Wenn unsere Volkswirtschaft gesund sein und unsere Industrie vorwärtskommen soll, dann muß die Regierung vor allem trachten, sich im Lande einen gesunden, ordentlich bezahlten Arbeiterstand zu erhalten. Wenn man das will, dann darf man ihm die notwendigen Ruhetage, die er im Jahre zu seiner Erholung braucht, nicht wegnehmen und darf ihn nicht in der jämmerlichen Art verkürzen, wie es durch diese Gesetzesvorlage geschieht. Der Staat wird damit der Industrie nicht nützen, dem Staate selbst wird damit nicht gedient sein, sondern im Gegenteil, er wird erleben, daß dieses Gesetz draußen zur praktischen Durchführung nicht gelangen wird.
Wir haben ein paar Abänderungsanträge gestellt, sie sind im Verfassungsausschuß abgelehnt worden, sie werden, wie wir die Praxis hier kennen, auch im Hause abgelehnt werden. Aber wenn wir sie stellen, so deswegen, weil wir uns von dem Vorwurf freimachen wollen, daß wir mit dazu beitragen, daß dieses Gesetz in dieser Fassung zur Annahme gelangt. Wir werden selbstverständlich gegen die Vorlage stimmen, weil sie die primitivsten Rechte der Arbeiter verletzt. (Potlesk na levici.)
3. Øeè posl. Kaufmanna (viz str. 1519 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Meine Klubfreunde Schäfer und Palme haben bereits die Vorlagen der beiden in Beratung stehenden Gesetzentwürfe beleuchtet und auch unseren Standpunkt als deutsche sozialdemokratische Fraktion dazu präzisiert. Die Gesetze, wie sie aus den Ausschüssen hervorgegangen sind, das Urlaubs, wie das Feiertagsgesetz, können bloß als ein Erfolg aller arbeiterfeindlichen Gruppen in diesem Hause bezeichnet werden. Der sozialpolitische Ausschuß hat gestern in nahezu dreistündiger Beratung das Urlaubsgesetz in allen Details behandelt, aber alle Bemühungen seitens unserer Fraktion, die Koalitionsvertreter im sozialpolitischen Ausschuß zu überzeugen, daß das Gesetz Lücken aufweist, daß es mangelhaft ist, daß es unbedingt entsprechend verbessert werden muß, wenn es das werden soll, was man den Arbeitern versprochen hat, blieben erfolglos, alle Anträge, die wir zur Verbesserung des Gesetzes eingebracht hatten, wurden einstimmig von der Koalition abgelehnt. Der Herr Referent hatte wohl die Freundlichkeit, uns in einem Augenblick ernster Verlegenheit, in die er so wie alle übrigen, die sich als Gewerkschaftsvertreter im sozialpolitischen Ausschuß befanden, gekommen ist, die Zusage gemacht, daß er geneigt sei, im Plenum einen Resolutionsantrag zum § 11 zuzulassen. Das war aber auch alles, wozu sich der Herr Referent aufraffen, das war alles, zu dem er sich die Zustimmung der Regierungsmehrheit im sozialpolitischen Ausschuß verschaffen konnte.
Es ist, wenn man das Gesetz in allen seinen Details durchgeht, unfaßbar, wie Vertreter sozialistischer Organisationen, sozialistischer Parteien für dieses Gesetz, beziehungsweise für die Fassung, wie sie im Entwurf vorliegt, eintreten konnten. Es ist unfaßbar, daß sie sich nicht zu der geringsten Konzession durchzuringen vermochten, wie wir sie in unseren Anträgen verlangt haben. Für uns sind die Beratungen und die Art der Behandlung der ganzen Vorlage im sozialpolitischen Ausschuß ein unumstößlicher Beweis dafür, daß die bürgerlichen und kapitalistischen Gruppen in der Regierungskoalition immer stärker und kräftiger werden und daß die sozialistischen Gruppen sich immer mehr in die Defensive drängen lassen, sich in einer Abwehr befinden, sich so lange und so weit werden zurückdrängen lassen, bis die Vertreter der Kapitalisten in der Koalition sie zur Erhaltung des Staates und zur Befestigung ihres Regimes im Staate nicht mehr brauchen werden.
Wir wollen noch einmal von dieser Stelle aus aufzeigen, daß wir nichts unversucht gelassen haben, die Mängel im Gesetze zu beseitigen, daß wir nichts unversucht gelassen haben, die Gefahren zu beseitigen, die der Arbeiterschaft und den Verträgen, die sich die Arbeiter in den schweren wirtschaftlichen Kämpfen der Nachkriegszeit von den Unternehmern abgerungen haben, drohen. Es soll nichts von dieser Stelle aus verschwiegen bleiben, was geschehen ist und notwendig war, um dieses Gesetz so umzugestalten, daß nicht neuerdings in jedem Augenblick, wo die Urlaubsfrage auf die Tagesordnung der Diskussion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Betrieben gelangt, neuerdings Konfliktstoffe geschaffen, neuerlich die Voraussetzungen für schwere wirtschaftliche Auseinandersetzungen gegeben werden. Wir haben im sozialpolitischen Ausschuß darauf verwiesen, daß das arme kleine Deutsch-Österreich bedeutend weiter gegangen ist, daß selbst das rückständige Polen in der Urlaubsfrage weiter gegangen ist, als unser Staat, und es hätte einer sozialistischen Gruppe in der Regierungskoalition zumindest gelingen müssen, die anderen Herrschaften zu überzeugen, daß unser Staat bei der Frage der Arbeiterurlaube in der sozialen Gesetzgebung hinter diesen beiden genannten Staaten nicht zurückbleiben darf. In Deutschösterreich wird den Arbeitern bereits nach einem Jahr Beschäftigung im Betrieb eine Woche und nach 5 Jahren schon 2 Wochen Urlaub gewährt, jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren erhalten schon nach einem Jahr 2 Wochen Urlaub. Auch Polen geht mit einer Frist von 8 und 15 Tagen bedeutend weiter als wir. Bei uns, wie Sie bereits von meinem Fraktionskollegen Schäfer gehört haben, ist eine Frist von 10 und 15 Jahren notwendig, um 7, respektive 8 Urlaubstage zu ersitzen. Wir wissen wohl, daß das vorliegende Gesetz ein Kompromiß ist, ein Kompromiß, das vielleicht schwererrungen worden ist, aber ein Kompromiß, das für die sozialistischen Gruppen der Regierungskoalition hätte unannehmbar sein müssen. Und ich weiß nicht, ob es nicht besser gewesen wäre und ob es für uns nicht leichter wäre, durch Aufzeigen des Standpunktes der anderen die Arbeiter davon zu überzeugen, daß sie viel leichter und besser durch ihre starken und gesunden Organisationen im offenen Kampfe mit den Unternehmern sich ihre Urlaubsfrage zu regeln vermögen, als es durch dieses vorliegende Gesetz geschieht.
Es ist richtig, daß wenn die sozialpolitische "Pìtka" dem Svaz und auf der anderen Seite dem Deutschen Hauptverband der Industrie die Ausarbeitung des Gesetzes überantwortet hätte, es nicht hätte schlechter ausfallen können. Alles das, was die Unternehmer in den letzten fünf Jahren bei jeder Kollektivvertragsverhandlung, bei jeder Beratung am Verhandlungstische in Bezug auf die Arbeiterurlaube verlangt und gewollt haben, alles das, was wir nicht nur am grünen Tisch, sondern auch durch offenen Kampf, durch Arbeitsverweigerung, durch Darbringung großer Opfer abgewehrt haben, das, meine Damen und Herren, wird den Unternehmern nun durch dieses Gesetz gegeben. Alles, was wir in den letzten Jahren wirtschaftlicher Auseinandersetzung mit den Unternehmern diesen nicht gegeben haben, bekommen sie nun und Sie können versichert sein, daß der Unternehmer jeden Buchstaben des Gesetzes nach allen Seiten wenden und drehen wird und aus der lückenhaften Stilisierung, aber auch aus jenem Teil der klaren Stilisierung, die eine Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Zustand bedeutet, seine Nutzanwendung ziehen wird. Er wird ganz bestimmt in dem Augenblicke, wo die Urlaubsfrage in seinem Betriebe aktuell wird, unter Berufung auf das Gesetz Tausen de Arbeiter um heute bestehende bessere Bestimmungen bringen, sie ihnen verweigern.
In dem Kampfe, in dem Ringen innerhalb der Koalition haben die Fabrikanten gesiegt, nicht nur in der Urlaubsfrage, sondern auch in der Frage der Feiertage. Mein Fraktionsfreund Palme hat ja schon aufgezeigt, wie die Feiertagsfrage behandelt wird und wie sie behandelt werden sollte. Ich glaube deshalb nur kurz darauf verweisen zu müssen, daß gerade in Verbindung mit dem Urlaubsgesetze die Streichung so vieler und wichtiger Feiertage, besonders der Doppelfeiertage uns als eine Konzession an die Unternehmer erscheint, die nur deshalb auf der anderen Seite durch ihre Vertreter in diesem Hause dem Urlaubsgesetze zustimmen oder zustimmen lassen, weil ja ein Teil der Urlaubstage, die sie den Arbeitern geben, ein Teil der Ruhetage, die nun für die Arbeiter im Betriebe geschaffen werden sollen, bereits durch die Eliminierung von Feiertagen wieder hereingebracht wird.
Ich habe vorhin schon angeführt, daß die Kollektivverträge in ihren Urlaubsbestimmungen auf der ganzen Linie schwer gefährdet sind, daß die Kollektivverträge zum Teile vernichtet werden und daß für die gewerkschaftlich organisierte Arbeiterschaft in diesem Staate das Urlaubsgesetz, respektive seine Inkraftsetzung der Beginn einer ganzen Reihe neuer schwerer Kämpfe sein wird, daß das Urlaubsgesetz für uns also gewissermaßen eine Kampfparole ist. Wir, die gewerkschaftlich organisierte Arbeiterschaft, werden den Kampf um die Arbeiterurlaube, so wie sie heute festgelegt sind, mit allen uns zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln fortsetzen, trotzdem uns das Gesetz diesen Kampf ungeahnt erschweren wird. Wir werden den Kampf solange fortsetzen, bis auch dieses Gesetz in diesem Hause verbessert wird. Aber wir wollen hier aufzeigen, und zwar im Detail aufzeigen, wie das Gesetz schlecht ist, besonders weil die sozialistischen Vertreter in der Regierungskoalition gestern im sozialpolitischen Ausschuß es uns so übel genommen haben, daß wir es gewagt haben, an dem Gesetzentwurf Kritik zu üben. Ja, meine Damen und Herren, wenn die Koalition keine Kritik an einem schlechten Gesetzentwurf verträgt, dann ändern Sie die Verfassungsgesetze, dann eliminieren Sie jene Bestimmungen aus der Verfassung, in denen die Nationalversammlung als gesetzgebende Körperschaft vorgesehen ist, und lassen Sie diesen Staat durch einen Fünferausschuß nicht nur regieren, sondern durch ihn auch seine Gesetze machen.
Wir wollen nicht mitschuldig werden an dem, was sich aus diesem Gesetze für die Arbeiter ergeben wird. Wir haben Tausende von Arbeitern, die heute, nicht erst nach 15jähriger Beschäftigung im Betriebe 12, 14 und 16 Tage Urlaub haben. Es würde sich aber nicht nur um die Verkürzung der Urlaube in diesem Falle handeln, sondern auch darum, daß wir überzeugt sind, daß die Unternehmer alles versuchen werden, möglichst viele Arbeiter um den Genuß dieses Gesetzes zu bringen, und zwar dadurch, daß sie mehr wie bisher sich bemühen werden, kurz vor dem angegebenen Termin das Arbeitsverhältnis aus nichtigen Gründen zu lösen oder dem Arbeiter aus anderen Gründen, die ich anführen werde und die im Gesetze enthalten sind, den Urlaub sukzessive zu streichen, so daß er, wenn er seinen Urlaub genießen will, bereits keinen Anspruch mehr auf den Urlaub hat.
Eine Bestimmung im Absatz 2 des § 1 spricht davon, daß wenn der Arbeiter das Arbeitsverhältnis auf sechs Wochen unterbricht und nicht innerhalb der 6 Wochen wieder in den alten Betrieb aufgenommen wird, er seines Urlaubes verlustig geht. Wir haben heute Kollektivverträge, in denen der Arbeiter, wenn er innerhalb von sechs Monaten wieder in den Betrieb zurückkehrt, noch Anspruch sogar auf den aliquoten Teil des Urlaubes, der im Laufe der ersten Beschäftigungszeit auf ihn entfallen wäre, erhält. Wir haben weiter, wie ich vorhin schon angeführt habe, längere Urlaube, als sie im Gesetze vorgesehen sind. Dazu kommt noch, daß bei dem Urlaub, der nach 15 Jahren erworben wird, bei einem Urlaub von 8 Tagen, die Sonn- und Feiertage eingerechnet werden. Heute sind die Sonn- und Feiertage größtenteils aus den Urlauben ausgeschaltet, weil es heißt: "Der Arbeiter hat 4, beziehungsweise 6, 10, 12 oder 16 Arbeitstage als Urlaubsanspruch." In Zukunft werden aber alle Sonnund Feiertage eingerechnet werden und es wird auch einem Arbeiter, der 15 Jahre in einem Betriebe ist, effektiv nur ein sechstägiger Urlaub gegeben werden, weil der Unternehmer die Möglichkeit hat, wovon er auch größtenteils Gebrauch machen wird, den Arbeiter am Samstag Abend auf Urlaub zu schicken, so daß der Arbeiter am Sonntag bzw. Samstag Abend den Urlaub antritt. Auch der Stichtag, der mit dem 1. Mai festgesetzt worden ist, wird nach der Fassung des Gesetzes zu einer schweren Schädigung der Arbeiter führen und zwar deshalb, weil in der Praxis der Unternehmer diese Bestimmungen so auslegen und anwenden wird, daß der Arbeiter, der nach diesem Stichtag eintreten würde, die Beschäftigungsdauer und damit alle Vorteile verlieren könnte. Das Gleiche gilt natürlich auch im § 4 für die Lehrlinge. Auch hier sind die Sonn- und Feiertage mit einzubeziehen. Im § 5 aber finden wir eine geradezu ungeheuerliche Ungerechtigkeit. Es heißt da, daß jene land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, die gegen Taggeld beschäftigt werden, vom Urlaubsgesetz ausgeschlossen sind, das heißt also, daß zehntausende landwirtschaftlicher Arbeiter, die nicht Monate oder ein Jahr, sondern 10, 20 und 30 Jahre bei ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, aus dem Urlaubsgenuß ausscheiden, u. zw. deshalb, weil diese Arbeiter, auch wenn sie Jahrzehntelang in einem Unternehmen beschäftigt sind, nur gegen Taglohn aufgenommen werden. Hier hätte also ganz bestimmt eine Änderung, die auch von uns beantragt worden ist, vorgenommen werden müssen, nämlich daß diese Arbeiter, die gegen Taglohn, aber durch Jahrzehnte hindurch bei einem Unternehmen beschäftigt sind, der Vorteile des Urlaubsgesetzes teilhaftig werden müssen. (Pøedsednictví se ujal pøedseda Tomášek.)
Im § 6 sehen wir die Gefahr bzw. Möglichkeit, daß der Unternehmer die Vorteile zunichte macht, deren der Arbeiter auf Grund der §§ 1154 und 1155 des bürgerlichen Gesetzbuches teilhaftig wird, d. h., wenn der Arbeiter infolge der Erkrankung eines Familienmitgliedes oder aus anderen Gründen vin der Arbeit wegbleibt, mußte er bis heute von dem Unternehmer eine teilweise Entschädigung dieser verlorenen Arbeitszeit erhalten. Es wird nun die Gefahr bestehen, - bei einer wörtlichen Handhabung des § 6 - daß alle diese Tage, die der Arbeiter aus den angeführten Gründen von Betriebe wegbleibt, von der Urlaubszeit gestrichen werden. Es heißt wohl dann zum Schluß, "wenn entschuldbare Gründe vorhanden sind", aber wer bestimmt, wer entscheidet, ob die Gründe, die vorgebracht werden, stichhältig sind oder nicht?
Wir sehen noch etwas, was wir im gegenwärtigen Zeitalter nicht für möglich gehalten hätten, daß der Arbeiter Dokumente vorlegen muß, ob er mit Recht weggeblieben ist und die Rücksicht der §§ 1154 und 1155 verdient.
§ 7 ist ebenfalls eine sehr interessante Bestimmung. Es heißt da, daß jene Arbeiter auf Urlaubserteilung Anspruch haben, welche ständig und gehörig die durch den Arbeitsvertrag festgesetzte Arbeitszeit eingehalten haben. Was heißt daß "gehörig und ständig"? Meine Herren, wir haben in unseren Industriebetrieben, in der Provinz besonders, Fälle, daß die Arbeiterschaft größtenteils aus der Umgebung, aus den umliegenden Ortschaften sich rekrutiert, also per Bahn in den Betrieb fahren muß; es gibt eine kleine Zigsverspätung, der Arbeiter kommt zu spät in den Betrieb und er muß dann eine Stunde warten, bevor er eingelassen wird. Zwei oder dreimal im Jahre wird er gerügt. Die übrige Zeit wird er nicht gerügt. Aber in dem Augenblick, wo die Frage der Urlaubserteilung für den Unternehmer aktuell wird, wird er die Bestimmung des Gesetzes, daß die vorgeschriebene Arbeitszeit nicht ständig und gehörig eingehalten wurde, - ob mit oder ohne Verschulden, steht nicht im Gesetze - benützen und dem Arbeiter sagen: "Du bist nicht berechtigt, einen Urlaub zu beanspruchen."
Weiter heißt es dann: "Wenn der Arbeiter nicht eine begründete Entschuldigug vorzubringen vermag" ... auch hier möchte ich fragen, wer über die Beg ndung entscheidet. Jene, die das Gesetz vorbereitet haben, hätten sich angelegen sein lassen müssen, eine Bestimmung aufzunehmen, daß in diesem Fall die zuständigen Gewerkschaften mit heranzuziehen sind, es hätte daran festgehalten werden müssen, daß in den Streitfällen, die in dieser Beziehung ausgetragen werden, ebenso wie bei den übrigen Stritten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Organisationen für den in Betracht kommenden Arbeiter heranzuziehen sind.
Nun haben wir noch eine Bestimmung, die von den sozialistischen Parteien der Regierungskoalition sehr ernst hätte geprüft werden müssen, die auch von uns ernst geprüft worden ist, weil sie die Ungeheuerlichkeit enthält, daß der Arbeiter zu einer Umgehung des 8-Stundentages aufgefordert wird. Es heißt da in einem Absatz des § 9, daß, wenn die Zahl der vom Arbeitnehmer in einem Fabriksunternehmen abgearbeiteten Stunden bzw. Tage im Laufe des Jahres, das dem Urlaub vorangeht, ein Zehntel der normalen Arbeitschicht oder Stundenzahl überschreitet, der Arbeiter auf ein Zehntel mehr Urlaubsentschädigung Anspruch hat. Das heißt also, wenn der Arbeiter länger als 8 Stunden arbeitet, wenn er Überstunden macht, ohne eine bessere Entlohnung, wenn er 10% mehr arbeitet als die normale Arbeitszeit, dann bekommt er als Belohnung eine Erhöhung der Urlaubsentschädigung um ein Zehntel. Das ist eine direkte Herausforderung zur Umgehung des Schtstundentages, und eine schwere Gefährdung desselben. Wie ist es aber umgekehrt? Da heißt es: Wenn die geleistete Arbeitszeit, die normale, volle Arbeitszeit, die im Betrieb im verflossenen Jahre zu leisten gewesen war, nicht erreicht wird, bekommt der Arbeiter um ein Zehntel oder um ein Fünftel weniger Urlaubsentschädigung. Es ist aber im Fesetz nicht gesagt, daß jene Arbeiter, die Kurzarbeiter sind, die unverschuldet auf Grund der wirtschaftlichen Krise, auf Grund geringerer Aufträge Kurzarbeit leisten müssen, von diesem Nachteile ausgeschieden sind. Die Kurzarbeiter werden, wenn sie nicht voll arbeiten können, wenn man sie nicht voll beschäftigen kann, zum wirtschaftlichen Schaden noch eins bekommen, sie werden verkürzt im Urlaub. So können wir Punkt für Punkt durchgehen. Ich will noch den § 11 anführen, wobei vor allem wiederum § 82 der G. O. vom Unternehmer angewendet werden kann. Es heißt im § 11, daß jener Arbeiter, der auf Grund jener Rechtsvorschriften entlassen wird, die die Arbeitgeber bei Lösung des Arbeitsverhältnisses handhaben, ebenfalls den Anspruch auf den Urlaub verliert, und wie § 82 der Gewerbeordnung bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses von den Arbeitgebern angewendet wird, wissen wie, aus unseren gewerkschaftlichen Stritten, die wir mit den Arbeitgebern auszufechten haben.
Und nun zum Schluß noch den § 12, über den ich reden muß, u. zw. aus dem Grunde, weil der Absatz 2 dem Unternehmer trotz der gestern abend im sozialpolitischen Ausschuß zugestandenen Abänderung der Stilisierung immer noch die Wahl jener Person übrig bleibt, mit der er über den Urlaub verhandeln will oder soll. Es ist nicht unserem Antrag Rechnung getragen worden, daß Streitfälle, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zwischen Vertrauensmann oder Betriebsausschußmitglied und Betriebsleitung zur Austragung gelangen, wie es ganz natürlich hätte sein müssen, zumindest für die gewerkschaftlichen Vertreter im sozialpolitischen Ausschluß, die Schiedskommissionen, die im Betriebsausschußgesetz vorgesehen sind oder aber die zuständigen Gewerkschaftsorganisationen herangezogen werden müssen. Ich glaube, daß das, was ich hier mit Rücksicht auf die kurze Zeit, die mir der Herr Präsident des Hauses zur Verfügung gestellt hat, nur auszugsweise anführen konnte, genügt, um aufzuzeigen, daß das Gesetz keinen Erfolg, sondern eine schwere Gefährdung für die heute schon bestehenden Urlaubsbegünstigungen der Arbeiter beinhaltet. Weil unsere Anträge im sozialpolitischen Ausschuß nicht berücksichtigt wurden, haben wir diese Anträge auch dem Plenum des Hauses unterbreitet und ich bin beauftragt worden, im Namen meines Klubs nachstehende Erklärung abzugeben: "Das vorlegende Gesetz trägt den Anforderungen, die vom sozialen Standpunkt an ein Urlaubsgesetz gestellt werden müssen, keine Rechnung. Es ist in den Leistungen unzulänglich, gibt Umgehungsmöglichkeiten weitesten Spielraum und es verschlechtert sogar vielfach den Zustand, den die gewerkschaftlichen Organisationen im Kampf mit der Unternehmerschaft errungen haben. Es ist auch das Unzulänglichste unter den bisher beschlossenen Urlaubsgesetzen, wie sie z. B. in Österreich oder in Polen erlassen wurden. Diesem Standpunkte geben wir durch die von uns gestellten Verbesserungsanträge Ausdruck.
Anderseits bedeutet aber das Gesetz doch die prinzipielle Festlegung des Urlaubsanspruches der Arbeiterschaft im Gesetz, und wenn es auch einen Teil der Arbeiter in ihren Errungenschaften gefährdet, so bringt es doch den bisher vom Urlaub ausgeschlossenen Arbeitern zum erstenmal den gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Erholungstage. Aus diesem Grunde hat sich unser Klub zu folgendem Vorgang entschlossen: Wir werden vor allem bei der Abstimmung über die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes unseren grundlegenden Forderungen Durchbruch zu verschaffen trachten. Anderseits aber werden wir bei der Abstimmung über Titel und Eingang, sowie bei der zweiten Lesung unserer grundsätzlichen Stellungnahme zum Urlaubsanspruch der Arbeiterschaft durch ein positives Votum Audruck geben." (Potlesk na levici.)
4. Øeè posl. Schillera (viz str. 1541 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Es kommt einem vor, als ob in diesem Hause in Zeiten, wo es sich um die Erlangung von Rechten für die den Staat bewohnenden Bevölkerungskreise handelt, der Apparat in einer ganz anderen Art funktioniert als in jenem Moment, wo es sich darum handelt, eine Verschlechterung der Lage der Bevölkerung herbeizuführen. So haben wir auch im Laufe dieser Woche das eine zu verzeichnen, daß bei den einzelnen sozialpolitischen Vorlagen eine Schnellzugsgeschwindigkeit eingeschlagen wurde, um diese Verschlechterungen unter Dach und Fach zu bringen. Sowie es in den vorhergegangenen Tagen der Fall war, soll es auch dem vorliegenden Gesetzentwurf über die Neuaufnahme der lex Meissner aus dem Jahre 1920 ergehen. Das Gesetz über den Aufschub der Delogierungen steht im engsten Zusammenhang mit dem Mieterschutzgesetz und ist eine notwendige Ergänzung, ein notwendiger Ausbau. In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses wurde der Mieterschutz zug sten der Hausherren gründlich abgebaut, sowohl in der Richtung des Schutzes vor der Auswucherung der Mieter als auch in der Richtung des Schutzes gegen die Delogierung. In dieser letzteren Richtung macht der vorliegende Gesetzentwurf jenen Rückschritt zu einem vollständigen, in dem bestimmt wird, daß die Vorschriften über die Aufschiebung der Delogierung auf jene Häuser keine Anwendung finden, deren Mieter vom Mieterschutz ausgeschlossen sind.
Meine Herren! Sie wissen ganz genau, wie die Bewohner in allen Punkten in den angeführten Häusern Schikanen ausgeliefert sind. Durch den von den Koalitionsparteien gestern beschlossenen § 31 Punkt 3 des Mieterschutzgesetzes sind die Häuser des Staates, der Länder, der Bezirke und Gaue sowie der Gemeinden vom Mieterschutze ausgeschlossen. Durch die korrespondierende Bestimmung des § 3 Punkt 6 des vorliegenden Gesetes werden daher alle Mieter in Häusern des Staates der Länder, Bezirke und Gemeinden von dem notwendigen Schutz gegen die Obdachlosigkeit ausgeschlossen. Da es sich in den meisten Fällen um Bedienstete des Staates und der übrigen öffentlichen Körperschaften handelt, sind diese Bediensteten geradezu vogelfrei erklärt, da ja bekanntlich der Verlust der Wohnung den vollständigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet. Daß dem so ist, können am besten jene sagen, die eben in der Situation sind, derartige Häuser benützen zu müssen, um ihre Familienangehörigen unter Dach und Fach zu bringen. Die Regierung sclhafft sich auf diese Weise durch derartige neue Gesetze ein sehr tief einschneidendes Disziplinarmittel, welches ohne Disziplinarverhandlung zur Anwendung kommt. Wenn solche Beamte, die in staatlichen Gebäuden wohnen, oder in Gemeinde,- Bezirksoder Gauwohnungen leben, ihrem Vorgesetzten nicht zu Gesicht stehen, werden sie eben ein Opfer dieser Verordnung, und dadurch bricht der größte Schmerz über die Familie herein; sie werden kurzerhand obdachlos gemacht.
Man wirft der Regierung, wie sie von der Koalition in diesem Staate gebildet wird, im allgemeinen mit Recht Mangel an Geradlinigkeit, an logischer konsequenz vor. In einer Beziehung muß man von dieser nur allzu berechtigten Kritik eine Ausnahme machen, welche Ausnahme allerdings kein Ruhmesblatt für die Koalition ist. Bei der sonstigen Inkonsequenz und Zickzackbewegung der èechoslovakischen Gesetzgebung muß man in einer Richtung eine geradezu bewundernswerte Geradlinigkeit feststellen, das ist im unentwegten Zurückweichen vor einer Klasse von Menschen, die ohnehin in der Ausbeutung der Bevölkerung großartig ist, nämlich vor den Agrariern.
Nicht genug an diesen Verschlechterungen für die Mieter, dem Entgegenkommen für die Hausherren, geht nun die Koalition daran, um nicht das Vertrauen der Agrarier einzubüßen, auch diesen gerecht zu werden. Besonders leiden die landwirtschaftlichen Angestellten durch das Gesetz, und das wissen nur jene zu kennzeichnen, die in den letzten Jahren als Vertreter oder Vertrauensmänner der landwirtschaftlichen Angestellten dagestanden sind, an die sich die landwirtschaftliche Bevölkerung gewendet hat. Es mußte auch seitens der Regierung gezeigt werden, daß die Macht der Agrarier in diesem Staate vorherrschend ist. Aus diesem Grunde wurden in diesem Entwurf Verbesserungen für die landwirtschaftlichen Arbeiter nicht aufgenommen. Der § 4 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist ein sehr eindringliches Wahrzeichen für die wachsende Macht der Agrarier in diesem Staate, welche es verstehen, jeden sozialpolitischen Fortschritt von ihrem Geldsack fernzuhalten. In der ursprünglichen lex Meissner aus dem Jahre 1920 war bezüglich der Naturalwohnungen der in Landwirtschaftsbetrieben bediensteten Personen nur die Bestimmung enthalten, daß der Aufschub der Delogierung zu bewilligen ist für die Frist, welche für die Kündigung des Dienstvertrages vereinbart oder ortsüblich ist. Der erste Rückschritt ist zu verzeichnen im Gesetz vom 26. April 1923, indem diese Frist mit einem Vierteljahr beschränkt wurde. Der vorliegende Gesetzentwurf geht wiederum einen Schritt zurück, indem er die Erstreckungsfrist mit einem Monat beschränkt. Erst war es ein halbes Jahr, dann drei Monate und nun ein Monat.
Der § 1 enthält in seinem Absatz 4 eine Wiederholung des bereits durch das Gesetz vom Jahre 1923 vollzogenen Abbaues des ursprünglich gewährten Schutzes, in dem der Aufschub der Delogierung höchstens dreimal erfolgen kann, während nach dem ursprünglichen Gesetz der Aufschub auch öfter erfolgen konnte. Wir kennen in dieser Beziehung die Schmerzen jener Leute, die gezwungen sind, in Mietskasernen zu wohnen, und es wurde, um nur den größten Schmerz zu lindern, im Jahre 1920 durch die lex Meissner eine gewisse Genugtuung für die Mieter geboten, daß sie nicht nach dem geltenden Gesetz behandelt wurden. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß es die Pflicht jeder sozialistischen Partei ist, die sozialpolitische Gesetzgebung auszubauen und zu verbessern. Das was aber die Abänderung der lex Meissner dem Haus zeigt, ist keine Verbesserung, sondern in einzelnen Punkten eine Verschlechterung. Aus diesem Grunde haben wir alle Verschlechterungen einer Kritik unterzogen und die entsprechenden Abänderungsanträge eingebracht, für die zu stimmen ich das hohe Haus ersuche. Das Elend und die Not der ausgelieferten Mietsparteien, jener Leute, die gezwungen sind, die Mietskasernen in Anspruch zu nehmen, ist bedauerlich, und ich ersuche daher das hohe Haus, für die Abänderungsanträge unserer Fraktion zu stimmen. (Potlesk na levici.)
Konec 10. zasedání v I. volebním období.