Pondìlí 7. února 1910

Im Jahre:
Deutschl.:
Belgien:
Frankreich:
Tonnen
Tonnen
Tonnen
1885
-7,324.000
-4,406.000
+10,023.000
1886
-6,723.000
-4,671.000
+9,355.000
1887
-6,901.000
-5,006.000
+9,489.000
1888
-7,264.000
-5,040.000
+9,409.000
1889
-4,958.000
-5,472.000
+8,633.000
1890
-6,133.000
-4,687.000
+10,116.000
1891
-6,149.000
-4,694.000
+10,335.000
1892
-6,554.000
-4,622.000
+10,234.000
1893
-7,393.000
-5,005.000
+10,114.000
1894
-7,998.000
-4,522.000
+10,274.000
1895
-8,288.000
-4,318.000
+9,730.000
1896
-9,147.000
-4,304.000
+9,819.000
1897
-9,197.000
-3,985.000
+10,055,000
1898
-11,224.000
-4,072.000
+9,800.000
1899
-10.624.000
-3,321.000
+11,329.000
1900
-10,945.000
-3,742.000
+14,172.000
1901
-11,995.000
-3,584.000
+13,704.000
1902
-13,050.000
-3,355.000
+13,169.000
1903
-14,599.000
-2,733.000
+12,903.000
1904
-14,780.000
-2,669.000
+12,469.000
1905
-12,634.000
-1,845.000
+11,263.000
1906
-15,632.000
-723.000
+16,521.000
1907
-12,474.000
-519.000
+17,299.000

woraus ersichtlich ist, daß der Import fremder Kohle nach Oesterreich von Jahr zu Jahr wächst und innerhalb eines Jahrzehntes um 100% gestiegen ist, im Jahre 1907 das doppelte Quantum des Importes vom Jahre 1897 erreicht hat. In den Jahren 1908 und 1909 ist aber der Import weitergestiegen, denn es wurden nach Oesterreich-Ungarn aus dem Deutschen Reiche im Jahre 1908 8,996.220 Tonnen, im Jahre 1909 9,536.882 Tonnen Steinkohl eingeführt. Faßt man aber jene Ziffern ins Auge, die sich aus den Export aus Oesterreich beziehen, dann gelangt man zu folgenden Resultaten:

Während an böhmischer Braunkohle nach Deutschland ausgeführt wurde:

im Jahre:
Tonnen
im Werte von
1900
7,960.312
67,663.000
1901
8,108.907
75,413.000
1902
7,881.986
63,056.000
1903
7,962.098
57,000.327
1904
7,669.062
53,684.000
1905
7,945.233
55,617.000
1906
8,430.339
64,032.000
1907
8,963.027
85,149.000
1908
8,581.898
85,819.000

sinkt die Ausfuhr im Jahre 1909 auf 3,166.479 Tonnen zurück.

Dagegen betrug der Import der schlesischen Steinkohle nach Oesterreich-Ungarn:

im Jahre:
Tonnen
im Werte von
1900
6,004.061
74,450.000
1901
5,671.173
68,054.000
1902
5,804.497
64,000.452
1903
5,658.974
68,249.000
1904
5,827.779
64,106.000
1905
6,045.080
66,496.000
1906
6,860.403
78,419.000
1907
8,459.226
105,000.740
1908
9,996.220
116,951.000

und es stieg die Einfuhr im Jahre 1909 auf 9,536.882 Tonnen.

Die Ausfuhr an Steinkohle aus Oesterreich nach Deutschland betrug dagegen:

im Jahre:
Tonnen
im Werte von
1900
556.021
7,784.000
1901
484.130
6,336.000
1902
542.312
7,321.000
1903
613.758
8,286.000
1904
633.665
8,553.000
1905
690.353
9,320.000
1906
818.073
11,482.000
1907
792.728
11,891.000
1908
710.511
13,145.000

und im Jahre 1909 sank die Ausfuhr auf 656.065 Tonnen.

Es betrug demnach in den Jahren 1900 bis inklusive 1908 die Ausfuhr der böhmischen Braunkohle nach Deutschland 73,502.862 Tonnen im Werte von 607,433.327 Mark.

Die Ausfuhr der österreichischen Steinkohle nach Deutschland betrug 5,841.556 Tonnen im Werte von 84,320.000 Mark.

Dagegen betrug der Import nach Oesterreich von deutscher Steinkohle 59,127.413 Tonnen mit 699,726.192 Mark.

Hiebei ist das Jahr 1909, wie ausdrücklich erwähnt werden muß, nicht berücksichtigt, obwohl dies eine weitere Verringerung der Ausfuhren nach Deutschland und eine Erhöhung der Einfuhren deutscher Kohle nach Oesterreich ergibt, und trotzdem resultiert für diese Periode eine Differenz der Einfuhr gegenüber der Ausfuhr von 7,972.865 Mk. Plus.

Diese Ziffern geben ein untrügliches Bild der Abhängigkeit der österreichischen Industrie von der deutschen Kohlenproduktion, sie weisen aber auch außerdem nach, daß Oesterreich an Deutschland innerhalb dieses Zeitraumes 7,972.865 Mark meh gezahlt hat, als es von Deutschland für böhmische Braunkohle und österreichische Steinkohle empfangen hat.

Bei der Verschuldung Oesterreichs an das Ausland, durch die Oesterreich einen von Jahr zu Jahr steigenden Bedarf von Gold hat, erscheint es außerordentlich notwendig, eine Aenderung herbeizuführen, aber auch aus dem Grunde, weil durck das Vordringen der deutschen Steinkohle die Produktionsverhältnisse des einheimischen Bergbaues nachteilig beeinflußt werden, die Arbeitsgelegenheit bei dem österreichischen Bergbau eine Verringerung erfährt und die große Abhängigkeit der österreichischen Industrie von der Lieferung ausländischer Kohle eine Gefahr in sich birgt, die bei einer Veränderung der politischen Konstellation einen großen Schaden für das Reich mit sich bringen kann.

Was gedenkt Seine Exzellenz der Herr Statthalter zu tun, um eine Abänderung dieser unhaltbaren Verhältnisse herbeizuführen?

Prag, am 7. Feber 1910.

Abg. Joh. Melhardt und Genossen.

Oberstlandmarschall: Anfrage des Abg. Dr. Hackl und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagsaktuare Dr. Maschek und Dr. Dvoøák (lesen abwechselnd):

Anfrage des Abg. Dr. A. Hackel und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

In der 20. Session des hohen Abgeordnetenhauses hat die hohe Regierung nachstehende Gesetzentwürfe eingebracht:

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen

Entmündigung.

§ 1.

Wer infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann entmündigt werden; unter dieser Voraussetzung kann insbesondere ein unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehender Minderjähriger entmündigt werden (volle Entmündigung).

§ 2.

Eine volljährige Person, die zwar nicht unfähig ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen, aber infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedarf, kann in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt werden (beschränkte Entmündigung).

§ 3.

Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit (beschränkte Entmündigung) einer volljährigen Person kann ferner stattfinden:

1. Wenn sie durch Verschwendung sich oder ihre Familie der Gefahr des Notstandes preisgibt, oder

2. wenn sie infolge von gewohnheitsmäßigem Mißbrauch von Alkohol (Trunksucht) oder von Nervengiften sich oder ihre Familie der Gefahr des Notstandes preisgibt oder die Sicherheit anderer gefährdet oder eines Beistandes zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten bedarf.

Wirkung der Entmündigung.

§ 4.

Wer voll entmündigt ist, steht hinsichtlich deiner Handlungsfähigkeit einem Kinde vor vollendetem siebenten Lebensjahre gleich. Zur Fürsorge für die Person und das Vermögen des Entmündigten ist ein Kurator zu bestellen. Steht der Entmündigte unter väterlicher Gewalt, so ist der Vater zum Kurator zu bestellen,- es sei denn, daß die Bestellung eines anderen Kurators durch das Interesse des Entmündigten geboten ist.

§ 5.

Wer gemäß §§ 2 und 3 beschränkt entmündigt ist, erhält einen Beistand und steht einem mündigen Minderjährigen (§ 21 a. b. G. B.) gleich. Das Pflegschaftsgericht kann jedoch dem Beistand die Verfügung über das, was sich der Entmündigte durch seinen Fleiß verdient, vorbehalten. Mit der beschränkten Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist die Unfähigkeit verbunden, eine Ehe einzugehen.

Der Beistand hat als gesetzlicher Vertreter mit den Rechten und Pflichten emes Vormundes in allen Fällen einzutreten, wo ein mündiger Minderjähriger gesetzlich der Mitwirkung und Zustimmung seines Vormundes bedarf.

§ 6.

Die Bestimmungen der §§ 176, 191, 1308 bis 1310 und 1494 a. b. G. B. finden auf Personen Anwendung, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt sind.

§ 7.

Die Bestimmungen der §§ 176, 568, 1210 a. b. G. B. gelten für alle Personen, die aus einem der im § 3, Z. 1 und 2, bezeichneten Gründe beschränkt entmündigt sind.

§ 8.

Das Pflegschaftsgericht ist bei Auswahl des Kurators oder Beistandes einer entmündigten Person durch die sonst bestehenden Vorzugsrechte (§§ 196 bis 198, 259, 281 a. b. G. B.) nicht beschränkt.

§ 9.

Die Verwaltung des Vermögens eines Entmündigten ist nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Vermögensverwaltung des Vormundes (§§ 222 ff. a. b. G. B.) zu führen. Nebstdem ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Pflegebefohlene, wenn die Vermögensverwaltung aufhört, nicht unnötig in der Verfügung über sein Vermögen behindert sei.

Dauernde Aenderungen in der Anlage des Vermögens und in der Benützung einzelner Sachen sollen, wenn baldige Heilung zu erwarten ist, nicht vorgenommen werden.

Insoweit der Haushalt und Aufwand der Familie und die Erziehung der Kinder des Pflegebefohlenen dessen Vermögens- und Familienverhältnissen und seinem Stande entsprechen, sollen wegen der Entmündigung Aenderungen nur insoweit stattfinden, als mit Rücksicht auf das Vermögen und Einkommen des Kranken und die mit seiner Heilung und Pflege verbundenen Auslagen eine Einschränkung unabweislich ist.

Beginn der Wirksamkeit der Entmündigung und ihrer Umwandlung oder Aufhebung.

§ 10.

Der Beschluß, mit dem die Entmündigung ausgesprochen oder eine rechtswirksam gewordene Entmündigung aufgehoben oder die volle in beschränkte Entmündigung umgewandelt wird, tritt mit Beginn des Tages in Wirksamkeit, an dem er rechtskräftig wird.

Tritt die Rechtskraft infolge der Entscheidung über einen Rekurs oder Widerspruch ein, so beginnt die Wirksamkeit der Entmündigung mit Beginn des Tages, an dem die Entscheidung dem Entmündigten oder derjenigen Person zugestellt wird, die für ihn den Beschluß in Empfang zu nehmen hat (§ 71, Absatz 2).

Die Entmündigung, sowie die Aufhebung, oder Umwandlung einer rechtswirksam ausgesprochenen Entmündigung ist vom Pflegschaftsgerichte unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses öffentlich bekanntzumachen.

Ueber die Art der Bekanntmachung können im Verordnungswege nähere Vorschriften erlassen werden.

Vorläufiger Kurator.

§ 11.

Für eine eigenberechtigte Person, die in eine Irrenanstalt aufgenommen oder betreffs deren das Verfahren zur Entmündigung eingeleitet wird, kann von dem zur Entmündigung zuständigen Gerichte auf Antrag oder vom Amts wegen ein vorläufiger Kurator bestellt werden, wenn dies zum Schutze der Interessen des Eigenberechtigten während des eingeleiteten Verfahrens dringend notwendig ist, um eine ihm drohende Gefährdung seiner Person oder seines Vermögens abzuwenden.

Zur Bestellung eines vorläufigen Kurators ist auch das Bezirksgericht befugt, das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Irrenanstalt zuständig ist.

Vor der Bestellung ist der Gefährdete, wenn es ohne Beeinträchtigung des Zweckes geschehen kann, einzuvernehmen.

Wenn gegen eine Person, die in eine Irrenanstalt aufgenommen oder betreffs deren das Verfahren zur Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche eingeleitet ist, Klage erhoben wird oder Exekution bewilligt werden soll, kann im Falle der Dringlichkeit auch das Prozeßgericht oder das zur Exekutionsbewilligung zuständige Gericht für den Aufgenommenen einen vorläufigen Kurator bestellen.

Die Bestellung ist dem Pflegschaftsgerichte mitzuteilen. Dieses kann eine andere Person zum vorläufigen Kurator bestellen.

§ 12.

Der vorläufige Kurator hat die Befugnisse des Vormundes eines Minderjährigen. Das Gericht kann bei Bestellung eines vorläufigen Kurators dessen Wirkungskreis auf Antrag oder von Amts wegen mit Rücksicht auf Grund und Zweck seiner Bestellung beschränken oder begrenzen.

Mit diesem Vorbehalte bedürfen Rechtsgeschäfte des Pfegebefohlenen, in gleicher Weise, wie die eines Minderjährigen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des vorläufigen Kurators. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Kuratorsbestellungen nach § 11, Absatz 4.

§ 13.

Der vorläufige Kurator ist seines Amtes auf Antrag oder von Amts wegen unverzüglich zu entheben, sobald der Pflegebefohlene seines Schutzes nicht mehr bedarf. Die Enthebung ist außerdem auszusprechen, wenn der Antrag auf Entmündigung rechtskräftig abgewiesen, oder das Verfahren rechtskräftig eingestellt wird, oder wenn aus Grund der Entmündigung ein Kurator oder Beistand bestellt wird.

§ 14.

Wenn der in der Irrenanstalt Angehaltene für geistesgesund erklärt, das Verfahren rechtskräftig eingestellt, die Entmündigung rechtskräftig abgelehnt oder der vorläufige Kurator infolge Rekurses gegen seine Bestellung seines Amtes enthoben wird, werden die vom Kurator in der Zwischenzeit vorgenommenen Rechtshandlungen dadurch nicht berührt.

Sofern sie nicht mit solchen Rechtshandlungen des vorläufigen Kurators in Widerspruch stehen, können unter den im Eingange des vorhergehenden Absatzes bezeichneten Voraussetzungen Rechtshandlungen, die der Pflegebefohlene in der Zwischenzeit vorgenommen hat, nicht deshalb angefochten werden, weil für ihn ein vorläufiger Kurator bestellt worden ist.

II. Abschnitt.

Zuständigkeitsvorschriften.

§ 15.

Die Entmündigung wird durch Beschluß des Bezirksgerichtes ausgesprochen, in dessen Sprengel die Person, die entmündigt werden soll, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren ständigen Aufenthalt hat.

Wenn die zu entmündigende Person während des Entmündigungsverfahrens ihren ständigen Aufenthalt wechselt, so kann die Verhandlung und Entscheidung dem Bezirksgerichte des neuen Aufenthalts übertragen werden, sofern dies zur wesentlichen Erschwerung des Verfahrens notwendig ist.

Wird die Uebernahme des Verfahrens abgelehnt, so entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, der dem Gerichte übergeordnet ist, an das die Uebertragung stattfinden soll.

Für die Entmündigung eines Inländers, der im Inlande keinen ständigen Aufenthalt hat, ist das Bezirksgericht des letzten inländischen Aufenthaltsortes und, wenn auch ein solcher nicht gegeben ist, das im Verordnungswege zu bezeichnende Bezirksgericht in Wien zuständig. Das hienach zuständige Gericht kann mit Zustimmung des Oberlandesgerichtes von der Einteilung oder Fortsetzung des Entmündigungsverfahrens im Inlande absehen, wenn der Inländer im Auslande seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und wenn die im Auslande eröffnete Kuratel oder Vormundschaft zum Schutze der Rechte und Interessen des Inländers ausreicht.

§ 16.

Die Entmündigung eines Ausländers ist dem Staate zu überlassen, dem der Ausländer angehört.

Für einen Ausländer, der im Inlande seinen ständigen Aufenthalt hat, können bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des Heimatsstaates alle zum Schutze seiner Person und seines Vermögens erforderlichen Maßnahmen getroffen und insbesondere ein vorläufiger Kurator bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 vorliegen.

§ 17.

Von der Einleitung einstweiliger Schutzmaßnahmen für den Ausländer, sowie von einem bei den inländischen Gerichten angebrachten Antrag auf Entmündigung sind die zuständigen Behörden des Heimatsstaates ohne Verzug zu benachrichtigen. Wenn der Ausländer im Inlande seinen ständigen Aufenthalt hat, ist zugleich eine angemessene Frist für die Entscheidung über die Entmündigung durch die Behörde des Heimatsstaates zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Bezirksgericht über die Entmündigung zu entscheiden hat, in dessen Sprengel der Ausländer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen ständigen Aufenthalt hat.


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