Es dürfen weder feilgeboten, noch in den
Gasthäusern verabreicht werden:
1. Die im Artikel I benannten Fischarten, sowie
Krebse, welche aus dem Königreiche Böhmen stammen, während
der daselbst bestimmten Schonzeiten.
Die im Art. I genannten Fischarten und Krebse,
welche nicht aus dem Königreiche Böhmen stammen, dürfen
auch während der dort bestimmten Verbotszeiten unter genauer
Einhaltung der nachstehenden Bestimmungen zum Verkaufe feilgehalten
und in Gasthäusern angeboten, sowie verabreicht werden.
Zur Sicherstellung der anderweitigen Provenienz
dieser zum Verkaufe während der Verbotszeiten zugelassenen
Fische und Krebse haben sich Fischer und Fischhändler über
den Fangort der am Lager gehaltenen Ware durch ein Zeugnis des
Gemeindevorstehers des Stammortes, beziehungsweise bei aus dem
Auslande stammenden Fischen durch den Frachtbrief, in welchem
Gattung und Zahl genau angegeben sein muß, auszuweisen.
In dem seitens des Gemeindevorstehers auszustellenden
Zeugnisse ist das Gewässer, aus welchem die Fische (Krebse)
herrühren, ihre Gattung, Zahl, eventuell ihr Gewicht und
das Datum der Ausstellung anzugeben.
Behufs Kontrolle über die Provenienz der
in Gasthäusern verabreichten Fische (Krebse), werden die
Fischer und Fischhändler zur Führung von Geschäftsbüchern
mit nachstehenden Rubriken verpflichtet:
a) Bezugsort;
b) Bezugsdaten, eventuell Beziehung auf das
Zeugnis des Gemeindevorstehers oder auf den Frachtbrief;
c) Verkaufstag;
d) Name des Käufers;
e) Betriebsort desselben;
f) Gattung und Zahl oder Gewicht der abgenommenen
Fische (Krebse). Fischer und Fischhändler haben den Gastwirten
behufs Ausweises über den Bezug dieser Fische (Krebse) beim
Verkauf der Ware eine, obige Daten enthaltende Bescheinigung auszufolgen.
2. In keiner Jahreszeit die nachbenannten Fische
ohne Rücksicht auf ihre Provenienz, wenn dieselben vom Auge
bis zur Schwanzflosse gemessen nicht mindestens folgende Länge
erreicht haben:
Zentimeter | |
Gemeiner Lachs (Salmo salar) | 50 |
Stahtkopflachs (Salmo Gaidneri) | 30 |
Bachforelle (Trutta fario) | 20 |
Schottische Forelle (Trutta levcnsis) | 20 |
Regenbogenforelle (Trutta iridea) | 20 |
Bachsaibling (Salmo fontinalis) | 15 |
Alpensaibling (Salmo salvelinus) | 20 |
Aalrute (Lota vulgaris) | 20 |
Aesche (Thymalus vexillifer) | 20 |
Schill (Luciopcrca sandra) | 35 |
Hecht (Esox lucius) | 25 |
Aal (Anguilla fluviatilis) | 35 |
Wels Silurus glanis) | 50 |
Schleihe (Tinca vulgaris) | 20 |
Karausche (Carassius vulgaris) | 15 |
Brachse (Abramis brama) | 20 |
Schied (Aspius rapax) | 25 |
Barbe (Barbus fluviatilis) | 25 |
Häsling (Squalius leuciscus) | 15 |
Flußbarsch (Perca fluviatilis) | 15 |
Orfe (Aland) (Cyprinus idus) | 25 |
Döbel (Squalius dobula) | 20 |
Forellenbarsch (Grystes salmonoides) | 30 |
Zärthe (Abramis vimba) | 25 |
Rotauge Scardinius erythrophtalmus) | 20 |
Blicke (Blicca argyroleucus) | 20 |
Plötze (Scardinius rutilus) | 15 |
Bartgrundet (Cobitis barbatula) | 8 |
Gräßling (Gobio vulgaris) | 8 |
ferner Flußkrebse, welche vom Auge bis
zum Schwanzende gemessen nicht die Länge von mindestens 10
Zentimeter erreicht haben.
Auf dem Verkehr mit Brut- und Einsatzfischen
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
3. Auch außer der im Artikel I festgesetzten
Verbotszeit hat sich jeder Fischhändler hinsichtlich der
feilgebotenen Fische mit den sub Z. 1 bezeichneten Dokumenten
auszuweisen.
In den für Verzehrungssteuergegenstände
geschlossenen Ortschaften sind die Ursprungsnachweise bei der
Besteuerung den Gemeindeaufsichtsorganen gegen Bescheinigung abzugeben.
Wenn ein Fischhändler nicht die ganze
Fischsendung in diesem Orte zum Konsume behält, sondern einen
Teil derselben, eventuell in mehreren Quantitäten, an Händler
außerhalb dieses Ortes weiter verkauft, haben die Gemeindeaufsichtsorgane
zur Deckung dieser Quantitäten auf Grund der abgenommenen
Ursprungsnachweise Teilzertifikate auszufolgen.
Die öffentlichen Aufsichtsorgane haben
ohne Lieferschein eingebrachte Fische zu Gunsten des Lokalarmenfondes
zu konfiszieren.
Die von den Fischereiberechtigten oder Gemeinden
mit der Beaufsichtigung und dem Schutze der Fischerei bestellten
Organe sind über mündliches oder schriftliches stempelfreies
Anlangen des Bestellenden von der politischen Behörde nach
der im Anhange enthaltenen Eidesformel zu beeidigen.
Ueber die erfolgte Beeidigung ist denselben
von der politischen Bezirksbehörde ein stempel- und taxfreies
Zertifikat nach dem Formulare IV auszustellen, welches von den
Aussichtsorganen in Ausübung ihres Dienstes bei sich zu führen
und den öffentlichen Sicherheitsorganen, sowie den von ihren
Amtshandlungen Betroffenen auf Verlangen vorzuweisen ist.
In Absatz V dieser Kundmachung heißt
es bei Aufzählung der Flußläufe . . . . ferner
die Zuflüsse Forellenbach und Switavka bis Reichstadt. Zuflüsse
der Polzen, welche die Namen Forellenbach und Switavka führen,
sind unbekannt und wahrscheinlich willkürliche Neubildungen
für deutsche Bachnamen. Bei Reichstadt mündet ein Bach
der den Namen Zwittebach führt und dürfte mit dem obangeführten
Switavka vielleicht dieser Bach gemeint sein.
Die Gefertigten richten an Ew. Exzellenz die
Anfrage, ob Se. Exzellenz von dem genauen Text dieser Vorlage
Kenntnis hatten und ob in Zukunft Vorsorge getroffen wird, daß
die Wirksamkeit derartiger Erlässe nicht durch willkürliche
Namen unmöglich gemacht wird?
Prag, am 4. Feber 1910.
Abg. Markert und Genossen. |
Oberstlandmarschall: Anfrage
des Abg. Pacher und Genossen, betreffend die Musikschule in Preßnitz.
Landtagssekretär Dr. Haasz und
Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè (lesen
abwechselnd):
Anfrage des Abg. Pacher und Genossen, betreffend
die Musikschule in Preßnitz.
Die Musikschule in Preßnitz verdient
ihrer Wichtigkeit für die ganze Erzgebirgsgegend und wegen
ihrer Leistungen die vollste Würdigung des Staates und Landes.
Beweis dessen folgende Darlegungen:
Diese Musikschule, genehmigt mit Erlaß
des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom
13. November 1895, Z. 24.812 (Statthalterei-Erlaß Z. 186.582
vom Jahre 1895) wurde im September 1896 eröffnet.
Es wird in derselben Schülern beiderlei
Geschlechtes Gelegenheit zur vollkommenen Ausbildung in allen
theoretischen und praktischen Zweigen der Musik geboten.
Der Unterricht umfaßt folgende Gegenstände:
1. Elementargesang, Chorgesang (gemischter
Chor.)
2. Theorie der Musik, und zwar:
a) Allgemeine Musiklehre und Musikdiktat,
b) Harmonielehre, Modulation, Generalbaßspiel,
c) Formenlehre,
d) Instrumentationslehre und Partiturkenntnis.
3. Musikgeschichte.
4. Instrumentalunterricht:
a) Klavier,
b) Orgel (Harmonium),
c) Streichinstrumente (Violine, Viola, Violonlell
und Kontrabaß),
d) Holzblasinstrumente (Flöte, Klarinette,
Oboe, Engt. Horn und Fagott),
e) Blechblasinstrumente (Trompete, Cornet a
Pistons, Flügelhorn, Waldhorn, Zug- und Ventilposaune, Euphonion,
Baßflügelhorn und Tuba),
f) Schlaginstrumente,
g) Unterrichtsversuche. (An diesem Gegenstand
können sich jene Schüler (Schülerinnen) der höheren
Jahrgänge beteiligen, welche sich zu Musiklehrern heranbilden
wollen.)
5. Praktische Übungen im Zusammenspiel
und zwar: Orchester, Kammermusik für Streichinstrumente,
Kammermusik für Blasinstrumente, Kirchenmusik und Harmoniemusik
(Blasmusik).
Chorgesang, Theorie der Musik, Musikgeschichte
und Klavierspiel sind für alle Schüler und Schülerinnen
obligate Gegenstände.
Für diejenigen Schüler und Schülerinnen,
welche vom Direktor auf Grund eines seitens des betreffenden Fachlehrers
abgegebenen Gutachtens für befähigt erklärt werden,
im Orchester, bei der Kammermusik oder bei den übrigen Ensembleübungen
mitzuwirken, sind diese Gegenstände ebenfalls obligatorisch.
Oberaufsicht und Inspektion.
Die Musikschule in Preßnitz untersteht
dem hohen k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht, welches
sein Oberaufsichtsrecht durch die politischen Landes- und Bezirksbehörden
ausübt.
Die unmittelbare Überwachung, ob der Unterricht
an der Musikschule in Preßnitz den pädagogischen Grundsätzen
gemäß erteilt wird, steht dem Herrn k. k. Musikinspektor
Josef Lugert, Professor am Konservatorium in Prag zu, welcher
die Anstalt jährlich wenigstens einmal, in außerordentlichen
Fällen jedoch auch öfter inspiziert. Dem hohen k. k.
Ministerium bleibt es jedoch vorbehallen, die Musikschule in Preßnitz
auch noch durch andere Organe inspizieren zu lassen.
Das Musikschul-Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern.
Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
entsendet 3 Mitglieder und zwar den jeweiligen Bezirkshauptmann
von Preßnitz, den Bürgerschuldirektor von Preßnitz
und einen dritten staatlichen Vertreter; der Landesausschuß
des Königreiches Böhmen ernennt ein Mitglied, der Gemeindeausschuß
der Stadt Preßnitz wählt 2 Mitglieder, der Direktor
der Musikschule ist ohne Wahl Mitglied des Kuratoriums.
Die Fachlehrer können fallweise den Sitzungen
mit beratender Stimme beigezogen werden, Das Kuratorium wählt
eines der beiden von der Stadtgemeinde entsendeten Mitglieder
zum Vorsitzenden.
Gegenwärtig besteht das Kuratorium aus
folgenden Mitgliedern:
M.-U.-Dr. Hans Schöft, Bürgermeister,
als Vorsitzender; Dr. Franz Guschall, Amtsleiter der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Preßnitz, Heinrich Lenhard, Bürgerschuldirektor, Josef
Panhans, k. k. Oberpostmeister, als Vertreter des k. k. Ministeriums
für Kultus und Unterricht; Dr. Karl Etterich, Landesadvokat,
als Vertreter des Landesausschusses des Königreiches Böhmen;
Ignaz Nittner, Stadtrat, als Vertreter der Stadt-Gemeinde Preßnitz
und Josef Metzner, Musikschuldirektor.
Dem Kuratorium stehen folgende Rechte und Pflichten
zu:
a) Die unmittelbare Überwachung bezüglich
der Erhaltung der in den Statuten und in den Lehrplänen enthaltenen
Bestimmungen.
b) Die Anträge betreffs Schulgeldes sowie
die Fürsorge für die ökonomischen Bedürfnisse
der Anstalt, zu welchem Zwecke ein Voranschlag des jährlichen
Erfordernisses zu verfassen und dem hohen k. k. Ministerium für
Kultus und Unterricht zur Genehmigung vorzulegen ist.
c) Die Kassagebarung und Rechnungsführung;
worüber alljährlich ein Ausweis dem hohen k. k. Ministerium
vorzulegen ist.
wird bestritten:
a) Aus der Staatssubvention,
b) Aus der Landessubvention,
c) Aus der Bezirkssubvention,
d) Aus dem Beitrage der königl. freien
Bergstadt Preßnitz,
c) Aus dem Beitrage anderer Faktoren.
a) Ein Alter von wenigstens 10 Jahren.
Neu eintretende ältere Schüler und
Schülerinnen, welche entweder an einer anderen Musiklehranstalt
oder durch privaten Unterricht auf irgend einem Instrument sich
Fertigkeit erworben haben, müssen sich einer Aufnahmsprüfung
unterziehen und von dem Ergebnis derselben hängt es ab, in
welchen Jahrgang sie am besten eingereiht werden können.
b) Ausgesprochene musikalische Anlagen.
c) Eine genügende Schulbildung, welche
den Schüler (die Schülerin) befähigt, den Lehrvorträgen
folgen zu können.
d) Eine normale körperliche Entwicklung.
Die Einschreibung der Schüler und Schülerinnen
erfolgt am 14. und 15. September im Musikschulgebäude. An
diesen Tagen finden auch die Aufnahmsprüfungen statt.
Einschreibegebühr ist keine zu entrichten.
Das Schulgeld beträgt jährlich 10
Kronen.
Dieses äußerst niedrige Schulgeld
ist nur dadurch möglich, weil die Anstalt zum übergroßen
Teile vom Staate und Lande erhalten wird.
Fleißige und bedürftige Schüler
können von der Zahlung des Schulgeldes gänzlich befreit
werden. Diesbezügliche Gesuche sind mit dem Mittellosigkeits-Zeugnis
versehen bei der Direktion der Musikschule in Preßnitz einzubringen.
Arme Schüler erhalten bei der Bürgerschaft Kosttage.
Beginn, Ende des Schuljahres und Ferien.
Der Unterricht beginnt am 15. September und
endet am 15. Juli. Als Ferien gelten die vom hohen k. k. Ministerium
für Mittelschulen, Fachschulen und verwandte Anstalten bestimmten
Ferien, und zwar:
a) Hauptserien vom 16. Juli bis 15. September.
b) Weihnachtsserien vom 24. Dezember bis 1.
Jänner.
c) Osterferien vom Mittwoch der Ostern bis
einschl. Dienstag nach Ostern.
d) Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten
bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.
Gleichzeitiger Besuch der Volks- und Bürgerschule.
Die noch schulpflichtigen Schüler und
Schülerinnen können auch gleichzeitig mit der Musikschule
die Volks- und 4klassige Knaben- und Mädchenbürgerschule
(mit französischen Sprachunterrichte) besuchen, da die Stunden
derart eingeteilt sind, das beide Anstalten ohne Störung
besucht werden können.
Jeder Schüler (Schülerin) erhält
am Schlusse des Schuljahres ein Interimszeugnis, nach Absolvierung
des VI. Jahrganges ein Abgangs-(Absolventen-)Zeugnis. Schüler
und Schülerinnen, denen ein solches Abgangszeugnis mangelt,
werden nicht als in legaler Form aus der Musikschule in Preßnitz
entlassen anerkannt.
Die Absolventen der Musikschule in Preßnitz
können als Mitglieder in Orchestern (Kur-, Theater und Konzertkapellen)
sowie als Musiklehrer Anstellung erlangen. Außerdem stehen
ihnen alle Stellen, die ein tüchtiger Fachmusiker erlangen
kann, offen.
Im Laufe des Schuljahres veranstaltet die Musikschule
in Preßnitz öfter Symphonie- Konzerte, Kammermusik-
Aufführungen und Harmonie- Konzerte. Den dabei beteiligten
Schülern und Schülerinnen wird dadurch Gelegenheit geboten,
sich mit den hervorragendsten Werken klassischer und moderner
Meister der Tonkunst vertraut zu machen.
Auch wird das solistische Auftreten der schon
weiter fortgeschrittenen Schüler und Schülerinnen in
diesen Konzerten ermöglicht. Die Schüler (Schülerinnen)
haben ferner Gelegenheit, sich an den Ausführungen der Instrumental-
und Vokalmessen in der Stadtkirche zu beteiligen.
Wahl der Lehrgegenstände.
Jeder Schüler (jede Schülerin) kann
sich ein Instrument als Hauptfach wählen, neben welchem das
frei zu wählende zweite Instrument als Nebenfach betrachtet
wird.
Es wird auch gestattet, bloß ein Instrument
zu lernen. Körperlich nicht geeignete Schüler dürfen
kein Blasinstrument lernen.
Für diejenigen, welche sich zu Lehrkräften
heranbilden wollen, ist das Erlernen mehrerer Instrumente möglich.
Das Schulgeld bleibt deshalb dasselbe.
Der Unterrichts- Kurs an der Musikschule in
Preßnitz dauert 6 Jahre, jedoch ist es fleißigen oder
schon vorgebildeten erwachsenen Schülern (Schülerinnen)
möglich, die Musikschule in weniger als 6 Jahren zu absolvieren.
Nach Ablauf des ersten Semesters werden minder
talentierte Schüler und Schülerinnen ausgeschieden.
Nachlässiger Schulbesuch, beharrlicher Unfleiß, unsittliches
Betragen, Vergehen gegen die Fachlehrer oder gegen die Schulordnung
berechtigen nach dreimaligem erfolglosen Rügen vor der Lehrerkonferenz
zur Ausschließung derjenigen Schüler und Schülerinnen,
die sich solches zu Schulden kommen lassen. Für das sonstige
Verhalten der Zöglinge gelten die Bestimmungen der von der
hohen k. k. Statthalterei genehmigten "Disziplinar- Ordnung
der Musikschule in Preßnitz."
Die Anstalt besitzt zahlreiche Instrumente
und Studienwerke, welche den Schülern geliehen werden. Auch
können die Schüler und Schülerinnen auf den Klavieren
und auf dem Pedalharmonium der Anstalt täglich an bestimmten
Stunden unentgeltlich üben.
Außer den vorgeschriebenen Etüdenwerken
werden noch nachstehende Werke beim Unterricht verwendet:
a) Werke für Orchester.
Haydn: Symphonien.
Mozart: Symphonien.
Beethoven: Symphonien Nr. 1 bis 8.
Schubert: Symphonien.
Schumann: Symphonien.
Mozart: Ouverturen.
Beethoven: Ouverturen.
Schubert: Ouverturen.
Wagner: Vorspiel zur Oper "Lohengrin".
Wagner: Vorspiel Musikdrama "Tristan u. Isolde".
Mendelssohn: Ouverturen.
Weber: Ouverturen.
Boieldieu: | Ouverture | "Weiße Dame". | ||
Auber: | ,Die Stumme v. Portici'. | |||
"Fra diavolo". | ||||
"Maurer u. Schlosser". | ||||
Marschner: | "Hans Heiling". | |||
Adam: | "Wenn ich König wär'". | |||
Rossini: | "Wilhelm Tell." | |||
Gluck: | Ouverture | zur | Oper | "Jphigenie in Anlis". |
"Atceste". | ||||
Mehul: | "Josef u. s. Brüder". | |||
Moszkowsky: | Vorspiel | zur | Oper | "Boabdil" |
Boieldieu: | Ouverture | Oper | "Johann v. Paris" | |
Spohr: | Ouverture | zur | Oper | "Jessonda". |
Wagner: | "Waldweben" aus "Siegfried". |
"Feierlicher Zug zum Münster" aus "Lohengrin". | |
Einleitung z. III. Akt aus "Lohengrin". | |
"Chor u. Hirtenlied" aus "Tannhäuser". |
Saint-Saëns: "Le rouet d' Pmphale" symphonische Dichtung.
Lugert: Orchester-Serenade in C-dur.
Lugert: "In Memoriam", Trauermus. f. gr. Orchest.
Grieg: I. Orchester-Suite aus "Peer Gynt".
Gounod: "Entree-Akt" aus "Philemon u. Baucis".
Humperdinck: "Knusper-Walzer" aus "Hänsel und Gretel".
Bach: "Nachruf" an C. M. von Weber.
Prochazka: "Harfner-Variationen".
Weber-Berlioz: "Aufforderung zum Tanz".
Schubert: | Marsch in H-moll. |
"Reiter-Marsch". |
Spohr: 3 Sätze aus dem "Notturno".
Bach-Gounod: "Meditation".
Bach E.: "Jugenderinnerung".
Powell: "Intermezzo".
Krüttner: "Triumphmarsch".
Mendelssohn: "Hochzeitsmarsch".
Bizet: Marsch aus "Carmen".
Wagner: "Tannhäusermarsch".
Strauß Johann: Walzer ec.
Strauß Josef: Walzer ec.
Lanner: Walzer ec.
Metzner: "Deutscher Gruß", Walzer.
Kremser: "Alt-Wien", Walzer.
Fucik: Märsche.
Ganne: Märsche ec.
Waldteufel: Walzer.
Gade: Noveltetten | für | Streichinstr. |
Gillet: "Entr'-Akt Gavotte" | ||
Fuchs: "Serenade" | ||
Hamerik: "Symphonie spirituelle" | ||
Moszkowsky: "Serenade" | ||
Käßmeyer: Kontrapunktische Stücke | ||
Verdi: "Ave Maria" | ||
Boccherini: "Menuett" | ||
Haydn: "Serenade" | ||
Langey: "Mandolinata" |