zu verfechten; denn ich erkenne keinen gröberen und ungerechteren Einfluß, als den, welchen sich die Staatsgewalt auf die freie Bethätigung und öffentliche Darlegung des Glaubens anmaßte. Der Absolutismus, dem nichts so sehr zuwider war, als eine freie Bewegung, mochte sie auf welch' immer einem Gebiete sich zeigen, mußte natürlich auch auf dem religiösen Boden als beglückender Vormund interveniren und väterliche Fürsorge treffen, damit ja nicht durch zuviel Nachdenken und Forschen in Glaubenssachen, und durch die hierdurch vielleicht erzeugten diversen Ansichten die liebe Ruhe im Staate gestört werde. Diesen Grundsatz hielt der Absolutismus in katholischen Staaten ebenso fest, wie in protestantischen und man kann sagen, daß er in protestantischen Staaten bedeutend schärfer hervortrat, und hierin verweise ich auf die kirchlichen Zustände und Vorfälle im benachbarten Preußen, unter der Regierung des jetzigen und des verstorbenen Königs. Man vergaß dabei, wie überall sonst, auf das ewig wahre Wort des römischen Dichters: "Nitimur in vetitum semper upimusque negata." Diese Vergeßlichkeit rächte sich nur zubald durch die unangenehme Erfahrung, die man gerade in Betreff des Cultus machen mußte. All überall schossen Sectirer und Verfasser neuer Glaubensbekenntnisse wie Pilze aus dem Boden empor, und fanden trotz aller Vorkehrungen und mißbilligender Edicte der Staatsgewalt offene und geheime, über alle Erwartung zahlreiche Anhänger. Demnach bin ich fest überzeugt, daß weder Theiner noch Czerski, weder Ronge noch Ulich jemals einen so bedeutenden Succeß errungen und eine so hervorragende Rolle gespielt hätten, wenn man der religiösen Meinungsverschiedenheit von jeher einen freien Spielraum gegeben hätte, um sich kund zu geben. Aber das that man nicht, und so reizte man einen großen Theil, ja ich kann sagen den größten Theil des Volkes gewissermaßen durch das gewissermaßer verbotene der Sache zum Beitritt. Dazu kam noch der Umstand, daß der, welcher liberal seyn wollte, oder wenigstens für liberal gehalten werden wollte, in politischen Dingen, hier die schicklichste Gelegenheit gefunden zu haben glaubte, der Regierung zu trotzen, ihr, wie man zu sagen pflegt, einen Streich zu spielen, um seine Freisinnigkeit auf eine wenigstens nicht ganz unschädliche Art und Weise kund zu geben. Darum bin ich fest überzeugt, daß ich nicht irre, wenn ich behaupte, dieser Umstand erklärt zumeist die rasche Verbreitung namentlich des Deutschkatbolicismus, der nicht so sehr als eine aus religiösem Bedürfnisse hervorgehende Erscheinung, wohl aber, besonders in seinem Fortgange, als eine großartige Demonstration gegen das alte System war. Dieser Umstand erklärt aber auch wie es kam, daß nach dem Sturze des alten Systems die obigen so oft genannten Matadore der neuen Secten auf einmal so bedeutend in den Hintergrund traten; daß die vorher so lebhaften Sympathien für die neue Lehre auf einmal so auffallend erkalteten. Man überzeugte sich unwillkürlich, daß das Interesse an der Sache nur durch die damaligen staatlichen Verhältnisse angefacht und genährt worden war; mit der Veränderung im Staatsleben jedoch verschwanden sie. So war es wahrhaft und wirklich in Preußen, und so würde es auch bei uns seyn, meine Herren, wenn man die Freiheit des religiösen Glaubensbekenntnisses, die Freiheit der öffentlichen Religionsübung verbieten wollte und sollte. Denn diejenigen, welche aus religiöser Ueberzeugung zum Uebertritte in eine andere Religionsgesellschaft bestimmt werden, gibt es sehr wenige, die meisten werden bei diesem Schritte durch ganz andere fremdartige Rücksichten bestimmt. Wenn also die Freiheit des religiösen Glaubensbekenntnisses ausgesprochen und garantirt wird, so fallen die alle hinweg, wenn es nicht einmal denkbar seyn wird, einen andern Vortheil oder Zweck zu erreichen, als den der Befriedigung seines religiösen Bedürfnisses; wenn der Staat keine Notiz davon nimmt, ob die Staatsbürger dieser oder jener Religionsgesellschaft angehören; sondern wenn er jede Kirche ihrer eigenen Lebenskraft, ihrer eigenen Glaubenstüchtigkeit überläßt. Dadurch würden alle Reibungen, zwischen der vom Staate mehr oder weniger begünstigten Religionsgesellschaften beseitigt, dadurch würde eine leidenschaftslose Prüfung der gegenseitigen Glaubensdiversen veranlaßt und so eine Brücke zu einer allmäligen Wiedervereinigung mit der alten ehrwürdigen, heiligen apostolisch-katholischen Mutterkirche geschlagen. Daß die Freiheit der öffentlichen Religionsübung die erste und notwendigste Consequenz der Freiheit des religiösen Glaubensbekenntnisses ist, ist an sich klar und bedarf demnach keines Beweises, denn es ist ohne Zweifel für den Staat ersprießlicher, es fördert den echten frommen Sinn mehr, wenn die Staatsbürger an einen Gott glauben und Gott. — wenn auch auf verschiedene, doch Goties würdige, der menschlichen Natur und Würde zusagende. Geist und Herz erhebende Art und Weise — öffentlich verehren, als wenn sie es gar nicht thun, oder ins Geheim den Ausartungen des Mysticismus sich hingeben. (Bravo und verläßt die Tribune.)
Präs. Der Verbesserungsantrag des Abg. Sidon lautet: "Es möge beim ersten Absätze des §. 13 statt der Worte "des Glaubens" gesetzt werden "Des religiösen Glaubensbekenntnisses" Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht). Es hat das Wort der Abg. Borrosch. (Er verzichtet).
Nun der Herr Abg. Brestel (verzichtet ebenfalls).
Der Herr Abg. Fischhof hat schon früher auf das Wort verzichtet, es hat demnach der Herr Abg. Schuselka das Wort.
Abg. Schuselka. Ich werde es nur in dieser einzigen Stelle und bei diesem einzigen Paragraph mir erlauben, in der Kirchenfrage, so weit sie wirklich eine Kirchenfrage ist, und in das religiöse Gebiet eingreift, vor Ihnen das Wort zu nehmen.
Ich halte mich nämlich durch die ganz besondere und in diesem Hause völlig isolirte Stellung, in welche ich mich in kirchlichen und religiösen Beziehung befinde, an der Debatte über die Kirchenfrage nicht zu betheiligen verpflichtet, weil es mein Gefühl mir auferlegt, auch den Schein zu vermeiden, als wollte ich diese meine Stellung in der Versammlung dazu benutzen, um gegen eine Kirche von deren äußern Formen und Gebräuchen ich mich losgesagt habe, aufzutreten, und feindlich gegen sie zu wirken. Es widerspricht überhaupt meinem Gefühle, daß in dieser Kirchenfrage die Debatte in einer Art geführt werden sollte, die als feindlich in einer Beziehung überhaupt erscheinen könnte; denn man mag immerhin sagen, Kirche und Religion seyen verschiedene Institute und Gegenstände, so läßt sich diese Trennung denn doch nicht scharf und durchgreifend behaupten; man wird nicht über Kirche sprechen können, ohne in das Gebiet der Religion zu gelangen; man wird daher nicht im Stande seyn, kirchliche Institute anzugreifen, ohne Gefahr zu laufen, das religiöse Bewußtseyn der Anhänger dieser Kirche zu verletzen, und es soll an dieser Stelle hier das religiöse Bewußtseyn weder an sich, noch in den kirchlichen Aeußerungen desselben irgend wie verletzt werden; denn wie sehr auch draußen im profanen Leben der übermüthige Verstand und Witz, und die Leidenschaft und der Unglaube gegen den Tempel der Kirche anstürmt, und wie sehr auch im Innern dieses Tempels selbst die Heuchelei und Gleißnerei um andere, dessen Tempel entehrende Leidenschaften, gegen das Wesen desselben gesündiget wird; so kann es doch Niemanden entgehen, daß die Kirche und die in derselben öffentliche Erscheinung gelangende religiöse Ueberzeugung noch für Millionen der Menschen überhaupt, und zumal der Oesterreicher ein Heiligthum sei (Bravo), und es soll daher Niemand gestattet seyn, am wenigsten aber dem Volksvertreter, der berufen ist, auch in kirchlicher Beziehung ein neues Leben anbahnen und aufbauen zu helfen, in dieses Heiligthum mit unzarter Hand einzugreifen. Ich wünsche vielmehr gerade in meinem Standpuncte daß die Kirche im Allgemeinen, und in ihren einzelnen Erscheinungen noch lange, ja, daß sie immer ein Heiligthum für die Menschen bleiben möge, und knüpfe an diesen Wunsch höchstens noch den, daß für alle Kirchen derjenige wieder erscheinen möge, der den Tempel von den Tempelschändern und Verunreinlgern befreien möchte. Allein, wie gesagt, in meiner besonderen Stellung bin ich verpflicbtet, bei diesen §. 13 das Wort zu ergreifen. Es ist hier aus Anlaß der Debatte über den 1. §. unserer Grundrechte von einem verehrten und freisinnigen Redner gesagt worden: Dieser Ort sei der freieste Ort in Oesterreich, er sei gewesen bis zum Augenblicke, wo das Ministerium in die Debatte über diesen 1. §. einzugreifen unternommen.
Ich behaupte aber, er ist es noch heut zu Tage, dieser Ort ist noch heut zu Tage, der freieste in Oesterreich, und gerade der Umstand, daß ich hier stehe und öffentlich spreche, und in einer kirchlichen Angelegenheit spreche, dieses beweist, daß dieser Platz der freieste Platz Oesterreichs sei (Bravo!), denn Sie wissen es, meine Herren, es hat unser Ministerium, obwohl es verheißen hat, sich an die Spitze der geistigen und freiheitlichen Bewegung der Zeit zu stellen, es hat dieses Ministerium, ich will nicht sagen, selbst veranlaßt, aber es doch geschehen lassen, das einer Religionsgesellschaft, die sich in Oesterreich zu bilden begonnen, das Gesetz vom Jahre 1846 entgegen gehalten, eigentlich kein Gesetz, denn es wurde jene Verordnung ohne den, selbst in damaliger Zeit nothwendiger Erferdernissen eines allmein giltigen Gesetzes erlassen; es ist dieß eine Verordnung, welche einem Deutschkatholiken nicht gestattet österreichische Luft zu athmen, es ist ein Gesetz, welches ausspricht, daß, wenn ein Deutschkatholik das Unglück haben sollte auf österreichischen Boden zu sterben, das er bei Nacht durch Polizeimannschaft hinaus gebracht, und an einem verborgenen Orte begraben werden sollte. Dieses Gesetz ist zweien Gemeinden, die sich nicht Deutschkatholiken, sondern freie christliche Gemeinden nennen, in Wien und in Gratz entgegengehalten worden, um sie zu unterdrücken, und in dieser Angelegenheit halte ich mich verpflichtet das Wort zu ergreifen, nicht in meinem persönlichen Interesse, denn mein Vaterland ist größer selbst, als das große Oesterreich (Beifall), und ich habe in früheren schlimmeren Zeiten in diesem großen Vaterlande eine Freistätte gefunden, und ich werde sie wieder finden, selbst wenn die Zeiten so schlimm bleiben sollten, wie sie jetzt find, oder noch schlimmer werden sollten. Allein ich bin verpflichtet für die ehrenhaften Bürger von Wien und Gratz, die sich dem gerechten Bewußtseyn ihrer religiösen Bedürfnisse folgend, unter den Augen der Staatsgewalt, öffentlich zu einer neuen kirchlichen Gemeinschaft vereinigt haben, ich bin im Interesse dieser hochachtbaren Bürger und Familien verpflichtet diesen Gegenstand hier zur Sprache zu bringen, denn er gehört zum 13. §., in welchem Ihnen der freisinnige Constutitions-Ausschuß vorgeschlagen hat, Religionsfreiheit im vollen Sinne des Wortes den Oesterreichern zu gewähren.
Es ist keine Freiheit denkbar in einem Staate ohne Religionsfreiheit, daher war auch in den Märztagen des verflossenen Jahres, obwohl Religionsfreiheit unter den damaligen Wünschen und Verlangen des Volkes nicht ausdrücklich genannt wurde, doch Niemand im Zweifel darüber, daß unter den allgemein gewährten Freiheiten auch diese Religionsfreiheit gehören würde. Es wurde dieser Grundsatz selbst in der am 25. April gegebenen Verfassung anerkannt, und es hat der Constitutions-Ausschuß in seinem ersten Entwurfe, der in Wien veröffentlicht, durch den Druck veröffenlicht worden ist, denselben Grundsatz zur Geltung gebracht. Auf dieses hin hatten die Bürger von Wien und Gratz wahrhaftig ein vollkommenes Recht, sich zu einer neuen Religionsgesellschaft zu vereinigen. Sie haben es gethan, nicht heimlich, öffentlich vor den Angen der Behörden. Sie sind wochenlang in diesem ihren Bestreben nicht gestört worden, und sie haben sich durchaus nicht die geringste Störung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit zu Schulden kommen lassen.
Nun mit einem Male, nachdem doch ungeachtet der vorüber gegangenen traurigen Ereignisse feierlich verkündigt wurde, daß an den Errungenschaften, wie man sie nennt, nichts beeinträchtigt werden soll, nachdem feierlich erklärt worden war, daß die von dem abgetretenen Kaiser verliehenen Rechte als Pflichten auf den neuen Monarchen übergangen waren, wurde plötzlich diesen beiden Gemeinden der Befehl ertheilt, ihre Versammlung aufzulösen, sie wurden unter die verbotenen Gesellschaften eingereiht, und es wurde in Gratz der Prediger der freien, christlichen Gemeinde aus Oesterreich verwiesen. (Bewegung.) Ich freue mich, daß eben heute, wo es mir gegönnt, diesen Gegenstand zur Sprache zu bringen, sich der Herr Minister des Innern im Hause befindet, und ich benütze diese Gelegenheit zugleich, um das, was ich in Betreff der freien, christlichen Gemeinde zu Wien und Gratz gesagt habe, als eine Interpellation an den Herrn Minister des Innern zu richten. Nachdem ich dieses vorzubringen für meine heilige Pflicht gehalten, erlaube ich mir nur noch wenige Worte an die hohe Versammlung zu richten, um Sie zu beschwören, den §. 13 mit dem Principe, welches in denselben enthalten ist, zum Beschlusse zu erheben, und dadurch der Freiheit, welcher Oesterreich theilhaftig werden soll — ich sage es in vollster Ueberzeugung — um dadurch dieser politischen Freiheit durch die religiöse Freiheit wahrhaft eine religiöse Weihe zu geben. Fürchten Sie nicht, meine Herren, daß durch Freigebung des Religionsbekenntnisses und der öffentlichen Gottesverehrung dem Wesen der Religion Schaten gebracht werden könnte; fürchten Sie nicht, daß der hoch aufstrebende menschliche Verstand sich an das Heilige wagen, und in diesem Wagniß es dahin bringen wird, das Heilige zu stürzen. Auch dieser Trieb des menschlichen Geistes sich an die höchsten Fragen zu wagen, an die Religionsfragen, nämlich, und es zu versuchen, in die Geheimnisse der Gottheit einzudringen, auch diese Kraft des Geistes, ist von Gott selbst gegeben, und weil wir sie haben, bloß dadurch schon ist bewiesen, daß wir auch das Recht und die Pflicht haben, diese Kraft zu üben, denn keine Kraft ist dem Menschen umsonst gegeben, folglich wird diese höchste Kraft, des Geistes von dem Geber aller Kraft nicht umsonst gegeben seyn. Lassen Sie es immerhin geschehen, daß, wie es der große Denker Hegel ausspricht, sich der Mensch Gott gegenüber auf die Beine stellt, und zu ihm hinaufreichen will. Lassen sie es immer geschehen, es wird dieß Gott selbst nicht mit Mißfallen betrachten. Erlauben Sie, daß ich hier, wie es überhaupt Sitte ist, das Verhältniß Gottes zu den Menschen darstelle, wie das des Vaters gegen seine Kinder, daß ich in dieser Beziehung ein Gleichniß anführe.
Welcher Vater, frage ich Sie, nimmt es seinen Kindern übel, wenn sie ihn umstürmen und umtoben, wenn sie sich an ihn hängen, und ihn scherzweise zu Boden wersen wollen? Er freut sich vielmehr der Kraftübung seiner Kleinen, er läßt sie ringen; sie sind aber nicht im Stande ihn umzuwerfen: so dürfen Sie nicht fürchten, daß es dem kindlichen Geiste des Menschen gelingen werde, den Gedanken der Gottheit zu verunglimpfen oder zu stürzen. Gott selbst hat durch Jahrtausende hindurch dieses Ringen der Menschheit geduldet, wir dürfen es sagen: Er hat es gewollt, weil er die Kraft dazu in die Menschenseele gepflanzt hat. (Beifall.) Fürchten Sie auch ferner nicht, daß durch die freie Religionsübung derjenigen Kirche Eintrag geschehen wird, die schon dadurch, daß sie die Kirche der Mehrheit österreichischer Staatsbürger einen natürlichen, unantastbaren Vorzug genießt. Es sind Verbesserungsanträge in dieser Beziehung gestellt worden, welche darauf hindeuten, daß man die Religionsfreiheit nur soweit gestatten soll, als es möglich ist, ohne die Rücksichten zu verletzen, die man der katholischen Kirche schuldig ist, weil sie eben die Religion der Mehrheit der österreichischen Staatsbürger ist. Ich sage dagegen, eben wegen der Rücksichten, welche die eifrigen Bekenner der römisch-katholischen Kirche ihrer Kirche schuldig sind, um eben diese Rücksichten zu schonen und aufrecht zu erhalten, müssen Sie allgemeine vollständige Religionsfreiheit gestatten, denn thun Sie dieß nicht, so ziehen Sie den Verdacht auf sich, als fürchteten Sie für die römisch-katholische Kirche, Sie ziehen sich den gerechten Vorwurf zu, daß Sie an der Kraft dieser Kirche, an ihrer durch sich selbst mächtigen Wahrheit zweifeln, wenn Sie ängstlich bemüht sind, die Gegner derselben zu unterdrücken und ferne zu halten. Jeder Katholik, welcher fest und innig von der Wahrheit und Göttlichkeit seiner Kirche überzeugt ist, muß in diesem Bewußtseyn es für eine Beleidigung ansehen, wenn der Staat dieser Kirche zur Hilfe kommen will, dadurch, daß er anders Denkende, und anders Gläubige aus dem Staate entfernen will.
Es ist gestern von einem sehr geistreichen Redner die Besorgniß, die Mancher hegen könne, daß durch die Religionsfreiheit Secten entstehen können, sehr treffend widerlegt worden. Er hat eben gesagt, wenn in einer religiösen Gesellschaft Seiten entstehen, so können zwei Ursachen stattfinden; entweder es ist diese Gesellschaft krank, und es sondert sich der Krankheitsstoff aus, und kommt durch das Sectenwesen eben zur Ausscheidung aus der Kirche, und dieß kann nur im Interesse der Kirche liegen, oder es ist dieser Religionsgemeinschaft vielleicht eben deßhalb, weil sie eine herrschende, eine großmächtige, und eine unantastbare ist, es ist in ihr dle innere Lebenskraft schwach geworden, zum Theile erloschen, es ist in ihr das Bewußtseyn kraftlos geworden und es sammelt sich der Lebensfunke in einer Secte, für sich selbst wohlthätig wirkend, und wohlthätig zurückwirkend auf die Kirche, aus der sich die Secten getrennt haben, die Geschichte beweist dieses. Kein empfindlicherer Schaden ist der römischen Kirche zugefügt worden, als durch Martin Luther; ganze Königreiche sind für sie verloren gegangen, dessenungeachtet muß jeder denkende Katholik einsehen, und wird auch jeder Nichtkatholik bekennen, daß gerade durch diesen äußern Verlust und durch diese Sonderung, die eingetreten ist, die römische Kirche, die damals nach dem Bekenntnisse ihrer eifrigsten Anhänger in tiefen Verfall, ja fast in Fäulniß gerathen war, — gerade durch diesen Verlust war die römische Kirche in ihrem innern Leben gekräftigt, und zu neuem Leben gestärkt worden. Lassen Sie also Secten entstehen; sie werden, wenn sie nicht wirklich ein göttliches Princip in sich tragen, vorübergehen und versinken, oder sie werden, wenn sie wirklich Göttliches enthalten und zur Erscheinung bringen, wohlthätig zurückwirken, belebend zurückwirken auf den großen Körper, aus dem sie sich getrennt haben. Es sind Anträge gestellt worden, die dahin gehen, man solle Religionsfreiheit nur denjenigen religiösen Gesellschaften zugestehen, die vom Staate als solche anerkannt werden. Es ist dieß Verlangen zum Theile ein ganz wohl gegründetes; Niemand verkennt, daß unter dem Deckmantel der Religion, staatsgefährliche, sittenverderbende Gesellschaften begründet worden sind; Niemand verkennt das Recht und die Pflicht des Staates, solche Gesellschaften nicht zu dulden, zu unterdrücken. — Allein in dieser Beziehung ist das Recht der Kirche sowohl, als des Staates gewahrt genug dadurch, daß, nach dem bereits angenommenen Beschlusse in Oesterreich keine Vereine von staatsgefährlicher, oder Sitten verderbender Tendenz überhaupt geduldet werden, und es wird sich, da nach der ziemlich allgemein hier vorherrschenden Ansicht die kirchlichen Gesellschaften, was das Außere derselben betrifft, nach den Gesetzen von Vereinen überhaupt behandelt werden sollen, keine Schwierigkeit ergeben, auch kirchliche Gesellschaften, wenn sie staatsgefährlich, wenn sie sittenverderblich sind, bloß mit Berufung auf jenen Paragraph zu beseitigen. Es ist aber weiter gegangen worden. Es ist verlangt worden, es soll Religionsfreiheit nur der christlichen Gesellschaft gestattet werden. Ich fürchte zwar nicht, daß diesen unduldsamen Antrag in diesem erleuchteten Hause Folge gegeben werden würde; allein ich muß dennoch dagegen sprechen. Bedenken Sie, einem Herren, ein Criterium des Christlichen so aufzustellen, daß sie der weltlichen Behörde das Recht, die Befugniß, den Umfang der Wirksamkeit einräumen könne, nach diesem Criterium zu entscheiden, richterlich zu entscheiden, ob diese oder jene Gesellschaft christlich sei oder nicht. Bedenken Sie ferner, daß das Christenthum in seiner höchsten Idee, die Idee der Humanität in sich tragen, daß das Christenthum in der Thal die Religion der Menschheit die Religion der Humanität ist, oder doch seyn soll, und beschränken Sie also den Begriff christlich nicht in eine Weise, wie es geschehen ist, eben da, als die humane Idee des Christenthums noch nicht zum Bewußtseyn gekommen ist. Sie wissen alle, daß es Heiden gegeben hat, die christlicher waren, als viele gepriesene Christen; es kann auch in Zukunft humane Gesellschaften geben, und wird sie geben, die, ohne vielleicht den Namen Christen zu führen, durch ihren ganzen Lebenswandel und durch ihre sittlichen Grundsätze Christen seyn werden, ohne Christen zu heißen. Bedenken Sie aber ferner, daß Sie durch eine Beschränkung dieser Art unseren israelitischen Mitbürgern die freie Religionsübung, welche sie zum Theil sogar unter dem früherem System hatten, beschränken und aufheben würden, und bedenken Sie, um in dieser Beziehung jetzt nicht mehr zu sagen. — Bedenken Sie, derjenige, welcher das Judenthum verdammt, auch die Hälfte des Christenthums verdammt; bedenken Sie, daß die Hauptgrundlage der christlichen Moral ganz dieselbe ist, wie die Grundlage der Moral des Judenthums. Denken Sie aber noch weiter hin; denken Sie sich den Fall es könnte auf österreichischem Staatsgebiete, wie es schon jetzt ist, oder wie es vielleicht, wenn die Prophezeihungen so mancher Politiker in Erfüllung gehen sollten, und Oesterreich seinen östlichen Beruf an der Donau erfüllen sollte, noch mehr seyn wird; — denken Sie sich in einem solchen Falle, daß auf österreichischem Gebiete auch mohamedaltische Gemeinden sich befinden würden,
Warum wollten sie diesen mohamedanischen Gemeinden nicht ebenso wie den jüdischen und wie allen christlichen gestatten, in ihrer Weise, und nach ihrer Ueberzeugung, und zwar auch öffentlich Gott zu verehren. Sprechen sie es also allgemein aus, könne jeder Staate bürger, und jeder Verein von Staatsbürgern Oesterreichs nach eigener Ueberzeugung glauben, und seinen Glauben bethätigen. und nochmals sage ich Ihnen, fürchten Sie nicht, daß Sie dadurch die Rücksichten verletzen, welche Sie der Kirche, der Mehrheit der Oesterreicher schuldig sind, da sich die römisch-katholische Kirche, die allein seligmachende nennt. Bedenken Sie, in welchen Widerspruch Sie kämen, wenn eine Kirche, welche von ihren Bekennern die allein seligmachende genannt wird, aus Furcht vor Beeinträchtigung, andere kleine ihr gegenüber wahrhaft ohnmächtige nicht dulden wollte. Vertrauen Sie, wenn Sie echte und aufrichtige Katholiken sind, daß die seligmachende Kraft ihrer Kirche, und wenn Sie ihr fest, innig und treu vertrauen, dann achten Sie auch die Ueberzeugung Anderer, die in anderer Weise ihre religiöse Beseligung finden; lassen Sie in dieser Beziehung das Wort desjenigen hiernieden in Erfüllung gehen, auf den wir uns Alle berufen, ob wir so oder so in äußerer Erscheinung in kirchlicher Beziehung erscheinen, er sagte: "In meines Vaters Hause sind viele Wohnungen." Es wird dieser Spruch auf das Jenseits bezogen; beziehen Sie ihn auf das Dießseits, wie auch nach dem Willen des Stifters der göttlichen Kirche, das Dießseits das Himmelreich seyn soll. Lassen Sie hiernieden schon, namentlich in Oesterreich, viele Gotteswohnungen seyn, in denen sich ein Jeder nach seiner Weise, nach seinen Bedürfnissen, nach seiner Ueberzengung mit Gott vereinigen kann. (Verläßt unter lautem Beifalle die Tribune.)
Präs. Der Herr Minister des Innern wünscht auf eine Interpellation zu antworten.
Minister d. J. Stadion. Ich erlaube mir, auf die Interpellation des Abg. Schuselka gleich zu antworten. Es handelt sich hier nicht um ein Princip, das erst zu berachen ist im Ministerrathe, sondern um ein Princip, das der Ministerrath schon anerkannt hat. Ich mache Sie nur aufmerksam auf jene Verfügungen, die getroffen worden sind vor einigen Tagen, in Absicht auf die freie Bewegung der Protestanten. Das Ministerium hat sich über alle diese Angelegenheiten besprochen, und hat feste Principien in dieser Beziehung, ich kann daher auf die Interpellation des Abg. Schuselka sogleich antworten. Es bandelt sich, wie gesagt, nicht um Principien, sondern bloß um die Ausführung der Kundmachung eines Erlasses des Ministeriums des Innern. Es haben die Deuschkatholiken in Wien begehrt, man solle ihnen die Redemptoristenkirche abtreten, und die Gratzer Deutschkatholiken haben verlangt, man solle ihnen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes gestatten. Nachdem das Ministerium offenbar nur berufen ist, die bestehenden Gesetze durchzuführen, und Anträge zu machen auf Aenderungen, insoferne das Gesetz nicht mehr paßt, so habe ich geglaubt, daß man beiden Gesuchen reicht Statt geben könne, und habe mich berufen auf die bestehenden Gesetze, in welchen der Deutschkatholicismus als solcher nicht anerkannt ist. Es hat mir leid gethan, wie ich gesehen habe, daß die Behörden diesen Grund, den ich nur zur Begründung in das Decret hineingegeben hatte, auf die Art ausgelegt haben, als ob sie an alle Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1846 gebunden wären. Ich habe auch, wie ich zur Kenntniß gekommen bin, daß das geschehen ist, gleich dem Gubernium (Regierung) in Wien, und dem Gubernium in Gratz den Auftrag gegeben, in dem Decrete zu ändern, nämlich dahin, daß, insolange die deutschkatholische Gemeinde nicht anerkannt ist als Kirche, man ihr unmöglich jene Bewilligung geben kann, die mit einer anerkannten Kirche sich vereinen läßt. (Bravo rechts und im Centrum, Zischen links.)
Präs. Der Abg. Ingram hat das Wort.
Abg. Ingram. Meine Herren, ich habe nicht die Tribune in der Absicht bestiegen, um eine förmliche Rede zu halten, hiezu wird mir vielleicht die Geschicklichkeit und Ihnen die Geduld fehlen, umsomehr wenn ich nach einem ausgezeichneten Redner das Wort ergreife. Ich will nur mein Amendement begründen. Dieses lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der Religionsübung gewährleistet.
Zur öffentlichen Ausübung eines in der Gemeinde noch nicht öffentlich bestandenen Cultus bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Dieses Recht der Gemeinde findet jedoch in den Landesgesetzen seine Beschränkung." Ehe ich zur Begründung dieses Amendements schreite, muß ich eine Bemerkung vorausschicken; ich hätte es nämlich nicht gewagt, mit einem solchen Amendement vor das Haus zu treten, wenn mich nicht die neuliche Abstimmung über den §. 10, über das Befugniß der Gemeinde belehrt hätte. In jener Abstimmung hat die Majorität dieses Hauses den Grundsatz ausgesprochen, daß die Freizügigkeit den Beschränkungen durch die Gemeindeordnung unterliegt, es ist zwar anscheinend der Unterschied zwischen dem Texte des Entwurfes und jenem, der angenommen wurde, nicht sehr bedeutend, indem bloß statt des Wortes: "Gemeindegesetz" das Wort "Gemeindeordnung" gesetzt wurde, indessen glaube ich, wird wohl Niemand hier in diesem Hause im Zweifel darüber seyn, daß diese Abstimmung eine tiefere Bedeutung hatte, man wollte nämlich dadurch die Autonomie der Gemeinden bei der Aufnahme ihrer Mitglieder retten; man wollte sie bewahren vor dem Aufdringen mißliebiger Personen, man wollte endlich jenem Paragraphe der Grundrechte, welcher zwar noch nicht der Reihe nach zur Abstimmung gekommen wäre, wodurch den Gemeinden als eigenes Grundrecht das Recht zur Aufnahme ihrer Mitglieder gesichert wird, schon jetzt zur Wahrheit machen.
Meine Herren, mein Amendement ist nichts, als eine nothwendige Folgerung dieses Grundsatzes, als eine strenge Consequenz ihrer Abstimmung; denn heißt mein Amendement wohl anders, als wenn man sagt, da die Freizügigkeit des öffentlichen Cultus durch die Gemeindeordnungen beschränkt sei. Es ist zwar im §. 10 statt "Gemeindeordnung" das Wort: Person und Vermögen gesetzt, allein meine Herren, der öffentliche Cultus kann auch nicht ohne Personen gedacht werden, die ihn wirklich öffentlich ausüben, und somit fällt mein Amendement in der Hauptsache mit dem neulich angenommenen zusammen, dadurch, daß der Gemeinde das Recht eingeräumt wurde, die physische Person zurückzuweisen, ist ihr auch das Recht eo ipso zugestanden worden, den daran haftenden Cultus auch mit derselben zurückzuweisen.
Der Gemeinde wurde durch jenes Amendement das Recht gewahrt, neue Ankömmlinge, welche ihrem Interesse nicht entsprechen, von dem Eintritte in ihre Gesellschaft auszuschließen; ist aber ein solcher Cultus nicht auch ein neuer Ankömmling? und wenn die Gemeinde eine physische Person zurückweisen darf, soll ihr nicht auch das Recht, die in vielen Fällen weit wichtigere moralische Person zurückzuweisen, zugestanden werden? — Auch ein in der Mitte der Gemeinde auftauchender neuer Cultus ist ein neuer Gast, der billiger Weise an die Gemeindethüre klopfen und erwarten sollte, ob ihm aufgethon wird oder nicht. Dieser Gast wird zwar in vielen Fällen behaupten, mit eigenen Mitteln für seine Bedürfnisse ausgerüstet zu seyn. Allein es können Zeiten kommen, wo diese Mittel zu Ende gehen, und dann wird die Gemeinde, in deren Mitte jener Gast einmal eingedrungen und aufgenommen ist, auf directe oder indirecte Weise immer herhalten müssen, ihn mit dem Nothwendigen zu versorgen. Es ist daher wohl billig, daß der Gemeinde das Recht zugestanden wird, da es auch hierüber ihre eigene ökonomische Interessen betrifft, ein Wort mitzureden. Wie immer Sie mein Amendement aufnehmen mögen, so glaube ich behaupten zu können, daß es nur die Folgerung einer von Ihnen anerkannten Prämisse ist, und daß ich mich daher vor dem allenfälligen Vorwurf einer Illiberalität meines Amendements hinreichend durch einen solchen Schild schützen kann. Indem ich daher als ersten Grund für mein Amendement die Anatonomie der Gemeinden, die so oft in diesem Hause schon verfochten wurde, anführe, erlaube ich mir als 2. Grund das Princip Ihnen vorzustellen, daß in jeder Gesellschaft die Minorität der Majorität sich fügen muß. Dieses ist ein echt institutionelles Princip, es liegt unserem ganzen constitutionellen Leben, ja unserem Reichstage zu Grunde. Soll nicht jenes Princip vernichtet werden, so ist es nothwendig, daß die Minorität, welches die Aufnahme eines neuen solchen Ankömmlings wünscht, sich der Majorität, die ihn zurückweist, füge.
In jeder Gesellschaft, in jedem Vereine, in jedem Club werden neue Mitglieder und neue Statuten nur dann zugelassen, wenn sich die Majorität dafür ausspricht. Nur jener Gesellschaft, welche Gemeinde heißt, soll dieses Recht benommen und neue Mitglieder und neue Cultus gegen den entschiedenen Willen der Majorität der Mitglieder aufgedrungen werden? Diese Gesellschaft — die Gemeinde. welche die Mutter aller übrigen seyn sollte, wäre schlechter gehalten als alle andern. Wir haben es in den Grundrechten festgestellt, daß das Hausrecht ein heiliges, ein unverletzliches sei. Bloß die Gemeinde soll in ihrem eigenen Hause, wenn es auch Alle oder die unermäßliche Majorität der Hausbewohner wollen, von diesem Rechte nicht Gebrauch machen dürfen? Als dritten Grund für mein Amendement führe ich an der Wahrung des innern socialen Friedens der Gemeinden, es ist dieß kein Rechtsgrund, aber es ist ein so wichtiger politischer Grund, daß ich glaube, daß er die volle Beachtung des hohen Hauses verdient. Der innere Frieden, die Einigkeit ist jederzeit eine köstliche Gabe. Ist Frieden in der Gemeinde, so ist Frieden in der Provinz, so ist Frieden im Staate. Nur im Frieden ist Gedeihen, ist Fortschritt, nur im Frieden kann die Menschheit ihrer Aufgabe der Vervollkommnung entgegen gehen; nur durch Eintracht läßt sich großes leisten, nur durch Eintracht läßt sich den Forderungen der Zeit, welche großes will, genügen. Wenn aber Einigkeit zu jeder Zeit eine unschätzbare Gabe ist, so ist sie es um so mehr in dieser gegenwärtigen Zeit, wo das Staatsschiff ohnehin von aufgeregten Wogen der politischen Leidenschaften hin und her geschaukelt wird, wo das menschliche Geschlecht durch Zwietracht und blutige Kriege bis ins Innerste erschüttert und mit der Rückkehr der alten Barbarei bedroht ist, nichts aber ist so gefährlich für den inneren Frieden und die Einigkeit, nichts so geeignet, Zwietracht und Hader zwischen den Gemeindegliedern anzufachen, und das Feuer des Hasses fortwährend zu unterhalten, als ein aufgedrungener fremder Cultus. Ich könnte zum Beweise dieses Satzes sie auf die Geschichte hinweisen, welche in allen ihren Stadien die traurigsten Beispiele hiefür aufführt; allein sie sind zu sehr unterrichtet in diesem Fache, als daß ich sie damit belästigen sollte; ich glaube aber nur im Allgemeinen anführen zu können, daß, so wie die Intolleranz, darunter verstehe ich die Beschränkung der Unterdrückung — schon bestehender Cultus ebenso anderseits die gewaltsame Proselytenmacherei, darunter verstehe ich das gewaltsame Aufdrängen eines der Gemeinde mißliebigen Cultus, schon unsägliches Unheil angerichtet hat. Hievon möchte ich unser gemeinsames Vaterland vorzüglich zu einer Zeit bewahren, wo es ohnehin des Elendes schon genug in der Welt ist, und wo wir im Gegensatz zu dieser traurigen Wirklichkeit im Begriffe sind, einen humanen Culturstaat zu begründen. Ich schreite nun zu der Widerlegung der allenfälligen Einwendungen, die dagegen gemacht werden können. Vor allem gewärtige ich den Einwurf, daß eine solche Beschränkung des Cultus gegen das Princip der Freiheit sei. Meine Herren, auch ich glaube, daß die unbedingteste, die vollste Freiheit, der Theorie nach, für sämmtliche Religionen und Secten das beste und einfachste wäre. Dieses scheint insbesondere das Ziel zu seyn, wornach der katholische Clerus