(6) Für diese Optionsrechte gelten im Uebrigen die allgemeinen Bestimmungen über Option des vorliegenden und der darin bezogenen internationalen Verträge.
(7) Zu der dritten Gruppe gehören die Personen, welche weder in die erste noch in die zweite Gruppe fallen. Auf diese Personen finden die beiden Absätze des Artikels 4 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik volle Anwendung.
Artikel 7.
Die beiden Vertragsstaaten sind darin einig, dass die den Bestimmungen der beiden internationalen Verträge entsprechende Optionserklärung ein einseitiger rechtsbegründender Akt des Optanten ist, und dass der darüber auszufertigenden Bescheinigung der Behörde nur deklarative Bedeutung zukommt.
Artikel 8.
(1) Angehörige eines der beiden vertragsschliessenden Staaten, welche im anderen Staate im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrages ihren Wohnsitz seit mindestens 10 Jahren haben, können innerhalb eines Jahres, vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an gerechnet, für die Staatsbürgerschaft dieses Staates optieren.
(2) Für diese Option gelten die allgemeinen Bestimmungen über Option des vorliegenden und der darin bezogenen internationalen Verträge.
Artikel 9.
Die beiden Vertragsstaaten kommen darin überein, dass sie im gegenseitigen Verhältnisse bei der Durchführung der Optionsbestimmungen nach Artikel 80 des Vertrages mit Oesterreich (Artikel 3, zweiter Absatz, des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik) in liberaler Weise vorgehen und insbesondere die Worte "par la race et la langue" derart deuten wollen, dass im Allgemeinen praktisch hauptsächlich die Sprache als wichtigstes Kennzeichen der Volkszugehörigkeit in Betracht gezogen werde.
Artikel 10.
(1) Beide Staaten kommen darin überein, dass die Entscheidung über die auf Grund der beiden mehrgenannten internationalen Verträge einzubringenden Optionserklärungen jenem Staate allein zusteht, zu dessen Gunsten im einzelnen Falle optiert wird.
(2) Die Optionserklärungen der Personen, welche nach den erwähnten Verträgen oesterreichische Staatsbürger sind und zu Gunsten der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft optieren wollen, sind bei der diplomatischen Vertretung der Tschechoslowakei in Oesterreich einzubringen und umgekehrt die Optionserklärungen der tschechoslowakischen Staatsbürger zu Gunsten Oesterreichs bei der diplomatischen Vertretung Oesterreichs in der Tschechoslowakei.
(3) Beide Staaten behalten sich vor, den Optanten anzuempfehlen, eine Ab schrift der Erklärung bei der zuständigen politischen Behörde erster Instanz zu überreichen, um so schon von vornherein eine Uebersicht über die zu Gunsten des anderen Staates erfolgten Optionen zu gewinnen. Ueberdies aber werden die beiden Staaten periodisch - und zwar das erstemal sechs Monate nach Inkrafttreten der mehrbezogenen Verträge, dann jeden Monat - einander Verzeichnisse über die bei ihren Behörden eingebrachten Optionen von Staatsbürgern des anderen Staates übermitteln. Einrichtung und Inhalt dieser Verzeichnisse werden von den beiderseitigen zuständigen Zentralstellen näher vereinb art werden.
(4) Als zuständige politische Behörde erster Instanz im Sinne des 3. Absatzes gilt jene, in deren Bereich die Heimatgemeinde des Optanten liegt. Hat der Optant jedoch seinen Wohnsitz in dem Staate, von dem er wegoptiert, so kann er die Abschrift der Optionserklärung statt bei der politischen Behörde erster Instanz seiner Heimatgemeinde bei jener seines Wohnsitzes überreichen.
(5) Wird die Optionserklärung bei der im 2. Absatze erwähnten diplomatischen Vertretung protokollarisch abgegeben, so wird diese diplomatische Vertretung eine Abschrift des Protokolles an die nach dem 4. Absatze zuständige politische Behörde erster Instanz ungesäumt übersenden.
Artikel 11.
(1) Für elternlose Personen unter achtzehn Jahren, für Minderjährige von mehr als achtzehn Jahren, bei denen die Voraussetzungen der Entmündigung vorliegen, sowie für solche Personen, die entmündigt oder unter vorläufige Obsorge gestellt worden sind, wird dieoption durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
(2) Sofern jedoch Personen, für welche Eltern, Vormünder oder sonstige gesetzliche Vertreter die Option ausgeübt haben, während der Optionsfrist das achtzehnte Lebensjah vollenden, können sie bis zum Ablauf der Optionsfrist die derart erfolgte Option widerrufen. Für dieses Widerrufsrecht gelten sinngemäss die Bestimmungen über Optionserklärungen.
Artikel 12.
Die beiden Staaten werden die Bestimmung, wonach die Optanten das unbewegli che Vermögen im Staate, von welchem sie wegoptieren, behalten dürfen, durch keinerlei Gesetze beeinträchtigen, die nicht ganz allgemeiner Natur sind und nicht auch auf alle Staatsbürger und auf alle Angehörige anderer Staaten Anwendung finden.
Artikel 13.
(1) Die beiden Staaten erkennen die unbedingte Pflicht der Optanten zur Verlegung des Wohnsitzes in den Staat, für den sie optiert haben, an und erklären, dass keiner der beiden Staaten darin, dass der andere Staat gegen jene Optanten, welche den Wohnsitz innerhalb der hiefür gegebenen Frist nicht verlegen, von den völkerrechtlichen zulässigen Mitteln vollen Gebrauch macht, einen unfreundlichen Akt erblicken wird.
(2) Wenn eine Rückverlegung des Wohnsitzes binnen drei Jahren stattfindet, so gilt die erste Wohnsitzverlegung als Scheinverlegung; es wird diesfalls angenommen, dass eine Wohnsitzverleg ung überhaupt nicht stattgefunden hatund kann gegen den betreffenden Optanten so vorgegangen werden wie gegen die Optanten, welche ihren Wohnsitz niemals verlegt haben.
(3) Wenn aber der Optant im Gebiete des Staates, von dem er wegoptiert hat, zu Zwecken der Verwaltung seines dort gelegenen unbeweglichen Gutes Aufenthalt nimmt, so ist darin, soferne dieser Aufenthalt offenbar nur ein zeitweiliger ist, noch keine Rückverlegung des Wohnsitzes zu erblicken.
Artikel 14.
Die beiden Staaten kommen überein, die Frist zur Wohnsitzverlegung für Personen, die von einem der beiden Staaten zum anderen optieren, mit Rücksicht auf den gegenwärtig herrschenden Wohnungsmangel und auf andere schwierige einschlägige Verhältnisse so zu verlängern, dass die Wohnsitzverlegungsfrist in allen Fällen einheitlich drei Jahre vom Inkrafttreten des Vertrages mit Oesterreich beträgt.
Artikel 15.
Die beiden Staaten sichern einander zu, dass sie Angehörige des anderen Staates aus anderen Gründen als aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - unbeschadet der im Artikel 13 niedergelegten Fälle - nicht ausweisen werden.
Artikel 16.
Die beiden Vertragsteile verpflichten sich künftige Neuaufnahmen von Staatsbürgern des anderen Staates in ihren Staatsverband, soferne diese Neuaufnahmen nicht auf den Bestimmungen der beiden mehrgenannten internationalen Verträge beruben, erst durchzuführen, wenn der andere Staat die in den Staatsverband neuaufzunehmende Person aus seinem Staatsverband entlassen hat.
Zweiter Teil.
Minderheitsschutz.
Artikel 17.
(1) Die beiden Staaten anerkennen bezüglich des Schulwesens, dass das der Minderheit nach Artikel 67 des Vertrages mit Oesterreich und nach Artikel 8 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik zustehende Recht zur Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von privaten Schulen und Erziehungsanstalten diese Minderheit von der Verpflichtung zur Beobacl tung der im Inlande geltenden allgemeinen Vorschriften nicht entbindet und dass insbesondere durch das der Minderheit eingeräumte Aufsichtsrecht das staatliche Schulaufsichtsrecht nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Leiter der privaten Schulen und Erziehungsanstalten werden nur Staatsbürger jenes Staates zugelassen, in welchem sich der Standort der privaten Lehranstalt befindet.
(3) Das den sprachlichen Minderheiten in den vorerwähnten Artikeln eigeräumte Recht, ihre eigene Sprache in diesen Schulen und Erziehungsanstalten nach Belieben zu gebrauchen, bezieht sich nur auf die Unterrichtssprache und den internen Gebrauch in der Schule, nicht aber auf den den allgemeinen Vorschriften über den Sprachgebrauch unterliegenden amtlichen Verkehr mit Ausnahme des in dienstlichen Angelegenheiten im Schulgebäude sich abwickelnden Verkehres des Schulleiters und der Lehrkräfte mit den Organen der allgemeinen Schulaufsicht erster Instanz.
Artikel 18.
Die beiden vertragschliessenden Teile anerkennen, dass in der Schulgesetzgebung und Verwaltung die privaten Schulen und Erziehungsanstalten der Mehrheit und der Minderheit gleich zu behandeln sind. Unter "écoles et autres établissements d'éducation" im Sinne des Artikels 67 des Vertr ages mit Oesterreich und des Artikels 8 des Vertrages mit der Tsche choslowakischen Republik sind alle privaten Schulen und Erziehungsanstalten zu verstehen, welche im Inlande nach den bestehenden Gesetzen als solche errichtet werden können. Hiebei wird festgestellt, dass im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses in diesem Belange die Gesetzgebung der beiden vertragschliessenden Teile eine übereinstimmende ist. Dieser Stand der Gesetzgebung wird für die Dauer der Geltung des vorliegenden Vertrages im Verhältnisse der beiden vertragschliessenden Staaten zu einander für massgebend erklärt.
Artikel 19.
(1) Da in der Tschechoslowakischen Republik nach dem Gesetze vom 3. April 1919, Zl. 189 S. d. G. u. V., den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten privaten Volksschulen das Oeffentlichkeitsrecht zukommt, verpflichtet sich die oesterreichische Regierung, den privaten Volksschulen der tschechoslowakischen Minderheit, welche nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages errichtet werden, unter der Voraussetzung, dass diese den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, das Oeffentlichkeitsrecht gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung zu erteilen.
(2) Jeder der beiden vertragschliessenden Teile kann einer solchen privaten Volksschule, falls es das öffentliche Interesse verlangt oder andere wichtige Gründe dafür vorliegen, das Oeffentlichkeitsrecht absprechen oder auch die Schule vollkommen sperren. Eine Schule, welcher das Oeffentlichkeitsrecht abgesprochen wurde, kann dieses Recht wieder erwirken, wenn ihr Erhalter nachweist, dass die Gründe, die den Verlust des Oeffentlichkeitsrechtes herbeiführten, beseitigt sind.
(3) Die Bestimmungen der zwei vorhergehenden Absätze sind sinngemäss auch auf die bereits bestehenden privaten Volksschulen anzuwenden.
(4) Bezüglich der übrigen privaten Schulen und Erziehungsanstalten behalten sich beide Teile ihren Rechtsstandpunkt über die Auslegung des Artikels 67 des Vertrages mit Oesterreich und des Artikels 8 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik vor.
(5) In der Tschechoslowakischen Republik wird die deutsche Unterrichtssprache, in der Republik Oesterreich die tschechoslowakische Unterrichtssprache keinen Grund für die Verweigerung des Oeffentlichkeitsrechtes bilden.
Artikel 20.
(1) Die beiden Staaten behalten sich vor, ein Uebereinkommen über die Auslegung und die Handhabung des Artikels 68 des Vertrages mit Oesterreich und des Art. 9 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik, insbesondere aber über die Worte "proportion considérable", "villes et districts" und "facilités appropriées" in einem späteren Zeitpunkte abzuschliessen; bis dahin haben sie hierüber freie Hand.
(2) Unabhängig von den eben erwähnten Fragen und ohne ihrer endgiltigen Regelung irgendwie vorzugreifen, vereinbaren die beiden Vertragsstaaten vorläufig Folgendes:
(3) Der Oesterreichische Staat verpflichtet sich zu veranlassen, dass zu Beginu des Schuljahres 1920/21 in Wien für Kinder oesterreichischer Staatsangehöriger tschechoslowakischer Sprache auf Grund ihrerAnmeldungen öffentlicheVolksschulen mit tschechoslowakischer Unterrichtssprache in geeigneten Lokalitäten und unter Verwendung sprachlich und auch sonst vollkommen qualifizierter Lehrkräfte in dem Umfange errichtet werden, dass auf eine Klasse im allgemeinen durchschnittlich dieselbe Schülerzahl entfalle, wie bei deutschen Volksschulen, wobei ein Mindestdurchschnitt von 42 Schülern angenommen wird. Die Anmeldung wird derart rechtzeitig zu erfolgen haben, dass die Durchführung der Massnahmen zu Beginn des Schuljahres 1920/21 gesichert ist; zur Feststellung der Kenntnis der tschechoslowakischen Sprache bei den sich zur Aufnahme meldenden Kinder sind Kommissionen zu bilden, in welche auchVertrauensmänner der tschechoslowakischen Eltern als Mitglieder zu berufen sind.
(4) Nachdem in der Tschechoslowakischen Republik den Kindern fremder Staatsangehöriger deutscher Sprache der Besuch der öffentlichen und privaten deutschen Schulen in der Tschechoslowakischen Republik ohne Ausnahme bereits gestattet ist und sich die tschechoslowakische Regierung verpflichtet, diese Gestattung aufrecht zu erhalten, sagt auch die oesterreichische Regierung ihrerseits zu, dass den Kindern tschechoslowakis her Staatsangehöriger tschechoslowakischer Sprache der Besuch der tschechoslowakischen öffentlichen und privaten Volksschulen in Oesterreich gestattet wird. Diese Kinder bleiben bei öffentlichen Volksschulen sowohl bei der Berechnung der Anzahl der zu errichtenden Klassen und Schulen, als auch bei der Berechnung des Durchschnittes der Schüleranzahl in einer Klasse ausser Betracht.
Dritter Teil.
Verfahren in streitigen Fällen.
Artikel 21.
Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung und Handhabung der im ersten und im zweiten Teile dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen werden
1. eine gemischte Kommision und
2. ein ständiges Schiedsgericht eingesetzt.
Artikel 22.
(1) Die gemischte Kommission besteht aus einer von der oesterreichischen Regierung und einer von der tschechoslowakischen Regierung ernannten Delegation, jede Delegation aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Die tschechoslowakische Delegation hat ihren Sitz in Prag, die oesterreichische in Wien.
Artíkel 23.
(1) Die Kommission verhandelt nur die ihr von einer der beiden Regierungen durch die betreffende Delegation zugewiesenen Fälle.
(2) Die Delegationen verhandeln über die der Kommission zugewiesenen Fälle mit einander schriftlich.
(3) Gelingt es jedoch nicht, auf diesem Wege eine Uebereinstimmung zwischen den beiden Delegationen zu erzielen, so treten die Delegationen zwecks Erzielung dieser Uebereinstimmung zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. Die Vorsitzenden der beiden Delegationen wechseln hiebei im Vorsitz der gemischten Kommission ab. Der Ort des Zusammentretens wird zwischen den beiden Vorsitzenden vereinbart. Kommt keine Vereinbarung zustande, so findet die Zusammenkunft abwechselnd in Prag und in Wien, das erstemal in Prag statt.
Artikel 24.
Gelangt die gemischte Kommission nicht zur Schlichtung eines Streitfalles, so hat sie ihn dem schiedsgerichte abzutreten.
Artikel 25.
(1) Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von jedem der beiden Staaten bestellten Schiedsrichtern und einem fünften Schiedsrichter als Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende wird von den vier Schiedsrichtern gewählt. Kommt keine Einigung zustande, so wird der jeweilige diplomatische Vertreter des Königreiches der Niederlande in Wien oder in Prag von der Regierung des Staates, in welchem das Schiedsgericht zusamm entritt, ersucht werden, den Vorsitz selbst zu übernehmen oder einen Vorsitzenden zu bestellen.
Artikel 26.
Das Schiedsgericht ist ständig und tritt abwechselnd in Wien und in Prag, das erstemal in Wien zusammen.
Artikel 27.
Die beiden vertragschliessenden Staaten verplichten sich, dem Schiedsgerichte jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle nötigen Unterlagen zu liefern; sie verpflichten sich ferner, durch ihre Gerichte und Behörden dem Schiedsgerichte jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Uebermitlung von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.
Artikel 28.
(1) Das Verfahren und die Geschäftsordnung regelt das Schiedsgericht selbst.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Obmann gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
Artikel 29.
Jede Regierung trägt die Bezüge der von ihr bestellten Schiedsrichter zur Gänze, die durch besondere administrative Vereinbarung festzusetzenden Bezüge des Vorsitzenden zur Hälfte.
Artikel 30.
Erachtet eine der beiden Regierungen, dass eine von einem ihrer Staatsbürger für die Staatsbürgerschaft des anderen Staates abgegebene Optionserklärung offensichtlich nicht rechtmässig ist, d. h. dass offenbar auf sie die Voraussetzungen des Vertrages mit Oesterreich, des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik und des vorliegenden Vertrages nicht zutreffen, so kann sie sich vor Ueberweisung des Falles an die gemischte Kommission (Artikel 23) an die diplomatische Vertretung des anderen Staates mit dem Ersuchen wenden, namens des von dieser vertretenen Staates die Ungiltigkeit dieser Optionserklärung auszusprechen.
Vierter Teil.
Schlussbestimmungen.
Artikel 31.
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten unbeschadet der Verträge mit Oesterreich und mit der Tschechoslowakischen Republik und namentlich auch unbeschadet der im Artikel 69 des erstzitierten Vertrages und im Artikel 14 des zweitbezogenen Vertrages dee dort angeführten alliierten und assoziierten Mächten eingeräumten Rechte. Die vertragschliessenden Staaten werden jedoch von dem in den obenerwähnten Bestimmungen bezeichneten Rechte der Anrufung des ständigen internationalen Gerichtshofes gegenüber diesem Vertrage keinen Gebrauch machen.
Artikel 32.
(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunde sollen ehebaldigst in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und vier Jahre später ausser Kraft, falls er 6 Monate vor diesem Termine von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird. In der Folge gilt der Vertrag um je ein Jahr verlängert, wenn nicht einer der beiden vertragschliessenden Staaten sechs Monate vor Ablauf von seinem Kündigun srechte Gebrauch macht.
(3) Der Vertrag wird in zwei Parien, und zwar je in tschechoslowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer offiziellen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten verlautbart werden.
(4) Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten,
und zwar: Professor Dr. Antonín Hobza, als Bevollmächtigter der Tschechoslowakischen Republik,
und Sektionsrat Dr. Georg Froehlich, als Bevollmächtigter der Republik Oesterreich, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Brünn am siebenten Juni eintausend neunhundert zwanzig.
Für die Republik Oesterreich: |
Za Èeskoslovenskou republiku: |
Dr. Georg Froehlich m. p. |
Prof. Dr. Antonín Hobza v. r. |
Schlussprotokoll.
Die beiden Staaten baben sich bei der heute erfolgten Fertigung des Vertrages über Folgendes geeinigt:
1. Nach der Rechtsauffassung der Österreichischen Regierung sind die Schlussworte des Artikels 64 des Vertrages mit Oesterreich "qui ne sont pas ressortissants d'un autre Etat" dahin auszulegen, dass unter dem "anderen Staate" nicht jene Staaten zu verstehen sind, welche auf dem Gebiete des ehemaligen Staates Österreich entstanden sind.
Demgegenüber hält die Tschechoslowakische Regierung an der Rechtsauffas sung fest, dass unter dem "anderen Staate" auch die Tschechoslowakische Republik zu verstehen ist.
2. Die Tschechoslowakische Regierung stellt fest, dass nach dem Stande ihrer Gesetzgebung die Anrufung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes auch in Ermessensfragen zugelassen ist. Daher erscheint ihr der gerichtliche Schutz der Minderheiten in der Tschechoslowakischen Republik in weiterem Umfange geg eben, als in der Republik Oesterreich, wo nach dem Stande der Gesetzgebung die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in Ermessensfragen ausgeschlossen und in solchen Fällen nur, soferne es sich um die Verletzung politischer Rechte der Staatsbürger handelt, die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes möglich ist.
3. Zum Artikel 7 stellen die beideh Regierungen ihre einvernehmliche Auffassung fest, dass gegen Optante in der Zeit zwischen der Abgabe der Optiouserklärung und der Ausfertigung der behördlichen Bescheinigung von dem Staate, von dem wegoptiert wird, bei Gefahr im Verzuge Sicherungsmassnahmen getroffen werden können.
4. Zum Artikel 17, Absatz 2, wird vereinbart, dass für die Frage, ob und inwieweit fremde Staatsangehörige als Lehrer an den für diesen Vertrag in Betracht kommenden privaten Schulen und Erziehungsanstalten zugelassen werden, in jedem der beiden Staaten die gegenwärtig geltende einschlägige Gesetzgebung massgebend ist.
5. Was die Frage der Errichtung von öffentlichen Bürgerschulen mit tschechoslowakischer Unterrichtssprache in der Republik Oesterreich betrifft, konnte diese mangels einer Einigung über die Auslegung des Artikels 68 des Vertrages mit Österreich und des Artikels 9 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik dermalen nicht ausgetragen werden.
6. Die Vertragsdauer wird mit zunächst vier Jahren im Hinblicke darauf festgesetzt, dass nach Artikel 14 die Frist zur Verlegung des Wohnsitzes mit Inbegriff der Optionsfrist drei Jahre beträgt, daher eine darüber hinausgehende Minimalgeltungsdauer des Vertrages den beiden Staaten erforderlich erscheint.
7) Dieses Schlussprotokoll ist ein integrierender Bestandteil des Vertrages.
V Brnì dne 7. èervna 1920.
Za Èeskoslovenskou republiku: |
Für die Republik Oesterreich: |
Prof. Dr. Antonín Hobza v. r. |
Dr. Georg Froehlich m. p. |
Za ministerstvo zahranièních vìcí:
Ministerský pøedseda
V. Tusar v. r.