Pondìlí 7. dubna 1924

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 257. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pondìlí dne 7. dubna 1924.

1. Øeè posl. Hausmanna (viz str. 304 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Hiaus! Es darf wohl als feststehende Gepflogenheit angesehen werden, daß in allen Parlamenten, wenn dort über die Verlängerung oder die Erneuerung eines schon bestehenden Gesetzes beraten wird, dabei die praktischen Erfahrungen, die man aus dem alten Gesetz gewonnen, und die Wirkungen, die das alte Gesetz während seines Bestandes ausgelöst hat, daß diese zwei Tatsachen bei der Verlängerung oder der Erneuerung eines solchen Gesetzes mit in den Kreis der Erwägungen gezogen werden. Bei uns aber ist diese Selbstverständlichkeit nicht zu finden. Wir haben auch bei diesem Gesetze, das ja an und für sich eine andere Behandlung erfordert, als es bisher alljährlich geschehen ist, wiederum gesehen, daß nicht die praktischen Erfahrungen und nicht die Wirkungen, die das alte Gesetz ausgelöst hat, die Verhandlungsbasis bilden. Wir haben vielmehr diesmal wieder gesehen, daß alle jene Bestimmungen, die im hohen Rate der Koalition beschlossenwurden, ein Rührmichnichtan waren und geblieben sind. Es war auch diesmal so, daß im Ausschuße eine ganze Menge von Dingen konstatiert werden konnte, die einer notwendigen Änderung hätten unterworfen werden müssen, es war auch diesmal so, daß selbst unter den Mitgliedern der Koalition die Auffassung vorhanden war, es wäre möglich, ohne dadurch das Interesse einer. Koalitionspartei zu schädigen, darauf einzugehen. Es wurde aber wiederum grundsätzlich nicht darauf eingegangen, weil das eben Gepflogenheit in diesem Hause ist.

Es sind aus einer ganzen Reihe von Städten und Körperschaften unserem Klub Resolutionen und Entschließungen zugega gen, un ich bin überzeugt, das ebenso wie bei unserem Klub es auch bei allen anderen Klubs des Hauses der Fall gewesen sein dürften diesen Resolutionen, die von Stadt- und Gemeindevertretungen, von Mieterschutzvereinigungen, von Beamtenkörperschaften usw. an uns gelangt sind, wird verlangt, daß ein Abbau des bisherigen Schutzes nicht eintreten soll. Unser Klub braucht von dieser Stelle aus die Haltung und Stellungnahme, die er zu dieser Frage von jeher eingenommen hat, nicht zu wiederholen. Wir sind nicht bloß dafür, das es beim bisherigen Schutz verbleibe, sondern wir sind dafür, daß, wie ich schon eingangs erwähnt habe, die praktischen Erfahrungen, die bei dem alten Gesetze gesammelt werden konnten, und die Wirkungen, die das alte Gesetz ausgelöst hat, zur Erweiterung des Schutzes mitverwertet werden sollen. Wir brauchen deshalb unsere grundsätzliche Stellung und Haltung nicht zu wiederholen. Ich verweise darauf, daß ja speziell die Partei, der anzugehören ich die Ehre habe, in unzähligen Versammlungen ihren Standpunkt präzisiert hat, daß insbesondere in Westböhmen in Massenversammlungen, so in Karlsbad, Chodau, Falkenau, Neusattl, Joachimstal, Neudek, Elbogen, und wie all die Städte heißen mögen, unsere Stellung ganz genau umschrieben wurde.

Es war diesmal wiederum so, wie alljährlich, ehe es zur Beratung des neuen Mieterschutzgesetzes gekommen ist: Eine ganze Reihe von politischen Parteien - und das trifft nicht bloß auf die rechte Seite des Hauses zu, sondern insbesondere auch die linke Seite - ist in einer ungeheueren Zwangslage. Die bürgerlichen Parteien wissen ebenso wie jeder andere Mansch, daß jene Gruppe, der diesmal wieder der schon bisher unzulängliche Mieterschutz noch weiter beschniten werden soll, die Mehrheit der Wähler darstellt und deshalb will man sich die Gunst der Mehrheit der Wählerschaft nicht verscherzen. Aber es berührt alle jene, die auf dem Boden der jetzigen Wirtschaftsordnung stehen, sehr unangenehm, daß es ein solches Gesetz überhaupt gibt. Und sie haben von ihrem Standpunkt aus Recht, wenn sie erklären: Wieso dieser Schutz, wieso diese Einengung des Privatkapitals und des Verfügungsrechtes über das Eigentum? Das Gesetz ist ein Zwangsgesetz! Wenn es nun erneuert werden soll, so ist es irrig, wenn der Motivenbericht besagt, daß Regierung und Mehrheit deshalb zu der Auffassung gekommen seien, das Gesetz wieder zu verlängern und es nicht vollständig auszuschalten, weil man bei den Beratungen, die von der Regierung einberufen worden sind, durch Befragung der Interessentenkreise dazu gekommen sei, so vorzugehen. Nein, die Regierung und auch die Mehrheit des Hauses können diesen ganz unzulänglichen Schutz nicht vollständig aufgeben, sie werden zwangsläufig dazu gebracht, dem Scheine nach zumindest, diesen Schutz nicht allzusehr abzubauen. Diese Behauptung trifft also nicht zu.

Ich will nun zu einigen Anträgen, die wir zu diesem Gesetze eingebracht haben, den Nachweis erbringen, daß zu ihrer Ablehnung nicht sachliche Gründe angeführt wurden. Wir haben unsere Anträge aus jenen Gründen heraus gestellt, die ich eingangs erwähnt habe: aus praktischen Erfahrungen und aus der Beurteilung der Wirkungen, die das alte Gesetz ausgelöst hat.

Es ist im § 1, Abs. 2, im alten Gesetz und auch in der Vorlage die Bestimmung, daß die Bewilligung zur Kündigung nur aus wichtigen Gründen zu erteilen sei. Dann wird angeführt: "Insbesondere sind als wichtige Gründe anzusehen: ..." Diese Normierung hat bei Forderungen an das Gericht die Unzulänglichkeit und Unzukömlichkeit dieser Bestimmung aufgedeckt. Denn außer den insbesondere als wichtig anzusehenden Gründen ist es dem Richter überlassen, dem Vermieter auch noch andere Kündigungsgründe anzuerkennen. Wenn dieser den Richter zu überzeugen vermag, daß bei ihm außer den angeführten Gründen andere vorhanden sind, kann der Mieter auch aus diesen vom Gerichte anerkannten Gründen gekündigt werden. Wir haben nun verlangt, daß die Bewilligung zur Kündigung nur aus den im Gesetze aufzuzählenden Gründe gestattet werde, wir wollen, daß im neuen Gesetz klar und deutlich ausgedrückt sei, aus welchen Gründen der Kündigung des Vermieters nachgekommen werden darf und, wenn die Voraussetzungen dazu da sind, auch nachgekommen werden muß. Es soll nicht länger dem freien Ermessen des Vermieters, der sich einen neuen Kündigungsgrund ausgedacht hat, und des Richters überlassen bleiben, eine Kündigung herbeizuführen.

Es ist selbstverständlich, daß wir eine Änderung des § 1, Abs. 2, Ziffer 1, beantragen, denn es ist unhaltbar, daß die Kündigung schon nach 24 Stunden möglich sein soll, wenn irgendein armer Teufel, ein Kurzarbeiter oder Arbeitsloser, die Miete nicht pünktlich zahlen kann. Wir haben schon im Vorjahre verlangt, diese Frist auf eine Woche zu erhöhen.

Im gleichen Paragraphen und Absatze Ziffer 2 ist ein neuer Kündigungsgrund eingeschoben worden. Es heißt dort, der Kündigungsgrund sei gegeben bei einer Verurteilung wegen einer am Vermieter oder dessen Gattin verübten strafbaren Handlung gegen die Sicherheit der Ehre. Man kann selbstverständlich eine solche Handlung nicht gutheißen, aber es muß auch untersucht werden, wie da diese beiden Gruppen von Staatsbürgern, Mieter und Vermieter, vom Gesetze behandelt werden. Wenn der Vermieter sich eine derartige Handlung am Mieter zuschulden kommen läßt, kann er gerichtlich belangt und bestraft werden. Umgekehrt natürlich auch der Mieter, aber für ihn gibt es noch eine Separatstrafe, denn er kann neben der im Gesetze vorgesehenen Strafe auch noch die Wohnung verlieren. Wir haben deshalb die Streichung dieser Bestimmung verlangt. Für den Fall der Ablehnung dieses unseres Antrages haben wir einen Eventualantrag eingebracht dahinlautend, daß eine Kündigung nicht ausgesprochen werden kann, wenn die Beleidigung vom Vermieter oder dessen Gattin herausgefordert wurde.

In der Praxis ist auch der Begriff "angemessene oder genügende Ersatzwohnung" zur Streitfrage geworden. Das Gesetz enthält eine Bestimmung, daß die Ersatzwohnung durchaus nicht in Raum, Preis und Ausstattung sich der alten Wohnung zu nähern braucht. Außerdem ist ja auch durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtes festgestellt worden, daß diese Bestimmung so und nicht anders ausgelegt werden kann. Dadurch droht aber dem Mieter, der aus irgend einem Grund die Wohung verliert, natürlich eine furchtbare Be lastung, wenn die neue Wohnung in Raum, Preis und Ausstattung in keinem Verhältnis zur alten Wohnung zu stehen braucht. Es kann ihm also jede Wohnung zugew iesen werden, der Mieter muß sich mit einer bedeutend schlechteren, eventuell mit einer unges unden Wohnung zufrieden geben oder aber mit einer bedeutend teuereren. Wir haben deshalb verlangt, daß unter einer "an gemessenen Ersatzwohnung" eine solche zu verstehen ist, die der bisherigen Wohnung in Raum, Preis und Ausstattung gleichartig oder annähernd gleichartig ist. Um völlige Klarheit zu schaffen, wollen wir, daß aus dem Gesetze der Satz gestrichen werde, daß es bei Beurteilung der Angemessenheit der Ersatzwohnung auf die Austattung der bisherigen Wohnung nicht ankomme.

Es gibt noch eine Menge anderer Bestimmungen in der Vorlage, die in der Presse und Öffentlichkeit eine Beurteilung erhalten haben, der wir uns ebenfalls nicht anschließen können. So sieht es z. B. aus, alsob die Bestimmung Zahl 15 im § 1, Abs. 2, ein Entgegenkommen für die kleinen Hausbesitzer bedeuten würde. Dort heißt es: Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Kleinwohnhäuser mit ein oder zwei Wohnungen, wenn der Hausherr dauernd dort seinen Wohnsitz nehmen will, u. zw. in Gemeinden unter 2000 Einwohnern. Wer die Verhältnisse kennt, wird wissen, daß es in diesen Häusern nur zweierlei Mieter gibt: den Eigentümer des Hauses und noch einen Arbeiter oder Angestellten. Das Gesetz sagt, daß dies nur für jene Hauseigentümer gilt, die das Haus vor Kundmachung dieses Gesetzes erworben haben. Nun ist es sehr leicht möglich, daß bis zur Kundmachung des Gesetzes jetzt noch von findigen Menschen, die sich eine Wohnung sichern wollen, eine ganze Reihe der bekannten Schiebereien vorgenommen werden wird. Aber es ist noch eine ganz andere Möglichkeit vorhanden; die statistischen Unterlagen fehlen wohl, aber die Annahme ist nicht ohneweiters von der Hand zu weisen: Es gibt in diesen kleinen Ortschaften unter 2000 Einwohnern auch eine Menge anderer Zwei- und Einfamilienhäuser, die Menschen gehören, die nur ab und zu in diesen kleinen Orten, u. zw. während der schönen Monate des Jahres wohnen. Es wäre nicht ausgeschlossen, daß unter jenen, die im Sommer dem Geräusche der Großstadt entfliehen können, sich damals während der Zeit des Beschlagnahmegesetzes einige Unglückliche befunden haben, denen die Wohnungen beschlagnahmt wurden und die jetzt auf diese Art nach den Buchstaben des Gesetzes ihr Haus leichter Hand zu dem früher bestimmten Zwecke wieder zurückzubekommen vermögen.

Im § 4, Absatz 3 wurde von uns eine ganz einfache, aber umso notwendigere Korrektur beantragt; aber auch die ist abgelehnt worden. Es heißt in einem Absatz des § 1, von dem ich schon gesprochen habe, daß. wenn ein Mieter nach erfolgter Mahnung und nach Festsetzung einer Frist, die mindestens 24 Stunden betragen muß, den Mietzins nicht bezahlt, dies ein Kündigungsgrund ist und daß das Gericht die Kündigung aussprechen kann. Im Absatz 3 des § 4 wird dies aber noch bedeutend erweitert. Dort heißt es, daß der Richter, wenn der betreffende Mieter die Frist eingehalten hat, die Kündigung verweigern kann; er braucht sie aber auch nicht zu verweigern, das heißt wenn der Mieter im Sinne des betreffenden Absatzes im § 1 seiner Pflicht nachgekommen ist, kann er trotzdem noch hinausgeworfen werden. Wir beantragten, daß das Wort "kann" durch das Wort "muß" ersetzt werde. Auch dies ist abgelehnt worden. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Buøíval.) Ich will nun zu einem besonders wichtigen Punkte noch einige Worte sagen. Meine Zeit ist gemessen, ich muß dies aber doch besonders hervorheben und den Herrn Berichterstatter an sein gegebenes Wort erinnern. Wir haben die Streichung der Ziffer 3 im Absatz 1 des § 31 verlangt. In diesem Punk te wird gesagt, daß das Gesetz keine Anwendung findet auf Häuser, die im Eigentum oder in der Verwaltung von Eisenbahnen oder Eisenbahnfonden sind. Wer die Verhältnisse kennt, wird wissen, daß auf Grund dieser Bestimung schon jetzt Hunderte und Tausende von Eisenbahnern und von Pensionisten, von Menschen, die jahrzehntelang im öffentlichen Dienst gestanden sind, aus den Wohnungen hinausgeworfen wurden. Im sozialpolitischen Ausschuß hat diese Bestimung auch unter den Angehörigen der Koalitionsparteien Aufmerksamkeit hervorgerufen und wenn ich mich recht erinnere, war es Kollege Tayerle, der darauf verwies, und zum Schluß hat der Herr Berichterstatter, wenn es mir richtig übersetzt wurde, erklärt, daß er persönlich die Reformbedürftigkeit dieses Passus einsehe, daß er aber der Annahme unseres Antrages oder einer Änderung der Vorlage nicht zustimmen könne; er hat aber versprochen, gerade über diesen Punkt die notwendigen Informationen einzuholen. Es steht nun weder in dem Berichte des Herrn Berichterstatters etwas über die Verhandlungen im sozialpolitischen Ausschuß über diesen Punkt, noch hat er bei seinen ersten Ausführungen darauf Rücksicht genommen. Ich setze voraus, daß er in seinem Schlußworte dem Hause bekannt geben wird, welches Ergebnis seine Informationen gehabt haben. Denn nicht bloß deutsche, sondern auch èechische Eisenbahner, Angestellte und Beamte haben bisher schon bitter unter dieser Bestimmung gelitten und wahrscheinlich wird dies beim Bestehenbleiben dieser Bestimmung nicht anders werden. Es läge daher im Interesse Tausender von Menschen, die, wie ich schon erwähnt habe, durch Jahrzehnte im öffentlichen Dienst gestanden sind, daß dieser Passus aus dieser Vorlage verschwinde.

Wir haben, um zum Schlusse zu kommen, einen Resolutionsantrag eingebracht, der, wenn er angenommen worden wäre oder würde, zweierlei beweisen könnte. Wir haben beantragt, daß die von Arbeitslosen und Kurzarbeitern bewohnten Wohnräume von den öffentlichen Abgaben zu befreien sind. Diese Befreiung ist von den Mietzinsen in Abrechnung zu bringen. Als Kurzarbeiter, die auf diese Begünstigung Anspruch erheben können, sind Arbeiter zu betrachten, die mindestens durch 4 Wochen lediglich höchstens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren. Würde dieser Antrag angenommen und praktisch durchgeführt, würden gerade jene kleinen Hausbesitzer, die sich von den Gegnern des Mieterschutzes als Sturmbock mitbenützen lassen, sehen, daß eigentlich die Mietzinse für sie gar nicht so gering sind oder wären, wenn sie sich dieselben tatsächlich behalten könnten. Der kleine Hausbesitzer würde sehen, daß der größte Teil des Zinses vom Fiskus weggenommen wird und es ganz egal ist, ob der Mietzins für ihn höher aussieht oder nicht. Anderenteils wird aber dadurch statistisch festgestellt, daß die Ziffern - wie es ja nicht anders sein kann, weil die Voraussetzungen dazu fehlen - die Ziffern, die uns das Ministerium für soziale Fürsorge über die Arbeitslosigkeit bekannt gibt, nicht stimmen, sondern daß es noch Tausende von Kurzarbeitern und Arbeitslosen gibt, die in der Statistik nicht erscheinen, aus dem einfachen Grunde, weil bei ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezuge der Arbeitslosenunterstützung nicht bestehen.

Was verlangen wir nun und wie stellen wir uns die Lösung der Wohnungsfrage vor? Wir verlangen die Schaffung eines Reichswohnungs- und Siedlungsgesetzes, durch welches der Grund und Boden, das Wohnungswesen, das Baugewerbe sowie die Baustoffindustrie sozialisiert werden, wir verlangen, daß der gesamte Wohnungsbau den zu schaffenden Selbstverwaltungskörpern übertragen und die Wohnungen sowie die Baugrundstücke in ihre Verwaltung und ihren Besitz überführt werden, wir verlangen die beschleunigte Errichtung von Neubauten durch die Selbstverwaltungskörperschaften und bis zu deren Konstituierung durch die Gemeinden, die Aufbring ung der Mittel durch die Gemeinden unter gesetzlicher Beihilfe des Staates, durch die Verpflichtung der Banken, Sparkassen, Versicherungsgesellschaften und Sozialen Versicherungsinstitute sowie durch Einführung einer sozial gestalteten und progressiv gestaffelten Wohnbausteuer. Wir vermeinen, daß auf Grund dieser Forderungen die Lösung der Frage, soweit dies im heutigen privatkapitalistischen Staate möglich ist, dann nicht mehr provisorisch genannt werden könnte, sondern die Frage würde auf eine Grundlage gestellt, daß die Hoffnung bestehen könnte, endlich einmal das Wohnungselend in dem Maße, wie es die Zustände, Einrichtungen und Verhältnisse im privatkapitalistischen Staate zulasson, auf Grund dieser Forderungen auf das Mindestmaß herabzudrücken.

Wir sind überzeugt, daß unsere Forderungen nicht so bald Gehör finden werden, wir sind vielmehr überzeugt, daß im künftigen Jahre, wenn wieder an die Erneuerung des Mieterschutzes geschritten werden wird, man wieder mit einem Provisorium kommen wird, das die Frage so wie diesmal nicht zu lösen vermag. (Potlesk na levici.)

2. Øeè posl. Kostky (viz str. 309 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Im Namen meiner Partei erlaube ich mir folgende Erklärung abzugeben:

Die deutsch-demokratische Freiheitspartei hat bereits im Vorjahre und früher schon ihren Standpunkt zu diesen Fragen deutlich und eindringlich dargelegt. Wir haben betont, daß das oberste Ziel der Gesetzgebung auch hier die Wiedereinführung der freien Wirtschaft sein müsse und daß die Aufrechterhaltung von Zwang und staatlicher Gebundenheit nur solange und in dem Ausmaße gebilligt werden kann, als solche Bestimmungen zum Schutz der Unbemittelten unbedingt notwendig erscheinen. Leider hat die Wirtschaftspolitik dieses Staates gerade in diesen Fragen vollständig versagt, sie hat in jenem Zeitpunkte, da es notwendig gewesen wäre, über einen längeren Zeitraum hinaus einen weitsichtigen Plan für den Abbau dieser Zwangsbestimmungen festzulegen, die Voraussicht für die Aufstellung eines solchen Abbauplanes nicht aufgebracht, sondern sich lediglich durch Interimsbesstimmungen von Jahr zu Jahr fortgefristet, ohne dem ganzen Problem in seinem Kerne nahe zu rücken. Die Gesetzgebung der Majoritätsparteien hat dadurch schwere Mißstände und Unzufriedenheit auf allen Seiten und überdies eine Wirtschaftslage geschaffen, die heute die Gesetzgebung vor geradezu unlösliche Widersprüche stellt. Auch der vorliegende Gesetzentwurf arbeitet wiederum mit ganz unzulänglichen Mitteln und unterläßt es - was als sein Hauptfehler unserer Meinung nach anzusehen ist - für eine längere Reihe von Jahren Versorge zu treffen. Infolge dieser unzulänglichen Etappengesetzgebung bleibt die Unsicherheit sowohl auf Seite der Hausbesitzer, als auch auf Seite der Mieter weiter bestehen, die gegenseitige Verfeindung und Verhetzung wird weiter geschürt, der Mieter weiß wiederum nicht, was er im nächsten Jahr zu erwarten hat und worauf er insbesondere seine Gehalts- und Lohnforderungen einstellen müßte; die Hausbesitzer bleiben weiter entrechtet. Das Kapital aber, welche den Baumarkt beleben könnte, muß auch weiterhin zurückhaltend bleiben, weil ihm jede Sicherheit für die Kalkulation und Verzinsungsmöglichkeit in der nächsten Zeit benommen ist. Die Schwierigkeiten werden im Gegenteil heute noch dadurch vermehrt, daß leider auch gar kein Versuch unternommen wurde, für diese Zwecke wenigstens die Kriegsanleihe flü ßig zu machen und daß auch die staatliche Bauförderung nach den neuen Bestimmungen (Gesetz vom 7. März 1924) fast vollständig eingestellt erscheint, weshalb der von dieser Seite aus wenigstens einig ermaßen belebte Baumarkt in kürzester Zeit wiederum ins Stocken geraten dürfte. Überdies hören wir auch nicht das Geringste darüber, wie man die staatliche Beamtenschaft in Hinkunft beim weiteren Abbau des Mieterschutzes, welcher einfach nicht zu umgehen sein wird und heute auch schon durch die Bewilligung von Reparaturen indirekt und versteckt gegeben ist, in ihren primitivsten Lebensbedürfnissen sicherstellen will. Überall Unklerheiten und Ver schwommenheiten, die keineswegs zu einer baldigen Liquidierung dieser unheilvollen Erbschaft der Kriegsgesetzgebung führen können.

Die Wiedereinführung der freien Wirtschaft auch auf dem Wohnungsmarkte, die Schaffung gesunder Verhältnisse im Wohnungswesen und das Einsetzen einer belebenden Konkurrenz zwischen Neubauten und alten Wohnungen wird durch eine solche nach jeder Richtung hin unzureichende Gesetzgebung zum Nachteile beider Gruppen, der Besitzer und der Mieter, auf unabsehbare Zeit weiter hinausgeschoben, und schwere volkswirtschaftliche und soziale Schäden auf beiden Seiten sind dadurch unvermeidlich.

Mit Rücksicht auf diese Umstände lehnt es die deutsch-demokratische Freiheitspartei auch in dieser Session ab, sich an der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gesetzentwurf zu beteiligen, umsomehr, als die Durchhetzung bei der Beratung dieses Entwurfes im sozialpolitischen Ausschuß klar dargetan hat, daß alle Verbesserungsvorschläge aus politischen Gründen von den Mehrheitsparteien abgelehnt werden.

Wir müssen lediglich darauf bestehen, daß die Regierung eindringlichst in diesem kritischen Augenblick an ihre Pflicht erinnert werde, die Aktion der staatlichen Bauförderung in einem ausreichenden Maße und unter Berücksichtigung aller bedürftigen Gebiete dieses Staates fortzusetzen. (Potlesk na levici.)

3. Øeè posl. Simma (viz str. 310 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Seit der Zeit der abnormalen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt, welche durch gewisse staatliche Bindungen ausgelöst worden sind, wiederholt sich - wegen der zeitlichen Begrenzung dieser staatlichen Bindungen alljährlich stets schärfer nuanziert - eine fast die gesamte Bevölkerung der Republik erschütternde Bewegung, bedingt durch das Für und Wider in der Stellungnahme zu einem der bedeutendsten Gesetze, dem Mieterschutzgesetz. Es ist ein Teilproblem, der in ihrer sozialen Bedeutung ungeheuren Wohnungsfrage überhaupt und nicht das Problem nur ei es Staates, sondern das Problem aller Staaten, zu mindest aller europäischen Staaten. Die Aufgabe jedes Menschen ist es, die Probleme des Staates zu überdenken, sich denselben gegenüber einzurichten, für das Ergebnis des Nachdenkens dann die geistigen Waffen zu führen. Wenn wir deutschen Nationalsozialisten uns zu solchem Tun anschicken, die Probleme zu überdenken und Stellung dazu zu nehmen, so ist unser jeweiliger Ausgangspunkt hiezu die Absicht, der Gesellschaft zu dienen, insonderheit der Lage des Großteils derselben Sicherheit zu geben. Von diesem Geist war auch unser Studium des vorliegenden Gesetzentwurfes beherrscht, und dieser Geist ist das Charakteristikum für unsere Stellungnahme als deutsche Nationalsozialisten zum Mieterschutzgesetz.

Wir wollen vorweg sagen, daß wir Bindungen, wie sie im Mieterschutzgesetze niedergelegt sind, nicht als feststehende Normen betrachten, daß wir als Leute, die einer gesunden Wirtschaftsordnung und auch einer gesunden Wohnungspolitik das Wort sprechen, viel lieber mit die Hand reichten zur Dekretierung der sittlichen Freiheit auch auf wirtschaftlichem Gebiete, aber unter den obwaltenden Umständen vermögen wir das heute nicht zu tun. Besonders auf dem Gebiete des Wohnungswesens ist ein idealer Zustand nicht über Nacht zu schaffen und es wird für längere Zeit noch ein gesetzlicher Zwang bestehen, der den freien Handel unterbinden wird, es wird also auch das Mieterschutzgesetz bestehen, das einen Abbau seiner Bestimmungen erst erfahren kann nach durchgeführter großzügiger Veränderung in der Relation des Angebotes zur Nachfrage auf dem Gebiete des Wohnungsmarktes. Heute herrscht überall empfindlicher Wohnungsmangel. Vor dem Kriege wurde die Lage des Wohnungsmarktes als normal angesehen, wenn das Angebot die Nachfrage so überstieg, daß ständig 2% Wohnungen leer standen. Aber auch schon vor dem Kriege ist dieser Normalzustand nur sselten erreicht worden, im Gegenteil, in den meisten Städten und Bevölkerungszentren herrschte auch schon vor dem Kriege empfindliche Wohnun snot. Die Wohnungsnot ist während des Krieges dadurch verschärft worden, daß die Bautätigkeit vollkommen brach lag, und auch in der Nachkriegszeit ist aus zwei Gründen keine Besserung eingetreten: Zunächst einmal, weil die Bautätigkeit nicht in erforderlichem Maße einsetzte, und weiter, weil infolge der Bevölkerungsverschiebungen und des großen Raumbedarfes der öffentlichen Verwaltung, infolge der Gründung zahlreicher neuer Unternehmungen und Haushaltungen die Wohnungsnachfrage weiter verstärkt worden ist. Derzeit gibt es nirgends leere Wohnungen, aber viele tausende Menschen, die Wohnung suchen, ohne solche zu finden, die oft in elenden Räumen zusammengepfercht sind, wo sie ein menschenunwürdiges Dasein fristen; welch unschätzbaren Schaden an Leib und Seele diese hunderttausende Menschen beiderlei Geschlechtes und aller Alterstufen erleiden und welch unschätzbarer Schade aus solchen Zuständen herauswachsen wird, das zu ermessen sind wir heute auch nicht annähernd imstande, das vermag sich schließlich und endlich nur der Sozialpsychologe auszudenken, der vor seinem geistigen Auge diese Tragik erstehen sieht, die sich erst in der Zukunft auswirken wird.

So können wir unserer Meinung nach als deutsche Nationalsozialisten nur dem Weiterbestand der Bestimmungen zum Schutze jener das Wort reden, die heute schon im Besitze einer bescheidenden Wohnstätte sind; aber wir dürfen dann noch nicht glauben, daß wir damit Genüge getan haben. Denn mit dem Votum für das Mieterschutzgesetz sind wir schließlich und endlich nur bereit, Schutzbestimmungen für jene zu schaffen und weiter zu behalten, die heute schon im Besitz einer Wohnung sind, aber die Tragik jener Hunderttausende, die heute nicht im Besitz einer Wohnung sind, ist damit noch nicht beendet. Dieser Erkenntnis dient der im Auftrag meiner Partei von mir eingebrachte Antrag auf Schaffung von Einfamilien-Wohnhäusern für ständige Arbeiter in Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft in dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik, den ich hier, obwohl er noch nicht zur Verhandlung steht, erwähnen möchte. Es ist seine Absicht, jene gründliche Veränderung in der Relation von Angebot und Nachfrage auf dem Gebiet des Wohnungsmarktes zu schaffen, die allein imstande sein wird, alle gesetzlichen Bindungen, wie wir sie etwa im Mieterschutze und in anderen Gesetzen auf dem Gebiete des Wohnungswesens sehen, überflüßig zu machen. Seine sozialpolitische Bedeutung liegt aber nicht nur hierin. Viel größer und bedeutsamer ist der durch Verwirklichung dieses Antrages zu forcierende Versuch, das große Heer der heute besitzlosen Menschen zu Besitzenden, zu Eignern zu machen. Der Antrag sieht Methoden vor, durch deren Anwendung heute besitzlose Menschen auf leichte Art und Weise in den Besitz eines allerdings sehr bescheidenen Hauswesens zu kommen in der Lage sind. Zum ersten ist die Veränderung des Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Gebiete des Wohnungsmarktes zu schaffen. Diese Veränderung und damit die Möglichkeit der Aufhebung aller gesetzlichen Bindungen, wie sie heute noch auf dem Gebiete des Wohnungsmarktes bestehen, also auch des Mieterschutzgesetzes, können wir nur erreichen durch Belebung der Bautätigkeit. Wie sehen die Voraussetzungen hiezu aus? Der Private erblickt im Bau immer noch etwas Riskantes, trotzdem - und das kann hier nicht genug betont werden - für Neubauten die materielle Seite des Mieterschutzes nicht wirkt. Aber Kapitalsmangel, die Unbequemlichkeit der Verwaltung von Miethäusern, die Furcht, einen Teil des Bauaufwandes zu verlieren, wenn die Baukosten späterhin zurückgehen, das alles ist der Produktion auf dem Wohnungsmarkte ein Hemnis. Ich nehme an, daß das letzte Argument des Verlustes eines Teiles des Bauaufwandes heute nicht mehr so sehr gilt. Es ist kaum an eine wesentliche Verringerung des Bauaufwandes in der Zukunft zu denken. Dennoch liegen die Dinge heute so, daß wir eine private Bautätigkeit eigentlich nicht haben und ohne entsprechende staatliche Förderung der Bautätigkeit nicht auskommen. Der Gedanke ist gewiß nicht neu. Die Baubewegungsgesetze vom 23. Mai 1919, 11. März 1921, 27. Jänner 1922, 25. Jänner 1923 und der Entwurf des neuen Baubewegungsgesetzes, die Maßnahmen anderer Art zum Zweck der Ba uförderung beweisen vielmehr, daß dieser Gedanke der Förderung der Bautätigkeit durch den Staat nicht neu ist. Auch in meinem Antrage ist der Gedanke der staatlichen Förderung der Bautätigkeit verankert, weitergehend auch der Gedanke der Förderung der Bautätigkeit durch die Bezirke und Gemeinden, also durch autonome Körperschaften, die gleich verpflichtet und interessirt sind, bei der Herstellung eines sozialen Vernunftzustandes entsprechend mitzuwirken. Pflicht und Interesse! Die von mir aufgezählten Faktoren haben erstens die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß den Einwohnern ein menschenwürdiges Dasein, eine menschenwürdige Stätte gesichert werde. Sie haben aber auch zweitens ein Interesse daran. Besonders gilt das für den Staat, dem es nicht gleichgültig sein kann, ob er zufriedene, in das Räderwerk der Gesellschaft tüchtig eingreifende Menschen seine Bürger nennen kann oder eine in ständiger Bewegung befindliche Menschenmasse, die sich heimatlos und wegen der bestehenden sozialen Mißstände drangsaliert fühlt.

Die Übernahme staatlicher Bürgschaften und die Gewährung von Beiträgen zur Verzinsung und Amortisation des Bauaufwandes in dem durch das Gesetz vom 25. Jänner 1923 bestimmten Ausmaße reichen nicht hin. Man hat sich nicht nur zu verbieten, etwa an eine Verringerung und Einschränkung der bisher geltenden Bestimmungen zum Zweck der Bauförderung zu schreiten, vielmehr ernsthaft alles zu erwägen, was zu einer weiteren Ausgestaltung der bisherigen Maßnahmen zum Zwecke der Bauförderung dienen könnte. Es wären gefährliche Experimente, die staatliche Bauförderung auf ungewisse Vermutungen hin einzuschränken. Hiefür gäbe es auch keine finanzielle Begründung. Die gesamte Belastung des Staatshaushaltes durch die Bauförderung beträgt heute 215 Millionen Kronen während der rund 40jährigen Amortisationsdauer auf Annuitäten, staatlich verbürgte Hypothekardarlehen, und 15 Millionen Kronen auf die Beiträge zur Verzinsung und Amortisierung des Bauaufwandes. Die letzten Zahlungen laufen nur 25 Jahr lang und verringern sich stufenweise von 5 zu 5 Jahren, so daß sie in den letzten 5 Jahren vier Millionen Kronen jährlich betragen. Sie erscheinen gering, wenn man bedenkt, wie groß der damit erzielte Nutzen an Volksgesundheit, für das Wirtschaftsleben und für den sozialen Frieden ist. Diesem Standpunkt trägt ebenfalls der von mir eingebrachte Antrag Rechnung und es wäre außerordentlich wünschenswert, wenn er irgendwie zumindest einer Diskussion zugeführt würde. Damit habe ich im großen und ganzen die grundsätzliche Stellungnahme meiner Partei, der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei, zur Frage des Mieterschutzes und zur Frage der Bauförderung dargestellt und ich habe nur noch zum vorliegenden Gesetzentwurf im besonderen Stellung zu nehmen, zunächst zu seiner Genesis.


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