Úterý 16. prosince 1873

Ein h. Landtag wolle in Würdigung der an= geführten Momente                                               

1.   den vom Landesausschuße effektuirten Ankauf des Hanfes Nr. 259-III. zu Amtszwecken nach= fräglich genehmigen und die in das Landesbudget des Jahres 1874 eingestellte diesfällige Bedeckungs= summe bewilligen;

2.   Den Landesausschuß ermächtigen, nach er= folgter Unterbringung aller Amtsabtheilungen der Landeskassa und Landesbuchhaltung in dem neuer= fausten Hause Nr. 259-III. das entbehrlich ge= wordene Haus Nr. 37-III, welches seinerzeit um den Betrag von 63000 st. für den Landesfond er= kaust wurde, zu veräußern.

Snìm. sekr. Schmidt Budžetní komise navrhuje, slavný snìme raèiž:

1. schváliti dodateènì hotovou koupí domu èís. 259-III. pro úøadní úèele a povoliti do rozpoètu na rok 1874 položenou dotyènou sumu na uhražení;

2. dáti moc výboru zemskému, aby po vykonaném pøeložení všech oddìlení pokladny i úètárny zemské do novì koupeného domu èíslo 259-III., nepotøebný dùm è. 37-III., kterýž nìkdy za 63000 zl koupen byl pro fond zemský, prodati mohl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesen Anträgen das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, so erachte ich auch keine getrennte Abstimmung für nothwendig und bitte Diejenigen, welche den beiden Anträgen der Budgetkommission zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht). Die Anträge sind angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budgetkommission über den Landesausschußbericht betreffs des Gesuches der Diener der Landesämter um Aufbesserung ihrer Lage. Berichterstatter ist derselbe.

Berichterstatter Wolsrum: Die Diener der Landesämter sind in einer Petition an den hohen Landtag eingeschritten um Aufbesserung ihrer ma= teriellen Lage, ohne eine bestimmte Richtung anzu= geben. Der Landesausschuß hat diese Petition be= gutachtet und folgenden Bericht an den h. Landtag erstattet (liest):

In der beiliegenden Eingabe bittet die Diener= schaft des Landesausschußes um eine Aufbesserung

ihrer materiellen Lage durch eine Erhöhung der

Gehalte oder sonst in anderer Weise und wird darin angeführt, daß die Gehalte der Dienerschaft aus früherer Zeit herrühren, in keinem Verhältnisse zu den dermaligen Preisen der Lebensbedürfnisse stehen, daß zwar der Dienerschaft vom hohen Landtage im vorigen Jahre eine 20% Zulage bewilligt wurde, daß diese Begünstigung sich jedoch nicht als aus= reichend erweise.

Es wird weiter darauf hingewiesen, daß das den Dienern, welche keine Naturalwohnung ge= nießen, bewilligte Quartiergeld per 120 st. mit Rücksicht auf die gesteigerten Wohnungszinse nicht ausreiche und endlich darauf, daß es Dienern, welche das 40. Dienstjahr zurückgelegt haben, nicht zugemuthet werden könne, freiwillig in den Ruhestand zu treten, weil sie damit alle Emolumente verlieren und auf ihren früheren Baargehalt angewiesen sind. Mit Berufung darauf, daß die Diener anderer An= stalten, wie insbesondere jener der Hypothekenbank, eine weit günstigere Behandlung erfahren haben, da ihnen nebst Gehaltserhöhung auch Quinquennal= zulagen bewilligt wurden, litten die hiesigen Diener, es möge ihre materielle Lage, sei es durch Er= höhung der Gehalte oder in anderer Weise ver= bessert werden.

Da in der jüngsten Zeit die Bezüge der Dienerschaft bei den landesfürstlichen Behörden eine Regulirung erfahren haben, so erachtete es der Landesausschuß zur Beurtheilung des vorliegenden Gesuches für zweckdienlich, sich über die Bezüge des Dienerpersonales bei der k. k. Statthaltern und dem k. k. Oberlandesgerichte zu informiren.

Die Auskünfte darüber haben ergeben, daß die Gehalte der Amtsdiener bei der k. k. Statthalterei kammt Aktivitätszulage und Emolumenten 435, 497 und 560 st., der Amtsdienersgehilfen 312 st., des Hausportiers 562 st., beim Oberlan= desgerichte jene der Kanzleidiener ebenfalls 435 st., 497 st., jene der Aushelfer 375 st. und jene der Rathsdiener 563 st. betragen.

Wenn diesen Bezügen diejenigen der hiesigen Diener entgegengehalten werden, so zeigt sich, daß die letzteren bei Weitem günstiger gestellt sind, in= dem die Gesammtbezüge der Heizer 620 st., jene der Amtsdiener 686 st., 720 st., 752 st, 800 st. und 900 st., jene der Hausportiere 800 st. und

jene der Theaterhausmeister 650 st. eingerechnet

hierin alle Naturalemolumente betragen, daß somit die Bezüge der hiesigen Dienerschaft um 200 bis über 300 st. jährlich höher sind, als jene der Diener bei den genannten landesfürstl. Behörden.

Mit Rücksicht daraus und bei dem Umstande, daß Ein hoher Landtag erst im vorigen Jahre die Bezüge sämmtlicher Beamten und Diener einer Re= gulirung und dabei alle maßgebenden Verhältnisse einer Erwägung unterzogen hat, ist der Landes= ausschuß nicht in der Lage, diese Petition zu be= fürworten und erlaubt sich selbe lediglich der hohen Schlußfassung zu unterbreiten.

(Der Oberstlandmarschall = Stellvertreter Herr Eduard Claudi übernimmt den Vorsitz).

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Die Budgetkommission beantragt:

Hoher Landtag wolle das Gesuch der Diener der Landesämter um Verbesserung ihrer materiellen Lage aus den vom Landesansschuße in seinem Be= richte entwickelten Gründen abweisen.

Sn. aktuar Höhm: Budžetní komise navrhuje:

Slavný snìme raèiž z dùvodù ve zprávì zemského výboru vylíèených zamítnouti žádost sluhù pøi úøadech zemských o zlepšení jich postavení hmotného.

Oberstlandmarschall=Stellvertreter: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich). Da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu er= heben. (Geschieht). Antrag ist angenommen. Ich schreite weiter zum Punkte VIII.

Landesansschußbericht, betreffend die Gründung einer Stiftung für taubstumme Kinder an den Taubstummenanstalten Böhmens.

Berichterstatter ist Herr Wolfrum.

Herr Wolfrum: Hoher Landtag! Das, die erhabene Herrscherfamilie Oesterreichs freudig berüh= rende Ereigniß der Vermählung Ihrer kaiserl. Hoheit der Durchlauchtigsten Erzherzogin Gisela, welches das wärmste Mitgefühl in den Herzen aller Völker Oesterreichs erweckte, hat auch dem Landesausschuße des Königreiches Böhmen in Vertretung des zur Zeit nicht versammelten hohen Landtages den Anlaß

gegeben und die Pflicht auferlegt, diesem Gefühle der innigsten Theilnahme sichtbaren Ausdruck zu geben.

In Übereinstimmung mit dem, den Durchlauchtigsten Mitgliedern unserer erhabenen Kaiserfamilie eigenen Sinne für Wohltätigkeit, und um ein Zeichen der Erinnerung an dies freudige Ereigniß für alle Zukunft aufzurichten, bat der Lan= desausschuß nach reifer Uiberlegung und mit der Uiberzeugung, daß er im vollsten Einverständnisse mit der hohen Landesvertretung handle, beschlossen, eine Stiftung für arme taubstumme Kinder an den Taubstummenanstalten Böhmens zu begründen, hiezu einen Betrag von 100. 000 st. österr. Währ. in Papierrente aus dem Stammvermögen des Lan= desfondes als Stiftungskapital zu widmen und Ihrer kais. Hoheit der Durchlauchtigsten Frau Erz= herzogin Gisela die Bitte zu unterbreiten, daß diese Stiftung allerhöchsten Ihren Namen tragen dürfe.

Da diese Widmung und allerunterthänigste Bitte allerhöchsten Orts Genehmigung gefunden hat, so wurden sofort die weiteren Schritte zur Durchführung dieser Stiftung eingeleitet und ist der Landesausschuß in der erfreulichen Lage, einem hohen Landtage anzeigen zu können, daß die be= gründete Stiftung demnächst schon, für das Jahr 1873-74 ins Leben treten werde.

Ans dem beiliegenden Stiftsbrief = Entwurfe, dessen Genehmigung bei der hohen Stiftungsbe= hörde eingeholt und gewiß anstandslos zu gewär= tigen ist, wolle der hohe Landtag hochgeneigtest ent= nehmen, (Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz) daß aus den Interessen des Stiftungskapitals pr. 4200 st. jährlich 10 Stiftungsplätze á 200 st. an der Taubstummenanstalt zu Prag, und je 7 solcher Plätze an den beiden anderen in Böhmen bestehenden Taubstummeninstituten in Leitmeritz und Budweis dotirt werden.

Der Landesausschuß erlaubt sich im Grunde dieser Darstellung die Bitte zu unterbreiten:

Ein hoher Landtag wolle dem gepflogenen Vorgange die hohe Genehmigung ertheilen.

Die Budgetkommission beantragt: Hoher-Landtag wolle beschließen:

Die Gründung einer Stiftung für arme taub= stumme Kinder an den Taubstummenanstalten Böh= mens wird nach dem Antrage des Landesausschußes vom 21. Oktober 1873, ad Z. 122, genehmigt und hiezu ein Betrag von 100. 000 st. österr. Währ. in Papierrente aus dem Stammvermögen des Lan= desfondes als Stiftungskapital bewilligt.

Sekret. Schmidt: Budžetní komise navrhuje:

Slavný snìme raèiž se usnésti: Schvaluje se, aby po návrhu zemského výboru ze dne 21. øíjna 1873, èís. snìm. 122. založena byla nadace pro chudé dítky hluchonìmé na ústavech pro hluchonìmé v Èechách a povoluje se

k tomu 100. 000 zl. r. è. z dùchodu papírového, jakožto nadaèní kapitál ze základního jmìní zemského výboru.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort?

L. =A. Heinrich: Ich bitte sehr.

Oberstlandmarschall: Herr Abg. Heinrich hat das Wort.

L. =A. Heinrich: Ich stimme zwar dem An= trage bei, möchte aber doch einen ganz kleinen Zu= satzantrag u. zw. dahin gehend stellen, daß (würde mir der Antrag vorliegen, so würde ich das wohl genaner zu kombiniren wissen) es heiße: "den Betrag für taubstumme Kinder" und daß jetzt eingeschaltet werde "ohne Unterschied der Konfession", denn es kann sehr leicht geschehen, daß vielleicht später einmal diese Stiftungen an katholische oder irgend welche Kinder vertheilt werden könnten.

Ich wünsche, daß auch ans diesem Grunde es gleich erwähnt werde, weil die einzelnen Taubstummeninstitute, namentlich in dem Prager Taub=stnmmeuinstitnte ist dies der Fall, die Konfessionen nicht gleichmäßig berücksichtigen, weil in der That jüdische Kinder sogar zu katholischen Handlungen in der Kirche verhalten werden.

Man hat sogar jüdische Kinder zum Ministri= ren verwendet. (Heiterkeit).

Also das bitte ich geneigtest zu erwägen und bitte deshalb, daß dieser Zusatz aufgenommen werde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Herrn Antragsteller den Antrag genau zu formuliren.

L. = A. Heinrich: Der Antrag liegt mir nicht vor.

Oberstlandmarschall: Ich bitte ihn hier nur einzuleben.

L. =Sekr. Schmidt (liest): Der Herr Abg. Heinrich stellt den Antrag: Es möge der h. Land= tag beschließen: Die Gründung einer Stiftung für arme taubstumme Kinder ohne Rücksicht auf die Konfession an den Taubstummenanstalten Böhmens werde nach dem Antrage u. s. w.

Slavný snìme raèiž se usnésti na tom a schváliti, aby po návrhu zemského výboru ze dne 21. øíjna 1873 založena byla nadace pro chudé dítky hluchonìmé na ústavech pro hluchoòemé bez rozdílu vyznání atd.

Oberstlandmarschall: Ich bitte dieje= nigen, welche den Antrag des Herrn Abg. Hein= rich unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt, ich stelle ihn in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand das Wort?

Abg. Freih. v. Peche; Ich bitte um das Wort.

Oberstlandmarschall: Freiherr v. Peche hat das Wort.

Abg. Freih. v. Peche: Ich hätte von meinem Standpunkte aus gegen den Antrag des Herrn Abg. Heinrich gar nichts einzuwenden, aber ich halte ihn für nicht notwendig u. z. unnothwendig

beim Bestande unserer freiheitlichen Institutionen und beim Bestande unserer Staatsgrundgesetze.

Ich würde mich aber, wie gesagt, nicht gegen die Aufnahme dieses Zusatzes in den Beschluß des hohen Landtages ausgesprochen haben, jedoch muß ich es ans Opportunitätsgründen deswegen thun, weil dieser Beisatz eingreift in die Formulirung des bezüglichen Stiftsbriefes, die Formulirung des (Stiftsbriefes aber und die Genehmigung desselben ist jetzt bereits in das Stadium des Abschlußes gediehen und es würde durch die Aufnahme dieses meiner Ansicht nach wirklich nicht nothwendigen Beisatzes die ganze Verhandlung reassumirt werden müssen.

Diese Angelegenheit, die sich jetzt schon im Stadium des Endes befindet, würde von neuem in Angriff genommen werden müssen.

Deswegen würde ich bitten, diesen Beisatz zur Aufnahme nicht beschließen zu wollen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort?

Dr. Schmeykal: Ich bitte um das Wort.

Ich habe nämlich gegen den Antrag des Hrn. Abg. Heinrich auch nichts einzuwenden, aber ich glaube nur, daß er in folgender Beziehung sich sehr schwer einfügen lassen wird in den eben gestellten Antrag. Meiner Uebezeugung nach gehört die Formulirung eigentlich in den Stiftungsbrief, in den Stiftungsbrief, welcher uns aber nicht vorliegt.

Die Abfassung des Stiftungsbriefes wird zwischen der Statthalterei und dem Landesaus= schuße vereinbart und ist die diesfällige Aktion be= reits im Zuge. Ich glaube also, wenn der Antrag des Abgeordneten Heinrich eine praktische Folge haben soll und wenn er in eine richtige Form übergehen soll, daß es nur auf diese Weise ge= schehen könnte, daß im Anhange an den gestellten Antrag dem Landesausschuße mitgegeben werde, bei der Abfassung des Stiftsbriefes auf diesen Antrag Rücksicht zu nehmen, beziehungsweise die von dem Herrn Abgeordneten Heinrich beantragte Fassung in den Stiftungsbrief aufzunehmen.

Oberstlandmarschall: Herr Heinrich hat das Wort.

Abg. Heinrich: Ich akkommodire mich mit dieser Ansicht und bin vollkommen zufrieden, wenn dies nur in den Stiftungsbrief aufgenommen wird. Aber ich würde nur bitten, daß der hohe Landtag dies auch ausdrücklich ausspreche, daß eine derar= tige Bestimmung in den Stiftsbrief aufgenommen werde.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort?

Abg. Limbeck: Ich glaube, daß es nicht nothwendig ist, daß der hohe Landtag sich darüber

ausspreche, sobald es lautet: Ueberhaupt für Kinder, für taubstumme Kin= der der aschum Niemand ausgenommen, es braucht auch nicht der hohe Lindtag zur Wahrung der Staatsgrundgesetze sich darüber aussprechen, es

genügt so wie es vorliegt, es ist keine Beschränkung ausgedrückt, es muß also auch im Stiftsbriefe eine solche nicht erscheinen.

Abg. Heinrich: Ich bitte......

Oberstlandmarschall: Ich bitte, haben schon zweimal gesprochen über denselben Gegenstand.

Dr. Ruß: Ich glaube, daß die Staatsgrund= gesetze die rechtliche Möglichkeit gewähren, die darin niedergelegten Sätze und Zugeständnisse immer und überall, wo es nützlich und nothwendig ist, zu formuliren und wirklich auszuführen. Ich kann daher nur die Meinung begrüßen, daß der Stifts= brief die Bemerkung "ohne Unterschied der Koufef= sion" enthalten solle. Aber in formeller Beziehung muß ich aufmerksam machen, daß eigentlich jetzt gar kein Antrag vorliegt. Der Herr Abgeordnete Heinrich hat seinen Antrag durch Akkommodation an die "Meinung" des Herrn Dr. Schmeykal zu= rückgezogen und Herr Dr. Schmeykal hat keinen Antrag gestellt, sondern nur eine Ansicht ausgesprechen, es muß Herr Abg. Heinrich noch den Antrag stellen, den er eigentlich intendirt, im Ge= genfalle würde ich mir erlauben, ihn zu formuliren.

Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Heinrich hat bereits einen Antrag gestellt, der eben vorge= lesen wurde und der der Unterstützungsfrage unterzogen worden ist. Wenn ein anderer Antrag gestellt werden soll, bitte ich ihn zu stellen.

Herr Abg. Ruß stellt den Antrag:

Der Landesausschuß wird beauftragt, bei Ver= fassung des Stiftsbriefes dafür zu sorgen, daß der Genuß der Stiftung den Bedürftigen ohne Unter= schied der Konfession zu Statten komme.

Bitte Diejenigen, die den Antrag unterstützen, sich zu erheben. Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Abg. Heinrich: Ich ziehe meinen Antrag zurück, nachdem Dr. Ruß diesen Antrag gestellt hat und werde jetzt für den Antrag des Herrn Dr. Ruß stimmen. (Heiterkeit. )

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand über diese Angelegenheit das Wort?

Abg. v. Bachofen: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr v. Bachofen hat das Wort.

Abg. v. Bachofen: Ich bekämpfe diesen Zusatzantrag aus zwei Gründen: erstens ich halte ihn für überflüssig und gefährlich, indem die Mei= nung geltend gemacht werden könnte, als ob unsere Staatsgrundgesetze nicht durchgeführt würden und zweitens stimme ich dagegen, weil er überflüssig ist. Es wurde erzählt, daß selbst Judenkinder zu Meßknaben verwendet werden im Taubstummeninstitute. (Heiterkeit. ) Das letztere ist nicht wahr,: daß sie zu Meßknaben genöthigt werden, denn genöthigt werden sie nicht. Aber nachdem die Judenkinder schon im Taubstummeninstitute sind und aufgenom= men werden, so halte ich diesen Zusatzantrag für überflüssig.

Abg. Heinrich: Ich bitte um's Wort! (Hei= terkeit. )

Oberstlandmarschall: Ich kann Ihnen das Wort nicht mehr ertheilen.

Abg. Heinrich: Es ist ein neuer Antrag.

Oberstlandmarschall: Sie haben sich dem Antrage unterzogen, aber es ist damit nicht gemeint, daß Ste nenerdings wieder in die Debatte ein= treten, denn sonst könnten Sie, wenn 6 Anträge da wären, für jedes Amendement eintreten, das existirt nicht. Wünscht Jemand noch das Wort? (Niemand. ) Wenn dies nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung und es steht der Antrag der Budgetkommission.... bitte Herr Berichterstatter!

Res Abg. Wolfrum: Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß der Landesausschuß wahrscheinlich nach der Stiftungsurkunde das Besetzungs= recht dieser Stelle hat, und mau sollte doch nicht daran zweifeln, daß der Landesausschuß ganz gewiß einen Unterschied in den Confessionen nicht machen, sondern wie nach den Ausführungen des geehrten Herrn Antragstellers und ebenso des Herrn Bach= ofen v. Echt es praktisch gehandhabt wird, daß der Landesausschuß auch die Gleichberechtigung für die Zukunft wehren wird. Ich habe aber überhaupt gar nichts dagegen, ob man einen derartigen An= trag entweder nach der Fassung des Hrn. Heinrich (ich glaube er hat denselben zurückgenommen) oder nach der des Dr. Ruß beschließt, aber als nothwendig glaube ich, braucht er gewiß nicht aufgenommen zu werden. (Bravo rechts. )

t

Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun= mehr zur Abstimmung. Der Antrag der Budget= Commission lautet:

"Hoher Landtag wolle beschließen: Die Grün= dung einer Stiftung für arme Taubstummenkinder an den Taubstummenanstalten Böhmens werde nach dem Antrage des Landesausschußes vom 21. Oktober 1873 Ldtgs. =Z. 122 genehmigt und hiezu ein Betrag von 100000 st. in Papierrenten ans dem Stummvermögen des Landesfondes als Stiftungskapital bestellt.

Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zu= stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Dr. Ruß hat einen Zusatzantrag gemacht, der= selbe lautet: "Der Landesausschuß werde beauftragt, bei Verfassung des Stiftsbriefes dafür zu sorgen, daß der Genuß der Stiftung den Bedürf= tigen ohne Unterschied der Konfessionen zu Statten komme. "

Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zu=, stimmen, sich zu erheben. (Zählt die Stimmen. ) Ich bitte nun um die Gegenprobe. (Geschieht. )

Es ist die Majorität für den Antrag des Herrn Dr: Ruß. (Bravo links. )

Wir kommen zum nächsten Gegenstande der Tagesordnung und zwar zum Berichte der BudgetCommission über den Landesausschußbericht, betref-

fend die käufliche Ueberlassung eines Grundes an den Herrn Schuldirektor Heinrich.

Berichterstatter ist derselbe.

Ltgs. =Abg. Wolsrum: Ich werde den Be= richt vorlesen, es geht daraus der ganze Sachverhalt klar hervor. (Liest. ) Hoher Landtag! Der Schul= direkter Josef Heinrich hat sich an den Landesausschuß mit der Bitte gewendet, es möge ihm die zwischen seinem Hause Nr. C. 277 - II. und der zum Besitzstande Nr. C. 307-II. gehörigen Zda= raser Kirche gelegene Grundfläche zu dem Zwecke käuflich überlassen werden, um daselbst einen Kindergarten anzulegen.

Wie aus dem zuliegenden Situationsplane zu ersehen ist und sich der Landesausschuß durch Augen= schein überzeugt hat, werden durch die Ablassung der beanspruchten Grundstäche von dem ursprünglich zur Errichtung beider polytechnischen Landesinstitute bestimmten, durch den Ankauf des westlichen Theiles der Karlskaserne sammt der Karlskirche vergrößerten Bauplatzes künftige Banführungen in keiner Weife beirrt, der rückwärtige Zugang nicht behindert und die Regelmäßigkeit des im Eigenthume des Landes verbleibenden Grundes nicht alterirt, daher auch bei entsprechender Entschädigung durch den Abverkauf eine Verminderung des Werthes nicht be= hauptet werden kann.

Bei den mit Herrn Josef Heinrich wegen Be= grenzung des Kaufobjektes und Feststellung der Kontraktsbedingungen gepftogenen Verhandlungen wurde die Vereinbarung getroffen, daß von der zwischen, Nr. E. 277-II. und der Zdaraser Kirche gele= genen Grundfläche 61 Quadrat-Klafter in der aus dem beigeschlossenen Situationsplane II ersichtlichen Begrenzung an Herrn Josef Heinrich um den Kaufschilling von 6000 st. österr. W. verkauft werden sollen und bei der seinerzeitigen Ausfertigung des Kaufs und Verkaufsvertrages der beigeschlossene Contraktsentwurf als Grundlage zu dienen habe.

Nachdem durch die Ueberlassung dieser unbe= deutenden und für die Zwecke des Landes entbehrlichen, daher minder werthvollen Grundfläche dem Landesfonde ein ganz entsprechender Kaufschilling zugeführt und überdies ein ganz löblicher Zweck, nämlich die Anlegung eines Kindergartens gefördert wird, so glaubt der Landesausschuß den Abverkauf befürworten zu dürfen.

Da die Veräußerung eines Theiles des dem Lande gehörigen Stammvermögens nur im Grunde eines a. h. Orts sanktionirten Landtagsbeschlußes zulässig erscheint, so beehrt sich der gefertigte Landesausschuß den Antrag zu stellen:

"Hoher Landtag wolle den Abverkauf einer Grundfläche von 61 Quadrat-Klaftern in der ans dem beigeschlossenen Situationsplane ersichtlichen Begrenzung von dem Besitzstande Nr. C. 307-II. an Herrn Josef Heinrich um den Kaufpreis von 6000 st. hochgeneigtest bewilligen. "

Der Landesausschuß hat in Anhoffung der Genehmigung des Abverkaufes dem Schuldirektor

Heinrich über sein Ansuchen die Bewilligung er= theilt, von dem in Rede stehenden Baugrunde eine (Grunfläche von Quadrat=Klafter zu verbauen, wogegen derselbe den beigeschlossenen Revers ausstellte, mit welchem er sich verpflichtet, bei Abrech= nung des Kaufanbotes den früheren Stand auf eigene Kosten herzustellen.

Für den Fall sonach, als hoher Landtag sich nicht bestimmt sinden sollte, den Abverkauf des ganzen Baugrundes pr.. 61 Quadrat=Klafter zu be= willigen, erlaubt sich der gefertigte Landesausschuß den weiteren Antrag zu stellen:

Hoher Landtag wolle wenigstens die käufliche Ueberlassung einer Baufläche von 11/4 Quadrat= Klafter um den Kaufschilling von 125 st. österr. W. genehmigen.

Nach Aufklärungen, die der Budgetkommission geworden sind, ist es ganz zulässig, daß der ganze Bauplatz von 61 Q. Klftr. verkauft werde und wenn die Budgetkommission darauf einrathet, so glaubt sie blos, daß hinsichtlich des Preises eine kleine Erhöhung eintreten müßte.

Es sind 61 Q. =Klftr. und meint die Kommis= sion, daß 1 Q. =Klftr. 100 st. werth fei. Die Bud= getkommission beantragt daher, daß statt des Kaufpreises pr. 6000 st. entsprechend den Quadratklastern 6100 st. gesetzt werden und stellt den Antrag: Hoher Landtag wolle beschließen: Der Abverkauf einer Grundfläche von 61 Q. =Klft. in der aus dem vom Landesausschuße vorgelegten Situationsplane ersichtlichen Begrenzung von dem Bestizstande Nr. Con. 307-II. an Hrn. Josef Heinrich um den Kaufpreis von 6100 st. wird bewilligt.

Snìm. sekr. Schmidt: Budžetní komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti: Povoluje se, aby pozemek ve výmìre 61 ètvereè. sáhù v mezích, jak zpolohopisu od zemského výboru pøedloženého vysvitá, aby od držebnosti è. p. 307-II. panu Josefu Heinrichovi za tržní cenu 6100 zl. prodán byl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so wollen diejenigen Herren, welche dem= selben zustimmen, die Hand erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen zum Berichte der Petitionskom= mission der Gemeinde Ober=Georgenthal pto. Be= willigung zur Einhebung von Heimatstaxen. Be= richterstatter ist Hr. Jahnl. Ich ersuche den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter Jahnl (liest): In der am 27. vor. Monats sub Nr. 9 überreichten Petition bittet die Gemeinde-Vertretung zu Ober=Georgenthal, Bez. Brüx, um Genehmigung des Gemeindebeschlußes vom 16. vorigen Monats, betreffend die Einhebung einer Tare für die Verleihung des Heimatsrechtes.

Der gefaßte Beschluß lautet inhaltlich des der Petition zuliegenden Protokolls=Auszuges, "daß für diese in drei Klassen eingeteilte Gebühr mit 50 fl., 30 st. und 20 st. öst. Währ. die in gleiche

Dritttheile getheilte Steuersumme der Gemeinde den Maßstab geben soll, so daß für das Drittel der Höchstbestenerten die Gebühr per 50 st. und für das Drittel der mindest Besteuerten die Gebühr

von 20 st. öst. Wahr., somit der Betrag pr. 30 st.

öst. Währ. auf Steuerpflichtige des mittleren Steuer=

brittels entfällt. "

In der Petition selbst sagt der Gemeindevor= steher, daß sich die Gemeindevertretung deshalb nicht streng an die 3 Wahlkörpergruppen halten konnte, weil bei Bildung derselben die Schlußbestimmung des §. 14 der Gemeindewahl=Ordnung in auffallender Weise stattfindet. Die Schlußbestimmung des §. 14 der Gemeindewahlordnung lautet:

"Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gesammtsteuer nicht nach Erfordernß theilen, ohne daß die Stenerschuldigkeit eines einzelnen Wahlbe= rechtigten getrennt werden muß, so ist letzterer dem= jenigen Wahlkörper beizuzählen, in welchem seine Steuerschuldigkeit dem größten Theile nach gezogen werden müßte. "

Meint nun die Gemeindevertretung, daß sich die Tare wegen der Schlußbestimmung des §. 14 G. =W. =O. nach Wahlkörpern überhaupt nicht ab= stufen lasse, so ist ste im Irrthum, denn mehrere Gemeinden haben das Recht, Taren nach den Wahl= körpern einzuheben, thatsächlich bereits erwirkt. An= dererseits dürste die Theilung der Gesammtsteuersumme in drei gleiche Theile, ohne die Ziffer ein= zelner Steuerzahler zu trennen, nur in sehr seltenen Fällen möglich sein. Es würde daher eine besondere Bestimmung für den Fall getroffen werden müssen, wenn bei Theilung der gesammten Steuersumme in drei gleiche Theile gerade die Steuerschuldigkeit des in den Gemeindeverband Auszunehmenden der Ziffer nach so beschaffen wäre, daß ste getrennt werden müßte, weil sonst die Einhebung der höheren oder minderen Tare von reiner Willkühr abhinge. Endlich hat die Gemeindevertretung von Obergeorgenthal offenbar übersehen, daß ste nach ihrem Antrage von allen jenen in den Verband ihrer Ge= meinde aufgenommenen Personen keine Tare ein= heben könnte, welche keine Steuer zahlen, sondern nach §. 15 der G. =W. -O., resp. nach dem Landes= gesetze vom 18. April 1869 vermöge ihrer persön= lichen Eigenschaft in die Wahlkörper eingereiht werden. Die Petitionskommission kann daher die Votirung eines Landesgesetzes im Sinne der über= reichten Petition nicht empsehlen; ste glaubt aber auch, daß der Uibergang zur Tagesordnung nicht angezeigt wäre, weil die Einführung von Gebühren für das ertheilte Heimatsrecht gesetzlich zulässig ist und es sich vorliegend nur um eine Verbesserung des Gemeindebeschlußes handelt.

Die Kommission beantragt daher:

Ein hoher Landtag wolle beschließen: Die Petition der Gemeindevertretung Obergeorgenthal NE. 9 sei dem Landesausschuße mit dem Auftrage zu überweisen, derselbe habe die genannte Vertre= tung darauf, daß die Theilung der Gesammtsteuer.

summe in drei gleiche Theile keine genügende Grundlage für die in Antrag gebrachten Abstufungen der einzuführenden Heimatstaren bilde, aufmerksam zu machen und ihr die Verbesserung des Beschußes vom 16. November 1873 anheimzustellen.

Snìm. sekr. Schmidt: Komise navrhuje, aby sl. snìm ráèil se usnésti na tom: Petice obecního zastupitelstva Jiøetína Hoøejšího pod è. pod. 9 odevzdej se zemskému výboru a tomuto budiž uloženo, aby øeèené zastupitelstvo upozornil na to, že rozdìlení veškeré sumy bernièní na tøi stejné díly není dostateèným základem pro navržené stupòování tax za právo domovské, jež zavésti se mají, a aby jemu na vùli dal, napraviti usnesení své ze dne 16. listopadu 1873.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu er= heben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum Berichte über die Ein= gabe Nro. 8 und 10 der Bezirksausschüsse Kru= mau und Trautenau um Abänderung des §. 7 der Straßenpolizeiordnung.

Berichterstatter ist derselbe:

Berichterstatter Jahnl (liest: )

Hoher Landtag!

Die Bezirksausschüsse Krumau und Trautenau bitten in ihren sub Nr. E. 8 und 10 überreichten Petitionen um Abänderung des §. 7 der Straßen= polizeiordnung, betreffend die Radfelgenbreite.

Die Petitionskommission erstattet hierüber fol= genden Bericht:

Der §. 7 der Stadtpolizeiordnung ordnete in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1866 an, daß alle zur gewerbsmäßigen Ver= frachtung dienenden Lastwägen, welche mit mehr als 2 Pferden bespannt oder mit mehr als 50 Zentner beladen sind, 4 Zoll breite hadfelgen haben müssen, dann daß alle derlei Wägen, welche mit mehr als 80 Zentnern beladen oder mit mehr als 4 Pferden bespannt sind, mit 6 Zoll breiten Radfelgen versehen sein müssen.

In der 12. Sitzung des Jahres 1869 fand es der hohe Landtag für angezeigt, auf der For= derung 6zölliger Radfelgen, da sie ein Gestimmtgewicht von 10 Zentnern haben und daher unzweckmäßig und unpraktisch sind, nicht zu bestehen; -ebenso verwarf der hohe Landtag die Grundlage des Ladungsgewichtes als eine zu prekäre und substituirte lediglich die Anzahl der Pferde als eine ver= meintlich sichere und unzweifelhafte Norm.

Demgemäß wurde der §. 7 der Straßenpo= lizeiordnung mit dem Gesetze vom 9. Dezember 1869 dahin abgeändert, daß alle zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dienenden Lastwägen ohne Rücksicht auf das Ladungsgewicht bei einer Bespannung von

mehr als 2 Pferden mit wenigstens 4 Zoll breiten Radfelgen versehen sein müssen.

Der Bezirksausschuß von Trautenau macht nun in seiner Petition geltend, daß, seitdem der §. 7 der Straßenpolizeiordnung abgeändert ist, die Steinkohlenfrächter in der Trautenauer Gegend auf ihren schmalfelgigen Lastwägen 50 - 60 Zentner, bei gutem Wetter sogar 65-70 Zentner und noch mehr Zentner verfrachten, in Folge dessen die schmalen Räder gleich scharfen Messern den Schotter und das Sturzpflaster durchschneiden und dadurch die Straßen so ruiniren, daß daraus mitunter ohne Lebensgefahr nicht fortzukommen ist. So lange der §. 7 in der 1866 er Fassung bestand, sei die Straßenkonservirung eine viel leichtere gewesen, da eben nur das Beladungsgewicht des Frächters kon= trolirt zu werden brauchte. Der Trautenauer Bezirksausschuß bittet daher in seiner Petition um eine abermalige Aenderung des §. 7 der Straßenpolizeiordnung in der Richtung, daß jeder zur ge= wertmäßigen Verfrachtung dienende Lastwagen bei einer Bespaunung bis zu 2 Pferden mit 4 und bei mehr als 2 Pferden mit 6 Radfelgen versehen fein müsse. Diese Aenderung ist, wie leicht zu ersehen, eine dreisache: Es sollen die 6 Radfelgen wieder eingeführt werden, schmälere als 4 Radfelgen überhaupt nicht erlaubt sein, und die 4 Radfelgen nur bis zu einer Bespannung von 2 Pferden verwendet werden dürfen. Der Antrag des Trautenauer Bezirksausschußes ist so= nach strenger als das Gesetz vom Jahre 1869 und strenger, als jenes vom Jahre 1866. Dieselbe Bitte stellt der Krumauer Bezirksausschuß für die Krumau-Netolitzer, Budweis-Prachatitzer, Schwarz= berg-Höritzer und für die Friedberger Straße, weil die zuerst genannten 2 Straßen zumeist eben seien und die beiden anderen zur Moldau abwärts führen, was die Frächter in den Stand setze, auf ihren Wägen mit kaum 2 breiten Radfelgen und mit blos 2 Pferden 50-70 Ztr. Holzladung zu verführen. Hiedurch seien die 60000 Curr. -Klafter Straßen des Krumauer Bezirkes, deren Konservi= rung alljährlich über 10000 st. koste und eine 10% Umlage erheische, schon so schlecht geworden, daß ge= rechte Klagen entstehen.

(Oberstlandmarschall läutet. ) Nachträglich sind ähnliche Petitionen sub Nr. C. 14, 19, 41, 52, 76, 77 und 78 auch von den Bezirksausschüssen zu Landskron, Jaromìø, Königinhos, Elbogen, Hohenfurth, Budweis und Böhmisch = Aicha eingelangt. Dieselben begründen die Nothwendigkeit der Aenderung des §. 7 der Straßenpolizeiordnung in fast gleicher Weise und gelangen auch zu demselben Petitum; nur der Bezirksausschuß zu Landskron verlangt, daß jeder zur gewerbsmäßigen Versrachtung dienende Lastwagen bis 30 Zentner die gewöhnlichen Felgen, von 30 bis 50 Zentner die 4zölligen und über 50 Zentner die 6zölligen Felgen zu verwenden habe.

Die Petitionskommission ist sich bewußt, daß es Ausgabe der Gesetzgebung sei, den verderblichen Einwirkungen der Lastwägen mit zu schmalen Radfelgen auf den Bauzustand der Straßen vorzu= beugen; sie hat auch keinen Grund, daran zu zwei= feln, daß die im Jahre 1869 beschlossene mildere Fassung des 1866ger Gesetzes sich von nachthei= ligem Einfluße auf den Zustand der Straßen in den genannten Bezirken erwiesen habe; allein der Kommission fehlen die Anhaltspunkte zur Beurthei= hing, ob die nöthige Abhilfe in der Rückkehr zum Gesetze vom Jahre 1866 zu suchen, oder ob es wirklich nothwendig sei, dem Gesetze eine der mil= deren Anschauungen des Landtages vom Jahre 1869 entgegengesetzte strengere Fassung zu geben.

Deshalb und weil es dem Ansehen des Ge= setzes nur schaden würde, wenn an demselben, nach= dem es erst vor wenigen Jahren erlassen und seither bereits einmal geändert worden ist - abermals eine nicht gründlich erwogene Aenderung vorge= nommen wurde, stellt der Petitionsausschuß den Antrag:

Ein hoher Landtag wolle beschließen, es seien die Petitionen der Bezirksausschüsse von Krumau, Trautenau, Landskron, Jaromìø, Königinhof, El= bogen, Hohenfurth, Budweis und Böhm. Aicha auf Abänderung des §. 7 der Straßenpolizeiord= nung dem Landesausschuße mit dem Auftrage zu übergeben:

1.   nach Einvernehmung sämmtlicher Bezirks= veitretungen in Crwägung zu ziehen, ob und wie der §. 7 der Straßenpolizeiordnung abzuändern sei und

2.    auf Grund der gepflogenen Erhebungen in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Aktuar Höhm: Výbor petièní navrhuje, aby slavný snìm na tom se usnesl: Petice okresních výborù Krumlovského, Trutnovského, Lanškrounského, Jaromìøského, Kralodvorského, Loketského, Výšebrodského, Budìjovického a Èeskolipského za zmìnu §. 7. øádu o policii silnièní budtež zemskému výboru odkázány s pøíkazem:

1. aby po vyslechnutí veškerých zastupitelstev okresních uvážil, zdali a kterak by §. 7. øádu o policii silnièní zmìniti se mìl a

2 aby na základì uèinìného vyšetøení v nejbližším zasedání snìmu zprávu podal a návrh uèinil.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich). Da dies nicht der Fall ist, bitte ich jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Wir kommen nun zum P. 13, zur Eingabe Nr. 1 pet. der Eheleute Franz und Eleonore Müller in Wartenberg, betreffend die Demolirung des von Daniel Sirach Nr. C. 73 in Wartenberg erbauten Hauses.

Berichterstatter ist derselbe Herr. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter Jahnl: Hoher Landtag:

Franz und Eleonore Müller aus Wartenberg Nr. C. 74 bitten in einer sub Nr. E. 1 über= reichten Petition um Einleitung der gesetzlichen Amtshandlung wegen eines von Daniel Sirach in Wartenberg angeblich konsenswidrig geführten Hausbaues.

Die Petitionskommission erstattet hierüber Bericht, wie folgt: Daniel Sirach war nach Ausweis der in der Registratur des Landesausschußes erliegenden Akten beim Wartenberger Gemeindeamte um die Bewilligung zum Baue eines Hauses auf der Stelle des abgebrannten Reales Nr. C. 73 eingeschritten.

Gegen diesen Bau erhob Eleonore Müller die Einwendung, daß ihr Haus Nr. C. 74 ob dem ganzen zwischen Nr. C. 73 und 74 befindlichen Gemeindegrunde das Servitutsrecht besitzt, über diesen Grund zu fahren, Vieh zu treiben, Holz, Heu und alle Bedürfnisse daselbst abzulagern.

Das Gemeindeamt verwies diese privatrecht= lichen Einwendungen mit Erledigung vom 11. Mai 1869 auf den Rechtsweg und ertheilte unter Einem dem Daniel Sirach den Baukonsens. Eleonore Müller rekurirte gegen diese Konsensertheilung an den Bezirksausschuß in Niemes. Dieser ließ die Angelegenheit durch den Civilingeniurs Wünsch erheben und bestätigte den Konsens, weil laut Befundes des genannten Civilingenieurs das Haus des Sirach nach den Bestimmungen des Bau-, Situations= und Regulirungsplanes gebaut werde.

Nun beschwerte sich Eleonore Müller beim Landesausschuße, doch auch dieser bestätigte mit Entscheidung vom 11. August 1869, Z. 17525, die angefochtene Baubewilligung und verwies die Rekurrenten mit ihren Servitutsansprüchen noch= mals ans den Rechtsweg.

Drei nachträgliche Beschwerden der Eleonore und des Franz Müller stellte der Landesausschuß mit dem Beifügen zurück, daß er von feinem Be= schluße ddto 11. August 1869, Z. 17525, nicht abgehen könne und daß gegen diesen Beschluß ein Rekurs an den h. Landtag unzulässig sei.

Die Petition behauptet nun, daß diese Verweisungen aus den Landesausschuß=Beschluß vom 11. August 1869 auf einem Mißverständnisse beru= hen. Unsere diesfälligen Eingaben, so heißt es in der Petition, sind ja keine Rekurfe gegen diesen Beschluß, sondern Beschwerden, daß der mit diesem Beschluße bestätigte Baukonsens nicht eingehalten worden und daß weder beim Gemeindeamte, noch beim Bezirksausschuße Abhilfe zu sinden ist. Die Bitte der Petenten geht demnach dahin: Ein hoher Landtag wolle verfügen, daß der Beschluß vom 11. August 1869, von welchem der Landesausschuß nicht abgehen zu können erklärt hat, erfüllet und vollzogen werde und daß, weil namentlich die fest= gesetzte Baulinie nicht eingehalten worden sei, der

über die Baulinie vorspringende Hausestheil demo= lirt und gegen die Schuldtragenden das Strafamt gehandelt werde.

Die Petitionskommission ist nun zwar der Ansicht, daß im voliegenden Falle der erhobenen privatrechtlichen Einwendungen wegen kein Bau= konsens zu ertheilen, sondern unter Verweisung "des Streites" auf den Rechtsweg lediglich zu erkennen war, ob und inwieferne der Bau in öffentlicher Beziehung zulässig und technisch aus= führbar fei (§. 14 der Bauordnung). Allein nachdem der Baukonsens ertheilt und hievon Gebrauch ge= macht worden ist, so war derselbe einzuhalten.

Glauben die Petenten mit Recht behaupten zu können, daß dies bezüglich der Baulinie nicht der Fall sei und daß sie weder bei dem Gemeindeamte noch bei dem Bezirksausschuße Abhilfe sinden können, so hätten sie unter ausdrücklicher Betonung dieser Um= stände bei dem Landesausschuße Hilfe suchen sollen.

Der Landesausschuß würde die Wahrheit dieser Behauptungen in der ihm geeignet scheinenden Weise gewiß erhoben und für den Fall, als die Baulinie in der That überschritten wurde, die weitere gesetzliche Amtshandlung im vorgeschriebenen Instanzenzuge eingeleitet und insoferne es sich um die Bestrafung der Schuldigen handelt, diese an kompe= teuter Stelle sicher in Anspruch genommen haben.


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