V této propadné lhùtì mùže právo, pøíslušející dle odstavce 1. zùstaviteli, býti vykonáno i dìdicem za stejných pøedpokladù. Obdobnì mohou nabyvatelé váleèných pùjèek zrušených spoleèností druhu naznaèeného v odstavci 2. ve lhùtì zmínìné v odstavci 1. nabýti co do váleèné pùjèky stejných práv jako èeskoslovenští pøíslušníci v pøedpokladu, že zpùsobem v odstavci 1. naznaèeným pøijati budou do èeskoslovenského státního svazku.

Pøedchozí prohlášení zahrnuje i uherské vajeèné pùjèky za hoøejších pøedpokladù upsané a získané.

II.

Výplata kuponù.

Pokud se vyplácejí èeskoslovenským státním pøíslušníkùm kupony neb jiné platební závazky z dluhopisù zestátnìných døívìjších drah soukromých, ležících výhradnì na èeskoslovenské pùdì, nech za stejných podmínek vyplácejí se také nìmeckým vìøitelùm.

V Praze, dne 29. èervna 1920.

Dr. V. Schuster v. r.

von Stockhammern v. r.


Wirtschaftsabkommen zwischen der deutschen Regierung und der tschechoslowakischen Regierung.

Die Regierung des Deutschen Reiches und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik haben in dem Bestreben, die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen auf eine geregelte rechtliche Grundlage zu stellen, sich über nachstehende Punkte geeinigt:

Artikel I.

Die Durchfuhr von Waren aller Art und Personen aus dem Gebiet des einen der beiden Staaten durch das andere Staatsgebiet, sowie die Beförderung von Waren und Personen aus Deutsehland nach der Tschechoslowakei und umgekehrt soll in Zukunft keinen Beschränkungen unterworfen werden mit Ausnahme solcher, die sich als Folge technisch notwendiger Maßnahmen aus der allgemeinen Verkehrslage ergeben.

Nähere Bestimmungen hierüber und über andere Fragen des Eisenbahnverkehres enthält die Anlage A zu diesem Abkommen.

Eine Ausnahme von dem in Abs. 1 ausgesprochenen Grundsatz ist zulässig für Waren, welche in einem der beiden Staaten den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden. Hinsichtlich des. Verfahrens bei der Durchfuhr dieser Waren behalten sich die beiden Regierungen vor, nähere Vereinbarungen später abzuschließen. Bis dahin soll an der bisherigen Übung nichts geändert werden.

Artikel II.

Solange die zu Überwindung der wirtschaftlichen Folgen des Krieges erforderliche Übergangswirtschaft besteht, sollen die in den beiden Staaten bestehenden Ein- und Ausfuhrbeschränkungen aufrecht erhalten bleiben, jedoch wird. jeder Teil grundsätzlich bestrebt sein, entsprechend der wirtschaftlichen Lage auf ihren Abbau hinzuwirken. Für diese Zeit sollen für den beiderseitigen Warenverkehr folgende Regeln gelten:

a) Beiderseits werden Freilisten derjenigen Waren aufgestellt und sobald als möglich ausgetauscht werden, deren Ein- und Ausfuhr grundsätzlich keiner Einschränkung unterliegen soll. Jedem Teil steht es frei, für die in der Freiliste enthaltenen Waren eine Anmeldepflicht einzuführen, oder wo sie bereits besteht, in der bisherigen Weise beizubehalten. Die Freilisten können je nach Bedarf Änderungen unterzogen werden. Soweit diese Änderungen Einschränkungen der Freiliste betreffen, finden sie auf Waren, die am Tage der Bekanntgabe bereits zum Transport aufgegeben sind, keine Anwendung.

Alle Änderungen sind dem anderen Teile mit tunlichster Beschleunigung mitzuteilen.

b) Die in den Freilisten nicht aufgeführten Waren unterliegen beiderseits dem Bewilligungsverfahren. Beide Teile verpflichten sich, die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen für Waren, welche als für das wirtschaftliche Leben des anderen Teiles besonders wichtig in den einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildenden Anlagen B und C aufgeführt sind, gegenseitig zu erleichtern. Diese Anlagen können je nach Bedarf in beiderseitigem Einvernehmen Änderungen unterzogen werden.

Beiderseits besteht Einverständnis dar über, daß beide Regierungen für die Ausfuhr solcher Waren, soweit sie in der Anlage B aufgeführt sind, sich grundsätzlich davon leiten lassen, nach Deckung des inländischen Bedarfes Anträgen auf Ausfuhrbewilligungen die im Verhältnisse zur Deckung des Bedarfes des ansuchenden Staates stehen, grundsätzlich zu willfahren. Dabei soll die Tatsache der Ausfuhr der betreffenden Ware nach dritten Staaten in der Regel als Anhalt dafür gelten, daß der inländische Bedarf in entsprechendem Umfange als gedeckt angesehen werden kann.

Was insbesondere den Bedarf der Tschechoslowakischen Republik an Anilinfarbstoffen anbelangt, erklärt sich die deutsche Regierung bereit, bei der betreffenden deutschen Industrie hinsichtlich der Lieferung des notwendigsten Bedarfes der tschechoslowakischen Industrie nach Mengen und Lieferungsbedingungen auf tunlichstes Entgegenkommen hinzuwirken; sie wird die Ausfuhr soleher Mengen, welche die betreffende deutsche Industrie der tschechoslowakischen Industrio zu liefern bereit ist, nicht behindern.

c) Die beiden Regierungen sind bereit, den nach Maßgabe der bestehenden Ausfuhrvorschriften in Zukunft erteilten Ausfuhrbewilligungen für die Dauer ihrer Gültigkeit volle Wirksamkeit zu sichern, auch wenn die erwähnten Ausfuhrvorschriften nachträglich irgendwelche Änderungen erfahren sollten.

Die Bewilligung kann widerrufen werden:

1. sofern dringende öffentliche Interessen gefährdet sind,

2. sofern sie auf Grund unrichtiger Angaben oder durch unlautere Mittel erlangt ist.

Soweit Ausfuhrbewilligungen vor der Ein führung von Ausfuhrabgaben (einschließlich der erhöhten Manipulationsgebühr) oder von der Erhöhung bestehender Ausfuhrabgaben (einschließlich der erhöhten Manipulationsgebühr) erteilt worden sind, bleiben sie unabhängig von den neuen Bestimmungen noch 6 Wochen nach deren Inkrafttreten in Geltung. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ausfuhrbewilligung nur noch giltig, wenn unbeschadet der besonderer Bestimmungen und unter Berücksichtigung des besonderen Sachverhaltes in den einzelnen Fällen die Abgabe bzw. die Differenz zwischen der alten und der neuen Abgabe für den Wert der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Ausfuhr gelangten Waren nachträglich entrichtet worden ist.

Für verlängerte Ausfuhrbewilligungen und für Ausfuhrbewilligungen, die an Stelle der abgelaufenen getreten sind, ist der Tag der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung bzw. der ersten Ausfuhrbewilligung maßgebend.

Falls die künftig erteilten Ausfuhrbewilligungen aus Gründen, die nachweislich außerhalb des Verschuldens der Parteien liegen, nicht rechtzeitig ausgenützt werden konnten, wird ihre Verlängerung bzw. Erneuerung erfolgen, sofern die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurden, noch fortbestehen. Aus dem Gesichtspunkte inzwischen neu eingeführten Ausfuhrvorschriften soll indes die Verlängerung bzw. Erneuerung nicht verweigert werden.

Bezüglich der Gesuche um Verlängerung bzw. Erneuerung von Ausfuhrbewilligungen, die auf Grund alter im Widerspruch mit den neugeltenden Ausfuhrvorschriften stehender Abschlüsse eingereicht werden, wird beiderseits wohlwollende Prüfung zugesagt. Gegebenenfalls verpflichten sich die beiden Regierungen, mit allen Mitteln auf die zuständigen Bewilligungsstellen dahin einzuwirken, daß eine gütliche Erledigung dieser Fälle erfolgt.

Artikel III.

Soweit für die Frage der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen die Preishöhe der Ausfuhrware entscheidend ist, werden die vor der Aufstellung von Preisbestimmungen bzw. neuen Preisbestimmungen abgeschlossenen Verträge in der Regel von diesen nicht berührt, wenn bei Abschluß der Verträge den damals geltenden Preisbestimmungen Rechnung getragen worden ist und entweder

a) der Käufer bereits Anzahlungen geleistet hat oder

b) der Lieferer bereits Leistungen aus dem Vertrage bewirkt hat, oder

c) der Käufer bereits entsprechende Preiserhöhungen bewilligt hat.

Ausnahmen von diesen grundsätzlichen Bestimmungen können dann eintreten, wenn die Verträge zeitlich außerordentlich weit zurückliegen.

Die beiderseitigen Regierungen werden ihren Einfluß dahin ausüben, daß die Aufstellung der Minimalexportpreise in einer Weise erfolgt, die unter tunlichster Ausschaltung von. besonderen Begünstigungen an Abnehmer in dritten Staaten einen unmittelbaren Warenaustausch zwischen Deutschland und der Tschechoslowakischen Republik gewährleistet.

Artikel IV.

Abgesehen von den im Artikel II und III geregelten Fällen der Übergangswirtschaft gehen die beiden Teile grundsätzlich davon aus, daß allmählich anzustreben ist, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Ländern durch keinerlei Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote zu hemmen.

Ausnahmen hiervon sollen nur zulässig sein:

a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

b) bei Waren, welche in einem der beiden Länder den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden,

c) aus gesundheitpolizeilichen Rücksichten,

d) zu dem Zwecke, auf fremde Waren Verbote und Beschränkungen anzuwenden, welche für die Erzeugung, den Vertrieb oder die Beförderung einheimischer Waren im Innlande festgesetzt sind.

Insbesondere gilt der im Artikel IV ausgesprochene Grundsatz auch schon dermalen für diejenigen Waren, welche in die in den beiden Staaten jeweils bestehenden Freilisten aufgenommen sind.

Artikel V.

Für die Ausfuhr von Holz aus der Tschechoslowakei treten bezüglich der bereits erteilten Ausfuhrbewilligungen, der Erneuerung verfallener Ausfuhrbewilligungen und der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für alte Schlüsse an Stelle der vorstehenden Bestimmungen folgende Vorschriften:

1. An Stelle der bis zum 14. April 1920 einschließlich erteilten Ausfuhrbewilligungen werden für die noch nicht ausgeführten Holzmengen und für die noch nicht abgelaufene Geltungsdauer der alten Bewilligungen neue. Bewilligungen ausgestellt. Diese neuen Bewilligungen unterliegen der allgemein festgesetzten Ausfuhrgebühr, welche unter Zugrundelegung der in den alten Ausfuhrbewilligungen angegebenen fakturierten Preise berechnet wird.

2. Für diejenigen Ausfuhrbewilligungen, deren Geltungsdauer bereits erloschen ist, werden auf Ansuchen der Interessenten neue Ausfuhrbewilligungen unter der Voraussetzung erteilt, daß ihre Geltungsdauer erst nach dem 15. Dezember 1919 abgelaufen ist, daß die Ausfuhr nachgewiesenermaßen wegen Schwierigkeiten des Abtransportes und der Beförderung unterblieben ist und daß das Ansuchen auf Erneuerung der Ausfuhrbewilligungen bei der Tschechoslowakischen Holzkommission bzw. Kommission für auswärtigen Handel spätestens bis zum 31. Mai 1920 gestellt worden ist. Die jeweilige Ausfuhrgebühr wird auch in diesem Fälle unter Zugrundlegung der in den erloschenen Ausfuhrbewilligungen angegebenen Fakturapreisen berechnet.

3. Alte Hölzabschlüsse, für die eine Ausfuhrbewilligung noch nicht erteilt ist oder die trotz erteilter Ausfuhrbewilligung mangels der erforderlichen Voraussetzungen nicht unter die Regelung der Ziffer 2 fallen, werden in gleicher Weise wie Ausfuhrbewüligungsanträge auf Grund neuer Schlüsse behandelt, also einer, neuen Prüfung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften unterzogen. Die tschechoslowakische Regierung sichert jedoch bei dieser Prüfung — ceteris paribus — den alten Schlüssen eine besonders entgegenkommende Behandlung in der Richtung zu, daß sich die Regierung bzw. die Holzkommission jeden Einflusses auf die tatsächlichen Verkaufsschlußpreise enthalten wird.

Diese Behandlung sichert indessen die tschechoslowakische Regierung nur denjenigen Interessenten zu, welche die alten Schlüsse in Abschrift oder im Auszuge möglichst bald, längstens aber bis 1. September 1920 der Holzkommission in Prag (Prag-II., Hybernská 1) mitgeteilt haben. Durch diese Frist wird die Einreichung der Anträge auf Ausfuhrbewilligung nicht berührt.

Der Berechnung der bei den alten Schlüssen zu entrichtenden Ausfuhrgebühr wird ein Minimal-Exportpreis von 525 M. per cbm. bei Rundholz und 390 M. per cbm, bei Schleifholz zu Grunde gelegt werden, solange sich der amtliche Minimal-Exportpreis über diesen Preisen bewegt. Sinkt der ämtliche Minimal-Exportpreis unter die oben angegebenen Beträge, so ist dieser neue amtliche Minimal-Expörtpreis der Berechnung der allgemeinen Ausfuhrgebühr zugrunde zu legen.

Die tschechoslowakische Regierung sagt zu, für die Zukunft der Ausfuhr von Rund-, Schleif- und Schnittholz nach Deutschland im Rahmen der bestehenden Vorschriften keinerlei Schwierigkeiten zu bereiten, insbesondere durch Ausfuhr aus den Grenzgegenden, aus der Slovakei und auf dem Wasserwege Deutschland entgegenzukommen.

Artikel VI.

Die tschechoslowakische. Regierung verpflichtet sich, auf die bezüglich der Lieferung von Malz noch bestehenden alten Schlüsse 300 Wagen sofort und bis Ende Juni 1920 weitere 300 Wagen zu liefern. Für diese insgesamt 600 Wagen ist von den deutschen Käufern ein Betrag von 425 M. per q zu entrichten, welcher den Kaufpreis und die Exportabgabe zusammen umfaßt. Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ferner bereit, aus der neuen Ernte den dann noch verbleibenden Rest der alten Schlüsse von 1050 Wagen zu erfüllen, jedoch ohne Anrechnung auf die alten Schlüsse, sodaß die Festsetzung des Kaufpreises hierfür einem neuen übereinkommen zwischen den beiderseitigen Kontrahenten vorbehalten bleibt.

Artikel VII.

Über die Regelung des wechselseitigen Kohlenbezuges ist die in der Anlage D enthaltene Vereinbarung getroffen worden.

Artikel VIII.

Über die Regelung gewisser Finanzfragen ist die in der Anlage E enthaltene Vereinbarung getroffen worden.

Artikel IX.

Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehres mit den Grenzbezirken (im allgemeinen bis zu 15 km beiderseits der Grenze) sind unter den beiden Teilen die jenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anläge F verzeichnet finden.

Durch diese Regelung sollen, soweit in der Anlage F nichts besonderes bestimmt ist die in beiden Staaten bestehenden Einschränkungen der Verkehrsfreiheit, sowie die Vorschriften über die staatliche Bewirtschaftung bestimmter Erzeugnisse nicht berührt werden. Es soll aber den Grenzbewohnern des einen Staates aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke auf dem Gebiete des anderen Staates bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zu Gunsten dieses Staates nicht erwachsen.

Artikel X.

Unbeschadet der Begünstigungen im sogenannten kleinen Grenzverkehr wird die tschechoslowakische Regierung bis zum Abschluß eines Handelsvertrages zwischen den beiden Staaten die deutschen Angehörigen hinsichtlich des Betrages der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, des Ein-, Aus- und Durchfuhrsverkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen, der Verbrauchsabgaben und inneren Steuern, der Ausübung von Handel und Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, des Erwerbs- und Besitzes von beweglichen und unbeweglichen Vermögen nicht schlechter behandelt, als die Angehörigen eines dritten Staates.

Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen. Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.

Betreffs der Zulassung zum Betrieb ihrer Geschäfte in den Gebieten des anderen Teiles haben die daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung zu finden. Es haben jedoch diejenigen Gesellschaften, welche ihre Geschäfte in der Tschechoslowakischen Republik auf Grund einer Zulassung der früheren Regierung der ehemaligen Monarchie betreiben, binnen 6 (sechs) Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens um eine neuerliche Zulassung bei der zuständigen Behörde der Tschechoslowakischen Republik, sofern ein solches Gesuch bisher nicht eingebracht wurde anzusuchen, oder binnen derselben Frist den Geschäftsbetrieb in der Tschechoslowakischen Republik aufzulassen. Bis zum Zeitpunkte der Erledigung dieser Gesuche können die fraglichen Gesellschaften in der Tschechoslowakischen Republik auf Grund ihrer früheren Berechtigung ihre Geschäfte im bisherigen Umfange weiter betreiben. Im Falle der neuerlichen Zulassung wird die Admissionsgebühr nicht verlangt werden von jenem Betrage des Aktien-, Einlagen- und Obligationskapitals, für welchen für. die im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik befindlichen Betriebe der betreffenden Gesellschaften die staatliche Gebühr entrichtet worden ist.

Sofern unter Berücksichtigung der Gründung des tschechoslowakischen Staates die deutsche Regierung dazu schreitet, die. Verhältnisse der früher in Deutschland zugelassenen in der alten österreichisch-ungarischen Monarchie domizilierten österreichischen oder ungarischen Gesellschaften aus dem Gesichtspunkte der neuen Staatenbildung neu zu regeln, soll diese Regelung keinesfalls in einer ungünstigeren Weise als in der vorstehend vereinbarten Art erfolgen.

Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gesellschaften werden in beiden Staaten in objektivrechtlicher Beziehung nicht schlechter behandelt werden als die als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschäften irgend eines dritten Landes. Diese Bestimmung berührt nicht Entscheidungen, die auf Grund staatlicher Konzessionspflicht oder in administrativen Ermessenssachen getroffen werden.

Artikel XI.

Beide Regierungen werden darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, sodaß die Amtshandlungen bei dem übertritt der Wären aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Das früher in Görlitz auf Grund eines Staatsvertrages mit Österreich-Ungarn errichtete österreichisch-ungarische Hauptzollamt wird auf der gleichen Grundlage als tschechoslowakisches Hauptzollamt beibehalten werden.

Artikel XII.

Von Waren, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile aus der nach dem Gebiete des anderen Teiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waren Anwendung.

Artikel XIII.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, soferne die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen) zugestanden, welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der beiden Teile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Mess- und Marktverkehre versendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden.

Durch diese Bestimmungen werden die besonderen, aus dem Bewilligungsverfahren sich ergebenden Vorschriften nicht berührt.

Was das bei Durchführung dieser Bestimmungen einzuhaltende Verfahren, anlangt, so soll bis auf weiteres eine Änderung der bisherigen Praxis nicht eintreten.

Artikel XIV.

Die beiden Teile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshilfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Teiles die Verfolgung der Zuwiderhandelnden in ihr Gebiet zu gestatten und demselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Gemeinde- und Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zuteil werden zu lassen.

Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abzuschließende Zollkartell bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Bis auf weiteres soll an der bisherigen Praxis festgehalten Werden.

Die beiden Regierungen behalten sich vor, über das Recht der Nacheile eventuell noch eine besondere Vereinbarung zu treffen.

Die beiden Teile werden nach Kräften bemüht sein, den Reiseverkehr, insbesondere auch zu Handelszwecken oder zum Besuch der Bäder zu erleichtern, und sofern eine Milderung der bestehenden Paßvorschriften nicht erfolgen kann, die erforderlichen Formalitäten nach Möglichkeit zu erleichtern und zu beschleunigen.

Artikel XV.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren übergange solcher Waren aus dem Gebiete des einen der beiden Teile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweitigen Verschlusses und die Auspackung der Waren unterbleibt, sofern den dieserhalb z. Zt. vereinbarten Erfordernissen genügt ist.

Artikel XVI.

Es soll grundsätzlich der bisherige Veredlungsverkehr aufrecht erhalten werden.

Die deutsche Regierung verpflichtet sich, der Ausfuhr von Strohflachs und Röstflachs nach der Tschechoslowakei zur Verarbeitung zu Fasern, soweit diese Ausfuhr von der deutschen Flachsbaugesellschaft oder deren Rechtsnachfolger beantragt wird, keinerlei Hindernisse zu bereiten. Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich in gleicher Weise, der Wiederausfuhr der Mengen Fasern, welche aus dem aus Deutschland nach der Tschechoslowakei zur Verarbeitung eingeführten Strohflachs und Röstflachs gewonnen sind, keinerlei Hindernise zu bereiten, insbesondere auch dafür Sorge, zu tragen, daß solche Hindernisse seitens der bewirtschaftenden Stellen nicht gemacht werden. Jedoch behält sich die tschechoslowakische Regierung das Recht vor, im Einzelfalle von dem gewonnenen veredelten Erzeugnisse eine Menge von 10% für die Zwecke der eigenen Industrie zurückzubehalten.

Von den Bestimmungen dieses Artikels werden nich berührt besondere Vereinbarungen, welche über einen bestimmten Veredelungsverkehr von Fall zu Fall getroffen worden sind oder in Zukunft getroffen werden.

Artikel XVII.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche, sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen Teiles, keine weitere Abgabe hierfür zu, entrichten verpflichtet sein. Auch soll für die Legitimation der Handlungsreisenden im wechselseitigen Verkehr entsprechend dem seinerzeit geltenden Muster die in der Anlage G enthaltene Legitimationskarte beiderseits in dem früher üblichen Umfang anerkannt werden.

Die Angehörigen des einen Teiles, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Fluß- Schiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Teiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.

Artikel XVIII.

Jeder der beiden Teile wird die See- und Binnenschiffahrt des anderen hinsichtlich der Schiffe und deren Landungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, sowie in jeder anderen rechtlichen Beziehung, wie die eigenen Schiffe und Schiffsladungen zulassen. Dies gilt auch für die Seeküstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Teile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimat zu beurteilen. Hinsichtlich der Anerkennung der beiderseitigen Schiffsmessbriefe und Eichscheine soll es bei der bisherigen Übung sein Bewenden haben. Vorstehende Bestimmungen berühren nicht die Regelung, welche durch bestehende oder künftig abzuschließende internationale Verträge vorgenommen worden ist oder vorgenommen werden wird.

Im übrigen behalten sich die beiden Teile den Abschluß eines besonderen Abkommens über die wechselseitige Behandlung der Schiffahrt vor.

Artikel XIX.

Beide Teile sind darüber einverstanden, daß über den Post-, Telegraphen- und Telephonverkehr, über den gegenseitigen Seuchenschutz und über das Verfahren bei der Rechtshilfe besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Außerdem verpflichten sich die vertragschließenden Teile, innerhalb eines Monats, nach der Ratifikation dieses Abkommens Entwürfe eines Vertrags über den Ausschluß der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen (Steuerermittlungs Steuerfestsetzungs-, Steuerbetreibungsverfahren) und in Steuerstrafsachen auszutauschen.

Artikel XX.

Beide Staaten werden in Bezug auf die soziale Versicherung die Angehörigen des anderen Staates den eigenen Angehörigen, gleichstellen. Die näheren. Bestimmungen hierüber bleiben einem besonderen Übereinkommen vorbehalten.

Artikel XXI.

Die Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles, sowie der anderen noch abzuschließenden Friedensverträge, sowie der Vertrag zwischen den alliierten und assozierten Hauptmächten und der Tschechoslowakei von St. Germain en Laye vom 10. September 1919. werden durch dieses übereinkommen nicht berührt.

Artikel XXII.

Dieses übereinkommen, welches in deutscher und tschechoslowakischer Urschrift gefertigt worden ist, soll nach Genehmigung durch die Regierung und die gesetzgebenden Körperschaften ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen baldmöglichst in Prag ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und soll, sofern nicht andere Fristen verabredet sind, solange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Teile mit. dreimonatiger Frist gekündigt wird.

So geschehen zu Prag, am 29. Juni tausendneunhundertzwanzig.

Dr. V. Schuster m. p.

von Stockhammern m. p.

Anlage A.

1. Für den Verkehr zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei soll das internationale übereinkommen über den Eissnbahnfrachtverkehr unverändert Anwendung finden.

Die Eisenbahnverwaltungen werden auf dieser Grundlage die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen unter Berücksichtigung der zur Zeit bestehenden Betriebs- und Verkehrsverhältnisse regeln.

2. Es soll dahin gestrebt werden, daß die gleichen Grundsätze möglichst auch zur Regelung des internationalen Verkehrs zwischen solchen Ländern angewandt werden, an dem Deutschland und die Tschechoslowakei beteiligt sind.

3. Die beiden Regierungen werden ihre Eisenbahnverwaltungen veranlassen:

a) Die nötigen Vorarbeiten für die Erstellung direkter Tarife für bestimmte Artikel und Plätze zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei baldigst in Angriff zu nehmen,

b) nötigenfalls für die regelmäßige Abwickelung des Personen- und Güterverkehrs in betriebs- und verkehrstechnischer Hinsicht die geeigneten Maßnahmen zu treffen,

c) bei Beförderung von Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beiderseits tunlichst größtes Entgegenkommen zu zeigen.

4. Beide Regierungen werden ihre Tarifpolitik gegenüber dem anderen Teil nach den gleichen Grundsätzen betreiben, wie gegenüber dem übrigen Auslande, und insbesondere auf der Grundlage der im übrigen Verkehr zwischen Deutschland und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie vereinbart gewesenen Parität gegeneinander keine feindliche Verkehrspolitik treiben.

5. Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß baldigst unter Beteilung möglichst vieler Eisenbahnverwaltungen auf den Abschluß vertraglicher Vereinbarungen über den Wagenübergang und die gegenseitige Wagenbenützung hingewirkt werden soll, sowie daß, falls dieser Plan nicht alsbald verwirklicht werden kann, Sonder-Übereinkommen dieser Art für einzelne Verkehre getroffen werden sollen.

Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sollen die früher in Geltung gewesenen internationalen Wagenübereinkommen sofort wieder in Kraft treten.

6. Die deutsche Regierung ist grundsätzlich bereit, die über Hamburg aus Rußland zurückkehrenden ehemaligen Kriegsgefangenen und Legionäre nach ihrer Heimat tunlichst schnell abzutransportieren.

Bezüglich des Abtransportes tschechoslowakischer Rückwanderer aus Amerika über die deutschen Nordsee-Hafen kann die deutsche Regierung zur Zeit eine bestimmte zusagende Erklärung zwar noch nicht abgeben. Sie behält sich aber vor, der tschechoslowakischen Regierung, falls ein bestimmter Antrag unter Angabe der Zahl der Rückwanderer und der übrigen notwendigen Einzelheiten gestellt wird, sofort eine Sonderentscheidung zutreffen.

7. Bezüglich der in den Verhandlungen in Tetschen am 4. März 1920 betr. den Güterverkehr zwischen der Tschechoslowakei und Deutschland erörterten Fragen der Einfuhr nach Deutschland und der Durchfuhr durch Deutschland wird folgendes vereinbart:

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