Sobota 29. srpna 1868

und glaube, nachdem eine Commission bei Erlaß eines Gesetzes zugleich auf die Ursachen und Motive desselben zurück zu gehen hat, daß auch die Commission dießfalls es als ihre Aufgabe anerkennen werde, diese Daten, welche anzuführen ich hier die Ehre hatte, auch in ihrem Berichte sicherzustellen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Der Antrag lautet:

Der hohe Landtag wolle eine aus neun, zu je drei aus den drei Curien zu wählenden Mitgliedern bestehende Kommission ernennen, welche zu erwägen und geeignete Vorschläge zu erstatten hat, wie ähnlichen Eventualitäten (dem Mißbrauche des Ehrenbürgerrechtes zu Wahlumtrieben) vorgebeugt werden konnte.

Snìmovní aktuár L e d e r e r. Slavný snìme raèiž zvoliti komisi z 9 èlenù po tøech z každé kurie, kterážto komise by uvážila a návrh podala, kterak by se pøedešlo budoucnì takovýmto pøípadnostem (t. j. nadužívání èestného mìšanství k volebním uskokùm).

Abgeordneter Dr. Haßmann: Ich wurde mir den Antrag erlauben, diese Vorlage derselben Commission zuzuweisen, welche bereits zur Abänderung der Gemeindeordnung niedergesetzt ist.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Görner: Im Namen des Landesausschußes kann ich wohl aus diesen Antrag nicht submittiren, weil ich den Bericht nicht im eigenen Namen, sondern für Herrn Dr. Sladkovský. führe; allein ich hätte nichts dagegen einzuwenden, nachdem es eine Vermehrung der bedeutenden Zahl der Kommissionen verhindert, und diese Kommission ohnehin auch in Anlaß dieser Angelegenheiten ihre Beschlüsse zu fassen haben wird, und stimme daher, was meine Person anbelangt, diesem Antrage zu.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag des. Herrn Dr. Haßmann unterstützt? (Geschieht). Ist hinreichend unterstützt. - Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zum Punkt X. Bericht des Landesausschußes, betreffend die Durchführung der Grundentlastung. Ich ersuche den Herrn Professor Schrott, die Berichterstattung zu übernehmen.

Dr. Schrott: In der Session des Jahres 1865 hat der hohe Landtag bereits einen Gesetzentwurf zur weitern Durchführung der Grundentlastung im Königreiche Böhmen votirt. Dieser Gesetzentwurf erlangte aber damals nicht die Allerh. Sanktion. Inzwischen ist von Seiten des Landesausschusses die Frage bei der hohen Regierung in Anregung gebracht worden, ob es nicht zweck-mäßig sei, eine neuerliche Frist zur Anmeldung jener Rechte und Grundlasten zu bestimmen, welche nach dem Patente vom 5. Juli 1853 von Amtswegen zu behandeln sind.

In der Erledigung der von der hohen Statthalterei; diesfalls an das Ministerium gerichteten Eingabe hat das Ministerium des Innern nicht bloß diese Frage beantwortet, die dem hohen Landtage in einem besonderen Berichte zur Vorlage gelangen wird, sondern hat am Schluße seiner Erledigung noch Folgendes zugesetzt; es erwähnt nämlich, daß auch kein Anlaß genommen werden würde, einem Antrage des Landtages entgegenzutreten, welcher die Erlassung eines Gesetzes über Durchführung der Grundentlastung in Bezug auf die Grundentlastungs-Verhandlung der sogenannten SuspensivPosten zum Zwecke hätte, und daß im Gegentheile die Erlassung eines solchen Gesetzes in vielfacher Beziehung sogar sehr wünschenswerth erscheine.

Da nun hiernach die gegenwärtige Regierung ebenso zur Uiberzeugung gelangt ist, daß eine vollständige Durchführung der Grundentlastung zweckentsprechend wäre. Wie es bereits im Jahre 1895 der hohe Landtag war, so glaubte sich der Landesausschuß verpflichtet jenen Gesetzentwurf, welcher im Jahre 1865 vom hohen Landtage votirt worden war, demselben zur neuerlichen Berathung und Beschlußfassung wieder vorzulegen. Nebstdem ist vom Ministerium im Wege der k. k. Statthaltern auch noch eine weitere Eingabe der Gemeinde Trebendorf, Sackzinsungen betreffend, dem Landesausschuß zugekommen. Diese Eingabe ist von der Art, daß sie bei Berathung des Gesetzentwurfes in Betracht gezogen werden mußte und daher mit demselben in Verbindung steht.

Demgemäß stelle ich im Namen des Landesausschußes den Antrag: Der hohe Landtag wolle:

1.      diesen Gesetzentwurf zur weitern Durchführung der Grundentlastung sammt dem zugehörigen Kommissionsberichte neuerlich einer Kommission von 9 Mitgliedern, welche je 3 durch jede Curie aus dem ganzen Landtage zu wählen wären, zur Vorberathung und Antragstellung zu übergeben und

2.    dieser Kommission auch die vom hohen Ministerium im Wege der k. k. Statthaltern anhergelangte Eingabe der Gemeinde Trebendorf, Sackzinfungen betreffend, zur Berücksichtigung bei der Vorberathung des Gesetzentwurfes zuzuweisen.

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète: ) Zemský výbor èiní návrh: Slavný snìme raèiž

1.   tento návrh zákona o dalším provedení vyvážení bøemen pozemkových i s došlou zprávou komise odevzdati k pøedbìžní poradì a podání zprávy komisi sestávající z 9. èlenù, kteráž každou kurií po tøech z celého snìmu volena býti má a

2.   téže komisi pøikázati též podání obce Trebendorfu v pøíèinì sutého desátku, jež dodáno bylo výboru zemskému prostøednictvím c. k. mí- stodržitelství od vysokého ministerstva, aby pøi poradì o návrhu zákona k nìmu mìla zøetel.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren zur formalen Behandlung das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Referenten stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum Punkte XI. Bericht des Landesausschußes über die Gesuche von Gemeinden um Bewilligung zur Einhebung von Taxen für Verleihung des Heimatsrechtes. Ich ersuche den Herrn Dr. Schmeykal die Berichterstattung zu übernehmen.

Dr. Schmeykal: Es handelt sich um Bewilligung von Heimatsrechtaxen bei zwölf Gemeinden, welche diesfalls das Ansuchen stellten. Es sind die Vorlagen dieser Gemeinden, nämlich die Präliminarien derselben sorgfältig geprüft worden, und der Landesausschuß stellt in allen zwölf Fällen den Antrag, auf das Ansuchen der Gemeinden einzugehen und ihnen die angesuchte Heimatstaxe im legislativen Wege zu erwirken. Das ist der Gegenstand des Landesausschußberichtes, welcher diesen Punkt der Tagesordnung bildet. Betreffend den Bericht selbst, so ist derselbe nicht gedruckt; ich erlaube mir aber aus gleichen Gründen, wie in den Fällen der Trennungsangelegenheit von Gemeinden, den Antrag zu stellen:

Es wolle der hohe Landtag bewilligen, daß von der Drucklegung dieses Berichtes Umgang genommen und in die sofortige Berathwig und Beschlußfassung dieses Gegenstandes ohne weitere Kommissionsberathung eingegangen werde.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Dr. Schmeykal: Ich erlaube mir zu beantragen, es wolle der hohe Landtag nachstehendes Gesetz beschließen: Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, womit Gemeinden die Bewilligung zur Einhebung der Taxen für Verleihung des Heimatsrechtes ertheilt wird.

Ueber Antrag des Landtages des Königreiches Böhmen finde Ich zu bewilligen, wie folgt:

1. Der Gemeinde Smichow die Einhebung einer Taxe von 20 fl.

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète: )Zemský výbor èiní návrh:Slavný snìme raèiž usnésti se na zákonu následujícím:

Zákon ze dne- - jímž se dává povolení k vybírání taxy za udìlení práva domovského.

K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mi povoliti obci Smíchov vybírání taxy 20 zl.

Berichterstatter: 2. Der Gemeinde Padaøov die Einhebung einer Taxe von 20 ff.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Padaøov vybírání taxy 20 zl.

Berichterstatter: 3. Der Gemeinde Plzenec die Einhebung einer Taxe von 20 fl.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Plzenec vybírání taxy 20 zl.

Berichterstatter: 4. Der Gemeinde Arnau die Einhebung einer Taxe von 10 fl. für die dritte, 15 für die zweite, und 30 ff. für die erste Wählerklasse.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Hostiné vybírání taxy 10 zl. pro tøetí tøídu, 15 zl. pro druhou a 30 zl. pro první tøídu volièskou.

Berichterstatter: 5. Der Gemeinde Polna die Einhebung einer Taxe von 15 fl.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Polné vybírání taxy 15 zl.Berichterstatter: 6. Der Gemeinde Pardubic die Einhebung einer Taxe von 60 fl. für die erste, von 40 st. für die zweite und von 20 fl. für die dritte Wählerklasse.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Pardubice vybírání taxy 60 zl. pro první, 40 zl. pro druhou a 20 zl. pro tøetí tøídu volièskou.

Berichterstatter: 7. Der Gemeinde Schwaaden die Einhebung einer Taxe von 20 fl. für Bauern, von 15 fl. für Gärtner, von 10 fl. für Großhäusler, von 5 fl. für Kleinhäusler und Prosessionisten.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Svadov vybírání taxy 20 zl. od sedlákù, 15 zl. od zahradníkù, 10 zl. od velkodomkáøù a 5 zl. od malodomkáøù a profesionistù.

Berichterstatter: 8. Der Gemeinde Bottendorf die Einhebung einer Taxe von 8 fl. für die erste, 6 fl. für die zweite und 4 fl. für die dritte Wählerklasse.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obec Bottendorf vybírání taxy 8 zl. pro první, 6 zl. pro druhou a 4 zl. pro tøetí tøídu volièskou.

Berichterstatter: 9. Der Gemeinde Slatina die Einhebung einer Taxe von 15 fl.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Slatina vybírání taxy 15 zl.

Berichterstatter: 10. Der Gemeinde Kuttenberg die Einhebung von 54 fl. für die erste, von 36 fl. für die zweite und 22 fl. für die dritte Wählerklasse.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Kutná Hora vybírání taxy 54 zl. pro první, 36 zl. pro druhou a 22 zl. pro tøetí tøídu volièskou.

Berichterstatter: 11. Der Gemeinde Gablonz die Einhebung einer Taxe nach zwei Klassen von 25 und 50 fl.

Snìmovní sekretáø Schmidt: Obci Jablonec vybírání taxy dle dvou tøíd 25 a 50 zl.

Berichterstatter: 12. Der Gemeinde Pasek die Einhebung einer Taxe von 17 fl.

Snìmovní sekretáø S c h m i d t: Obci Pasek vybírání taxy 17 zl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter: Ich verzichte auf das Wort und erlaube mir nur nach vielleicht in der Hauptsache eingeleiteter Abstimmung den Antrag vorzubehalten, gleich in die dritte Lesung dieses Gesetzes einzugehen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die Vornahme der dritten Lesung stimmen, sich erheben zu wollen. (Es geschieht. ) Die dritte Lesung wird angenommen.

Ich ersuche min jene Herren, weche für die Annahme des Gesetzes in der 3. Lesung stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. )

Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

Wir kommen nun zum 12. Punkte der TagesOrdnung:

Bericht des Landesausschusses über die Gesuche der Gemeinde Kamenitz an der Linde und der Bezirksvertretung Lomnitz im Jitschiner Kreise um Bewilligung zur Einhebung von Umlagen.

Ich bitte den Herrn Referenten Dr. Schmeykal, die Berichterstattung zu übernehmen.

Dr. Schmeykal: Die beiden Bezirke Kamenitz an der Linde und Lomnitz bedürfen zur Deckung ihrer Deficite Umlagen von Steuern und zwar von solcher Hohe, daß dieselben nur vom Landtag genehmigt werden können. Was den Bezirk Kamenitz an der Linde betrifft, so ist der Abgang dieses Bezirkes für das Jahr beziffert mit 8829 fl., so daß derselbe, nachdem die Gesammtsteuer 49535 fl. 65 kr. beträgt, eine Umlage von 18% nöthig hätte; nachdem die Verhältnisse des Bezirkes höchst ungünstig stehen, so war derselbe bemüht eine Restringirung der Umlagen zu erzielen und es gelang dies bis auf 15%. Was den Bezirk Lomnitz betrifft, so beliesen sich im Jahre 1868 die Einnahmen 519 fl. und die Ausgaben 6857 fl., so daß ein Abgang von 6338 fl. zu bedecken ist. Die Gesammtsteuer beläuft sich auf 41 776 fl. Es ist also die Einhebung von 15 % Umlage nöthig. Mit Berücksichtigung dieser Zusammenstellung erlaube ich mir den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle zunächst ein Landesgesetz beschließen, ein Gesetz, womit die Bewilligung zur Einhebung von Bezirkszuschlägen bewilligt würde:

lieber Autrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich auzuordnen, wie solgt; Den Bezirksvertretungen von Kamenitz an der Linde und Lomnitz (im Jièiner Kreise) wird die Einhebung von einer 15% Umlage auf sämmtliche direkte Steuern für das Jahr 1868 bewilligt.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Ich erkläre die Debatte für geschlossen.

Ich ersuche die Herren, welche für den Antrag des Hrn. Referenten sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen zum 13. Punkte der Tagesordnung: Kommissionsbericht über die Regierungsvorlage betreffend die Aufhebung der gesetzlichen Verpflichtung zur Erlernung der 2. Landessprache.

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Dr. Josef Ritter von Hasner die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Dr. Hasner (liest: )

Hoher Landtag!

Die Regierungsvorlage, betreffend die Aufhebung derjenigen in dem Gesetze vom 18. Jänner 1866 über die Durchführung der Gleichberechtigung der beiden Landessprachen in Volks- und Mittelschulen Böhmens enthaltenen -Bestimmungen, welche die Verpflichtung zur Erlernung einer zweiten Landessprache aussprechen - urgirt mit Beziehung auf den Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger namentlich die Beseitigung des §. 4 jenes Gesetzes vom 18. Jänner 1866, welcher lautet:

§. 4. "In den Mittelschulen, Gymnasien und Realschulen mit böhmischer Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache und in derlei deutschen Schulen die böhmische Sprache obligater Lehrgegenstand.

Dispensen von der Erlernung der anderen Landessprache können über Einschreiten der Eltern oder Vormünder nur für einzelne Fälle und blos aus erheblichen Ursachen und nur von der Landesbehörde ertheilt werden. "

In der Sitzung des h. Landtages vom 21. Mai 1864, wo dieser Gesetzparagraf zum Beschlusse erhoben wurde, sind bereits gegen denselben so viele und wichtige Bedenken erhoben werden, und es wurden diese Bedenken auch von so zahlreichen Anwesenden getheilt, daß in der That dieser §. nur nach langwieriger Debatte nur eine Majorität von 6 Stimmen (100: 94) für sich hatte.

Die Minorität erklärte den Zwang, eine Sprache zu erlernen, und ob es auch eine Landessprache sei, vom juristischen, vom freiheitlichen, vom Utilitätsstandpunkte und ebenso vom Standpunkte des Friedens zwischen den beiden Nationalitäten für unzulässig. Und gewiß: Zwang führt nicht zur Liebe; in der Freiheit liegt der Frieden; und auch der Staat kann zwar in manchen Fällen Zwang üben, aber nicht - wie er will - nach dem Grundsatze des car tel est notre plaisir.

Theilweise wurden im Laufe der Debatte selbst von der damaligen Majorität die Gründe der Minorität zugestanden, und es wurde beispielsweise von einem Mitgliede jener Majorität (Rieger) wörtlich gesagt:

Der Zwang, einen Gegenstand in eurer Sprache zu lernen, um diese Sprache zu lernen, sei nie gut, verfehle den Zweck, häufe die Erbitterung, weil dem Schüler das Lernen dadurch schwer gemacht werde, häuse die nationalen Reibungen, statt sie zu beseitigen, und in pädagogischer Hinsicht müsse man jede Maßregel verwerfen, und als zweckwidrig betrachten, welche das Lernen erschwert.

Wenn trotz alledem in der Sitzung des hrhen Landtages vom 21. Mai 1864 §. 4 zum Beschluße erhoben wurde, so lag mindestens das eine Gute in diesem Beschluße, daß dadurch die Gelegenheit geboten wurde, Alles das, was die damalige Minorität für den odiosen Charakter dieses Gesetzartikels vorbrachte, durch die Praxis zu bestätigen. Derselbe wurde in weiten Bezirken unseres Vaterlandes nicht allein, sondern auch weit über die Grenzen desselben hinaus allenthalben mit Widerstreben aufgenommen, und dieses Widerstreben ließ alsbald für das ganze Gesetz die ominöse Bezeichnung des Sprachenzwangsgesetzes populär werden. Heute kann man wohl getrost sagen, daß, wenn die Frucht vom Baume fällt, d. h. wenn hoher Landtag geneigt sein sollte, den angezogenen Gesetzartikel ohne Sang und Klang zu Grabe zu tragen, so dürsten auch von Seite seiner frühem enthusiastischen Freunde-die Stimmen der presse scheinen mindestens dafür zu sprechen - ihm kaum viele und heiße Thränen in sein Grab nachfolgen.

Mittlerweile sind im hohen Reichsrathe die Staatsgrundgesetze berathen und beschlossen worden und es haben dieselben auch mit 21. Dezember 1867 die allerhöchste Sanktion Sr. Maj. des Kaisers erhalten.

Artikel 19 des Gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger steht nun thatsächlich mit §. 4 des Gesetzes über die Durchführung der Gleichberechtigung der beiden Landessprachen in entschiedenem Widerspruche, in dem Wiederspruche wahrer Freiheit zu dem lästigsten Zwange, denn er verfügt, wie folgt:

Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.

Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.

In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten der Art eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die ersorderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.

Wenn somit die Regierung diesem h. Hause empsiehlt, den §. 4 des Gesetzes vom 18. Jänner 1866 außer Wirksamkeit zu setzen, so geschieht dies einfach und in Consequenz der bereits wirksamen Staatsgrundgesetze, und die vom h. Landtage zum Zwecke der Berathung über diesen Gegenstand berusene Commission war, in der Uiberzeugung, daß h. Landtag jenen Staatsgrundgesetzen nicht allein freudigst zustimme, sondern deren consequente Durchführung nach jeder Richtung auch im Königreiche Böhmen zu fördern geneigt sei, keinen Augenblick darüber im Zweifel,, die Beseitigung des §. 4 zu beantragen.

Durch Beseitigung dieses Gesetzartikels werden dem ganzen Gesetze jene verletzenden Spitzen abgebrochen, welche sich in völlig gleicher Weise gegen beide, das Königreich Böhmen bewohnenden Volkfsstämme gerichtet hatten und es steht derselbe ganz besonders einer freiheitlichen Entwicklung dieser Volksstämme im Wege.

Die Commissionsmitglieder verschloßen sich allerdings nicht der Uiberzeugung, daß durch die Löschung des §. 4 in dem ganzen Gesetze eine Lücke entstehe, wodurch namentlich auch die nachbarlichen §§. 3 und 5 schwankend werden, so daß die Frage erhoben werden konnte, ob mit dem §. 4 nicht auch das ganze Gesetz zu reformiren wäre; mit Rücksicht aber auf die Dringlichkeit des Gegenstandes, dessen endliche Erledigung noch vor Beginn des nächsten Schuljahres von so vielen Seiten gewünscht werden muß, bei fernerer Rücksicht, daß mit Ausnahme des §. 4 keiner der §§. des Gesetzes mit dem Art. 19 der Staatsgrundgesetze in prinzipiellem Widerspruche stehe, ja mit besonderer Rücksicht auf die durch die Regierungs-Vorlage der Kommission gesteckten engeren Gränzen ihrer Beratungen und die, demgemäß auch derselben vom hohen Landtage zugewiesenen begrenzten Pflichteu, beschloß dieselbe mit allen gegen Eine Stimme, die Fassung des Gesetzes durchaus unverändert in der Form Der Regierungs-Vorlage bei dem hohen Landtage zu beantragen und zwar: der hohe Landtag wolle beschlie-ßen: Gesetz vom.....wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Aushebung derjenigen tu dem Gesetze vom 18. Jäner 1866 (Nr. I. Ges. u. Verorbg. Bl. für B). über die Durchführung der Gleichberechtigung der beiden Landessprachen in Volks- und Mittelschulen Böhmens enthaltenen Bestimmungen, welche die Verpflichtung zur Erlernung einer zweiten Landessprache aussprechen.

Mit Zustimmung des Landtages meines Königreiches Böhmen sinde ich in Vollziehung des Art. 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte für die im Reichsrathe vertretenen Länder anzuordnen, wie folgt: Art. I.

Der §. 4 des Gesetzes vom 18. Jäner 1866 (Nr. I. Ges. und Verordnungsbl. für Das Königr. Böhmen) über die Durchführung der beiden Landessprachen wird hiemit außer Wirksamkeit gesetzt. Art. II.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftrage Ich Meinen Minister für Kultus und Unterricht.

Èlánek I.

§. 4. zákona daného dne 18. ledna r. 1866 o provedení rovného práva obou jazykù zemských tímto pozbývá platnosti.

Èlánek II.

Zákon tento provésti naøizuji svému ministru duchovních záležitostí a vyuèovánu

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Herr Dr. Pickert hat das Wort. Dr. Pickert. Ich werde es mit Freuden begrüßen, wenn der eben vorgetragene Commissionsbericht zum Gesetze erhoben sein wird, und zwar einmal deshalb, weil wir vor einer Frage stehen, wo es sich darum handelt, die uns allen heiligen Staatsgrundgesetze zur Durchführung zu bringen; die Staatsgrundgesetze, von denen wir den Neubau und die gedeihliche Entwickelung unserer staatlichen Verhältnisse erwarten. Zweitens aber begrüße ich deshalb den Gesetzentwurf, der hoffentlich zum Gesetz werden wird, mit Freuden, weil ich überzeugt bin, daß er wesentlich beitragen wird zur Förderung des Friedens und der Versöhnung zwischen den Nationalitäten, die wir alle vom Herzen wünschen. (Bravo! Bravo!) Wenn ich dessenungeachtet scheinbar in der Commission diffentirend mich verhielt, so habe ich dieß vor dem hohen Hause zu rechtfertigen. Meine Ansicht gieng nicht dahin, gegen den Commissionsbericht mich auslehnen zu wollen, sondern vielmehr war mein Wunsch der, daß die Commission über den §. 4 des Gesetzes vom 18. Jänner 1866 hinausgegangen wäre. Da ich aber sowie die übrigen Mitglieder der Commission die vollkommene Überzeugung habe, daß es durchaus nothwendig fei, daß dem Gesetze wenigstens im wesentlichsten Prinzip sehr bald eine Reform zukomme, und da es mein lebhafter Wunsch ist, daß schon mit Beginn des Schuljahres der §. 4 des Gesetzes außer Wirksamkeit trete, werde ich im hohen Hause für den Gesetzentwurf stimmen. Ich erlaube mir aber noch einen weiteren Antrag zu stellen und zu begründen, welcher dahin geht, die h. Regierung möge aufgefordert werden, nachdem es sich herausgestellt hat, daß auch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes und insbesondere jene des §. 3 und §. 5 sich als unzweckmäßig erwiesen haben, sobald als möglich die Beseitigung dieser Bestimmungen im verfassungsmäßigen Wege zu veranlassen. Es hat schon der Herr Berichterstatter daraus hingewiesen, daß der Kernpunkt des Gesetzes der §. 4 sei und daß durch die Beseitigung des §. 4 auch die nachbarlichen §§. schwankend werden und ihre Stütze verloren haben, und so ist es auch. Ich erlaube mir aber weiters noch hinzuzufügen: der §. 5 normirt, daß in Städten mit gemischter Bevölkerung an den Gymnasien, wenn sich das Bedürfniß gezeigt hat, für die andere Nationalität, welche die Sprache spricht, die nicht die Unterrichtssprache ist, ein Untergymnasium in derselben oder einer benachbarten Stadt errichtet werde, oder daß Parallelklassen dem bestehendenGymnasium beigesetzt werden. In der Praxis ist man gewohnlich auf den letzteren Fall gekommen, weil es einfacher war.

Dieß hat aber schlimme Folgen nach sich gezogen. Einmal wurden die Parallelklassen nur als provisorisch angesehen und nur mit Supplenten besetzt. Zufolge dessen trat in ihnen ein häufiger Wechsel der Lehrkräfte ein, was, wie mir ein jeder

Fachmann bestättigen wird, keine gute Einrichtung für eine Schule ist.

Es hat aber überhaupt die Verquickung zweier Sprachen an einer Lehranstalt keine guten Folgen gehabt, wie wir es am Polytechnikum gesehen haben.

Noch mehr mochte ich mich gegen den §. 3 wenden, wenn auch nicht ganz und gar nach dem Worte der Staatsgrundgesetze, so doch im Geiste derselben.

Die Staatsgrundgesetze, und insbesondere jenes unter dem 21. Dezember des vorigen Jahres über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, haben die Tendenz, die volle freie Bewegung in nazionaler Richtung, im Schulwesen und überhaupt im ganzen öffentlichen Leben zu erwirken. Artikel 3. des Gesetzes vom 18. Jänner 1866 normirt, daß in den Volksschulen die andere Landessprache erst vom dritten Jahre gelehrt werden dürfe und es scheint mir dies eine Beschränkung zu sein, die nicht mehr berechtigt ist, nachdem die Staatsgrundgesetze in's Leben getreten sind. Das sind die Gründe, die mich bewogen meine Resolution vorzulegen, sowie ich die Ehre hatte sie vorzutragen. Ich glaube aber, daß es noch einen Grund dafür gibt, nämlich den, Daß man uns nicht nach dem Grundsatze "qui tacet, consentire videtur" hinterdrein die Thatsache unterschiebe, daß wir diesmal, wo wir die Veranlassung hatten, uns mit dem Gesetze vom 18. Jänner 1866 zu beschäftigen, bloß den §. 4 beseitigt, den übrigen Paragraphen aber zugestimmt haben. Dagen muß ich mich von meinem Standpunkt aus verwahren und ich bin überzeugt, das hohe Haus stimmt mir zu, weil es mir auch in dem Satze zustimmen wird, daß auch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Jänner 1866 mit den Staatsgruudgesetzen wenigstens dem Geiste nach nicht in vollem Einklang sind. Deshalb empfehle ich dem h. Haufe meine Resolution zur Annahme und bin überzeugt, die h. Regierung, welche im Geiste der Staatsgrundgesetze die Geschäfte des Staates führt, werde diese Resolution beachten und in kürzester Zeit die noch übrigen Reste dieses Gesetzes beseitigen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte um den Antrag. Ich werde den Antrag zur Unterstützung bringen. Herr Dr. Wickert beantragt folgende Resolution:

Eine h. Regierung wird aufgefordert, mit Rücksicht auf die durch die Erfahrung gewonnene Ueberzeugung von der Unzweckmäßigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Jänner 1866 und insbesondere der §§. 3 und 5, die Beseitigung dieser Bestimmungen im verfassungsmäßigen Wege ehestens zu veranlassen.

Sekr. snìm. Schmidt: Slavná vláda vyzývá se, by vzhledem k nabytému pøesvìdèení ze skušenosti stran nezpùsobilosti ostatních ustanovení zákona ze dne 18. ledna 1866, zvláštì pak §. 3. a 5. zaøídila odstranìní ustanovení tìchto cestou ústavní.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt. Abg. Herr Dr. Hanisch hat das Wort.

Abg. Dr. Hanisch: Auch ich bin mit der Art und Weise, wie die vorliegende RegierungsVorlage erledigt werden soll, wie sie vom Ausschüsse vorgeschlagen wurde, vollkommen einverstanden, trotzdem ich die von der herrschenden Praxis prinzipiell verschiedene Anficht habe, daß nicht nur der §. 4 dieses Gesetzes, sondern das ganze sogenannte Sprachenzwanggesetz bereits durch die Eristenz der Staatsgrundgesetze außer Wirksamkeit getreten ist. Es erschien nämlich ein eigenes Gesetz am 21. Dezember 1867, welches erklärte, daß mit dem Tage der Kundmachung die Staatsgrundgesetze auch in Wirksamkeit treten, und ich kann nur beklagen, daß die Regierung eine andere, juristisch ganz unhaltbare und der Verfassung nachtheilige Interpretation zugelassen und auf diese Art auch uns gezwungen hat, dieser Interpretation uns gewissermaßen zu fügen und nun erst die Aufhebung eines Gesetzes zu dekretiren, das bereits ausgehoben war.

Ich bin auch einverstanden mit dem, was meinen unmittelbaren Vorredner veranlaßt hat, um nicht nur des §. 4, sondern auch des ganzen Gesetzes so bald als möglich ledig zu werden.

Aber ich glaube, daß damit noch nicht Alles gethan ist. Der hohe Landtag wird sich erinnern, daß im Jahre 1864 nicht nur das sogenannte Sprachenzwanggesetz votirt, sondern auch, daß am 27. Mai ein Landtagsbeschluß dahin gefaßt wurde, daß die Einteilung der Gymnasien eine andere Werde, als sie seither war; dieser Landtagsbeschluß nun hat die Veranlassung gegeben, daß ein Ministerialerlaß die Einteilung der Gymnasien gerade so verfügte als der Landtagsbeschluß hier gefaßt wurde. Ich habe nun damals bereits die Art und Weise der Einteilung der Gymnasien nach der Sprachenfrage als eine unzweckmäßige, den Verhältnissen des Landes nicht entsprechende bezeichnet und ich kann den gegenwärtigen Zustand nur als Zeugniß für das aufrufen, was ich damals gesagt habe.

Ich werde mich dabei heute wie am 27. Mai 1864 aus den Osten von Böhmen beschränken und werde mir von Sr. Durchlaucht die Erlaubniß erbitten, nur eine Stelle aus dem vorzulesen, was ich damals sagte.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich die Anfrage stellen muß, ob das h. Haus nichts dagegen einzuwenden hat (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand dagegen eine Einsprache erhebt, so bitte ich den Hrn. Dr. Hanisch fortzufahren.

Dr. Hanisch: Ich sagte damals - indem ich für die mir ertheilte Bewilligung danke und Gebrauch davon mache - ich sagte (liest):

"Es bestehen nämlich auf diesem Flecken des Landes drei Obergymnasien, Gitschin, Königgrätz und Leitomischl, und zwei Untergymnasien Braunau und Reichenau.

Der Brodkorb der Bildung ist den Deutschen im Osten von Böhmen von Seite der Regierung seit einigen Jahren schon sehr hoch gehängt worden, und er soll ihnen nun auf Grund eines Landtagsbeschlusses noch hoher gehängt werden. Die Deutschen im Osten von Böhmen, insbesondere in dem Thale von Senftenberg und Grulich sind an die Gymnasien in Reichenau und Leitomischl gewiesen und wenn der gefaßte Beschluß exequirt würde und wenn auch noch das Leitomischler, das Königgrätzer und Gitschiner Gymnasium als nicht deutsch erklärt würden, so müßten diese Deutschen unbedingt nach Prag gehen, das wäre das nächste deutsche Gymnasium. Braunau, auf das ich eben zu sprechen kommen wollte, Braunau ist neun, zwölf, fünzehn Meilen weit entfernt von diesen Deutschen; es führt keine Straße nach Braunau, das bitte ich zu bedenken; das ganze Gebirge ist mit Braun au nicht verbunden; es ist auch kein Obergymnasium, sondern ein Untergymnasium; wenn man nun sagen konnte, die ganze Reichenberger Gegend sei auf Leipa angewiesen, so bleibt doch immer nur die Gegend von Trautenau, die noch nach Braunau gehen kann, sowie die Gegend des Neustädter und des nördlichen Theiles des Reichenauer Bezirkes, der vielleicht auch nach Braunau, obwohl mit großen Mühsalen, kommen konnte; denn Verbindungen existiren keine; allein die östlichste deutsche Gegend mit Inbegriff der südöstlichen, in der Gegend von Deutschbrod, ist ganz und gar abgeschnitten von jedem Gymnasium, abgesehen davon, daß gar kein deutsches Obergymnasium für die Gegend von Reichenberg bis Deutschbrod besteht. "

Allerdings nicht im Gesetze, wol aber im Berordnungswege sind die damals von mir geschilderten Zustände permanent geworden. Tatsächlich befindet sich heute der Osten von Böhmen in dem Zustande, daß von Böhmisch-Leipa und Reichenberg au die östliche Peripherie des Landes hinab bis nach Budweis keine deutsche Lehranstalt besteht, außer dem Untergymnasium in Braunau und der erst jetzt neu erstehenden Unterrealschule in Landskron. Meine Herren! Das ist eine Situation, wie sie wol nicht greller erscheinen kann, und ich weiß, daß meine Bemerkungen von damals schon bedeutende Würdigung gesunden haben. Allein ein Antrag war damals nicht daran zu knüpfen; heute stehen wir nun auf einem anderen Boden; heute existirt der Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und nach Artikel 19 dieses Grundgesetzes verlange ich Gerechtigkeit für den Osten Böhmens, für die Deutschen im Osten von Böhmen. (Links Bravo! Bravo !) Unbedingt müßten die Gymnasien, das Untergymnasium zu Reichenau und das Obergymnasium in Leitomischl wieder in deutsche verwandelt, oder es müßten neue Gymnasien, und insbesondere müßten neue Realschulen errichtet werden, falls dieser Beeinträchtigung endlich Einhalt gethan werden soll. In eine Schilderung der Folgen dieses Zustandes will ich mich heute nicht einlassen; es soll kien


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