wenigstens soviel aus den Eingaben der Episkopate ersichtlich ist, vorzüglich strebt. Und in der That, meine Herren, die katholische Kirche glaube ich, hat vermöge ihrer inneren Göttlichkeit, und vermöge der Ausdehnung, da ihr mehr als Zweidrittel der österreichischen Staatsbürger angehören, innere Kraft genug in sich, daß sie, wenn ihr nur volle Freiheit der inneren und äußeren Bewegung gestattet würde, vollkommen fähig wäre, den Kampf mit allen ihren Feinden aufzunehmen und sie auch aus dem Felde zu schlagen. Allein bei der praktischen Anwendung dieses Principes der unbedingten Freiheit, stoßen wir auf solche Schwierigkeiten, daß es wohl ohne Gefahr für den Staat seinem vollen Umfange nach nicht verwirklicht werden kann. Zu allen Zeiten hat man dieß anerkannt und daher auch zu allen Zeiten beschränkende Verfügungen getroffen, es rührt dieß wohl vorzüglich daher, weil die Mitglieder einer kirchlichen Gemeinschaft, zugleich auch Mitglieder eines Staates sind, weil sie daher doppelte Rechte und Pflichten haben, welche, wenn sie nicht genau von einander gesondert und festgestellt sind, nothwendig mit einander cohidiren müssen. Wollte man die ganz unbedingte Freiheit der Kirche zugestehen, ich spreche meine Herren, nicht bloß von der katholischen, sondern immer allgemein von allen Religionen und Secten, so würden wohl, statt des Friedens, welchen man zwischen Staat und Kirche vorzüglich anstreben muß, beständige Collisionen die Folge seyn. Es könnte sehr leicht dadurch ein Staat im Staate entstehen, ja die weltliche Macht könnte allmälig durch die kirchliche unterjocht werden; bedenken Sie, meine Herren, diese Folgen besonders für unser constitutionelles Staatsleben, und Sie werden einsehen, daß der in seinem Principe freisinnigste Grundsatz zu den retrogradesten und ultramontanesten Consequenzen führen würde, damit will ich zwar nicht dem hie und da in den politisch-kirchlichen Verfügungen noch immer hervorguckenden bureaukratischen Zopf, oder der überflüssigen Bevormundung das Wort reden, damit will ich nicht in Abrede stellen, daß es sehr wünschenswerth erscheine die unbedingte Freiheit der Kirche allmälig anzubahnen; allein dagegen muß ich mich verwahren, daß schon jetzt zwischen Staat und Kirche, die durch tausend Fäden zusammenhängen und so innig mitsammen verwebt und verwachsen sind, sogleich eine gänzliche Trennung erfolge. Ebenso glaube ich also auch behaupten zu können, daß die Beschränkung des religiösen Cultus in dem Sinne, wie ich sie beantragte, das Princip derjenigen Freiheit nicht beeinträchtige, welche noch mit der Wohlfahrt des Staates vereinbarlich ist. — Wenn es sich ferner um die Beschränkung der Freiheit handelt, bitte ich, meine Herren, zu erwägen, daß nicht das Wesen der Religion und Kirche hiedurch beschränkt wird. Zum Wesen rechne ich vor Allem die unbedingte Glaubens- und Gewissensfreiheit; allein diese wird hiedurch nicht beeinträchtiget, sondern bleibt vielmehr jedem österreichischen Staatsbürger gewähr, leistet. Hievon ist wohl zu unterscheiden, eine ganz unbeschränkte Ausübung des öffentlichen Cultus, diese gehört nicht zur Wesenheit, und kann daher auch ohne Verletzung desselben beschränkt werden. Es ist gerade dieses das Feld, worauf am leichtesten Colisionen entstehen können, und wo also die Gemeinde ein vorzügliches Interesse haben dürfte, ihre Meinung geltend zu machen. Deßhalb ist die Freiheit der Gottesverehrung noch nicht verkümmert, und einem Jeden steht es frei, auf seine Weise Gott zu ehren, es bezieht sich vielmehr eine solche Klausel nur auf eine Beschränkung in Errichtung von Bethäusern und öffentlichen religiösen Anstalten. Man spricht zwar hiebei viel von Freiheit und Freisinnigkeit. Allein, meine Herren, eine Freiheit glaube ich, ist der andern werth; oder soll das wohl Freiheit seyn, wenn einer Gemeinde, welche einstimmig oder mit überwiegender Majorität gegen die Zulassung eines fremden Cultus ist, die Zwangsjacke des Gesetzes angelegt wird, und ihr solche unwillkommene Ankömmlinge mit Gewalt aufgedrungen würden. Wenn es schon verschiedene Sorten von Freiheiten gibt, wovon man sich eine auswählen muß, meine Herren, so wähle ich für meinen Theil jene der Gemeinde, denn sie ist das Fundament des Staates, sie ist das Fundament aller übrigen Freiheiten.
Ein fernerer Einwurf den man erheben könnte ist dieser, daß mein Amendement gegen das Princip der Gleichberechtigung und der Gleichheit, daß es gegen den §. 1 verstoße. Ich glaube das Gegentheil erweisen zu können, es würde dagegen verstoßen, wie es sich ausschließlich auf eine Religion oder gewisse Classen von Religionen beschränken würde, allein mein Amendement umfaßt alle Religionen und ist basirt auf den Grundsatz der vollständigsten Reciprocität; ich gestehe eben so gut den Judengemeinden das Recht zu, den katholischen Cultus wenn er in ihrer Mitte nie ausgeübt wurde zurückzuweisen (Gelächter), ich gestehe den griechischunirten, den protestantischen Gemeinden das gleiche Recht zu. Dieses Recht ist also wechselseitig und für alle Staatsbürger gleich, es verstoßt nicht gegen das Princip der Gleichheit, deßhalb kann noch immer der im §. 16 ausgedrückte Satz stehen bleiben, daß Rellgions-Verschiedenheit keine Verschiedenheit in den Rechten der Staatsbürger begründet. Es ist daher mein Amendement nicht so illiberal, wie es jenes wäre, welches einen Unterschied zwischen christlichen und nicht christlichen Confessionen machen würde. Man könnte zwar einwenden, daß ich durch dieses Amendement mich zu sehr auf den Standpunct der Provinz stelle, welcher ich angehöre. Allein ich glaube, daß auch andere Provinzen in der österreichischen Monarchie seyn werden, welche die Autonomie ihrer Gemeinde geschützt wissen wollen, daß es in andern Provinzen Gemeinden geben wird, welche gegen einen noch nicht bestehenden Cultus protestiren werden. Mein Amendement beschränkt sich nicht bloß auf eine Provinz, es will allen Gemeinden des Kaiserstaates ein gleiches Recht gewahrt wissen; es wäre daher ein solcher Vorwurf ungerecht. Man dürfte vielleicht sagen, daß das Anerkennungsrecht des Staates diesem Befugnisse der Gemeinden gegen einen neuen aber anerkannten Cultus zu protestiren entgegen steht. Dieses Anerkennungsrecht des Staates stützt sich auf den §. 12, wornach es dem Staate zusteht, staatsgefährliche und widerrechtliche Vereine hintanzuhalten. Ich glaube aber nicht, daß solche Collisionen zu befürchten sind, denn unter jenem Rechte des Staates verstehe ich ein doppeltes Befugniß, nämlich zu verhindern, daß Religionen, welche nicht vom Staate anerkannt sind, irgendwo öffentlich ausgeübt werden, dann daß anerkannt bei jenen Gemeinden, wo sie bestanden haben, oder Aufnahme erweckt haben, ungestörter Ausübung sich erfreuen dürfen, es erhalten daher beide Principe ganz verschiedene negative und positive Bestimmungen, und sie können füglich nebeneinander bestehen. Es ist deßhalb auch nicht zu besorgen, daß anerkannte Religionen in einer Provinz gar keine Aufnahme finden werden, indem die Verschiedenheit der Gemeinden zu groß ist, und sie doch in einer oder der andern Gemeinde der Provinz eine gastliche Stätte sinden dürften. Man wird vielleicht der Meinung seyn, daß dieses Befugniß, statt der Ortsgemeinde, der Kreisgemeinde oder Provinzialgemeinde zugestanden werden soll; allein ich glaube, daß die Ortsgemeinde das eigentliche Fundament des Staates ist, daß die Eintheilung in Kreisgemeinden oder Provinzialgemeinden veränderlich, und daß es noch ungewiß ist, welche Autonomie den Provinzen zugestanden werden wird; überdieß hege ich auch nicht die Besorgniß, daß sich die Gemeinden in dieser Richtung dem ausgesprochenen Willen der Provinzen entgegensetzen werden. Es ist daher für die Provinzen deßhalb nichts zu fürchten. Man wird endlich sagen, man dürfe es nicht dem Willen der Gemeinden überlassen, den Cultus zu beschränken, sondern dieses müsse vielmehr von allgemeinen Gesetzen abhängen. Meine Herren, ich schließe ja die allgemeinen Gesetze nicht aus; ich will nur, daß diese Gesetze, die Anhörung und Zustimmung der Gemeinden als wesentliches, wenn auch nicht absolut maßgebendes Moment ansehen. Ich will nicht, daß dieß Recht der Zustimmung ein schrankenloses sei, daß es in Willkür ausarten dürfe, sondern, daß es vielmehr mit dem wahren Gemeindeinteresse zusammentreffen müsse. Ich kann mir allerdings Fälle denken, wo das Gesetz bestimmen kann, daß die Gemeinde ihre Zustimmung nicht verweigern dürfe und wo das Gesetz die mangelnde Zustimmung suppliciren kann. Ein solcher Fall ist z. B, wenn es aus den Acten hervorginge, daß die Zustimmung nur aus Gehäßigteil der Gemeindevorsteher nicht ertheilt worden sei, oder, daß ein so bedeutender Theil der Gemeindemitglieder sich zu einer neuen Religion bekennen wollte, daß der Staat Ursache hätte, hierauf besondere Rücksicht zu nehmen. Das Recht der Zustimmung schließt auch das Recht der weiteren Berufung nicht aus. Damit diese jedoch von Erfolg seyn könne, müssen die Gründe, welche die Gemeinde anführt, unwahr, oder schon vorher in den Gesetzen ausgesprochen seyn, daß solche Gründe keine Beachtung finden. Deßhalb habe ich beigefügt, daß dieses Recht in den Landesgesetzen seine Beschränkung finde, wobei ich voraussetze, damit dieß Recht nicht ganz illusorisch werde, daß diese Gesetze nicht schon von vornhinein allgemeine und unbedingte Cultusfreiheit gestatten, sondern daß darin die besonderen Verhältnisse der Provinzen und Gemeinden berücksichtiget, jene Bedingungen festgestellt werden, unter welchen in jedem Landestheile der Cultus mit oder ohne Zustimmung der Gemeinden öffentlich ausgeübt werden könnte. Unter Landesgesetzen verstehe ich jene Gesetze, welche in dem Lande gelten, es können dieß daher Gesetze seyn, welche entweder von der Provinzialregierung erlassen, oder welche von der Centralregierung zur Vollstreckung in das Land gesendet wurden. Ich habe mich nur deßhalb dieses allgemeinen Ausdruckes bedient, weil ich noch nicht weiß, welche Autonomie den Provinzen zugestanden werden wird, und weil ich daher auch nicht weiß, ob diese Bestimmungen von der Provinzial- oder Centralregierung abhängen. Für den Fall, als dieses Amendement nicht angenommen werden sollte, habe ich noch zwei andere Amendements vorzuschlagen. (Heiterkeit.) Diese lauten: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und des Religionsbekenntnisses gewährleistet; in der Regel steht Jedermann die öffentliche Religionsübung frei. Ausnahmen hievon können aus Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse einzelner Provinzen und Gemeinden nur durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden." Das zweite Amendement ist der Wesenheit nach das nämliche, nur läßt es einen Satz aus und lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und des Religionsbekenntnisses gewährleistet, in der Regel steht Jedermann die öffentliche Ausübung seiner Religion zu, Ausnahmen hievon können nur durch ein Gesetz festgestellt werden." Ich bin sonst in der Regel gegen solche Berufungen auf specielle Gesetze in den Grundrechten, indem ich der Meinung bin, daß sie eben so viele Wunden der Grundrechte sind. Allein in diesem Falle sehe ich nicht ein, wie anders abgeholfen werden kann, als durch Berufung auf ein specielles Gesetz, denn einerseits können die Grundrechte, welche nur allgemeine Gesetze enthalten sollen, nicht solche Bestimmungen aufstellen, welche sich an die Bedürfnisse der einzelnen Provinzen anschließen, andererseits möchte ich nicht, daß diese Bedürfnisse gänzlich unberücksichtigt bleiben. Wie die bisherige Gesetzgebung immer darauf Rücksicht genommen hat, wünsche ich, daß es auch der künftigen Gesetzgebung nicht verwehrt werde, ein Gleiches zu thun. Ich gehöre nicht zu denjenigen, welche von einem schonungslosen Niedertreten der bestandenen Verhältnisse, welche von der gewaltsamen und plötzlichen Nivellirung der vorhandenen Verschiedenheiten Segen und Heil für Oesterreich erwarten. Ich gehöre nicht zu denjenigen, welche einer schönen Theorie praktische Vortheile und wirkliches Wohlbefinden der Gesellschaft aufopfern. Ich wünsche wohl eine allmälige fortschreitende Ausgleichung der Verschiedenheiten, ein Anbahnen der unbedingten Freiheit, wie ich bereits gesagt habe, auch in Gegenständen der Religion; allein ich glaube, daß ein plötzliches, unbedingtes Freigeben sämmtlicher Cultusse eine große Aufregung in manchen Provinzen und eine andauernde Erbitterung gegen die Grundrechte zur Folge haben würde, ich muß es ihrem Ermessen überlassen, ob dieß für unser constitutionelles Leben ersprießlich seyn könnte, ich meinerseits glaube, daß die Grundrechte auch in Beziehung auf Religionsgegenstände nur dann dauerhaft und heilbringend seyn werden, wenn sie den gegebenen Verhältnissen entnommen, wenn sie denselben anpassen und mit dem gegenwärtigen Stande der Staatsgesellschaft gleichen Schritt halten.
Präs. Das Amendement des Abg. Ingramm lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der Religionsübung gewährleistet. Zur öffentlichen Ausübung eines in der Gemeinde noch nicht öffentlich bestandenen Cultus bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Dieses Recht der Gemeinden findet jedoch in den Landesgesetzen seine Beschränkung." Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt. Ich werde auch gleich die eventuellen Anträge zur Unterstützung bringen, damit für den Fall, als bei der Abstimmung dieser fallen sollte, die andern ebenfalls zur Abstimmung kommen könnten. Die eventuellen Anträge lauten: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der Religionsübung gewährleistet. In der Regel steht Jedermann die öffentliche Religionsübung frei, Ausnahmen hievon können aus Rücksichten für die besonderen Verhältnisse der Provinzen und Gemeinden nur durch ein Gesetz festgestellt werden." Wird dieser eventuelle Antrag unterstützt? (Geschieht.) Die Unterstützung scheint hinreichend zu seyn. Der zweite eventuelle Antrag lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der Religionsübung gewährleistet. In der Regel steht Jedermann die öffentliche Ausübung seiner Reliqion zu, und Ausnahmen können nur durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden." Wird dieser Antrag unterstützt? (Nicht hinreichend.) Wünschen die Herren, daß die jetzt eben unterstützten Anträge dictirt werden, damit die Herren sich dieselben notiren könnten. (Nein, nein.) Als zunächst eingeschriebener Redner hat das Wort der Abg. Dylewski (verzichtet), der Herr Abg. Paul.
Abg. Paul. Meine Herren, Niemand von Ihnen wird noch Beweist darüber fordern, daß zur Erleichtung und Erwärmung erforderliche organische Leben die Einwirkung der Sonnenstrahlen nöthig seien. Die Notwendigkeit der Glaubensfreiheit halte ich für ebenso unerläßlich. Ich verzichte also darauf das Wort zu führen, und erlaube mir nur das Amendement, welches der Abg. Wiser einbringen wird, Ihrer gütigen Beachtung zu empfehlen.
Präs. Das Amendement des Abg. Wiser lautet: — ich werde es langsam lesen, damit es nachgeschrieben werden kann. "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet; sie sind unbeschränkt in der häuslichen und öffentlichen Ausübung ihrer Religion, soweit diese Ausübung weder rechts- noch sittenverletzend, noch auch den bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Pflichten widerstreitet." Haben der Abg. Paul auch das Wort an den Abg. Wiser abgetreten?
Abg. Wiser. Indem ich mir erlaube, dem hohen Hause dieses Amendement anzuempfehlen, so wird sich wohl von selbst verstehen, daß gegenwärtig abermals jene Frage auftaucht, welche bereits bei der Generaldebatte zur Frage gekommen ist. Ich gehe nämlich von der Ansicht aus, daß Staat und Kirche nicht neben einander in der Art bestehen können, daß gleichsam das Eine von dem Anderen keine Rücksicht nimmt, oder keines auf das Andere Rücksicht nimmt, sondern meine Ansicht ist die, daß nothwendigerweise der Staat und die Kirche zu dem beiderseitigen Gedeihen in einer gleichen Verbindung stehen müssen, daß sie sich durchaus in Allem und Jedem die Hände bieten. Ich sehe hier durchaus keine Bevormundschaftung der Kirche noch des Staates, sondern, daß das, was Ihnen als das Höchste erscheint, daß nämlich die zwei größten Gesellschaften, welche in der Menschheit bestehen, ihre Kräfte vereinigen, um alles das, was der Menschheit das Theuerste und Edelste ist, auch mit gemeinschaftlichen Kräften zu verwirklichen. Jedenfalls wurzelt der Glaube in dem einzelnen Menschen; er ist das Werk der Ueberzeugung und in so weit vereinige ich mich auch mit der Ansicht eines meiner Vorredner, der geradezu erklärt hat, daß es ihm unbegreiflich erscheint, wie sich der Staat anmaßen wolle und könne, dem Glauben des einzelnen etwas vorzuschreiben, oder ihn gleichsam zu beschränken. Der erste Satz ist also der, daß die Freiheit des Glaubens gewährleistet sei.
Ich verstehe unter dem Ausdrucke, gewährleistet, insoweit der Staat dabei in Frage kommt, daß man Niemanden zwingen kann seinen Glauben kund zu geben, daß man Niemanden gefährden kann, das zu glauben, was er will, und daß man aus dem, was er glaubt, für ihn keinen Nachtheil ableitet. Wenn einerseits der Staat dieses gewährleistet, und insoweit Unbeschränktheit gestattet, so kömmt nun dasjenige in Frage, was die Verbindung des Staates mit der Kirche betrifft. Hier sage ich nun, daß der Staat keineswegs, wie wir in einer der vorliegenren Petitionen finden, sich auf den Standpunct des Indifferentismus stellen könne und dürfe. Dem Staate kann es durchaus nicht gleichgiltig seyn, welche Glaubensgedanken oder Neuerungen bestehen, wenn sie in das Wesen des Staates eingreifen, das ist aber der Fall, so bald einmal die Sittlichkeit angegriffen wird.
Wer wird zugeben können, daß irgend eine Gesellschaft bestehe, welche die Grundsätze des Sittengesetzes bei Seite setzt, oder gar ihnen entgegenarbeitet. Das zweite ist, daß alle diejenigen, die im Staate leben, und das sind doch alle diejenigen, die glauben, und nach ihrer Ansicht sich einer Religion zubekennen, alle diese haben Pflichten gegen den Staat und die Gesammtheit. Es kann nun der Staat nicht dulden, daß irgend eine Religion oder ein Glaube besteht, der die Mitglieder desselben mit dem Staate feindlich stellt, ihnen die Befugnisse, ja sogar die Pflichten auferlegt, das hintanzureißen und dem entgegen zu wirken, was der Staat verwirklicht wünschen muß. Der Staat beruht ja denn doch am Ende auch auf sittlichen Grundlagen, er muß darauf beruhen, ihm muß das Höchste seyn die edle Gabe des Menschen, die Verhältnisse zur Gesammtheit und dann am Ende zur Gottheit im Staate zu verwirklichen. Ist die Grundlage des Staates eine sittliche, so ist es durchaus unverträglich, daß irgend eine religiöse Meinung gegen das Sittengeseh verstoßen könne, oder daß sie im Wesentlichen, was den Einzelnen dem Staate gegenüber obliegt, sich feindlich und verhindernd in den Weg stellt; ich habe daher diese Beschränkungen mit aufgenommen, um zu zeigen, daß nicht eine unbeschränkte und gleichsam wilde Freiheit in der Beziehung stattfinden solle, und daß der Staat sich durchaus nicht auf den Standpunct des Indifferentismus stellen dürfe und könne. Ich habe hinzugesetzt: "In der häuslichen und öffentlichen Ausübung," weil denn doch der Ausdruck "Ausübung" zwar die Beisätze häuslich und öffentlich in sich begreifen könne, weil ich aber glaube, daß es gut ist, wenn in beiden Beziehungen jeder Zweifel beseitigt wird, und dieser Ausdruck aufgenommen werde. Und ich glaube, daß hier um so weniger eine Gefährdung der Interessen des Staates zu erwarten ist, weil nämlich die Beschränkung in Zukunft, daß weder das Recht noch die Sittlichkeit verletzt wird, noch der Staat erwarten darf, daß irgend eine Religionsgesellschaft etwas unternehme, was dem Staatszwecke selbst hindernd in den Weg trete. (Bravo.)
Präs. Der Antrag des Abg. Wiser lautet: "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet; sie sind unbeschränkt in der häuslichen und öffentlichen Ausübung ihrer Religion, so weit diese Ausübung weder rechtsnoch sittenverletzend ist, noch auch einer bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Pflicht wiederstreitet."
Wird dieser Antrag unterstützt? (Er ist unterstützt.)
Abg. Demel. Ich bitte ums Wort. Ich beantrage den Schluß der Sitzung. (Ruf: Nein! Fortsetzung!)
Präs. Es wurde der Schluß der Sitzung verlangt. Diejenigen Herren, welche für den Schluß sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Nun hat der Abg. Pitteri das Wort.
Abg. Pitteri. Ich verzichte darauf.
Präs. Der Herr Abg. Ullepitsch.
Abg. Ullepitsch. Ein Amendement, das ich zum §. 13 zu stellen beabsichtige, veranlaßt mich zum Behufe der Begründung desselben, meine Herren, auf kurze Zeit ihre Aufmerksamkeit in Anspruch zu nehmen. Der erste Absatz des §. 13 lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsübung gewährleistet." Was nun den ersten Theil dieses Absatzes, nämlich die Gewährleistung der Freiheit des Glaubens betrifft, so läßt sich vom rechtlichen Standpuncte dagegen nichts einwenden, diese Freiheit würde sich von selbst verstehen, wenn sie auch in diesen Paragraph nicht ausdrücklich aufgenommen wäre, denn Glaubens- und Gewissensfreiheit muß vom politisch-rechtlichen Standpuncte als ein unveräußerliches Recht des Menschen anerkannt werden, weil das Sittengesetz gebietet, nach Erkenntniß der Wahrheit zu streben, und der anerkannten Wahrheit nach zu leben. In dieses Gebiet des Volkslebens, in das Gebiet der religiösen Ueberzeugung ist keine weltliche Macht berufen einzugreifen, und wo sie es im Laufe der Zeiten widerrechtlich gethan, hat sie nur ein blutiges Märtyrerthum hervorgerufen. Glaubens- und Gewissensfreiheit verlangt auch die reine Lehre des Christenthums, indem sie uns zuruft: "Prüfet Alles und das Gute behaltet." In so lange also die religiöse Ueberzeugung ein Eigenthum der Menschenbrust ist, in so lange sie nicht auf dem äußeren Rechtsgebiete erscheint, liegt sie auch außer dem Gesichtskreise des Staates. Wenn sie sich aber nach Außen manifestirt, wenn sie sich als Kirche gestaltet, und in die Schichten des Staates dringt, dann ändert sich auch das Verhältniß zur weltlichen Macht, des Staates. Denn wenn auch Staat und Kirche in ihrem Wesen verschiedene, für sich dem Zwecke nach selbstständige und coordinirte Institutionen sind, so berühren sie sich doch innig in der Anstrebung zur Erreichung ihrer Zwecke und in der gemeinschaftlichen Belebung des socialen Organismus. Es gibt zwar moderne Politiker, welche die Rechtslehre als etwas in allen Beziehungen von der Sittenlehre gesondertes betrachten, und in Consequenz dessen auch den Staat strenge als Rechtsanstalt betrachtet und behandelt wissen wollen. Allein, handelt es sich um die Uebertragung ihrer Theorien in die Wirklichkeit des Staatslebens, und um die Prüfung der ihnen auf diesem Standpuncte zur Erreichung des Staatszweckes zu Gebote stehenden Mittel, dann wird es sich zeigen, daß eine solche strenge Sonderung, in der Praxis nicht wohl ausführbar sei, und eine einseitige Behandlung des Staatslebens zu keinem genügenden Resultate führt.
Betrachtet man nämlich den Staat lediglich als Rechtsinstitut, und die ihm in dieser seiner Stellung zukommenden Mittel zur Anstrebung und Erreichung seiner Zwecke, so wird es sich ergeben, daß ihm in dieser Isolirung als natürliche Elemente aller Macht im Staate nur Geisteskraft, Reichthum und Ueberlegenheit der Zahl, oder physischer Uebermacht an sich keine sittlichen Mächte zu Gebote stehen. In diesem Zustande aber, und so lange lediglich diese Elemente thätig sind, werden sich nur die Wirkungen zweier Gegensätze, nämlich die der Volksobmacht gegen die Volksgegenmacht der Aristokratie des erblichen Vorrechtes, des Talentes und Reichthums bemerkbar machen, und soll der Staat unter diesen Verhältnissen bestehen, so wird es ihm obliegen, im Kampfe dieser gewaltigen Mächte das Gleichgewicht zu erhalten, was ihm aber nur so lange gelingen, und seinen Bestand nur in soweit garantiren wird, als er zwischen den ankämpfenden Elementen das Verhältniß der gegenseitigen Beschränkung festzuhalten vermag. Die Geschickte aller Zeiten lehrt es uns jedoch, daß diese Kräfte im Staatsleben nie ruhen, daß sich der Kampf der Volksherrschaft mit den aristokratischen Elementen im großen Kreislauf des Völkerlebens beständig fortbewegt, und daß meist, wenn eine dieser Mächte siegte, der Sieg gewöhnlich auch schon den Keim der Niederlage in sich trug. Wenn wir auf Rom, Frankreich und England blicken, so werden wir sehen, daß daselbst nach dem Siege der Demokratie, mit Cäsar, Cromwell und Napoleon abermals die Despotie den Scepter ergriff, und sich auf den Trümmern der Demokratie den Thron erbaute, und zwar in Rom bis zum Sturze des Reiches, und in Frankreich und England um abermals demokratische Rückwirkung hervorzurufen. Die dem Staate nur als isolirtes Rechtsinstitut zukommenden Mittel werden daher für sich allein nicht genügen, um ihn über den beständigen Kampf bloßer Naturgewalten, welche die Politik nur nothdürftig zu beherrschen vermag, emporzuheben, und ihm die Erreichung seiner gebotenen Zwecke thunlich zu macken. Er muß daher auf eine dauerndere Quelle seiner Macht und auf wirksamere Hilftmittel zur Anstrebung seiner Zwecke bedacht seyn, und die wird er einzig und allein in der sittlichen Natur des Menschen finden.
Der Staat hat daher auf die Entwicklung und Ausbildung der sittlichen Elemente, dieser edelsten aller Krafte bedacht zu seyn, weil nur die sittliche Macht im Staate ihm eine dauernde Basis bietet, da sie die materiellen Factoren des Staatsverbandes wirksam in Schranken zu halten vermag, und Fortschritt ohne Selbstzerstörung möglich macht. Das Rechtsgesetz selbst findet seine festeste Grundlage im Sittengesetz und ohne Anerkennung der Heiligkeit und Unverletzlichkeit des Sittengesetzes wird wohl ein dauernder Rechtszustand nicht erreichbar seyn. Aus dem innigen Verbande des Rechts- und Siltengesehes aber entspringt als eine Consequenz innerer Notwendigkeit der religiöse Glaube an eine höhere sittliche, an eine göttliche Weltordnung. Abgesehen hievon, wendet man den Blick auf die unteren socialen Schichten dorthin, wo in den Wohnungen des Jammers, Noth und Elend herrscht, wo der bitterste Kampf des Lebens gekämpft wird, wo im Drange des Schicksals an die Stelle kecker Zuversicht die Verzweiflung tritt, so wird man sich überzeugen, daß die bloßen materiellen Mittel des Staates nicht zureichen werden, um in allen Lagen desselben die zur Erreichung des Staatszweckes erforderliche sittliche Pflege der Menschheit zu bewirken, und daß es nur der religiöse Glaube sei, der die Thränen des Elends zu trocknen und die Handlungen der Menschen in allen Lagen zu leiten vermag, indem die Rechtsgesetze nur den Bürger berühren, die Religion aber den Menschen in seiner Totalität beherrscht. Religion und Kirche als der Inbegriff der höchsten geistig sittlichen Interessen, nehmen daher als Quelle der sittlichen Macht im Staatsorganismus auch die erhabenste Stellung ein, ja sie sind die Seele desselben, denn Kirche und Staat haben ja die erhabene gemeinschaftliche Bestimmung der Begründung der höchst möglichen Glückseligkeit und sittlichen Vervollkommnung aller Staatsbürger. Dem Staate kann es daher nicht gleichgiltig seyn, welchem religiösen Glauben seine Staatsbürger nachleben, und muß auch vom politisch-rechtlichen Standpuncte Glaubens- und Gewissensfreiheit als ein unveräußerliches Recht des Menschen anerkannt werden, so ist doch sicher dieß nicht der gleiche Fall in Bezug auf die Gewährleistung der öffentlichen Religionsübung ohne alle Beschränkung.
Der zweite Theil des ersten Absatzes des §. 13 garantirt nun den österreichischen Staatsbürgern die Freiheit der öffentlichen Religionsübung allgemein und ohne jegliche Beschränkung, und nur in dem zweiten Absahe heißt es: "Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen." Wenn man nun diese Textirung des Paragraphes in ihrer Allgemeinheit in Erwägung zieht, so kann man sicher nicht annehmen, daß damit von Seite des Constitutions-Ausschusses gemeint war, daß überhaupt jeder, und selbst ein solcher Cultus in Oesterreich zulässig seyn solle, aus welchen Verbrechen und Vergehen folgerecht hervorgehen, sondern es können offenbar nur Verbrechen und Vergehen gemeint seyn, welche aus dem Mißbrauche der Freiheit der öffentlichen Religionsübung begangen werden. Sollen aber Gesetze überhaupt deutlich und bestimmt stilisirt seyn, so muß ich mich noch insbesondere gegen die allgemeine Fassung dieses Absatzes erklären, unter welche die absurdesten Irrlehren subsumirt werden könnten, die so gefährlich als verderblich sind, und tief in den Organismus des Staates eingreifen. Nicht dem ersten besten, der sich als einen Propheten ausgibt, und seinen leichtgläubigen oder fanatisirten Genossen kann es gestattet seyn, unter dem religiösen Deckmantel den Samen des Unheils im Staate zu säen, und der Staat kann und darf nicht im Vorhinein staatsgefährliche Culte authorisiren, ohne seiner Würde und der Bedeutung der Religion fürs öffentliche Leben Eintrag zu thun. Es ist zwar kaum zu befürchten, daß Religionssecten, wie die der Schakers, der Flagellanten und Thugs oder dergleichen, in Oesterreich entstehen, oder nach Oesterreich einwandern werden, es gibt aber auch noch andere gefährliche Lehren, welche z. B. Besitzthum und Ehe bedrohen, und andere derlei Auswüchse des modernen Communismus und Socialismus, die als feines aber tödtliches Gift im Staatsorganismus wirken, und nur die anarchische Auflösung des Staatsverbandes herbeiführen. Die allgemeine Fassung des Paragraphes und die in demselben enthaltene unbeschrankte Freigebung aller Culte, würde übrigens dem Staate nur zum Vorwurfe des Indifferentismus gereichen, und doch kann und darf der Staat nicht indifferent seyn gegen die geistige Gewalt im Staate, mit welcher er in seinen sittlichen Grundlagen die Wurzeln gemein hat. Die Staatsgesellschaft besteht aus denselben Menschen, welche die religiöse Gesellschaft bilden, und man kann in der Kirche sein Bürgerthum, und als Staatsbürger seinen Glauben nicht ablegen, sondern beide Institute bestehen mit-, neben- und ineinander, und durch Jahrhunderte bereits durchdringt in Oesterreich das im Geiste der Wahrheit und Liebe waltende Christenthum alle Verhältnisse des Volks- und Staatslebens, und bildet die dauernde, sittliche Grundfeste des Staatsverbandes, Indifferentismus in religiöser Beziehung wäre Indifferentismus in sittlicher Beziehung, Indifferentismus in sittlicher Beziehung kann aber dem Staat durchaus nicht zustehen, weil eben die Sittlichkeit die festeste Grundlage des Rechts und die Bedingung der dauernden Verwirklichung des Rechtszustandes im Staate ist, und sonach der Staat auf das diesifällige Recht der bürgerlichen Gesetzgebung, auf die Erreichung aller rechtmäßigen Staatszwecke und auf den ersten derselben, nämlich die Handhabung von Recht und Frieden nicht verzichten kann und darf. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß der §. 13 mit Hinweglassung des zweiten Absatzes folgendermaßen zu lauten habe: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit, und jeder vom Staate als gesetzlich bestehend anerkannten Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung gewährleistet."
Das Amendement des Abg. Ullepitsch lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit, und jeder vom Staate als gesetzlich bestehend anerkannten Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung gewährleistet." — Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt. — Es hat nun das Wort der Herr Abg. Löhner. (Ist nicht anwesend) Abg. Ziemialkowski (verzichtet.) Abg. Kratochwill.
Abg. Kratochwill. Meine Herren, ich werde mich sehr kurz fassen. In Uebereinstimmung mit dem Herrn Abg. für Gitschin, halte ich auch die im §. 13 ausgesprochene Freiheit des Glaubens für Etwas, von sich selbst verstandenes, planastisches, überflüssiges. Der Glaube, der im Innern sich entwickelt und thront, unterliegt keiner öffentlichen Aufsicht. Er ist nicht der Gegenstand des weltlichen Arms, er ist von ihnen unerreichbar, selbst in Julianus und Neros Nähe lebten eifrige Verehrer Christi; dagegen scheint mir der zweite Absatz zu unbestimmt, etwas zu wenig zu enthalten, indem er jede Religionsgesellschaft ohne auf die Principien und Tendenzen derselben Rücksicht zu nehmen, die öffentliche Religionsübung gewährleistet, und ihre Unterdrückung an ein Verbrechen und Vergehen, welches erst bei der öffentlichen Religionsübung begangen seyn dürfte, knüpft. Dadurch scheint mir dieser Absatz nicht nur der Sectirerei, sondern auch der polnischen Wühlerei einen gefährlichen Schmieden von staats- und rechtswidrigen Plänen unter einer religiösen Maske einen bedeutenden Vorschub zu leisten, einen zu freien Spielraum zu gewähren. Das Einschreiten des Staates, nachdem eine Gesellschaft, welche im Geheimen gearbeitet hatte, es wagt öffentlich aufzutreten und hiebei ein Verbrechen begeht, wäre in den meisten Fällen zu spät. Nehmen wir also den Paragraph, wie er lückenhaft uns vorliegt an, so würden wir die geheime Polizei als die einzig mögliche steuernde Maßregeln solcher Mißbräuche indirect ins Leben rufen, und von der möge uns wohl Gott Alle bewahren. Ich wünschte also, daß die im §. 12 angenommene Beschränkung rechtswidrig und staatsgefährlich auch in diesem Paragraph acceptirt werde, da jedoch bereils in diesem Sinne der Herr Abg. Wiser gesprochen, und sein eingebrachtes Amendement motivirt hatte, das von mir beantragte Amendement zum ersten Absätze bereits vom Abg. Sidon bevorwortet worden ist, so glaube ich mit Fug und Recht auf das Wort verzichten zu sollen, um Sie nicht in die unangenehme Lage zu versetzen, einen und denselben Gegenstand zweimal zu hören.
Abg. Kutschera. Ich erlaube mir den Schluß der Sitzung zu beantragen, weil wir noch eine Wahl haben für die Provinz und die Herren um 5 Uhr im Constitutions-Ausschusse zusammen kommen sollen.
Präs. Wird der Antrag auf Schluß der Sitzung unterstützt? (Geschieht.) Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Sitzung sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Der Antrag auf Schluß der Sitzung ist genehmigt. Die morgige Sitzung dürfte um 10 Uhr stattfinden. Voraussichtlich, daß die morgige Sitzung lange dauern dürfte, ersuche ich die Herren zeitlicher zu erscheinen, damit wir doch einmal um 10 Uhr anfangen könnten. Als Tagesordnung würde ich vorschlagen:
1. Die Lesung des Protokolls,
2. Prüfung von Wahlacten und Berichte über beanständete Wahlen.
Der Vorstand des Ausschusses für Schulwesen wünscht einen kleinen Vortrag bezüglich der Organisirung der Arbeiten im Ausschusse zu halten. Es würde also kommen:
3. Bericht des Ausschusses für Schulwesen,
4. Bericht des Finanzausschusses über die Depositen,
5. Bericht des Ausschusses bezüglich der Angelegenheit des Abg. Kaim.
Der Abg. Kaim hat zwar ein Gesuch an den Vorstand gerichtet, in welchem er bittet, daß seine Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung gesetzt werde, weil er im Begriffe ist, gegen die ihn betreffende strafgerichtliche Eignung einen Recurs zu ergreifen. Ich glaube, daß auf diese Einlage nicht Bedacht zu nehmen sei, aus verschiedenen Gründen, namentlich auch deßhalb, daß dieser Gegenstand bereits auf der Tagesordnung war, und nur deßhalb vertagt wurde, weil der Bericht noch nicht fertig war, ich glaube also diesen Gegenstand auf der Tagesordnung belassen zu müssen.
Der Vorstand des Ausschusses zur Prüfung der Reichstags-Rechnung wünscht auch, damit der Gegenstand auf die Tagesordnung komme. Es wird ein kurzer Bericht seyn, worin bloß die Resultate der geprüften Rechnungen werden mitgetheilt werden. Ich werde ihn vor dem Gegenstande, betreffend den Abg. Kaim, setzen.
Abg. Brauner. Ich beantrage den Gegenstand wegen Hrn. Kaim als einen schon lange schwebenden zuerst zu setzen.
Präs. Es ist aber in dieser Beziehung der Umstand zu erwägen, daß die Commission sich vereinigt hat, auf eine geheime Sitzung anzutragen. Ich werde Ihnen diese Frage zur Abstimmung vorlegen; — ferner haben wir im Ausschusse auch die Frage in Betrachtung gezogen, ob dieser Gegenstand zu Anfang oder zu Ende der Sitzung vorgebracht werden solle. Wir glauben, daß er zuletzt zur Verhandlung kommen sollte. Da aber jetzt der Antrag gestellt wurde, ihn zuerst auf die Tagesordnung zu bringen, so werde ich darüber abstimmen lassen.
Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß dieser Gegenstand zuerst in Verhandlung komme, wollen aufstehen (Majorität). Es ist also der erste Gegenstand der Tagesordnung, die Verhandlung über die Angelegenheit des Abg. Kaim. Ich ersuche pünctlich um 10 Uhr zu erscheinen.
Abg. Polažek. Ich ersuche den Antrag zur Unterstützung zu bringen, daß die morgige Sitzung wegen der Angelegenheit des Abg. Kaim eine geheime sei.
Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Es geschieht.) Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen (Majorität). Der Antrag ist angenommen.
Die heutige Sitzung ist geschlossen.
Schluß 2 1/2 Uhr.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.