Støeda 21. února 1849

unterstützt. Es ist endlich noch folgender Antrag des Abgeordneten Lhotta vorhanden, welcher lautet: "der zweite Absatz des §. 13, welcher lautet: Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen; — sei als überflüssig und in das Strafgesetz gehörig, hier auszulassen." Hier braucht die Unterstützungsfrage nicht gestellt zu werden, nachdem der Antrag rein negativ ist, und seine Erledigung bei der Abstimmung die über den zweiten Satz erfolgen wird, jedenfalls findet. Es ist nun bezüglich aller Verbesserungsanträge die Unterstützungsfrage gestellt worden, wollen nun der Herr Berichterstatter das letzte Wort nehmen?

Abg. Rieger. Meine Herren, Sie sehen ich habe ein bedeutendes Quantum Amendements zu besprechen. Es liegt vor allem ein Amendement des Abg. Hölzel vor, welcher den Paragraph so stilisirt haben will, daß die Freiheit jeder Gottesverehrung und die öffentliche Ausübung gewährleistet sei; nun meine Herren, ich glaube es ist klar, daß unter dem Worte "die Freiheit des Glaubens", die Freiheit der inneren Gottesverehrung verstanden sei. Die äußere Gottesverehrung ist durch den zweiten Absatz ausgedrückt: "der öffentlichen Ausübung"; wenn aber der Herr Abg. Hölzel unter dem Worte "Gottesverehrung" schon die äußere Gottesverehrung, d. h. die Aeußerung des Glaubens versteht, dann sehe ich nicht ein, wozu er den zweiten Absatz hingesetzt hat. Hier ist ein Antrag von dem Herrn Abg. Hawelka: "und innerhalb der im §. 12 enthaltenen Bestimmungen auch der öffentlichen Religionsübung gewährleistet." — Ich glaube dieser Satz sagt im Wesen dasselbe, was der Paragraph der Commission. Der Staat wird gewiß keine Gesellschaft und insbesondere keine religiöse Gesellschaft dulden, deren Wirken von der Act ist, daß es den Strafgesetzen verfallen muß. Ferner ist hier ein Antrag des Abg. Rulitz: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und die öffentliche Religionsübung, aber nur einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft nach Maßgabe der Landesgesetze gewährleistet. Es ist schon die Stilisirung dieses Absatzes etwas mangelhaft, namentlich der Nachsatz: Freiheit der Religionsübung nach Maßgabe der Landesgesetze ist sehr der Mißdeutung unterworfen. Man könnte vielleicht glauben, daß sich der Glaube eines Menschen auch nach Maßgabe der Landesgesetze zu richten habe, und da könnte man auch auf den Schluß kommen, daß am Ende auch ein Glaubenssymbol durch die Landesgesetze festzustellen sei. In so fern dieses Amendement sich darauf bezieht, der Landesgesetzgebung die Rechte in dieser Beziehung zu wahren, so glaube ich wäre der Zeitpunct dazu später ein solches Amendement zu stellen, erst nachdem die hohe Kammer nach der ersten Lesung der Verfassung sich ausgesprochen haben wird, welche Rechte den Reichsländern in Betreff der Landesgesetzgebung zugewiesen werden sollen. Hier ist ein Antrag des Abg. Ziemlalkowski, welcher sich für vollkommene Religionsfreiheit ausspricht, also nicht wesentlich abweicht von dem Antrage der Commission, Der 2. Absatz, den er vorschlägt, kommt vor, beim §. 14 und es ist wohl kein wesentlicher Unterschied, ob dieser Absatz hier oder dort eingeschaltet wird. Dagegen erkläre ich mich gegen den weiteren Satz, den der Herr Abg. vorschlägt, daß hier die Bestimmung aufgenommen werde: "die Eidesformel muß eine für alle Staatsbürger gleichmäßige, an kein bestimmtes Religionsbekenntniß geknüpfte seyn." Meine Herren! Es gibt auch Religionssecten, die gar keinen Eid anerkennen und der Staat würde sich, wenn er auch auf solche Rücksicht nehmen wollte, — und auch solche muß er dulden — er würde sich dadurch in die traurige Lage versetzt sehen, den Eid entweder ganz abzuschaffen, oder ihn zu einer einfachen Versicherung herabzusetzen. Ich glaube nicht, daß das dem Staate ersprießlich wäre, darum erkläre ich mich dagegen. Der Abg. Kapusczak beantragt: "Die Religionsfunctionen müssen unentgeltlich verrichtet werden, und die gegenwärtig bestehende Stolataxe hat aufzuhören." Wenn wir, meine Herren, die Religionsgesellschaften auf den Begriff von Associationen zurückführen wollen, so bleibt es am Ende der Entscheidung der Religionsgesellschaft überlassen, ob ihre Priester die Functionen unentgeltlich oder entgeltlich zu verrichten haben. Dasselbe gilt von der Stolataxe; am wenigsten gehört dieses in die Grundrechte. Ein gleiches ist zu bemerken über den Antrag des Abg. Lomnicki, welcher sich anschließt an den Antrag des Abg. Kapusczak: "jedoch bis zur Feststellung eines der Neuzeit und dem Stande angemessenen Gehaltes für die Curat-Geistlichkeit haben die bestehenden Gesetze zu verbleiben." Nun meine Herren, es ist in diesem Paragraphe von Religionsfreiheit die Rede, und hier spricht man von Versorgung der Geistlichkeit. Das heißt wirklich miscere sacra profanis. Mehrere von den Anträgen vereinigen sich in einem Puncte. Der Antrag des Abg. Trummer und jener des Abg. Ullepitsch sind fast gleichlautend, sie verlangen eben so wie das Amendement des Abg. Rulitz's die öffentliche Religionsübung nur für die vom Staate anerkannten Gesellschaften. Nun, meine Herren, ich glaube, daß dieses dem Princip der Religionsfreiheit entgegensteht. Der Staat hat nicht das Recht, sich in die Glaubensbekenntnisse irgend eines Menschen zu mischen, oder ihm die Ausübung seines Glaubens zu verweigern, wenn sie nicht dem Staatszwecke entgegen ist; denn der Staat ist beschränkt auf das Wirken in dieser Richtung. Ich kann also nicht einsehen, was es für einen Sinn haben soll, von anerkannten und nicht anerkannten Religionen zu sprechen. Ich glaube man könnte richtiger sprechen von zugelassenen und nicht zugelassenen, d. h. der Staat wird nur jene zulassen, welche seinen Zwecken nicht widerstreben; — er wird alle ausschließen, welche ihm widersprechen, ja ich glaube, daß es sogar seine Pflicht ist, jene, welche seinem Zwecke nicht entsprechen, gar nicht zu dulden. Aber ich gebe nicht zu, daß ein Staat neben anerkannten Religionsgesellschaften noch andere nicht anerkannte Religionsgesellschaften bestehen lassen kann; denn sind es solche, die ihm entgegenwirken, so hat er sie zu verbieten, beirren sie ihn aber in seinem Streben nicht, so hat er kein Recht, sie nicht anzuerkennen; denn das hieße diejenigen, welche anerkannt sind, privilegiren gegen die anderen, welche als unschädlich vielleicht gar dem Staatszwecke förderlich ein gleiches Recht auf seinen Schutz haben. Ich kann dem Besorgnisse des Abg. Goriup, welcher glaubt, daß durch Entziehung des Schutzes die Kirche herabgesetzt wird, nicht beistimmen. Er glaubt, wenn sich der Staat der Kirche weiter nicht annimmt, so werde die Kirche dadurch in der Achtung sinken. Ich glaube dieß nicht; sie wird vielmehr erst wahrhaft eine Sache der Ueberzeugung werden, und sie wird aufhören das zu seyn, was sie bis jetzt so häufig war, ein bloßer Lippendienst, eine Heuchelei. Es ist eben so irrig, was er glaubt, daß man dadurch den Menschen gewissermaßen das Recht einräume, durch Caricaturen die Kirche lächerlich zu machen. Es wird ja nicht beantragt, die Religionsgesellschaft für rechtlos zu erklären. Meine Herren! Es gilt selbst bei den Caricaturen in der Kunst die Regel, daß ein absolut schönes, vollkommen regelmäßiges Gesicht sich gar nicht cariciren läßt, und eine Religion, die in ihrem Cultus erhaben und wirklich human ist und das göttliche Gepräge in ihrer Erscheinung hat, die ist gar nicht zu cariciren, und sie hat dieß auch nicht zu befürchten. Das Amendement des Abg. Ullepitsch ist mit dem besprochenen fast gleichlautend. Nun ist hier auch ein Antrag des Abg. Wieser vorhanden, welcher der Form nach sehr zweckmäßig abgefaßt erscheint, und der, falls der Paragraph der Commission nicht angenommen werden sollte jedenfalls am meisten zu empfehlen wäre. Es sind auch zwei Anträge des Abg. Ingram da. So viel ich mich erinnere, hatte der Abg. Ingram noch einen dritten gestellt, und ich muß bedauern, daß dieser dritte abhanden gekommen ist, ich könnte wenigstens sagen, aller guten Dinge sind drei (Heiterkeit); das kann ich jetzt leider nicht mehr. Der Hr. Abg. Ingram erklärt sich in folgender Weise: Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Ausübung gewährleistet; zur öffentlichen Ausübung eines in der Gemeinde noch nicht öffentlich bestandenen Cultus bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Dieses Recht der Gemeinden findet jedoch in den Landesgesetzen seine Beschränkung. Nun meine Herren, ich muß gestehen, es kommt mir fast vor, als wenn dieser Antrag des Abg. Ingram nur eine Ironie auf die Religionsfreiheit wäre. Es ist einmal der Grundsatz "Cujus regio ejus religio," in ganz Europa fast als Axiom anerkannt worden, und im Reiche der Mitte gilt heut zu Tage noch das Gesetz, daß jeder Chinese die Religion seines Kaisers bekennen müsse. Diesen chinesischen Grundsatz scheint der Abg. Ingram ad absurdum führen zu wollen, denn nach seiner Ansicht soll man nur jene Religion haben dürfen, welche der gestrenge Herr Dorfrichter oder die Dorfgemeinde hat. Meine Herren, wenn solche Principien in unserem Reichstage zur Anerkennung kommen sollen, wie das vom Herrn Abgeordneten Ingram vorgeschlagene, dann glaube ich müßte der Genius der Freiheit darüber in Gram versinken. (Oh!) — Der Herr Abg. Ingram verlangt in Uebereinstimmung mit Herrn Abg. Klebelsberg und Straßer eine Ausnahme für Tirol. Der Herr Abg. Klebelsberg hat die Behauptung durchgeführt, daß in Tirol die Religionsfreiheit eigentlich ganz überflüssig sei, weil dort keine Disparität der Religionsbekenntnisse bestehe und auch keine zu erwarten sei. Meine Herren, wenn dieß richtig ist, dann ist auch dieser Paragraph für Tirol nicht zu befürchten. Ist keine Disparität in Tirol, und auch für die Zukunft keine zu besorgen, so wird auch dieser Paragraph nie zur Anwendung kommen. Der Herr Abgeordnete Sidon verlangt in seinem Antrage, daß statt des Wortes: "des Glaubens" gesetzt werde: "des religiösen Glaubensbekenntnisses." Ich unterscheide den innern Glauben und die Aeußerung desselben; hier heißt es man solle setzen statt dem Worte: "Glauben," "religiöses Glaubensbekenntniß." Ich meine nun, das Bekennen des Glaubens sei schon eine Aeußerung des Glaubens und gehört also in den Begriff der äußern Religionsübung, ich glaube also, daß in dieser Beziehung die Fassung der Commission richtiger ist. Der Antrag des Abgeordneten Skrzynski ist gleichlautend mit dem der Commission, nur will er den Absatz aus dem §. 14 hieher bezogen haben. Diese Aenderung ist keine wesentliche, und am Ende ziemlich gleichgiltig.

Der Antrag des Abgeordneten Hellriegl: "jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der Gottesverehrung und jeder vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft die gemeinsame öffentliche Religionsübung gewährleistet." Da ist schon der Ausdruck: "gemeinsam" einer vielfachen Auslegung fähig, und würde sich am Ende vielleicht auf dasselbe zurückführen lassen, was der Herr Abgeordnete Ingram vorgeschlagen hat, nämlich, daß das Recht der öffentlichen Religionsausübung nur einer Gemeinde zustehe, in ihrer Gesammtheit. Er will den zweiten Absatz des Commissions-Antrages ganz weggelassen haben, ich glaube aber, daß er selbst dann sich nothwendig zeigen werde, wenn wirklich bloß anerkannte Religions-Secten geduldet würden, denn selbst in diesem Falle ist ein Mißbrauch der Religion möglich, und dann, es kann sich ja die Religion in einer gewissen Entwickelung befinden; sie könnte später manche Grundsätze annehmen, die zum Schaden des Staates gedeihen würden, ohne daß es der Staat verhindern könnte; das kann er nur durch die Strafgesetzgebung. Endlich ist noch ein Antrag des Abgeordneten Straßer hier: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und jeder Gemeinde einer vom Staate anerkannten, oder die Anerkennung erwirkenden Religionsgesellschaft (Kirche) das Recht der öffentlichen Ausübung ihres Gottesdienstes gewährleistet. Nun, meine Herren, es ist schon die Stilisirung äußerst sonderbar, denn es heißt: Die Freiheit des Glaubens und jeder Gemeinde einer vom Staate anerkannten oder die Anerkennung erwirkenden Religionsgesellschaft. Es ist das eine sehr unklare Stilisirung, und es zeigt sich, daß es wirklich eine schwere Aufgabe ist, eine verwickelte Ansicht in klaren Worten zu geben, zumal wenn man die Religionsfreiheit anerkennen will und sie doch wieder nicht anerkennen will. Abgeordneter Straßer will, in Uebereinstimmung mit dem Herrn Abgeordneten Ingram auch den Juden gleiche Rechte geben und Herr Ingram meint nämlich auch die Juden sollen das Recht haben, die Christen aus ihren Gemeinden auszuschließen. Nun ich möchte dann wissen, wo denn in der Welt die Juden eine Gemeinde errichten könnten. (Eine Stimme: In Hohen-Ems) — sie müßten nur in den Mond gehen. Es ist dieses sehr human vom Herrn Abgeordneten Straßer, daß er den Juden ein gleiches Recht einräumen will, aber wie gesagt, es würde für sie sehr wenig Früchte tragen. Endlich sagt er: "die Bildung kirchlicher Gemeinden solcher Religions-Bekenntnisse, welche bisher noch nicht in allen Theilen des Staatsgebietes vorkommen, werden durch ein besonderes Gesetz geregelt." Ich frage, meine Herren, wo geht dieser Absatz eigentlich hinaus; er will nichts anderes sagen, als daß die Juden-Emancipation nicht zugelassen werde. Ich glaube es hätten die biedern Männer Tirols besser gethan, dieß mit klaren Worten auszudrücken: wir wollen die Juden nicht emancipiren. Wenn das der Zweck war, so werden sie beim §. 16, wo diese Frage zur Sprache kommt, Gelegenheit finden. Ich, meine Herren habe den Antrag der Commission, welcher unbedingte Religionsfreiheit ausspricht, zu vertheidigen. Fast sollte ich glauben, daß es überflüssig sei, dieß zu thun; aber die Amendements, die ich soeben gelesen habe, überführen mich, daß das Princip der Religionsfreiheit noch lange nicht allgemein anerkannt ist. Sollte es wohl nöthig seyn, die Gedankenfreiheit erst zu beweisen? Und ist etwa die Glaubensfreiheit etwas anders als Gedankenfreiheit. In ihrer Anwendung auf die erhabenste Idee des Menschen, auf seine Vorstellungen von der Gottheit? Das Reich der Gedanken, das ist der unermeßliche Raum, auf dem der Mensch immer und ewig frei bleibt, und wäre er selbst im Kerker oder in Sclavenketten. In diesen Raum dringt weder ein Diener der Santa Hermandad, noch ein Scherge der geheimen Polizei. Hier ist der Mensch unbeschränkter Alleinherrscher, selbst der allgewaltige Tod kann dieses sein Reich nicht zerstören. Der einzige Feind, der seinen Thron zeitweilig usurpiren kann, ist der Wahnsinn! Diese Freiheit des Gedankens, des Glaubens aber glaube ich, braucht der Staat nicht zu garantiren, weil sich die Religion weder verbieten noch commandiren läßt. Schon der edle König Theodorich sagte: "Man könne die Religion nicht befehlen, weil Niemand gezwungen werden könne, wider Willen zu glauben. Gott selbst hat uns dieses Recht gewährleistet, denn er hat den Menschen so geschaffen, daß er dieses Recht der innern Gedanken und Glaubensfreiheit in Ewigkeit nicht verlieren kann. Dieses Recht, wir haben es selbst unter den Metternich's und Sedlnitzky's besessen, nicht als hätte man seine Nothwendigkeit und Heilsamkeit anerkannt, sondern einzig und allein aus dem Grunde, weil das Portefeuille unserer Gedanken nicht so leicht zu öffnen ist, wie ein einfaches Briefcouvert. Wäre dieß der Fall, dann hätte man höchst wahrscheinlich auch die Blätter unserer Gedanken censurirt, gestrichen, vielleicht auch einem Stämpel unterworfen. An guten Willen dazu hat es wahrlich nicht gefehlt. Aber die Gedankenfreiheit hat keinen Werth, wenn sie nicht verbunden ist, mit der Freiheit sie zu äußern. Ich frage sie meine Herren, würde uns die Denkfreiheit genügen, wenn man uns das Recht der Sprech- und Preßfreiheit versagen würde? und was ist die Glaubensfreiheit mehr ohne der äußern Religionsübung, ohne die Freiheit dieses Cultus? Die Freiheit des Gedankens, des Glaubens ohne die Freiheit des Cultus ist für den Menschen vielmehr eine Last, sie erzeugt in ihm nur ein beengendes Gefühl, ähnlich jenem, welches der Blindgewordene empfindet, der bei dem heißen Sehnen die glänzende Farbenpracht der schönen Welt zu schauen sich überzeugen muß, daß das mißgünstige Schicksal eine endlose Nacht vor seinen Augen ausgebreitet hat, ein Gefühl, ähnlich jenem, welches wir an einem Taubstummen bemerken, dessen Herz von Wonnegefühlen überströmt, den es drängt ihnen Worte zu geben, dem aber die Natur diese Wohlthat versagt hat. Dieß ist, wenn ich ihn recht verstanden habe, der Sinn des alten Wahlspruches: "Die Quelle alles menschlichen Unglückes ist die menschliche Erkenntniß," daß die Unzufriedenheit des Menschen ihre Quelle hat, nicht so sehr in der Mißgunst seiner Verhältnisse als vielmehr in seiner Erkenntniß, daß dieselben besser seyn könnten! Dieß macht den Menschen vor allem unglücklich, daß er seinen Geist durch Fesseln belastet sieht, von denen er weiß, daß deren Behebung möglich sei, von denen er überzeugt ist, daß er das Recht habe, sie von sich zu reißen. Darum geben wir ihn frei, den Menschengeist, auf daß er sich selbst thätig entwickle nach allen Seiten hin, auf daß er ringe, wie es sein innerer Drang gebietet, nach äußerer Gestaltung auf dem Felde der Gottesverehrung nicht minder als auf dem der Kunst und Wissenschaft! Es wird meine Herren die echte Toleranz immer das erhabene Ideal der Humanität bleiben, vielleicht wohl das nie erreichte Ideal; denn es scheint die Intoleranz fast untrennbar mit jeder menschlichen Ansicht verbunden und die Duldung mit einer eifrigen Religiösität unvereinbar. Jede menschliche Meinung ist intollerant, die religiöse nicht minder wie die politische. Die wissenschaftliche nicht minder wie die moralische; wir haben es gewiß alle erlebt, daß Männer der Wissenschaft, aber verschiedener Theorie, sich gegenseitig glühender gehaßt haben, als selbst die wüthendsten Fanatiker der Religion. Doch es ist dieß nicht die Natur des menschlichen Geistes, die diese Intoleranz mit sich führt. Der menschliche Geist, frei von seinen irdischen Schlacken, hat nur ein Streben, das nach Wahrheit, nach Licht, und das Licht, meine Herren, es haßt nicht, es bekämpft nicht, es verfolgt nicht. Wo Licht und Licht zusammentreffen, da kräftigen sie sich gegenseitig; wir aber, wir Menschen, halten es mit dem Lichte, so wie jene Wilden, die, nachdem sie Besitz genommen von einem Hause, sich darum stritten, wer von ihnen das Licht von dem Fenster des Hauses genießen solle, und als sie sich darüber nicht vereinigen konnten, da schnitt sich ein jeder für sich ein Fenster in die Wand, um sein Licht für sich zu haben, und verdeckte, so lange er nicht am Fenster stand, dieses Licht, damit es die Andern nicht genießen können, dieß meine Herren, ist so unsere menschliche Art. Die Quelle der Intoleranz, sage ich, ist unsere sinnliche Natur, unsere Herrschsucht, unsere Begehrlichkeit, unser Egoismus, unsere Eitelkeit, die nichts neben sich dulden will und unersättlich ist in dem Verlangen, immer mehr zu haben, mehr zu vermögen, mehr zu seyn, ja selbst mehr zu scheinen, als Andere. Es geht dieß meine Herren, so weit, daß viele Christen jede Toleranz für Indifferentismus erklären, daß manche behaupten, man sei, — könne gar nicht eifrig religiös mehr seyn, wenn man tolerant ist. Ich, meine Herren, glaube, daß wahre Toleranz auch verträglich sei mit wahrer Religiösität. Doch wir sind eben Menschen, wohl ist es wahr, das Licht ist immer vom Schatten begleitet, aber vergessen wir Eines nicht, meine Herren, nicht das Licht ist es, es ist der vom Lichte beleuchtete Körper, welcher den Schatten wirft. Die religiöse Intoleranz hat schon namenloses Unglück über die Menschheit gebracht, ich erinnere an die 30,000 Sachsen, die Kaiser Karl der Große schonungslos niederschlachten ließ, ich erinnere an die Bekehrung der heidnischen Preußen durch die deutschen Ordensritter, ich erinnere an die Einführung des Christenthums durch die Spanier in Amerika. Der religiösen Intoleranz sind Tausende von Menschen zum Opfer gefallen, theils durch langwierige Kerkerleiden, theils auf der Folterbank, theils durch geheime Hinrichtung im Kerker, theils öffentlich auf den Scheiterhaufen. Alle diese schauderhaften Pcocesse der Inquisition, die schreckensvolle Bartholomäusnacht, sind die blutbefleckten Blüthen dieses weit und breit Verderben aushauchenden Giftbaumes. Wenn wir zurückblicken in der Geschichte, wie oft hat nicht die religiöse Intoleranz die Menschheit in ihren Fortschritten für lange Zeit aufgehalten, wie oft sie sogar in den Zustand der ursprünglichen Barbarei zurückgeworfen. Wir kennen die religiösen Bürgerkriege in England und Frankreich, unseren Hussitenkrieg und den längsten der Kriege den 30jährigen. Wenn man an all das zurückdenkt, so muß man wohl zugestehen, daß man einiges Recht habe, zu dem Anspruche: "Tantum religio potuit suadere malorum." So viel Unheil hat die Religion schon angerichtet; — man kann dabei selbst die Worte Diderots begreiflich finden, der da sagt, er gäbe sein Leben darum, wenn er dem Menschen den Glauben an Gott benehmen könnte, um ihres Friedens willen. Doch nein, meine Herren! es ist nicht die Religion, nicht Gott oder der Glaube an Gott, der all dieses Unheil verschuldet hat, es ist dieß die Gott verhaßte Intoleranz. Man glaubt dadurch Gott zu dienen, wenn man andere Religionssecten nicht zuläßt, wenn man sie sogar verfolgt. Nun meine Herren, ich glaube, es kann den Vater unmöglich freuen, wie seine Kinder sich herumstreiten, um die Art, wie sie ihn ehren sollen. Es muß ihn vielmehr betrüben, wenn er sieht, wie sie befangen von solchem Wahne sich in unnatürlichem Bruderhaß gegenseitig zerfleischen. Leider müssen wir, meine Herren, uns das gestehen, zu unserer Schmach müssen wir Christen das gestehen, daß die religiöse Intoleranz vorzugsweise seit der Zeit, als das Christenthum entstanden, mehr um sich gegriffen hat, als je zuvor. Wir müssen zu unserer Schande gestehen, daß viele Christen im Puncte der religiösen Intoleranz vielleicht selbst von dem fanatischen Moslems nicht sehr überboten wurden. (Oh! oh!) Insbesondere ist unsere eigene Kirche, die katholische Kirche, in dieser Beziehung von manchem harten Vorwurfe nicht zu reinigen, daß sie zu ihren Bekehrungen sich nicht selten der weltlichen Macht bediente, ja zuweilen selbst grausame Mittel nicht von sich wies, wie sie konnte. Mein Vaterland Böhmen ist nach der Schlacht am weißen Berge im Verlaufe von fünf Jahren in den Schooß der katholischen Kirche zurückgeführt worden. Die Kanzel, von der die Religion der Liebe gepredigt wurde, war das Schaffot, und die Apostel der Lehre Christi waren Dragoner im Vereine mit Jesuiten. Daher mag wohl auch das Sprichwort rühren: "Ich will dich katholisch machen." (Bravo! und Heiterkeit). — Es ist nicht lächerlich dieses Sprichwort, es könnte einen wahren Katholiken bei diesem Sprichworte die Schamröthe übergießen; denn dieses Sprichwort bezeichnet die Barbarei eines materiellen Zwanges in Sachen der Ueberzeugung! Man könnte vielleicht auf die Vermuthung verfallen, daß diese Intoleranz vielleicht im Wesen der christlichen oder insbesondere der katholischen Kirche begründet sei. Nein! Ich behaupte, im Gegentheile, sie ist dem Wesen derselben geradezu widersprechend, es hat keine einzige Religionsgesellschaft für die Gewissensfreiheit so muthig, so eifrig gestritten, wie gerade die katholische Kirche. Sie war es, welche zuerst den Grundsatz von der Trennung der geistlichen und weltlichen Macht ausgesprochen hat, sie versucht zuerst und mit Eiferund Beharrlichkeit die Lehre, daß die weltliche Macht keine Gewalt habe, über den Glauben, über die Hoffnungen und Verheißungen einer Religion.

Sie vertheidigte vor Allem eifrig den Grundsatz, daß auch die Religionsübung frei und unbeschränkt bleiben müsse, von jedem äußern Zwange durch den Staat. Unter diesem Grundsatze prosperirte die katholische Kirche. In ihrem ersten Auftreten erwies sie sich wirklich, als die Religion der Liebe, der Freiheit, als eine wahre Tochter des Himmels, sie suchte nicht, wie viele andere Religionssysteme durch weltliche Gewalt, sondern auf dem Wege der Belehrung, der Ueberzeugung, der freiwilligen Annahme unter die Völker zu dringen. Sie eroberte die Seele nur mit dem Schwerte des Geistes, mit dem Worte Gottes. Als aber später die Kirche zu Reichthum und Ansehen gelangte, als die Diener derselben zur weltlichen Macht gelangten, da begannen sie diese weltliche Macht auch dort anzuwenden, wo sie nur zum Verderben führen konnte, — in Sachen des Glaubens. Vergebens haben mehrere der angesehensten Kirchenlehrer, der h. Ambrosius, der h. Martinus gegen den Zwang in Religionssachen gestritten; der Irrthum riß in der Kirche immer weiter und weiter ein, und führte in seinem Gefolge eine Menge Uebelstände und Mißbräuche, die den Verfall, ich sage nicht der Religion, denn sie konnte als göttliches Institut nicht verderben, wohl aber den argen Verfall der Kirche herbeigeführt haben. So verderblich erwies sich, selbst an dem göttlichen Institute der christlichen Kirche die Anmaßung, Jemanden zum Glauben zwingen zu wollen, die Anmaßung, eine abweichende Religionsübung als Ketzerei mit materiellen Mitteln strafen und verfolgen zu wollen. Wie erhebend ist hingegen der Anblick der christlichen Kirche in den ersten Jahrhunderten, wo sie noch unter der Fahne der Gedanken und Religionsfreiheit stritt, wo sie Millionen von Seelen mit den Waffen des Geistes für das Reich Gottes eroberte! Die Aufstellung des Principes der Gewissensfreiheit, der Unabhängigkeit des Glaubens, der Religion und der Religionsübung von jeder weltlichen Macht, die Aufstellung dieses Principes, sage ich, ist vielleicht das größte Verdienst, welches sich die katholische Kirche um die Menschheit erworben hat. Dieses Princip, es hat nicht allein dem Christenthume seine Grundlage gegeben, sondern hiemit zugleich auch der ganzen modernen Civllisation; seien also auch wir christlich im schönsten Sinne des Wortes, verläugnen wir nicht länger den Grundsatz, welchen die Kirche in ihrer schönsten Periode, ich möchte sagen, in ihrem goldenen Zeitalter zu ihren Wahlspruch erkoren hat. Lassen wir das Gewissen frei seyn, lassen wir den Menschen frei in seinem Glauben und in der öffentlichen Aeußerung desselben. Nur, wenn wir das thun, dann handeln wir wahrhaft christlich; die Religion der Liebe, sie verschmäht jeden äußeren Zwang gegen andere. Die wahre Lehre Gottes, sie bedarf zu ihrem Schutze, bei ihrer innern göttlichen Kraft nicht der vergänglichen weltlichen Mittel, nicht der irdischen Waffen; glauben wir aber nicht, daß sie die Tochter Gottes ist, halten wir sie selbst nicht für die wahre, die unüberwindliche Lehre Gottes, dann begehen wir ein Verbrechen, wenn wir das Aufstreben einer andern vielleicht wahren Religion durch Intoleranz gegen alle hindern. Wir begehen einen moralischen Mord an einer jeden bessern Ueberzeugung. (Bravo.) Jede Religion, wie sie auch heiße, macht den Anspruch einzig und allein, die wahre Art der Gottesverehrung zu lehren. Jede Kirche macht Anspruch darauf, den einzig wahren Weg zur Glückseligkeit, zum Heile zu führen. Meine Herren! Nicht alle können den wahren Glauben haben, wir alle sind Menschen wir alle können irren, unfehlbar ist nur der Eine. Unsere Kirche feiert am heutigen Tage ein sinniges Fest; bestreuen auch wir uns mit Asche, sprechen auch wir unser: "Memento mori!" Gestehen wir es uns zu, daß wir vor den Augen Gottes nichts sind, das vor seinem Angesichte alles eitel ist, was wir sind, vielleicht sogar auch eitel, was wir glauben, daß vielleicht selbst unsere Ansicht von Gott mehr unserer Fassungskraft angepaßt als seiner Erhabenheit, vor seinen Augen nicht mehr Werth hat, als die kindische Weltanschauung des kleinen Knaben vor den Augen seines weisen Lehrers; bedenken wir, daß nur Gott allein über uns Allen steht, unfehlbar und unvergänglich. Durch seinen Willen geschieht es, daß die Menschen verschiedene Wege gehen, und jeder seinen Schöpfer nach seiner Art zu verehren glaubt; Gott hat das Streben darnach selbst in unsere Brust gelegt, er hat die Freiheit dazu uns Allen gleich gegeben, wir aber, wir schwachen Menschen sollen den Schöpfer nicht meistern, wir sollen diese gottgegebene Religionsfreiheit, den Menschen nicht verkümmern, uns nicht widersetzen, den unerforschlichen Rathschlüssen Gottes! (Großer anhaltender Beifall.)

Präs. Es sind zum §. 13 fünfzehn Verbesserungs-Anträge gestellt worden, die Unterstützung gefunden haben. Ich werde Ihre besondere Aufmerksamkeit mir erbitten in Bezug auf die Fragestellung, weil diese Verbesserungs-Anträge großentheils gleichlautend scheinend, nicht leicht erkennbare Verschiedenheiten von einander haben, und weil, wenn jedem Meinungs-Ausdrucke gehörige Rechnung getragen werden soll, die Amendements nicht nur in einzelnen Absätzen getheilt werden müssen, aber auch so zu sagen, über einzelne Worte besonders abgestimmt werden dürfte. Zu dem ersten Absätze: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsübung gewährleistet", haben nur zwei Herren Verbesserungs-Anträge gestellt, und indem sie den Wortlaut des ganzen Paragraphes festsetzen, haben sie diesen Absatz ganz gleichlautend aufgenommen; das sind die Verbesserungs-Anträge der Herren Ziemialkowski und Skrzinski. Wenn nun die in diesem ersten Absatze ausgesprochenen Grundsätze der innern und äußern Religionsausübung getrennt werden, und wenn der erste Grundsatz in Betracht gezogen wird, welcher ausgesprochen ist in den Worten: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet", so haben diesen Grundsatz ganz mit denselben Worten ausgesprochen die Herren Abg. Trummer, Havelka, Straßer, Rulitz und Ingram in seinen beiden Anträgen; derselbe Grundsatz wird von allen übrigen Antragstellern ausgesprochen, nur in veränderter stilistischer Form, nämlich denselben Grundsatz: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet", sprechen aus in veränderter stilistischer Form die Amendements der Herren Abg. Helcel, Hölrigl, Sidon, Wiser und Ullepitsch, und zwar in der Reihe, wie ich sie genannt habe, entfernter vom Antrage des Entwurfes des Constitutions-Ausschusses. Der entfernteste Antrag in stilistischer Beziehung ist der des Abg. Helcel, welcher lautet: "Die Freiheit jeder Gottesverehrung ist gewährleistet." Sodann kommt der Antrag des Herrn Abg. Hölrigl, welcher lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Religionsbekenntnisses und der Gottesverehrung gewährleistet"; sodann der des Abg. Sidon, welcher lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des religiösen Glaubensbekennntnisses gewährleistet", dann der Antrag des Abg. Wiser, welcher lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet", und am nächsten dem Commissions-Antrag steht der Antrag des Herrn Abg. Ullepitsch, welcher lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Glaubensfreiheit gewährleistet". Sodann kommt der Zusatz desselben letztgenannten Verbesserungsantrages: "und Gewissensfreiheit."

Ich werde mir erlauben, was die stilistische Form des Absatzes anbelangt, die Abänderungsanträge in der Reihe, wie ich sie jetzt angeführt habe, zur Abstimmung zu bringen. Einen materiellen Verbesserungsantrag zu dem ersten Satze, betreffend die innere Gottesverehrung oder die Freiheit des Glaubens gibt es keinen, indem der einzige, der vorlag, der des Abg. Ovjiazh, nicht unterstützt wurde. Was nun die öffentliche Religionsübung anbelangt, sind die vorliegenden Verbesserungsanträge materieller Natur. Am meisten in dieser Beziehung entfernt sich von dem Antrage des Constitutions-Ausschusses der des Abg. Ingram.

Ingram. Ich ziehe mein erstes Amendement zurück.

Präs. Es bleibt also nur der eventuelle Antrag des Herrn Abg. Ingram, welcher ebenfalls als der entfernteste angesehen werden muß, weil die Freiheit der öffentlichen Religionsübung, welche im §. 13 als unbeschränkt ausgesprochen wird, in dem eventuellen Antrage des Abg. Ingram beschränkt wird, durch Bestimmungen, welche selbst Gemeinde-Ordnungen enthalten könnten, und diese Bestimmungen könnten vielleicht in jeder Provinz verschiedene seyn. Ich sehe dieß als die am weitesten gehende Beschränkung des Commissionsantrages an. Sodann würde kommen der Antrag des Abg. Rulitz, denn derselbe stellt auch bezüglich der Freiheit der öffentlichen Religionsübung zwei Bedingungen fest, die eine: daß es eine vom Staate anerkannte Religionsgesellschaft sei, und daß sodann auch diese Freiheit nach Maßgabe der Landesgesetze sich richten müsse. Der dem Commissionsantrage näher stehende Antrag ist der nächstfolgende Antrag des Abg. Ullepitsch. Es ist nämlich hier nur eine Bedingung ausgesprochen, nämlich die Anerkennung der Religionsgesellschaften von Seite des Staates, und ist in soweit doch etwas entfernter vom Commissionsantrage als die übrigen nächstfolgenden, die ich nennen werde, weil hier der Zusatz des Wortes: "gemeinsam" beantragt ist. Noch näher steht dem Antrage der Commission der Antrag des Abg. Höllriegl. Es ist auch hier nur eine Beschränkung enthalten, nämlich, daß die Religionsgesellschaften von Seite des Staates anerkannt seyn müssen. Noch näher dem Commissionsantrag ist der Antrag des Abg. Straßer. Es ist hier auch nur diese eine Bedingung enthalten, daß die auf die Freiheit der öffentlichen Religionsausübung Anspruch machende Religionsgesellschaft entweder schon vom Staate anererkannt seyn, oder aber erst anerkannt werden müsse. Er ist in dieser Beziehung deßhalb näher dem Commissionsantrage, weil hier ein Grundsatz, der wohl in allen übrigen Amendements als stillschweigend anerkannt anzunehmen ist, ausdrücklich ausgesprochen wird, nämlich daß die Freiheit der öffentlichen Religionsausübung sich nicht nur beziehe auf die vom Staate schon anerkannten, sondern auch auf diejenigen Religionsgesellschaften, die vielleicht noch später anerkannt werden dürften. Dann kommt der Antrag des Abg. Wiser. Er ist in der Materie beinahe gleich mit dem Commissionsentwurfe; nur führt er die Bedingungen der Freiheit ausführlich an, die im Grundsatze schon im §. 12 enthalten sind, und überhaupt auf alle Gesellschaften Anwendung finden. Noch näher dem Commissionsantrage ist der Antrag des Abg. Hawelka, welcher sich nur einfach auf den §. 12 bezieht, und der nächste in Bezug auf


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