Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:
Anfrage der Abgeordneten Reichelt und Genossen
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter. Ich ersuche dieselbe
zu verlesen.
Landtagsaktuar Dr. Šafaroviè
(liest):
Anfrage des Abgeordneten Reichelt und Genossen
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen.
1. Nach den neuen Lehrplänen für
die österreichischen Gymnasien wurde für alle Schulen
dieser Art das Zeichnen als obligater Lehrgegenstand im Ausmaße
von 2 Wochenstunden eingeführt.
In Ausführung dieser Lehrpläne wurde
nun an allen Gymnasien, in denen der Zeichenunterricht noch nicht
obligat war, seitens der Direktionen und des k. k. Landesschulrates
Vorsorge getroffen, daß der neue Gegenstand eingeführt
und die betreffenden Lehrer bestellt wurden. Nachdem diese den
Unterricht durch zwei Monate geleitet und geführt hatten,
wurde den Mittelschulen, welche das Zeichnen als
neuen obligaten Lehrgegenstand eingeführt
hatten, vom k. k. Landesschulrate eröffnet, daß der
Unterricht in dem genannten Fache sofort zu sistieren sei, da
keine Mittel für die Bezahlung der Lehrkräfte vorhanden
seien. Die Unterzeichneten fragen Seine Exzellenz: 1. Ist dem
Herrn Statthalter dieser Vorgang bekannt? 2. Will Seine Exzellenz
dafür sorgen, daß den Lehrern, welche durch zwei Monate
den Unterricht im Zeichnen geleitet haben, die entsprechende Remuneration
ausbezahlt werde? 3. Hält der Herr Statthalter dieses Vorkommnis
nicht für geeignet, das Ansehen des Staates in den Augen
der Bürger empfindlich zu schädigen?
Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:
Anfrage der Herren Abgeordneten Reichelt und
Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.
Landtagssekretär Dr. Haasz (liest):
Anfrage des Abgeordneten Reichelt und Genossen
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen, betreffend
den Turnunterricht an den Mittelschulen.
Die Wichtigkeit der körperlichen Uebungen
für die Ausbildung der Jugend ist allseitig anerkannt und
das Unterrichtsministerium hat dieser allgemeinen Stimmung Rechnung
getragen, indem es in den neuen Lehrplänen für die Mittelschulen
an allen Anstalten, an denen der Gegenstand noch nicht eingeführt
war, das Turnen als obligaten Gegenstand im Wochenausmaß
von 2 Stunden einrichtete. Die Folge davon war, daß die
3-4 Abteilungen Turner, in die die Schüler der einzelnen
Anstalten vorher eingeteilt waren, aufgelöst wurden und das
klassenweise Turnen eingeführt wurde.
Die Turnlehrer übernahmen diese Mehrarbeit
natürlich in der Erwartung, daß sie dafür honoriert
würden.
Nachdem durch zwei Monate in dieser Weise unterrichtet
worden war, und zwar gemäß der Verfügung des k.
k. Landesschulrates, verfügte dieselbe Behörde, daß
der Turnunterricht in der neuen Form sofort einzustellen sei und
daß er in der herkömmlichen Weise zu führen sei.
Die Turnlehrer aber, welche diese Mehrarbeit durch zwei Monate
geleistet hatten, bekamen keinen Heller für ihre Leistung.
Die Interpellanten fragen ergebenst an: Sind
dem Herrn Statthalter diese Verhältnisse bekannt? Ist er
gewillt, sofort zu verfügen, daß den Turnlehrern ihre
ehrlich verdiente Remuneration ausgezahlt werde? Ist nicht der
Herr Statthalter mit den Unterzeichneten der Ansicht, daß
derartige Vorkommnisse das Ansehen des Staates in den weitesten
Kreisen empfindlich schädigen?
Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:
Anfrage der Herren Abgeordneten Markert und
Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter. Ich ersuche
dieselbe zu verlesen.
Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè
(liest):
Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.
In Nr. 22 des Landesgesetzblattes für
Böhmen vom Jahre 1908 ist folgende Kundmachung veröffentlicht
worden:
Kundmachung des k. k. Statthalters für
das Königreich Böhmen vom 4. März 1908, Z. 314654
ex 1907,
zum Landesgesetze vom 9. Oktober 1883, L.-G.-Bl.
Nr. 22 ex 1885, betreffend einige Maßregeln zur Hebung der
Fischerei in den Binnengewässern.
In Ausführung der §§ 1, 2, 3,
4, 5, 7, 10, 13 und 18 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 1883,
L.-G.-Bl. Nr. 22 ex 1885, wird unter gleichzeitiger Aufhebung
der Statthalterei - Kundmachungen vom 24. April 1885, L.-G.-Bl.
Nr. 23, vom 18. April 1886, L.-G.-Bl. Nr. 33, vom 14. Februar
1887, L.-G.-Bt. Nr. 10, vom 9. Oktober 1888, L.-G.-Bt. Nr. 58,
vom 24. September 1903, L.-G.-Bt. Nr. 151 und vom 15. Juli 1906,
L.-G.-Bl. Nr. 66, nach Einvernehmen von Sachverständigen
und des Landesausschusses des Königreiches Böhmen ans
Grund des Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 8. Juni
1907, Z. 21043, in Betreff der Ausübung der Fischerei in
den Binnengewässern Böhmens verordnet:
A. Die Schonzeiten werden wie folgt festgesetzt,
beziehungsweise sind die in diesen Zeiträumen zu schonenden
Fische nachstehend namentlich angeführt:
Vom 15. September bis Ende Dezember: Lachs
(Salmo salar) und Forelle (Trutta fario); vom 1. November bis
31. Jänner: Aalrute (Lota vulgaris).
Im Gebiete des Flusses Louèna und deren
Zuflüsse vom Kataster der Stadt Hohenmauth angefangen aufwärts
wird die Schonzeit für die Forelle (Trutta fario) bis zum
31. Jänner verlängert.
Vom 16. Oktober bis 15. Dezember: Schottische
Forelle (Trutta levensis), Bachsaibling (Salmo fontinalis) und
Alpenseibling (Salmo salvelinus).
Vom 1. März bis Ende April: Hecht (Esox
lucius), Regenbogenforelle (Trutta iridea); vom 1. April bis 31.
Mai: Stahlkopflachs (Salmo Gaidneri).
Im Iglavaflusse hat die Schonzeit für
den Hecht entsprechend den in Mähren geltenden Bestimmungen
vom 1. Februar bis 30. April zu dauern.
Für einzelne Wasserstrecken, in welchen
der Hecht im Uebermaße auftritt (für sogenannte "Hechtwässer"),
kann die politische Behörde über besonderes Ansuchen
der Fischereiberechtigten nach Anhörung des Landeskulturrates
die Schonzeit des Hechtes von Fall zu Fall auf die Dauer eines
oder mehrerer Jahre ausheben.
Vom 1. März bis Ende Juni: Barsch (Perca
fluviatilis), Schied (Aspius rapax), Aland (Ciprinus idus) Häsling
(Squalius leuciscus), Aesche (Thymalus vexillifer), Schiel (Lucioperca
sandra), Wels (Silurus glanis), Barbe (Barbus fluviatilis), Döbel
(Squalius dobula), Brachse (Abramis brama), Zärthe (Abramis
vimba), Blicke (Blicca argiroleuca), Rotauge (Scardinius erythrophtalmus),
Plötze (Scardnius rutilus), Bartgrundel (Cobitis barbatula),
Gräßling (Gobio vulgaris) und Forellenbarsch (Grystes
salmonoides).
In den sub B genannten Gewässern besteht
für den Döbel (Squalius dobula) keine Schonzeit.
Vom 1. Mai bis Ende Juni: Karausche (Carassius
vulgaris).
Vom 1. Juli bis Ende August: Schleie (Tinca
vulgaris).
Vom 1. November bis 31. Mai Krebsmännchen,
vom 1. November bis 30. Juni Krebsweibchen, insoweit nicht der
Krebsfang für das Königreich Böhmen zeitweise überhaupt
untersagt wird. Der Fang und Verkauf von Krebsweibchen, welche
mit Eiern beladen sind, ist auch außer dieser Schonzeit
untersagt.
Für die Dauer von fünf (5) Jahren,
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet, haben für
das Fangen und Feilhalten von Krebsen die nachstehenden besonderen
Bestimmungen zu gelten:
1. Das Fangen von Krebsen aller Art, sowie
das Feilhalten derselben und deren Verabfolgung in Gasthäusern,
insoweit dieselben aus dem Königreiche Böhmen stammen,
wird für den ganzen Bereich des Kronlandes verboten.
2. Vorstehendes Verbot findet keine Anwendung:
a) auf die im § 9 des Gesetzes vom 9.
Oktober 1883, Nr. 22 L.-G.-Bl. ex 1885, angeführten, zum
Zwecke der Fischzucht angelegten Gewässer;
b) auf den Krebsfang zu Besatzzwecken für
den Landeskulturrat.
3. Das Feilhalten von auswärtigen, nicht
aus Böhmen stammenden, sowie von solchen Krebsen, welche
auf Grund der Ausnahmsbestimmung des Absatzes 2, lit. a) in Verkehr
gelangen können, darf, ebenso wie deren Verabfolgung in Gasthäusern,
nur gegen Beibringung der bezüglichen, von den politischen
Behörden nach Vorschrift des Absatzes 3 des § 5 des
Gesetzes vom 9. Oktober 1883, Nr. 22 L.-G.-Bl. ex 1885, ausgestellten
Erlaubnisscheine erfolgen.
In dem im Absatze 2, lit b) angeführten
Falte stellt das bezügliche Zertifikat der Landeskulturrat
für das Königreich Böhmen aus.
Fische und Krebse, welche während ihrer
Schonzeit lebend in die Gewalt des Fisches gelangen, sind mit
der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen.
Der Fang von Flußperlmuscheln ist bis
auf weiteres im ganzen Flußgebiete der Wottawa und in dem
Flußgebiete der Moldau oberhalb Budweis ohne Ausnahme untersagt.
B. In jenen Gewässern, in welchen der
Fischbestand teils ausschließlich, teils vorherrschend aus
dem Lachse und der Forelle besteht, ist der Fischfang in der Zeit
vom 15. September bis Ende Dezember überhaupt untersagt.
Dieses Verbot tritt in Wirksamkeit mit dem
der Erlassung dieser Verordnung nächstfolgenden 15. September
für folgende Gewässer, von den Quellen angefangen mit
alten Zuflüssen:
Für die Moldau bis Hohensurth; Blanitz bis zur Mündung
des Baches Jawornice; Volynka bis Wolin; Wottawa bis Horaždowitz;
Angel bis Neuern zur Mündung des Andìlikabaches; Radbusa
bis Weißensulz, ferner deren Zuflüsse Altbach, Chodenschlosserbach
bis zur Ortschaft Hochofen, sowie den
Klentscher und Linzer Bach, Stroužek und Schinderbach, die
Pivonka und die Rubøina bis Taus; die Mies bis zur Mündung
des Baches Suchá; alle Zuflüsse der Eger am rechten
Ufer bis zur Mündung des Lohbaches unterhalb Kaaden; ferner
den Aubach bis Fünfhunden samt allen in dieser Strecke gelegenen
Zuflüssen desselben, weiter die aus dem Duppauer Gebirge
kommenden Zuflüsse des Fichtelbaches und Goldbaches; alte
Zuflüsse der Eger am linken Ufer bis Kaaden, den Oberlauf
des Saubaches und des Assigbaches bis Komotau; den Bietasluß
und den Oberlauf seiner Zuflüsse zwischen Brüx und Karbitz;
alle Zuflüsse der Elbe von dem Eulau-Bache bei Tetschen bis
zur Kamnitz bei Herrnskretschen, beide diese Zuflüsse mit
inbegriffen; die Polzen von der Mündung bis Ober-Politz
samt den in dieser Strecke liegenden Seitenbächen, ferner
die Zuflüsse Forellenbach und Switawka bis Reichstadt; den
Padertbach bis Dobøiw; die Iser mit allen Zuflüssen
bis Turnau, nebstdem ihre Zuflüsse Mohelka und Weißwasser;
den Wrutitzer Bach mit Zuflüssen bis zu
seiner Mündung in die Elbe unterhalb Melnik; die obere Elbe
mit allen Zuflüssen bis unterhalb Arnau zur Mündung
des Pilnikauer Baches; die Große und Kleine Aupa mit Zuflüssen
bis Bausnitz; die Wilde Adler bis Adler-Kosteletz, nebstdem
für ihren Zufluß Auba; die Stille Adler mit alten Zuflüssen
bis Chotzen; für den Louènafluß und den Desinkabach
innerhalb der politischen Bezirke Leitomischl, beziehungsweise
Hohenmauth; die Sázava bis Pøibyslau und alte Zuflüsse
derselben an beiden Ufern bis Swìtla;
die Želivka mit allen Zuflüssen bis zur Mündung
des Baches Hanka; endlich auch für die Zuflüsse der
Luschnitz zwischen Tabor und Sobìslau.
C. In jenen Gewässern, in welchen der
Fischbestand teils ausschließlich, teils vorherrschend aus
den sub III angeführten Sommerlaichfischen besteht, also
in allen Gewässern, welche außerhalb der sub B bestimmten
Forellenregion liegen, ist der Fischsang vom 1. März bis
30. Juni überhaupt untersagt.
Alle mechanischen Fangvorrichtungen (Wehrrechen,
Fangkästen, Reusen, Körbe u. s. w.) sind zu dieser Zeit
aus den Flüssen und Bächen zu entfernen, -beziehungsweise
sind dieselben, wenn es sich um stabile, rechtmäßig
bestehende Anlagen handelt, für die Dauer der Verbotszeit
zum Fischfange unbrauchbar zu machen.
Die Laichplätze sind nach Anhören
der Sachverständigen von der politischen Behörde festzustellen
und durch Anbringung von Tafeln von Seiten der Fischereiberechtigten
ersichtlich zu machen. Auf diesen Laichplätzen ist der Fischfang
vom 1. März bis 31. Juli überhaupt untersagt.
Bei außergewöhnlicher Witterung
kann die k. k. Statthalterei im Wege einer Kundmachung die vorstehenden
Schonungsfristen lit. A, B und C fallweise ändern, insbesondere
den Fang des Hechtes, des Aales und des Lachses ohne Anwendung
von mechanischen Fangvorrichtungen (welche auch in Abwesenheit
des Fischers fungieren), den Berufsfischern außerhalb der
Forellenregion in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. Juni
gestatten.
Die politische Bezirksbehörde kann den
Fischereiberechtigten selbst oder mit deren Zustimmung auch anderen
Personen Ausnahmen von den Verboten der §§ 2 und 4 des
Gesetzes, beziehungsweise Artikel I dieser Verordnung zu Zwecken
der künstlichen Fischzucht oder zu wissenschaftlichen Untersuchungen
gestatten.
Auch ohne Rücksicht auf obige Zwecke kann
dieselbe nach Anhörung der Sachverständigen den vorerwähnten
Personen den Fang einer bestimmten Fischart aus fischereiwirtschaftlichen
Gründen bei Tageszeit wahrend der gemäß §
3, beziehungsweise Artikel I festgestellten Verbotszeit, jedoch
jedesmal nur für eine solche Verbotsperiode, gestatten.
Diese letztere Gestaltung berechtigt jedoch
nur zum Fange jener Fischgattungen, welche sich gemäß
Artikel I nicht in der Schonzeit befinden.
Nebst den im § 6 des Gesetzes untersagten
Fangmitteln, zu denen insbesondere auch die Verwendung von Kalk
oder Branntwein als Betäubungsmittel, sowie das Schießen
und Stechen gehören, sind ferner verboten:
1. Das Keulen der Fische unter dem Eise, das
Anangeln (Einhaken) der Fische ohne Köder, dann alle Methoden
des Fisch- und Krebsfanges, bei welchen der Grund der Gewässer
oder ihre Ufer, Buhnen, aufgewühlt, mit der Hand durchsucht
oder beunruhigt werden, um die Fische und Krebse aus ihrem Versteck
zu vertreiben, auszuheben oder das Wasser zu trüben, also
auch das Aufhalten und Ausgießen des Wassers, ferner das
Trockenlegen einzelner Wasserstrecken oder Tümpel.
2. Der Fang der Fische zur Nachtzeit überhaupt,
d. i. in den Monaten April bis einschließlich Oktober von
9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in den Monaten November bis
einschließlich März von 5 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
3. Der Gebrauch von Netzen, Reusen, Fangkörben,
Fangkästen oder anderen derlei Fanggeräten, deren Oeffnungen
(Maschen) im nassen Zustande nicht mindestens eine Länge
und Breite von 25 mm besitzen; der Beschränkung bezüglich
der Maschenweite unterliegen nicht kleine Handnetze zum Fangen
jener Fischgattungen, welche eine größere als 13 cm
betragende Länge überhaupt nicht erreichen, nämlich
Kaulkopf, Ellritze, Schmerle (Bartgrundel), Dorngründel,
Schlammbeißer und Gründling.
4. Der Gebrauch von Schwemmern und Steckgarnen
(Garndt), ferner von Zughamen, letzteren insoferne, als mit denselben
ganze Wasserbreiten eingenommen werden.
5. Der Gebrauch von Nachtlegeschnüren.
6. Das Aufstellen von Brettern, Pflöcken
(Rechen) auf den Wehren und von Fangkästen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf derartige
vor Erlassung desselben bereits vorhanden gewesene Fangvorrichtungen,
deren Bestand auf einem bestimmten besonderen Rechtstitel beruht,
und ist in diesen Fällen die Benützung derselben unter
Beobachtung der bestehenden Bestimmungen hinsichtlich der Schonzeit
und der Ausübung des Fischfanges (Art. I. dieser Verordnung)
auch fernerhin gestattet.
Die Fischerkarten sind nach den im Anhange
folgenden Formularien jährlich auszustellen, und zwar für
die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes nach dem Formulare
I, für dritte, von den Besitzern oder Pächtern zum Fischfange
zugelassene oder bestellte Personen nach dem Formulare II, für
die Fischerei in freien oder Gemeindefischwässern, d. i.
solchen, welche dermalen noch von jedermann oder von allen Mitgliedern
oder Einwohnern einer Gemeinde befischt werden dürfen, nach
dem Formulare III.
Als Ausübung des Fischfanges find Dienstleistungen
nicht anzusehen, welche im Auftrage einer mit der Fischerkarte
versehenen Person von zeitweilig gegen Entgelt gedungenen Personen
bei dem Fischfange verrichtet werden. Solche Personen bedürfen
daher bei diesen Leistungen einer Fischerkarte nicht.
Die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes
sind verpflichtet, ein Verzeichnis der ausgefolgten Fischereikarten,
sowie ein Verzeichnis ihrer Fischereigehilfen, welche Gehilfenkarten
erhielten, zu führen und der politischen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Die politische Behörde kann die weitere
Herausgabe der Fischerkarten beschränken oder einstellen,
falls eine Ueberschreitung der Grenzen der erlaubten wirtschaftlichen
Ausnützung der Gewässer zu befürchten wäre.
Die Fischerkarten unterliegen nach den jetzt
bestehenden Stempel- und Gebührenvorschriften einer Stempelgebühr,
und zwar jene nach dem Formulare I gemäß Tarifpost
116 a, ad a-a von 2 K, jene nach dem Formulare II und III gemäß
Tarifpost 116 a, ad b-b von 1 K.
Werden jedoch die Fischerkarten nach dem Formulare
II von den Besitzern oder Pächtern an ihr Fischereipersonale
ausgestellt, so unterliegen dieselben gemäß Tarifpost
116 b einer Stempelgebühr von nur 30 h.
Die Fischerkarten sind je nach ihrer Kategorie
mit eingedruckten Stempelzeichen zu 2 K, zu 1 K oder zu 30 h versehen
und entfällt hiernach die Beibringung eigener Stempelmarken
seitens der Parteien. Außerdem sind die Fischerkarten, mit
Ausnahme der für gewerbsmäßige Gehilfen bestimmten,
je nach der für die einzelnen Kategorien entfallenden Fischertare
mit eingedruckten Taxwertzeichen zu 2 K, beziehungsweise zu 1
K versehen.
Schriftliche oder protokollarische Ansuchen
um Verleihung von Fischerkarten unterliegen der Stempelpflicht
von 1 K für jeden Bogen.
Wenn über ein mündliches Ansuchen
um Erfolgung einer Fischerkarte keine protokollarische Aufnahme
erfolgt, ist dieses Ansuchen gebührenfrei.
Die Blankette der Fischerkarten aller Formularien
werden dem Oekonomate der Finanzlandesbehörde übergeben,
von welchem dieselben als streng verrechenbare Drucksorten zu
behandeln und den einzelnen Steuerämtern über deren
Ansuchen nach Bedarf zuzusenden sind. Die politischen Bezirksbehörden,
welchen die Ausfertigung der Fischerkarten nach Formulare I für
die Besitzer und Pächter übertragen ist, haben, wenn
sie die Ausfertigung solcher Karten zu bewilligen finden, den
betreffenden Bewerber anzuweisen, den entfallenden Stempelbetrag
und die Fischertaxe bei dem nächsten Steueramte zu erlegen.
Das letztere hat hierauf dem Bewerber gegen Uebernahme der von
der politischen Bezirksbehörde demselben erteilten schriftlichen
Anweisung und gegen Erlag der oberwähnten Beträge die
Fischerkarte auszufolgen, welche von demselben sodann der Bezirksbehörde
zur Ausfertigung vorzulegen ist. Die Blankette der Fischerkarten
nach Formulare II und III sind von den Steuerämtern den zur
Ausfertigung solcher Karten berechtigten Personen, beziehungsweise
Gemeindevorstehern, und zwar den ersteren gegen Vorweisung der
denselben von der politischen Behörde nach Formulare I ausgefertigten
Fischerkarte nach Erlag des für die betreffende Karte entfallenden
Stempel- und Taxbetrages auszufolgen.
Die Steuerämter haben die mit den Stempel
und Taxwertzeichen versehenen Fischerkarten als streng verrechenbare
Drucksorten in das Journal über die Materialiengebarung einzubeziehen,
die bei deren Verschleiße eingehenden Stempel- und Taxbeträge
in besondere Rubriken dieses Journals einzustellen und die sich
monatlich ergebenden Summen an Stempelbeträgen im Stempelgefälle
in Empfang zu verrechnen, jene an Fischertaxen hingegen als fremde
Gebühren der kontokorrentmäßigen Verrechnung für
den vom Landesausschusse verwalteten Fond zur Förderung der
Fischerei zuzuführen.
In anderer Art als mit Benützung der amtlich
verlegten Blankette ausgefertigte Fischerkarten sind ungültig.
Den Ausstellern der Fischerkarten bleibt es
überlassen, die Blankette in der einen oder der anderen Landessprache
oder auch in beiden Landessprachen auszufüllen.
Zu § 10 des Gesetzes.
In Fällen widerstreitender Ansprüche
verschiedener Parteien auf die Ausfolgung der Fischerkarte für
ein bestimmtes Gewässer von Seite der Behörde oder auf
die Befugnis, die Fischerkarte selbst auszustellen, haben die
Behörden nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:
Die Ausstellung einer Fischerkarte hat das
Vorhandensein der Berechtigung, hinsichtlich welcher jene Karte
als Legitimationspapier gelten soll, beziehungsweise bei Gewässern,
welche dermalen noch der freien Fischerei im allgemeinen oder
der Fischerei aller Gemeindeinwohner unterliegen, das Vorhandensein
dieser freien Fischerei zur Voraussetzung.
Solange sich jemand in der unbestrittenen Ausübung
einer Fischereiberechtigung befindet, kann er nach allgemeinen
Grundsätzen nicht zum Nachweise seiner Berechtigung aufgefordert
werden.
Die politische Behörde wird demnach in
zweifelhaften Fällen die Sachlage allerdings erheben müssen,
jedoch nur zu dem Zwecke, um sich zu überzeugen, wer die
fragliche Fischerei unbestritten ausübt, und sie wird sich
auch durch eine gegen die Ausstellung der Fischerkarte erhobene
Einsprache nicht abhalten lassen, diese Karte eben demjenigen
auszustellen, beziehungsweise dessen Recht zur Ausstellung von
Fischerkarten anzuerkennen, welcher die betreffende Fischerei
unbestritten ausübt.
Führt aber die Erhebung der Sachlage zu
dem Resultate, daß die Ausübung der betreffenden Fischerei
zweifelhaft oder bestritten ist, dann hat die politische Behörde
zunächst ein Uebereinkommen der Beteiligten über die
einstweilige Ausübung der Fischerei bis zur anderweitigen
richterlichen Verfügung anzustreben.
Kommt ein solches Uebereinkommen zustande,
so sind die Fischerkarten auf Grundlage desselben und mit ausdrücklicher
Bezugnahme hierauf auszustellen; kommt hingegen das Uebereinkommen
nicht zustande, dann sind die Parteien im Sinne der Bestimmungen
der §§ 344-348 des a. b. G.-B. auch hinsichtlich der
zu erwirkenden einstweiligen Verfügungen an das zuständige
Gericht zu verweisen und kann eine Ausstellung von Fischerkarten
überhaupt in Betreff der fraglichen Fischerei erst aus Grundlage
dieser richterlichen Verfügungen und in Uebereinstimmung
mit denselben stattfinden.