Pøeklad ad XX./3322.

Antwort.

der Regierung,

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Anmassung der ungesetzlichen Befehls - und Amtsgewalt seitens des Vor. sitzenden des Landesschulrates über die Vorstände der politischen Bezirksverwaltungen und die Erteilung gesetzwidriger Befehle an diese. (Druck 2817.)

Die in der Interpellation angeführten Beschwerden können auf Grund eitles Aktenmaterials nicht widerlegt werden, da die Interpellation keine konkreten Fälle angibt. Was die Angelegenheit betrifft, hat der gewesene, Vizepräsident des Landesschulrates † Dr. Jindøich Metelka immer nur den Vorsitzenden der Bezirksschulräte (resp. Ausschüsse) seine Aufträge mit dem Rechte der vorgesetzten Behörde, und zwar immer nur in den Grenzen seiner gesetzlichen Wirksamkeit erteilt.

Nur hinsichtlich der Errichtung der sogenannten Minderheitsschulen im Sinne des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G, u. V. Nr. 189, war der Vizepräsident des Landesschulrates gezwungen, sich mit einem Ersuchen an die Vorstände der politischen Bezirksbehörden zum Zweite der Durchführung einiger Massnahmen zu wenden, weil diese Schulen den Bezfrksschulbehörden und ihren Vorsitzenden nicht unterliegen (§ 6 des obzit. Gesetzes).

Bemerkt wird, dass die politische Behörde auch am Hilfe gegen die Winkelschulen ersucht wurde, und zwar im Sinne des § 203 der Schul - und Unterrichtsordnung.

Prag, am 23: November 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m, p.

 

Pøeklad ad XXI./3322.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen betreffend die skandalöse Führung der Amtsgeschäfte für den deutschen Bezirksschulrat durch den Leiter der politischen Bezirksverwaltung in Deutschbrod (Druck 2854).

Die in der Interpellation angegebenen Beschwerden beruhen, wie erhoben wurde, nicht auf Wahrheit. Die das deutsche Schulwesen betreffenden Akten erledigt in der Regel als Referent der Bezirksschulinspektor für die deutschen Schulen. Nur in einigen dringenden Angelegenheiten, wie dies im Falle der Umwandlung der Schulexpositur in Sehrlenz in eine selbständige Schule vorkam, besorgt die Erledigung der Vorsitzende des Bezirksschulrates selbst. Zu einer solchen Verfügung ist er auch im Sinne des § 32 des Gesetzes vom 24. 2. 1873, R. G. Bl. Nr. 17, berechtigt. Ebenso ist die Behauptung unwahr, dass die Akten des deutschen Bezirksschulrates der Bezirksschulinspektor für die èechischen Schulen erledigen würde.

Alts den angegebenen Gründen hat die Regierang überhaupt keine Ursache, irgendwelche Verfügungen in der interpolierten Angelegenheit zu treffen, insbesondere gegen den Vorsitzenden des Bezirksschulrates oder gegen den èechischen Bezirksschulinspektor einzuschreiten.

Prag, am 16. November 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m. p.

 

Pøeklad ad XXII./3322.

A

Antwort

des Ministers für Post und Telegraphenwessen auf die Interpellation der Abgeronnen Dr. E. Schollich, Pittinger, Dr. E. Feyerfiel,

Simm, Dr. Kafka und Genossen

betreffend die Verletzung der pflichtmässigen Obsorge der Postverwaltung in der Zustellung von Briefen. (Druck 2852.)

Der Verband der deutschen Selbstverwaltungskörper in der Èechoslovakischen Republik hat dem Postamte 1 in Prag am 1. Dezember 1920 die Schaffung eines Ausschusses mit der Bezeichnung Sonderausschuss für Schul - und Unterrichtsangelegenheiten und mit der Kanzlei in Prag, Pøíkopy Nr. 26 angezeigt.

Zur genannten Zeit war aber dieser Verein beim Postamte Prag 1 nicht angemeldet und es waren auch bei der Polizeidirektion seine Vertreter nicht namhaft gemacht, weshalb das Postamt die Person, welche ansuchte, dass ihr die an den genannten Schulausschuss adressierten Sendungen zugestellt würden, darauf aufmerksam machte, unter welchen Modalitäten die Zustellung der Sendungen an sie erfolgen kann.

Dieser Vorgang wird bei jeder neuangemeldeten Firma oder Korporation u. dgl. eingehalten, deren berechtigter Empfänger in der Adresse nicht ausdrücklich angeführt ist.

Als dann das Postamt Prag I sichergestellt hatte, dass der Sitz des Vereines Verband der deutschen Selbstverwaltungskörper sich in Teplitz - Schönau befindet, war es allerdings vQrpflichtet, für den hiesigen Vertreter des genannten Vereines, Dr. Anton Dembitzki in Prag, Pøíkopy Nr. 26, eine Vollmacht zu verlangen. Aufgrund dieser Vollmacht wurden die für den genannten Schulausschuss eingelangten Sendungen dein Dr. Dembitzki gehörig zugestellt.

Nur in einigen Fällen (ungefähr fünf) wurden Briefe irrtümlich dem Prager städtischen Schulausschusse, ehemaligen Schalrate, aus gefolgt, der sie aber nicht öffnete, sondern als er bemerkte, dass sie ihm nicht gehören, sie dem Inspektor der deutschen Schulen übergab, der sie selbst dem richtigen Empfänger abgeben liess.

Der Irrtum des Postamtes lässt sich derart erklären, dass in der Adresse dieser Briefe wahrscheinlich Gasse und Hausnummer nicht angegeben veralten, und dass die Briefe, welche wahrscheinlich nicht mit Frankomarken versehen waren, den Eindruck einer für eine staatliche Behörde bestimmten Korrespondenz machten, so dass eiw weniger erfahrener Postangestellter sie in die Korrespondenz des Prager Magistrates sortierte.

Dass die Briefe beim städtischen Prager Schulausschusse liegen geblieben wären, wurde nicht sichergestellt.

Es wurde die Verfügung getroffen, dass das Postamt Prag L, der betreffenden Korrespondenz die gehörige Aufmerksamkeit, zuwende.

Prag, am 31. Oktober 1921.

Der Minister für Post und Telegraphenwesen

Srba, m. p.

 

Pøeklad ad XXXII./3322.

Antwort

des Ministers für Post und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

betreffend die Löschun des Postsparkassenkontos 120.995 der firma Julius Handschke, tber-Arnsdorf, beim Prager Pstschekamte. (Brock 2861.)

Der Inhaber der Firma Julius Haudschke in Ober -Arnsdorf bestellte nach seiner Behauptung zu Beginn des Monates Mai ein Scheckheft und Zahlungsbogen zu seinem Konto Nr. 120.955. Der Erledigung dieser Bestellungen ist eine Korrespondenz mit dem Kontoinhaber aus dem Grunde vorausgegangen, weil die, ursprüngliche Bestellung beim Scheckamte nicht ein langte. Nach ihrem Einlagen wurde sodann dem Kontoinhaber mit einer besonderen èechisch - deutschen Drucksorte mitgeteilt, dass sein Konto Nr. 120.955 aus technischen Gründen mit der bisherigen Nr. nicht weitergeführt werden könne und gleichzeitig eine Ampeldung auf Eröffnung eines neuen Kontos beigeschlossen. Zu diesen Verfügung ist das Scheckamt bei allen Kontoinhabern mit Nummern über 100.000 demzufolge genötigt, weil bei der Errichtung des Institutes den Kontoinhabern der Wiener Postsparkasse in Prag Kontos mit den Wiener Nummern automatisch eröffnet wurden, so wie für sie die mit rotem Bleistift oder "Tinte gekreuzte Erlagscheine einliefen. So geschah es, dass die Scheckkonti beim Postscheckamt Nummern von 1-500.000 aufweisen, obwohl das Institut nur 110.000 Kontoinhaber besitzt. Dieser Mangel der Aufeinanderfolge der Kontonummern wirkt ungünstig auf die Schnelligkeit der Manipulation beim Scheckamte und wenn das Scheckamt die Konti mit Nummern über 100.000 umnummeriert, so geschieht dies nur im Interesse der Inhaber selbst. Es geschieht ihnen hiermit auch kein Abbruch, weil dem Kontoinhaber, sobald er die Anmeldung auf Eröffnung eines neuen Kontos einschickt, durch längere Zeit zwei Konti geführt werden. Erlagscheine auf das alte Konto werden dem Kontoinhaber nicht mehr ausgefolgt. Nur Schecks kann er noch bestellen, um mit den etwa noch auf Grund der den Parteien bereits versandten Erlagscheine zugeschriebenen Beträgen disponieren könne. Bei einem Konto mit einer neuen Zahl kann der Kontoinhaber allerdings beiderlei Drucksorten bestellen.

Ueber den Vorgang bei der Umnummerierung des Konto erhielt der obengenannte Kontoinhaber eine Verständigung mit der erwähnten Drucksorte sowie mit den besonderen Zuschriften vom 1. und 13. Juni 1921, Z. 12647.

Ausserdem erhielt der Firmainhaber über seine Beschwerde vom 30. Juni 1921, in welcher er erklärt, dass er mit der Umnummerierung des Kontos nicht einverstanden sei, noch einen Bescheid der Direktion des Institutes vom 14. Juli 1921, Z. 52201I mit der Mitteilung, dass das Konto gelöscht werden müsste, wenn er die Aenderung der Nummer ablehnen sollte. Erst auf diese Zuschrift hin und eine wiederholte Urgenz der Scheckabteilung des Scheckamtes unterschrieb der Beschwerdeführer die Anmeldung um Eröffnung eines neuen Konto, dass ihm sodann mit Nummer 57324 eröffnet wurde, so dass er nunmehr vorderhand zwei Konti hat. Auch die Scheckbestellung auf das alte Konto Z. 120.955 wurde inzwischen bereits am 17. Juni d. J. durch Zusendung eines Scheckheftes erledigt.

Wie aus dem Vorhergehenden zu sehen ist, kann im gegebenen Falle weder von einer Löschung des Kontos der Firma Julius Handschke, noch von einem Verschulden des Scheckamtes gesprochen werden, welches in der Angelegenheit richtig vorgegangen ist. Die etwa eingetretene Verspätung in der Erledigung der Bestellungen der Drucksorten des Postscheckamtes hat der Kontoinhaber selbst verschuldet, indem er die Aufklärungen des Scheckamtes unbeachtet liess und auf der Belassung des Kontos mit der alten Nummer beharrte.

Prag, am 23. November 1921.

Der Minister für Post - und Telegraphenwesen:

Srba, m. p.

 

 

Pøeklad ad XXXIII./3322.

Artwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Alois Baeran und Genassen

wegen groben Urzulässigkeiten bei Verleihung des Staatsbürgerrechtes. (Druck 2396.)

Wie ich bereits die Ehre hatte auf eine ähnliche Interpellation des Herrn Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen (Druck 3014) zu antworten, erliess das Ministerium des Innern keine allgemeinen Vorschriften, wonach bei Ansuchen um Erteilung der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft etwa nationale Institutionen über das Verhalten des Gesuchstellers befragt werden sollten. Die in den Fällen einer freiwilligen Erteilung der Staatsbürgerschaft entscheidenden Behörden nehmen hiebei vor allem auf die Interessen der Republik Rücksicht und sind an keinerlei Vorschriften hinsichtlich des Vorgehens gebunden, durch welches sie sich die Gewissheit verschaffen, dass durch die Erteilung der Staatsbürgschaft die Staatsinteregsen nicht geschädigt werden. Wenn sich eine Behörde auch die Aussperrung einer nationalen Institution über das Verhalten des Gesuchstellers einholt, ist sie durch eine solche Aussperrung nicht gebunden und beurteilt das Ergebnis des Verfahrens auf Grund einer gewissenhaften Erwägung des Gesamtergebnisses der amtlichen Erhebung.

Dass dem so ist, beweist der Fall der Staatsbürgerschaft des Johann Beinhofer, auf welchen sich die Interpellation bezieht, denn dem Johann Beinhofer wurde mit Dekret der politischen Landesbehörde in Brünn vom 3. Mai 1921, Z. 44.44111 die Erteilung der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft für den Fall seiner Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zugesichert.

Das Ansuchen der Klementine Arsenschegg um Erteilung der csl. Staatsbürgerschaft wurde einzig und allein aus dem Grunde abgewiesen, weil bei ihr als Witwe nach einem österreichisch - ungarischen Offizier die Bedingungen für die Uebernahme ihrer Pension durch den èsl. Staat nicht erfüllt sind, und sie im Falle ihrer Naturalleistung im Inlande ihre Pensionsansprüche gegenüber ihren bisherigen Heimatstädte Polen verlieren, aber keine gegenüber dem èsl. Staate erwerben würde. Es ergeben sich also in diesen Fällen. für das Ministerium des Innern keine Gründe zu irgendeinem weiteren Einschreiten.

Prag, am 3 Dezember 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

 

Pøeklad ad XXXIV./3322.

Artvorort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten

Dr. Lodgman, Køepek und Genossen

betreffs der Handelsgesellschaft Východ (Druck 2721) und auf die Interpellation der Abgeordneten Kostka, Dr. Kafka und Genossen betreffend gesetzwidrige Überschreitungen bei Vornähme einer Umsatzsteuerrevision bei der Firma Münzerhütte, Eisen und Metallwarenfabrik Ges. m, b. H. in Aussog (Druck 2881).

Das Finanzministerium schritt im April 1921 zur Revision der Èeskoslovenská spoleènost pro obchod s Východem in Prag.

Hiebei wurde gegenüber früheren Gerüchten über Millionengewinne dieser Exportgesellschaft ein so bedeutendes Defizit wahrgenommen, dass zur Sicherstellung der sachlichen Richtigkeit der einzelnen Rechnungen es für notwendig erachtet wurde, gleichzeitig die korrespondierenden Rechnungen der einzelnen grösseren Lieferanten des Východ zu revidieren.

Den Revisionskommissionen wurde aufgetragen, gleichzeitig eine Kontrolle der Umsatzsteuer im Sinne des 16 d. Ges. vom 11. XII. 1919, S. d. G. u. V. Nr. 658 deshalb vorzunehmen, weil in vielen Fällen sichergestellt worden war, dass, die Unternehmer von Lieferungen an Exportfirmen die Umsatzsteuer einfach nicht zahlten, obwohl eigentlich einem inländischen Käufer geliefert worden ist, welcher die gekaufte Ware zwar zum Exporte verwenden konnte, aber nicht unbedingt verwenden musste, und welcher erst gegen den Nachweis des Exportes und der Bezahlung der Steuer durch den Lieferanten im Sinne des Gesetzes die Steuerrückvergütung anstreben kann (§ 4 und ZZ des zit. Gesetzes, Art. 4 und 21 der Durchf. Vdg. Z. 66/20).

Bei diesen Revisionen konnten die revidierenden Funktionäre die direkt frappierende Ursolidität und Unreelität einiger Lieferanten des Východ die überraschenden Unterschiede in der Qualität er fakturierten und tatsächlich gelieferten Ware (es wurde I.a. Exportware fakturiert, dagegen Ausschussware geliefert), die bedeutenden perzentuellen Zuschläge zum Fakturapreise, welche aber bei analogen Lieferungen an andere Firmen nicht vorkamen, die hohen an die Beamten des Východ gezahlten Provisionen, die direkt exemplarischen Beispiele von Kettengeschäften u. dgl. nicht übersehen. In einigen Fällen reichte die Tatsache der Revision an sich ohne irgendwelche Ingerenz der Revisionsorgane dazu hin, dass die empfangenen Revisionen zurückgestellt wurden, dass die Lieferanten aus eigenem Antrieb dem Východ bedeutende Beträge bonifizierten, strittige Lieferungen stornierten, u. dgl.

Diese Erfahrungen verleiteten scheinbar einige Revisionsfunktionäre, die ebenso wie die gesamte Öffentlichkeit wussten, dass mit dem Falle des Východ eine ganze Reihe kleiner)reute um ihr letztes Vermögen kommen würde, bei weiteren Revisionen zu Bemerkungen betreffend die Unangemessenheit der fakturierten Preise und zu Hinweisen auf jene Fällen in welchen die unangemessenen Gewinne aus Gekreisten mit dem Východ freiwillig zurückgegeben worden waren. Es ist selbstverständlich, dass die Revisionsfunktionäre in diesen Fällen, wenn auch ohne böse Absicht, gegen die Intentionen der Finanzverwaltung und gegen ihre Dienstesinstruktion gehandelt haben, wornach sie sich einfach auf die Revision und auf die Konstatierung des tatsächlichen Standes der revidierten Rechnungen ohne irgendeine Kritik gegenüber der Partei und ohne ein initiatives Eingreifen hätten beschränken sollen.

Das Finanzministerium unterliess es auch nicht, sofort, als es auf dieses ungehörige Vorgehen einiger Revisoren "aufmerksam gemacht wurde, energisch dagegen einzuschreiten, und stellte nachdrücklichste den in Präge kommenden Funktionär die Unzulässigkeit ihres Vorgehens aus.

Zu den bedauernswerten Fällen dieser Art gehört auch die Revision bei der Firma Münzerhütte, Eisen und Metallwarenfabrik in Aussig a. E.

Die zu dieser Firma entsandte Revisionskommission hatte die Aufgabe einerseits die Übereinstimmung der korrespondierenden Rechnungen des Východ und der Firma Münzerhütte sicherzustellen, wie oben angedeutet, andererseits eine Superrevision der Umsatzsteuer zu dem Zwecke vorzunehmen, um einwandfrei sicherzustellen, dass die von der Firma gesetzwidrig nicht versteuerten Lieferungen im Betrage von über 2 Millionen, welche die andere Revisionskommission im April 1921 sichergestellt hatte, von der Firma nicht direkt ins Ausland verkauft und exportiert worden sind, sondern einer inländischen Firma, und dass also die Firma Münzerhütte verpflichtet war, die Umsatzsteuer für diese Lieferungen zu zahlen.

Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraphen 16 des Gesetzes vom 71. Dezember 1919, S. d. G. u. V. Nr. 658, wonach die Finanzbehörde zum Zwecke der Steuerkontrolle das Recht hat, wann immer nicht nur in die durch dieses Gesetz für die Zwecke der Umsatzsteuer angeordneten Eintragungen Einsicht zu nehmen, sondern auch in die Briefe, Geschäftsbücher und Dokumente, ist es unstreitig, dass die Revisionsfunktionäre berechtigt waren, zur Beurteilung der Richtigkeit, der fakturierten Beträge jene Belege zu verlangen, deren Vorlage der Firma verweigerte, und dass das Verlangen eines schriftlichen Befehles des Finanzministeriums im Gesetze keine Stütze hat.

Dagegen hatten aber die Revisoren keine Legitimation oder Instruktion zu irgendeiner Verhandlung über den Nachlass des ausserordentlichen 25%igen Zuschlages, welcher nur bei den Lieferungen des Východ erscheint, und sie liessen sich hiezu - als aus Handelskreisen hervorgegangene Leute - nur durch die mit den Revisionen erworbenen Erfahrungen über die Unreellität der Gewinne bei einigen Geschäften mit dem Východ und durch die allgemeine Meinung über die Notwendigkeit der Sanierung des Východ im Interesse der kleinen Leute hinreissen, welche ihre Ersparnisse in Aktien dieser Unternehmung angelegt hatten.

Wie bereits erwähnt, benützte das Finanzministerium diese Gelegenheit dazu, die Revisionsorgane auf die Grenzen ihrer Kompetenz eindringlichst aufmerksam zu machen, und hat Massnahmen getroffen, dass in Hinkunft sich etwas Aehnliches nicht wiederhole.

Prag, am 25. Oktober 1921.

Der Finanzminister

Aug. Novák, m. p.

 

Pøeklad ad XXXV./3322.

Antwort

des Ministers des Innern und des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der seinerzeitigen Beschlagnahme von Waffen durch das èechische Militär (Druck 2399).

Die Verpflichtung des Staates zum Schadenersatze für verlorene Waffen, welche seinerzeit von der Bevölkerung abgegeben oder ihr abgenommen worden sind, richtet sich nach den allgemein giltigen Vorschriften über den Schadenersatz, und die Regierung ist bereit, den Beschädigten den tatsächlichen Schaden in jenen Fällen zu ersetzen, in welchen ihre Verpflichtung zum Schadenersatze sichergestellt wird.

Prag, am 26. November 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný:, m. p.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

 

Pøeklad ad XXXVI./3322:

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen

betreffend das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung Iglau gegen den Gemeinderat in Stannern in Angelegenheit der Beschädigung zweier Lindenbäumchen, (Druck 2489.)

Am 25. April 1921 wurde in den Räumlichkeiten der Beseda in Stannern eine èechische Theatervorstellung verbunden mit einer - Tanzunterhaltung veranstaltet, deren ruhigen Verlauf eine Menge von deutschen jungen Leuten zu behindern versuchte, die bis lange in die Nacht hinein Lärm machte, vor der Beseda stehen blieb und in das Innere eindringen wollte: Dieser ihr Versuch wurde von den èechischen Ordnern und dem Kommandanten des Gendarmeriepostens in Stannern vereitelt. Während der Nacht wurden dann 2 Freiheitslinden. welche vor dem Rathause in Stannern eingesetzt waren, von unbekannten Tätern abgebrochen.

In der Gemeinde Stannern wurden die Freiheitslinden bereits zum fünftenmale vernichtet und es wirkte die Gemeindevorstehung in keiner Weise dazu bei, dass die Täter ausgeforscht hätten werden können.

Dagegen, dass die politische Bezirksverwaltung die Gemeindevertretung in Stannern an ihre Verpflichtung erinnerte, für die Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen, kann grundsätzlich nichts eingewendet werden. Dass dies nicht in einer geeigneten Form geschah, wurde durch die unrichtige Auffassung einer mündlich ereilten Weisung seitens eines der politischen Bezirksverwaltung zugeteilten Beamten verschuldet, an dem dieses eigenmächtige Vorgehen auch gerügt wurde.

Prag, am 6. Dezember 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

 

Pøeklad ad XXXVII./3322.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Hirsch und Genossen

betreffend die Gewalttaten der Legionäre. (Druck 2813.)

Die demobilisierten Legionäre sind Zivilpersonen und unterliegen allen Vorschriften, welche für jeden anderen Staatsbürger gelten. Deshalb können ihnen, wie dies die Interpellation vorschlägt, die Waffen, welche sich in ihrem Besitze befinden, dicht abgenommen werden, soweit es gestattet ist, dass auch jeder andere Privatmann eine Waffe habe. Strafbar ist nur das unberechtigte Tragen von Waffen, und ein ohne Waffenpass waffentragener demobilisierter Legionär unterliegt der Strafe ebenso, wie jeder andere Bürger.

Die Regierung schützt die Bevölkerung ohne Unterschied der Nationalität vor jeder Gewalttat, möge sie von welcher Seite immer kommen, und ist selbstverständlich entschlossen, dies auch in Hinkunft zu tun.

Prag, am 13. Dezember 1921.

Der Vorsitzende der Regierune

Dr. Ed. Beneš, m. p.

 

Pøeklad ad XXXIII./3322.

Antwort

des Ministers des Innern und des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation der Abgeordneten Beutel, Èermak und Genossen

betreffend die Excesse anlässlich einer öffentlichen Versammlung, unter freiem Himmel veranstaltet durch die Vereinigung der Èechoslovakischen Legionärgemeinde Aussig - Schönpriesen im Vereine mit der Národní jednota severoèeská in Aussig am 31. Juli

1921 am Marktplatze. (Druck 2786.)

Am 18. Juli 1921 fand in Aussig a. E. eine öffentliche deutsche Protestversammlung gegen das Steuersystem und gegen die der Bevölkerung auferlegten Steuerlasten statt. Die scharfen Ausführungen der Redner, insbesondere gegen die èsl. Wehrmacht und ihre Kommandanten erweckte unter der èechischen Bevölkerung, insbesondere unter den demobilisierten Legionären, Erregung.

Als Abwehr gegen diese Versammlung wurde von der èsl. Legionärgemeinde, Zweigstelle in Aussig a. E., für den 31. Juli 1921 eine Volksversammlung mit dem Programme: Die deutschen Angriffe auf den èsl. Staat und die èsl. Armee einberufen.

An der Versammlung nahm eine grosse Volksmenge, insbesondere demobilisierte Legionäre aus der Stadt und der weiteren Umgebung teil. Vor Beginn der Versammlung und nach Beendigung derselben, als die Teilnehmer auseinandergingen, kam es in verschiedenen Stadtbeilen zu Zusammenstössen mit der deutschen Bevölkerung. An einer Stelle wurden städtische Polizeiwachleute, welche einschreiten, angefallen. worauf die Gendarmerie unter Beihilfe einiger besonnener Versammlungsteilnehmer die Ordnung herstellte:

An der Versammlung nahmen auch demobilisierte Legionäre teil: es ist aber unrichtig, die demobilisierten Legionäre: wie dies in der Interpellation geschieht, zum Militär zu zählen, da dies Zivilpersonen sind. Dass einzelne von ihnen bei dieser Versammlung Handgranaten mitgehabt hätten, wurde nicht sichergestellt.

Von aktiven Mitgliedern der Armee beteiligten sich an dieser Versammlung nur 2 aktive Rottmeister und zwar ausser Dienst. Sie wurden zur Verantwortung gezogen.

Die übrige Garnison von Aussig a. E. befand sich zur Gänze in ihren Ubikationen.

Soldaten, welche nicht im Dienste sind, sind nicht mit Waffen versehen.

Die Regierung hat sofort eine strenge Untersuchung eingeleitet und Massnahmen getroffen, dass ähnliche Ereignisse in Hinkunft verhindert werden. Dank dieser Massnahmen wurde die öffentliche Ruhe und Ordnung seither in Aussig a. E. nicht gestört.

Prag, am 8. Dezember 1921.

Der Minister für nationale Verteidigung

Udržal, m. p.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXXIX./3322.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Schollich und Genossen

betreffend das ungesetzliche Vorgehen der Schulbehörden bei Beschaffung von Lokalitäten zur Unterbringung der neuerrichteten èechischen Schule im Sinne des § 7 des Gesctzes v. 3. April 1919, Nr. 19 S. d. G. u. V. (Druck 2690.)

Die im Erlasse des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 21. Mai 1921, G. z. 45919ai 1921 enthaltenen Weisungen sind innere Amtsinstruktionen und müssen als solche beurteilt werden. Aus dieser Instruktion erwachsen für die Parteien keine Rechte.

Den Vorwurf, den die Interpellation dem gewesenen Vizepräsidenten des Landesschulrates in Prag macht, kann ich nicht als begründet anerkennen, da einerseits zu der Zeit, als der Erlass, auf den sich die Interpellation beruft, her ausgegeben wurde, ihm das Entscheidungsrecht über die zwangsweise Beschlagnahme von Räumlichkeiten im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V., Nr. 189, auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 9. April 1920. S. d. G. u. V., Nr. 292, abgenommen worden war, und es konnte deshalb dieser Erlass gegen seine Entscheidung nicht gerichtet sein, andererseits wurde der Erlass selbst auf Grund eines konkreten Erkenntnissen des Obersten Verwaltungsgerichtes herausgegeben, dessen Strandpunkt dem Vizepräsidenten des Landesschulrates im Zeitpunkte der Entscheidung über die Beschlagnahme nicht bekannt war.

Daraus ist ersichtlich, dass ihm mit dem Hinweise auf die erwähnte Instruktion ebenso wenig ein fortwährendes ungesetzliches Vorgehen zur Last gelegt werten kann, wie dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde in Prachatitz, welcher nach den geltenden Vorschriften im eigenen Wirkungskreise die Sicherstellung von Räumlichkeiten als eine polizeiliche Verfügung in öffentlichem Interesse umso eher anordnen konnte, als ein sicherer Nachweis darüber, dass diese Räumlichkeiten vermietet seien bei dem Verfahren selbst nicht erbracht wurde. ohne eine solche Verfügung wäre es oft unmöglich, Räumlichkeiten für èechische Schulen überhaupt zu Irralten, da mit der Mittätigkeit der Ortsfaktoren nur ausnahmsweise gerechnet werden kann, und es kommt nicht selten vor, dass tatsächlich leerstehende Räumlichkeiten vor Herausgabe des Beschlagnahmeerkenntnisses plötzlich als bewohnt erklärt werden, ein solcher Fall ereignete sich auch im Verwaltungsbezirke Prachatitz.

Schliesslich muss betont werden, dass nunmehr der Lehrer Hrabì ganz gut untergebracht ist, wie durch die geflogene Erhebung sichergestellt wurde.

Prag, am B. Dezember 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Ed. Beneš, m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Šrobár, m. p.

 

Pøeklad ad XL./3322.

Artwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil,

Simm, Dr. Kafka und Genossen

betreffend die ungerechtfertigte Verzögerung der Bildung der Bezirksschulausschüsse in den politischen Bezirken, welche auf Grund der älteren Bestimmungen zwei Bezirksschulräte, einen deutschen und einen èechischen Latten. (Druck 268.)

Mit Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 30. April 1921, Z. 38844, wurde grundsätzlich bestimmt, dass Leder bisherige Bezirksschulrat durch einen besonderen Bezirksschulausschuss ersetzt werde.

Ebenso hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur in Erledigung eitriger Rekurse, welche ihm in konkreten Fällen vorgelegt worden waren, entschieden, dass der Lehrerschaft grundsätzlich nicht das Recht abgesprochen werden kann, dass sie über Antrag der politischen. Parteien zu Vertretern der Bevölkerung in den Bezirksschulausschüssen ernannt werden könne.

In einigen Fällen wurden die Verzögerungen in der Bildung der Bezirksschulausschüsse durch Streitigkeiten über die verhältnismässige Vertretung der politischen Parteien verschuldet, denn es musste über die betreffenden Vorstellungen nach 10 der Regierungsverordnung vom 6. November 1920, S. d. G. u. V. Nr. 608 im Instanzenwege entschieden werden.

Mit Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 19. November 1921, Z. 73003 erhielt das Präsidium des Landesschulrates in Prag die weiteren notwendigen Weisungen über die Vertretung der politischen Parteien in national gemischten Verwaltungsbezirken, womit alle bisherigen Schwierigkeiten beseitigt wurden, so dass die Bezirksschulausschüsse in nächster Zeit überall gehörig gebildet sein werden.

Prag, am 6. Dezember 1921.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Ed. Beneš, m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur

Dr. Šrobár, m. p.

 

Pøeklad ad XLI./3322.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Baeran und Genossen

wegen Verweigerung von Pässen an ungarische

Staatsbürger. (Druck 2918.)

In der Interpellation wird nur ganz allgemein angeführt, dass dem Grafen Apponyi die Ausfolgung eines Passes zur Reise in die Slowakei verweigert worden sei, ohne dass ein bestimmtes Mitglied dieser Familie genannt würde. Wenn die Herren Interpellation an den Albert Apponyi denken, so teile ich mit, dass dem Genannten das Visum in die Èechoslovakische Republik und zwar mit dem Aufenthalte in Karlsbad erteilt wurde, und das Apponyi von dieser Bewilligung in der Zeit vom 10. Juli 1921, wo er den Boden der sl. Republik bei Parkáò - Nána in der Slowakei betrat, bis zum 6. August d. J. Gebrauch machte, an dem er aus Pressburg per Dampfschiff nach Budapest abreiste.

Prag, am 12. November 1921.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

 

Pøeklad ad XLII./3322.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation der Abgeordneten

Josef Mager, Zierhaut und Genossen

in Angelegenheit von Vorkommnissen bei der Garnison in Mies. (Druck 24.)

Den Soldaten als Einzelpersonen wird die Teilnahme an Festlichkeiten kulturellen Charakters nicht verwehrt, soferne sie allerdings nicht den. Charakter politischer Demonstrationen besitzen. Hiebei achtet die Militärverwaltung darauf, dass dies gerecht hinsichtlich aller Nationalitäten gehandhabt werde, und es werden alle Kommanden neuerlich darauf. aufmerksam gemacht werden. absolute Gleichberechtigung walten zu lassen. Unter keiner Bedingung darf allerdings das Militär in die nationalen und politischen Leidenschaften und Kämpfe hineingezogen werden.

Was die Teilnahme deutscher Soldaten an dem Feste in Mies anbelangt diese Stadt ist nicht seit jeher deutsch, denn im XIII. und XIV. Jahrhunderte war sie èechisch und wurde hauptsächlich erst nach dem dreissigjährigen Krieg germanisiert), so wurden diese nicht wie die Interpellation anführt, mit Arrest gestraft, sondern wurden lediglich disziplinär mit zehntägigen Hausarrest bestraft, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Mannschaft vielleicht durch Agitation verleitet worden war und sich am Zuge aus demonstrativen Gründen beteiligen wollte, sondern dass ihre Teilnahme eher eine zufällige war: dass sie sich am Zuge als eingereihte Abteilung beteiligte, geschah eher auf Grund der Instruktion des H. Redakteur Hassold und seines Sohnes, entsprang daher nicht einer Verabredung der Soldaten.

Prag, am 22. November 2921.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

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