Překlad ad XLIII./3322.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil,

Simm, Dr. Kafka und Genossen

betreffend die Auflassung der deutschen Lehrerbildungsanstalt in Prag und ihre Zusammenlegung mit der Lehrerinnenbildungsanstalt (Druck 291Ii.)

An der Verfügung, mit welcher die schrittweise Auflassung der deutschen Lehrerbildungsanstalt in Prag und die Umwandlung der deutschen Lehrerinnenbildungsanstalt dortselbst in eine Koedukationsanstalt angeordnet wurde, kann nichts geändert werden, weil der Fortbestand zweier selbständiger deutscher Lehrerbildungsanstalten bei der nunmehrigen Zahl der deutschen Volks und Bürgerschulen nicht notwendig und mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit in der Staatsverwaltung unvereinbar ist. Es ist auch nicht möglich, weiterhin eine selbständige Lehrerinnenbildungsanstalt nur deshalb zu erhalten, damit an derselben die Mädchen eine allgemeine Bildung erhalten, weil nach der Bestimmung des § 1 des Organisationsstatutes der Lehrerbildungsanstalten der Zweck dieser Anstalten die Ausbildung von Lehrpersonen ist, welche durch ihr allgemeines und fachliches Wissen und Können, sowie durch ihren Charakter befähigt wären, den Erfordernissen des Reichsvolksschulgesetzes Genüge zu leisten, und weil den Zwecken der allgemeinen Bildung eine entsprechende von Mittelschulen der verschiedensten Typen dient. Für die Möglichkeit des Studiums sowohl an Mittelschulen als auch an Lehrerbildungsanstalten ist durch die Koedukation auch in den Städten gesorgt, wo wegen der kleinen Zahl von Schülerinnen eigene Anstalten für Mädchen nicht erhalten werden können.

Prag, am 23. November 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Ed. Beneš m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Šrobár, m. p.

 

Překlad ad XLIV./3322.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des abgeordneten - Schubert und Genossen

betreffend die Errichtung eines neuen Gendarmeriepostens in Kauth. (Druck 219.)

Die Gemeinden Viertl und Kaltenbrunn wurden auf Grund der Anträge der politischen Bezirksverwaltung in Tausund der zuständigen Gendarmeriekommanden zum neuerrichteten Gendarmerieposten in Kauth zugeteilt, weil der Rayon des Gendarmeriepostens in Neumark, zu welchem die erwähnten Gemeinden früher gehörten, so umfangreich war, dass darunter der Sicherheitsdienst litt.

Die Bevölkerung dieser Ortschaften befindet sich gegenüber dem früheren Stande in keinem Nachteile, weil sie sich in dringenden Fällen an die nächstgelegene Gendarmerie, also auch an die Gendarmerie in Neumark wenden kann.

Es besteht also keine Ursache zu irgendeiner Massnahme in der interpolierten Angelegenheit.

Prag, am 30. November 1921.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

 

Překlad ad XLIV./3322.

Az igazságügymiuiszter

válasza

dr. Lelley Jenő képviselő és társai interpellációára a nitrai államügyészségnek a cenzúra körül újólag elkövetett túlkapásai tárgyában (2902 ny. sz.).

A nitrai államügyészsérv jelentése szerint a Křesanský socialista időszaki lap 1921. évi augusztus 6. - i 31. számának Velkolepé shromaždenie kresansko - sociálnej strany  c. cikkében közölt s dr. Lelley és Tóbler, valamint Haverla és Szappanos által elmondott beszédek elkoboztattak.

Ami az interpellációnak a nitrai államügyészség cenzúrázáti elvárására vonatkozó azt a részét illeti, amelynek állítása szerint a censura nem egyszerre foganatosíttatott, hanem hogy a nitrai államügyészég elsőben csupán Haverla Péter beszédét kobozta el s csak miután a nyomda a censornak Haverla beszéde kinyomathatását kérő levelet küldött, kobozta ól a nitrai államügyészég utólagosan dr. Lelley, Tóbler és Szappanos beszédeit is, - az interpelláció eme részében foglalt értesülések helytelenek.

A nitrai államügyészség nemcsak Haverla beszédét, hanem a fentjelzett összes beszédeket azonnal a Kresanský socialista időszaki lap 31. száma kefelenyomatának beterjesztése alkalmával kobozta el s Haverla beszédének utólagos átengedésére felkérve nem lett.

Praha, 1921. évi december hó i.-én.

Az igazságügy miniszter:

Dr. Dolanský, s. k.

 

Překlad ad XLVI./3322.

A belügyminiszter

válasza

Borovszky képviselő és társai interpellációira Lučenec város képviselőtestületének felfüggesztése tárgyában (2821).

Slovenskoi teljhatalmú miniszter úr közlése szerint Lučenec város képviselőtestületét (közigazgatási bizottságát) a župan az okból oszlatta fel, mert a városi képviselőtestület tagjai jelentékeny részének politikai pártállásváltozása következtében a maga összetételében többe nem felelt meg a lakősség politikai rétegzettségének, aminek folytán ezen testülettől nyugodt és eredményes működés kifejtését elvárni nem lehetett.

Az új képviselőtestület (közigazgatási bizottság) összeállítását illetőleg előre is utalni kell Slovensko teljhatalmú minisztere által 1921. évi február hó 27. - i 3727. sz. (Úradné noviny 14. sz.) ellet kiadott rendelet 3. §-ának azon határozmányára, amelynek értelmében a képviselőtestület és az előjáróság megújítását az illetékes župan foganatosítja oly formán, hogy a képviselőtestület tagjait egyetértőleg azon politikai pártokkal, amelyek az 1919. évi nemzetgyűlési választások alkalmával az illető községben szavazatokat kaptak, kinevezi, még pedig az egyes politikai pártok által a jelzett választásoknál leadott szavazatok arányában. Ezen szabálytól eltérésnek csupán az összes érdekelt pártok beleegyezése és jóváhagyása esetén van helye.

Minthogy a kommunista párt a nemzetgyűlési választásoknál mint önálló politikai párt nem szerepelt, a fontidézett rendelet értelmében amennyiben képviseltetésével az érdekelt pártok egyet nem értenek, - a nevezett párt Lučenec város képviselőtestületében (közigazgatási bizottságában) való helyfoglalásra igényt nem támaszthat.

A župan a politikai pártok meghallgatása után a kommunista pártnak a város képviselőtestületében (közigazgatási bizottságában) 7 tagot ismert el, ennél nagyobb képviselet a többi pártok jóváhagyása hiányában nem volt elismerhető.

Az elmondottakhoz képest a belügyminisztérium ez ügyben bármiféle intézkedések foganatoltását indokoltnak nem találja.

Praha, 1931. évi november hó 30.-án.

A belügyminiszter:

Černý, š. k.

 

Překlad ad XLVII./3322.

Artwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil und Genossen

betreffend die Schikanöse Verschleppung der deutschen Schulangelegenheiten durch den Vorsitzenden des Landesschulrates. (Druck 2857.)

Die deutsche Bürgerschulen Habersbirk Bezirk Falkenau, wurde mit Erlass des Landesschulrates in Prag vom 6. Juli 1921, Z. I-A-192/5 ai 1920, L. Sch. R. Zo 47.336, bewilligt und die Bewilligung am 16. Juli 1921 ausgefertigt.

Gleichzeitig wurde bewilligt, diese Schule mit Beginn des Schuljahres 1921/22 mit der 1. Klasse zu eröffnen und die Stelle des Direktors und die Stehle eines definitiven Fachlehrers systemisiert.

Auch wurde dem Ansuchen des Ortsschulrates in Habersbirk um Eröffnung der II. Klasse mit beging des Schuljahres 1921/22 durch den Erlass des Landesschulrates in Prag vom 22. Oktober 1921, Z. I-A-192/5 ai 1920, L. Sch. R. Z. 87.023 willfahrt.

Prag, am 10. Dezember 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Ed. Beneš-, m. p.

Der Minister für Schalwesen und Volkskultur:

Dr. Šrobár, m. p.

 

Překlad ad XLVIII./3322.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Böhr und Genossen

auf Belassung der Stadt Warnsdorf in der I. Ortszulagenklasse. (Druck 3158/VI.).

Zu den Ausführungen der Interpellation ist zunächst zu bemerken, dass die Stadt Warnsdorf nach den vor dem Gesetze vom 7. Oktober 1919, Nr. 541 S. d. G. u. V. geltenden Vorschriften in die II. Klasse der Ortszulagen eingereiht wurde. Durch das erwähnte Gesetz (Art. II, §§ 2 und 3) wurde die frühere II. Klasse der Ortszuschläge der ersten Klasse gleichgestellt (90% der Prager Zulage), so dass die 1. und II. Klasse der Ortszulagen gegenwärtig eine neue (I.) Klasse dieser Ortszulagen bilden, in welche demnach auch die Stadt Warnsdorf eingereiht ist.

Das Finanzministerium beabsichtigt nicht, an diesem tatsächlichen Zustande etwas zu ändern.

Prag, den 23. November 1921.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

 

Překlad ad XLIX./3322.

Antwort

des Ministers der Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Luschka und Genossen

betreffend die Verletzung des Hausrechtes im Hotzenplotz. (Druck 3158/VIII.)

In der Gemeinde Dittershof in Schlesien wurde am 29. Juli 1921 lunch die Gendarmerie ein geheimes Lager von 125 deutscher Gewehre System Mauser mit 10.800 scharfen Patronen aufgedeckt. Aus gewissen Anzeichen, die zutage traten, war erkenntlich, dass auch an anderen Stellen Gewehr und Munitionsvorräte aufbewahrt sind und dass diese Waffen dazu bestimmt sind, im gegebenen Zeitpunkte zum bewaffneten Widerstände gegen die Čechoslovakische Republik verwendet zu werden Tatsächlich wurden weitre Waffenlager entdeckt und die Waffen beschlagnahmt. Es wurde ein Strafverfahren eingerichtet, das bisher noch nicht bettetet ist. Die Hausdurchsuchung am 18. August 3921 wurde Bei Anton B a r o n und Ernst Spärlich deshalb vorgenommen, weil der begründete Verdacht vorlag, dass hier andere Waffenteile, beziehungsweise Sachen, welche für die Untersuchung von Nichtigkeit sind, in Verwahrung gehalten wurden. Die Hausdurchsuchungen worden von einem Konzeptbeamten der Polizei und von Zivilwachleuten vorgenommen. Bei beiden Genannten blieben die Hausdurchsuchungen resultatlos. Das Protokoll über die Hausdurchsuchung bildet einen Bestandteil der Gerichtsakten.

Hinsichtlich des angeblichen gesetzwidrigen Vorgehens dieser Funktionäre, von welchem die Interpellation Erwähnung macht wurde auf Grund der Strafanzeige, des Stadtrates in Hotzenplotz vom 19. August 1921, Z. 11886121 das Gerichtsverfahren eingeleitet, welches bisher noch nicht beendet ist.

Es wird aber bemerkt, dass ein Polizeibeamte in dringenden Fällen Berechtigt ist, eine Hausdurchschung ohne richterlichen Befehl vorzunehmen. Der Betreffende Beamte besass eine Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Hausdurchsuchung. Es ist nicht notwendig, u. das Gesetz ordnet es nicht an:, dass die von der Staatspolizei vorgenommenen Hausdurchsuchungen dem Bürgermeister gemeldet oder dass zu ihnen die Ortspolizei zugezogen wurde.

Prag, am 26. November 1921.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

 

Překlad ad L./3322.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten

Häusler, Hackenberg, Dr. Czech und Genossen

betreffend die Verschleppung der Gemeinderatswahlen in Friedek. (Druck 3103.)

Die Wahl der Gemeindevertretung in Friedek konnte bisher nur aus dem Grunde nicht ausgeschrieben werden, weil die Frage der Vereinigung der Gemeinden Altstadt, Leskowetz und Herrschaftlich Neuhof mit Friedek, noch nicht endgiltig entschieden ist, hauptsächlich aber deshalb, weil Friedek im ehemaligen Plebiszitgebiete liegt, wo erst nach der Entscheidung der Botschafterkonferenz in Paris vom 28. Juli 1920 zum erstenmal die ständigen Wählerverzeichnisse am 15. Dezember 1920 aufgelegt werden konnten.

Nachdem aber zufolge derselben Entscheidung der Botschafterkonferenz jeder Angehörige des čechoslovakischen oder polnischen Staates üben 18 Jahre das Recht hat, sich für die Staaitsbürgerschaft die anderen Staates zu erklären, erachtet es die Regierung nicht für opportun, die Gemeindewahlen, solange die Verhältnisse der Staatsbürgerschaft nicht geordnet sind, auszuschreiben, da ja die čechoslovakische Staatsbürgerschaft die Hauptvaraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht Bildet, der das Ergebnis einer zu einer Zeit durchgeführten Wahl, wo die Optionsfrist noch läuft, naturgemäss nicht das richtige Bild der Gesinnung jener Bevölkerung bieten würde, welche sich unstreitig zur čechoslovakischen Staatsbürgerschaft bekennt.

Das Ministerium des Innern wird es nicht unterlassen, Vorsorge zu treffen, dass, sobald die oben erwähnten Verhältnisse eingermassen geordnet sein werden, die Wahl der Gemeindevertretung im Friedek sogleich ausgeschrieben werde.

Prag, am 16. Dezember 1921.

Der Vorsitzende der Regierun:

Dr. Ed. Beneš, m. p.

Dr. Minister des Innern:

Černý, m. p.

 

Překlad ad LI./3322

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Br. I(eilal und Genossen

wegen des Vorgehens der sogenannten Revisionskommissionen in den industriellen Betrieben des "Tetschner politischen Bezirkes. (Druck 3158/XXVL.)

Mit der Verordnung vom 1. März 1919, S. d. G. u. V., Nr. 96, wurde beim Finanzministerium eine Revisionssektion zur Ausübung der Kontrolle im Bereiche der direkten Personalsteuern, der Kriegsgewinnsteuer, der Kriegssteuer und der Vermögensabgabe errichtet. Im Paragraph 2 dieser Verordnung ist der Wirkungskreis der Revisionssektion festgestellt, in dessen Grenzen die Steuerrevisionen durchzuführen sind. Die Revisionsikommissionen begannen die Steuerrevisionen bei den Steuerträgern bereits im. Jahre 1919 bald nach Herausgabe der Verordnung durchzuführen und revidieren zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der vom Steuerträger eingebrachten Steuerbekenntnisse, resp. zur Sicher Stellung des richtigen steuerpflichtigen Reingewinnes selbstverständlich die Geschäftsbücher der betreffenden Steuerträger, sofern solche geführt werden. Dass diese Revisionskommissionen bei der Durchführung der Revisionen in einer Bei den Steuerträgern Unwillen hervorrufenden Weise vorgehen würde, beruht nicht auf Wahrheit und wurden dem Finanzministerium in dieser Richtung bisher keinerlei begründete Beschwerden überreicht.

Es ist wahr, da s die Kommissionen auch wochenlang in einem Orte bleiben, dies geschieht aber entweder weil das revidierte Unternehmen von grossem Umfange ist, oder weil der Eigentümer des revidierten Unternehmens die Arbeit der Kommission in verschiedener Art und Weise erschwert, z. B. nicht rechtzeitig die notwendigen Informationen gibt, oder die notwendigen zur Durchführung der Revision benötigten Eintragungen überhaupt nichts oder nicht zur Gänze vorlegt (das Vorratsbuch verweigert u. s. w.) Nachdem derzeit regelmässig fünf Geschäftsjahre revidiert werden (insbesondere auch zum Zwecke der Kriegssteuer), so ist es natürlich, dass die Revision längere Zeit dauern muss in keinem Falle aber wird der Geschäftsgang der revidierten Firma aufgehalten, nachdem Geschäftsbücher für die vergangenen Jahre revidiert werden, also in der Mehrzahl bereits abgelegte Bücher, in welche nichts mehr eingetragen wird.

In der Mehrzahl der Fälle ist der Verkehr der Firma mit der Kommission bei der Steuerevision sehr unbedeutend, nachdem die Firma der Revisionskommission in der Regel einen von den übrigen Geschäfts oder Kanzleiräumen abgetrennten Raum anweist.

Auf die weiteren Ausführungen der Interpellation, dass die Revisionen in die Geschäftsgeheimnisse einzudringen versuchen, wird folgendes bemerkt:

Wenn die Interpellation unter Geschäftsgeheimnis das Eindringen in die Erzeugungsprozesse meint, muss bemerkt werden, dass diese Angelegenheit die Kammission absolut nicht interessiere und sie sich auch nie darum kümmert. Die Kammission interessiert lediglich die Sicherstellung des tatsächlichen steuerpflichtigen Reingewinnes.

Wenn aber die Firma geheim Bücher führt, so verlangt die Kommission auch die Vorlage dieser Bücher, sofern dies die genaue Erhebung der tatsächlichen Gewinne erfordert. In diesen geheimen, Büchern, zu welchen das Personal der Firma keinen Zutritt hat, führt gewöhnlich die Firma die Kapitalskonti, ihre Verzinsung, Verstellung des Reingewinnes und event. die Auszahlung diskreter Provisionen u. s. w.

Mit Ausnahme der Revisiontätigkeit ist jedwede Einmischung in die privaten Angelegenheiten der Firma oder in die Angelegenheiten zwischen dem Betriebe und der Arbeiterschaft den Kommissionsmitgliedern strenge verboten, der Revisionssektion des Finanzministeriums wurde bisher auch nach keine Beschwerde in dieser Richtung gemeldet.

Die Angaben der Interpellation, dass die Kommissionen sogar vor dem Unternehmen auf die Arbeiter warten, und sie gegen die Unternehmer aufzuhetzen versuchen, wie dies angeblich im August 1921 bei der Revision der Firma Franz Knappe Sohns in Böhm. - Kamnitz der Fall war, beruhen nicht auf Wahrheit. Bei der Untersuchung, welche auf Grund der Interpellation eingeleitet wurde, erklärte der Eigentümer der Firma Franz Knappen in Unter - Kamnitz, Friedrich Knappe, dass s bei seiner Firma bisher überhaupt kenne Revision durchgeführt worden ist, und dass die Interpellation des Dr. Keibl vollkommen unbegründet ist.

Nach den bisher erzielten Ergebnissen bildet der Aufwand auf die Revisionen nur einige Prozente der auf die konstatierten Differenzen der steuerpflichtigen Einkommen entfallenden Steuern, welche Differenzen im anderen Felle verheimlicht geblieben, wären.

Die Bucheinsicht wird ausschliesslich nur zu Steuer und keineswegs zu Informationszwecken durchgeführt. Die Mitglieder der Revisionskommissionen haben die Rechte und Pflichten von öffentlichen Beamten, stehen unter Eid und es ist daher der Missbrauch der Geschäftsbücher zum Verrate der Geschäftsgeheimnisse seitens dieser Revisionsorgane ausgeschlossen, ein allfälliger Missbrauch der Amtspflichten dieser Organe würde auch strengstens bestraft werden.

Die Revisionskommissionen nehmen auf die Geschäftsusanzen Rücksicht, sofern diese nicht in direktem Widerspruche mit den Steuergesetzen stehen und weisen die Aufklärungen des Eigentümers oder verantwortlichen Verwalters des Unternehmens nicht zurück, was auch aus dem Protokoll über die Revision bei der Firma Dinklage & Franze, welche in der Interpellation erwähnt wird, hervorgeht. Bemerkt wird, dass das über die durchgeführte Revision abgefasste Protokoll der Firma stets zur Mitunterschrift gegeben wurde und dass ihr über Wunsch die Anfertigung einer Abschrift gestattet wird.

Nach Erledigung der eventuellen Entwendungen der betreffenden, revidierten Firma, wird das Revisionselaborat mir dem Protokolle sowie den Einwendungen u. s. w. der kompetenten Steuerverwaltung zur weiteren Amtshandlung bei der Steuerveranlagung übersendet, denn dieses Elaborat ist auf Grund der erteilten Instruktionen nur ein Behelf für die auf Grund des Gesetzes zur Steuerveranlagung kompetenten Organe (Steuerverwaltungen und Kommissionen), denen allein die Entscheidung über die auftauchenden Rechtsfragen, die Höhe des Einkommens, die Höhe der Amortisation u. s. w. zusteht. Es kann daher von irgendeinem Einflusse, der Revisionskommissionen auf die Schätzungskommissionen, auf das Veranlagungsverfahren oder von der Vorschreibung von Richtlinien gegenüber den Steuerverwaltungen nicht die Rede sein.

Rücksichtlich der Revision bei der Firma Diaklage & Franze, Steinnussknopffabrik in Tetschen wird folgendes mitgeteilt:

Bei dieser Firma besteht die einfache Buchführung, der Gewinn wird nach der Bilanz, d. i. nach dem Anwachsen des reinen Vermögens festgestellt. Bei dieser Firma hast die Kommission die Bilanz eigenmächtig und ahne Hinzuziehung vom: Sachverständigen nicht umgegossen, sondern führt im Revisionsprotokolle nur konkrete Bilanzposten an, welche nach ihrer Anschauung von der Firma überhaupt nicht oder mit nur einem unangemessen niedrigen Betrage im Hinblicke auf § 31 des, Handelsgesetzes, bezw. § 18 und 19 des Gesetzes vom 16. Feber 1918, R. - G. - Bl. Nr. 66, betreffend die Kriegsgewinnsteuer, bewertet wurden und welche den steuerpflichtigen Reingewinn verkürzen, wobei sie natürlich die Entscheidung über die Anrechenbarkeit dieser Posten den zuständigen Veranlagungsbehörden überliess.

Nachdem die Firma ihre Bücher am 31. Dezember jeden Jahres abschloss, schätzte die Kommission die Vermögensbestandteile nicht mit dem Werte ab, wie er zur Zeit der Buchdurchsicht war sondern es setzte die Kammission, sofern es sich um ausländische Forderungen handelt, die werte nach dem offiziellen Kurse, wie er am 31. Dezember 1919, event. 1920 sich ergab, fest, und bewertete ebenso die Waren auf dieses Datum, und zwar die Rohwaren nasch den durchschnittlichen Einkaufspreisen i. J. 1919, event. 1920 plus Regie samt Zufuhr und dem Ergebnis der zusammentreffenden Umstände mit einen etwas niedrigeren Werte, als sie der Eigentümer der Firma für sich selbst in der vorgefundenen geheimen Inventur bewertete. Bei den Halbfabrikaten uni fertigen Erzeugnissen wurde die Bewertung nach den Erzeugungspreisen im J: 1919 und 1920 vorgenommen. Rücksichtlich der Bewertung und des Lagerbestandes ist eine detaillierte Beilage lern Revisionsprotokolle beigelegt, aus welcher sich die zuständige Steuerverwaltung bezw. Schälzungskommission ein genaues Urteil bilden kann.

Auf jede Sorte von Knöpfen hat die Kommission Rücksicht genommen und zwar stellte sie nach den Verkäufen taut der eigenen Fakturen der Firma den Durchschnitt feit und zog dabei sowohl die Sorte der Knöpfe als auch das Absatzgebiet in Betracht. Jene Knöpfe, von denen angegeben wird, dass sie vollständig wertes sind, und welche die Firma i. J. 1920 alle mit Kč 1.- bewertete, bewertete die Kommission mit betau auf die Verarbeitung verausgabtet Lohn, das Material sowie die weiteren Auslagen hart sie nicht gerechnet. Es haderte sich um 3146 Gros, welche .auf Kč 3611 60 geschätz wurden. im gegebenen Falle buchte die Firma in ihren Büchern den Erzeugungspreis für die. fertiggestellten Erzeugnisse mit einem weit niedrigeren Preise, als der tatsächliche Erzeusgungspreis in den betreffenden Geschäftsjahren ausmachte.

Auch auf die dubiosen Forderungen wurde seitens der Revisionskommission Rückgicht genommen.

Die Firma hat im Jahre 1920 Sänke mit Kč 1.- pro Stück bewertet. Bei anderen Unternehmungen wurden im selben Jahre Säcke durchschnittlicher Qualität a Kč 30.- pro Stück bewertet. Die Revisionskommission hat die Säcke pro Stück á Kč 10.- aus dem Grunde bewertet, weil diese Säcke zum grössten Teil sehr guter Qualität sind und die Firma Brutto für Netto verkauft hat, und 1 kg Rohmaterial am 31. Dezember. einen Wert von Kč 13.75 hatte. Es handelt sich um schwere Exportsäcke, im Gewichte von 1-2 kg.

Auf die Auslagen für Bauten und Erneuerung der Maschinen zur Umwandlung von der Kriegsin die Friedenswirtschaft wurde bei er Revision keine Rücksicht genommen, weil die Firma mit Kriegserzeugung nicht beschäftigt war.

Die Zinsen aus den Einlagen der Gesellschafter wurden durch die Kommission lediglich konstatiert und es winde, wenn sie einbekannt wurden, auf sie durch die Steuerverwaltung bei der Steuerbemessung gehörig Rücksicht genommen werden.

Durch die Revisionskommission wurde bei dieser Firma gegenüber den Bilanzen als Differenz bei der Steuergrundlage ein Betrag von Kč 4,235.76280 festgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Arbeit der Revisionskommission nicht überflüssig und auch nicht unnütz ist.

Um die Revision der Firma wurde von der Steuerverwaltung in Tetschen ersucht, weit die genannte Firma bei der Steuerveranlagung grosse Schwierigkeiten macht. Die Revision dauerte bei dieser Firma zirka einen Monat und hätte früher beendet sein können, wenn der Eigentümer rechtzeitig der Kommission alle Bücher vorgelegt hätte, Aufklärungen nicht verweigert und einige Bücher vor der Kommission nicht verheimlicht hätte.

Endlich wird bemerkt, dass die Revisnonskommissionen vom Beginne ihrer Wirksamkeit an, nicht nur in deutschen Gegenden fungierten, sondern vorwiegend auch in čechischen Gegenden, weil die Steuerverwaltungen in den čechischen Bezirken früher als die Steuerverwaltungen in deutschen Gegenden um Durchführung der Revisionen ansuchten. Es handelt sich daher nicht um einen planmässigen Anschlag auf die deutsche Industrie, da der Revision alle grösseren Unternehmungen in der ganzen Republik werden unterworfen werden.

Im Übrigen besteht die Aufgabe der Kommissionen in der Revision, ab das Einkommen so einbekannt wurde, wie es hätte einbekannt werden sollen. Es muss daher einen ehrlichen Fatenten die Revision nur willkommen sein, und ein solcher Fatent wird sie nie als einen Anschlag auf sein Unternehmen ansehen.

Prag, arte 15. Dezember 1921.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

 

Překlad ad LII./3322.

Antwort

des Ministers - des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen betreffend dia Ausschaltung der Ortspolizei im Sicherheitsdienste in den Gemeinden durch Organe der Gendarmerie. (Druck 3158/IX.)

Die Gendarmerie hat nach dem § 1 des Gesetzes vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 299 die Aufgabe, im ganzen Gebiete der Čsl. Republik die öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten. Die Anschauung, dass die Gendarmerie Amtsfunktionen nur unter Teilnahmen der Ortspolizei durchführen darf ist irrig und durch keifte giltige Vorschrift begründet.

Prag, am B. Dezember 1921.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

Překlad ad LIII./3222.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Hanreich, Dr. Schollich, Schälzky, Ing. Jung, Dr. Kafka und Genossen

wegen ungesetzlichem Verhalten der Verwaltung des Militärverpflegsmagazins

in Dejwitz. (Druck 3158/XVIII.)

Das in der Interpellation bezeichnete Schreiben langte mit der Dienstpost für das Militärverpflegsmagazin ein und wurde der Mannschaftsabteilung zum Zustellung an den Hofdaten Robert Voge1 übergeben.

Da der Adressat bereits aus dem aktiven Dienste entlassen war, schickte der dienstführende Rohmeister Heinrich Kvasnička das Schreiben zur Post zurück, indem er es. vorerst reit den angegebenen Bemerkungen versah.

Bei der Untersuchung sagte er aus, dass er dies hauptsächlich aus Verbitterung getan habe, weil die unübersetzbare Bezeichnung Čs. vojenská zásobárna v Praze in der Adresse ins Deutsche übersetzt war, und weil er auch der Meinung war, dass die autonomen Behörden der Čs. Republik mit den militärischen Behörden čechisch zu Korrespondieren hätten, wie dies umgekehrt (also deutsch) in Österreich gesetzlich festgesetzt war.

Der genannte Rottmeister wurde über die Unzukömmlichkeit seiner Handlung belhert, und er wurde streng gerügt, weil er das Schreiben eigenmächtig mit Umgehung des mit der Postvollmacht betrauten Adjutanten der Past zurückgegeben hat.

Prag. am 12. Dezember 1921.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

 

 

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