäre unangemeldet sämmtliche Gefängnisse zu untersuchen, die Beschwerden der Gefangenen zu prüfen, die widergesetzlich gefangen Gehaltenen sogleich zu befreien, und darüber genaue Berichte zu veröffentlichen hat. " Wird dieser Antrag unterstützt? (nicht unterstützt.)  Ferner ein weiterer Antrag: "Verurteilte, die ihr Verbrechen auf österreichischem Boden verübten, dürfen nicht an auswärtige Gerichte oder Strafanstalten abgeliefert werden. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird nicht unterstützt). Es trifft nun die Reihe den Herrn Abg. Wilder. 

Abg. Borrosch. Ich beantrage die Kugelung für die unbedingte Aufhebung der Todesstrafe.

Präs. Es ist ohnehin schon ein Antrag in dieser Beziehung gestellt worden, und ich werde ihn vor dem Schlusse der Debatte zur Unterstützung bringen.

Abg. Wilder. Ich gehöre, meine Herren, einem Stande an, dem für die nächste Zukunft der Beruf zugetheilt ist, an dem scheinbar oder wirklich durch bösen Willen tiefgefallenen Mitbürger dasjenige von seiner Menschenwürde noch zu retten, was nach den Grundsätzen der ewigen Gerechtigkeit noch gerettet werden kann, d. i. ein Beruf, den Angeklagten zu vertheidigen. Schreiben Sie es dem Eifer für diesen hohen Beruf zu, wenn ich hier schon anticipiren die Vertheidigung jener tief gefallenen Mitbürger, welche die bisher mit Tod bedrohten Verbrechen in der Zukunft begehen sollten. Es ist also nur der zweite Absatz des §. 6, gegen welchen ich mich in dieser Hinsicht eingeschrieben habe; der übrige Inhalt dieses Paragraphes erscheint mir zu gerecht, als daß ich auch nur Ein Wort gegen den Inhalt desselben erwähnen wollte.  Ich will mich bei der hochwichtigen Frage der Todesstrafe aller wohlfeilen Gemütesargumente enthalten, eben so auch aller Witzraketen, welche von dieser Tribune schon in so ernsten Dingen, und zwar auf eine für dieselben eben nicht gebührende Weise aufgestiegen sind. Die Sache ist eine der ernstesten, die es geben kann, und um so ernster, als es sich in Strafsachen um den Schutz der höchsten Güter der Menschheit handelt, und weil bei einer so wichtigen Frage nur die kalt wägende Geschichte, nur die kalt wägende Vernunft das Wort zu führen hat. Erforschen wir in Österreich zuerst die Geschichte, so finden wir, daß in Österreich die Todesstrafe am ersten in Europa aufgehoben worden ist; durch die Köpfe der Juristen hindurch, welche voll angefüllt von Dankschrauben, Folter und Richtschwert waren, welche da glaubten, daß nur in diesen Blutwerkzeugen Heil für die Menschheit liege; durch diese hindurch, sage ich, strahlte zuerst die Gerechtigkeit Kaiser Joseph II., indem er in den 80ziger Jahren ausdrücklich die Todesstrafe aufhob. Österreich bestand diese Probe in einer Zeit, wo in Frankreich die größten Gräuel bis zum Königsmorde begangen wurden, in dieser Zeit, sage ich, bestand Österreich diese Probe mit Würde. Kaiser Franz fand sich im Jahre 1803 bewogen, die Todesstrafe wieder einzuführen. Ganz Österreich äußerte darüber seine Unzufriedenheit, und es fand sich Kaiser Franz bewogen, in seinem bekannten Patente vom Jahre 1803, im Angesichte von Europa seinen gesamten Völkern zu bestätigen, daß er ihren Sinn für Ordnung und Gesetz wohl kenne und zu würdigen wisse, und daß ihn nur ganz außerordentliche Umstände bewogen hätten, die Todesstrafe wieder einzuführen. Es mochten ihn die Graule, die in Frankreich vorgekommen sind, damals zu diesem Gelegenheitsgefetzte bewogen haben; allein diese Strafe wurde feit jener Zeit mit der größten Mäßigung geübt. Die statistischen Tabellen weisen ans, daß in 45 Jahren nicht einmal 450 Hinrichtungen vorgefallen sind, folglich 10 in einem Jahre, unter einer so großen Bevölkerung. Aber auch diese Anzahl Hinrichtungen war dem Kaiser Ferdinand eine viel zu umfassende. Sie lasen wohl alle in der Wiener Zeitung, aus welcher es auch in die Provinzialblätter überging, und namentlich in der Mährischen Zeitung vom 5. Juni eine Publikation des Justizministeriums, folgenden Inhaltes: (Liest.) "Es wurden in neuerer Zeit vom obersten Gerichtshofe mehrere nach Vorschrift des Strafgesetzes geschöpfte Todesurteile über nichtpolitische Verbrechen ohne Antrag auf Begnadigung. zu welchem sich weder in der That noch in dem Thäter ein gesetzlicher Anhaltspunkt hätte finden lassen, der höchsten Sanction unterlegt. Das Justizministerium hat in dem Antrage darüber erklärt, daß an und für sich das Walten der gesetzlichen Strenge gegen solche Verbrecher "Raubmörder vollkommen gerechtfertigt wäre, zugleich aber als Grundsatz ausgesprochen, daß Seine Majestät sich nicht geneigt finden dürften, derzeit und bis die constitutionelle gesetzgebende Gewalt über die Beibehaltung oder Abstellung der Todesstrafe entschieden haben wird, ein Todesurteil vollstrecken zu lassen. Seine Majestät haben auch in Ihrer Milde diesen Grundsatz billigend, von dem schönen Rechte der Begnadigung Gebrauch gemacht, und die Bestimmungen der zeitlichen Strafe dem obersten Gerichtshofe zu überlassen geruht. " Obwohl diese Proclamation in allen Provinzialblättern kund gemacht worden war, so finden wir doch seit sieben Monaten des Bestehens dieser Proclamation. jene Verbrechen abgerechnet, welche in Wien nach militärischen Gesetzen gerichtet worden sind, durchaus kein beunruhigendes Umsichgreifen der mit dem Tode bedrohten, sogenannten gemeinen Verbrechen. Diese zwei Perioden der Geschichte also, in welchen Österreich an und für sich keine Todesstrafe hatte, und die Periode des Bestehens der Todesstrafe, wo so wenig Vollzug derselben vorkam, bestätigen hinlänglich, daß die Aufhebung der Todesstrafe ohne Gefahr für das Leben und Eigenthum in Österreich zulässig sei, und zwar um so mehr, als wir doch sicher annehmen dürfen, daß die Motive des Guten, welche eigentlich die besten Abhaltungsmomente von dem Verbrechen sind, in der neuen Gestaltung des Staates noch mehr werden in Anwendung kommen, als es in der frühern möglich war. Mich würde indessen dieses Resultat der Geschichte durchaus nicht beunruhigen, ich halte es für ein Gebot des natürlichen Rechtsgefetztes, daß die Todesstrafe aufgehoben werde. Ich verweise Sie in dieser Hinsicht, meine Herren, zuerst darauf, daß es an und für sich durch die kaiserliche Publikation Ihnen überlassen ist, über das Bestehen oder die Aufhebung der Todesstrafe zu entscheiden, daß Sie in dieser Hinsicht tief


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