Pondìlí 7. února 1910

§ 18.

Wenn zur Entscheidung über die Entmündigung eines Ausländers die inländischen Gerichte zuständig sind, haben sie nach inländischem Rechte zu verfahren und zu entscheiden. Die im Inlande ausgesprochene Entmündigung tritt außer Kraft, sobald die Behörden des Heimatsstaates des Ausländers erkennen, daß die Voraussetzungen der Entmündigung nicht gegeben sind, oder wenn der Ausländer durch die Behörden seines Heimatsstaates entmündigt oder die Entmündigung im Heimatsstaate aufgehoben wird.

Die inländischen Gerichte können die gegen einen Ausländer von ihnen ausgesprochene Entmündigung aus den im Inlande geltenden Gründen aufheben.

§ 19.

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 kommen nicht zur Anwendung, insofern in Staatsverträgen der in Regierungserklärungen über die örtlichen Grenzen des materiellen und formellen Rechtes abweichende Anordnungen getroffen werden.

III. Abschnitt.

Vorläufige Maßnahmen.

§ 20.

Der Leiter einer öffentlichen oder Privatirrenheil- oder Pflegeanstalt hat dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel die Anstalt liegt, innerhalb vierundzwanzig Stunden die Aufnahme eines jeden Geisteskranken anzuzeigen, der nicht auf eigenes Verlangen aufgenommen wurde. Der freiwillige Eintritt muß durch eine vor dem Anstaltsleiter und zwei Zeugen abgegebene schriftliche Erklärung bestätigt werden. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Sobald ein Kranker, der auf eigenes Verlangen ausgenommen wurde, in der Freiheit der Bewegung oder des Verkehrs mit der Außenwelt beschränkt wird, ist auch hinsichtlich solcher Kranker binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beginne dieser Beschränkungen dem Bezirksgerichte die Anzeige zu erstatten.

Den Irrenanstalten sind hinsichtlich der Anzeigepflicht andere Heil- oder Pflegeanstalten, die Geisteskranke aufnehmen, gleichgestellt. Inwiefern von der Ausnahme von Personen in die psychiatrischen Kliniken und Beobachtungsabteilungen der Krankenhäuser u. dgl. Anzeige zu erstatten ist, wird im Verordnungswege bestimmt.

Wegen Verzögerung oder Unterlassung der Anzeige ist von dem Bezirksgerichte, an das die Anzeige erstattet werden soll, über die Anzeige pflichtigen eine Ordnungsstrafe (§ 220 Z. P. O von 10 bis 1000 K zu verhängen. Wenn die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige wiederholt verletzt wurde, kann bei Privatanstalten von der Verwaltungsbehörde die Entfernung des Leiters der Anstalt oder die Entziehung der Konzession verfügt werden. Von der Verzögerung oder Unterlassung der Anzeige durch den Leiter einer öffentlichen Anstalt ist der ihr vorgesetzten Dienstbehörde Mitteilung zu machen.

§ 21.

Sofern die Aufnahme in eine der m § 20 genannten Anstalten nicht durch ein Zivil- oder Strafgericht verfügt wurde, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt liegt, von Amts wegen, in der Regel innerhalb dreier Wochen nach der Aufnahme des Kranken in die Anstalt, darüber zu entscheiden, ob die weitere Anhaltung des Ausgenommenen in der Anstalt zulässig ist.

§ 22.

Dieser Entscheidung hat eine Untersuchung des Kranken durch einen oder zwei Sachverständige unter Leitung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters des Bezirksgerichtes vorauszugehen.

Von der Untersuchung des Kranken ist die politische Landesbehörde in Kenntnis zu setzen. Dem von ihr abgeordneten Sanitätsorgan steht das Recht zu, an der Untersuchung des Kranken durch Fragen an den Kranken und an die Sachverständigen teilzunehmen.

Die Sachverständigen werden von dem Einzelrichter bestellt. Zu Sachverständigen sind erfahrene Aerzte, und zwar nach Möglichkeit solche zu bestellen, die über psychiatrische Bildung und Erfahrung verfügen. Wenn es nötig ist, kann eine wiederholte Untersuchung oder eine Ergänzung des Gutachtens durch dieselben oder durch andere Sachverständige stattfinden.

§ 23.

Die Sachverständigen dürfen nicht der Anstalt, in der sich der Angehaltene befindet, angehören oder mit dieser Anstalt in ständiger geschäftlicher Verbindung stehen und weder mit dem Angehaltenen noch mit den Personen, auf deren Antrag die Aufnahme stattfand, oder mit dem Eigentümer oder leitenden Arzt der Anstalt in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sein.

Wenn nach dem der Aufnahme zugrunde liegenden ärztlichen Zeugnis und dem summarischen Bericht der Anstaltsleitung über die ärztliche Untersuchung in der Anstalt oder nach den sonst vorliegenden verläßlichen Mitteilungen offenbare Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliegt, genügt die Beiziehung eines Sachverständigen.

Auf Verlangen des Angehaltenen, seines Vertrauensmannes oder Bevollmächtigten, sowie wenn ich bei der Untersuchung der Fall als zweifelhaft darstellt, ist em zweiter Sachverständiger beizuziehen.

§ 24.

Der mit der Untersuchung betraute Richter hat durch Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen, durch Herbeischaffung von Akten, Urkunden und Augenscheinssachen, durch Einholung der Aeußerung von Behörden und andere geeignete Nachforschungen die Ermittlungen vorzunehmen, die zur Beurteilung des Geisteszustandes des Angehaltenen notwendig oder dienlich sind.

Auf Verlangen sind dem Richter die Krankengeschichten und andere ähnliche Feststellungen, die über den Angehaltenen oder mit ihm verwandte Personen in öffentlichen oder Privatirren- und Beobachtungsanstalten angelegt wurden, zur Einsicht und Abschriftnahme zur Verfügung zu stellen.

§ 25.

Der mit der Leitung der Untersuchung betraute Richter hat den Angehaltenen unter allen Umständen persönlich zu vernehmen. Der Angehaltene, sowie die Aerzte und Angestellten der Anstalt sind in der Regel in der Anstalt zu vernehmen; zu diesem Behufe steht dem Richter jederzeit der Zutritt zu der Anstalt offen.

§ 26.

Auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen ist mit Beschluß zu entscheiden, ob die weitere Anhaltung in der Anstalt zulässig ist, oder ob der Angehaltene als geistesgesund befunden zu entlassen ist.

§ 27

Wenn nach dem Ergebnisse der Untersuchung die Geisteskrankheit oder Geistesschwäche wahrscheinlich in kurzer Zeit behoben sein wird, ist die Zulässigkeit der Anhaltung auf eine den Umständen entsprechende, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu beschränken. Nach deren Verlauf ist die Untersuchung zu erneuern und über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung Beschluß zu fassen, falls nicht inzwischen der Angehaltene aus der Anstalt entlassen oder die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung durch das zur Entscheidung über die Entmündigung zuständige Gericht ausgesprochen wurde.

Der Beschluß soll in der Regel vor Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der im vorhergehenden Beschlusse bestimmten Anhaltungsfrist ausgefertigt sein.

§ 28.

Der Beschluß über die Zulässigkeit der Anhaltung steht einer anderen Anordung des Pflegschaftsgerichtes nicht entgegen. Seine Wirksamkeit erlischt spätestens mit Ablauf eines Jahres.

Einer Ausdehnung der Anhaltung über diese Jahresfrist muß, falls nicht inzwischen das Pflegschaftsgericht die weitere Anhaltung für zulässig erklärt hat, eine neuerliche Vernehmung des Angehaltenen durch den Richter und eine Untersuchung durch einen oder zwei Sachverständige (§ 23) vorausgehen.

Der zweite Absatz des § 27 findet Anwendung.

§ 29.

Eine neuerliche Vernehmung und Untersuchung des Angehaltenen hat auch stattzufinden, wenn der Angehaltene, der noch nicht entmündigt ist, sein Vertrauensmann oder Bevollmächtigter vor Ablauf der Zeit, für welche die Anhaltung als zulässig erklärt wurde (§§ 27, 28), die Entlassung aus der Anstalt fordern und Gründe für die Annahme vorliegen, daß die weitere Anhaltung nicht mehr notwendig ist.

Das Gericht kann im Falle der Abweisung eines Antrages auf Entlassung beschließen, daß eine neuerliche Ermittlung über die Gründe der Anhaltung vor Ablauf der Zeit, für welche die Anhaltung als zulässig erklärt wurde, nicht stattfinde.

IV. Abschnitt.

Entmündigungsverfahren.

1. Titel.

Verfahren bis zur Entmündigung.

Einleitung des Verfahrens.

§ 30.

Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche wird von Amts wegen oder auf Antrag, die Entmündigung aus den m § 3, Z. 1 und 2, bezeichneten Gründen nur auf Antrag ausgesprochen.

Antrag auf Entmündigung.

§ 31.

Zur Antragstellung sind berechtigt der Ehegatte, solange die Ehe weder geschieden noch getrennt ist, ferner die Personen, die mit dem zu Entmündigenden in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind, und der gesetzliche Vertreter.

Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche kann überdies, wenn es das öffentliche Interesse erfordert und insbesondere, wenn offenbar Gefahr besteht, daß der Kranke andere gefährden könnte, der Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz beantragen, in dessen Sprengel sich das zuständige Gericht befindet.

Zum Antrag auf Entmündigung aus den in § 3, Z. 1 und 2, bezeichneten Gründen sind außer den in Absatz 1 bezeichneten Personen berechtigt der Vorsteher der Aufenthalts- und der Heimatsgemeinde, der Vorsteher des zur Armenversorgung berufenen Verbandes oder der sonst zur Armenpflege berufenen öffentlichen Organisation.

Gegen eine Person, die unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem Verwandten oder Verschwägerten nicht gestellt werden. Gegen eine Ehefrau kann der Antrag von einem Verwandten oder Verschwägerter nur gestellt werden, wenn die Ehe geschieden oder getrennt ist, wenn der Ehemann die Ehefrau verlassen hat oder dauernd außerstande ist, den Antrag zu stellen.

§ 32.

Der Antrag aus Einleitung des Verfahrens kann mit Schriftsatz oder zu Protokoll angebracht werden. Zugleich sind die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, anzugeben und die zu ihrer Feststellung dienenden Beweis- oder Bescheinigungsmittel zu bezeichnen.

§ 33.

Wenn der Antrag auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Privatpersonen gestellt wird, kann das Gericht, falls nicht ein noch wirksamer Beschluß über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Irrenanstalt (§§ 27 und 28) vorliegt, vor Einleitung des weiteren Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses über eine in den letzten vierzehn Tagen vor Ausstellung des Zeugnisses vorgenommene Untersuchung des Kranken anordnen.

Verfahren.

§ 34.

Der Antragsteller, der zu Entmündigende, sowie sein gesetzlicher Vertreter, Vertrauensmann oder Bevollmächtigter und der vorläufige Kurator sind zu allen Untersuchungen, Vernehmungen und sonstigen Verhandlungen zu laden und über den Antrag und die für. die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu vernehmen.

Von der Ladung des zu Entmündigenden ist abzusehen, wenn sein persönliches Erscheinen nicht möglich ist oder für ihn schädlich wäre. In diesem Falle muß die Ladung sein em Bevollmächtigten oder Vertrauensmann oder in deren Ermanglung einen für ihn bestellten Kurator zugestellt werden. Gegen die Bestellung eines solchen Kurators findet keine Beschwerde statt.

§ 35.

Der zu Entmündigende kann zur Wahrung seiner Rechte und Interessen einen Vertrauensmann bestellen. Dieser ist befugt, Sachverständige abzulehnen, Fragen an Sachverständige, Zeugen und Auskunftspersonen zu stellen, ihm wichtig scheinende Punkte für die Untersuchung zu bezeichnen und Anträge zu stellen, ferner in die Akten Einsicht zu nehmen und Abschrift zu erheben.

Der Vertrauensmann hat in Ansehung desjenigen, was ihm in dieser Eigenschaft von dem zu Entmündigenden anvertraut oder sonst zur Kenntnis gekommen ist, Verschwiegenheit zu beobachten. sofern es sich nicht darum handelt, diese Kenntnis im Interesse des zu Entmündigenden vor Gericht zu verwerten.

§ 36.

Das Gericht hat unter Benützung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel die Ermittlungen vorzunehmen, die zur Feststellung bestrittener oder zweifelhafter Voraussetzungen der Entmündigung erforderlich sind.

Die Person, die entmündigt werden soll, ist persönlich zu vernehmen. Sie kann zu diesem Behufe mit der nötigen Schonung vor Gericht gebracht oder durch einen ersuchten Richter vernommen werden. Wenn sich der zu Entmündigende in einer Irrenheil- oder Pflegeanstalt befindet, ist er in der Regel in der Anstalt zu vernehmen. Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie überhaupt nicht oder nicht ohne Nachteil für den. Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist.

§ 37.

Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauches von Nervengiften (§ 3, Z. 2) darf nicht ohne vorausgehende Untersuchung des zu Entmündigenden durch einen oder zwei Sachverständige erfolgen. Auf diese Untersuchung finden die §§ 22 und 23 entsprechende Anwendung.

Wenn jedoch der Geisteszustand des zu Entmündigenden innerhalb der letzten sechs Monate anläßlich seiner Ausnahme in eine Irrenheil- oder Pflegeanstalt gerichtlich untersucht worden ist und nach dem Ergebnisse der gerichtlichen Ermittlungen eine für die Entscheidung wesentliche Veränderung in dem Geisteszustande des Untersuchten seither nicht eingetreten ist, kann von einer neuerlichen Einvernehmung und von der Untersuchung durch Sachverständige abgesehen und das Ergebnis der früheren Ermittlungen der Entscheidung über die Entmündigung zu Grunde gelegt werden.

§ 38.

Das Gericht kann anordnen, daß die zu untersuchende Person für die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt gebracht wird, wenn dies nach dem ärztlichen Gutachten zur Feststellung des Geisteszustandes unerläßlich und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand und die sonstigen Verhältnisse des zu Untersuchenden ausführbar ist. Vor der Erlassung der Verfügung sind, wenn tunlich, die in § 34, Absatz 1, bezeichneten Personen zu vernehmen.

Gegen den Beschluß, durch den die Unterbringung angeordnet wird, steht den in § 34, Absatz 1, bezeichneten Personen der Rekurs zu.

Beschluß.

§ 39.

Nach Abschluß der Ermittlungen entscheidet das Gericht mit Beschluß. Im Beschluß ist auszusprechen, ob und aus welchem der in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Gründe auf volle oder beschränkte Entmündigung erkannt wird.

Wenn nach dem Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu erwarten ist, daß der nach § 3, Z. 2, zu Entmündigende sich bessern wird, kann das Gericht die endgültige Beschlußfassung unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von wenigstens einem Jahre aussetzen. Das Gericht kann diese Aufschiebung davon abhängig erklären, daß der zu Entmündigende sich für eine vom Gerichte bestimmte Zeit von wenigstens sechs und höchstens zwölf Monaten in einer vom Gerichte nach Einvernehmung der Antragsteller bestimmten Entwöhnungsanstalt einer Heilbehandlung unterzieht. Nach Ablauf der Frist ist über den Antrag auf Entmündigung zu entscheiden, wenn er nicht mittlerweile zurückgezogen wurde. Vor Ablauf der Bewährungsfrist ist mit der Entscheidung vorzugehen, sobald sich zeigt, daß ohne Entmündigung auf Besserung nicht zu rechnen ist oder der zu Entmündigende die ihm bezeichnete Anstalt vorzeitig ohne stichhältigen Grund verläßt, die Heilbehandlung vereitelt oder wegen seines den Anstaltsbetrieb störenden Verhaltens aus der Anstalt entlassen wird.

Im Beschlusse ist über den Ersatz der Kosten des Verfahrens zu erkennen. Der Beschluß ist unter Darlegung der Ergebnisse des Verfahrens zu begründen.

2. Titel.

Widerspruch gegen die Entmündigung.

§ 40.

Der auf Entmündigung lautende Beschluß eines Bezirksgerichtes oder des Gerichtshofes erster Instanz, der die vom Bezirksgerichte verweigerte Entmündigung infolge Rekurses bewilligt hat, kann durch Widerspruch angefochten werden. Zur Entscheidung über den Widerspruch ist das Landes- oder Kreisgericht berufen, in dessen Sprengel das Bezirksgericht gelegen ist, das in erster Instanz entschieden hat.

Zum Widerspruche befugt sind die in § 34, Absatz 1, bezeichneten Personen, mit Ausnahme desjenigen, der die Entmündigung beantragt hat, wenn es sich aber um die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche handelt, auch die nach § 31, Absatz 1 und 4, zum Antrag auf Entmündigung Berechtigten, sofern sie nicht selbst auf Entmündigung angetragen haben. Außerdem ist zum Widerspruch der zur Empfangnahme des Entmündigungsbeschlusses für den Entmündigten bestellte Kurator (§ 71, Absatz 2) berechtigt.

§ 41.

Der Widerspruch ist binnen der Notfrist von vierzehn Tagen bei dem Bezirksgerichte mit Schriftsatz oder zu Protokoll anzubringen.

Die Frist zum Widerspruch beginnt für die Widerspruchsberechtigten, denen der Beschluß zugestellt worden ist, mit dem Tage der Zustellung, für die übrigen Widerspruchsberechtigten mit dem Tage der Zustellung an den Entmündigten oder, falls dem Entmündigten der Beschluß nicht zugestellt wurde an den Kurator.

§ 42.

Im Falle rechtzeitiger Erhebung des Widerspruches ist ein Exemplar des Schriftsatzes oder eine Abschrift des Protokolles den Personen, die den Antrag auf Entmündigung gestellt haben, mit der Belehrung zuzustellen, daß es ihnen freisteht, sich zur Widerlegung oder Unterstützung des Widerspruches an dem Verfahren zu beteiligen. Die Erklärung, am Verfahren teilzunehmen, ist innerhalb der Notfrist von vierzehn Tagen, vom Tage der Zustellung, unter gleichzeitiger Erstattung eine Gegenäußerung schriftlich zu überreichen oder mündlich beim Bezirksgerichte zu Protokoll zu geben. Die Gegenäußerung kann mit den Ausführungen des Widerspruches ganz oder teilweise übereinstimmen.

Wenn zur Begründung oder Widerlegung des Widerspruches neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, sollen sie schon im Schriftsatze oder Protokoll oder in der schriftlichen oder protokollarischen Gegenäußerung angegeben sein.

Verspätete Widersprüche oder Gegenäußerungen sind vom Bezirksgerichte zurückzuweisen.

Nach rechtzeitiger Erstattung der Gegenäußerung oder Ablauf der Frist sind die Akten dem Gerichtshofe allenfalls mit aufklärendem Berichte vorzulegen.

§ 43.

Den Parteien steht es frei, sich im Widerspruchsverfahren durch Advokaten vertreten zu lassen. Der Entmündigte, dem das Armenrecht bewilligt ist, hat Anspruch auf die Beigebung eines Armenvertreters. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Beigebung eines Armenvertreters finden mit der Aenderung Anwendung, daß die Entscheidung über ein solches Begehren dem Bezirksgerichte zusteht, bei dem das Verfahren über die Entmündigung anhängig war.

§ 44.

Der Gerichtshof hat den Widerspruch ohne Anordnung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, wenn er von einer nicht zum Widerspruch berechtigten Person erhoben wurde oder wenn er verspätet ist.

In allen anderen Fällen ist zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch eine Tagsatzung anzuordnen, zu der die Beteiligten, die Widerspruch erhoben haben, sowie die im § 34, Absatz 1, bezeichneten Personen zu laden sind.

Der Widerspruch kann bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat nebst dem Verluste des Rechtsmittels auch die Verpflichtung zur Folge, daß der Widersprechende denjenigen, die eine Gegenäußerung erstattet haben, auf Antrag der ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen, zur zweckentsprechenden Beteiligung am Verfahren notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Der Antrag muß bei sonstigem Ausschlusse binnen vierzehn Tagen nach der Benachrichtigung von der Zurücknahme des Widerspruches beim Gerichtshofe gestellt werden. Ueber den Antrag entscheidet der Gerichtshof ohne vorausgehende mündliche Verhandlung.


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