Poslanecká snìmovna N.S.R.È. 1922.

I. volební období

5. zasedání


Pùvodní znìní.

3730.

Antrag

der Abgeordneten Kaufmann, Jokl, Uhl, Heeger und Genossen betreffend die militärische Einquartierung.

Gesetz

vom............ 1922

betreffend die militärische Einquartierung.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel I.

Der Umfang und die Art der Beistellung der Unterkünfte und Nebenerfordernisse für die bewaffnete Macht und die Kriegsmarine während des Friedens und im Kriege wird durch das nachfolgende Gesetz bestimmt: Alle bisherigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen wie immer gearteten auf die Militäreinquartierung und die Kriegsleistungen bezughabenden Bestimmungen, sowie alle Entscheidungen der politischen Behörden treten, mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes außer Kraft.

Artikel II.

Alle bisher mit wem immer geschlossenen Verträge hinsichtlich der Beistellung von Unterkünften und Nebenerfordernissen oder anderen, auf die Militäreinquartierung bezughabenden Belange treten nach 1/2 Jahre vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes außer Kraft. Innerhalb dieser Zeit hat die Militärverwaltung mit den bisherigen Vertragsschließenden, auf Grund des nachstehenden Gesetzes neue Verträge, rückwirkend vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu schließen, bezw. den durch dieses Gesetz bedingten Rechtszustand herzustellen.

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt mit dem ersten des dem Tage der Kundmachung folgenden Monates in Kraft. Mit diesem Tage sind alle Zahlungen, zu welchen die Militärverwaltung auf Grund der bisherigen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, sowie auf Grund etwaiger Verträge und sonstigen Vereinbarungen zu leisten verpflichtet ist, einzustellen. Ausstände sind - soweit sie bis zu diesem Tage einwandfrei festgestellt wurden - innerhalb eines Monates zu bezahlen. Sind, auf Grund der früheren Gesetze, Verordnungen oder Verträge und sonstigen Bestimmungen oder Abmachungen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mieten oder andere im vorhinein zu leistende Zahlungen fällig, so hat deren Auszahlung - nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erst nach Herstellung des Rechtszustandes nach Artikel II zu erfolgen.

Zahlungen, welche für eine Zeit geleistet wurden, welche schon unter das vorliegende Gesetz fällt, sind von den, nach diesem Gesetze zu leistenden Beträgen in Abzug zu bringen.

Für ausständige Forderungen, Nachtragszahlungen und sonstige Zahlungen, über die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Erhebungen im Zuge sind, gelten die Bestimmungen des Abschnittes "Übergangsbestimmungen".

Einquartierungsgesetz.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Die Militäreinquartierung teilt sich in die Einquartierung im Frieden und in die Einquartierung im Kriege.

Die Einquartierung ist im Bezug auf die Dauer

a) eine bleibende,

b) eine vorübergehende;

in Bezug auf die Art der Unterkünfte:

a) eine gemeinsame,

b) eine Einzel-Einquartierung.

§ 2.

Diejenige Einquartierung ist eine bleibende, welche auf Grund der stabilen Friedensdislokation stattfindet.

Werden jedoch - infolge dauernder oder vorübergehender besonderer Verhältnisse Truppenkörper oder Teile derselben (bis zur kleinsten taktischen Einheit) außerhalb der durch die Friedensdislokation bestimmten Garnison einquartiert, so ist auch diese Einquartierung eine bleibende, wenn dieselbe über 1/2 Jahr dauert oder bei kürzerer Dauer als solche vom Ministerium für nationale Verteidigung im Verordnungswege anerkannt wird. Diese Anerkennung kann auch während der Mobilisierung oder während des Krieges für solche Truppenkörper (Teile von Gruppenkörpern) oder sonstigen Formationen erfolgen, welche nach den Bestimmungen des Abschnittes "Einquartierung im Kriege" als vorübergehend einquartiert anzusehen sind. Sie muß erfolgen, wenn sich die betreffenden Formationen (Truppenkörper oder Teile solcher), länger als ein Jahr vorübergehend einquartiert, in ein und demselben Orte befinden oder wenn die Militärverwaltung ein und dasselbe lokal, Gebäude oder Gebäudeteil länger als ein Jahr auf Grund der Bestimmungen über die Einquartierung im Kriege für vorübergehende Einquartierung benützt hat. Hiebei hat es bei der Berechnung der Benützungsteile auf Unterbrechungen in der Benützung von kurzer Zeitdauer wie sie durch den durch die Kriegsverhältnisse bedingten Wechsel entstehen, nicht anzukommen. Die vorübergehende Einquartierung wird auch dann eine dauernde, wenn in ein und derselben Gemeinde im Frieden durch länger als ein halbes,. im Kriege durch länger als ein ganzes Jahr eine Truppe (Truppenteil, Formation) einquartiert ist, ohne Rücksicht darauf, ob es sich hiebei um ein und dieselbe Truppe (Truppenteil, Formation) handelt oder nicht und hiebei ein und dasselbe Lokal, Gebäude, Gebäudeteil benützt wird oder nicht. Diese Bestimmungen haben auch bei der Beistellung der Einzeln-Einquartierung im Kriege Anwendung zu finden. Sie gelten jedoch im allgemeinen nicht für das engere und weitere Kriegsgebiet; soweit diesbezüglich vom Ministerium für nationale Verteidigung oder der Obersten Heeresleitung nicht besondere Bestimmungen erlassen werden. Bei Änderung der Zonen dieser Kriegsgebiete treten die bezüglichen Bestimmungen mit dem, der Verlautbarung dieser Änderungen folgenden Monatsersten in Kraft, bezw. außer Kraft.

Die vorübergehende Einquartierung tritt im Frieden ein: a) bei Märschen, b) Konzentrierungen, c) Waffenübungen, d) Kommandierungen.

Sie kann jedoch in dem Fällen a, b, c nur für Truppen (Truppenteile und Formationen),. nie aber für einzelne Personen angefordert werden, im Falle d) für einzelne Personen und auf die Dauer von 14 Tagen, für Truppen, Truppenteile und Formationen nur für die Dauer der unbedingten Notwendigkeit und nur dann, wenn die Kommandierung über Wunsch (Bitte) durch die Einquartierung leistende Gemeinde oder über Anforderung durch die politische. Verwaltung erster Instanz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ruhe, endlich zum Zwecke der Hilfeleistung bei elementaren Katastrophen erfolgt ist.

Über die vorübergehende Einquartierung im Kriege und während der Mobilisierung und Demobilisierung siehe Abschnitt "Einquartierung im Kriege".

§ 3.

Für die Einquartierung sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

a) die ärarischen Kasernen,

b) andere verfügbare und geeignete Staatsgebäude,

c) die vom Lande, Bezirke und von der Gemeinde oder Privaten zur Verfügung gestellten Kasernen oder Notkasernen.

Für die vorübergehende Einquartierung sind ferner in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, im Falle, daß die unter a-c genannten Gebäude nicht oder nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind:

d) Säle und sonstige Räumlichkeiten in Vergnügungsanstalten und in Gasthäusern, insoweit diese nicht zum Gasthausbetrieb unbedingt benötigt werden,

e) Kirchen und Bethäuser, ferner die nicht unbedingt benötigten Räume der Klöster bei Frauenklöstern unter Berücksichtigung der Klausur --, Stifte und anderer, nicht der Krankenpflege oder der öffentlichen Wohlfahrt dienender Anstalten und Vereine,

f) Quartiere bei Privaten (Einzeleinquartierung) und

g) schließlich auf die Dauer und nach Maßgabe des unbedingten Bedarfes, Schulen, Turnhallen und Kinderbewahranstalten.

Wird zur Einquartierung ein Gebäude (Gebäudeteil) nach a-e oder g verwendet, so ist diese Einquartierung eine gemeinsame, werden die unter f genannten Privatgebäude benützt, so ist dies ohne Rücksicht äuf die Zahl der in diesem Gebäude untergebrachten Mannschaft eine Einzeleinquartierung.

Bei der Einzeleinquartierung ist die Mannschaft nach Tunlichkeit in Zimmern unterzubringen, welche vom Wohngemache des Quartierträgers abgesondert sind. Diese sind nach Maßgabe des unbedingten Bedarfes zu beleuchten und im Winter dann zu beheizen, wenn der Quartierträger sein eigenes Wohngemach heizt.

§ 4.

Kasernen sind Gebäude, welche ausschließlich für Einquartierungszwecke gewidmet sind und welche allen Anforderungen entsprechen. Notkasernen sind jene zur gemeinsamen Unterkunft verwendbaren Unterkünfte, welche sich in nicht ausschließlich zu Einquartierungszwecken gewidmeten Gebäuden befinden, dann diejenigen, welche in Bezug auf Belagraum oder Beschaffenheit der Räumlichkeiten den Anforderungen für Kasernen nicht ganz entsprechen. Die auf Kasernen und Notkasernen bezughabenden Bestimmungen gelten auch für Marodenhäuser, Truppenspitäler, dann Truppentransporthäuser. Ob ein Gebäude als Kaserne oder Notkaserne gilt, hierüber wird bei der Übernahme durch die Übernahmskommission entschieden.

§ 5 gleich § 6 von 1895.

§ 6 gleich § 8.

§ 7.

Folgende Räume dürfen zur Einquartierung im Frieden nicht in Anspruch genommen werden: 1. Gebäude, Wohnungen und Kanzleien oder Gesandschaften fremder Mächte,

2. alle für den Staatsdienst und zu sonstigen Staatszwecken benützten und unentbehrlichen Räume, dann die Amtsräume der Landes-, Bezirks- und Gemeindevertretungen - mit Einschluß der Amtswohnungen,

3. die den öffentlichen oder privaten Kranken- und Wohltätigkeitsanstalten gewidmeten Räume, die Räume wissenschaftlicher Institute, endlich die Räume der zur freien öffentlichen Benützung gewidmeten Museen, Bibliotheken, Lesehallen und Kunstanstalten aller Art, wie Gallerien und dgl.,

4. Gefangenen-, Straf- und Besserungshäuser, dann die Zwangsarbeitsanstalten,

5. in Frauenklöstern jene Räume, welche, dem wirklichen Bedarfe entsprechend, durch die, innere Klausur abgeschlossen sein müssen,

6. die zur Besorgung des Post-, Poststall- und Telegraphendienstes, dann zum Betriebe der Eisenbahnen, der Dampfschiffahrt nach dem Erkenntnisse der diesem Dienste und Betriebe vorgesetzten Staatsbehörde unbedingt erforderlichen eigenen oder gemieteten Räumlichkeiten,

7. die zum Erwerbsbetriebe als unentbehrlich erkannten Räumlichkeiten und die für jeden Quartierträger mit Rücksicht auf dessen Familienverhältnisse nötige Wohnung.

§ 8 gleich § 12 (1879).

§ 9 gleich § 13.

§ 10 gleich § 14.

§ 11 gleich § 15.

§ 12 gleich § 16.

§ 13 gleich § 17.

§ 14.

Alte auf Grund dieses Gesetzes beigestellten Gebäude, Grundstücke und Liegenschaften genießen Steuerfreiheit.

§ 15.

Die Einquartierungsgeschäfte werden von den Gemeinden unter Leitung der politischen Verwaltungsbehörden geführt.

Alle aus der Leistung der in diesem Gesetze bestimmten Leistungen erwachsenden Streitigkeiten werden auf dem Zivilrechtswege ausgetragen, es steht jedoch dem Beisteller von Einquartierung frei, vor Betreten des Zivilrechtsweges sich an die militärischen Behörden mit Beschwerden oder Ansuchen zu wenden und zwar stets an jene militärische Behörde, welche der die Einquartierung benützenden Truppe vorgesetzt ist.

Wird vor Betreten des Zivilrechtsweges die Beschwerde bei einer Militärbehörde über einen Anstand eingebracht oder wird ein Beisteller in Einquartierungsangelegenheiten bei einer Militärbehörde bittlich, so beginnt die gesetzliche Frist zur Einbringung von Rekursen oder die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Zustellungserledigung dieser Bitte oder Beschwerde durch die Militärverwaltung an den Bittsteller (Beschwerde-Führenden).

§ 16.

Im Falle der Wirksamkeit der Bestimmungen des Kriegsleistungsgesetzes geht die Leitung der Einquartierungsgeschäfte und deren, Durchführung unter Mitwirkung der Gemeinden, dann die Entscheidung über Anstände und Beschwerden auf die politischen Verwaltungsbehörden über und steht in letzter Instanz dem Minister fair Landesverteidigung zu.

In diesem Falle hat die Berufung gegen Verfügungen und Entscheidungen der politischen Behörden keine aufschiebende Wirkung.

Zweiter Abschnitt.

Bleibende Einquartierung.

§ 17.

Die Verfassung und Verlautbarung der Friedensdislokation, sowie aller Veränderungen, obliegt dem Ministerium für nationale Verteidigung unter Vorbehalt der vorherigen Sanktion durch den Präsidenten.

§ 18.

Die Beistellung der Unterkünfte samt Nebenerfordernissen für die bleibende Einquartierung ist Sache vertragsmäßigen Übereinkommens zwischen den Gemeinden (Privaten) und der Militärverwaltung.

Eine Verpflichtung zur Erbauung von Kasernen besteht nicht, jedoch sind die Gemeinden verpflichtet, die bereits bestehenden und die vom Militär benützten Kasernen (Notkasernen) und sonstigen Unterkünfte der Militärverwaltung auf die Dauer des Bedarfes zur weiteren Benützung zu überlassen.

§ 19.

Das Ausmaß der beizustellenden Unterkünfte richtet sich nach der Anforderung von Seite der Militärverwaltung.

§ 20.

Bei der bleibenden Einquartierung können nur ganze Kasernen angesprochen und gemietet werden. Die Miete erfolgt auf Grund eines Mietvertrages, welcher, wenn es sich um Kasernen handelt, auf die Dauer von 10 Jahren abzuschließen ist.

§ 21.

Die Militärverwaltung hat das Recht, gemietete und nicht benützte Kasernen oder Teile derselben anderweitig zu verwerten, muß jedoch dieselben vorerst dem Beisteller, bezw. der Gemeinde, in welcher sie liegen, zur Rückübernahme (Mietung) anbieten.,

§ 22.

Wird eine ärarische Kaserne aufgelassen, so steht der Gemeinde, in deren Gebiet sie liegt, das Vorverkaufsrecht unter der Voraussetzung zu, daß sie dieselbe zu Wohnungszwecken, Schulzwecken oder sonstigen, der öffentlichen Wohlfahrt dienenden Zwecken benützt.

§ 23.

Vergütung.

Die Grundlage für die Vergütung der zur bleibenden Einquartierung beigestellten Kasernen,. Notkasernen und sonstigen Gebäude (Gebäudeteilen), Lokalen bildet die Summe aus dem Werte des Grundstückes, auf welchem die Kaserne (Gebäude) steht, sowie die tatsächlichen Erbauungskosten dieses Gebäudes.

Diese Werte sind vom Beisteller entsprechend nachzuweisen.

Über die Richtigkeit der ausgegebenen Summen entscheidet eine Kommission, welche zu diesem Zwecke vorm Ministerium für nationale Verteidigung einberufen wird und die sich aus je einem Vertreter der Militärverwaltung, der politischen Bezirksverwaltung, der staatlichen Finanzverwaltung zusammensetzt. Erkennt der Beisteller den Ausspruch dieser Kommission nicht an, so steht ihm der Zivilrechtsweg offen.

Wird obige Summe anerkannt, so werden von ihr die Zinsen in einem, alle 10 Jahre von der Nationalversammlung festzustellenden Prozentsatze berechnet, in welchem 2% Amortisation inbegriffen sind.

§ 24.

Die ermittelte Vergütung ist in 4 gleichen Raten und zwar am 1. L, I. IV., 1. VII. und 1. X. im vorhinein auszuzahlen.

§ 25.

Die Übernahme des beizustellenden Gebäudes hat durch eine Kommission von derselben Zusammensetzung wie im § 23 stattzufinden, zu welcher auch der Beisteller herangezogen ist und zu welcher jeder feil Sachverständige beiziehen kann, zu geschehen. Die Kosten dieser Kommission trägt die Militärverwaltung.

§ 26.

Die Erhaltung des übernommenen Gebäudes obliegt der Militärverwaltung, welche alle Rechte und Pflichten eines Pächters übernimmt.

§ 27.

Die Übernahme eines Gebäudes erfolgt ebenfalls auf Kosten der Militärverwaltung durch eine gleiche Kommission wie im § 25.

§ 28.

Die Militärverwaltung ist verpflichtet, die Gebäude in demselben Zustande zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind; sie haftet für alle entstandenen Schäden, soweit sie das Maß der Abnützung durch den Gebrauch überschreiten.

§ 29.

Werden bereits bestehende Kasernen oder von der Militärverwaltung benützte Objekte als bleibende Einquartierung übernommen und verlangt die Militärverwaltung bauliche Umänderung oder Herstellungen, so sind die hiefür erwachsenen Auslagen zu der im § 23 genannten Summe zu schlagen und der Prozentsatz von dem so ermittelten Betrage zu berechnen.

§ 30.

Von der im § 23 genannten Summe ist bei Übernahme eines bereits bestehenden Gebäudes ein Betrag abzuziehen, welcher der Abnützung des Gebäudes entspricht, dergestalt, daß die mutmaßliche Dauer der Bewohnbarkeit des Gebäudes abzuschätzen ist und von der nach § 23 ermittelten Summe soviel Prozentabgezogen werden, als die geschätzte Dauer der Bewohnbarkeit weniger Jahre aufweist als 100.

Dritter Abschnitt.

Vorübergehende Einquartierung.

Bestimmungen für den Frieden.

§ 31 bis § 36 gleich § 38 bis 43.

§ 37.

Bei der vorübergehenden Einquartierung gebührt jedem Gagisten, ohne Rücksicht auf die Charge, nur ein Zimmer zu einem Bett.

§ 38.

Vergütung.

Die Vergütung der vorübergehenden Einquartierung erfolgt nach der Anzahl der einquartierten Mannschaft und Pferde und der Anzahl der Tage, für welche die vorübergehende Einquartierung beigestellt worden ist.

Werden ausnahmsweise auch Kanzleien, Küchen, Lagerräume oder sonstige Nebenerfordernisse für die vorübergehende Einquartierung angefordert und beigestellt, so sind diese, solange sie nur einfenstrig sind, wie Offizierszimmer, bei 2 oder mehr Fenstern so wie 2 oder mehr Offizierszimmer, je nach der Fensteranzahl zu vergüten.

§ 39.

Bei der gemeinsamen Einquartierung stellt die Militärverwaltung Liegestätten, Beleuchtung und Beheizung bei.

Bei der Einzeleinquartierung hat in der Regel der Quartierträger die Liegestätte, als welche aber nur Stroh verlangt werden kann, sowie die unbedingt nötige Beleuchtung beizustellen. Zur Beistellung von Beheizung ist er nur dann und nur in dem Ausmaße verpflichtet, als er selbst seine Wohnräume heizt.

Werden jedoch bei der Einzeleinquartierung der Mannschaft eigene, von den Wohnräumen des Quartierträgers abgesonderte Räume zugewiesen, so stellt die Militärverwaltung die Liegestätte, die Beleuchtung und Beheizung bei.

Bei Einquartierung von Pferden wird das Stallicht und die Stallgeräte stets vom Quartierträger, die Streu stets von der Militärverwaltung beigestellt.

Die im Lagebezug stehenden Militärpersonen haben Anspruch auf ein ortsübliches Bett, sowie die Beistellung der notwendigen Beleuchtung und einer einsfachen Waschmöglichkeit. Die Beheizung kann nur nach Maßgabe der vom Quartierträger in den eigenen Wohnräumen vorgenommenen Heizung verlangt werden. Wird jedoch dein Gagisten ein Zimmer in einem Gasthaus beigestellt, so ist dieses über Wunsch desselben zu heizen.

§ 40.

Vergütungssätze

bei der gemeinsamen

täglich

Einquartierung

 

für den Mann

50 h

für das Pferd

90 h

   

bei der Einzeleinquartierung:

 

für den Mann

100 h

für das Pferd

200 h.

für Beleuchtung

50 h (für Mann und Pferd)

für Beheizung 100 h

 
   

für ein Gagistenzimmer:

 

beim Bürger

10 Kè,

dessen Beheizung

5 Kè,

im Gasthaus

10 Kè,

dessen Beheizung 5 Kè.

 

Die Vergütung erfolgt nur im Ausmaße der tatsächlichen Beistellung.

Vierter Abschnitt.

Bestimmungen betreffs der Biestellung von Exerzier-, Schieß-, Turn-, Reit- und Übungsplätzen, Badestellen und Pferdeschwemmen.

§ 41.

Wenn in der Gemeinde des Garnisonsortes keine für den speziellen Zweck geeigneten Grundstücke und Badeplätze sind oder deren Erwerbung ohne Beeinträchtigung der Militärinteressen aus wirtschaftlichen oder finanziellen Gründen außerhalb der Gemeinde des Garnisonsortes zweckmäßig erscheint, so sind solche in nächstliegenden Gemeinden auszumitteln und beizustellen.

§ 42.

Das Ausmaß der benötigten Plätze wird durch ein eigenes Gesetz geregelt werden und darf dieses Ausmaß nicht überschritten werden.

§ 43.

Die für Exerzier-, Schieß-, Turn-, Reit- und Übungsplätze sowie für die Badegelegenheit- und Pferdeschwemmen nötigen Plätze sind in der Regel von der Militärverwaltung durch Kauf zu erwerben, wobei dem Verkäufer das Vorverkaufsrecht im Falle der Auflassung gewahrt bleibt.

Kommt ein gütliches Übereinkommen bezüglich der Höhe des Kaufpreises (oder der Pacht) nicht zustande, so sind diese Flächen zu enteignen.

§ 44.

Die für die im § 43 angeführten Zwecke benötigten Grundstücke müssen aber stets so gelegen sein, daß sie außerhalb des Weichgebildes der Garnisonsgemeinde gelegen sind und auch deren Ausbreitung in absehbarer Zeit nicht hindern. Ebenso ist auf die Ausbreitung von Industrieunternehmungen weitgehendst Rücksicht zu nehmen.

§ 45.

Es steht jeder Gemeinde und jedem Industrieunternehmen jederzeit frei, wenn die im Besitze (in Benützung) befindlichen Plätze nach § 43 der Ausbreitung hinderlich sind oder sonstwie dasselbe schädigen, der Militärverwaltung andere, zu den im § 43 genannten Zwecken geeignete Plätze im Tauschwege anzubieten.

Derartige Anbieten sind stets einer gründlichen Prüfung zu unterziehen und im Falle die angeführten Gründe stichhaltig sind und durch den Tausch sie militärischen Interessen nicht geschädigt würden, demselben stattzugeben.

Fünfter Abschnitt.

Bestimmungen für den Fall der Mobilisierung und im Kriege.

§ 46.

Die Bestimmungen über die bleibende Einquartierung bleiben auch im Kriege und bei einer Mobilisierung aufrecht.

§ 47.

Die vorübergehende Einquartierung tritt im Falle einer Mobilisierung und im Kriege außer in dem im § 2 genannten Fällen auch noch in allen jenen Fällen ein, in welchen von der Militärverwaltung für die durch die Mobilisierung oder das Kriegsverhältnis bedingte Mehraufstellungen, Dislokationsänderungen oder für sonstige Zwecke Unterkunft für Mannschaft und Pferde, für Gagisten, dann für Kanzleien und sonstige Nebenerfordernisse geschaffen werden muß.

§ 48.

Das angeforderte Ausmaß hat stets dem tatsächlichen Bedarfe zu entsprechen und hat sich auf die unbedingte Notwendigkeit zu beschränken.

Für Mann und Pferd ist nur soviel Belagraum anzufordern, als unbedingt notwendig ist. Kanzleien und sonstige Nebenerfordernisse nur dann anzufordern, wenn deren Bedarf für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin öder zur Unterbringung des Materials unbedingt notig ist.

§ 49.

Wird eine als vorübergehend beigestellte Unterkunft auf Grund des § 2 bleibend, so ist deren Vergütung nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, wie sie im. § 23 für bleibende Einquartierung im Frieden gelten.

§ 50.

Hinsichtlich der Bezahlung dieser Einquartierung; gelten die Bestimmungen des § 24.

§ 51.

Hinsichtlich Beistellung von Beleuchtung und Beheizung, sowie der Stallgeräte gilt § 39, hinsichtlich der Vergütungssätze der § 40.

§ 52.

Im Kriege und während der Mobilisierung können auch Gagisten, im Falle andere Quartiere nicht aufzutreiben sind, gemeinsam, unter den gleichen Bedingungen,; wie sie für Mannschaft gelten, einquartiert werden. In diesem Falle wird die Bezahlung auch nur wie für Mannschaft geleistet.

§ 53.

Durch die § 41 bis 53 werden die Bestimmungen des § 19 des K.-G.-L. außer Kraft gesetzt.

Prag, am 9. Juni 1922.

Kaufmann, Jokl, Uhl, Heeger,

Schweichhart, Schuster, Pohl, R. Fischer, Dr. Czech, Èermak, Dr. Haas, Grünzner, Hackenberg, Taub, Hausmann, Häusler, Kirpal, Dr. Holitscher, Blatny, Schäfer, Leibl, Hoffmann.

 

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