Jede der beiden Sektionen besorgt selbstständig
und getrennt die ihr zukommenden Aufgaben, insoferne dieselben
nicht als gemeinsame Angelegenheiten in den Geschäftskreis
des Zentralkollegiums fallen.
Gutachten, welche vom gesamten Landeskulturrate
oder von den beiden Sektionsausschüssen abgefordert werden,
sind von jeder der beiden Sektionen, beziehungsweise von ihren
Ausschüssen gesondert zu erstatten und an das Präsidium
des Landeskulturrates zu leiten, welchem die Vorlage derselben
an das Zentralkollegium überlassen bleibt.
Die Vorlage hat auch dann stattzufinden, wenn
es wenigstens drei Mitglieder des Zentralkollegiums verlangen.
Die Gutachten der Sektionen sind ohne Rücksicht
darauf, ob das Zentralkollegium ein eigenes Gutachten erstattet
oder nicht, vom Präsidium des Landeskulturrates unverändert
weiter vorzulegen.
Jede Sektion hat ihr eigenes Bureau, systemisiert
ihre Beamtenstellen, ernennt und befördert ihre Beamten und
übt die Disziplinargewalt über dieselben aus.
Die Kanzlei ist dem betreffenden Sektionspräsidenten
untergeordnet.
Die definitiven Beamten und Angestellten des
Landeskulturrates und der ihm unterstehenden Anstalten sind rücksichtlich
ihrer Heimatszuständigkeit, der Zahlung der Umlagen des Landes-Bezirks
und Gemeindeabgaben, sowie rücksichlich der Pensionsvorschriften
den Landesbeamten gleichzustellen.
Der Präsident des Landeskulturrates eventuell
der Vizepräsident führt die Aufsicht über die Geschäftsführung
der Sektionen, unbeschadet der in diesem Gesetze normierten Selbständigkeit
derselben. Das Nähere besagt die Geschäftsordnung.
Die Hauptversammlung der landw. Berufsgenossenschaften
jeder Sektion wird gebildet:
a) aus den Delegierten der nach § 13,
Abs. 3, errichteten Bezirks und Gemeindegenossenschaften;
b) aus den übrigen Mitgliedern des Sektionsausschusses
des Landeskulturrates, welche nicht schon in den unter 1. angeführten
Delegierten inbegriffen sind.
In der Regel entfällt auf jede Bezirksgenossenschaft
ein Delegierter; Bezirksgenossenschaften, deren Mitgliedern im
ganzen mehr als 100.000 K als Jahressumme der Grundsteuer vorgeschrieben
sind, entsenden zwei Delegierte, und wenn der Betrag der vorgeschriebenen
Grundsteuer 200.000 K übersteigt, drei Delegierte. Die Delegierten
werden vom Genossenschaftsausschusse aus seiner Mitte mit absoluter
Stimmenmehrheit gewählt.
Für die nach § 13, 3 errichteten
Gemeindegenossenschaften wählen ihre Obmänner, bezw.
deren Stellvertreter aus ihrer Mitte für den ganzen Bezirk
gemeinsam einen Delegierten oder so viele Delegierte, als nach
dem Vorangehenden auf diese Genossenschaften zusammen entfallen
würden. Befindet sich im Bezirke bloß eine einzige
derartige (Gemeinde-) Genossenschaft, so entsendet diese in ähnlicher
Weise wie die Bezirksgenossenschaft einen Delegierten.
Die Wahl des Delegierten gilt für die
Wahlperiode des Landeskulturrates.
Die Ergänzungswahl gilt für den Rest
der Wahlperiode.
Die näheren Vorschriften über die
Berufung von Delegierten werden durch die Geschäftsordnung
festgesetzt werden (§ 66).
Der Hauptversammlung der Berufsgenossenschaft
obliegt.
1. die alljährliche Genehmigung der Schlußrechnungen
auf Grund des Berichtes einer dreigliedrigen Revisionskommission,
welche die Hauptversammlung stets auf drei Jahre wählt;
2. die Verhandlung der von der Regierung oder
vom Landesansschusse ausdrücklich zur Vorlage an die Hauptversammlung
bestimmten Angelegenheiten;
3. die Verhandlung jener Angelegenheiten, welche
der Sektionsausschuß wegen ihrer hervorragender Wichtigkeit
für die Landeskultur der Hauptversammlung vorzulegen beschlossen
hat, oder welche
4. von einem Mitgliede der Hauptversammlung
oder von einer Genossenschaft dem Sektionsausschuß innerhalb
des in der Geschäftsordnung (§ 68) hiefür festgesetzten
Termines behufs Vorlage an die Hauptversammlung überreicht
und vom Ausschusse als zur Beratung in dieser Versammlung geeignet
befunden worden sind.
Die ordentliche Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften
findet jährlich einmal statt und wird von dem betreffenden
Sektionspräsidenten nach Vereinbarung mit dem Präsidenten
des Landeskulturrates über Zeit und Programm der Versammlung
einberufen.
Bei besonderer Dringlichkeit eines Verhandlungsgegenstandes
kann der Sektionspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidenten
des Landeskulturrates auch eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung
der Berufsgenossenschaften muß einberufen werden, wenn wenigstens
die Hälfte der Mitglieder eine Hauptversammlung zur Verhandlung
über eine unter § 54 fallende Angelegenheit begehrt.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt
der Präsiedent des Landeskulturrates, der sich, falls das
Sektionspräsidium noch nicht rechtsgiltig konstituiert ist,
durch den Vizepräsidenten des Landeskulturrates, sonst durch
den Sektionspräsidenten vertreten läßt.
Zur Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung
der Genossenschaften ist außer einem Vorsitzenden die Anwesenheit
mindestens der Hälfte der Mitglieder der betreffenden Hauptversammlung
erforderlich.
Zur Beschlußfassung ist die absolute
Mehrheit der Stimmen der an der Hauptversammlung teilnehmenden
Mitglieder erforderlich; bei gleich geteilten Stimmen gilt jener
Antrag als Beschluß, dem der Vorsitzende beitritt.
Die näheren Bestimmungen enthält
die Geschäftsordnung (§ 66).
Im Falle einverständlichen Beschlusses
beider Sektionsausschüsse können alte Mitglieder des
Landeskulturrates (des Zentralkollegiums, beider Hauptversammlungen
und der Sektionsausschüsse) zu einer gemeinschaftlichen Beratung
einberufen werden.
Die Einberufung dieser Beratung und das Verhandlungsprogramm
sind von beiden Sektionspräsidenten mit dem Präsidenten
des Landeskulturrates zu vereinbaren.
Dieser letztere führt den Vorsitz, wobei
er sich von dem Vizepräsidenten des Landeskulturrates vertreten
lassen kann.
Auf die Beschlußfassungen in der gemeinschaftlichen
Beratung finden die Bestimmungen des § 56 sinngemäße
Anwendung.
Alle Angelegenheiten der Sektion, welche nicht
der Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften vorbehalten sind,
gehören unmittelbar in den Geschäftskreis des Sektionsausschusses.
In den Geschäftskreis des Sektionsausschusses
fällt ferner die Aufstellung des Präliminars über
die für das jeweilig nächstfolgende Jahr erforderlich
erachtete Subventionierung einzelner Zweige der Landeskultur aus
Reichs und Landesmitteln.
Außerdem hat der Sektionsausschuß
das Präliminare für die mit seiner eigenen Funktionierung,
einschließlich jener seines Bureaus verbundenen Kosten zu
entwerfen.
Der Sektionsausschuß kann zur Erörterung
einzelner Fachfragen Sachverständige einvernehmen, oder zu
seinen Verhandlungen über derartige Fragen Sachverständige
mit beratender Stimme beiziehen, ferner für bestimmte Zwecke
aus seinen Mitgliedern Komitees einsetzen und Vertrauensmänner
zur ständigen Berichterstattung über wichtige Vorkommnisse
im Gebiete der Landeskultur bestellen.
Insbesondere steht es den Vertretern der Regierung
und des Landesausschusses (§ 40, Z. 3 und 4) frei, zu den
Beratungen im Sektionsausschusse Fachmänner aus den Regirungs
beziehungsweise Landesämtern zur Abgabe von Informationen
beizuziehen.
Die nähere Bestimmung der Gegenstände,
welche im Sektionsausschusse selbst vorzutragen sind, oder vom
Sektionspräsidenten im Präsidialwege erledigt werden
können, erfolgt durch die Geschäftsordnung (§ 66).
Jeder Sektionsausschuß versammelt sich
zu seinen Beratungen in der Regel jeden dritten Monat; außerdem
kann er im Falle des Bedarfes einberufen werden, und hat diese
Einberufung jedenfalls zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte
der Ausschußmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
sie verlangt.
Die Ausschußsitzung beruft und leitet
der Landeskulturrats-Präsident nach Vereinbarung des Programmes
und der Zeit mit dem Sektionspräsidenten. Der Landeskulturrats-Präsident
kann sich als Vorsitzender der Ausschußsitzung durch den
Sektions-Präsidenten vertreten lassen.
Zur Beschlußfähigkeit des Sektionsausschusses
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte
der Ausschußmitglieder erforderlich.
Ueber die Art der Beschlußfassung finden
die Bestimmungen des § 56 sinngemäße Anwendung.
Die Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit.
Im Falle einverständlichen Wunsches beider
Sektionsausschüsse kann deren Vereinigung zu einer gemeinschaftlichen
Sitzung erfolgen.
Die Einberufung dieser Sitzung, sowie das Verhandlungs-Programm
sind von beiden Sektionspräsidenten mit dem Präsidenten
des Landeskulturrates zu vereinbaren.
Dieser letztere führt den Vorsitz und
kann sich durch den Vizepräsidenten des Landeskulturrates
vertreten lassen.
Ueber die Art der Beschlußfassung in
der gemeinschaftlichen Sitzung finden die Bestimmungen des §
56 sinngemäße Anwendung.
Verhandlungs und Geschäftssprache des
Landeskulturrates und der Berufsgenossenschaften.
Im Zentralkollegium, sowie in den gemeinsamen
Versammlungen und Sitzungen haben die Landessprachen in allen
Verhandlungen und Geschäften im Innern und nach Außen
gleiches Recht; in der böhmischen Sektion ist ausschließlich
die böhmische, in der deutschen Sektion ausschließlich
die deutsche Sprache Verhandlungs und Geschäfts sprache im
Innern und nach Außen.
Die Sprache der Sektion ist die Sprache der
ihr angehörenden Berufsgenossenschaften.
Nebst den nach diesem Gesetze der Geschäftsordnung
ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen sind auch die sonstigen
zur regelmäßigen Geschäftsführung des Landeskulturrates
erforderlichen näheren Vorschriften im Rahmen und im Geiste
dieses Gesetzes durch eine Geschäftsordnung festzustellen.
Die Geschäftsordnung wird vom Zentralkollegium
des Landeskulturrates nach Einvernehmung beider Sektionsausschüsse,
vorbehaltlich der im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu
erteilenden Genehmigung der Regierung beschlossen.
Vertretung des Landeskulturrates und der Genossenschaft
in Vermögensangelegenheiten.
Der Landeskulturrat (und die Berufsgenossenschaften)
werden durch den Präsidenten des Landeskulturrates, bezw.
die Sektion durch den Sektions-Präsidenten oder dessen Stellvertreter
gerichtlich und außergerichtlich vertreten; die Genossenschaft
wird durch ihren Obmann oder dessen Stellvertreter vertreten.
Doch müssen Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen
dritte Personen begründet werden sollen. bei den Sektionen
des Landeskulturrates von dem Sektions-Präsidenten oder dessen
Stellvertreter und einem Mitgliede des Sektions-Ausschusses, bei
dem Genossenschaften von dem Obmann oder dessen Stellvertreter
und einem Mitgliede des Genossenschafts-Ausschusses unterfertigt
sein. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung
die Zustimmung der Hauptversammlung oder eine höhere Genehmigung
erforderlich ist, so muß überdies diese Zustimmung
oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Mitgliedern
des Sektions-, bezw. des Genossenschaftsausschusses ersichtlich
gemacht werden.
Die Mitglieder der Genossenschaftsausschüsse
und des Landeskulturrates üben ihre Funktionen sowohl in
den Hauptversammlungen, als auch in den Sektionsausschüssen
und im Zentralkollegium als Ehrenamt aus.
Der Genossenschaftsobmann, sein Stellvertreter
und die Kassenrevisoren der Genossenschaft, ferner die Mitglieder
des Sektionsausschusses und des Zentralkollegiums des Landeskulturrates
sind jedoch berechtigt, die Vergütung der mit ihrer Geschäftsführung
verbundenen baren Auslagen anzusprechen. Die Delegierten haben
Anspruch auf die Vergütung der Fahrtkosten zur Hauptversammlung
aus der Kassa der Genossenschaft, die sie entsendet hat. Es bleibt
den Satzungen der Genossenschaft und der Geschäftsordnung
des Landeskulturrates vorbehalten, hierüber nähere Bestimmungen
zu treffen.
Jede Bezirksgenossenschaft stellt bis Ende
Oktober den Voranschlag (Präliminare) des notwendigen Aufwandes
für das nächste Kalenderjahr auf und legt ihn der zuständigen
Sektion des Landeskulturrates zur Einsicht vor.
Zur Deckung der jährlichen Ausgaben, einschließlich
des aus dem abgelaufenen Jahre verbliebenen Passivrestes, insoweit
dieselben nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, kann die
Genossenschaft auf Grund des genehmigten Voranschlages ihren Mitgliedern
einen Geldbeitrag auferlegen, der für die einzelnen Genossenschafter
gleichmäßig nach der Höhe der Grundsteuerleistung,
welche die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet, aufgeteilt
wird.
Den Aufwand der Genossenschaftsverbände
(§ 34) decken die in dem Verbande vereinigten Genossenschaften
nach vom Landeskulturrate genehmigter gegenseitiger Vereinbarung.
Für die Aufstellung und Genehmigung des Voranschlages gelten
die gleichen Bestimmungen wie für den Voranschlag der Genossenschaften.
Die Regiekosten des Landeskulturrates werden
gedeckt:
1. die des Zentralkollegiums und der diesem
unterstehenden Anstalten, soweit nicht andere Einnahmen vorhanden
sind, aus dem Landesfonde;
2. die der Sektionen, soweit nicht andere Einnahmen
vorhanden sind und soweit die Beiträge des Staates und Landes
nicht ausreichen, durch einen Zuschlag zur Grundsteuer aller Mitglieder
der zu der betreffenden Sektion gehörenden Genossenschaften
(§ 71). Die Höhe des Landesbeitrages wird über
Antrag des Landesausschusses durch Beschluß des Landtages
des Königreiches Böhmen stets auf 6 Jahre voraus festgesetzt.
Für die ersten 6 Jahre ist als Minimum die Summe des letzten
Jahresbedarfs der betreffenden Sektion als Grundlage anzunehmen;
in den weiteren 6jährigen Perioden ist auf die Entwicklung
der Agenda und der Aufgaben der Sektionen Rücksicht zu nehmen,
sofern diese eine Erhöhung der Regiekosten erfordern (werden).
Diese Auflegung der Zuschläge auf die
Genossenschaften erfolgt auf Grund des Voranschlages, den jede
Sektion des Landeskulturrates längstens bis Ende Oktober
für das nächste Jahr aufzustellen hat und dem Landesausschusse
zur Einsicht, eventuell zur Genehmigung (§ 71, 4) eines 1
Prozent übersteigenden Zuschlages vorzulegen hat.
Sollte bei einer oder bei beiden Sektionen
des Landeskulturrates ein eigener Pensionsfond für ihre Beamten
und Angestellten errichtet werden, so kann dem Pensionsfonde der
betreffenden Sektion mit Genehmigung des Landesausschusses aus
dem bisherigen Pensionsfonde der Beamten und Angestellten des
Landeskulturrates ein entsprechender Beitrag zugewiesen werden,
der nach dem Verhältnisse der von den Beamten und Angestellten
der betreffenden Sektion in den bisherigen Pensionsfond faktisch
eingezahlten Beiträge zu bemessen ist. In diesem Falle übernimmt
der neuerrichtete Fond alle Verbindlichkeiten gegenüber den
Beamten und Angestellten, welche aus deren Verhältnisse zu
dem bisherigen Fonde erfließen.
Behufs Sicherung der Regiekostenbedeckung aus
Landesmitteln sind vom Zentralkollegium, sowie von beiden Sektionen
des Landeskulturrates die notwendigen Anträge rechtzeitig
dem Landesausschusse zu übermitteln, der sie dem Landtage
vorlegt.
Die Amtslokalitäten des Landeskulturrates
stellt das Land bei.
Der von der Genossenschaft für ihren Bedarf
ausgeschriebene Beitrag darf jährlich höchstens 2 Prozent
der den Genossenschaftern vorgeschriebenen Grundsteuer betragen.
Der von der Sektion des Landeskulturrates ausgeschriebene
Beitrag darf jährlich höchstens 1 Prozent der den in
der Sektion vertretenen Genossenschaftern vorgeschriebenen Grundsteuer
betragen.
Für die im Grundsteuerkataster als Waldungen
eingetragenen Gründe sind die Beiträge für die
Genossenschaft und den Landeskulturrat durchwegs nur in der halben
Höhe des Prozentsatzes zu bemessen, nach welchem der Beitrag
für die anderen Grundstücke umgelegt wird.
Sollte ein höherer Beitrag im Höchstausmaße
von 4 Prozent für die Genossenschaften und von 2 Proz. für
die Sektionen des Landeskulturrates erforderlich sein, so ist
zur Ausschreibung des höheren Beitrages für eine Genossenschaft
die Genehmigung des Landeskulturrates (der betreffenden Sektion),
für die Sektionen des Landeskulturrates die Genehmigung des
Landtages notwendig.
Die Beiträge (Zuschläge) für
die Genossenschaften und für die Sektion des Landeskulturrates
heben die staatlichen Behörden gleichzeitig und mit denselben
Mitteln wie die Grundsteuer ein und führen dieselben an die
Genossenschaften und die Sektionen des Landeskulturrates ab. Diese
Zuschläge genießen alle dieser Steuer zukommenden gesetzlichen
Pfand und Vorzugsrechte.
Die nach dem Gesetze vom 12. Juli 1896 R.-G.-Bl.
Nr. 118, betreffend Abschreibungen von der Grundsteuer wegen Elementarschäden,
sowie nach dem Gesetze vom 23. Mai 1883, R.-G.-Bl. 83, abgeschriebenen
Steuerbeträge sind von den Zuschlägen befreit.
Gegen den auf Grund der §§ 70 und
71 dieses Gesetzes erlassenen Auftrag zur Zahlung der Genossenschaftsbeiträge
und der Beiträge für den Landeskulturrat steht binnen
30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages die Berufung an
die politische Bezirksbehörde und in zweiter und letzter
Instanz an die politische Landesbehörde offen.
Bezirke und Gemeinden, sowie landwirtschaftliche
Bezirksvorschußkassen können zur Errichtung der Genossenschaften
und Durchführung ihrer Aufgaben aus ihren Einnahmen oder
ihrem Vermögen Beiträge gewähren.
Bezirksausschüsse, Gemeinden und landwirtschaftliche
Vorschußkassen können, falls die Genossenschaften darum
ansuchen, auf eine bestimmte Zeit oder dauernd die Besorgung der
Kanzleiarbeiten der Genossenschaft auf sich nehmen.
Die Bezirksgenossenschaften, ferner die selbständigen
Gemeindegenossenschaften (§ 13, 3) und die Genossenschaftsverbände
(§ 34) unterliegen in Angelegenheit ihrer Buchführung
und Kassaverwaltung der Revision durch die zuständige Sektion
des Landeskulturrates.
Die nach § 4 errichteten Gemeindegenossenschaften
unterliegen in dieser Hinsicht der Revision durch die Bezirksgenossenschaft,
der ihre Genossenschafter angehören. Die Genossenschaften
und Genossenschaftsverbände haben über ihre Einnahmen
und Ausgaben Buch zu führen, alljährlich bis Ende März
der zuständigen Sektion des Landeskulturrates die Schlußrechnung
für das abgelaufene Jahr vorzulegen und, wenn diese sie genehmigt,
zu veröffentlichen.
Die zuständige Sektion des Landeskulturrates
ist berechtigt, die Genossenschaften und Genossenschaftsverbände,
sowie die von ihnen unterstützten Anstalten durch ihre Delegierten
und Beamte jederzeit einer Revision zu unterziehen.
Auf Grund der Ergebnisse einer Revision kann
die zuständige Sektion des Landeskulturrates den Funktionären
der Genossenschaft für grobe Unzukömmlichkeiten, welche
diese verschuldet oder durch mangelhafte Sorgfalt haben geschehen
lassen, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 50 K auferlegen,
welche dem Genossenschaftsfonde zufallen.
Die Revision des Landeskulturrates hinsichtlich
der Buchführung und Kassagebarung nimmt der Landesausschuß
vor. Beide Sektionen und das Zentralkollegium für gemeinsame
Angelegenheiten sind verpflichtet, Buch zu führen und die
Schlußrechnung für das abgelaufene Jahr längstens
bis Ende März dem Landesausschusse zur Genehmigung zu veröffentlichen.
Ueber von der Hauptversammlung oder vom Ausschusse
der Bezirksgenossenschaft erhobene Beschwerden gegen Beschlüsse
entscheidet die zuständige Sektion des Landeskulturrates.
Ueber Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landeskulturrates
entscheidet der Landesausschuß. Gegen den Beschluß
über die Höhe der Genossenschaftsbeiträge ist die
Beschwerde nur dann zulässig, wenn ein höherer als der
gesetzlich zulässige (§ 71) Zuschlag beschlossen wurde.
Dadurch wird das nach § 77 den Staatsbehörden zustehende
Aufsichtsrecht nicht beschränkt.
Die nach diesem Gesetze auferlegten Strafen
heben die politischen Behörden ein.
Der Landeskulturrat ist berechtigt, für
die Genossenschaften verbindliche Vorschriften über die Vermögensverwaltung
zu erlassen.
Einer besonderen Genehmigung des Landeskulturrates
bedarf eine Genossenschaft zur Aufnahme eines Geldarlehens zur
Uebernahme einer Bürgschaft und zur Schaffung eines Geldfondes,
wenn die so entstandene Verpflichtung mit Hinzurechnung aller
bestehenden Verpflichtungen oder die Höhe des Fondes mehr
beträgt, als die jährlichen Beiträge, welche die
Genossenschaft ohne höhere Genehmigung ihren Mitgliedern
auflegen kann.
Unter denselben Voraussetzungen bedarf auch
der Landeskulturrat zum Abschluß einer Anleihe, zur Uebernahme
einer Verpflichtung oder zur Schaffung eines Fondes der Genehmigung
des Landesausschusses.
Die Berufsgenossenschaften der Landwirte und
der Landeskulturrat unterstehen hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit
ihrer Wirksamkeit der Aufsicht im Sinne des § 22 des Reichsgesetzes
vom 27. März 1902.
Den Berufsgenossenschaften und dem Landeskulturrate
kommen bezüglich der Stempel und unmittelbaren Gebühren
der im § 23 des Reichsgesetzes vom 27. März 1902, berreffend
die Errichtung von Berufsgenossenschaften der Landwirte, genannten
Begünstigungen zu.
Behufs Konstituierung der Berufsgenossenschaften
wird für jeden Gerichtsbezirk eine Kommission, in gemischten
Bezirken zwei Kommissionen, bestellt. Die Kommission besteht aus
einem Vertreter der politischen Bezirksbehörde, einem Vertrauensmann
des Landesausschusses, einem Vertreter des Bezirksausschusses
und aus drei von der zuständigen Sektion des Landeskulturrates
zu ernennen Vertretern.
Die Kommission leitet die Ausschußwahlen
für die erste Wohlperiode und besorgt überhaupt alle
vorbereitenden Arbeiten bis zur Konstituierung der Genossenschaft
durch die Wahl des Ausschusses. Die Geschäftsordnung für
diese Kommission wird vom Landesausschusse im Einvernehmen mit
der Statthalterei erlassen werden.
Die Staatsbehörden sind verpflichtet,
dieser Kommission die individuellen Ausweise über die Grundsienerträger
im Bereiche der zu bildenden Genossenschaft behufs Verfassung
des Mitgliederkatasters zur Verfügung zu stellen.
Das Gesetz vom 20. März 1901, L.-G.-Bl.
Nr. 20, betreffend den Landeskulturrat für das Königreich
Böhmen, tritt außer Wirksamkeit.
Das Zentralkollegium und die beiden Sektionen
des Landeskulturrates fungieren auf Grund des früheren Gesetzes
so lange, bis die Konstituierung des Landeskulturrates nach diesem
Gesetz erfolgt ist. -
Bis zur Erlassung der neuen Geschäftsordnung
bleibt die gegenwärtige Geschäftsordnung mit Ausnahme
der dem neuen Gesetze widersprechenden Bestimmungen in Geltung.
Den bisherigen Beamten des Landeskulturrates
bleiben die erworbenen Rechte gewahrt.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine
Minister des Ackerbaues, des Inneren und der Finanzen betraut.
Trotzdem also die in dieser Richtung wohl einzig
maßgebenden Faktoren sich über den Wortlaut des Gesetzes
geeinigt haben, hat doch der Landesausschuß einen von diesem
Wortlaut abweichenden Entwurf dem hohen Landtage vorgelegt.
Der Letztere hat in seiner letzten Tagung diesen
Entwurf des Landesausschusses einer besonderen Kommission zugewiesen,
welche unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des derzeitigen Herrn
Oberstlandmarschalls tagte.
Bei den bezüglichen Kommissionsverhandlungen
hat es sich nun gezeigt, daß tatsächlich die von dem
Landesausschusse abweichend von dem Entwurfe des Landeskulturrates
in diesen Gesetzentwurf aufgenommenen Bestimmungen solcher Art
waren, daß es den deutschen Mitgliedern der bezüglichen
Kommission nicht möglich gemacht wurde, denselben ihre Zustimmung
zu verleihen und infolgedessen ist der längst ersehnte Wunsch
der deutschen Landwirte Böhmens, endlich einmal das Landesgesetz
über die Berufsgenossenschaften in einer auch den Ansprüchen
der deutschen Landwirte Böhmens, insbesondere auch hinsichtlich
der vollen Zweiteilung des kulturtechnischen Bureaus, gerechtwerdenden
Form zum Gesetz werden zu lassen, unerfüllt geblieben.
Angesichts dieses Umstandes und mit Rücksicht
auf den immer lauter werdenden Wunsch der deutschen Landwirte
Böhmens, daß dieses Landesgesetz über die Berufsgenossenschaften
neuerlich in einer Form dem hohen Landtage vorgelegt werde, welche
insbesondere auch die volle Zweiteilung des kulturtechnichen Bureaus
enthält und die Gewähr einer Annahme desselben auch
auf deutscher Seite bietet, stellen die Gefertigten an Se. Durchlaucht
den Herrn Oberstlandmarschall, als Vorsitzenden des Landesausschusses,
die nachstehende Anfrage:
Ist Se. Durchlaucht geneigt, den Gesetzentwurf
über die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, wie
derselbe in dem Landtage in der letzten Session vorgelegt wurde,
zurückzuziehen und denselben im Sinne der zwischen den beiden
Sektionen des Landeskulturrates für das Königreich Böhmen
getroffenen Vereinbarungen, deren Wortlaut wir vorstehend angeführt
haben, welche zu ergänzen sind durch die Forderung der Deutschen
Sektion des Landeskulturrates auf die vollständige Zweiteilung
des kulturtechnischen Bureaus, der pomologischen Landesanstalt,
der landwirtschaftlichen Versuchsstation und aller bisher noch
nicht zweigeteilten Einrichtungen des Landeskulturrates, neu umarbeiten
und dem hohen Landtage neuerlich zur Beratung und Beschlußfassung
vorlegen zu lassen?
Prag, am 3. Feber 1910.
Oberstlandmarschall: Die
Zeit ist schon vorgerückt; ich werde jetzt zum Schlusse der
Sitzung schreiten, nachdem noch 13 Interpellationen und 5 Urlaubsgesuche
vorliegen.
Ještì máme 13 interpelací a 5 žádostí
o dovolenou. Pøikroèím tedy k uzavøení
schùze.
Pøíští schùze bude se konati
dne 7. února o 11. hodinì dopolední.
Die nächste Sitzung findet statt am Montag,
den 7. Feber um 11 Uhr.
Die Tagesordnung ist dieselbe wie die heutige.
Zùstává dnešní denní poøádek.
Konèím schùzi.
Ich schließe die Sitzung.
Konec schùze o 4. hodinì.