Zum Geschäftskreise der Genossenschafts-Hauptversammlung
gehört:
1. Die Wahrung der Interessen der zur Genossenschaft
gehörigen Landwirte und die Verhandlung über dieselben,
soweit die Genossenschaft die Aufgabe hat, diese Interessen zu
fördern und in dieser Richtung Beschlüsse zu fassen.
2. Die Entgegennahme des Berichtes über
die Tätigkeit des Ausschusses und die Geldgebarung der Genossenschaft.
3. Die Stellung von Antragen hinsichtlich der
Errichtung, Unterstützung und Aenderung genossenschaftlicher
Anstalten zu Zwecken der landwirtschaftlichen Selbsthilfe, zu
Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Alters und Krankenversorgung
usw.
4. Die Beschlußfassung über die
Genossenschaftssatzungen und deren Aenderungen, sowie auch über
andere wichtige, in den Satzungen näher bezeichnete Angelegenheiten.
Der Ausschuß hat der Hauptversammlung
die notwendigen Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
Vertreter des Landeskulturrates, der Regierung
und der Bezirksvertretung in der Genossenschaft.
Der Landeskulturrat, die politische Behörde
erster Instanz und die Bezirksvertretung können in die Hauptversammlung
und in den Genossenschaftsausschuß von Fall zu Fall einen
Vertreter entsenden, dem das Recht zusteht, an den Verhandlungen
mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Ausschußwahlen der in § 7 und
§ 13 genannten Gemeindegenossenschaften ererfolgen in der
Hauptversammlung der Genossenschaft, und zwar durch Abgabe des
Stimmzettels, was persönlich geschehen muß, ausgenommen
die im §§ 10 und 11 bezeichneten Fälle, in denen
ein Vertreter zugelassen wird. Zur Wahl ist relative Stimmenmehrheit
erforderlich.
Die näheren Vorschriften über die
Vornahme der Ausschußwahlen in den Gemeindegenossenschaften
haben die Genossenschaftssatzungen zu enthalten.
Die Bezirksgenossenschaft kann nach Bedarf
in einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes aus der Mitte ihrer Mitglieder
Vertrauensmänner als Ortsorgane der Genossenschaft bestellen.
Die Art und Weise der Berufung, der Geschäftskreis
und die Stellung dieser Vertrauensmänner zur Genossenschaft
ist durch die Genossenschaftssatzungen zu regeln.
Jede Bezirks und Gemeindegenossenschaft gibt
sich in den Grenzen dieses Gesetzes eigene Satzungen, welche die
zu einer geregelten Führung der Genossenschaft notwendigen
Vorschriften enthalten.
Diese Satzungen, sowie die Aenderungen derselben
genehmigt die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit
dem Landesausschuß und nach Anhörung des Landeskulturrates.
Diese Satzungen sollen insbesondere Bestimmungen enthalten:
a) über die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;
b) über die Genossenschaftsorgane und
ihre Rechte;
c) über die Genossenschaftsversammlungen;
d) über den Sitz der Genossenschaft;
e) über die Erfordernisse gültiger
Beschlüsse;
f) über die Verfassung des Genossenschafter-Katasters;
g) über die Anstellung und Entlassung
von Beamten und Angestellten der Genossenschaft;
h) über die Gründe, aus denen eine
Wahl abgelehnt werden kann und über die Folgen einer unberechtigten
Ablehnung;
i) über die Form der Kundmachungen der
Genossenschaft;
k) über die Geschäftsordnung;
l) über die Rechnungsgebarung.
Bis zur Genehmigung der Genossenschaftssatzungen
gelten die provisorischen Satzungen, welche die politische Landesbehörde
im Einvernehmen mit dem Landesausschuß nach Anhörung
des Laudeskulturrates erlassen wird.
Zum Behufe besserer Erreichung der genossenschaftlichen
Aufgaben können Bezirksgenossenschaften und die selbständigen
Gemeindegenossenschaften (§ 13, Abs. 3) mehrerer Bezirke
zu einem Verbande zusammentreten, sei es dauernd, sei es zeitweilig,
bis zur Erreichung eines bestimmten Zweckes.
Diese Vereinigung erfolgt auf Grund einer gegenseitigen
Vereinbarung, die der Landeskulturrat genehmigt.
Der Landeskulturrat kann die Besorgung mancher
Agenden dem Genossenschaftsverbande für den betreffenden
Bezirk anvertrauen; die näheren Vorschriften hierüber
werden der Geschäftsordnung des Landeskulturrates vorbehalten.
Das Zentralkollegium besteht:
1. Aus dem Präsidenten des Landeskulturrates,
welchen der Kaiser aus den Mitgliedern der Berufsgenossenschaften
ernennt;
2. aus dem Vizepräsidenten des Landeskulturrates,
welchen gleichfalls der Kaiser aus den Mitgliedern der Berufsgenossenschaften
ernennt;
3. aus den beiden Sektionspräsidenten
und deren Stellvertretern (§ 40);
4. aus dem vom Statthalter bestimmten Vertreter
der Regierung;
5. aus dem vom Landesausschusse bestimmten
Landesausschußbeisitzer;
6. aus sechs Mitgliedern, von denen je drei
von den beiden Sektionsausschüssen gewählt werden.
Die sub 1, 2, 4 und 5 genannten Mitglieder
des Zentralkollegiums sollen beider Landessprachen mächtig
sein.
Den Vorsitz im Zentralkollegium und in den
gemeinsamen Sitzungen (§ 59) steht dem Präsidenten des
Landeskulturrates zu. Ist derselbe verhindert, so vertritt ihn
der Vizepräsident des Landeskulturrates.
Stellvertretung für die Vertreter der
Regierung und des Landesausschusses. (§ 10 L.-K.-R.-G.)
Die Vertretung der Regierung und des Landesauschusses
können im Falle ihrer Verhinderung sowohl in den Delegiertenversammlungen,
als auch in den Sektionsausschüssen und im Zentralkollegium
durch vom Statthalter, beziehungsweise vom Landesausschusse hiezu
ständig oder fallweise bestimmte Funktionäre ersetzt
werden.
Jede Sektion besteht aus den Berufsgenossenschaften
jener Gerichtsbezirke, welche der Nationalität der betreffenden
Sektion entsprechen. Die Genossenschaften in gemischten Bezirken
(§ 13) gehören zu jener Sektion, die der Nationalität
der Genossenschaft entspricht.
Jede Sektion übt nach Maßgabe der
Bestimmunges dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung ihre
Funktionen durch ihre eigenen Organe aus, und zwar:
1. Durch den Sektionsausschuß;
2. durch die Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften.
Der Sektionsausschuß jeder Sektion besteht:
1. aus dem Präsidenten des Landeskulturrates;
2. aus dem Vizepräsidenten des Landeskulturrates;
3. aus dem vom Statthalter bestimmten Vertreter
der Regierung;
4. aus dem vom Landesausschusse bestimmten
Landesausschußbeisitzer;
5. aus zwei vom Ackerbauminister berufenen
Fachmännern;
6. aus zwei vom Landesausschusse berufenen
Fachmännern;
7. aus 24 von den Delegierten der zu der betreffenden
Sektion gehörenden Genossenschaften gewählten Ausschußmitgliedern;
Zur Wahl der in § 40. 7 genannten Sektionsausschußmitglieder
sind sämtliche von den Genossenschaften in der Hauptversammlung
der Genossenschaften entsandten Delegierten berechtigt (§
53).
In den Sektionsausschuß (§ 40, 7)
wählbar ist jeder, der die Wählbarkeit für den
Bezirksgenossenschaftsausschuß besitzt.
Hinsichtlich der Wahl von Nicht-Genossenschaften
gilt die in demselben § 16, Abs. 2 festgesetzte Beschränkung.
Ein Sechstel der zu wählenden Ausschußmitglieder
muß jedoch ausschließlich aus der Reihe der Großgrundbesitzer
gewählt werden, die Mitglieder einer Genossenschaft im Gebiete
der betreffenden Sektion sind. Als Großgrundbesitzer in
diesem Sinne sind jene zu betrachten, welche im Gebiete des Landeskulturrates
der Grundsteuer unterliegende Gründe im Ausmaße von
im ganzen mindestens 400 ha besitzen, wobei Waldgrund bloß
mit der Hälfte seines Ausmaßes zu zählen ist.
Für die Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit
erforderlich.
Wer nach der Wahl sein passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
für den Ausschuß verliert, verliert dadurch seine Funktion.
Die näheren Bestimmungen über die
Durchführung der Wahl enthält die Geschäftsordnung.
Besondere Vertretung im Landeskulturrate.
Der Sektionsausschuß kann für die
Dauer der betreffenden Wahlperiode bewährte landwirtschaftliche
Fachmänner, welche nicht Mitglieder einer Genossenschaft
zu sein brauchen, als Ausschußmitglieder wählen (§
16, Abs. 2).
Die Zahl solcher Vertreter darf jedoch im ganzen
nicht mehr als 1/4 der von den Genossenschaften gewählten
Mitglieder (§ 40, 7) betragen. Diese Mitglieder nehmen an
den Verhandlungen nur mit beratender Stimme teil.
Vereine, welche statutenmäßig zur
Förderung eines besonderen Zweiges der Landeskultur oder
der landwirtschaftlichen Industrie oder eines besonderen Zweiges
derselben berufen sind, ihre Wirksamkeit über das ganze Königreich
oder einen erheblichen Teil desselben erstrecken und eine ersprießliche
Tätigkeit nachhaltig entfalten, können vom Landesausschusse
im Einvernehmen mit der politischen Landesbehörde nach Anhörung
des bezüglichen oder beider Sektionsausschüsse mit dem
Rechte ausgestattet werden, in eine oder beide Sektionsausschüsse
einen Fachmann mit beratender Stimme zu entsenden.
Dieses Recht wird bis auf Widerruf mindestens
aber auf eine Wahlperiode erteilt.
Die von den Genossenschafts-Delegierten gewählten
Mitglieder des Sektionsausschusses (§ 40, 7) wählen
aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsidenten
der Sektion und zwei Stellvertreter desselben.
Der gewählte Präsident bedarf der
Bestätigung des Kaisers.
Die im Sinne dieses Gesetzes vorzunehmenden
Wahlen in die Sektionen des Landeskulturrates (§ 40, 7) und
in das Zentralkollegium (§ 35, Zahl 6), ferner die Wahlen
der Sektionspräsidenten und ihrer Stellvertreter (§
43) gelten für je eine Wahlperiode; die erste Wahlperiode
dauert bis zum Schlusse des 6. Kalenderjahres nach Konstituierung
des Landeskulturrates, jede weitere sechs Jahre.
Die gleiche Zeit fungieren auch der Präsident
und der Vizepräsident des Landeskulturrates, sowie die vom
Ackerbauminister und vom Landesausschuß berufenen Fachmänner.
Der Präsident und der Vizepräsident des Landeskulturrates
bleiben provisorisch auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange
in ihrem Amte, bis die Ernennung für die folgende Periode
erfolgt ist.
Die Vertreter der Regierung und des Landesausschusses
im Landeskulturrate, sowie ihre etwa ständig bestellten Ersatzmänner
fungieren bis zu ihrer Enthebung durch den Statthalter, beziehungsweise
den Landesausschuß..
Die Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten
fungieren jedoch nach Ablauf einer Wahlperiode weiter bis zur
Durchführung und Bestätigung der Neuwahl.
Die auf Grund des § 42 entsendeten Vertreter
einzelner Vereine haben dieselbe Funktionsdauer wie die übrigen
gewählten Mitglieder, vorausgesetzt, daß der Verein,
welcher sie entsendet hat, nicht früher zu bestehen aufhört.
Im Bedarfsfalle finden im Laufe der Wahlperiode
Ersatzwahlen statt, welche nur für den noch übrigen
Teil der Wahlperiode gelten.
Im Falle der Auflösung des Landeskulturrates
oder einer seiner Sektionen erfolgen die Neuwahlen für den
Sektionsausschuß, sowie die Berufungen und Ernennungen der
anderen Mitglieder des Landeskulturrates, bezw. der Sektion binnen
drei Monaten für eine ganze, sechsjährige Wahl oder
Funktions-Periode.
Die Funktion des Zentralkollegiums währt
im Falle der Auflösung des Landeskulturrates bis zur Konstituierung
des neuen Zentralkollegiums fort; bei Auflösung nur einer
Sektion fungieren im Zentralkollegium die demselben nach §
35, Z. 3 angehörenden und die von der aufgelösten Sektion
in dasselbe nach § 35 Z. 6 gewählten Mitglieder bis
zur Neukonstituierung der Sektion, bezw. bis zur Neuwahl nach
§ 35 Z. 6 fort, und führen dieselben außerdem
mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Landeskulturrates
die Geschäfte der Sektion bis zu deren Neukonstituierung.
Dem Zentralkollegium obliegt die Besorgung
der gemeinsamen Angelegenheiten, wobei nach Maßgabe der
näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66)
im Wege kollegialer Beratung und Beschlußfassung oder durch
das Präsidium vorzugehen
Die Sitzungen des Zentralkollegiums werden
vom Präsidenten des Landeskulturrates nach Bedarf einberufen.
Zur Beschlußfähigkeit des Zentralkollegiums
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlußfassung ist die absolute
Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder
des Kollegiums erforderlich; bei gleichgeteilten Stimmen gilt
jener Antrag als Beschluß, dem der Vorsitzende beitritt.
Dem Präsidenten steht es frei, zu den
Beratungen im Zentralkollegium Fachmänner zur Abgabe von
Informationen und Gutachten beizuziehen, sowie auch denselben
Referate zur Ausarbeitung zu übertragen..
Das Zentralkollegium hat ein eigenes Bureau,
ernennt die Beamten desselben und übt die Disziplinargewalt
über dieselben aus.
Das Bureau untersteht dem Präsidenten
des Landeskulturrates.
Die in den Geschäftskreis des Zentralkollegiums
fallenden gemeinsamen Angelegenheiten sind:
1. die Vertretung des Landeskulturrates nach
außen;
2. die Feststellung des Präliminares für
das Kollegium selbst und sein Bureau, sowie für die ihm unterstehenden
Anstalten;
3. die Aufteilung der Reichs und Landessubventionen
auf beide Sektionen, welche im Verhältnis der Grundsteuerleistungen
und der Anzahl der in beiden Sektionen des Landeskulturrates in
den Genossenschaften vertretenen Genossenschafter erfolgen soll.
Sollte es sich mit Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse
dieser oder jener Sektion als notwendig erweisen, in irgend einem
Zweige von dem für die Aufteilung der Subventionen auf die
beiden Sektionen festgesetzten Verteilungsschlüssel abzuweichen,
so sollen sich doch diese Abweichungen stets wenigstens in einer
Periode von 6 Jahren in der Summe aller Subventionen gegenseitig
ausgleichen;
4. die gemeinsame Kassaverwaltung des L.-K.-R.
und die Buchführung über die finanzielle Gebarung des
Zentralkollegiums;
5. die Leitung, beziehungsweise Verwaltung
der dem Zentralkollegium direkt zugewiesenen oder späterhin
zuzuweisenden Anstalten; insbesondere des kulturtechnischen Bureaus,
der Bibliothek des Landeskulturrates, der agrikultur-chemischen
Untersuchungs und der Samenprüfungs-Station und anderer Institute,
sofern solche gemeinsam für beide Sektionen errichtet werden
sollten;
6. die Vermittlung der Beziehungen im Verkehre
mit der k. k. Regierung und mit dem Landesausschusse einerseits
und mit den beiden Sektionen andererseits, vorbehaltlich von dringlichen
Angelegenheiten, in denen die Sektionen ausnahmsweise in direkten
Verkehr mit den genannten Organen treten dürfen, jedoch dem
Zentralkollegium nachträglich hievon die Anzeige erstatten
müssen;
7. Die Unterstützung des Ackerbauministeriums
im den Angelegenheiten der Landespferdezucht;
8. Die Abgabe von Gutachten und Stellung von
Initiativ-Anträgen, die Landeskultur betreffend;
9. Die Entsendung von Delegierten und Vertretern
in allen jenen Fällen, wo es sich um eine Gesamtvertretung
des Landeskulturrates nur durch einen Vertreter handelt.
Den Sektionen sind insbesondere folgende Agenden
vorbehalten:
a) die Feststellung des Präliminares und
die Art seiner Bedeckung, die Verwaltung ihrer eigenen Einnahmen
und die Besorgung ihrer Buchführung und Revision der Bezirks-Genossenschaften;
b) die Besorgung von Subventionsangelegenheiten
mit Ausnahme der dem Zentralkollegium vorbehaltenen Angelegenheiten;
c) die Mitwirkung in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen
Schulwesens, wobei sich die Zuständigkeit (Kompetenz) dieser
oder jener Sektion nach der Unterrichtssprache der betreffenden
Anstalt richtet;
d) Die Pflege des Verkehres mit den zu der
betreffenden Sektion gehörenden Genossenschaften, die Beihilfe
und Aufsicht über deren Tätigkeit;
e) die Abgabe von Gutachten in Fällen,
wenn das Gutachten ausdrücklich von einer oder beiden Sektionen
verlangt wird, oder in Angelegenheiten, welche nicht ausschließlich
dem Zentralkollegium zugewiesen sind, wenn sich nach der Natur
der Sache im Bereiche beider Sektionen abweichende Anschauungen
oder abweichende Interessen ergeben können.
Zur Stellung von Initiativanträgen sind
sowohl das Zentralkollegium, als auch die Sektionen berechtigt.