Støeda 21. února 1849

diesen zweiten theil ist der des Abg. Helcel, weil er eigentlich nur eine stilistische Verbesserung enthält, den Grundsatz der unbeschränkten Freiheit der öffentlichen Religionsausübung, eben so wie der Antrag des Constitutionsausschusses ausspricht; der Antrag des Abg. Helcel lautet nämlich in diesem Puncte: "die Freiheit in der öffentlichen Ausübung ist gewährleistet," im Zusammenhange mit dem ersten Absatze: "die Freiheit jeder Gottesverehrung und ihrer öffentlichen Ausübung ist gewährleistet."

Wenn diese Theile der vorliegenden Verbesserungsanträge erledigt seyn werden, werde ich die Zusatzanträge besonders behandeln. Vor Allem werde ich die Verbesserungsanträge, die zum ersten Absatze gestellt wurden, erledigen. Sind die Herren damit einverstanden? (Ruf: Ja!) Nach der von mir vorgeschlagenen Frageordnung werde ich vor Allem zu den stilistischen Abänderungen gehen, die von mehreren Herren Abgeordneten vorgeschlagen wurden bezüglich des ersten Grundsatzes, welcher die innere Gottesverehrung betrifft. In dieser Beziehung kommt, so wie ich es vorgetragen habe, vor Allem der Antrag des Abg. Helcel als die am weitesten gehende stilistische Abänderung zur Abstimmung.

Abg. Helcel. In Bezug auf die Fragestellung ware ich der Meinung, daß es vielleicht zweckmäßiger seyn dürfte, zuerst diejenigen Amendements vorzubringen, welche einen materiellen und objectiven Unterschied enthalten.

Präs. Ich habe eben bemerkt, daß zum ersten Grundsatze, bezüglich der innern Gottesverehrung, eben kein materieller Antrag gestellt worden sei. Ich werde demnach diesen Gegenstand, nämlich den ersten Grundsatz betreffend, früher erledigen, und glaube erst sodann bezüglich des zweiten Grundsatzes die materiellen Anträge, so wie ich dieselben geordnet habe, zur Abstimmung zu bringen.

Der Antrag des Herrn Abg. Helcel bezüglich des ersten Grundsatzes, welcher im §. 13 ausgesprochen ist in den Worten: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet", schlägt die Verbesserung vor: "Die Freiheit einer jeden Gottesverehrung ist gewährleistet." Diejenigen Herren, welche für diese stilistische Abänderung sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. Es kommt nun der Antrag des Herrn Abg. Höllriegl in nachstehender Form: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der Gottesverehrung gewährleistet." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser stilistischen Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen.

Es kömmt nun der Antrag des Herrn Abg. Sidon, nach dem würde der erste Absatz lauten: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des religiösen Glaubensbekenntnisses gewährleistet." Diejenigen Herren, welche für dle Annahme dieser stilistischen Verbesserung sind, wollen aufstehen. — Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen. Nun kömmt der Antrag des Herrn Abg. Wiser, welcher lautet: "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser stilistischen Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Mehrseitiger Ruf: Das ist dasselbe.) Es ist eine stilistische Verbesserung, weil es im Entwurfe heißt: "Jedem österreichischen Staatsbürger u. s. w." und im Antrage des Abg. Wiser heißt es: "Den österreichischen Staatsbürgern". Der Antrag des Abg. Wiser lautet! "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser stilistischen Abänderung sind, wollen aufstehen. — Es ist die Majorität; sie ist angenommen. Nach der Annahme dieser stilistischen Verbesserung, welche eigentlich bloß die Worte: "jedem österreichischen Staatsbürger" betrifft, kann auch der Antrag des Abg. Ullepitsch zur Abstimmung kommen, welcher die stilistische Veränderung enthält: statt der Worte: "Freiheit des Glaubens", das Wort: "Glaubensfreiheit."

Ullepitsch. Ich ziehe meinen Antrag in dieser stilistischen Beziehung zurück.

Präs. Es kommen nun die, den zweiten Grundsatz der öffentlichen Religionsausübung betreffenden materiellen Verbesserungsanträge zur Abstimmung, und hier wird nach der von mir vorgeschlagenen Reihenfolge vor Allem zur Abstimmung kommen der eventuelle Antrag des Abg. Ingram, nachdem der ursprüngliche zurückgezogen wurde. Dieser Antrag wird nun mit Rücksicht und im Zusammenhange mit der bereits angenommenen Textirung des ersten Grundsatzes aus dem Antrage des Abg. Wiser folgendermaßen lauten: "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens" — nun kömmt der Antrag des Abg. Ingram: "und des Religionsbekenntnisses gewährleistet. — In der Regel steht Jedermann die öffentliche Religionsübung frei, Ausnahmen können nur mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Provinzen und Gemeinden durch ein Gesetz festgestellt werden." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses zweiten Grundsatzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität; der Antrag ist gefallen. Es kommt nun der Antrag des Abg. Rulitz zur Abstimmung, und wird im Zusammenhange mit der angenommenen Stilisirung des ersten Grundsatzes folgendermaßen lauten: "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens, die öffentliche Religionsübung aber nur den vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften nach Maßgabe der Landesgesetze gewährleistet." — Diejenigen Herren, welche für die Annahme —

Neuwall. Ich ersuche die Frage zu theilen; es sind zwei Principien, Landesgesetze und Staatsgesetze.

Präs. Eben deßwegen habe ich in Beziehung der Frageordnung den Antrag gestellt, diesen Antrag vor jenem zur Abstimmung zu bringen, die nur eine dieser zwei Beschränkungen enthalten. — Also ich werde ihn nochmals lesen. (Wie oben.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme der vom Abg. Rulitz vorgeschlagenen Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Pause.) Ist gefallen. Es kömmt nun der Antrag des Abg. Trummer, welcher nur die Eine dieser Bedingungen erhält; er wird lauten: "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens und jeder vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft die Freiheit der Religionsausübung gewährleistet." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen. Nun kömmt der Antrag des Abg. Straßer, in einem Theile, insofern er ein Verbesserungsantrag zu diesem Absätze ist; in den übrigen Theilen, insofern er Zusatzanträge enthält, wird er später zur Abstimmung kommen; es würde der Absatz demnach lauten: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und jeder Gemeinde einer vom Staate anerkannten oder die Anerkennung erwirkenden Religionsgesellschaft (Kirche) das Recht der öffentlichen Uebung ihres Gottesdienstes gewährleistet." Diejenigen Herren, welche für diesen Verbesserungsantrag sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. Nun kommt der Antrag des Abg. Wiser und lautet mit dem bereits angenommenen Theile: "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet", ist bereits angenommen; nun folgt der zweite Theil: "sie sind unbeschränkt in der häuslichen und öffentlichen Ausübung ihrer Religion, soweit diese Ausübung weder rechts- noch sittenverletzend ist, noch den bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Pflichten widerstreitet." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Der Antrag ist angenommen. Durch diese Abstimmung, glaube ich, ist auch der Antrag der Herren Abg. Hawelka und Ullepitsch bereits erlediget. Sind Sie so einverstanden? (Ja! ja!) Ebenso glaube ich, daß der bloß stilistische Antrag des Abg. Helcel erlediget ist. Es kommen nun die Zusatzanträge zur Abstimmung. Die Zusatzanträge sind derartig, daß sie jetzt erst in Betracht gezogen werden müssen, in wie ferne dieselben bei Voraussetzung der Annahme des Antrages des Abg. Wiser jetzt noch bestehen können. Ich werde sie alle, wie sie vorliegen, vorlesen und dann meine Meinung darüber aussprechen. Es würde vor allem Andern kommen der Zusatzantrag des Abg. Straßer.

Straßer. Ich ziehe den zweiten Absatz zurück, weil ich glaube, daß durch die Annahme des Wiser'schen Antrages auch der meine erledigt ist.

Präs. Weitere Zusatzanträge haben gestellt: der Herr Abg. Ziemialkowski, welcher lautet: Niemand darf zur Beobachtung der Vorschriften seines eigenen oder eines anderen Glaubens und namentlich zur Beobachtung kirchlicher Gelübde vom Staate gezwungen werden.

Ziemialkowski. Ich bitte um das Wort in Bezug auf die Fragestellung. Ich habe eigentlich gar kein Amendement zu §. 13 gestellt, sondern zu den §§. 13. 14, 15 als Ganzes. Ich habe die Ordnung ganz umgekehrt. Die Stelle, welche sich auf den §. 13 bezieht, ist bloß in meinem ersten Absatze enthalten. Der zweite und dritte Absatz des von mir unter 13 numerirten Amendements gehört zum §. 14, wie er im Entwurfe vorkommt. Diese Grundsätze wurden noch nicht besprochen, und können daher auch jetzt nicht zur Abstimmung kommen.

Präs. Ich glaube, daß diese Zusätze jedenfalls zur Abstimmung kommen können, ohne daß dieß dem präjudicirt, daß diese Anträge nicht auch zu dem §. 14 gestellt werden, für den Fall, als diese jetzt verworfen werden würden. Ich glaube, wenn diese Anträge verworfen werden, so wird dadurch nur ausgesprochen, daß sie nicht zum §. 13 gehören, und ich würde dieselben auch nur unter diesem Vorbehalt zur Abstimmung bringen.

Ziemialkowski. Ich bitte diese zwei Absätze erst beim §. 14 zur Abstimmung zu bringen. — Dieselben sind wohl als §. 13 da, aber wenn es gestattet würde, diese Zusätze später einzubringen, so ziehe ich dieselben für heute zurück.

Präs. Dasselbe Resultat würde erzielt werden, wenn der Zusatz bei der Abstimmung in der Minorität geblieben wäre; denn ich hätte bei dem Umstande des ausgesprochenen Vorbehaltes daraus ersehen, daß dieser Zusatz an diesem Orte nicht beliebt wird; da jedoch der Zusatzantrag zurückgezogen wurde, so übergehe ich zu den weitern Zusätzen. Es kommt nun der Zusatzantrag des Abg. Kapuszczak. Ich glaube, daß er in einiger Beziehung steht zu dem §. l3, und ich habe ihn auch deßhalb zur Unterstützung gebracht, da im §. 13 von Religionsübung und Functionen gesprochen wird, und der Abg. Kapusczak darauf anträgt, "daß selbe unentgeltlich verrichtet werden." Es wurde tie Theilung verlangt. Diejenigen Herren, die für die Annahme der vorgetragenen Bestimmung sind, wollen aufstehen. (Es ist die Minorität.) Der Antrag ist gefallen. — Es entfällt sonach auch die Abstimmung über den zweiten Theil desselben Antrages und auch die Abstimmung über den eventuellen Antrag des Abg. Lumnitzki, welcher für den Fall der Annahme des Antrages des Abg. Kapuszczak gestellt wurde. Dieß sind nun alle Zusatzanträge, welche bezüglich des ersten Absatzes des §. 13 gestellt wurden. — Es kommt nun der zweite Theil des §. 13 zur Abstimmung; in dieser Beziehung haben viele Herren in ihren Amendements angetragen, daß dieser zweite Absatz verworfen werde; nun wenn der Absatz des Commissionsantrages selbst zur Abstimmung kommen sollte, wird das hohe Haus darüber entscheiden; aber eigentliche Verbesserungsanträge haben nun vorgeschlagen die Abg. Skrzynski und Helcel. Der Antrag des Herrn Abg. Skrzynski schlägt nämlich vor, daß gesagt werde: "Vergehen, die bei der Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu behandeln." Und der Abg. Helcel beantragt: "Verbrechen und Vergehen, die bei der Ausübung dieser Freiheit begangen werden, unterliegen den allgemeinen Strafgesetzen." — Entfernter von dem Antrage des Constitutionsausschusses ist der vom Abg. Skrzynski gestellte Antrag, indem er sich nicht nur, wie der des Abg. Helcel auf die allgemeinen Strafgesetze bezieht, sondern auch ein vom Constitutionsausschusse aufgenommenes Wort ausläßt, welches der Abg. Helcel beibehalten haben will, nämlich das Wort: "Verbrechen"; es kommt demnach früher zur Abstimmung der Antrag des Abg. Skrzynski, dann der des Abg. Helcel.

Hein. Ich glaube, daß dieses Amendement erledigt ist durch den über das Amendement des Abg. Wiser gefaßten Beschluß. Ich bitte darüber wenigstens die Vorfrage an das hohe Haus zu stellen.

Präs. Ich glaube, daß noch immer dieser Zusatz bestehen könnte, ungeachtet der Annahme des Amendements des Abg. Wiser, indessen wenn es gewünscht wird, werde ich das hohe Haus darüber befragen.

Ruf: Ich bitte den Wiser'schen Antrag vorlesen zu lassen.

Präs. Der Antrag des Hrn. Abg. Wiser lautet: "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet, sie sind unbeschränkt in der häuslichen und öffentlichen Ausübung ihrer Religion, soweit diese Ausübung weder rechts- noch sittenverletzend ist, noch auch den bürgerlichen oder den staatsbürgerlichen Pflichten widerstreitet." Ich glaube, daß der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Skrzynski und Helcel jedenfalls bestehen könne. Indeß, da dieser Antrag gestellt wurde, so werde ich das hohe Haus dießfalls befragen. Diejenigen Herren, welche der Ansicht sind, daß durch die Annahme der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Wiser auch schon die Anträge der Herrn Abg. Skrzynski und Helcel, bezüglich des zweiten Theiles des §. 13 (Ruf aus dem Centrum:) ("und auch bezüglich des Textes"), aber ich hätte es ja gesagt, ich bitte mich nicht zu unterbrechen. Diejenigen Herren, die glauben, daß durch Annahme des Antrages des Abg. Wiser die bezüglich des zweiten Absatzes des §. 13 gestellten Verbesserungsanträge, so wie auch der zweite Absatz des §. 13 selbst, bereits als erledigt anzusehen seien, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Die Anträge der Abg. Skrzynski und Helcel, so wie auch der zweite Absatz des §. 13 kommen nicht mehr zur Abstimmung. Es sind noch Zusatzanträge zu dem zweiten Absatze des §. 13 da. Die eben besprochenen Anträge der Herren Abg. Helcel und Skrzynski waren Verbesserungs-Anträge. Es ist aber noch ein Zusatzantrag zum zweiten Absatze da vom Abg. Skrzynski.

Skrzynski. Ich ziehe ihn zurück.

Präs. Nun erübrigt nichts mehr, was der Abstimmung unterzogen werden könnte, und der §. 13 würde demnach als ein Ganzes lauten: "Den österreichischen Staatsbürgern ist die Freiheit des Glaubens gewährleistet. Sie sind unbeschränkt in der häuslichen und öffentlichen Ausübung ihrer Religion, so weit diese Ausübung weder rechts- noch sittenverletzend ist, noch auch den bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Pflichten widerstreitet." Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes als Ganzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht) Es ist die Majorität, der Paragraph ist angenommen.

Purtscher. Ich beantrage den Schluß der Sitzung.

Präs. Ich werde mir erlauben den Schluß der Sitzung zu beantragen. (Ja, ja.) Die nächste Sitzung ist morgen um 10 Uhr. Die Tagesordnung dieselbe wie heute, und zwar die Special-Debatte über den §. 14. Die heutige Sitzung erkläre ich für geschlossen. Schluß um 3 Uhr.

Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.


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