Pùvodní znìní ad XIV./3442.
Interpellation
des Abg. Dr. E. Schollich und Genossen
an den Justizminister
betreffend den Sprachgebrauch beim Bezirksgerichte in Hultschin.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hultschin vom 3. Dezember 1921 Z. 1542/21 wurde eine vom Rechtsanwalte Ferdinand Machatti in Hultschin für die Eheleute Alois und Cäcilie Konetzny in Bobrownik überreichte Grundbuchseingabe um Löschung einer Sicherungshypothek mit denn Auftrage zurückgestellt, diese Eingabe binnen 3 Gagen in èechischer Sprache wieder vorzulegen, da die Staatsbürger èechischer Nationalität nicht das Recht haben, Eingaben in anderer als der Staatssprache zu überreichen.
Dieser Auftrag bedeutet eine Änderung gegenüber der bisher geübten Sprachenpraxis, nach der deutsche Eingaben anstandslos angenommen wurden.
Obiger Bescheid des Bezirksgerichtes Hultschin führt nicht an, welche Verfügung den Anlaß zur Änderung der bisher üblichen sprachlichen Praxis gegeben hat.
Eine so unvermittelte Änderung der sprachlichen Praxis bedeutet aber einen großen Nachteil für die rechtssuchende Bevölkerung und deren Anwälte.
Der Anwalt kann unmöglich erst von der Parte: verlangen, daß sie sich über ihre Nationalität ausweist, Die Bevölkerung des Hultschiner Gebietes spricht in der Regel deutsch und mährisch. Die èechische Schriftsprache ist ihr fremd; èechisch Bescheide, Urteile usw. versteht sie in für Regel nicht. Man kann sich mit ihnen in èechischer Sprache mündlich verständigen, besonders wenn man die Eigenheiten ihrer Mundart berücksichtigt, niemand kann aber èechisch schreiben oder èechische Schriftstücke verstehen. Diese müssen ihnen erläutert werden. Es ist dies auch begreiflich, denn die Bevölkerung des Hultschiner Gebietes hat nicht èechisch gelernt, denn es gab keine èechische Schulen.
Der Bescheid des Bezirksgerichtes Hultschin, der sich auf das Sprachengesetz zur Begründung seiner Entscheidung beruft, übersieht auch, daß eine Durchführung zum Sprachengesetze bis heute nicht erlassen wurde.
Wohl wurde vom mähr.-schles. Oberlandesgerichtspräsidium am 31. Oktober 1921 Z. 25141//17/21 ein Erlaß herausgegeben, der Weisungen über den Sprachengebrauch erteilt.
Dieser Erlaß setzt en die Stelle von sprachlichen Minderheiten, von denen das Sprachengesetz spricht, nationale Minderheiten. Es sei nur nebenbei bemerkt, daß durch diese Auslegung Angehörige der èechischen Nationalität schlechter gestellt sind, als die Angehörigen deutscher Nationalität, denn während letztere in beiden Sprachen Eingaben bei Gericht übergeben können, sind erstere gezwungen, sich ausschließlich der èechischen Sprache zu bedienen,
Auch in anderer Beziehung widerspricht der in der Beschwerde angezogene Beschluß dem Sprachengesetze.
Nach § 2 Abs. 2 des Sprachengesetzes ist der Gerichtsbezirk, in welchem eine Minderheitssprache als zulässig erklärt wird, als ein einheitlicher Bezirk aufzufassen, so zwar, daß jede Eingabe in der Minderheitssprache überreicht werden kann, wenn sie auch aus einem Orte stammt, wo vorwiegend Angehörige der nationalen Mehrheit vorhanden sind. Selbst wenn in Bobrownik z. B. nur ein einziger Deutscher wäre, hätte er Anspruch darauf, deutsche Eingaben zu machen:
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Hultschin geht aber noch weiter, er weist auch deutsche Eingaben reichsdeutscher Staatsbürger ab.
Mit den Bleichlautenden Erlässen des Landesgerichtspräsidium Troppau vom 25. Dezember 1921, Präs. 5129//17/21 vom 12. Jänner 1922 Präs. 83//17/22 und vom 9. Feber 1922, Präs. 662//17/22 wurde entschieden, daß das Bezirksgericht Hultschin Eingaben von deutschen Staatsangehörigen in deutscher Sprache anzunehmen und zu erledigen hat.
Trotzdem wurden mit Bescheid des Bezirksgerichtes Hultschin vom 25. Feber 1922, M 36/22/l und vom 25. Feber 1922, M 37/22/1 Mahnklagen des Rechtsanwaltes Ferdinand Machatti für reichsdeutsche Staatsbürger neuerdings zurückgewiesen und dem Rechtsanwalts aufgetragen, die Mahnklagen in èechischer Sprache zu überreichen.
Der Gerichtsvorsteher in Hultschin hält sich also nicht einmal an die Weisungen des vorgesetzten Landesgerichtspräsidiums Troppau und geht nach eigenem Gutdünken und Willkür vor.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:
1. Sind Ihnen diese. Vorgänge beim Bezirksgerichte in Hultschin bekannt?
2. Werden Sie, Herr Minister, dafür Sorge tragen, daß dem Gerichtsvorsteher sein wilkürlichen Vorgehen sogleich eingestellt und er für seines Ungehorsam zur Verantwortung gezogen wird?
3. Sind Sie geneigt, auch die übrigen Amtshandlungen dieses, für diesen verantwortungsvollen Posten vollständig ungeeigneten Richters überprüfen zu lassen?
4. Sind Sie geneigt, klare Vorschriften bezüglich des Sprachengebrauches beim Bezirksgerichte in Hultschin herauszugeben?
Prag, am 22. März 1922.
Dr. Schollich,
Röttel, inž. Juug, dr. Luschka, dr. Lodgman, dr. Lehnert, Mark, dr. E. Feyerfeil, inž. Kallina, Scharnagl, dr. Brunar, Windirsch, dr. Hanreich, dr. Petersilka, Schubert, J. Mayer, Bobek, Matzner, Budig, dr. Radda, Schälzky.
Pùvodní znìní ad XVI./3442.
Interpellation
des Abgeordneten Kraus und Genossen
an den Minister für Post- und Telegraphenwesen
wegen Rückzahlung der Guthaben beim Postsparkassenmt in Wien zum vollen Wert in tschechoslowakischen Kronen.
Bereits Anfang den Jahres 1921 hat mir der Herr Minister auf meine Anfrage wegen Rückzahlung der österreichischen Postsparkassenguthaben dahin geantwortet, daß Verhandlungen zwischen den beiderseitigen Regierungen stattfinden und daß ein diesbezüglicher Vertrag zwischen der èechoslovakei und Deutschösterreich abgeschlossen werden wird.
Seither ist nahezu ein Jahr verflossen, ohne daß die Worte den damaligen Postministers in Erfüllung gegangen wären.
Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister die Anfrage, ob die Verhandlungen mit der österreichischen Regierung weiter geführt worden sind und ob dieselben soweit gediehen, damit den Einlegern den Wiener Postsparkassenamtes ihr volles Guthaben in èechischen Kronen zur Auszahlung gelangt.
Prag, den 27. März 1922.
Kraus,
dr. Hanreich, dr. Radda, Röttel, Scharnagl, J. Mayer, Windirsch, dr. Luschka, Schubert, Mark, Budig, dr. Petersilka, Matzner, dr. Lehnert, dr. Brunar, inž. Jung, Schälzky, dr. E. Feyerfeil, dr. Schollich, Bobek, dr. Lodgman.
Pùvodní znìní ad XVI./3442.
Interpellation
der Abgeordneten Hans Jokl, Theodor Hackenberg, Rudolf Heeger und Genossen
an den Minister für nationale Verteidigung betreffend die durch Fahrlässigkeit hervorgerufenen Unglücksfälle auf den Exerzierplätzen in Freiwaldau und Nawsi bei Jablunkau.
Am 26. Feber ging der elfjährige Schulknabe Herrmann Korzer, Sohn des in Freiwaldau wohnenden Fabriksarbeiters Herrmann Korzer, mit einigen Kameraden auf den Exerzierplatz. Nach Aussage seiner Kameraden hatte Korzer etwas gefunden, was er ihnen zeigen wollte. Korzer machte einen Schritt, als plötzlich ein starker Krach erfolgte und Korzer schreiend zu Boden stürzte. Die Knaben liefen davon und erzählten den Unfall dem Vater des Korzer, Da ein Wagen oder eine Trage nicht zur Hand war, mußte der arme Knabe längere Zeit in seinem Blute liegen. Am 12. März ist der Knabe seinen furchtbaren Verletzungen erlegen.
Einen Tag später, am 27. Feber l. J. ging der 10jährige Richard Seidel, Sohn des Josef Seidel, Freiwaldau, Biberteichstraße 6, am Nachhauseweg in der Nähe des Exerzierplatzes, 100 m von der Unfallstelle Korzer vorbei, wobei er in Schnee und Eis auf einen Sprengkörper trat, der sich entlud und ihn an Kopf, Bein und Armen schwer verletzte. Sein 8jähriger Bruder, der bei ihm war, hatte in dem Moment der Explosion die Beins gespreizt, die Ladung ging zwischendurch, zerfetzte ihm die Kleider, ohne ihn sonst zu verletzen.
Ein ähnlicher Unglücksfall ereignete sich in Nawsi bei Jablunkau. Anfang März hielt das Jablunkauer Bataillon des Infanterieregimentes Nr. 8 eine Handgranatenübung im Nawsier Steirbruch ab. Bei dieser Übung wurde ein Infanterist so schwer verletzt, daß er noch beim Transport in das Spital seinen Verletzungen erlegen ist. Samstag, den 11. März, spielten mehrere junge Burschen im Steinbruch und fanden eine Handgranate. Einer schlug mit einem Stein auf diese und brachte sie zur Explosion, Der 13jährige Eduard und der 17 Jahre alt Gustav Nidoba wurden von den Splittern getroffen und an den Füßen und im Unterleib schwer verletzt.
Alle diese Unglücksfälle sind auf die beispiellose Fahrlässigkeit der Militärbehörden, und zwar nach jeder Richtung hin zurückzuführen, Beweis: Auch in Piken wurde der Schüler Karl Malinn in ähnlicher Weise verletzt, Im Walde nächst dem Exezierplatze vergnügten sieh einige Knaben mit Steinewerfen. Hiebei fiel ein Stein auf eine Granate, die offenbar nach einer Übung nicht gefunden worden und durch Zufall dort liegen geblieben war. Es erfolgte eise Explosion, wodurch Malinn durch einen Splitter am Auge verletzt wurde.
Schon die Anlage den Exerzierplatzes in Freiwaldau ist absolut unzweckmäßig. Der Exerzierplatz liegt ca. 7 Minuten von den ersten Häusern der Freiwaldauer Straße nach Dittrichstein entfernt, westlich der Stadt. Ca. in der Mitte geht ein Feldweg von West nach Ost durch: Aa seiner Grenze ist keine einzige Warnungstafel oder Absperrung angebracht. Vor dem Platz, wo das Granatenwerfen geübt wurde, ist ein verwahrloster Zaun, dessen schwachen Pfähle durch Draht verbunden teilweise Umliegen und einen äußerst liederlichen Eindruck machen, Dieser Spezialplatz ist hart an die westliche Grenze des Exerzierplatzes gelegt und sehr nahe am Feldweg, sodaß eine ständige Gefahr vorhanden ist, Ein kleines Warnungstäfelchen befindet sich am entgegengesetzten Ende des Unglücksortes, der östlichen Mitte der Umzäunung. Der so verwahrte Raum ist 50 Schritte lang, 20 breit, Auch außerhalb dieses Raumes lagen noch nachmittags, den 27. Feber eine große Menge Überbleibsel geworfener Handgranaten: Bis 23. Feber maßte das Handgranaten-Übungswerfen infolge Tauwetter eingestellt werden und sollte der Platz nach Verschwinden des Schnees erst abgesucht werden. Als die Knaben verunglückten, war kein Schnee mehr vorhanden, Die volle Wucht der Schuld an den schrecklichen Unfällen trifft also infolge allgemeiner Fahrlässigkeit die Militärbehörden.
Auch in Nawsi ist der Übungsplatz nicht eingezäunt, es stehen keine Warnungstafeln und wird der Übungsplatz nach der Übung nicht abgesucht. Durch den Unglücksfall wurden die Angehörigen der Verunglückten schwer betroffen, Dies gilt insbesondere von der Familie Korzer. Korzer ist ein armer Fabriksarbeiter mit sieben Kindern. Ein Mädchen ist ein Krüppel. Eine andere Tochter erlitt einen Unfall bei der Holzarbeit, so daß nie mehrere Wochen zu Bett lag, resp. in ärztlicher Behandlung war. Die Eltern des Seidel sind Gebirgskleinbauern, in den ärmsten Verhältnissen lebend.
Die Gefertigten fragen den Herrn Minister:
1. Ist er geneigt, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, daß bei allen Handgranatenübungen alle erdenklichen Vorkehrungen getroffen werden, um jede Art von Unglücksfällen unmöglich zu machen?
2. Ist er geneigt, die Schuldtragenden an den durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Unglücksfällen zur Verantwortung au ziehen?
3. Ist er geneigt, die von dem Unglück direkt Betroffenen, sowie deren Angehörigen eine angemessene Entschädigung für alle entstandenen Schäden, wie verlorene Erziehungskosten, Verlust der Stütze des Alters, Schmerzensgeld etc. raschestens anzuweisen?
Prag, am 28. März 1922,
Jokl, Hackenberg, Heeger,
Hillebrand, Roscher, Leibl, Grünzner, Schäfer, Kirpal, Uhl, Pohl, dr. Holitscher, Blatny, Häusler, R. Fischer, Taub, Hoffmann, Schuster, Hausmann, Schweichhart, Kaufmann, Hirsch.
Pùvodní znìní ad XVII/3442
Interpellation
der Abgeordneten Rudolf Heeger, Hans Jokl, Dr. Viktor Haas und Genossen
an den Minister für Ackerbau
betreffend den Vorgang des Bodensamtes anläßlich der Parzellierung des Meierhofes in Bransdorf des Fürsten Lichtenstein,
Das Bürgermeisteramt im Bransdorf erhielt vom Fürst Johann Lichtenstein sehen Kammeramt in Jägerndorf nachfolgende Zuschrift:
Bodenreform bezüglich |
ad Nr. 420. |
des Meierhofes Bransdorf.
Löbliches Bürgermeisteramt Bransdorf.
Laut Erlaß der fürstlich Lichtensteinschen Zentraldirektion Kolodìje vom 11. März 1922, Zl. 28 Justizkanzlei, soll der Meierhof Bransdorf, soweit er sich im Eigentanne des regierenden Fürsten Lichtenstein befindet, im das Programm der Bodenreform für Zwecke der Kolonisation einbezogen werden.
Das gefertigte Kammeramt erhielt mit obigem Erlasse den Auftrag, sämtlichen gegenwärtigen Pächtern von der ganzen Fläche und allen Bestandsobjekten eine sechsmonatliche Kündigung zu erteilen und mit ihnen ein Protokoll aufzunehmen, inhaltlich welchem sie sich verpflichten müssen, die gesamten Bestandsobjekte. nach Ablauf der sechsmonatlichem Kündigung dem Kammeramte in vertragsmäßigem Zustande zurückzustellen. Sollten die Pächter sich weigern, eine diesbezügliche Erklärung schriftlich abzugeben, dann ist ihnen ungesäumt eine sechsmonatliche gerichtliche Kündigung zu erteilen und zwar sowohl bezüglich des fürstlichen Besitzes als auch jenes der Oblaten.
Das gefertigte Kammeramt erlaubt sich daher die im Oktober 1920 abgeschlossenen Zwangsverpachtungen nach § 6 des Gesetzes vom 30. Jänner 1920, Slg. Nr. 81 auf Grund des Pachtvertrages Punkt 91 gemäß Abs. 3 des § b3 obigen Gesetzes sechsmonatlich zu kündigen und ersucht, sämtliche Zwangspächter hievon zu verständigen.
Behufs Aufmahme des von der Zentraldirektion vorgeschriebenen Protokollee und Abgabe der schriftlichen Erklärung wird das löbliche Bürgermeisteramt ersucht, bevollmächtigte Vertreter Dienstag den 21. d. M. um 8 Uhr vormittags zum gefertigten Kammeramte zu entsenden, da zu dieser Zeit gleichzeitig das Protokoll auch mit den Meierhofpächtern und den Mietparteien des Gasthauses Birkhahn aufgenommen werden soll.
Fürst Johann Lichtensteinsches Kammeramt Jägerndorf, am 16./3. 1922.
Tatsächlich wurde sämtlichen Pächtern gekündigt. Diese Verfügung hat in des gesamten kleinbäuerlichen Bevölkerung des Jägerndorfes Bezirkes und den Arbeitern Braundorfs, die ebenfalls Pachtgrund anforderten ganz berechtigte Erregung und Empörung hervorgerufen. Nicht weniger als 65 Parteien, darunter zumeist gegenwärtige Pächter, haben sich rechtzeitig, um die käufliche Übernahme des in Betracht kommenden Grundbesitzes gemeldet, für dem Fall, daß das Gut zur Parzellierung gelangen sollt. Diese sollen nun übergangen werden. Abgesehen von dem Unrecht, das durch diese Vorgangsweise dort heutigen Pächtern zugefügt wird, werden selbe in ihrer wirtschaftlichen Existenz durch den Entzug des für sie eine Lebensnotwendigkeit bildenden Grund und Bodens, schwer gefährdet. Die Legionäre haben sich natürlich nicht gemeldet. Es ist den Vorgemerkten bei der Aufteilung unbedingt den Vorzug zu geben. Das absolut ungesetzliche Vorgehen des Bodenamtes muß umsomehr Verwunderung hervorrufen, da es sich offenkundig um ein zwischen dem Bodenamt und der Lichtensteinschen Zentraldirektion abgeschlossenes Ubereinkommen handelt, überdies Grund und Boden, der von der Gemeinde und Privaten bereits für Bauzwecke angesprochen wurde, zur Kolonisation herangezogen weiden, soll.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:
1. Ist er geneigt, sofort zu veranlassen, daß das Bodenamt angewiesen wird, den zur Parzellierung gelangenden Grund und Boden der Herrschaft Johann Lichtenstein in Bransdorf jenen Angehörigen der Landbevölkerung zu geben, die sich rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen, Frist zur käuflichen Übernahme gemeldet haben?
2. Ist er geneigt, das Bodenamt anzuweisen, die bestehenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten?
Prag, am 28. März 1922.
Heeger, Jokl, dr. Haas, Schweichhart, Hausmann, Hoffmann, Schuster, Schäfer, R. Fischer, Uhl, Roscher, dr. Holitscher, Taub, Häusler, Grünzner, Leibl, Hillebrand, Kaufmann, Blatny, Kirpal, Pohl, Hirsch.
Pùvodní znìní XVIII/3442
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen
an der Minister des Innern
in Angelegenheit des Erlasses vom 13. Nov. 1920, 71.130 betreffend die tschechoslovakische Staatsbürgerschaft.
In den Zeitungen war vor einiger Zeit folgender Aufsatz zu lesen:
Ein sonderbarer Ministerialerlaß über Staatsbürgerschaft.
In dem Erlasse des Ministerium des Innern vom 13. Nov. 1920, Z. 71.130, finden sich folgende, geradezu unglaublich klingende Ausführungen:
3. Hinsichtlich jenen Personen, denen zwischen dem 28. Oktober 1918 bis zum Beginn der Wirksamkeit des Friedensvertrages von St. Germain, das ist bis 16. Juli 1920, auf ihr Ansuchen die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ermächtigt das Ministerium des Innern die politische Landesverwaltung, diesen Personen, soweit sie sich bisher der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaff nicht als unwürdig erwiesen haben, ohne neues besonderes Gesuch um Zuerkennung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft nach § 9 (sc. des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. Nn. 236) auf Grund ihres unsprünglichen Gesuches von amtswegen die Staatsbürgerschaft im Singe des Verfassungsgesetzes zu bestätigen. Die diesbezügliche Bestätigung kann entweder besonders oder auf dem Naturalisationsdekrete, das eventuell die Partei auf Verlangen vorlegt, ausgefertigt werden. Hiebei wird es dem Ermessen der politischen Landesverwaltung überlassen, allenfalls die politischen Bezirksverwaltungen (Gaue) zu ermächtigen, selbst diesen Staatsbürgern, soweit gegen sie keine Anstände vorliegen, solche Bestätigungen im dortigen Namen auszugeben. Es ist also grundsätzlich nicht nötig, daß diese Personen jetzt formell um die Zuerkennung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft ansuchen.
4. Hinsichtlich jener Personen, denen nach dem 28. Oktober 1918 die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, die sich aber, sei es aus politischen, sei es aus anderen Gründen, inzwischen der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft unwürdig erwiesen haben, ist es notwendig, nach der Vorschrift des wiederholt bezogenen 9 vorzugehen. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache wird es sich vielleicht empfehlen, zuerst durch Anfrage bei den politischen Bezirksverwaltungen (Gauämter) sicherzustellen, ob oder welcher neue Staatsbürger das Vertrauen des Staates getäuscht hat, und diese Staatsangehörigen besonders amtlich auf die Bedingungen des § 9, insbesondere auf die Wirkung der Fallfrist aufmerksam zu machen. Ihr allfälliges Gesuch um Zuerkennung der Staatsbürgerschaft ist einer genauen Prüfung zu unterziehen..
Zu diesen Ausführungen des Ministerialerlasses ist Folgendes zu bemerken:
§ 9 des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. Nr. 236, mit welchen die bisherigem Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft und des Heimatsrechtes in der èechoslovakischen Republik ergänzt und abgeändert werden, bezieht sich gar nicht auf solche Personen, welchen nach dem 28. Oktober 1918 die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft ausdrücklich verliehen worden ist, sondern auf solche Personen, die seit dem 1. Jänner 1910 bis 2ß. Oktober 1918 auf Grund ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft das Heimatsrecht in einer jetzt zur èechoslovakei gehörigen Gemeinde erworben haben. Jene, denen die tschechoslovakische Staatsbürgerschaft ausdrücklich verliehen worden ist, haben damit ein Recht erlangt, das sie nur aus gesetzlichen Gründen verlieren können. Sie haben es, gleichviel ab sie das Vertrauen des tschechoslovakischen Staates getäuscht haben oder nicht, nicht notwendig, um die Bestätigung ihrer Staatsbürgerschaft anzusuchen. Der § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist nichts anderes als die Durchführung des Artikels 76 des Staatsvertrages von St. Germain.
Der bezogene Ministerialerlaß ist sich genau bewußt, daß er das Gesetz beugt, denn welchen Zweck hätte es sonst, die nicht genehmen Personen zur Einbringung des Gesuches um Bestätigung der Staatsbürgerschaft von amtswegen zu veranlassen. Es soll dadurch der tatsächlich gar nicht angegebene Tatbestand des § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgetäuscht und zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Wäre dies nicht beabsichtigt, so läge ja gar kein Grund vor, diese nicht genehmen Personen auf den § 9 aufmerksam zu machen. Man könnte sie dann ja ruhig ihrem Schicksal überlassen, aber die Regierung weiß eben ganz genau, daß sie diesen Personen aus gesetzlichen Gründen die einmal ausdrücklich zuerkannte Staatsbürgerschaft gar nicht absprechen kann und greift deshalb zu diesem Mittel der Irreführung.
Die Regierung hat bisher die Herausgabe der von uns wörtlich angeführten Weisungen abgeleugnet. Wir verweisen demgeenüber auf den Druck Nr. 6676-20 der Staatsdruckerei in Prag.
Die Gefertigten fragen den Herrn Minister:
1. Ist dieser Erlaß vom Ministerium des Lünern tatsächlich herausgegeben worden?
2. Wenn ja, ist der Herr Minister geneigt, ihn im Wortlaute vorzulegen?
3. Wie vermag der Herr Minister den geschilderten Mißbrauch mit § 9 des Gesetzes vom 9. April 1920, Z. 236 zu rechtfertigen?
Prag, den 28. März 1922.
Dr. Lodgman,
inž. Kallina, dr. Brunar, Röttel, inž. Juug, dr. Luschka, Mark, Zierhut, dr. Medinger, J. Mayer, Kaiser, Böhr, Leibl, Bobek, dr. Petersilka, Windirsch, Scharnagl, dr. E. Feyerfeil, Matzner, dr. Lehnert, dr. Schollich, dr. Radda.
Pùvodní znìní ad XIX./3442,
Interpellation
des Abg. Dr. Luschka und Genossen
an den Minister des Innern
betreffend die verwaltungsbehördliche Übeprüfung der seit dem 28. Oktober 1918 erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihunen.
In dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 13. November 1920, Zl. 71.130, finden sich folgende Weisungen an die politischen Behörden:
Hinsichtlich jener ersuchen, denen zwischen dem 28. Oktober 1918 bis zum Beginn der Wirksamkeit des Friedensvertrages vom Saint Germain, das ist bis 16. Juli 1920, auf ihr Ansuchen die èechoslovakische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ermächtigt das Ministerium des Innern die politische Landesverwaltung, diesen Personen, soweit sie sich bisher der èechoslovakischen, Staatsbürgerschaft nicht als unwürdig erwiesen haben, ohne neues besonderes Gesuch um Zuerkennung der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft nach § 9 (sc. des Gesetzes vom 9, April 1920, Slg. No. 236) auf Grund ihres ursprünglichen Gesuches von amtswegen die Staatsbürgerschaft im Sinne des Verfassungsgesetzes zu bestätigen. Die bezügliche Bestätigung kann entweder besonders oder auf dem Naturalisationsdekrete, das eventuell, die Partei auf Verlangen vorlegt, ausgefertigt werden. Hiebei wird es dem Ermessen der politischen Landesverwaltung überlassen, allenfalls die politischen Bezirksverwaltungen (Gaue) zu ermächtigen, selbst diesen Staatsbürgern, soweit gegen sie keine Anstände vorliegen, solche Bestätigungen im dortigen Namen auszugeben. Es ist also grundsätzlich nicht nötig, daß diese Personen jetzt formell um die Zuerkennung der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft ansuchen.
Hinsichtlich jener Personen, denen nach dem 28. Oktober 1918 die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, die sich aber, sei es aus politischen, sei es aus anderen Gründen inzwischen der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft unwürdig erwiesen haben, ist es notwendig, nach der Vorschrift des wiederholt bezogenen § 9 vorzugehen. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache wird es sich vielleicht empfehlen, zuerst durch Anfrage bei den politischen Bezirksverwaltungen (Gauämtern) sicherzustellen, ob oder welcher neue Staatsbürger das Vertrauen des Staates getäuscht hat, und diese Staatsangehörigen besonders amtlich auf die Bedingungen des § 9, insbesondere auf die Wirkung der Fallfrist aufmerksam zu machen, Ihr allfälliges Gesuch um Zuerkennung der Staatsbürgerschaft ist einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Die bezogene Gesetzesstelle lautet:
Für Personen, die das im § 1, Abs. 1. angeführte Heimatsrecht erst nach dem ersten Jänner 1910 erworben haben und vorher in einer, im Gebiete der vormaligen Österreich-ungarischen Monarchie außerhalb des Gebietes der jetzigen Èechoslovakischen Republik gelegenen Gemeinde heimatsberechtigt waren, bestimmt die Regierung durch Verordnung die Fallfrist, innerhalb welcher sie ein Gesuch um Zuerkennung der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft einbringen können. Bis zur Entscheidung hierüber, beziehungsweise bis zum Ablaufe der Frist werden sie als Staatsbürger der Èechoslovakischen Republik betrachtet.
Demnach ist der politischen Verwaltungsbehörde keinerlei Handhabe gegeben, den Personen, denen nach dem 28, Oktober 1918 die Staatsbürgerschaft verliehen wurde, gleichviel ob sie angeblich das Vertrauen des èechoslovakischen Staates getäuscht haben oder nicht, die Staatsbürgerschaft zu widerrufen.
Trotzdem mißbraucht der Erlaß diese Gesetzesstelle, welche die Durchführung des Artikels 96 des Staatsvertrages von Saint Germain beabsichtigt, zu dem politischen Zwecke, die nachträglich nicht genehmen neuen Staatsbürger zur Einbringung eins Gesuches um Bestätigung der Staatsbürgerschaft von amtswegen zu zwingen und jenen, welche wegen Unkenntnis der Rechtslage davon Gebrauch machen, die Staatsbürgerschaft wieder zu nehmen.
Die Gefertigten stellen an den Herrn Minister die Anfrage, ob ihm der bezeichnete Erlaß bekannt ist und welche Verfügung er nur Beseitigung dieser gesetzwidrigen Verwaltungspraxis zu treffen gewillt ist.
Prag, am 28. März 1922.
Dr. Luschka,
inž. Kallina, Röttel, Wiudirsch, Kaiser, J. Fischer, Knirsch, Wenzel, Køepek, Patzel, inž. Jung, Böhr, Schälzky, Scharnagl, Mark, Bobek, Budig, dr. W. Feierfeil, Kostka, Schubert, Simm, dr. Spina.
Pùvodní znìní ad XX./3942
Interpellation
des Abgeordneten Budig und Genossen an den Landwirtschaftsminister
wegen Umwandlung der bestehenden landwirtschaftlichen Schule im Feldsberg in eine gemischtsprachige.
Die vom Lande Niederösterreich mit namhafter Unterstützung deutscher Körperschaften und deutscher Einzelpersonen errichtete landwirtschaftliche Schule in Feldsberg wurde mit Anfang September 1921 als rein èechische Anstalt eröffnet, obwohl sehr viele deutsche Bauernburschen bereit waren die Anstalt zu besuchen. Die Bewohner des Nikolsburger Bezirkes, denen nur die landwirtschaftliche Winterschule in Nikolsburg, zur Verfügung steht - die Eisgruber Gartenbauschule kommt nicht in Betracht - haben daher auf die landwirtschaftliche Schule in Feldsberg volles Anrecht.
Die Unterzeichneten stellen die Anfrage:
Ist der Herr Minister geneigt, sofort anzuordren, daß vom Schuljahr 1922/23 an, die Feldsberger landwirtschaftliche Schule in eine gemischtsprachige umgewandelt wird?
Prag, am 28. März 1922,
Budig, Ing. Kallina, Böhr, Mark, Bobek, Schubert, Röttel, Kostka, Patzel, Wenzel, J. Fischer, Kaiser, Knirsch, Ing. Jung, Dr. W. Feierfeil, Scharnagl, Schälzky, Dr. Spina, Windirsch, Simm, Køepek.
Pùvodní znìní ad XXI./3442.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen an den Justizminister
wegen des Justizministerialerlasses vom 31. Jänner 1922, Zahl 4907/22.
Das Oberlandesgerichtspräsidium in Prag hat am I5, Feber 1922, praes. 1447/1/22-e, an die ihm unterstehenden Gerichte nachstehenden Erlaß herausgegeben:
Das Justizministerium wurde darauf aufmerksam gemacht, daß das Kreisgericht in Brüx die Protokollierung der Firma Deutschböhmische Rübenverwertungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung im Genossenschaftsregister bewilligt hat. Wie festgestellt, erfolgte dies mit Erkenntnis des Kreisgerichtes in Brüx vom 16, Oktober 1919, Zahl 1525/19 Gen. VI 216/23. Nach den Grundsätzen unseres Handelsrechtes muß der Wortlaut einer Firma der Wahrheit entsprechen, es gilt dies insbesondere von allen in der Firma verwendeten Zusätzen, die nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch stehen, und nicht geeignet sein würden, die Öffentlichkeit hinsichtlich dieser Verhältnisse irre zu führen. Dieser Anforderung widerspricht offensichtlich die vorerwähnte, durch das Kreisgericht in Brüx bewilligte Protokollierung im Genossenschaftsregister, Die Bezeichnung Deutschböhmisch weist offensichtlich auf die erfundene, künstliche Zusammensetzung des sogenannten Gebietes Deutschböhmen, Die Bezeichnung Deutschböhmen sowie die entsprechende Bezeichnung Deutschböhmisch ist weder historisch noch ethnographisch begründet, entbehrt jeder rechtlichen noch tatsächlichen Grundlage und hat vielfach eine rein agitatorisch politische Bedeutung.
Auch wenn man die Bezeichnung Deutschböhmisch zur Bezeichnung jenes Gebietes des Landes Böhmen anwenden will, das von einer Bevölkerung deutscher Nationalität bewohnt wird und ohne offenkundigen tendenziösen Zweck, so steht dies mit den tatsächlichen Verhältnissen im Widerspruche, da dieses Gebiet auch von starken èechischen Minderheiten bewohnt wird, wie dies die Ergebnisse der letzten Volkszählung beweisen, Es ist demnach im Sinne des vorerwähnten Grundsatzes der Wahrheit Bezeichnungen deutschböhmische Firmen unzulässig.
Aufgrund des Erlasses des Justizministerium vom 31. Jänner 1922, Z. 4907/22, wird das Präsidium ersucht, das dortige Kollegialgericht auf diese Angelegenheit aufmerksam zu machen.
Dieser Erlaß beruht auf einer durchaus unrichtigen rechtlichen Beurteilung der ihm zugrunde liegenden Tatsachen. Zunächst, besteht kein Gesetz, welches die Bezeichnung Deutschböhmen oder Deutschböhmisch verbietet. Was nicht gesetzlich verboten ist, maß aber in einer freien Republik erlaubt sein. Wenn die Regierung seit neuester Zeit findet, daß diese Bezeichnungen staatsgefährlich sind und unterdrückt werden müssen, so handelt sie nur aus dem allenthalben in der ganzen Staatsverwaltung erkennbaren Geiste nationaler Unduldsamkeit heraus, welcher den anderen, in diesem Staate lebenden Völkern jede Betonung und Pflege ihres eigenen Volkscharakters verbieten und unmöglich machen will und stets darauf bedacht ist, den Bewohnern dieses Staates in Erinnerung zu bringen, daß es hier zweierlei Recht gibt, eines für das èechische Staats- und Herrenvolk und ein anderes für uns Deutsche und die anderen Völker. Ein derartiges Handeln ist unmoralisch und jede, aus diesem Geiste geborene Regierungsverordnung ist es nicht minder, daher ist dieselbe schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ungiltig und für niemanden rechtverbindlich. Sie hat selbst nur eine rein agitatorische politische Bedeutung und entbehrt jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage wie es in dem bezogenen Erlasse heißt, Wenn der ganze èechische Staat, der erst 4 Jahre alt ist, eine historische Tatsache ist, so ist die Bezeichnung Deutschböhmen und Deutschböhmisch noch vielmehr eine historische Tatsache, weil sie schon seit mindestens 60 Jahren für die deutschen Siedlungsgebiete Böhmens allgemein üblich ist.
Daher ist die gewundene und gesuchte Begründung des Erlasses tatsächlich unwahr.
Er steht aber auch in Widerspruch mit der geltenden Verfassung, denn er stellt einen Eingriff der Regierung in die Judikatur dar.
Gewiß, die Vorschriften über die Führung der Handels- und Genossenschaftsregister gehören dem Verwaltungsrechte an. Allein, wenn ein Richter die Frage beurteilt, ob eine Firmabezeichnung gesetzmäßig ist, und sich zur Eintragung eignet oder nicht, so fällt er eine gerichtliche Entscheidung, Dagegen sind die gesetzlichen Rechtsmittel zulässig, aber die Justizverwaltung ist nicht berechtigt, eine gesetzmäßige Entscheidung, nur weil sie nicht in ihren politischen Kram paßt, zum Gegenstande einer Untersuchung und zu einer in mehrfacher Beziehung anfechtbaren Belehrung zur machen, wie dies aus den Worten des Erlasses: Wie festgestellt, erfolgte... hervorgeht und die keinen anderen Zweck verfolgt, als eine neuerliche Kränkung und Vergewaltigung der deutsches Minderheit dieses Staates.
Daher fragen die Unterzeichneten den Herrn Justizminister an:
Ist er geneigt, seinen Erlaß vom 31. Jänner 1922 Z. 4907/22 zurückzuziehen?
Prag, den 28. März 1922.
Dr. Keibl,
Röttel, dr. Schollich, inž. Kallina, dr. E. Feyerfeil, Mark, dr. Hanreich, dr. Petersilka, dr. Luschka, Schubert, Budig, dr. Brunar, dr. Radda, Windirsch, dr. Lodgman, J. Mayer, Bobek, Scharnagl, Matzner, dr. Lehnert, inž. Jung, Schälzky.
Pùvodní znìní ad XXII./3142.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Georg Hanreich, Schälzky, Dr. Brunar, Ing. Jung, Dr. Kafka und Genossen
an den Finanzminister
wegen sprachlicher Übergriffe des Steueramtes in Bausau.
Das Steueramt Bensen gibt an die Steuerträger Erlagscheine des Postcheckamtes aus, in denen es als Kontoinhaber lediglich mit der èechischen Firma Berní úøad Benešov n. Plouè. bezeichnet wird. Die in ihrer überwältigenden Mehrheit der deutschen Nation angehörigen Steuerträger des Bezirkes Bensen, dessen èechische Minderheit 1 Prozent der Gesamtbevölkerung unterschreitet, verstehen diese Bezeichnung nicht. Es muß deshalb notwendiger Weise zu Weiterungen und Störungen bei der Einzahlung der Steuern und Abgaben kommen. Bisher lautete i Bezeichnung der Steuerämter als Kontoinhaber auf den Erlagscheinen des Postcheckamtes èechisch und deutsch.
Die Gefertigten stellen daher die Anfrage:
Ist der Herr Minister bereit, die ungesetzliche Handhabung der Sprachenverfügungen sofort abzustellen?
Prag, am 30. März 1922.
Dr. Hanreich, Schälzky, dr. Brunar, inž. Jung, dr. Kafka,
dr. Lehnert, Böllmann, dr. Lodgman, J. Fischer, Bobek, Mark, Pittinger, dr. W. Feierfeil, J. Mayer, dr. Schollich, Zierhut, dr. Petersilka, Budig, Matzner, dr. Radda, Schubert, Böhr.
Pùvodní znìní ad XXIII./3442.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Georg Haureich, Schälzky, Dr. Brunar, Ing. Jung, Dr. Kafka und Genossen
an den Eisenbahnminister
wegen sprachlicher Übergriffe im Staatsbahnbetriebe.
Wie uns berichtet wird, hat die Güterkassa der Staatsbahn in Arnau a. E. angeblich über höhere Weisung vor kurzem damit begonnen, alle Frachtbriefe, auf denen, der Bestimmungsort nicht in èechischer Sprache ersichtlich gemacht war, zurückzuweisen, ohne Rücksicht auf die Bestimmungsstation der Frachten. Der deutschen Bevölkerung, insbesondere der Industrie, erwachsen durch diese Art der Manipulation bedeutende Schwierigkeiten, zumal die èechischen Ortsbezeichnungen rein deutscher Orte niemandem geläufig sind. Die Bahnbeamten unterziehen sich nicht der Mühe, die èechische Bezeichnung selbst beizufügen, sondern senden alle Frachtbriefe, auf denen die Bestimmungsstation lediglich deutsch ist, dem Aufgeber zurück.
Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister die Anfrage:
Wurde seitens des Eisenbahnministeriums oder irgend einer Eisenbahndirektion eine Weisung hinausgegeben, welche das vorgenannte Vorgehen begründen würde und wenn dies zutrifft, mit welchen Gründen der Zweckmäßigkeit rechtfertigt der Herr Minister diese Behandlung der deutschen Bevölkerung und Schädigung der Wirtschaft?
Prag, am 30. März 1922.
Dr. Hanreich, Schälzky, dr. Brunar, inž. Jung, dr. Kafka,
dr. Lehnert, J. Fischer, J. Mayer, dr. Lodgman, dr. Radda, Mark, Pittinger, Zierhut, dr. Schollich, dr. Petersilka, Budig, Matzner, Böllmann, dr. W. Feierfeil, Schubert, Böhr, Bobek.
Pùvodní znìní ad XXIV./3442.
Interpellation
der Abg. Dr. Luschka, Schälzky und Genossen
an den Minister des Innern und den Minister für nationale Verteidigung
betreffend die Beschlagnahme der period. Druckschrift Deutcher Volksfreund.
Die politische Bezirksverwaltung in Freiwaldau hat die gesamte Auflage Nr. 9 der periodischen Druckschrift Deutscher Volksfreund in Freiwaldau vom 4. März 1922 wegen nachstehenden Leitartikels beschlagnahmt:
Opfer des Militarismus! Zwei Unglücksfälle auf dem Freiwaldauer Exerzierfelde: Tiefgehende Erregung hat sich der Freiwaldauer Bevölkerung bemächtigt, Sonntag den 26. und Montag den 27. Feber, sind zwei Kinder verunglückt, für ihr ganzes Leben zu Krüppeln geworden infolge des grenzenlosen Leichtsinnes des hies. Militärs. Der Exerzierplatz, in dessen Nähe sich die Unfälle ereigneten, befindet sich hinter der Kolonie Dittrichstein auf den Feldern zwischen Buchelsdorf und Biberteich, dem letzteren näherzu gelegen. Über die Unglücksfälle erfahren wir:
Sonntag den 26. Feber begab sich der Knabe des hiesigen Schermeisters Korzer auf die Wiese des Industriellen Edwald Bartsch in Buchelsdorf, welche nahe dem hiesigen Exerzierplätze gelegen ist. Das hiesige Militär hatte tagszuvor Übungen mit Granaten vorgenommen und lagen Sprengstücke nicht nur auf dem Exerzierplatze, sondern auch auf den angrenzenden Grundstückes weit umher, Der Knabe Körzer sachte im Verein mit anderen Knaben nach Patronen und stieß hiebei mit dem Fuße an das Sprengstück einer Granate, welche sofort zur Explosion gelangte, wobei ihm der Unterschenkel zertrümmert wurde. Dieser Unglücksfall ereignete sich auf der eingangsgenannten Wiese. Der Knabe mußte ins Krankenhaus gebracht werden, wo man leider zur Abnahme des Beines schreiten mußte (und er inzwischen am 12. März d. J. verschieden ist). Ein Verschulden des hiesigen Kommando des 7. Bataillons (Militär-Stationskommando) liegt hier insoferne vor, als dasselbe die Umgebung des Exerzierplatzes nicht gründlich absuchen ließ und wurde dadurch dieser tragische Unglücksfall verursacht. Es wäre zu hoffen, daß die Schuldtragenden einer exemplarischen Strafe zugeführt werden.
Mit tiefstem Bedauern beklagte man noch am Montag die schwer geprüften Eltern, als am 27. Feber bereits ein zweiter Unfall gemeldet wurde. Der Schulknabe Richard Seidel von Biberteich war an diesem rage nachmittag über Dittrichstein auf der Wege nach Hause, Unterwegs stieß er mit dem Fuße an eine Granate, sah nur Feuer um sich Spitzen und wurde von mehreren Stücken am Oberarm, an der Stirn schwer und sonst noch leichter verletzt, Auch er mußte ins Krankenhaus befördert werden. - Angesichts solcher Fälle drängen siech, einem die Fragen auf:
1. Soll das Militär die Bürger, oder müssen sich die Bürger vor dem Militär schützen?
2. Wo bleibt die Kontrolle der Offiziere, die doch über jede Handgranate genau Buch zu führen haben? Handgranaten sind doch keine Kinderspielzeuge!
Welche Schritte wird die politische Behörde und die Militärverwaltung unternehmen, um das Leben der Bürger zu schützen?
Bezirkskommissär Dr. Chvojka, welcher die Beschlagnahme unter Berufung auf einen strafbaren Tatbestand nach § 300 bzw, 308 Str.-G. verfügte, begründete diese Maßnahme mündlich dann noch dartut, daß die Militärverwaltung in Freiwaldau sich in dieser Angelegenheit nicht schuldig bekennt, da sie alle menschenmöglichen Vorkehrungen getroffen haben soll und hat damit die Abhängigkeit der Pressepolizei von der ungesetzlichen Einmengung der Militärbehörden zugegeben.
Die Gefertigten richten an die Herren Minister des Innern und Minister für nationale Verteidigung die in der Zeitungsnotiz unterdrückten Anfragen. Weiters richten sie noch die Anfrage, ob er die Beschlagnahme des der Volksstimmung entsprechenden Artikels samt der ganzen, im übrigen unbeanständeten Zeitungsauflage mit der verfassungsmäßig angeblich gewährleisteten Pressefreiheit für vereinbarlich hält?
Prag, am 28, März 1922.
Dr Luschka, Schälzky,
inž. Kallina, Röttel, Wenzel, Kaiser, Schubert, J. Fischer, Køepek, Patzel, Knirsch, Windirsch, Böhr, Scharnagl, Mark, Bobek, Budig, dr. Spina, dr. W. Feierfeil, Kostka, inž. Jung, Simm.
Pùvodní znìní ad XXV./3442.
Interpellation
der Abgeordneten Blatny, Dr. Czech, Palme, Hillebrand, Grünzner und Genossen
an den Finanzminister
betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 3. März 1921 über die Gleichstellung des Alt- und Neupensionisten.
Das Gesetz vom 3. März 1921 ist trotz aller Zusagen bis zum heutigen Tage noch immer nicht zur Gänze durchgeführt. In vielen Gebieten, bei mehreren Kategorien, darunter auch bei den Angestellten und Arbeitern der Tabakregie ist eine Erhöhung der Pensionsbezüge, wie sie dem obzitierten Gesetze entsprechen würde, nicht durchgeführt, Eine weitere Verzögerung der Durchführung der gesetzlichen Bestimmung würde als eine eben so überflüssige als unerträgliche Härte empfunden werden.
Wir fragen deshalb den Herrn Finanzminister:
Ist er bereit, zu veranlassen, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. März 1921 unverzüglich zur Durchführung gelangen?
Prag, den 30, März 1922.
Blatny, dr. Czech, Palme, Hillebrand, Grünzner,
Pohl, Dietl, Leibl, Schuster, dr. Holitscher, Hackenberg, Kaufmann, Uhl, dr Haas, Heeger, R. Fischer, Häusler, Jokl, Beutel, Kirpal, Hoffmann, Taub, Hirsch.