Úterý 19. prosince 1922

Nun haben wir, wie ich schon sagte, nicht ein Interesse daran, daß dort, wo aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen die Notwendigkeit gegeben ist, eine Vereinigung durchzuführen, Erschwerungen gemacht werden. Aber wir wissen, daß es sich bei dieser ganzen Aktion und der Gesetzesvorlage, durch die das bestehende Gesetz verlängert und verschlechtert werden soll, nicht um die Vereinigung aus wirtschaftlichen Gründen handelt, sondern daß es sich wahrscheinlich um die Vereinigung aus nationalen oder besser gesagt nationalistischen Motiven handelt. (Sehr richtig!) Einzig und allein um diese Frage handelt es sich. Es wurde von meinen Vorrednern aus der Opposition schon darauf verwiesen, was alles seit dem Umsturz an Vereinigungsaktionen in dem Staate durchgeführt wurde. Es wurde auf das Beispiel von Mislitz verwiesen, das besonders kraß ist, auf das Beispiel von Groß-Brünn und Groß-Olmütz. Ich möchte da gleich feststellen, daß auch bei Groß-Brünn keine Rede davon sein kann, daß die Vereinigung der Gemeinden in dem Umfang aus wirtschaftlichen oder sachlichen Motiven eine Notwendigkeit gewesen wäre. Schauen Sie sich einmal Groß-Brünn an, Sie finden, daß da Gemeinden angegliedert wurden, die zwei Eisenbahnstationen von Brünn entfernt gelegen sind, wie Turas oder Nennowitz oder Obøan, wo von einem wirtschaftlichen Zusammenhang keine Rede ist. Kollege Pik meinte Kommunikation, Beleuchtung, Wasserleitung, Kanalisierung u. s. w. Die Einwohnervon Turas, Nennowitz und Obøan werden noch sehr lange warten, bevor sie dieser Einrichtungen einmal teilhaftig werden können, (Posl. Hirseh: Beleuchtung, Wasserleitung und Kanalisierung, dessen sind sie jetzt in Erwartung!) Sie haben jetzt nicht nur die Erwartung, Sie haben zu zahlen zu diesen Einrichtungen, von denen sie nichts haben. Bei den Gemeinden, die zwangsweise angegliedert wurden, ist nun ein ganz bedeutender Stimmungsumschwung eingetreten und wenn die Bewohner der èechischen Gemeinden heute gefragt würden, wie sie sich zu der Vereinigung stellen, sie würden alle einen ablehnenden Standpunkt einnehmen, weil eine Interessengemeinschaft zwischen den Ortschaften nicht besteht und in absehbarer Zeit nicht bestehen wird. Es mag eingewendet werden, Großstädte müssen sich erweitern. Ich anerkenne das und anerkenne das auch bezüglich Brünns. Aber ich glaube, es wer-den einige Generationen notwendig sein, bevor Brünn eine solche Ausdehnung erlangen wird, um bis an die Grenzen der Gemeinden zu kommen, die derzeit zu Groß-Brünn gehören. Aus allen diesen Gründen sehen wir, daß es sich nicht um wirtschaftliche Interesesn handelt.

Und nun hat uns Kollege Špaèek in seinen Ausführungen erklärt, es sei richtig, daß bei der Bildung von Groß-Brünn und Groß-Olmütz Erwägungen maßgebend gewesen wären, es sei diese Zusammenlegung und Vereinigung notwendig gewesen, um der wirklichen Mehrheit zu ihrem Rechte zu verhelfen. Ich frage Sie, ob eine Zusammenlegung und Vereinigung der Gemeinden notwendig war, um der nationalen Mehrheit von Brünn Geltung zu verschaffen. Kollege Špaèek hat also unumwunden zugestanden, daß es sich bei der Vereinigung darum handelt, eine Majorität auf diesem künstlichen Wege herbeizuführen, und eine solche Majorität herbeizuführen, durch die der Einfluß der Minderheit auf das geringste Maß herabgesetzt werden soll. Also darum handelt es sich den Herren und darum handelt es sich auch heute der Mehrheit, daß es ermöglicht wird, gegen den Willen der Gemeinden, gegen den Willen der Bevölkerung eine Majorität herbeizuführen, bezw. eine Verschiebung der Machtverhältnisse. (Posl. Pohl: Und deshalb auch der "podnìt"!) Und deshalb auch der "podnìt", weil solche Vereinigungsaktionen nicht eingeleitet worden sind über Antrag von Gemeinden, über Antrag von Interessenten, sondern weil solche Anregungen gegeben worden sind von Einzelpersonen und von diversen nationalen výbory, die bestanden haben und teilweise auch heute noch lustig weiterfungieren. Auf Grund einer solchen ganz gewöhnlichen Anregung soll nur die Möglichkeit gegeben werden, auch jetzt noch zu vereinigen, wobei ich gleich anführe und hervorhebe, daß dort, wo solche Vereinigungen tatsächlich gewünscht werden und notwendig wären, notwendig aus den Gründen, die Kollege Pik zur Begründung dieser Regierungsvorlage angeführt hat, man es zu einer solchen Vereinigung nicht bringen konnte. Ich habe mir schon gestattet, im Rechtsund Verfassungsausschuß einige solcher Beispiele anzuführen, wo die Gemeinden für die Vereinigung gewesen sind, aber weil einige der èechischen Minderheit angehörige Personen sich gegen die Vereinigung aussprachen, kam es nicht zu der Vereinigung auch rein deutscher Orte. Ich verweise da auf ein kleines Beispiel in meinem Wahlkreise, auf die Vereinigungsaktion von Müglitz mit Schwägersdorf. Sowohl die Gemeindevertretung von Müglitz, wie die von Schwägersdorf haben beschlossen, die Vereinigung durchzuführen. Bis heute haben sie die Genehmigung nicht erlangen können. Die Sache war bereits in einem günstigen Stadium, hat sich aberin jüngster Zeit wieder zerschlagen, weil von der ganz verschwindenden èechischen Minderheit in Schwägersdorf das Begehren gestellt wurde, es mögen irgend welche Garantien für sie bei der Vereinigung der beiden Orte geschaffen werden. Wir sehen also, daß nicht wirtschaftliche Motive und Gründe maßgebend sind, sondern daß bei diesen ganzen Aktionen ausschließlich nationalistische Motive eine Rolle spielen.

Nun nehmen wir prinzipiell Stellung gegen dieses Gesetz nicht nur deshalb, weil der Regierung Ermächtigungen erteilt werden, mit denen wir nicht einverstanden sind - wir sind unter keinen Umständen für eine solche Ermächtigung, nicht nur in der Èechoslovakei und nicht nur, weil Willkür geübt wird, um nationale Verschiebungen, Verschiebungen der nationalen Machtverhältnisse herbeizuführen. -, sondern auch aus sachlichen Gründen sind wir prinzipiell dagegen, daß der Regierung eine solche Ermächtigung erteilt wird; wir sind vielmehr dafür, daß die Vereinigung nur durch Beschluß einer gesetzgebenden Körperschaft oder besser gesagt einer gewählten Körperschaft erfolgen darf, aber keineswegs durch die Regierung oder deren Organe selbst. Nun haben wir den Antrag gestellt, daß das Wort "podnìt" ersetzt werde durch "Antrag der Interessenten" bzw. durch "Antrag einer Gemeinde". Wir glauben, wenn dieser Antrag angenommen würde, daß allen Bedenken entsprochen würde, die von der Gegenseite geäußert wurden.

Wir finden im Gesetz noch mehr solcher Mängel. So ist z. B. im Abs. 3 des § 1 die Bestimmung enthalten, daß eine Trennung von Gemeinden auch gegen den Willen des Landesausschusses erfolgen darf, wenn es der Landesausschuß unterlassen hat, innerhalb der ihm gestellten Frist eine Äußerung abzugeben. Sicherlich auch ein arger Mangel, der beseitigt werden soll. Wir verlangen in einem Antrag auch die Streichung des ganzen vierten Absatzes im § 1. Warum?Weil auch da wieder eine Ausnahmsstellung für die Slovakei eingeräumt werden soll, aber nicht zu deren Gunsten. In der Slovakei soll die Vereinigung der Gemeinden auch im Jahre 1924 noch erfolgen dürfen, und zwar auch dann, wenn erst im Jahre 1923 solche Anregungen zu Vereinigungen gegeben werden. Ich verweise darauf, daß man in der Slovakei nicht rechtzeitig die Anregungen gemacht hat und erst eine Frist geschaffen werden soll zur Einbringung solcher Anrregungen. Wir haben daher alle Ursache, auch gegen diese Bestimmung Stellung zu nehmen.

Ein wichtiger Umstand ist es, der uns dazu bewegt, auch eine Änderung des § 3 der Vorlage zu beantragen.

Sie wissen, daß wir vor kurzem ein Gesetz beschlossen haben, durch welches die Gemeindewahlen hinausgeschoben werden sollen. Wenn wir uns nun den § 3 dieses Gesetzes ansehen, so finden wir darin die Bestimmung, daß Kommissionen nicht nur die Vereinigung und Trennung von Gemeinden durchführen, sondern auch die Verwaltung dieser Gemeinden besorgen sollen und daß die Wahlen in einem Zeitraum von 6, beziehungsweise 12 Monaten je na ch der Größe der Gemeinde auszuschreiben seien. Wir sind nun der Ansicht, daß eine solche Bestimm ung unmöglich im Gesetz bestehen bleiben kann, wir sind weiter der Ansicht, daß dort, wo durch eine Verschmelzung, beziehungsweise Trennung neue Gemein esn geschaffen werden sollen, esunbedingt notwendig ist, die Wahlen sofort durchzuführen. Wir beantragen daherauch, daß hier die Bestimmung, die Wahlen erst 6, beziehungsweise 12 Monate nach der Trennung oder nach der Verschmelzung der Gemeinden auszuschreiben, zu streichen und an Stelle dessen die Bestimmung aufzunehmen ist, daß die Wahlen binnen 2 Monaten nach der Trennung oder Verschmelzung der Gemeinden durchzuführen wären. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, dann stellen wir den Eventualantrag, daß diese Wahlen binnen einem Monat auszuschreiben sind.

Haben Sie den ernsten Willen, wirklich nur das an dem Gesetze zu ändern, was eine Zusammenlegung der Gemeinden aus wirtschaftlichen Gründen hindert, dann haben Sie auch die Pflicht, für die von uns gestellten Anträge zu stimmen. Wollen Sie aber zeigen, daß es nicht wirtschaftliche, sondern, wie ich sagte, nationalistische Motive sind, die Sie dazu bewogen haben, die Verlängerung dieses Gesetzes und damit auch seine Verschlechterung herbeizuführen, dann werden Sie unsere Anträge ablehnen und für die Vorlage in der bisherigen Fassung stimmen. (Potlesk na levici.)

5. Øeè posl. dr. Luschky (viz str. 1930 tìsnopisecké zprávy):

Sehr geehrte Damen und Herren! Der èechische Parlamentarismus ist schwer krank. Er leidet chronisch unter anderem an den Folgen der Gesetzgebung der revolutionären Nationalversammlung. Es ist dies eine Einsicht, welche gelegentlich auch schon bei den Mehrheitsparteien platzgreift. Ich verweise da nur auf die große Protestversammlung gegen die Bodenreform, welche am 8. Dezember d. J. im Lucernasaal stattgefunden hat, so Redner der Mehrheitsparteien sich in ganz entschiedener Weise, sicherlich nicht weniger entschieden als die Abgeordneten der Opposition gegen die Gesetze zur Bodenreform, wie sie von der Revolutionsnationalversammlung beschlossen wurden, aussprachen. Hier in diesem Hause merkt man allerdings von diesen Protesten gar nichts. Es ist ganz symptomatisch, daß Redner der Mehrheitsparteien draußen wie immer sprechen können, und wenn es zur Abstimmung kommt, sind sie für die die "vìtšina" immer zur Verfügung. An den Folgen der Revolutionsgesetzgebung leidet auch die Materie, die heute in Verhandlung steht. Ich habe mir die Mühe genommen, die Gesetze dieser Materie zusammenzustellen, um daraus erweisen zu können, daß noch immer insgesamt durch 4 Jahre sich der Geist der Nationalversammlung in dieser Materie wie ein Rattenschwanz fortzieht, ohne dadurch die Materie zu erschöpfen oder gar im Wege rechtens zu sanieren.

In Hinsicht der Vereinigung und Trennung von Gemeinden ist bereits im Jahre 1919 und zwar das erstemal im § 23 der Novelle zur Gemeindeordnung für das Jahr 1919 die Ermächtigung an die Re erung abgetreten worden, Gemeinden zu vereinigen und zu trennen. Als das Jahr 1919 kaum zu Ende ging, hatte das Gesetz vom 19. Dezember 1919 bereits eine Fortsetzung dieser Ermächtigung für das Jahr 1920 geschaffen. Als das Jahr 1920 bereits be gonnen hatte, wurde das Gesetz am 14. April 1920 wieder für das Jahr 1921 verlängert, durch ein Gesetz vom 18. März 1921 wieder für das Jahr 1922 verlängert und heute stehen wir dabei, dieselbe Materie mit einem Gesetz vom jüngsten Dezember 1922 für das Jahr 1923 zu verlängern. Es sind also bereits in dieser Materie 5 Gesetze geschaffen worden, die einzig und allein diesen Zweck verfolgen, der gesetzgeberis hen Kompetenz der Nationalversammlung Abbruch zu tun und eine Generalvollmacht an die Regierung abzutreten, um willkürlich dort, wo es das politische Interesse nicht publico erfordert, Gemeinden zusammenzulegen oder zu trennen.

Bei der Vorlage, die jetzt in Verhandlung steht, geht, wie bereits von früheren Rednern ausdrücklich betont wurde, die Ermächtigung dahin aus, bei der Vereinigung und Trennung von Ge einden auch die Grenzen von politischen Gerichts- und Vertretungsbezirken ebenso von Gauen und Ländern zu ändern. Die Kritik, die meine Vorredner von der Oppositionsseite bereits daran geknüpft haben, will ich nicht wiederholen und nur hervorheben und unterstreichen, daß die Veränderung der Grenzen von Gauen zweifellos ein Verfassungsbruch ist, falls dies nicht durch ein Verfassungsgesetz, sondern durch eine Regierungsverfügung geschieht. In der Verfassung, die die revolutionäre Nationalversammlung erlassen hat, heißt es ausdrücklich, daß Verfassungsgesetze, Bestandteile der Verfassungsurkunde, nur wieder durch Verfassungsgesetze geändert werden können und zwar ist hiezu nach einer besonderen Bestimmung eine 3/5-Mehrheit erforderlich. Beim vorliegenden Gesetzentwurfe wird übersehen, daß es sich bei den Gauen um einen Bestandteil der Verfassung handelt, und man tritt merkwürdigerweise von Seite der Nationalversammlung an die Aufgabe heran, diese grundlegende Kompetenz der Nationalversammlung zu kürzen, ja sich schwer dagegen zu vergehen, und es der Regierung an die Hand zu geben, eine Änderung der Gaugrenzen vorzunehmen.

Es ist bei dieser Gelegenheit nicht unangebracht, überhaupt zu betonen, daß ja die Gaueinteilung, wie Sie durch die revolutionäre Nationalversammlung getroffen worden ist, sicherlich nicht nach unserem Sinne war, daß also die Änderung der Gaugrenzen gar nicht gegen unsere Interessen wäre, daß aber die Änderung der Gaugrenzen durch eine Ermächtigung an die Regierung abgetreten worden ist, daß eine Änderung der Verfassung in diesem Sinne durch eine Verfügung der Regierung jederzeit getroffen werden kann, ist ein Interesse, das gegen uns gestellt ist und auch die Grundfesten der Verfassung entschieden verletzt. Die gesetzgebende Gewalt ist nach § 6 der Verfassung der Nationalversammlung vorbehalten, ebenso die gesetzgebende und verwaltende Tätigkeit der Landtage erloschen und an die Nationalversammlung übergegangen.

Meine verehrten Damen und Herren! Eine der wichtigsten Materien der Gesetzgebung ist die Ordnung der Gemeindeangelegenheiten und der Schutz der Gemeindeautonomie. In beiden Fällen können wir durch dieses Gesetz jedenfalls nicht Zwecken einer wirklichen vollwertigen parlamentarischen Arbeit Genüge tun, sondern es besteht gerade durch dieses Gesetz die Gefahr, daß eine einseitige Verwaltungsverfügung die ganze gesetzgebende Kompetenz der Nationalversammlung ad absurdum führt und unmöglich macht. Die Regierung hat sich durch die Vorlage eine Generalvollmacht geben lassen und zwar für das ganze Jahr 1923, in allen Fällen, die bis zum Ende des Jahres 1920 entweder durch eine schriftliche Eingabe angeregt worden waren, oder wo es bei der Absicht der Vereinigung oder Trennung von Gemeinden bereits zur Einleitung eines solchen Verfahrens von Amts wegen, gekommen ist. Es ist zweifellos, daß eine solche Generalvollmacht ein Ausnahmsgesetz beinhaltet, einen Widerspruch gegen das staatsrechtliche Bewußtsein und gegen das Parlament, ein Verzicht auf seine Kompetenz ist, welche gleichzeitig einen Verzicht auf seine Autorität bedeutet. Die aus diesem Gesetze getroffenen Verfügungen sind der parlamentarischen Kontrolle entzogen. Die politische Kontrolle ist an und für sich irrelevant, weil die Mehrheit dieses Hauses ja jede Verfügung der Regierung vollständig deckt, únd solange sie "vìtšina" ist, es keinen Abbruch tut, ob die Haltung der Regierung juristischen oder staatsrechtlichen Prinzipien zuwiderläuft oder nicht. Während der Zeit der früheren Gesetze in dieser Materie ist der Inhalt derselben wenig geändert worden. Es war mehr oder weniger das Gesetz des künftigen Jahres immer abgeschrieben vom Wortlaute des früheren Jahres. Jetzt sind in dieser Sache wohl einige Veränderungen eintreten, aber man kann ruhig feststellen, nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Sache. Während früher zum Beispiel - ich will nur verschlechternde Bestimmungen hervorheben - bei der Trennung der Gemeinden die Zustimmung der Landesverwaltungskommission oder des Landesausschusses erteilt werden mußte, genügt es jetzt, wenn binnen einer Frist die Zustimmung nicht verweigert worden ist.

Was das für den Praktiker bedeutet, darüber wird sich das hohe Haus sicher klar sein. Es bedeutet nichts weni ger als daß von nun an überhaupt eine Zustimmung der Landes-Verwaltungskommission oder der Landesausschüsse gar nicht mehr erteilt werden wird, sondern daß einfach die Äußerungen, die von der Landesverwaltung verlangt werden, liegen bleiben und nachdem diese Äußerungen getan sind, eine Beschlußfassung der Landesverwaltungskommission oder des Landesausschusses überhaupt nicht mehr stattfinden wird, weil in den Gesetzen ausdrücklich nur die Bestimmung über Äußerungen vorgesehen ist, und schon die Äußerung als Voraussetzung für die Regierungsverfügung in Ansehung der Zusammenlegung und Trennung von Gemeinden genügt. Weiters, wenn früher bei den zu vereinigenden Gemeinden Verwaltungskommissionen eingesetzt wurden, so war für die Regierung eine bindende Vorschrift daran geknüpft des Inhaltes, daß binnen 3 Monaten die Wahlen ausgeschrieben werden mußten. In dem neuen Entwurf wird nicht nur die Frist von 3 Monaten auf 6 Monate verlängert, sondern speziell bei Gemeinden über 10.000 Einwohnern sogar auf ein Jahr, das heißt, daß Neuwahlen in die Gemeindeverwaltung erst nach Ablauf eines Jahres ausgeschrieben werden müssen. Absichtlich wird die Frist zur Ausschreibung der Gemeindewahlen im kommenden Jahre noch um ein Jahr verzögert, um wahrscheinlich bis dahin die Gemeinden genügend zu präparieren.

Es sind die nationalen Tendenzen dieses Gesetzes von den oppositionellen Vorrednern bereits genügend beleuchtet worden. Ganz entschieden herrscht in erster Linie hier die Absicht vor, die Èechisierung weiter auszubauen. Es ist aber in einigen Fällen auch die Absicht erkennbar, die Wünsche einzelner Mehrheitsparteien zu befriedigen. Es ist nicht unbekannt, daß diesbezüglich speziell die Projekte von Pilsen und Groß-Ostrau vorliegen. Im Falle von Groß-Ostrau begegnet insbesondere die beabsichtigte Änderung der Grenzen des Mährisch-Ostrauer Gaues und die Änderung der Grenzen Schlesiens unserem entschiedenen Widerspruch. Wir sind da vollständig in Übereinstimmung mit der gesamten Bevölkerung Schlesiens, welche eine Zusammenlegung einzelner Gebietsteile Schlesiens mit Mähr. Ostrau bekanntlich seit Jahr und Tag entschiedenst ableh nt, eine Ablehnung, die auch von den beiderseitigen Landesausschüssen Mährens und Schlesiens geteilt worden ist.

Die gesetzestechnischen Mängel der Vorlage sind ebenfalls bereits wiederholt hervorgehoben worden. Die Kompetenzen der Trennung und Vereinigung von Gemeinden ist an die Regierung abgegeben worden und zwar wie es im ersten Paragraphen heißt, an die Gesamtregierung. Auch hier zeigt sich ein großer Mangel der Vorla ge. Während auf der einen Seite die Regierung und zwar die Gesamtregierung ermächtigt wird, Gemeinden zu trennen oder zu vereinigen, ist auf der anderen Seite die Durchfü hrung dieses Gesetzes dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vorbehalten. Es ist das ein ganz entschiedener Widerspruch, der auch früher vollinhaltlich anerkannt wurde. Ich berufe mich da auf das Gesetz vom 9. April 1920 über besondere Verfügungen im Bereiche der Selbstverrwaltungen in Böhmen, Mähren und Schllesien, wo gerade wie hier die Regierung eiine Generalvollmacht erhalten hat, wo aber im Schlußparagraph noch ausdrücklich festgesetzt wird, daß auch die Durchführung der Gesamtregierung auferlegt wird. Es wird also auch auf diesem Gebiete immer schlechter. Während früher noch eine Genauigkeit in der Überein stimmung der Vollmachten und der Durchführung dieser Vollmachten herrschte, ist jetzt eine Verschlampung dieser strengen Rechtsbegriffe auch in dieser Vorlage zu konstatieren.

Bezeichnend ist auch, daß nicht die Gesamtregierung, sondern das Ministerium des Innern mit der Durchführung des Gesetzes betraut wird und kennzeich nend ist ferner auch die Bestimmung der Vorlage, welche voraussieht, daß bei Erinnerungen im Ediktalverfahren das Ministerium des Innern selbst in der Sache die Entscheidung treffen wird. Es heißt das nichts anderes, als daß nsere Behauptung richtig ist, daß de fa cto das Ministerium des Innern allein mit der Vereinigung und Trennung von Gemeinden betraut wird. Unsere Bedenken dagegen sind um so größer, weil wir ja genau wissen, daß, je weniger die Kompetenz in dies em Falle bedeutet, um so mehr diese Kompetenz gegen uns ausgenützt wird.

Gegen die Vorlage sprechen also nationale, politische und gesetzestechnische Bedenken. Einen Rückverweisungsantra zu stellen wäre ja ganz vergeblich, denn wir wissen ja, nach vielen traurigen Erfahrungen, daß solche Rückverweisungsanträge, wenn sie noch so sachlich begründet sind, in dem Momente, wo sie von der Opposition gestellt werden, vom Hause als erledigt gelten und nicht angenommen werden. Auch in diesem speziellen Falle ist schon aus dem Werdegang dieses Entwurfes ersichtlich, daß ein Rückverweisungsantrag gar keine Aussicht auf irgendeinen Erfolg hätte. Der ganze Stoff der Vorlage ist ursprünglich in einem Subkomitee zusammengestellt und ausgearbeitet worden, in dem die Vertreter der oppositionellen Parteien bewußt oder unbewußt, aber tatsächlich nicht vertreten waren. In bestem Falle würde also die Vorlage wieder an den Ausschuß der Mehrheitsparteien zurückgehen und dort ohne uns und gegen uns wieder zum Beschlusse erhoben werden.

Das Parlament in seiner jetzigen Tätigkeit liegt sicher in einem Stadium der Agonie. Das Parlament und die Verfassung dieses Staates sind zu einer Diktatur der Mehrheitsparteien ausgeartet. Die Mehrheitsparteien zeigen auch keinerlei Interesse mehr an den Debatten des Hauses.

Es obliegt mir deshalb nur noch die Aufgabe, unter Protest gegen die Vorlage und gegen den Geist, der aus ihr spricht, namens meines Klubs zu erklären, daß wir gegen diese Vorlage wie gegen jedes Gesetz stimmen werden, das sich als ein Ausnahmsgesetz darstellt, womit der Regierung besondere Vollmachten in die Hand gegeben werden. (Potlesk na levici.)

6. Øeè posl. Uhla (viz str. 1945 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die Vorlage, die gegenwärtig zur Verhandlung steht, ist für viele Gemeinden und ihre Bewohner von besonderer Bedeutung. Das gegenwärtige Einquartierungssystem ermöglicht es der Militärverwaltung, beträchtliche Kosten für die Unterbringung und Verköstigung von Soldaten und Offizieren von sich abzuwälzen und den Gemeinden aufzubürden. Die Gemeinden und Städtevereinigungen bemühen sich seit langem, eine Besserung zu erreichen. Das Ministerium gab endlich vor längerer Zeit das Versprechen, einen neuen Gesetzentwurf einzubringen. Wir hätten gerne gesehen, wenn das Versprechen auch eingehalten worden wäre. Jetzt ist es leider nicht der Fall. In der letzten Sitzung des Wehrausschusses wurde das Versprechen des Landesverteidigungsministeriums wieder erneuert. Seitens unserer Fraktion ist schon vor längerer Zeit ein Gesetzesantrag eingebracht worden, der die Militärbequartierungsgebühren ändern will und sie den tatsächlichen Verhältnissen anpaßt. Wir erwarten, daß die Militärverwaltung bei Ausarbeitung eines neuen Entwurfes unseren Gesetzesantrag berücksichtigt.

Die Einquartierungen bedeuten für die davon betroffenen Gemeinden eine schwere Last. Das jetzt noch geltende Einqartierungsgesetz basiert auf einem 50 Jahre alten Gesetz. Dies allein begründet eigentlich schon eine Reform. Die gesetzlichen Bestimmungen entsprechen in keiner Weise mehr den heutigen Verhältnissen. Was bis jetzt geschah, ist keine Reform, wir können uns dam it nicht zufrieden geben. Eine einfache Erhöhung der Militärbequartierungsgebühren um 40 % ist keine Lösung, diese Erhöhung genügt nicht und entschädigt die Gemeinden für ihre Ausgaben in keiner Weise. Durch die einfache Erhöhung wird diese Frage nicht gelöst. Trotz dieser Erhöhung sind die Gebühren viel zu niedrig. Die bis jetzt geltenden Bestimmungen bedürfen dringend einer Änderung, sie brauchen un bedingt eine Anpassung an die heutigen Verhältnisse. Es müssen den Gemeinden Rechtsmittel eingeräumt werden, daß sie sich gegen die Bestimmungen und Verfügungen der Militärverwaltung wirksam wehren können. Bis heute ist das nicht der Fall, die Gemeinden müssen die Maßnahmen der militärischen Kommanden einfach zur Kenntnis nehmen, sie haben nicht die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Es ist begreiflich und berechtigt, wenn die einzelnen militärischen Kommanden für die Mannschaft und die Offiziere nur gute Unterkünfte verlangen. Andererseits aber werden die Gemeinden dadurch finanziell außerordentlich schwer belastet. Die Gemeinden sind gezwungen, große Säle zur Unterbringung der Mannschaft zu mieten. Sie haben ihre Turnhallen zur Verfügung zu stellen, teuere Hotelzimmer für die Offiziere. Bis jetzt werden für einen Offizier einige 70 Heller vom Staate rückvergütet, die Gemeinden müssen jedoch für die Zimmer in den Hotels 10 bis 20 Kronen Miete bezahlen. Durch die Einquartierungen steigt auch in den verschiedenen betroffenen Orten der Mietzins, die Wohnungsnot verschärft sich ebenfalls. Die Instandhaltung der Objekte, die von den einzelnen Gemeinden zur Einquartierung, zur Unterbringung des Militärs zur Verfügung gestellt werden müssen, erfordert beträchtliche Mittel. Die Vergütung, die bis jetzt dafür die Gemeinden bekommen, ist gleich Null, entspricht in keiner Weise. Von den Einquartierungsgebühren können nicht einmal die Einquartierungskosten bestritten werden. Für die Verzinsung und Amortisation des Schuldenkapitals, das auf den einzelnen Objekten lastet, wird kein Heller beigetragen. Es wäre vernünftig und gerecht, wenn die Militärverwaltung die Instandhaltungskosten dieser Objekte voll vergütet.

Von den Einquartierungen werden insbesondere die Grenzgemeinden schwer betroffen. Einzelne Gemeinden müssen zehntausende, ja hunderttausende Kronen für die Militärbequartierung ausgeben. (Výkøik: Komotau!) Gewiß, es kommt aber nicht nur Komotau in Betracht, sondern eine ganze Reihe anderer Städte. Jeder halbwegs nennenswerte Ort an der Grenze ist mit einer drückenden Einquartierung gesegnet.

Neben der finanziellen Belastung, die die Gemeinden auf sich nehmen müssen, tritt noch eine andere, die Sekkatur der Bevölkerung durch die Militärverwaltung. Ich will hier nur einen Fall herausgreifen, der die Stadt Krumau betrifft. Diese kleine Stadt in Südböhmen ist mit einer Einquartierung von 300 Mann und 100 Pferden bedacht worden. Die Stadt hat bis heute an Auslagen für die Bequartierung annähernd 100.000 Kronen zu tragen. In dieser Stadt ist durch die militärische Einquartierung die Wohnungsnot ungeheuer gestiegen. Auch sonst hat sich die Militärverwaltung gegenüber der dortigen Bevölkerung und der Stadt in ganz brutaler Art benommen. In anderen Städten sind ähnliche Verhältnisse. Die Ersatzforderungen der Gemeinden werden brüsk abgewiesen. Die Gemeinde Platten hat Ersatzforderungen gestellt; es wurde ihr vom Kommando mitgeteilt, daß nach dem Dienstreglement das vorgeschriebene Verpflegsgeld bezahlt wurde, wofür die Gemeinde verpflichtet war, das Militär zu verpflegen. Hiemit wird die Angelegenheit für abgeschlossen betrachtet. In dieser schnoddrigen Art wird mit unseren Gemeinden von der Militärverwaltung verkehrt. Auch das jetzige Gesetz ist wiederum ein provisorisches. Die 40%ige Erhöhung der Gebühren soll auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Es ist ein Unfug, daß man derartige Gesetze immer nur befristet, es wäre angezeigt, daß man diese Angelegenheit in einem Gesetze dauernd regelt. Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, daß in ganz ungehöriger und un ese tzlicher Art versucht wurde, auf die Gemeinden einen Druck auszuüben, daßß sie auf eigene Kosten den Bau von Kasernen durchführen. In dem neuen Gesetz wird es auch notwendig sein, eine genaue Umschreibung der "bleibenden" und "vorübergehenden" Einquartierung zu fassen. Das Gesetz muß klar sein, eine Klarstellung ist unbedingt am Platze. Diese 40%ige Erhöhung der Militärbequartierungsgebühren kostet den Staat nicht besonders viel Geld. Es kommen im Jahre etwa zwei Millionen in Betracht. Bei den vielen Milliarden, die der Militärverwaltung zur Verfügung stehen, könnte sie ohne weiteres die volle Einquartierungsgebühr zahlen. Sie soll sich sagen, daß auch sie Rücksicht gegenüber der Bevölkerung zu üben hat.

Wir verlangen, daß das uns wiederholt gegebene Versprechen auf Vorlage eines neuen Gesetzes endlich eingelöst und in allernächster Zeit ein diesbezüglicher Gesetzentwurf vorgelegt werde. Die Frage ist außerordentlich brennend und sie verdient eine schnelle und gerechte Lösung. (Souhlas na levici.).

7. Øeè posl. Jokla (viz str. 1952 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die gegenwärtig in Beratung stehende Vorlage umfaßt die Rückvergütung der vom Auslande für den Rücktransport Kriegsgefangener èechoslovakischer Staatsbürger ausgegebenen Summen. Sachlich wäre es also eine Selbstverständlichkeit, für diese Vorlage zu stimmen, aber so sehr wir die sachliche Berechtigung anerkennen, umso energischer müssen wir sie trotzdem ablehnen, wegen der Form, in welche die ganze Angelegenheit gekleidet wurde. Wir möchten gleich im vorhinein feststellen: Wenn die Möglichkeit wäre, alle Abgeordneten, welche für diese Vorlage votieren, wegen öffentlicher Fahrlässigkeit zur Verantwortung zu ziehen, so wäre dies wohl vollständig berechtigt. Im Wehrausschuß wurde mir über meine Anfrage bekanntgegeben, daß man keinen Überblick habe, ob noch Kriegsgefangene im Auslande sind. Man nimmt aber an, daß bis auf die Ukraine, wo sich noch ungefähr 1000 Kriegsgefangene befinden sollen, alle übrigen bereits zurücktransportiert sind. Wir können uns mit dieser Erklärung absolut nicht zufrieden geben, sondern müssen von der Regierung mit allem Nachdruck verlangen, daß sie sofort auf diplomatischem Wege die notw endigen Feststellungen vornimmt, damit wir wissen, wo und ob überhaupt noch Kriegsgefangene sind, damit deren Rücktransport so rasch als möglich in die Wege geleitet wird. Wir können überhaupt konstatieren, daß es, wenn der Rücktransport der Kriegsgefangenen halbwegs rasch vor sich ginge, durchaus kein Verdienst der Regierung ist, sondern hier auch, wie in so vielen anderen Fällen die private Hilfe und Mitarbeit bewirkt haben, daß der Rücktransport der Kriegsgefangenen rasch erfolgt ist. Besonderes Gew icht möchten wir darauf geben, daß die Regierung alle Hebel in Bewegung setzt, um das Schicksal jener auszuforschen, die in Kriegsgefangenschaft geraten und dann nachträglich als vermißt und verschollen ausgegeben worden sind. Es ist eine erwiesene Tatsache, daß von diesen sehr viele auffindbar sind und erst in den jüngsten Ta gen hat sich der Fall ereignet, daß in der Nähe von Olmütz ein Mann zurückgekommen ist, der fünf Jahre in Kriegsgefangenschaft war, als verschollen angegeben wurde, der aber deshalb nicht zurückkam, weil ihm die Sowjetregierung nicht die Erlaubnis zur Rückreise gab.


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