Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 279. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve støedu dne 25. èervna 1924 veèer.
1. Øeè posl. dr. Schollicha (viz str. 1067 tìsnopisecké zprávy):
Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf macht ein altes Unrecht gut, das allerdings seitens einer sozialen Regierung schon vor Jahr und Tag hätte beseitigt werden müssen. Denn seit dem Umsturz leben die pensionierten Lehrer und Professoren, welche seinerzeit an den sogenannten konfessionellen und Gemeindeschulen in der Slovakei und Karpathorußland unterrichtet haben, leben die bedauernswerten Witwen und Kinder nach solchen Pensionisten im allergrößten Elend, in der größten Not, und alle Rufe, die sie bereits des öfteren an die èechische Regierung gerichtet haben, blieben bis zum heutigen Tage ungehört. Vergegenwärtigen wir uns einmal den Zustand, wie er in der Slovakei nach dem Umsturz war und welche Arten von Schulen bezw. Pensionisten von Schulen es gegeben hat. Es gab dreierlei Schulen: Erstens konfessionelle, zweitens Gemeindeschulen und drittens staatliche Schulen. Die letzteren waren aber in der Minderheit, es gab ihrer nicht sehr viele, die ersteren machten bei weitem die Mehrheit aus. Daher gab es dreierlei Pensionisten: Volksschullehrer, die in ihren eigenen Pensionsfond einzahlten und die Pension aus diesem Fond bezogen, die nich staatlichen Bürger- und Mittelschullehrer, die einen eigenen Pensionsfond hatten, und dann die sogenannten staatlichen Bürger- und Mittelschullehrer, welche Anspruch auf die staatliche Altersversorgung besaßen. Wir wissen, daß die Pensionsgesetze im allgemeinen immer und zu allen Zeiten vollständig unzulänglich waren und es auch heute mehr denn je sind.
Wir wissen, daß diese Pensionen ein erträgliches auskömmliches Leben nicht gewähren und nur zur Not vor dem Verhungern schützen. Aber immerhin ist doch ein Weniges vorhanden und die Leute sind vor der ärgsten Not geschützt. Dazu kam noch das Eine, daß den früheren Staaten immerhin ein Zug von sozialem Empfinden eigen war, was wir in den heutigen Nachfolgestaaten nicht beobachten können, indem sie die Pensionsgesetze jeweils den Verhältnissen anpaßten, d. h. also von Zeit zu Zeit eine Verbesserung der Pensionsbezüge vornahmen, sodaß jeder Pensionist beruhigt in die Zukunft blicken konnte; er wußte, daß er im Alter nicht verhungern werde. Mit dem Umsturz riß der Faden jäh ab. Die Personen, welche auf die eigenen Pensionsfonds angewiesen waren, bekamen naturgemäß Pensionen, welche den augenblicklichen Verhältnissen nicht mehr entsprachen, d. h. die Nichtanpassung der Pension an den großen teilweise ins Bodenlose gehenden Sturz der Valuten führte dazu, daß die Betroffenen in die größte Not kamen. Der Staat kümmerte sich um diese Leute gar nicht, er nahm sich lediglich der staatlichen Lehrerpensionisten an. Wir haben seinerzeit die Regierungsvorlage Druck 3798 hier behandelt, wonach diesen staatlichen Pensionisten für die Jahre 1921, 1922 und 1923 Aushilfen bewilligt wurden, allerdings in vollkommen unzulänglichem Ausmaß. Den Lehrerpensionisten wurden damals bewilligt pro Jahr 1000 K, den Witwen nach ihnen 700 K, den Nutznießern von Erziehungsbeiträgen bis zu 5 Kindern 140 K per Kind, den Nutznießern von Gnadengaben, welche die Ruhe- und Versorgungsgenüsse ersetzen, zu 140 K. Das waren durchaus unzulängliche Beträge und es wäre verfehlt, annehmen zu wollen, daß durch diese kleinen Aufbesserungen die Not der staatlichen Pensionisten irgendwie behoben wurde; aber immerhin war es wenigstens ein Tropfen. Die nichtstaatlichen Pensionisten, die ich vorhin gekennzeichnet habe, die erhielten aber gar nichts. Ja die Pensionsgesetze wurden noch in den alten Fassungen angewendet, z. B. bei den Volksschullehrern die Gesetzesfassung vom Jahre 1875 bzw. 1891, so daß wirklich nur mehr Hung erlöhne zur Auszahlung gelangten.
Ich will Ihnen das an einigen Beispielen erleuchtern. In Iglau (in der Zips) erhalten z. B. der Lehrer Karl Marton mit 43 Dienstjahren, 72 Jahre alt, eine monatliche Pension von 304 K, der Lehrer Eduard Kertscher, 41 Dienstjahre, 69 Jahre alt, erhält 304 Kronen, Lehrer Johann Lesznitzky, 4 1 Dienstjahre, 66 Jahre alt, erhält 350 K, die Lehrerin Auguste Thern, 23 Dienstjahre, 63 Jahre alt, bezieht eine monatliche Pension von 186 K. Besonders schlecht sind die Witwen daran. Die Lehrerswitwe Mathilde Böhmisch, deren Mann 39 Dienstjahre hatte und die 81 Jahre alt ist, erhält 75 K monatlich, die Lehrerswitwe Irma Philipp, deren Mann 42 Jah re gedient hat, die selbst 65 Jahre alt ist, bezieht eine Monatspension von 91 Kronen. Die Professorswitwe Amanda Guhr, deren Mann 42 Jahre gedient hat, die 77 Jahre alt ist, erhält 240 K, die Professorswitwe Hermi ne Roth, deren Gatte 39 Jahre gedient hat, die selbst 70 Jahre alt ist, erhält eine Pension von 261 K, die Professorswitwe Auguste Zimann, deren Mann 24 Jahre diente und die 66 Jahre alt ist, erhält 166 K, die Professorswitwe Maria Redlich, deren Gatte allerdings nur 18 Dienstjahre hat, die 44 Jahre alt ist, erhält eine Pension von 190 K incl. einen Erziehungsbeitrag für zwei Kinder. Oder in Kesmark: Hermine Paleso, Gymnasialprofessorswitwe, deren Mann 42 Jahre gedient hat, selbst 77 Jahre alt, erhält 122 K 80 Heller monatlich, Ella Groß, Witwe nach einem Gymnasialdirektor, 75 Jahre alt, erhält 124 K, Hermine Lorsch, Gymnasialsprofessorswitwe, 75 Jahre alt, erhält 91 K monatlich.
Und so könnte ich die Reihe der armen Bedauernswerten noch beliebig fortsetzen und sie würde Ihnen zeigen, daß es wirklich, wie man zu sagen pflegt, zum Leben zu wenig, aber in diesem Fall selbst auch zum Sterben zu wenig ist. Dabei handelt es sich durchaus um hochbetagte Leute, um Pensionisten, welche sich ihr Leben lang im Dienste der Menschheit geplagt haben, Erziehungsarbeiter, die wichtige Erziehungsarbeit geleistet haben, mit einem Wort sich Verdienste erworben haben und die sich heute mit Pensionistengehältern von 100, 200 und 300 Kronen monatlich ernähren und bekleiden sollen, ihre Witwen gar mit Pensionen von 75 K. Wie das möglich sein soll, das soll ein anderer Rechenkünstler einmal zustande bringen, es soll mir auch jemand die Frage beantworten, was die armen bedauernswerten Leute machen sollen auf ihre alten Tage. Es ist selbstverständlich, daß sie ein Handwerk nicht mehr erlernen können und daß sie auch für andere Berufe nicht mehr in Betracht kommen. Es ist eine schreiende Ungerechtigkeit und es wird als solche empfunden, wenn z. B. Schuldiener von staatlichen Schulen oder ein Strasseneinräumer, oft Leute, welche nicht lesen und schreiben können, eine dreifach höhere Pension beziehen als ein Professor oder Lehrer an staatlichen und ehemals nicht staatlichen Schulen. Ich mißgönne es ihnen nicht. Ich will nicht sagen, daß die Pensionen jener Leute zu hoch sind, sie werden wahrscheinlich auch keine großen Sprünge damit machen können, aber es muß für solche verdiente Lehrer außerordentlich verletzend wirken, daß man sie zurücksetzt und ihnen nicht wenigstens das Notwendigste zum Leben auf die alten Tage auszahlt. Denn schließlich haben sie dasselbe Recht auf Versorgung, sie haben ihre Einzahlungen seinerzeit normalweise nach den Vorschriften vorgenommen und hätten unter anderen Verhältnissen, wenn eben kein Umsturz eingetreten wäre, wenn der alte Staat geblieben wäre, die Möglichkeit gehabt, mit ihrer Pension ihre Tage zufrieden beschließen zu können. Man muß sich nur die Not und das Elend in diesen Kreisen vorstellen, die natürlich genötigt werden, alle Spargroschen, die sie sich mühselig zusammengelegt haben, auszugeben, die genötigt waren zu verkaufen, was überhaupt etwas Wert hatte, ich meine das Familiengut, Einrichtungsgegenstände und dergleichen mehr. Es ist begreiflich, daß die Stimmung eine außerordentlich er bitterte war und daß die Regierung sich infolgedessen mit der Zeit dem nicht verschließen konnte und nun den vorliegenden Gesetzentwurf einbrachte. Die Regierung hat sich reichlich Zeit gelassen, 5 lange Jahre, inzwischen sind natürlich sehr viele infolge Unter ernährung zugrundegegangen, einfach buchstäblich verhungert, und das mag vielleicht die Absicht des Staates mit gewesen sein, um diese Frage vielleicht später leichter und mit weniger Mitteln lösen zu können. Ich behaupte immer, daß die gleichen Methoden bei Einlösung der Kriegsanleihe eingehalten werden, der èechische Staat wartet auch solange, bis ein großer Teil der deutschen Kriegsanleihebesitzer verhungert oder zugrunde gegangen ist, (Souhlas na levici.) oder sich aufgehängt oder ertränkt hat.
Der vorliegende Gesetzentwurf betreffend die Auszahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen und einmaligen Aushilfen zu denselben einerseits an die Lehrer der von Kirchen und Gemeinden erhaltenen Volks- und Bürgerschulen und an Kindergärtnerinnen, andererseits an deren Hinterbliebenen, ist vollständig unzulänglich. Zunächst ist es ein Ermächtigungsgesetz. Der Minister für Schulwesen und Volkskultur wird wieder einmal wie so oft ermächtigt, etwas zu veran lassen. Wir haben schon des öftern gegen diese Form von Gesetzen Stellung genommen und verlangt, daß eine klarere Präzisierung gewählt werde und nicht alles in das Ermessen des betreffenden Ministeriums gestellt wird. Das Ausmaß dessen, was gegeben werden soll, muß als vollständig unzulänglich bezeichnet werden. Diese einmalige Aushilfe wird für die Jahre 1924, 1925 und 1926 bewilligt, u. zw. an die Lehrerpensionisten im Höchstausmasse von je 2000 Kronen, an die Witwen von je 14 00 Kronen, an Erziehungsbeiträgen für jedes Kind bis zu 5 Kindern je 280 Kronen, Bezieher von Gnadengaben aus Pensions- und Versorgungsinstituten je 280 Kronen. Die einmalige Aushilfe für Kindergärtnerinnen beträgt 1600 Kronen jährlich. Wenn Sie sich diese Beträge zerlegen auf monatliche Beiträge, so werden Sie wohl mit mir übereinstimmen, wenn ich behaupte, daß das ein Bettel ist, der den armen Leuten gegeben wird. Es bekom mt demnach ein Lehrerpensionist monatlich 166 Kronen, die Witwe 116 Kronen; an Erziehungsbeiträgen monatlich 23 Kronen. Die Kindergärtnerinnen werden nach dieser Regulierung eine monatliche Zulage von 133 Kronen erhalten. Es ist meines Erachtens vollständig unsozial, für Erziehungsbeiträge noch eine Beschränkung festzusetzen, und zwar diese Erziehungsbeiträge auf 5 Kinder einzuschränken, weil ja andererseits schließlich einmal die Kinder da sind, ernährt und fortgebracht werden müssen und es infolgedessen für eine kinderreiche Familie geradezu eine Bestrafung bedeutet, wenn nun mehr als fünf Kinder nicht mehr unter das Gesetz fallen. Es soll mir einer der Herren, die das Gesetz verbrochen haben, der Herr Sektionschef im Unterrichtsministerium, oder der dafür verantwortliche Unterrichtsminister Bechynì sagen, wie die Leute mit diesen Beiträgen ihr Leben fristen sollen, wie sie, die doch in den letzten Jahren alles verkauft haben und sich nichts mehr anschaffen konnten, diesem Elend mit diesem Bettel begegnen sollen. Es ist unmöglich, irgendwelche Nachschaffungen zu machen, die aufgebrauchte Wäsche und Kleidung und dergleichen irgendwie ergänzen zu können.
Die Formulierung des Gesetzes ist eine außerordentlich vorsichtige. Es wird nämlich den Pensionisten-Lehrerinnen und Kindergärtnerinnen, die an nichtstaatlichen Volks- und Bürgerschulen gedient haben und ihren Hinterbliebenen diese Pension nicht unter allen Umständen zugebilligt, sondern es heißt im § 2: sie kann ihnen unter besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gegeben werden, ausnahmsweise oder nur zum Teil und zwar nur jenen, welche Staatsbürger sind und dann, wenn sie sich nichts zu schulden kommen ließen. Sie darf in keinem Falle jenen bewiligt werden, von denen nachgewiesen wird, daß sie durch ihr Benehmen die Würde des Lehrerstandes geschädigt, oder sich eines gegen die èechoslovakische Republik feindseligen Verhaltens schuldig gemacht haben. Das ist eine Verklausulierung, die unter allen Umständen schärfstens abgewiesen werden muß. Wer prüft diese Beschwerden, wer ist zuständig, um festzustellen, ob der Betreffende sich nicht irgendwie gegenüber der èechoslovakischen Republik schuldig gemacht hat? Wir wissen aus Erfahrung zur Genüge, wie solche Beschwerden und Anklagen zustande kommen. Wir wissen, daß sie oftmals nur dem bösen Willen irgendeines Spitzels entspringen, wir wissen, daß diese Angaben vielfach gar keine Berechtigung besitzen. Und nun wird diese Verklausulierung hineingenommen und damit natürlich der Willkür Tür und Tor geöffnet. Für 100 Kronen wird hier auf der anderen Seite unbedingte Loyalität von dem Betreffendem verlangt und ich glaube, daß das mehr als unmoralisch ist. Die armen Pensionisten können bei Gott nichts dafür, daß der èechische Staat entstanden ist. Nunmehr für 100 Kronen monatlich von ihnen Loyalität zu verlangen, ist meiner Ansicht nach eine lächerliche Forderung. Anderseits muß man wohl auch behaupten, daß es die moralische Pflicht des Staates ist, ohne Rücksicht auf die Gefühle, Gedanken und das Sinnen der Leute diesen kleinen Bettel auszuzahlen.
Dazu kommt noch die Bestimmung im § 5, in der es ausdrücklich heißt: Wenn ja einmal jemand eine Überzahlung erhalten hat, wird sie ihm nunmehr in drei Jahresraten abgezogen. Ich glaube, daß dies einfach unmöglich sein wird, wenn sie ja ein Paar Kronen zu viel erhalten haben, von dem wenigen, das sie heute bekommen, auch noch Rückzahlungen zu leisten. Das Gesetz ist meines Erachtens ein Musterbeispiel dafür, mit welchem Ernste man in diesem Staate an ein derartiges Problem herant ritt. Wir haben derlei Gesetze ja bereits zur Genüge hier gehabt. Anderseits wissen wir, daß dem Hause jeder Ernst in solchen Fragen mangelt, ich erinnere nur an die Frage der Pensionsregulierung im allgemeinen, und die Gleichstellung der Alt- und Neupe nsionisten. (Sehr richtig!) Wieder treibt man in den letzten Tagen ein frivoles Spiel mit diesen Armen. Obwohl die Koalitionsparteien schon im vorigen Herbste den Pensionisten zugesagt hatten, daß eine Regulierung unmittelbar erfolgen werde, ist die Regulierung dieser Frage bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Und wieder hat man gestern oder vorgestern den Deputationen versprochen, diese Frage so rasch als möglich einer zufriedenstellenden Lösung zuzuführen. Von Zeit zu Zeit geht auch eine diesbezügliche Nachricht durch die Zeitungen und vertröstet die Pensionisten auf die demnächst stattfindenden Regulierungen und wir wissen doch alle, daß es dem Hause bisher einfach an dem redlichem Willen hiezu gefehlt hat. (Sehr richtig!) Denn hätte das Haus diesen Willen, wäre ein derartiges Gesetz einfach innerhalb 24 Stunden zu erledigen, weil ein Widerstand von keiner Seite zu erwarten wäre.
Wir müßten das vorliegende Gesetz eigentlich wegen seiner vollständig mangelhaften Form ablehnen. Nachdem es aber immerhin doch einige Verbesserungen, wenn auch unwesentlicher Art enthält, sind wir gezwungen, dafür zu stimmen. Es wäre auch notw endig, dazu eine ganze Reihe von Abänderungsanträgen zustellen, es ist aber vollständig zwecklos. (Souhlas na levici.) Es wurde bereits im Ausschuß ein diesbezüglicher Versuch gemacht; die von den deutschen Parteien eingebrachten Abänderungsanträge wurden wie immer restlos niedergestimmt. Und damit erachte ich es für zwecklos, auch hier im Hause solche Anträge zu stellen. Wir werden also in diesem Sinne für das Gesetz stimmen, hoffen und erwarten aber zuversichtlichst, daß die Regierung sich mit dieser Regelung nicht zufrieden gibt und ehebaldigst an eine durchgreifende Regelung der Pensionistenfrage im allgemeinen schreitet. (Potlesk na levici.)
2. Øeè posl. dr. Gagatka (viz str. 1069 tìsnopisecké zprávy):
azbukou
3. Øeè posl. Simma (viz str. 1073 tìsnopisecké zprávy):
Meine Damen und Herren! Meine Partei hat gegen den Inhalt der Regierungsvorlage betreffend die Auszahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen und einmaligen Aushilfen zu denselben einerseits an die Lehrer der von Kirchen und Gemeinden erhaltenen Volks- und Bürgerschulen und an die Kindergärtnerinnen in der Slovakei und Karpathorußland, andererseits an die Hinterbliebenen nach diesen Personen nichts einzuwenden, insoweit sich diese Vorlage ausschließlich mit der Festsetzung der Ruhegenüsse und der Zulagen befaßt. Wir können nichts einzuwenden haben. Die Lage der durch den Entwurf zu einem Gesetze, über den eben Bericht erstattet wurde, gekennzeichneten Ruheständler, Kindergärtnerinnen, sowie Hinterbliebenen ist zu traurig als daß wir nicht jeden Versuch sie zu erleichtern, mitzumachen hätten (Souhlas na levici.), auch wenn es sich um die Ruheständler nicht staatlicher, von Kirchen und Gemeinden erhaltener Schulen in der Slovakei und Karpathorußland handelt. Die wirtschaftliche Lage derselben mag noch eine Nuance härter sein als die der staatlichen Ruheständler, obwohl schon diese unerträglich ist und Elend und Not bedeutet.
Voll und ganz also decken wir den Kern der projektierten Maßnahmen, so voll und ganz, daß wir alles aus dem vorliegenden Gesetzentwurf weggenommen wünschen, was dem Geist, aus dem das Gesetz erflossen ist, nicht entspricht. Ich denke da vor allem an den Abs. 5 des § 1. In demselben wird bemerkt, daß die einmalige Aushilfe nur an solche Personen ausbezahlt wird, die èechoslovakische Staatsbürger sind und im Gebiete der Èechoslovakischen Republik wohnen, jenen Ruheständlern, bzw. deren Hinterbliebenen aber nicht zuzusprechen ist, von denen nachgewiesen wird, daß sie durch ihr Benehmen die Würde des Lehrers geschädigt haben, bzw. gegen die Èechoslovakische Republik sich feindselig verhielten.
Wenn wir schon gelten lassen, daß die einmalige Aushilfe gebunden werde an die èechoslovakische Staatsbürgerschaft und den Aufenthalt des Ruheständlers im Staatsgebiet, abgesehen von den Reisen, welche diesen Ruheständlern unbedingt freigestellt werden müssen, so beantragen wir, die weiteren Kautelen, wie sie Abs. 5 des § 1 verzeichnet, zu streichen. Wir wissen genau, wie durch die Praxis derartige Bestimmungen, wie sie in dem Passus dargestellt sind: "In keinem Fall darf die Zulage Personen bewilligt werden, von denen nachgewiesen wird, daß sie durch ihr Benehmen die Würde des Lehrerstandes geschädigt oder sich eines gegen die Èechoslovakische Republik feindseligen Verhaltens schuldig gemacht haben" oft zu einer Lästerung des Sinnes eines Gesetzes werden, das eine Wohltat bedeuten soll, voll und ganz und ohne üblen Beigeschmack.
Sinngemäß beantrage ich auch, den § 2 zu ändern, so daß er zu lauten hat: "Den pensionierten Lehrerinnen und Kindergärtnerinnen, die an nichtstaatlichen Volks- und Bürgerschulen außerhalb des Gebietes der Slovakei (Karpathorußlands) auf dem Gebiete des ehemaligen ungarischen Staates gewirkt haben, sowie auch ihren Hinterbliebenen wird die einmalige Aushilfe nach §§ 1 und 3 des Gesetzes bewilligt, wenn sie nachweisen, daß sie èechoslovakische Staatsbürger sind und auf dem Gebiete des èechoslovakischen Staates wohnen."
Das Ausmaß der Aushilfe, wie es § 3 enthält, erscheint uns zu niedrig, unsozial ist insbesondere die Beschränkung der Erziehungsbeiträge für Kinder. Wie im Kulturausschuß stelle ich auch zu § 5 einen Abänderungsantrag in der Richtung, daß Überzahlungen, welche an die Pensionisten geleistet wurden, diesen gnadenweise zu erlassen sind, wenn sie solche Überzahlungen in gutem Glauben empfangen haben. Derartige Zahlungen werden nach meinem Antrag durch die Staatskasse übernommen.
Auch ich habe von meiner Partei den Auftrag erhalten, meine Ausführungen nicht zu beenden, ohne, wie im Ausschuß, an die Kritik, bzw. Besprechung des vorliegenden Gesetzentwurfes eine Besprechung der Pensionistenfrage überhaupt anzuschließen, ein Kapitel, das im Interesse des Ansehens des Staates wert wäre, einmal endgültig geschlossen zu werden. Bände könnten geschrieben werden über die Versuche aller Einsichtigen, hier Ungerechtigkeit durch Recht zu ersetzen, Versuche, die immer wieder scheiterten an dem Widerstand derer, die die Regelung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Pensionisten vorzunehmen die Macht hätten. Ich meine, die Faktoren der Regierung müßten sich allem voran bemühen, die Unwürdigkeit zu beseitigen, daß Menschen ein volles Menschenalter der Gesellschaft dienten und hernach gezwungen werden, den letzten Teil des Lebens in Not und Elend zu verbringen. Heute sind die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Ruheständler derartig, daß sie nicht anders denn als Elendmasse im Gesamtbild des Staates figurieren. Das jahrelange Unrecht kann unserer Meinung nach nur gutgemacht werden durch eine großzüggige Lösung dieser Frage, wie sie ja vorbildlich in anderen Staaten, selbst in Deutschösterreich, vorgenommen wurde. Es müßte auch hier keine Unmöglichkeit bedeuten eine derartig großzügige Lösung der Pensionistenfrage, der Forderung der Pensionisten nach Gleichstellung der Bezüge aller Pensionisten und nach Durchrechnung ihrer Die nstzeit nachzukommen. Leider Gottes bemerken wir auch in diesem Fall wie so oft, daß man sich hier so schwer zu einem glücklichen Wurf aufrafft, obwohl dieser glückliche Wurf auch im Interesse des Staates gemacht werden müßte. Wir plaidieren hier in Sonderheit für die Erledigung eines Gesetzentwurfes, betreffend die Regelung der Pensionistenfrage in der grundsätzlichen Auffassung, wie sie in den Forderungen der Ruheständler ausgedrückt ist, nämlich im Sinne einer festen Regelung des relativen Prozentsatzes sämtlicher Bezüge der Aktiven und der Pensionisten und schließlich im Sinne der Abschaffung der bisher geradezu in skandalöser Weise gepflogenen Schaffung einer gewissen Spezies von Pensionisten. Ich spreche schon hievon, daß es selbst im Interesse des Ansehens des Staates liegt, eine einwandfreie Gesetzgebung in dieser Beziehung, fußend auf Gerichtigkeit und Menschlichkeit, zu schaffen, speziell aber auch der Gesetzgebung einen Charakter zu geben, der zu keinen Deutungen und Auslegungen Anlaß gäbe, zu keiner Komplikation in der Administrative, wie es geschehen muß, wenn man z. B. einzig und allein auf dem Gebiete der Ruheständler mit 5 verschiedenen Spezies zu rechnen hat. In Deutschösterreich ist, wie schon erwähnt, sowie in anderen Staaten, diese Frage in vorbildlicher Art und Weise gelöst, und müßte sich die Èechoslovakische Republik an Deutschösterreich, das so oft als ein armseliger Staat hingestellt wird, ein Beispiel nehmen. In Deutschösterreich betragen die Bezüge der Pensionisten 90% derjenigen Bezüge, die er hätte, wenn er noch im aktiven Dienst stände. Ändern sich die Bezüge der deutschösterreichischen Bundesangestellten, so ändern sich auch die Bezüge der Ruheständler in der angeführten Relation. Die Witwenpension beträgt 50%. So hat das österreichische Pensionistengesetz jene Grundsätze verwirklicht, die wir von dem künftigen Pensionistengesetz, das wir allerdings in der dringlichsten Weise auch heute wieder anfordern, voraussetzen, und zwar Festsetzung der Relation der Bezüge der Pensionisten zu den Bezügen der Aktiven, der Schaffung einer Automatik für die Pensionisten beim Steigen, beziehungsweise Fallen der Bezüge der Aktiven, Reparation für die Altpensionisten in Form der vollständigen Gleichstellung aller Pensionisten und treue Fürsorge endlich auch für die Hinterbliebenen. Die Befolgung unserer Richtlinien wäre wahrhaftig, wir glauben das ausdrücken zu können, eine Kulturtat, zu der sich die Regierung des èechoslovakischen Staates allerdings bald aufzuraffen hätte. Was soll das bedeuten, wenn diese Frage im Hinweis auf alle möglichen Umstände und Gründe immer wieder zurückgeschoben wird, was soll die Antwort des Herrn Ministerpräsidenten bedeuten, die er erst in der Vorwoche dem Kollegen Blažek gegeben hat, in der vermerkt wird, daß man den Ernst und die Bedeutung dieser Frage ganz gewiß anerkenne und daß man studiere, wie man diese Frage auf die beste Art und Weise zu erledigen hätte. Zum Studium hatte man Zeit genug, und ich habe schon erwähnt, man hat ja auch Vorbilder an der vorbildlichen Pensionistengesetzgebung anderer Staaten, und wenn man noch ein Erkleckliches mehr tun ollte, könnte man aus dieser vorbildlichen Gesetzgebung anderer Staaten das Gute herausnehmen, noch etwas Besseres dazu geben und könnte allen vorangehen mit einer die Pensionisten befriedigenden Gesetzgebung. Vor etwas über zwei Jahren betrugen die Bezüge der Altund Neupensionisten noch immer nur 46 bis 60% der Bezüge der Aktiven. Das Gesetz vom 3. März 1921, welches fälschlich als Gleichstellungsgesetz bezeichnet wird, besserte nicht viel, das Gesetz vom 20. Dezember 1922 verstärkte das an den bisherigen Ruheständlern begangene Unrecht - bekanntlich wurde den Aktiven durch dieses Gesetz und nach dem 1. Jänner 1923 den in Pension getretenen eine Erhöhung des Grundgehaltes um 75% durchgeführt, wie auch eine entsprechende Erhöhung der Ortszulagen, während den bisherigen Ruheständlern diese Begünstigung nicht gewährt wurde. Dadurch schuf man wiederum eine neue Kategorie der Ruheständler, die neuesten Neupensionisten, so daß man, wie ich schon in meinen Ausführungen einigemale erwähnt habe, heute nicht weniger als fünf verschiedene Kategorien der Ruheständler hat. Dieser Zustand wäre in der allerehesten Zeit abzustellen. Dieser Meinung hat selbst auch die Regieru ng einigemale Ausdruck gegeben, dieser Meinung haben Ausdruck gegeben Abgeordnete der Koalition gegenüber von Deputationen von Ruheständlern, die bei ihnen anfragten, es ist die Hoffnung dieses Standes der Pensionisten in verschiedener Weise genährt worden, endliche eine Regelung ihrer Rechts- und Wirtschaftsverhältnise zu erhalten. Aber es unterblieb bisher alles. Ich appelliere hier namens meiner Partei an das Gewissen der Regierung, diese dringlichste Frage einer schleunigsten Lösung zuzuführen. Ich stelle hier die Behauptung auf, daß die dringliche Lösung dieser Frage geradezu verbunden ist mit der Ehre dieses Hauses.
Eine zweite Frage, die ich heute hier erwähnen möchte, weil sie ebenso dringlich einer Lösung harrt wie die Frage der Pensionisten, ist die Frage der Lösung der Rechtsverhältnisse der Kindergärtnerinnen. Überaus lange schon kämpfen die Kindergärtnerinnen um die Anerkennung ihrer Rechte, doch hat sich auch hier die Regierung trotz bereits vier Jahre dauerndem Studium der Materie nicht entschieden, einen Gesetzentwurf einzubringen. Diese Verzögerung ist geradezu - ich habe es auch schon im Kulturausschuß erwähnt - eine Brüskierung des Kulturausschusses, und ich verweise auch hier im Hause darauf, daß im April 1921 der Kulturausschuß den Beschluß faßte, die Regierung aufzufordern, innerhalb zweier Monate dem Hause einen auf die Regelung der Rechtsverhältnisse der Kindergärtn erinnen bezüglichen Gesetzentwurf vorzulegen. Nun sind seit dem Jahre 1921 drei Jahre anstatt der damals festgesetzten zwei Monate vorübergegangen, ohne daß ein solcher Entwurf in das Haus gekommen wäre. Ich stelle hier nochmals eine geradezu schwere Verletzung des Ansehens des Kulturausschusses wie auch der Forderungen der Abgeordneten des Hauses durch die Regierung fest. Wir haben zwar gehört, daß in der letzten Zeit im Schoße der Regierung an einem Gesetzentwurf gearbeitet wird, der die Regelung der Rechtsverhältnisse der Kindergärtnerinnen zum Ziele hat, allerdings nicht im Sinne der von den Organisationen der Kindergärtnerinnen geäußerten Wünsche nach der dauernden Unterstellung des Kindergartens unter das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur, sow ie nach der vollständigen Gleichstellung der Kindergärtnerinnen, ob sie nun privat oder öffentlich sind, in sämtlichen Dienst- und Pensionsbezügen mit der Gruppe D der Staatsbeamten sowie die Anwendung des zu schaffenden Gesetzes auf die Alt- und Neuruheständlerinnen unter den Kindergärtnerinnen. Leider Gottes wird, wie uns zu Ohren gekommen ist, im Ministerium jetzt, nachdem vier Jahre die Forderungen der Kindergärtnerinnen fortgesetzt zurückgestellt wurden, an einem Gesetz gearbeitet, das wohl besser in der tiefsten Versenkung dieses Ministeriums verschwände, anstatt in einer derartigen Qualität ins Haus zu kommen. Nachdem nur offenbar der, wenn er nicht so leidvoll für viele wäre, geradezu humoristisch anmutende Kompetenzstreit dreier Ministerien beendet ist, könnte wirklich dem Hause nach so viel Jahren ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der ganz anders aussehen müßte als der, der faktisch geplant ist. In Böhmen, Mähren und Schlesien gibt es 1100 Kindergärten, wovon etwa 500 von Privatkörperschaften erhalten werden. Für die am elendsten entlohnten Kindergärtnerinnen der Privatanstalten gibt es nach diesem Entwurfe überhaupt keinerlei Hilfe. Damit zu rechnen, daß die vorstehende Regelung für Kindergärtnerinnen an öffentlichen Anstalten einen günst igen Einfluß auf die Besserung der wirtschaftlichen Lage der Privatkindergärtnerinnen ausüben werde, muß als schlechter Witz bezeichnet werden. Denn der Motivenbericht stellt ausdrücklich fest, daß die geplante Regelung für die an öffentlichen Anstalten wirkenden Kindergärtnerinnen nur die Gesetzwerdung eines bereits bestehenden tatsächlichen Zustandes bedeutet. Diese Kindergärtnerinnen befinden sich demnach heute bereits im Genusse der nach dem Entwurfe vorgesehenen Bezüge, ohne daß diese Tatsache bis jetzt einen günstigen Einfluß auf die Besserung der wirtschaftlichen Lage der Privatkindergärtnerinnen gezeitigt hat. Weshalb sich dieser günstige Einfluß gerade nach Gesetzwerdung dieser Vorlage geltend machen soll, ist bei dem weiterhin unangetastet bleibenden privatrechtlichen Charakter der Privatkindergärten unerklärlich. Aber auch für die an öffentlichen Anstalten wirkenden Kräfte bedeutet die Vorlage keine nennenswerte Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, weil sie doch bloß einen bereits bestehenden Zustand zu Gesetz macht, es ist sogar mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 3 anzunehmen, daß die in Aussicht genommenen Bezüge in vielen Fällen niedriger sein werden als die den betreffende Kindergärtnerinnen nach ihren derzeitigen Verträgen zustehenden Einkünfte. Alles in allem genommen, bedeutet daher dieser Entwurf für die Kindergärtnerinnen in wirtschaftlicher Hinsicht einen Schlag ins Wasser.