Wenn zur Entscheidung über die Entmündigung
eines Ausländers die inländischen Gerichte zuständig
sind, haben sie nach inländischem Rechte zu verfahren und
zu entscheiden. Die im Inlande ausgesprochene Entmündigung
tritt außer Kraft, sobald die Behörden des Heimatsstaates
des Ausländers erkennen, daß die Voraussetzungen der
Entmündigung nicht gegeben sind, oder wenn der Ausländer
durch die Behörden seines Heimatsstaates entmündigt
oder die Entmündigung im Heimatsstaate aufgehoben wird.
Die inländischen Gerichte können
die gegen einen Ausländer von ihnen ausgesprochene Entmündigung
aus den im Inlande geltenden Gründen aufheben.
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18
kommen nicht zur Anwendung, insofern in Staatsverträgen der
in Regierungserklärungen über die örtlichen Grenzen
des materiellen und formellen Rechtes abweichende Anordnungen
getroffen werden.
Der Leiter einer öffentlichen oder Privatirrenheil-
oder Pflegeanstalt hat dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel
die Anstalt liegt, innerhalb vierundzwanzig Stunden die Aufnahme
eines jeden Geisteskranken anzuzeigen, der nicht auf eigenes Verlangen
aufgenommen wurde. Der freiwillige Eintritt muß durch eine
vor dem Anstaltsleiter und zwei Zeugen abgegebene schriftliche
Erklärung bestätigt werden. Die Erklärung kann
jederzeit widerrufen werden.
Sobald ein Kranker, der auf eigenes Verlangen
ausgenommen wurde, in der Freiheit der Bewegung oder des Verkehrs
mit der Außenwelt beschränkt wird, ist auch hinsichtlich
solcher Kranker binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beginne
dieser Beschränkungen dem Bezirksgerichte die Anzeige zu
erstatten.
Den Irrenanstalten sind hinsichtlich der Anzeigepflicht
andere Heil- oder Pflegeanstalten, die Geisteskranke aufnehmen,
gleichgestellt. Inwiefern von der Ausnahme von Personen in die
psychiatrischen Kliniken und Beobachtungsabteilungen der Krankenhäuser
u. dgl. Anzeige zu erstatten ist, wird im Verordnungswege bestimmt.
Wegen Verzögerung oder Unterlassung der
Anzeige ist von dem Bezirksgerichte, an das die Anzeige erstattet
werden soll, über die Anzeige pflichtigen eine Ordnungsstrafe
(§ 220 Z. P. O von 10 bis 1000 K zu verhängen. Wenn
die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige wiederholt verletzt wurde,
kann bei Privatanstalten von der Verwaltungsbehörde die Entfernung
des Leiters der Anstalt oder die Entziehung der Konzession verfügt
werden. Von der Verzögerung oder Unterlassung der Anzeige
durch den Leiter einer öffentlichen Anstalt ist der ihr vorgesetzten
Dienstbehörde Mitteilung zu machen.
Sofern die Aufnahme in eine der m § 20
genannten Anstalten nicht durch ein Zivil- oder Strafgericht verfügt
wurde, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt
liegt, von Amts wegen, in der Regel innerhalb dreier Wochen nach
der Aufnahme des Kranken in die Anstalt, darüber zu entscheiden,
ob die weitere Anhaltung des Ausgenommenen in der Anstalt zulässig
ist.
Dieser Entscheidung hat eine Untersuchung des
Kranken durch einen oder zwei Sachverständige unter Leitung
des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters des Bezirksgerichtes
vorauszugehen.
Von der Untersuchung des Kranken ist die politische
Landesbehörde in Kenntnis zu setzen. Dem von ihr abgeordneten
Sanitätsorgan steht das Recht zu, an der Untersuchung des
Kranken durch Fragen an den Kranken und an die Sachverständigen
teilzunehmen.
Die Sachverständigen werden von dem Einzelrichter
bestellt. Zu Sachverständigen sind erfahrene Aerzte, und
zwar nach Möglichkeit solche zu bestellen, die über
psychiatrische Bildung und Erfahrung verfügen. Wenn es nötig
ist, kann eine wiederholte Untersuchung oder eine Ergänzung
des Gutachtens durch dieselben oder durch andere Sachverständige
stattfinden.
Die Sachverständigen dürfen nicht
der Anstalt, in der sich der Angehaltene befindet, angehören
oder mit dieser Anstalt in ständiger geschäftlicher
Verbindung stehen und weder mit dem Angehaltenen noch mit den
Personen, auf deren Antrag die Aufnahme stattfand, oder mit dem
Eigentümer oder leitenden Arzt der Anstalt in auf- oder absteigender
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie
bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert
sein.
Wenn nach dem der Aufnahme zugrunde liegenden
ärztlichen Zeugnis und dem summarischen Bericht der Anstaltsleitung
über die ärztliche Untersuchung in der Anstalt oder
nach den sonst vorliegenden verläßlichen Mitteilungen
offenbare Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliegt,
genügt die Beiziehung eines Sachverständigen.
Auf Verlangen des Angehaltenen, seines Vertrauensmannes
oder Bevollmächtigten, sowie wenn ich bei der Untersuchung
der Fall als zweifelhaft darstellt, ist em zweiter Sachverständiger
beizuziehen.
Der mit der Untersuchung betraute Richter hat
durch Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen, durch Herbeischaffung
von Akten, Urkunden und Augenscheinssachen, durch Einholung der
Aeußerung von Behörden und andere geeignete Nachforschungen
die Ermittlungen vorzunehmen, die zur Beurteilung des Geisteszustandes
des Angehaltenen notwendig oder dienlich sind.
Auf Verlangen sind dem Richter die Krankengeschichten
und andere ähnliche Feststellungen, die über den Angehaltenen
oder mit ihm verwandte Personen in öffentlichen oder Privatirren-
und Beobachtungsanstalten angelegt wurden, zur Einsicht und Abschriftnahme
zur Verfügung zu stellen.
Der mit der Leitung der Untersuchung betraute
Richter hat den Angehaltenen unter allen Umständen persönlich
zu vernehmen. Der Angehaltene, sowie die Aerzte und Angestellten
der Anstalt sind in der Regel in der Anstalt zu vernehmen; zu
diesem Behufe steht dem Richter jederzeit der Zutritt zu der Anstalt
offen.
Auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen ist
mit Beschluß zu entscheiden, ob die weitere Anhaltung in
der Anstalt zulässig ist, oder ob der Angehaltene als geistesgesund
befunden zu entlassen ist.
Wenn nach dem Ergebnisse der Untersuchung die
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche wahrscheinlich in kurzer
Zeit behoben sein wird, ist die Zulässigkeit der Anhaltung
auf eine den Umständen entsprechende, sechs Monate nicht
übersteigende Frist zu beschränken. Nach deren Verlauf
ist die Untersuchung zu erneuern und über die Zulässigkeit
der weiteren Anhaltung Beschluß zu fassen, falls nicht inzwischen
der Angehaltene aus der Anstalt entlassen oder die Zulässigkeit
der weiteren Anhaltung durch das zur Entscheidung über die
Entmündigung zuständige Gericht ausgesprochen wurde.
Der Beschluß soll in der Regel vor Ablauf
von drei Wochen nach dem Ende der im vorhergehenden Beschlusse
bestimmten Anhaltungsfrist ausgefertigt sein.
Der Beschluß über die Zulässigkeit
der Anhaltung steht einer anderen Anordung des Pflegschaftsgerichtes
nicht entgegen. Seine Wirksamkeit erlischt spätestens mit
Ablauf eines Jahres.
Einer Ausdehnung der Anhaltung über diese
Jahresfrist muß, falls nicht inzwischen das Pflegschaftsgericht
die weitere Anhaltung für zulässig erklärt hat,
eine neuerliche Vernehmung des Angehaltenen durch den Richter
und eine Untersuchung durch einen oder zwei Sachverständige
(§ 23) vorausgehen.
Der zweite Absatz des § 27 findet Anwendung.
Eine neuerliche Vernehmung und Untersuchung
des Angehaltenen hat auch stattzufinden, wenn der Angehaltene,
der noch nicht entmündigt ist, sein Vertrauensmann oder Bevollmächtigter
vor Ablauf der Zeit, für welche die Anhaltung als zulässig
erklärt wurde (§§ 27, 28), die Entlassung aus der
Anstalt fordern und Gründe für die Annahme vorliegen,
daß die weitere Anhaltung nicht mehr notwendig ist.
Das Gericht kann im Falle der Abweisung eines
Antrages auf Entlassung beschließen, daß eine neuerliche
Ermittlung über die Gründe der Anhaltung vor Ablauf
der Zeit, für welche die Anhaltung als zulässig erklärt
wurde, nicht stattfinde.
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche wird von Amts wegen oder auf Antrag,
die Entmündigung aus den m § 3, Z. 1 und 2, bezeichneten
Gründen nur auf Antrag ausgesprochen.
Zur Antragstellung sind berechtigt der Ehegatte,
solange die Ehe weder geschieden noch getrennt ist, ferner die
Personen, die mit dem zu Entmündigenden in auf- oder absteigender
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie
bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert
sind, und der gesetzliche Vertreter.
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche kann überdies, wenn es das öffentliche
Interesse erfordert und insbesondere, wenn offenbar Gefahr besteht,
daß der Kranke andere gefährden könnte, der Staatsanwalt
beim Gerichtshof erster Instanz beantragen, in dessen Sprengel
sich das zuständige Gericht befindet.
Zum Antrag auf Entmündigung aus den in
§ 3, Z. 1 und 2, bezeichneten Gründen sind außer
den in Absatz 1 bezeichneten Personen berechtigt der Vorsteher
der Aufenthalts- und der Heimatsgemeinde, der Vorsteher des zur
Armenversorgung berufenen Verbandes oder der sonst zur Armenpflege
berufenen öffentlichen Organisation.
Gegen eine Person, die unter väterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem
Verwandten oder Verschwägerten nicht gestellt werden. Gegen
eine Ehefrau kann der Antrag von einem Verwandten oder Verschwägerter
nur gestellt werden, wenn die Ehe geschieden oder getrennt ist,
wenn der Ehemann die Ehefrau verlassen hat oder dauernd außerstande
ist, den Antrag zu stellen.
Der Antrag aus Einleitung des Verfahrens kann
mit Schriftsatz oder zu Protokoll angebracht werden. Zugleich
sind die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird,
anzugeben und die zu ihrer Feststellung dienenden Beweis- oder
Bescheinigungsmittel zu bezeichnen.
Wenn der Antrag auf Entmündigung wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Privatpersonen
gestellt wird, kann das Gericht, falls nicht ein noch wirksamer
Beschluß über die Zulässigkeit der Anhaltung in
einer Irrenanstalt (§§ 27 und 28) vorliegt, vor Einleitung
des weiteren Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen
Zeugnisses über eine in den letzten vierzehn Tagen vor Ausstellung
des Zeugnisses vorgenommene Untersuchung des Kranken anordnen.
Der Antragsteller, der zu Entmündigende,
sowie sein gesetzlicher Vertreter, Vertrauensmann oder Bevollmächtigter
und der vorläufige Kurator sind zu allen Untersuchungen,
Vernehmungen und sonstigen Verhandlungen zu laden und über
den Antrag und die für. die Entscheidung wesentlichen Tatsachen
zu vernehmen.
Von der Ladung des zu Entmündigenden ist
abzusehen, wenn sein persönliches Erscheinen nicht möglich
ist oder für ihn schädlich wäre. In diesem Falle
muß die Ladung sein em Bevollmächtigten oder Vertrauensmann
oder in deren Ermanglung einen für ihn bestellten Kurator
zugestellt werden. Gegen die Bestellung eines solchen Kurators
findet keine Beschwerde statt.
Der zu Entmündigende kann zur Wahrung
seiner Rechte und Interessen einen Vertrauensmann bestellen. Dieser
ist befugt, Sachverständige abzulehnen, Fragen an Sachverständige,
Zeugen und Auskunftspersonen zu stellen, ihm wichtig scheinende
Punkte für die Untersuchung zu bezeichnen und Anträge
zu stellen, ferner in die Akten Einsicht zu nehmen und Abschrift
zu erheben.
Der Vertrauensmann hat in Ansehung desjenigen,
was ihm in dieser Eigenschaft von dem zu Entmündigenden anvertraut
oder sonst zur Kenntnis gekommen ist, Verschwiegenheit zu beobachten.
sofern es sich nicht darum handelt, diese Kenntnis im Interesse
des zu Entmündigenden vor Gericht zu verwerten.
Das Gericht hat unter Benützung der vorgebrachten
Tatsachen und Beweismittel die Ermittlungen vorzunehmen, die zur
Feststellung bestrittener oder zweifelhafter Voraussetzungen der
Entmündigung erforderlich sind.
Die Person, die entmündigt werden soll,
ist persönlich zu vernehmen. Sie kann zu diesem Behufe mit
der nötigen Schonung vor Gericht gebracht oder durch einen
ersuchten Richter vernommen werden. Wenn sich der zu Entmündigende
in einer Irrenheil- oder Pflegeanstalt befindet, ist er in der
Regel in der Anstalt zu vernehmen. Die Vernehmung darf nur unterbleiben,
wenn sie überhaupt nicht oder nicht ohne Nachteil für
den. Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar
ist.
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche oder wegen gewohnheitsmäßigen
Mißbrauches von Nervengiften (§ 3, Z. 2) darf nicht
ohne vorausgehende Untersuchung des zu Entmündigenden durch
einen oder zwei Sachverständige erfolgen. Auf diese Untersuchung
finden die §§ 22 und 23 entsprechende Anwendung.
Wenn jedoch der Geisteszustand des zu Entmündigenden
innerhalb der letzten sechs Monate anläßlich seiner
Ausnahme in eine Irrenheil- oder Pflegeanstalt gerichtlich untersucht
worden ist und nach dem Ergebnisse der gerichtlichen Ermittlungen
eine für die Entscheidung wesentliche Veränderung in
dem Geisteszustande des Untersuchten seither nicht eingetreten
ist, kann von einer neuerlichen Einvernehmung und von der Untersuchung
durch Sachverständige abgesehen und das Ergebnis der früheren
Ermittlungen der Entscheidung über die Entmündigung
zu Grunde gelegt werden.
Das Gericht kann anordnen, daß die zu
untersuchende Person für die Dauer von höchstens sechs
Wochen in eine Heilanstalt gebracht wird, wenn dies nach dem ärztlichen
Gutachten zur Feststellung des Geisteszustandes unerläßlich
und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand und die sonstigen
Verhältnisse des zu Untersuchenden ausführbar ist. Vor
der Erlassung der Verfügung sind, wenn tunlich, die in §
34, Absatz 1, bezeichneten Personen zu vernehmen.
Gegen den Beschluß, durch den die Unterbringung
angeordnet wird, steht den in § 34, Absatz 1, bezeichneten
Personen der Rekurs zu.
Nach Abschluß der Ermittlungen entscheidet
das Gericht mit Beschluß. Im Beschluß ist auszusprechen,
ob und aus welchem der in den §§ 1 bis 3 bezeichneten
Gründe auf volle oder beschränkte Entmündigung
erkannt wird.
Wenn nach dem Ergebnisse der gesamten Verhandlung
zu erwarten ist, daß der nach § 3, Z. 2, zu Entmündigende
sich bessern wird, kann das Gericht die endgültige Beschlußfassung
unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von wenigstens einem
Jahre aussetzen. Das Gericht kann diese Aufschiebung davon abhängig
erklären, daß der zu Entmündigende sich für
eine vom Gerichte bestimmte Zeit von wenigstens sechs und höchstens
zwölf Monaten in einer vom Gerichte nach Einvernehmung der
Antragsteller bestimmten Entwöhnungsanstalt einer Heilbehandlung
unterzieht. Nach Ablauf der Frist ist über den Antrag auf
Entmündigung zu entscheiden, wenn er nicht mittlerweile zurückgezogen
wurde. Vor Ablauf der Bewährungsfrist ist mit der Entscheidung
vorzugehen, sobald sich zeigt, daß ohne Entmündigung
auf Besserung nicht zu rechnen ist oder der zu Entmündigende
die ihm bezeichnete Anstalt vorzeitig ohne stichhältigen
Grund verläßt, die Heilbehandlung vereitelt oder wegen
seines den Anstaltsbetrieb störenden Verhaltens aus der Anstalt
entlassen wird.
Im Beschlusse ist über den Ersatz der
Kosten des Verfahrens zu erkennen. Der Beschluß ist unter
Darlegung der Ergebnisse des Verfahrens zu begründen.
Der auf Entmündigung lautende Beschluß
eines Bezirksgerichtes oder des Gerichtshofes erster Instanz,
der die vom Bezirksgerichte verweigerte Entmündigung infolge
Rekurses bewilligt hat, kann durch Widerspruch angefochten werden.
Zur Entscheidung über den Widerspruch ist das Landes- oder
Kreisgericht berufen, in dessen Sprengel das Bezirksgericht gelegen
ist, das in erster Instanz entschieden hat.
Zum Widerspruche befugt sind die in §
34, Absatz 1, bezeichneten Personen, mit Ausnahme desjenigen,
der die Entmündigung beantragt hat, wenn es sich aber um
die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
handelt, auch die nach § 31, Absatz 1 und 4, zum Antrag auf
Entmündigung Berechtigten, sofern sie nicht selbst auf Entmündigung
angetragen haben. Außerdem ist zum Widerspruch der zur Empfangnahme
des Entmündigungsbeschlusses für den Entmündigten
bestellte Kurator (§ 71, Absatz 2) berechtigt.
Der Widerspruch ist binnen der Notfrist von
vierzehn Tagen bei dem Bezirksgerichte mit Schriftsatz oder zu
Protokoll anzubringen.
Die Frist zum Widerspruch beginnt für
die Widerspruchsberechtigten, denen der Beschluß zugestellt
worden ist, mit dem Tage der Zustellung, für die übrigen
Widerspruchsberechtigten mit dem Tage der Zustellung an den Entmündigten
oder, falls dem Entmündigten der Beschluß nicht zugestellt
wurde an den Kurator.
Im Falle rechtzeitiger Erhebung des Widerspruches
ist ein Exemplar des Schriftsatzes oder eine Abschrift des Protokolles
den Personen, die den Antrag auf Entmündigung gestellt haben,
mit der Belehrung zuzustellen, daß es ihnen freisteht, sich
zur Widerlegung oder Unterstützung des Widerspruches an dem
Verfahren zu beteiligen. Die Erklärung, am Verfahren teilzunehmen,
ist innerhalb der Notfrist von vierzehn Tagen, vom Tage der Zustellung,
unter gleichzeitiger Erstattung eine Gegenäußerung
schriftlich zu überreichen oder mündlich beim Bezirksgerichte
zu Protokoll zu geben. Die Gegenäußerung kann mit den
Ausführungen des Widerspruches ganz oder teilweise übereinstimmen.
Wenn zur Begründung oder Widerlegung des
Widerspruches neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,
sollen sie schon im Schriftsatze oder Protokoll oder in der schriftlichen
oder protokollarischen Gegenäußerung angegeben sein.
Verspätete Widersprüche oder Gegenäußerungen
sind vom Bezirksgerichte zurückzuweisen.
Nach rechtzeitiger Erstattung der Gegenäußerung
oder Ablauf der Frist sind die Akten dem Gerichtshofe allenfalls
mit aufklärendem Berichte vorzulegen.
Den Parteien steht es frei, sich im Widerspruchsverfahren
durch Advokaten vertreten zu lassen. Der Entmündigte, dem
das Armenrecht bewilligt ist, hat Anspruch auf die Beigebung eines
Armenvertreters. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die Beigebung eines Armenvertreters finden mit der Aenderung
Anwendung, daß die Entscheidung über ein solches Begehren
dem Bezirksgerichte zusteht, bei dem das Verfahren über die
Entmündigung anhängig war.
Der Gerichtshof hat den Widerspruch ohne Anordnung
einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, wenn er
von einer nicht zum Widerspruch berechtigten Person erhoben wurde
oder wenn er verspätet ist.
In allen anderen Fällen ist zur mündlichen
Verhandlung über den Widerspruch eine Tagsatzung anzuordnen,
zu der die Beteiligten, die Widerspruch erhoben haben, sowie die
im § 34, Absatz 1, bezeichneten Personen zu laden sind.
Der Widerspruch kann bis zum Schlusse der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat
nebst dem Verluste des Rechtsmittels auch die Verpflichtung zur
Folge, daß der Widersprechende denjenigen, die eine Gegenäußerung
erstattet haben, auf Antrag der ihnen im Widerspruchsverfahren
entstandenen, zur zweckentsprechenden Beteiligung am Verfahren
notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Der Antrag muß bei sonstigem
Ausschlusse binnen vierzehn Tagen nach der Benachrichtigung von
der Zurücknahme des Widerspruches beim Gerichtshofe gestellt
werden. Ueber den Antrag entscheidet der Gerichtshof ohne vorausgehende
mündliche Verhandlung.