Úterý 30. ledna 1849

erst eingeschriebener Redner gegen den Paragraph hat der Abg. Brauner das Wort.

Abg. Brauner. Meine Herren! Es ist mir abermals eine etwas undankbare Rolle zugefallen. Ich trete als Sprecher gegen den Paragraph auf, und will doch gegen dessen Sinn mich durchaus nicht aussprechen. Ich bin in der Form gewissenhafter als jener sehr ehrenwerthe Redner von gestern, der die Gelegenheit ergriffen, sich für einen Paragraph einschreiben zu lassen, und doch gegen denselben zu sprechen. Ich habe bloß einen unscheinlicht kleinen Zusatz zu beantragen, welcher den §. 7 mit einem Worte praktischer modificirt, und setze mich ohne Bedenken der Gefahr aus, unter denjenigen zu erscheinen, die vielleicht gegen den Inhalt des §. 7 werden gesprochen haben.

Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ist gewiß eine der wichtigsten Anforderungen des Staatsbürgers an den Staat, es ist ein so wichtiges Recht wie das Recht der persönlichen Freiheit, sie steht jedem Menschen im Staatsverbande unbedingt und im vollen Maße zu, sie ist unveräußerlich und unverletzbar, und nur so viel davon tritt der Einzelne an den Staat ab, als zur Sicherheit der Gesellschaft und zur Erhaltung des Staates selbst nothwendig ist. Nur der Polizeistaat konnte diesen Rechtsgrundsatz verkennen, einen Rechtsgrundsatz, der dem gemeinsten gesunden Menschenverstande einleuchtend ist; nur der Polizeistaat müßte sich die unbedingte Herrschaft über alles Recht der Staatsbürger zu, consequent mit dem obersten Principe eines Polizeistaates, daß Länder Erb und Eigentumsstücke der Fürsten, und die Völker das Zugehör davon sind. Wo von einem politischen Rechte des Einzelnen gegen den Staat keine Rede sein konnte, da konnte auch von keinem Hausrechte die Rede sein, und würden wir einen vormärzeichen Katechismus, redigirt im Bureau des Herrn von Sedlnitzky, zur Hand bekommen, wir würden darin gewiß die Regel finden, das Hausrecht steht unbedingt und unbeschränkt der Polizei zu, und zwar zuvörderst der Gedanken, der dann Bücher, sofort der Waaren und gewiß zu allerletzte der eigentlichen Eigenthumssicherheits  Polizei. Meine Herren, ich will Ihre Aufmerksamkeit nicht in Anspruch nehmen durch Anführung mancher ärgerlichen, mitunter auch komischen und possierlichen Fälle der Ausübung dieser Polizeigewalt in den vormärzeichen Tagen. Viele werden dieß an sich erprobt haben, auch ich gehöre unter diese Glücklichen. Es war hinreichend, sich mit Literatur, besonders mit unzensurierter oder gar mit Politik zu beschäftigen oder nur beschäftigt zu haben, um sofort permanent an die Proseriptionsliste der ewig zu Untersuchenden zu kommen. Eine Grille, persönliche Gehässigkeit, oft auch nur die Unverdaulichkeit eines höher gestellten Beamten, eines Polizeidirektors, vielleicht auch nur eines Polizeicommissärs reichten hin, um die Wohnung eines Ehrenmannes durch Schärpenhände durchwühlen zu lassen. Man kümmerte sich nicht darum, daß dieß auch schon in den vormärzeichen Tagen ein Hochverrats war  ein Hochverrats an dem Wahlspruche des Gütigsten der österreichischen Kaiser, an dem Wahlspruche: "recta tueri. " Gott Lob! daß wir in eine Phase des politischen Lebens eingetreten sind, wo wir es als eine goldene Regel aussprechen können: "Das Hausrecht ist unverletzlich. "  Sie sehen, meine Herren, hieraus, daß ich mit dem wesentlichen Inhalte dieses Paragraphes durchaus einverstanden bin.

Ich bin jedoch Einer von denjenigen, die auf jedes Stückchen politischer Freiheit so eisernsüchtig sind, und darum so besorgt, daß, wo ihr immer eine Gefahr droht, sie schon in dieser Gefahr ein Unglück sehen. Meine Herren! Eine solche Gefahr sehe ich in dem Mangel eines kleinen Zusatzes in dem ersten Absatze dieses Paragraphes. Dieser Paragraph beschränkt die Durchsuchung einer Wohnung auf eine richterliche Verordnung. Ich bin nun gewohnt, Gesetze und insbesondere so wichtige Gesetze, wie eine Constitutionsurkunde ist, so abgefaßt zu wünschen, daß man weder ausdehnende noch einschränkende Interpretationen anzuwenden leicht veranlaßt wäre, um sie recht zu verstehen.,, R i c h t e r l i c h e Verordnung" heißt nun bei mir die Verordnung des Straferkenntnis, oder wenigstens des Untersuchungsrichters. Es steht uns eine neue Organisation der Gerichte bevor, und sie dürfte gewiß dahin ausfallen, daß wir Bezirks und Kollegialgerichte für Civil und Strafsachen bekommen. Nun dürfte bei der im Durchschnitte nicht zu dichten Bevölkerung der österreichischen Länder ganz gewiß ein Strafgericht der untersten Kategorie auf ein Bezirksgericht, einen Umkreis von mehreren, durchschnittlich 56 Dualratmeilen kommen. Versetzen Sie sich nun, meine Herren, aufs flache Land und bedenken Sie die häufig vorkommenden Fälle der Angriffe auf das Eigenthum durch räuberische Anfälle und Einbruch, denken Sie an den oft sehr über Hand nehmenden Diebstahl im Walde, an Feldfrüchten, an Vieh, denken Sie dabei auf abgelegene Dörfer, einschichtige Höfe und Weilern, und halten Sie sich nun nach §. 7 der Grundrechte die Notwendigkeit einer Verordnung des Strafrichters zur Verfolgung des Thärers, oder des gestohlenen Gutes gegenwärtig! Sie werden mir gewiß zugeben müssen, daß wir Gefahr laufen, mit der vorliegenden Fassung des §. 7 einen sehr bedenklichen Freibrief für die am flachen Lande gangbarsten Verbrechen zu statuieren. Ich vermisse demnach hier die Ausdehnung dieser Verordnung auf den Gemeinde oder Ortsvorstand. Meine Herren, ich habe mich in mehrjähriger Amtwirksamkeit als Oberbeamter auf dem Lande und zwar in der Stadt und ganz am flachen Lande versucht, ich habe nicht um des Stückchens Herrenbrot willen gedient, sondern aus Liebe zu meinem Berufe, ich war mir dessen stets wohl bewußt, und hatte den Ruf eines der strengsten Amtleute in Böhmen, in allem, was öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere was die Sicherheit des Eigenthums meiner Jurisdicenten betraf. Ich habe es nie bequem gefunden, auch in der Nacht, wenn mir Anzeigen zugekommen sind, alle Anstalten zu treffen, die in meiner Pflicht und in meiner Macht lagen, und dennoch habe ich die Erfahrung machen müssen, daß es mir nur höchst selten gelungen ist, über einen mir angezeigten Eingriff aufs Eigenthum des Thäters oder des entfremdeten Gutes habhaft zu werden; wohl aber traf es sich in den meisten Fällen, wo ein in einem entlegenen Dorfe oder Hofe geschehener Diebstahl oder Einbruch einem braven seiner Pflicht ergebenen Dorfrichter zuerst angezeigt wurde, daß noch in derselben Nacht, ehe noch der Hahn krähte, der Thäter und das fremde Gut schon eingebracht war. So viel aus der Erfahrung. Wir haben hier Grundsätze im Interesse der Humanität und des Rechtes angenommen und festgestellt, indem wir die Todesstrafe und alle inhumanen Strafarten abgeschafft haben. Unsere Völker stehen noch nicht in jener geistigen Reife hinter uns, daß sie alle diese Grundsätze so auffassen und mit uns theilen sollten, wie wir es wünschen und wie wir sicher sein können, daß sie es in nicht sehr langer Zeit thun werden; aber, meine Herren, ersetzen wir jenen Verlust, den der gemeine Mann in den von uns aufgestellten humanen Strafprinzipien für die Rechtspflege für den Augenblick sehen wird, ersetzen wir ihn durch andere Maßregeln. Wenigstens vergrößern wir diesen Unmuts nicht durch Gesetze, welche den Schutz des Rechtes gegen Angriffe von Einzelnen erschweren, sonst setzen wir uns der Gefahr aus, daß die Masse des Volkes uns zurufen könnte: Ihr habt die Todesstrafe abgeschafft, ihr habt die Züchtigung, die öffentliche Arbeit abgeschafft,  Strafarten, die der gemeine Mann zur Abschreckung für die geeignetesten hält  ihr habt alle harten Strafen abgeschafft, ihr habt aber auch noch die Handhabung der gelindesten Strafjustiz, wie sie nothwendig, wie es zum Frommen und zur Zufriedenheit des Volkes wünschenswerth erscheint, wesentlich erschwert. Vermeiden wir diese Gefahr, und ergreifen wir jede Gelegenheit, um in der gesamten neuen Gesetzgebung, auch soviel an uns liegt, jetzt schon in den Grundrechten eine strenge, eine inhumane Strafjustiz mit einer schnellen und sichern zu vertauschen. Dann, meine Herren, sind wir auch der Zufriedenheit und Zustimmung auch der untersten Schichten unseres Volkes gewiß!

Man wird mir vielleicht einwenden, daß durch meinen Beisatz, durch diese Ausdehnung des Befugkniffes zur Verfügung einer Hausdurchsuchung auch auf den Gemeinde oder Ortsvorstand Mißbrauch veranlaßt, oder die Freiheit gefährdet werden könnte. Doch nein, meine Herren, gegen den Mißbrauch haben wir wichtige Garantien: Erstens die unabhängige Stellung des Gemeindevorstandes in der constitutionell organisierten freien Gemeinde, deren wir doch hoffentlich teilhaftig werden; denn brächten wir diese nicht zu Stande, dann nutzen uns auch die liberalsten Grundrechte nichts;  diese Stellung des Gemeindevorstandes wird gewiß eine eben so respektable sein, als die eines vom Staate besoldeten und angestellten, wenn auch willkürlich unabsetzbaren Richters. Die Vorsicht, daß selbst bei der richterlichen Verordnung die Hausdurchsuchung nur auf die gesetzlich bestimmten Formen und Fälle beschränkt wird, ist eine zweite Garantie gegen den Mißbrauch, der mir überhaupt nicht gefährlicher erscheint in der Hand eines unabhängigen Gemeindevorstandes, als in der Hand eines vom Staate angestellten Richters. Die dritte Garantie gegen den Mißbrauch beruht auf Etwas, was wir aber doch in Folge aller unserer Bemühungen und Arbeiten haben werden, nämlich eine gesunde, sich von Tag zu Tag durch die Öffentlichkeit und die freie Presse läuternde öffentliche Stimmung und strenge Verantwortlichkeit für die Handhabung jeglicher Executivgewalt. Endlich haben wir auch in dem zweiten Absatze dieses Paragraphes selbst eine. Ausdehnung der im ersten ausgesprochenen strengen Regel zugegeben, nämlich die, daß, wenn Jemand auf frischer That betreten oder gerichtlich verfolgt wird, dann die Unverletzlichkeit des Hausrechts kein Hinderniß dieses Actes sei, Nun, meine Herren, die Verfolgung auf frischer That oder eines gerichtlich Verfolgten wird doch ganz gewiß auch dem Gemeindevorsteher zustehen, vielleicht auch einem noch viel untergeordnet teuren Organe. Warum wollen wir nicht zulassen die Verfolgung der That selbst ohne Rücksicht, ob man auch den Thäter öder aber bloß die Spuren der That, oder das gestohlene oder geraubte Gut finden werde? Meine Herren, ich habe alles dieses wohl erwogen, ich habe es mit meinen politischen Freunden und auch mit andern Meinungsrepräsentanten der Kammer besprochen, und man hat mir zugestimmt; es ist mir nur der Wunsch geäußert worden, hinzuzusetzen: oder, wenn wegen Entfernung vom Sitze des Richters, die schleunige Einholung der richterlichen Verordnung nicht möglich ist. " Ich glaube jedoch, der Beisatz "oder über Auftrag des Gemeinde oder Ortsvorstandes" ist genügend. Ich habe dabei auch auf ähnliche Verfügungen in den Grundrechten anderer freisinnigen Verfassungen reflektiert. In dem, für mich zwar legislativ durchaus nicht maßgebenden §. 10 der von dem Frankfurter Parlamente dekretierten Grundrechte wird derselbe Gegenstand behandelt. Es heißt darin: "Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Hausdurchsuchung ist nur zulässig: 1. in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, welcher sofort oder innerhalb der nächsten 24 Stunden dein Betheiligten zugestellt werden soll; 2. im

Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten; 3. in den Fallen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. "

Hier ist die Nothwendigkeit einer Ausdehnung unseres Grundsatzes sehr ersichtlich; dennoch aber wünsche ich nicht, daß wir eine so detaillierte Stylisirung annehmen, denn hier haben wir sogar auch die Möglichkeit, daß sich die Executivgewalt, wo es ihr nur immer gefällig, ihre Ortspolizeicommissäre hinsetzen, und durch sie ehrlicht Staatsbürger neuerdings chicaniren lassen kann Unser § 7 ist dagegen jedenfalls besser, ja vortrefflich stylisirt, statt Induktionen, die überhaupt in die Grundrechte nicht gehören, stellt unser Paragraph mit Hinweisung auf das Strafrecht den einfachen Grundsatz auf, daß eine Hausdurchsuchung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen geschehen dürfe. Dieses ist Garantie genug gegen Mißbrauch, denn es läßt uns diese Falle selbst bestem men, bis wir in der legislativen Thätigkeit werden dahin gekommen sein, um die auf die Grundrechte bezüglichen Paragraphe des Strafrechtes zu votieren. Ich habe ferner auch noch die norwegische und belgische Verfassung zur Hand genommen, und darin die Bestätigung meiner Ansicht gefunden Die belgische sagt:,, Die Wohnung ist unverletzlich Eine Hausdurchsuchung darf nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen in Anwendung gebracht werden. " In der norwegischen heißt es "Hausinguisttionen finden nur in Criminal fallen S t a t t " Beide beziehen sich also auf das Strafrecht, lassen aber jede Induktion glücktcher Weise aus dem Spiele; sie haben aber auch nicht jene allzu große Beschrankung aufgenommen, wie wir die richterliche Verordnung allein 

Meine Herren, halten wir es uns stets gegenwärtig, und führen wir es glücklich durch, die Grundrechte so abzufassen, daß sie für die Bedürfnisse, für die Sitten, für die Gewohnheiten unserer Völker, ohne irgend einen Abbruch für das Princip der Freiheit, so passend würden, wie es ehemals die mosaischen Gesetze für das Volk Israel waren Es war auch damit ein Übergang von alten Übeln zu einem besseren Zustande beabsichtiget und durchgeführt Trachten wir, die Grundrechte unseren Völkern so zu geben, daß sie sich dieselben so eigen machen, und sie so schätzen lernen, wie die christlichen Lehren aus dem Katechismus, und daß ihnen die Erkenntnis der Verletzungen derselben eben so geläufig werde, wie aus dem Katechismus die der Todsunden; dann, meine Herren, werden wir eine feste, wir werden eine praktische, eine glückliche und freisinnige Verfassung bekommen Setzen wir uns ja nicht der Gefahr aus, daß die Verfassung wegen irgend einem liberalen Scrupel dem Volke in was immer für einem Punkte missliebig, und sodann von ihm selbst leicht preisgegeben würde. Es gibt viele solcher Blößen. Dieses sind die der Freiheit drohenden Gefahren von Innen. Sie sind, meine Herren, größer als die von Außen kommen. Die von Außen kommenden Gefahren finden uns stets in einem Zustande der gewaffneten Defensive, einer vorbereiteten geregelten Defensive, die in parlamentarischen Kämpfen um die Freiheit wohl die günstigste Stellung ist. Durch die eigenen Blößen aber offnen wir Hintertüren zu Ausfällen nicht von uns, sondern auf uns selbst Man wird derlei Blößen benützen zur neuerlichen Geltendmachung des hier leider schon einmal ausgesprochenen Satzes: ,, Ihr 383, ihr sprecht nur euere Ansicht, nicht aber des Volkes Stimmung aus" Ich bin Überzeugt, man wird geneigt sein, mich auch mit Hinweisungen auf England, vielleicht auch auf Nordamerika zu widerlegen Ich ehre England als den freiesten Staat in Europa, ich ehre Nordamerika als den freiesten Staatenbund auf Erden; aber, meine Herren, ich bin etwas starrsinnig, um mir durch derlei Hinweisungen allzu sehr imponieren, oder mich gar von meiner Überzeugung abbringen zu lassen Wenn man in Verfassungsfragen, die ein altverrostetes staatliches Leben auffrischen, die den erdruckten Geist der Völker emporrichten, und in eine neue Bahn des frischen Fortschrittes bringen sollen; wenn man da Berufungen auf entfernte fremde Staaten macht, dann soll man auch nie vergessen, sie zugleich mit Anführung und Vergleichung jener geschichtlichen Momente aus dem Leben dieser Volker zu machen, durch welche und unter welchen die Ereignisse entstanden sind, auf die man vergleichend hinweist Denn, bedenken Sie, meine Herren, daß die Entwicklung der bürgerlichen Freiheit in England andere Wege gegangen ist, als sie die unsere machen wird; bedenken Sie ferner, daß in England die bürgerliche Freiheit in gewissen Abstufungen nur deßhalb so hoch gestiegen, so fest im Volke gewurzelt ist, weil von der andern Seite her eine eben auch nur in England groß gewachsene reaktionäre Opposition starr entgegenwirkte. So ist auch in Deutschland das Stadtwesen, die Wiege wahrer Volksbildung und bürgerlicher Freiheit, größtentheils nur dadurch zur vollen Bluthe gekommen, weil die deutschfränkische Feudalaristokratie einen zu großen Druck des Volkes sich anmaßte; wenn wir uns nun z B. auf das Stadtwesen einfach berufen, wollen wir doch nicht wünschen, daß diejenigen Staaten, für welche, wie für die östlichen von Europa, das Aufblähen des Städtewesens zu wünschen ist, daß sie auch alle die Wehen durchmachen, wie sie Deutschland seit dein Stadteggrunder Heinrich dem Finkler bestehen mußte Meine Herren, die Hinweisung auf Nordamerika, auf England ohne diese und solche Rücksichten, wie ich sie in Kurzem angedeutet habe, erscheint mir als ein vor eine gesetzgebende Versammlung gar nicht gehöriges Flitterwerk. Es gleicht dieses dem Spiele von Kindern, welche, wenn sie Blumen sehen, sie pflücken und in die Erde einsetzen, um sich Blumengärtchen zu machen. Es wird ein Gärtchen, aber die Freude darüber ist kurz, es ist nur ein Kinderspiel. Wollen wir fremde schöne oder nützliche Blüthen auf unserem heimatlichen Boden sehen, dann dürfen wir sie nicht in voller Blüthe zu uns herüber setzen wollen. Machen wir es da, wie ein guter Ökonom es macht, wenn er fremde Gewächse bei sich heimisch machen will, zu seinem und des Vaterlandes bleibenden Vortheile. Er kennt vor Allem seinen Boden, er studiert die Natur des Gewächses, begnüget sich mit dem Samen, und meine Herren er erwartet, zwar später, schöne Blüthen, aber er erwartet sie sicher, und süße Früchte lohnen endlich seinen Fleiß. (Beifall.)

Mein Antrag lautet demnach, daß mit Bleibelassung des Paragraphes hinter den Worten: "Ist nur über richterliche Verordnung" zu fetzen komme: "oder über Auftrag des Gemeinde oder Ortsvorstandes. " (Tritt unter allgemeinem Beifall ab.)

Präs. Der Verbesserungsantrag des Abg. Brauner lautet: "Es soll hinter den Worten: Ist nur über richterliche Verordnung, eingeschaltet werden: Oder über Auftrag des Gemeinde oder Ortsvorstandes. " Wird dieser Verbesserungsantrag unterstützt? (Zahlreich unterstützt.)

Als nächsteingeschriebener Redner hat das Wort der Abg. Stamm.

Abg. Stamm. Meine Herren! Sie haben gestern die Strafe der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung abgeschafft, Sie haben alle diese Splitter im Auge der Themis gesehen und herausgezogen, Sie haben auch den Balten im Auge der Themis, ich meine den Galgen, gesehen und weggeworfen. Sie haben erkannt, daß die Todesstrafe nur von der Hand eines unfehlbaren Richters ohne die Gefahr eines Justizmordes vollstreckt werden kann, Sie haben daher das aus gladii feierlichst in die Hand des allein Allwissenden zurückgelegt, Sie haben an die Spitze der Gesetzgebung das Motto der Humanität gestellt; ich möchte daher Ihnen im Namen des ganzen Volkes danken, ich möchte, wenn Sie mit gleicher Humanität das große Werk, zu dem Sie berufen sind, vollbracht haben, Sie wie die Sieger über die vergangenen Jahrhunderte im Triumphe zu Haufe geleitet wissen, um dort die Segnungen der Freiheit, welche Sie hier begründeten, in behaglicher Ruhe selbst zu genießen. Allein, meine Herren, zu Hause sieht es noch nicht heimisch aus. Ich will Sie nicht daran erinnern, daß Sie vielleicht Ihre Wohnung niedergeschossen oder abgebrannt sinken. Das sind Ausnahmefälle, und von Ausnahmefällen will ich nicht sprechen, ich will mich bloß an die Regel halten. Aber auch die Regel, meine Herren, macht uns die Heimat noch nicht so freundlich und heimisch. Sie kommen in Ihre Wohnung, und finden vielleicht Ihre Papiere durchsucht, durchwühlt; Sie greifen nach den zuletzt angelangten Briefen, und finden sie ohne Siegel, erbrochen, Sie sagen: war der Feind hier? Nein, sagt man Ihnen, die Polizei war da (Beifall); Sie kommen in Ihre Speicher, in Ihre Warenlager, und finden sie durchstöbert, alles durcheinander geworfen, Manches vielleicht davon getragen. So war doch der Feind hier? fragen Sie. Nein, sagt man, die Grenzwache war da. (Bravo.  Heiterkeit.) Sie steigen in Ihren Keller nieder, da finden Sie die Siegel, die oben fehlten, Siegel überall auf allen Fässern  die Finanzwache war da, und hat gesehen und hat kontrolliert, ob denn die Accise ganz gleichen Schritt mit der Konsumtion halte. Meine Herren, die Freiheit ist so lange ein leerer Schall, eine süße Lüge, so lange der Mann in seinem Hause nicht frei ist. (Bravo.) Was nützt es mir, daß mein Leben, mein Körper, einzelne Güter, für unverletzlich erklärt sind, wenn man mein Haus erbrechen, durchstöbern und durchsuchen kann? Da will ich lieber ein Gesetz, welches verbietet, daß man mein Haus anrühren darf, dann werde ich darin mein Leben und meine Güter zu wahren wissen. Ich will lieber ein Gesetz, welches sagt: daß man mir den Ärmel nicht zerschneiden darf, dann weiß ich auch, daß die Haut darunter gesichert ist.

Meine Herren, es ist hier daraus hingedeutet worden, daß wir nicht in die Fremde gehen sollen, um unsere Gesetze zu suchen. Ich möchte Ihnen doch sagen, daß wir uns an England spiegeln können, denn in England ist der Grundsatz: "Das Haus des freien Mannes ist seine Burg" das Fundamentalgesetz der Volksfreiheit. Er ist es auch anderorts gewesen, wie wir es bei den Römern sehen. Diese nannten das Haus: " tulissimum receptaculum. " Allein, meine Herren, ich bin selbst der Meinung, wir sollen das Hausrecht wo möglich in der Nähe, zu Hause suchen. Ich will diesen Weg einschlagen, wenn ich auch eine Richtung nehmen muß, die den Fortschrittsfreunden gerade eine entgegengesetzte scheint. Man hat Ihnen bisher immer gesagt, Sie sollen in die Zukunft sehen. "Vorwärts. " hat man Ihnen zugerufen. Diesmal will ich Ihnen zurufen  (beschuldigen Sie mich nicht gleich der Freiheitsfeindseligkeit): "Rückwärts!" Allein nicht bis zum 14. März nur, weiter hinaus, über die Zeiten des freisinnigen zweiten Josephis hinaus, bis in die vorigen Jahrhunderte zurück. Meine Herren, dort war der freie Mann geachtet, und die Wohnung war ein Heiligthum. In den zwischenliegenden Jahrhunderten hat der Polizeistaat Zeit gewonnen uns allmälig zu verdrängen aus der Rechnungskammer des Staates, aus den Gerichtssälen (wenigstens als Richter), aus den Volksberatungen. Der Polizeistaat hat uns aber noch weiter verfolgt Er hat durch seine Vorkundschaftereien, durch sein Einmengen in alle unsere häuslichen Angelegenheiten uns selbst die Wohnung verleidet. Allein so war es in Österreich doch nicht immer. Erlauben Sie mir, meine Herren, eine Gesetzesstelle aus der alten Zeit vorzulesen. "Wenn sich zwei auf der Gasse zeikriegten, und uneins würden, und ein Theil sich bedachte, und wollte sein Gut hüten und tritt in sein Haus, und der Widerheil käme ihm nach, der hätte sehr gefrevelt, und fragt es sich, was er darum pflichtig wäre, so spricht man zu Recht: Wenn nur ein Zwirnsfaden wäre herumgezogen um seinen Burgfrieden, derselbe soll Fried und Freiung haben, und wer diese bricht, der wäre der Strafe verfallen, als ob er geforstete Freiung gebrochen hatte "

An einer andern Stelle heißt es "Jeder hat in seinem Hause innerhalb der Dachtraufe geforstete Freiung, und wer hineinwirft, nachsticht und nachschlägt, der ist dem Gerichte um einen halben Totschlag verfallen "  So sprachen unsere Ahnen zu Recht Im Hause des freien Mannes war geheiligter Boden, hier war geforstete Freiung, hier war sein Burgfrieden, hier durfte der Mann sagen, wer eingehen dürfe und wer nicht Es bedurfte nicht der Thore, der Gitter, der Schlosser, der Wächter. das Gesetz versperrte, verriegelte und wachte Ein Zwirnfaden reichte hin, jeden Eindringling abzuhalten  Und jetzt, meine Herren? Nun, wir haben auch in unserem Strafgesetzbuche eine Stelle, welche der Wohnung gedenkt Im § 72 heißt es "Wenn Jemand auch ohne Gehilfen in das Haus oder die Wohnung eines Andern bewaffnet eingedrungen, und daselbst an seiner Person oder seinen Hausleuten, Hab und Gut Gewalt ausgeübt hat, um eine Gehässigkeit zu befriedigen, " der verfallt der Strafe Wie aber, wenn eine bewaffnete Schaar eindringt, ohne mir Gewalt anzutun, oder wenn ein Unbewaffneter einbricht? Nun kann man sagen: wir leben unter Menschen, deren Sitten uns tyrannisieren können

Meine Herren vor bewaffneten Schaaren, vor dem Angriffe eines ganzen Haufens will ich auch den Gesetzesschutz auf der Gasse, überall ansprechen konnen, in meinem Hause glaube ich mehr verlangen zu dürfen, da muß ich den gefährlichen Späher, den Friedenssturer, den unliebsamen Gast abweisen dürfen. Allein, ein solches Gesetz hatte sich nicht vertragen mit dem Polizeisystem, das nicht bloß öffentlich auftrat, welches seine Späher zum Gasthaustische hinsetzte, wenn vielleicht der Wein die Herzen mehr öffnete, und Blicke hinein thun ließ; welches uns aus unseren Spaziergängen verfolgen hieß, welches sie vielleicht unter Freundesmaske in unser Haus schickte, um zu behorchen und zu belauschen. Meine Herren, so war es aber in Österreich nicht immer gehalten In einem alten Gesetze sagten unsere Ahnen: "Wir sitzen zu Recht, und es ist verboten bei schwerer Strafe, daß Niemand des Nachts horchen solle an der Leute Fenster. Wenn es wäre, und würde es der Hausherr inne, so soll er den Horcher heilen hintan gehen, wäre es aber, daß derselbe wieder käme zu horchen, und der Hausherrstache hinaus und todtete den Horcher, so soll doch der Thäter weder dem Gerichte, noch den Freunden des Gebtodteten pflichtig sein. "

Meine Herren, nicht mein Acker, mein Vieh, meine niedern Guter allein sind es, welche zu vertheidigen man mir das Recht geben muß, es gibt noch edlere, teuere Güter, und besteht ein Notwehr Recht, um jene zu schmutzen, so muß es auch eine Notwehr geben, um diese Güter, um meine Gedanken, meine Geheimnisse zu schmutzen Ich will nicht so weit gehen, meine Herren, wie der jugendliche Unwille jenes Volkes, welchen das Rechtsgefühl so entflammte, ich will nicht diese scharfe Sanction auf den Horcher oder Lauscher gesetzt wissen, ich will auch nicht so weit gehen, daß das Hausrecht dahin ausgedehnt wurde, daß selbst der gefährliche Verbrecher nie in seiner Wohnung verfolgt werden durfte und dort ein Asyl Genosse, obgleich, meine Herren, wir in einer Zeit leben, wo das Asylrecht nicht so am unrechten Platze erscheint, in einer Zeit, wo einerseits selbst die Kirche und der Altar vor den Verfolgern nicht immer schmutzt, und wo andererseits die Strafe auf das Verbrechen so schnell folgt, daß man nicht begreifen kann, wie ruhige, überlegte Besonnenheit das Urtheil sprach  allein, meine Herren, ich glaube Ihnen doch zurufen zu konnen, Ihre Blicke auf jene Zeit zurück zu wenden, wo ein so warmes Rechtsgefühl in der Brüst der Gesetzgeber glühte So lange der Burger im Staate sein Hausrecht nicht gewahrt weiß, so ist die Freiheit noch nicht sicher begründet, so lange dürfen wir nicht bloß den freien Engländer, wir mußten sogar die Nomadenvoller beneiden, deren Sitte die dünne Zeltwand vor dem Eindringling mehr sichert, als unsere starken Mauern Meine Herren, sollen wir denn schlimmer daran sein, als der Troglodyte in seiner Hohle, ich möchte sagen, als die rechtlosen Thiere? Die Molluske hat ein Haus, eine Muschel, worin sie sich sicher zurückziehen kann Die Gemüse hat eine heimische Klippe, wo sie Ruhe findet Der geängstigte Vogel wirft sich in die Tiefe des Himmels sicher, als wäre er in geheiligter Heimat, wohin ihn Niemand verfolgen darf, nur der Mensch soll keine Freistatt haben, wo er sich sicher und ruhig fühlt? (Bravo, Bravo)

Meine Herren, vielleicht nur die Freistatt im Grabe Wir haben  ich will noch einmal Sie zurückverweisen auf die heimatlichen Gesetze des dreizehnten Jahrhunderts  wir haben aus dem dreizehnten Jahrhundert ein altes Statut. welches sagt: ,, Der arme Mann ist noch König in seinem Hause "

Meine Herren, lassen Sie uns eine Insel gründen der Menschenfreiheit, wenn sie auch noch so enge Grenzen hat, eine Insel, wo er mit den Seinen ruhig und gesichert leben kann. Fürchten Sie nicht, daß der Royalismus des Hauses, wie ich ihn hier aus der Ferne holte, mit dem Royalismus des Staates in Konflikt kommen könnte, es ist ja das Reich, welches wir diesem Hauskönige geben, nur von engen Grenzen. Die Dachtraufe schon ist der Grenzbach, die 4 Pfähle sind die Marksteine. Und vielleicht die Heeresmacht wäre zu fürchten? Es sind ja nur Weib und Kinder. Meine Herren, die werden dem Staate keine Gefahr bringen, ich glaube aber, der Gewinn für den Staat wird groß sein. Die Flamme des Patriotismus, sie muß auf dem freien Altar des Hauses, auf dem Herde entzündet werden (Bravo). Bin ich anhänglich an mein Haus, so bin ich es dadurch auch an den Staat, und indem ich den Staat vertheidige, so weiß ich auch, daß ich meinen Herd vertheidige (Bravo). Meine Herren, nur freie Männer können den Staat groß und frei machen, sonst Niemand und nichts. Ich möchte Ihnen daher die Fassung des §. 7 unverändert empfehlen. (Verlässt unter großem Beifall die Tribüne).

P r ä s. Es hat als gegen den Paragraph eingeschriebener Redner nun der Abg Strasser das Wort.

Abg. Straffer. Meine Herren, es lag in meiner Absicht, auf das Wort zu verzichten, nachdem ich aus der Rede des Herrn Abg. Brauner vernommen habe, daß er in der nämlichen Richtung gegen den §. 7 sprach. Ich habe gegen das Princip, gegen den Grundsatz, daß das Hausrecht unverletzlich sein soll, eben so wenig etwas einzuwenden, als irgend Jemand in der Kammer. Allein, die Fassung des Paragraphes, wie sie hier steht, scheint mir wirklich den praktischen Anforderungen und Bedürfnissen des Volkes nicht zu entsprechen, und ich kann nicht umhin, das mögliche Bedenken auszusprechen und zu wiederholen, was bereits der Abg. Brauner so triftig auseinander gesetzt hat. Ich schließe mich daher ganz dem von ihm gestellten Verbesserungsantragen an, und erlaube mir nur noch einige Bemerkungen oder Beleuchtungen des unmittelbar vor mir aufgetretenen Sprechers.

Es wird uns immer auf England hingewiesen; es ist richtig, meine Herren, daß in England der Grundsatz gilt: "Mein Haus ist meine Burg, " es ist richtig, daß zu einer Hausuntersuchung in strafrechtlichen Fällen allerdings ein gerichtlicher Auftrag oder eine gerichtliche Verordnung erfordert wird; allein, ich mache Sie aufmerksam, daß in England z. B. die Untersuchungen von Seite der Zollbeamten mit einer Rücksichtslosigkeit gepflogen werden, die bei uns nie vorkam. Es werden nämlich die Zollbeamten, so oft ein Thronwechsel eintritt, mit eigenen Patenten als königliche Diener versehen, und wo immer einer derselben diese seine Legitimation vorweiset, hat der englische Bürger so viel Achtung vor dieser Legitimation und den bestehenden Gesetzen, daß er durch den Eintritt eines solchen Zollbeamten sein Hausrecht gar nicht für verletzt erachtet. Es hat der geehrte Herr Sprecher vor mir in sehr beredter Weise auf die frühere Gesetzgebung hingewiesen. Ich theile ganz die von ihm geäußerte Ansicht in dieser Beziehung, muß aber bemerken, daß es nach meiner Meinung nicht die Aufgabe der Grundrechte ist, gegen die Verletzungen des Hausrechtes durch Privaten eine Schranke zu fetzen, sondern gegen polizeiliche und behördliche Willkür. Wenn mein Nachbar, weil er mit wir in Unfrieden war, oder weil er mit mir einen Streit hatte, in mein Haus eindringen will, so wird mich, wie der verehrte Redner vor mir auch bemerkte, das Strafgesetz gegen eine solche Verletzung dieses Hausrechtes schützen, und ich glaube daher, daß in dieser Beziehung der §. 7 in seiner vorliegenden Stylisirung nicht die Absicht hat, solchen Angriffen oder solchen Verletzungen des Hausrechtes vorzubeugen. Es wurde gesagt, und es werden sich auch hie und da wirklich Fälle ereignet haben, daß von Seite der Finanzbeamten Verletzungen des Hausrechtes vorgekommen sind, ja ich glaube sogar, daß hin und wieder das verrufene Polizeisystem sich hinter die Finanzbeamten gesteckt, und unter dem Titel einer finanziellen Controlle eine polizeiliche Nachspürung vorgenommen habe. Meine Herren, es unterliegt keinem Zweifel, daß wir alle ein solches Vorgehen auf das Tiefste verachten, und alles aufbieten müssen, damit sich dergleichen Vorfälle nicht wiederholen. Allein soweit mir die Finanzgesetzgebung bekannt ist, war wenigstens in letzter Zeit, seit die Regulirung derselben eintrat, die Vorschrift erlassen, daß kein Beamter der Finanzwache in irgend einer Weise zu einer Hausdurchsuchung oder Controlle schreiten dürfe, außer in Gegenwart eines gerichtlich Delegierten oder wenigstens eines Abgeordneten der Lokalbehörde, nämlich eines Gemeindebausschusses, oder des Vorstehers selbst. Wenn also in dieser Beziehung Missbräuche vorgekommen sind, so sind dieselben nicht der Gesetzgebung in die Schuhe zu schieben, sondern Denjenigen, welche sich über die Beobachtung der Gesetze hinausgesetzt haben.

Meine Herren, es wird fast unmöglich sein, wenigstens in den gegenwärtigen Verhältnissen Österreichs, unsere Zoll und Finanzgesetzgebung in der Art umzuändern oder vielmehr ganz abzuschaffen, daß eine Controlle durchaus nicht mehr stattfinden kann oder darf. Ich zweifle, ob diejenigen Herren Fabrikanten, Industriellen und Handelsleute, welche auf redliche Weise ihre Interessen besorgen, zufrieden sein würden, wenn einer ihrer Mitconcurrenten sich mit einem großartigen Schmuggelhandel, der ihr Geschäft zu Grunde richtet, oder ihren Erwerb bedeutend schmälert, befassen würde, diesem


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