Støeda 21. února 1849

Religionsgesellschaft ist nach den rücksichtlich der Vereine überhaupt aufgestellten Grundsätzen zu behandeln", nur ein fremdes Blümchen, das ich aus dem Minoritätsgutachten a) zum §. 14 gepflückt habe, und die Namen jener Männer, welche dasselbe stellten und von denen der verehrte Herr Abg. für Lemberg es auch in seinem Verbesserungsantrage zum §. 14 aufgenommen hat — die bürgen doch dafür, daß er nicht von Reactionären oder Obscuranten herrühre, und nicht aus Servilismus für das Ministerium gestellt wurde. Uebrigens ist es allerdings wahr, daß ich mir bei diesem Satze eine kleine Variante durch die Einschaltung der Worte: "neu entstehende" (Religionsgesellschaft nämlich) erlaubt habe; allein es bestimmten mich zwei Gründe dazu, denn 1. glaubte ich mich dazu berechtiget, weil die bestehenden christlichen Kirchen und das Judenthum vom Staate schon lange als nicht staatsgefährlich anerkannt worden sind, und diese Confessionen also unter Berufung auf den §. 12 nicht wegdecretirt werden können; und 2. wurde von dem bereits erwähnten Herrn Abg. für die Roßau umständlich erörtert und gezeigt, daß die Kirche, am wenigsten aber die katholische, nicht geradezu mit der nächsten besten Association zu vergleichen sei; eine Behauptung, die allerdings wahr und richtig ist, und jedenfalls richtiger als ein in der nämlichen Rede gefallenes Citat, welches insbesondere auf unsere Provinz Bezug hatte, wo von einer sogenannten Mutter Gottes in Kaltern Erwähnung geschah; denn ich kann mit Bestimmtheit versichern, daß es in ganz Tirol keinen Menschen gibt, weder Laien noch Priester, der das ekstatische Mädchen von Kaltern jemals mit dem Namen der Mutter Gottes beehrt hätte, obwohl das Volk dieses Frauenzimmer hie und da Heilige von Kaltern nennt, eben weil ihr Zustand etwas Unerklärbares, etwas Wunderbares in sich schließt.

Was den letzten Absatz meines Amendements betrifft! "Die Bildung kirchlicher Gemeinden solcher Religionsbekenntnisse, welche bisher noch nicht in allen Theilen (Provinzen) des Staatsgebietes vorkamen, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt", so muß ich mich vor Allem gegen den Vorwurf oder die Voraussetzung verwahren, daß ich dadurch dem Moloch religiöser Intolleranz ein Opfer habe bringen wollen, oder daß mich bei der Stellung dieses Satzes lediglich engherzige provinzielle Rücksichten geleitet hätten. Der Grund, der mich zu diesem Beisatze bestimmte, war kein anderer, als der lebhafteste und gewiß nicht tadelnswerthe Wunsch, daß die Bildung einer neuen kirchlichen Gemeinde, sei sie eine katholische oder lutherische oder kalvinische, unirte oder nicht unirte, oder jüdische, durch ein eigenes Gesetz in den nicht paritätischen Provlnzen geregelt werde, und zwar, weil ohne dießfällige klare und deutliche gesetzliche Bestimmungen Aufregung, Unordnung und Verwirrung entstehen könnte, ja in manchen Fällen entstehen müßte, wenn z. B. ein Theil einer Gemeinde oder der Bewohnerschaft irgend eines Ortes oder nehmen wir an, der größere Theil der Bevölkerung aus der bisherigen Kirche ausscheiden, und in eine andere oder neue Religionsgesellschaft übertreten wollte.

Meine Herren! Wenn Sie den §. 13, wie er im Entwurfe hier steht, ohne dießfalls irgend einen Zusatz zu machen, hernehmen, so werden Sie mir aus dem §. nicht entscheiden können, wie es dann zu halten sei, wenn in einem solchen Orte, wo bisher nur eine Confession bestand, vorausgesetzt, daß diese Gemeinde eine eigene Kirche, eine eigene Schule mit dazu bestimmten Stiftungscapitalien oder Einkünfte hat, ein solcher Austritt aus der bisherigen Kirch engesellschaft Statt findet, ob nämlich die Ausgeschiedenen noch fernerhin ein Recht auf Mitbenutzung der Kirche und Schule, oder aber auf einen verhältnißmäßigen Antheil am Kirchen- und Schulvermögen haben, um dasselbe für Zwecke dieser Art im Einklange mit ihrer neu gewonnenen religiösen Ueberzeugung und für die Bedürfnisse ihres Cultus verwenden zu können; wenn Sie sich auf dem Gebiete der praktischen Durchführung dieses §. ein wenig umsehen, so können Ihnen noch viele analoge Fälle vorkommen, deren Normirung durch ein eigenes Gesetz nicht bloß wünschenswerth, sondern sogar nothwendig erscheint. Wollen Sie Belege und Beweise hiefür, so verweise ich Sie auf die Geschichte und insbesondere auch auf die so oft angerühmte Josephinische Gesetzgebung, von der Sie mir gewiß zugeben müssen, daß sie in ihrer ursprünglichen Gestalt wenigstens nicht mehr in allen Stücken brauchbar sei, sondern auf eine den Zeitverhältnissen anpassende Art umgemodelt Verden müsse. Uebrigens habe ich durch die Beantragung eines besonderen Gesetzes zur Regelung dieser kirchlichen Gemeinde-Angelegenheiten keineswegs der legislativen Gewalt des hohen Reichstags etwas entziehen oder das Recht, ein solches Gesetz zu geben, den Provinzial-Landtagen oder Provinzial-Vertretungen vindiciren wollen. Denn so lange durch die Constitution nicht bestimmt ist, welcher Antheil an Autonomie den Provinzial-Vertretungen zugewiesen wird, so lange kann man in dieser Beziehung auch nichts bestimmen, und wenn der hohe Reichstag dieses Gesetz selbst in Angriff nimmt, glaube ich, wird es wenigstens freisinniger ausfallen, als die Bestimmung des §. 10 über die Freizügigkeit, wo man zuerst die Freizügigkeit der Person und des Vermögens im Principe anerkennt, und es dann wieder einer jeden Gemeinde überlassen hat, dieses Recht nach Belieben zu paralisiren. Wer sich die Mühe nimmt, meinen Modificirungs-Antrag zum §. 13, wie ich ihn bereits vorgelegt habe, in seinem Zusammenhange ohne Leidenschaftlichkeit und frei von vorausgesetzten Vorurtheilen aufzufassen, der wird die Ueberzeugung gewinnen, daß der dritte Absatz, über die Bildung fremdkirchlicher Gemeinden von mir nicht aus dem Grunde beantragt wurde, um selbe für unzulässig zu erklären oder zu erschweren, denn das wäre ein Absurdum und würde dem in dem ersten Absatze ausgesprochenen Principe, daß jeder anerkannten oder die Anerkennung erwirkenden Religionsgesellschaft das Recht des öffentlichen Cultus gewährleistet sei, geradezu widersprechen, sondern der Grund war, um jedem Mißverständnisse, jeder Mißdeutung und den daraus möglicher Weise entstehenden Conflicten zwischen den Anhängern der ehemals bestandenen kirchlichen Gemeinde und den Ausgeschiedenen vorzubeugen, und in dieser Beziehung, glaube ich, ist es sogar Pflicht des Staates, ein solches Verhältniß zu regeln und zu bestimmen. Ich habe bei der Andeutung solcher Conflicte auch keineswegs bloß die Provinz Tirol im Auge gehabt, obwohl mein verehrter Freund, der Vertreter der Stadt Innsbruck, die bisherigen eigenthümlichen Verhältnisse unserer Provinz mit voller Aufrichtigkeit und Unbefangenheit auseinander gesetzt und dieselben dem hohen Reichstage zur möglichsten Berücksichtigung empfohlen hat; allein es gibt ja außer Tirol auch noch andere Länder, wo ebenfalls die Regelung, die bestimmte Regelung dieser Verhältnisse als eine Nothwendigkeit erscheint. Aus zuverläßlicher Quelle glaube ich behaupten zu können, daß z. B. in den Provinzen Kärnthen, Steiermark, ja vielleicht auch in Oberösterreich der Bau einer jüdischen Synagoge ebensoviel oder größeres Aufsehen verursachen würde, als der Bau eines protestantischen Bethauses in andern reinkatholischen Ländern, wie in den italienischen Provinzen und in Dalmatien. Wegen Unduldsamkeit, glaube ich, darf man uns nach den bereits von dem Herrn Abg. für Innsbruck gemachten Bemerkungen, wenigstens dem Volke, keinen Vorwurf machen; denn die wenigen Israeliten und Akatholiken, welche bei uns in den Städten als Handeltreibende leben, haben nie einen Anlaß gefunden, sich wegen religiöser Intoleranz zu beschweren.

Was das Ereigniß betrifft, welches der verehrte Herr Abg. für die Kleinseite von Prag, den Regungen seines menschenfreundlichen Herzens folgend, bei der Generaldebatte berührt hat, so berufe ich mich gleichfalls auf Das, was eben von meinem verehrten Vorredner, dem Abg. für Innsbruck, bemerkt worden ist, und ich kann überdieß die beruhigende Versicherung geben, daß gelegenheitlich des letzten Landtages — und diese Versicherung kann ich geben mit Berufung auf die stenographischen Berichte — mehrere unserer würdigsten katholischen Priester öffentlich, nicht etwa in geheimer Sitzung, die Erklärung abgegeben haben, daß ein solches Ereigniß, mögen auch die Folgen, welche immer seyn, sich in Tirol nicht mehr wiederholen könne. Und nun, meine Herren! zum Schlusse noch eine Bitte. Nehmen Sie mein Amendement und würdigen Sie es so wie es wirklich vor Ihnen liegt, ohne hinter jedem Worte gleich reactionären Unrath, freiheitsfeindliche Tendenzen und ultramontane Palisaden zu suchen. Ich habe Ihnen offen und ehrlich gesagt was ich wünsche und warum ich es wünsche, und wenn meine Kräfte zu schwach waren, um Sie für meine Ueberzeugung zu gewinnen, so machen Sie mir mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes und die Reinheit meiner Absicht nicht den lieblosen Vorwurf einer unverschuldeten Ungeschicklichkeit, die sich oft leichter behaupten als beweisen läßt. (Beifall.)

Präs. (liest den Verbesserungsantrag des Abg. Strasser). Wird dieser Antrag unterstützt? (Zahlreich unterstützt.)

Präs. Es hat sich als vom Platze für den Antrag sprechend der Herr Abg. Ziemialkowski gemeldet, und hat demnach jetzt das Wort. —

Abg. Zemialkowski. Ich werde, meine Herren, kein Wort verlieren über den Grundsatz der Glaubensfreiheit und der öffentlichen Religionsübung. Viele Redner vor mir haben darüber gesprochen, und ich glaube, das ist eine Wahrheit, die im 19. Jahrhunderte von Niemanden in Zweifel gezogen werden soll. Ich habe mir das Wort erbeten, einzig nur deßhalb, um dem Herrn Abg. für Tolmein zu antworten, um mich zu reinigen von dem Vorwurfe, den er mir gemacht hat, einem Vorwurfe der mich nicht bloß der Irreligiosität beschuldigt, sondern so weit geht, daß er meinen Verstand in Frage stellt. Er hat mich zu wiederholten Malen einen geistreichen Redner genannt; aber mir zugleich zugemuthet, daß ich die Freiheit des Glaubensbekenntnisses für den Unglauben vertheidigt habe — das ist aber ein Unsinn, und wenn der ehrenwerthe Abgeordnete für Tolmein dieß für geistreich hält, so muß ich gegen dieses schmeichelhafte Beiwort auf das entschiedenste protestiren. — Ich, meine Herren, habe, wie Sie sich vielleicht noch erinnern werden, gefordert die Freiheit für den Glauben; ich habe gefordert die Freiheit für die öffentliche Religionsübung. Dadurch habe ich meine Herren indirect gegen den Unglauben, gegen den Atheismus gesprochen; auch wenn ich gesagt habe, daß der Staat nicht das Recht habe, mich zu zwingen, was immer für einen Glauben öffentlich zu bekennen, habe ich nicht dem Atheismus das Wort gesprochen, sonst müßten Sie dieß auch dem gegenwärtigen Ministerium zu Schuld legen, welches, indem es in den Reisepässen die Rubrik streichen ließ, wo das Religionsbekenntniß angegeben war, meinen Antrag zum Theile schon in Ausführung gebracht hat. Es wird nun bei Ausstellung eines Reisepasses Niemand gefragt, zu was für einer Religion er sich bekenne, er wird also nicht genöthiget, seinen Glauben zu bekennen. Allein das verehrte Mitglied von Tolmein scheint meine Rede nicht verstanden zu haben. Die stenographischen Berichte konnte er nicht nachlesen, denn Dank dem Fleiße unserer Druckerei, bekommen wir sie erst immer vier Wochen später (Beifall); er hätte sich aber als Ehrenmann die Mühe geben sollen, meine Rede im stenographischen Bureau nachzulesen; er hätte dann mir nicht Unrecht gethan, und sich selbst die unlohnende Arbeit erspart, d. h. eine Viertelstunde gegen eine Windmühle zu kämpfen. (Beifall).

Abg. Scherzer. Ich trage auf den Schluß der Debatte an.

Präs. Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt.

Dafür ist Niemand mehr eingeschrieben. Dagegen: Jelen, Trummer, Rulitz, Hawelka, Dobrzansky, Hellrigl.

Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, wollen aufstehen. — Es ist die Majorität. Wollen die eben verlesenen Herren zusammentreten und einen General-Redner erwählen.

Abg. Rulitz. Ich habe einen Abänderungsantrag gestellt und glaube nach der Geschäftsordnung das Recht zu haben, ihn zu begründen; ich habe mich als Redner dafür einschreiben lassen, und deßhalb steht mir nach der Geschäftsordnung das Recht zur Begründung meines Abänderungsantrages zu.

Präs. Der gewählte Generalredner kann dann im Namen aller dieser Herren die Anträge begründen.

Abg. Rulitz (liest den §. 45 der Geschäftsordnung); ich glaube auf diesem Paragraphe mein Recht zu fußen.

Präs. Allein wollen der Herr Abgeordnete auch berücksichtigen, daß ebenso nach Vorschrift der G.O. nach dem ausgesprochenen Schluß der Debatte Niemand als die Generalredner und der Hauptantragsteller, oder im Falle als mit einem Berichterstatter verhandelt wird, nur der Berichterstatter und die Generalredner zu sprechen haben. Wollen die Herren Abgeordneten unter sich einen Generalredner erwählen.

Präs. Es wurde bereits ein General-Redner gewählt. — Der Herr Abg. Rulitz hat das Wort.

Abg. Rulitz. Ich erlaube mir die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß die meisten Herren Redner, welche ihre Amendements gestellt haben, mit denselben Amendements das nämliche beinahe sagen wollten, was ich eben in dem meinigen Amendement gesagt habe, mit Ausnahme des letzten Satzes, wo ich vorgeschlagen habe, daß den vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften die öffentliche Religionsübung nach Maßgabe der Landesgesetze gewährleistet werde.

Ich habe meinen Antrag ursprünglich dahin gestellt; jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens, die öffenlliche Religionsausübung aber nur einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft nach Maßgabe der Landesgesetze gewährleistet. Der 2. Absatz: "Verbrechen und Vergehen, welche bei der Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen" hälte wegzubleiben. Den ersten Satz ändere ich freiwillig dahin ab, oder vielmehr ich verbessere die Stilisirung dahin, daß es heißen solle anstatt: "einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft"; "den vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften. Ich gehe demnach zur Begründung meines Amendements über. Der Staat, dessen Aufgabe der Schutz der Rechte und die Förderung des Gesammtwohles der Staatsbürger ist, muß wissen, welche Religionen in ihm bestehen, um beurtheilen zu können, ob dieselben nicht etwas enthalten, was dem Staatszwecke geradewegs entgegen ist. Sie werden mir zugeben, meine Herren, daß die Religion auf die Sittlichkeit ihrer Bekenner und Staatsbürger einen wesentlichen und zwar sehr großen Einfluß hat; denn je reiner die Grundsätze dieser Religion sind, desto sittlicher werden die Staatsbürger seyn, desto weniger Verbrechen werden begangen, und desto leichter wird es dem Staate seyn, seine Aufgabe in jeder Beziehung zu erfüllen. Eine entgegengesetzte Wirkung wird eine Religion äußern, die nicht so lautere Grundsätze enthält. In so lange die Religion jeder Einzelne für sich ausübt und sich nicht Mehrere in eine Gesellschaft vereinen werden auch so unlautere Grundsätze für den Staat zwar in den Folgen merkbar, jedoch nicht staatsgefährlich sein; wenn sich jedoch Mehrere in eine Gesellschaft vereinigen, und daher mit gesammten unvereinten Kräften wirken, so ist es natürlich, daß der Staat dadurch in die Nothwentigkeit versetzt wird, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, von welchen Grundsätzen die bestimmte Religionsgesellschaft beseelt ist, da man im entgegegesetzten Falle den einzelnen Religionsgesellschaften das Recht zugestehen müßte, auch störend im Staatszwecke einzugreifen, was doch Niemand behaupten wird. Sei es mir erlaubt, mich hier eines von dem ehrenwerthen Abgeordneten für die Josephstadt bei der Debatte über den §. 10 gebrauchten Beispieles zu bedienen. Es würde sich eine Religionsgesellschaft bilden, welche zwar unter andern sehr reinen Grundsätzen ihren Bekennern das Cölibat als Glaubenssatz zur Pflicht auflegen würde. Ich frage Sie, meine Herren, möchte der Staat eine solche Religionsgesellschaft dulden? Würde dadurch nicht der Verfall der menschlichen Gesellschaft, der Verfall des Ackerbaues, der Industrie, der Gewerbe, ja mit der Zeit der Verfall des ganzen Staates die Folge seyn? (Lachen.) Ich spreche hier nicht von Etwas Neuen, es gab solche Sectirer gleich im Anfange des 2. Jahrhunderts nach Stiftung unserer christlichen Lehre, und zwar zu einer Zeit, wo die Lehre noch viel reiner war, als die gegenwärtige ist. Es gab einen Theil der Secte der sogenannten Gnostiker, welcher sich das Cölibat als Glaubenssatz feststellte, — was sich demnach bereits damals zugetragen hat, das nämliche könnte auch heutzutage eintreten. Ich brauche übrigens in der Geschichte nicht so weit zurückzugehen, ich mache Sie nur aufmerksam auf die Menoniten, diese bestehen heutzutage noch, und doch verbietet den Menoniten ihre Religion den Gebrauch der Waffen, das Tödten von Menschen und somit auch die Kriegsdienste. Ich frage Sie nun, wie ist es möglich, daß Sie einem solchem Sectirer das Recht des Staatsbürgers oder des Staatsbürgerthums zuerkennen können, nachdem Sie bestimmt den Grundsatz, den das ganze hier vertretene Volk von Ihnen erwartet, autsprechen werden, daß zur Volkswehr jeder Staatsbürger — verpflichtet ist. Unter diesen Verhältnissen, glaube ich, unterliegt es keinem Zweifel, daß der Staat das Recht hat, von den verschiedenen Religions-Secten und Religionsgesellschaften die Vorlage ihrer Lehren zum Behufe ihrer Anerkennung zu fordern. Dieses Recht des Staates soll, nach den von den sehr ehrenwerthen Abgeordneten für Perchtoldsdorf und Wilden aufgestellten Behauptungen bereits durch den §. 12 der Grundrechte suplirt werden, allein diese Herren werden es mir vergeben, wenn ich ihnen erkläre, daß ich diesen Paragraph auf Religionsgesellschaften durchaus nicht anwendbar halte, denn es wurde bei der allgemeinen Debatte über die §§. l3, 14, 15 von den sehr ehrenwerthen Abgeordneten für die Roßau sehr scharfsinnig gezeigt, daß dieser Paragraph auf Vereine durchaus nicht Anwendung finde; denn ich kann mir durchaus keinen Verein denken, in den Jemand eintritt, ohne wirklich eintreten zu wollen, ohne auch nur den Willen dazu äußern zu können, was namentlich bei Kindern, welche in die Reilgionsgesellschaft kurze Zeit nach ihrer Geburt in Folge der mit ihnen vorgenommenen kirchlichen Handlungen aufgenommen werden, Statt hat. Dieser Satz ist meiner Ansicht nach so klar, daß er keines weitern Beweises bedarf, wenn man nicht in die Inconsequenz verfallen will, daß ein Verein ohne Vertrag möglich ist. Ich gehe nun zum zweiten Puncte meines Abänderungsantrages über. Ich sagte dort: "nach Maßgabe der Landesgesetze gewährleistet." — Ich bekenne offen, ich bin ein Föderalist, ich halte die Ausführung eines Centralisations-Systemes nach dem Muster Frankreichs für Oesterreich geradezu unmöglich, und würde es der hohen Versammlung wider mein Vermuthen gefallen, eine solche Centralisation auszusprechen, so müßte ich mit Wehmuth ausrufen: Oesterreich besteht in Kürze nicht mehr. (Beifall von der Rechten.) In Verfolgung dieser meiner Ansicht und der Voraussetzung, daß die hohe Versammlung eine Constitution beschließen werde, welche für die einzelnen Provinzen jene Autonomie wahret, die zur Realisirung der Idee eines großen, im Innern kräftigen und freien, nach Außen aber mächtigen Oesterreichs nothwendig ist, habe ich mein Amendement gestellt. Nachdem die Verhältnisse der verschiedenen Provinzen nicht nur allein bezüglich der Bildungsstufe, sondern auch bezüglich der Sitten, Gebräuche, Beschäftigung, ja sogar dem Volkscharakter nach verschieden sind, so glaube ich, daß es Gegenstände genug geben wird, welche der Provinzial-Vertretung überlassen werden können. Ich sehe übrigens gar nicht ein, wie ich z. B. hier über rein provinzielle Verhältnisse z. B. von Böhmen, Galizien, oder eine andere Provinz, die ich nicht kenne, in der ich nicht gelebt und gewebt hate, mit gutem Gewissen abstimmen könnte, und diese Gerechtigkeit, welche ich wenigstens hier offen den Provinzen gegenüber bekenne, hoffe ich von den verehrten Mitgliedern der Kammer, daß sie auch meiner Provinz werden angedeihen lassen. (Beifall von den Rechten.) Auf Grund dessen unterscheide ich daher zwischen Reichsgesetzen und Landesgesetzen. Ich meine Reichsgesetze diejenigen, welche von dem legislativen Körper der am österreichischen Reichstage vertretenen Länder, als für die Gesammtländer bindend gegeben werden. Landesgesetze nenne ich hingegen diejenigen, welche von den einzelnen Provinzialvertretungen in Provinzialangelegenheiten erlassen werden. Daß die Frage, welche Religionsausübung in jeder einzelnen Provinz gewährleistet wird, in diesem Reichstage ausgesprochen werden soll, halte ich, offen gesagt, nicht für gut; denn sonst würde gerade von uns aus das religiöse Gefühl vieler Staatsbürger in mancher Provinz auf eine Art verletzt werden, daß ein gutes Gedeihen von dem Gesetze nicht erwartet werden dürfte. Wenn etwas, meine Herren, unserer Schonung bedarf, so ist es der religiöse Sinn des Volkes; verletzen oder untergraben wir diesen, so wäre es offen gesagt, besser, wir wären zu Hause geblieben, wir bereiten weder für unsere Staatsbürger noch für den Staat ein Heil, — dieses zeigte uns Frankreich im vorigen Jahrhunderte, und ich fürchte, — weil sich bei uns in Folge eines unglücklichen, ob nothwendigen oder zufälligen Verhältnisses, dieses weiß ich nicht, alles wiederholt — daß auch wir in denselben Fehler wie Frankreich, obgleich unter einer andern Form verfallen. Zur Vermeidung eines solchen Unglückes für den ganzen Staat wünsche ich, daß das den Landesgesetzen vorbehalten seyn soll, zu bestimmen, welche vom Staate anerkannte Religionsgesellschaften in den betreffenden Provinzen auch öffentliche Religionsausübung haben sollen. Die Landesvertretung, meine Herren, wird aus Vertrauensmännern der Provinz gewählt werden, die das religiöse Gefühl der Provinzialbewohner am besten zu wahren und zu achten wissen werden, und seyen Sie überzeugt, diese Landesvertretung, aus gebildeten und freisinnigen Männern bestehend, wird bestimmt jeder vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft die freie Religionsausübung gewährleisten, sobald sie nur dieselbe mit dem religiösen Sinne der Provinzialbewohner vereinbahrlich findet. Sollte dieß nicht der Fall seyn, so glaube ich, ist es besser, eine solche Religionsgesellschaft wird zur Verhütung eines größeren Unglückes zurückgewiesen, als man geht mit blutigen Köpfen davon. (Heiterkeit.) Die Geschichte liefert uns dießfalls hinreichend traurige Beispiele und auch Belege dafür, daß sich ein Volk nichts hinauf decretiren läßt, und daß ein Gesetz, besonders wenn es dessen religiösen Sinn beleidigt oder verletzt, nicht befolgt wird, es mögen ganze Wälder von Bajonetten für dasselbe dem Volke entgegen starren, oder Feuerschlünde und Raketten demselben entgegen stehen. Meine Herren, halten Sie solch eine Handlungsweise des Volkes nicht als die Frucht des Aberglaubens, dieses ist sie nicht, sondern es ist die aus der tiefsten Tiefe des Herzens hervorgehende Ueberzeugung von der Göttlichkeit seiner Religion, die ich für jeden Staatsbürger wünsche. Meine Herren, in den großen Städten, in den Palästen, in den Prunk- und Gesellschaftssälen der Großen und Prasser suchen Sie die Religion nicht, dort werden Sie dieselbe nicht finden; gehen Sie hin in die Hütte des gemeinen Mannes, auf das Land, dort werden Sie sehen, wie er an Sonn- und Feiertagen seine Kinder zum Besuch der Kirche anhält, wie er sie in der Kirche persönlich überwacht, wie er am Rückwege, der oft mehrere Stunden währt, mit seinen Kindern über das, was dort vorgetragen wurde, sich bespricht, ihnen das berichtigt und erklärt, was sie nicht recht verstanden oder überhört haben. Was ich Ihnen sage, meine Herren, habe ich selbst erfahren und bin überzeugt, mehrere aus Ihnen werden in der gleichen Lage gewesen seyn. Bei solcher Erziehung, meine Herren, bei der das menschliche Herz von der frühesten Jugend an, für die Religion empfänglich gemacht und von dieser ganz durchdrungen ist, müssen sie sich nicht wundern, wenn manches Volk eher sein Alles verläßt, bevor dasselbe von seiner Religion auch nur ein Haar breit nachgibt. Daher wird sich aber auch nicht zu wundern seyn, wenn der erste Absatz des Entwurfes der Grundrechte in der obgleich noch so freisinnigen Fassung, wie er beantragt wurde, meiner Ansicht nach, von dem Volke, als nicht in demselben wurzelnd, nicht anerkannt werden wird. Das Volk spricht überall von der Freiheit, die wir in Folge der Errungenschaften, der Bewilligungen vom 13. März u. 15. Mai v. J. erworben haben sollen; gehen Sie hinaus zu diesem Volke, und erklären Sie demselben in den Provinzen, daß in Folge eben dieser Freiheit, in Folge der Constitution, alle Sectirer berechtigt werden, Altäre und Sonnentempel zu bauen, den Götzen zu opfern, (oh! oh!) einen Apis zur Verehrung aufzustellen (Murren und Unruhe von der Linken) und daß der Bramine und Fettischanbeter auf Grund eben der so ersehnten Constitution dieselben Rechte, wie die bisher anerkannten Religionsgesellschaften haben sollen, so stehe ich dafür, er wird Ihnen dieses nicht glauben, und wenn er es Ihnen glaubt, so werden Sie es ihm das zweitemal gewiß nicht wieder sagen. Was endlich die Weglassung des letzten Absatzes betrifft, so verstehe ich nicht, was der Constitutions-Ausschuß eigentlich damit sagen wollte; daß Verbrechen und Vergehen, sie mögen bei was immer für einer Gelegenheit begangen worden seyn, nach dem Gesetz bestraft werden, versteht sich bei der bereits geschehenen Annahne des §. 3 und 6 der Grundrechte von selbst; es ist demnach diese Erklärung hier überflüssig, auch gehört sie nur in das Strafgesetzbuch. Wollte aber der Constitutions-Ausschuß hier solche Verbrechen und Vergehen, welche durch die Religions-Ausübung selbst vielleicht begangen werden könnten, besonders als Verbrechen herausheben, so glaube ich, daß diese Cautele bei meinem Amendement überflüssig ist; denn ich bin überzeugt, daß der Staat keine Religion anerkennen und ihr die Ausübung gestatten wird, welche vielleicht Menschenopfer, wie es bereits Religionsgesellschaften gab, als Glaubenslehre in ihren Grundsätzen hat.

Präs. Es wird die Unterstützungsfrage gestellt werden, bezüglich aller jener Verbesserungsanträge, wo die Antragsteller nicht mehr zum Worte gelangt sind; namentlich ist der Verbesserungsantrag des Abg. Micheli-Vitturi mit der Begründung übergeben worden; die Begründung ist ganz kurz, der Herr Abgeordnete Micheli-Vitturi ist der deutschen Sprache nicht mächtig und hat zu Folge der Geschäftsordnung das Recht die Begründung entweder in der deutschen Sprache selbst vorzulesen, oder vorlesen zu lassen. Er ist nicht im Stande ihn selbst vorzulesen, und es wird wenn dieser Antrag zur Unterstützung kommt, früher einer der Herren Schriftführer die Gefälligkeit haben die Begründung vorzulesen. — Der Abgeordnete Rulitz hat folgenden Verbesserungsantrag gestellt: (liest.) "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens, die öffentliche Religionsübung aber nur den vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften nach Maßgabe der Landesgesetze gewährleistet." Wird dieser Antrag unterstützt? (Hinreichend unterstützt.)

Ein eventueller Antrag zu dem Verbesserungsantrage des Abgeordneten Ingram wurde gestellt, von dem Abgeordneten Hellrigl. Er lautet: (liest) "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der Gottesverehrung, und jeder vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft die Freiheit der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung gewährleistet." Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.)

Der Verbesserungsantrag des Abgeordneten Trummer lautet: (liest) Der erste Absah soll lauten: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens, und jeder vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft ist die Freiheit der öffentlichen Religionsübung gewährleistet." Wird dieser Antrag unwstützt? (Unterstützt.)

Der Antrag des Abgeordneten Hawelka lautet: (liest) "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und innerhalb der im §. 12 enthaltenen Bestimmungen auch die der öffentlichen Religionsübung gewährleistet." Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt.)

Der Antrag des Abgeordneten Ovjiazh lautet: (liest) "Die katholische Kirche ist, als die der Mehrzahl, Staatskirche. Allen übrigen christlichen Confessionen wird die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsausübung gewährleistet. Rücksichtlich der Juden wird ein besonderes Gesetz erlassen." Wird dieser Antrag unterstützt? (Pause) Er ist nicht unterstützt.

Der Antrag des Abgeordneten Skrzinski lautet: (liest) "Jedem österreichischen Staasbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsübung gewährleistet. Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu behandeln. — Niemand darf zu religiösen Handlungen und Feierlichkeiten irgend eines Cultus, noch auch zu den Verpflichtungen eines Cultus, zu welchem er sich nicht bekennt, vom Staate gezwungen werden. — Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt.)

Präs. Der Antrag des Abgeordneten Dobrzánski lautet: (liest) "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsübung gewährleistet." — "Die öffentliche Religionsübung unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche die gleichen Rechte anderer Glaubensbekenntnisse und die öffentliche Sicherheit erfordern. Besondere Gesetze werden die Beschränkung dieser Freiheit nur in dieser doppelten Richtung normiren. — Der Staatsgewalt steht das Recht der Entscheidung in Glaubenssachen nie zu." Wird dieser Antrag unterstützt? (Er ist nicht hinreichend unterstützt.)

Der Antrag des Abgeordneten Kapuschczák lautet: —

Abg. Kapuschczák. Ich bitte um die Theilung.

Präs. Ich werde die Unterstützungsfrage algetheilt stellen. Er lautet in dem einen Theile: "Die Religionsfunctionen müssen unentgeltlich verrichtet werden." Wird dieser Theil des Antrages unterstützt? (Er ist hinreichend unterstützt.)

Präs. Der zweite Theil lautet: "Und die gegenwärtig bestehende Stola-Taxe aufgehoben werden." Wird dieser Theil untetstützt? (Geschieht.) — Ist auch unterstützt. — Zu diesem Antrage des Abgeordneten Kapuschczák hat eventuell für den Fall, als er angenommen werden sollte, der Abgeordnete Lomnicki einen Antrag gestellt, welcher lautet: "Jedoch bis zur Festsetzung eines neuen Zeit- und standesgemäßen Gehaltes für die Curatgeistlichkeit hat es bei den jetzt bestehenden Gesetzen zu verbleiben. Wird dieser Antrag unterstützt? — (Er ist unterstützt.) Es kommt nun der Antrag des Abgeordneten Micheli-Vitturi. Der Herr Schriftführer wird die Begründung verlesen.

Schriftführer Ullepitsch. Das vorgeschlagene Amendement wird durch folgende Betrachtung begründet: (liest) Daß man im österreichischen Staate der römisch-katholisch-apostolischen Religion besondere Rücksicht zollen müsse, wird Niemand in Zweifel ziehen, diese Rücksichten entsprechen sogar vollkommen den Principien eines constitutionellen Staates. In einem solchen ist der Wille der Mehrheit maßgebend. Wer hier den Sitz eines Vollsvertreters einnimmt, muß derart wirken, daß seine Meinung, sein Votum, der Ausdruck der vorwaltenden Stimmung des Volkes sei, welches er vertritt, wenn er sonst nicht seinem Berufe untreu werden will. Da nun faktisch die Mehrheit der österreichischen Staatsbürger sich zum kacholischen Glauben bekennt, und in diesem Verhältnisse hier auch vertreten ist, so folgt auch daraus, daß diesem Glauben, sobald es sich um die Rechte handelt, welche den andern Confessionen eingeräumt werden sollen, ein unbestreitbarer Vorzug gebührt. Nicht dadurch, daß einer Kirche im Staate ein Vorrang eingeräumt wird, sondern dadurch, daß man sie zu schwachen sucht, muß dem Staate selbst Nachtheil erwachsen. Wenn die socialen Tugenden dem Bürger bei jeder Regierungsform theuer sind, so sind sie in einem constitutionellen Staate unentbehrlich. Diese Tugenden müssen dem Herzen entstammen und über dieses übt Gott allein die Herrschaft. Ohne an Gott zu glauben, kann man nur ein Heuchler der Tugend seyn, die Religion ist es, die uns zum Schöpfer den Weg bahnt. Will man allen Religionen ein gleiches Recht einräumen, so beschwört man den religiösen Indifferentismus herauf, dieser führt den Atheismus herbei und man bringt es endlich dahin, daß dem Menschen und Bürger jede Quelle der Tugend versiegt, ohne welche ein Staat mit den liberalsten Institutionen nicht bestehen kann. Ich wünsche demnach, daß der §. 3 folgendermaßen lauten möge: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsausübung gewährleistet, in so ferne diese Freiheit der öffentlichen Religionsausübung nicht die Rücksichten verletzt, die man der römisch-katholischen Religion schuldig ist, zu welcher sich die Mehrzahl der österreichischen Staatsbürger und das Kaiserhaus bekennt. Diese Rücksichten sollen durch ein besonderes Gesetz bestimmt und geregelt werden."

Präs. Der Verbesserungsantrag lautet: "Jedem österreichischen Staasbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsausübung gewährleistet, in so ferne diese Freiheit der öffentlichen Religionsausübung nicht die Rücksichten verletzt, die man der römisch-katholischen Religion schuldig ist, zu welcher sich die Mehrzahl der österreichischen Staatsbürger und das Kaiserhaus bekennt." Diese Rücksichten sollen durch ein besonderes Gesetz bestimmt und geregelt werden. Wird dieser Antrag unterstützt? (Pause). Dieser Antrag ist nicht hinreichend


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP