Překlad ad VII./3800.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend die Verlautbarung der Staatsfeiertage in französischer Sprache an die Schulleitungen (Druck 3670/III).
Die Beilage wurde dem Erlass, von dem in der Interpellation die Rede ist, aus Versehen in ihrer ursprünglichen Gestalt beigeschlossen.
Der schlesische Landesschulrat, der - wie bekannt - nicht in eine čechische und deutsche Sektion, geteilt ist, hat seinen untergestellten Aemtern und Schulen, und zwar sowohl den čechischen als den deutschen, diese Beilage in jenem Wortlaut zugestellt, in welchem er sie aus dem obenerwähnten Versehen selbst erhalten hat; er hat dies gewiss nicht in der Absicht getan, eine von der bisherigen Sprachenpraxis abweichende einzuführen.
Ich habe die Verfügung getroffen, dass ein solcher Vorfall in Hinkunft nicht vorkomme.
Prag, den 18. August 1922.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. robár, m. p.
Překlad ad VIII./3800.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Franz Heller und Genossen
wegen des parteiischen Benehmens des Bezirkskommissärs Dr. Siemens von der politischen Expositur in Böhmisch-Kamnitz (Druck 3561/XXII).
Nach den geflogenen Erhebungen hat Statthaltereisekretär Dr. Siemens bei der Versammlung von Landwirten am 3. März 1922 in Böhm. Kamnitz die Bemerkung: Jawohl, das summt nicht gemacht, sondern er hat nur bei der Bemerkung des Konsumvereinsdirektors Hackel, dass während des Krieges die Arbeiter genötigt waren, auch das letzte Hemd den Landwirten zu bringen, um Lebensmittel zu erhalten, unwillkürlich mit dem Kopf genickt und lediglich vor sich hingeflüstert: Jawohl.
Aber auch eine solche Zustimmungsäusserung zu den Ausführungen eines Redners ist bei einem Regierungsvertreter grundsätzlich unzulässig, und es wurde in dieser Richtung dem Präsidium der politischen Landesverwaltung in Prag die erforderliche Weisung gegeben.
Prag, den 18. August 1922.
Der Minister des Innern:
Černý, m. p.
Překlad ad IX./3800.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten R. Heeger, H. Jokl, Dr. V. Haas und Genossen
betreffend den Vorgang des Bodenamtes anlässlich der Parzellierung des Meierhofes in Bransdorf des Fürsten Lichtenstein (Druck 3442/XVII).
Nach § 2 des Gesetzes vom il. Juni 1919, Nr. 330 S. d. G. u. V. untersteht das Bodenamt dem Ministerrate und nicht dem Minister für Landwirtschaft, und demzufolge antwortet auf Anfragen und Interpellationen betreffend die Tätigkeit des staatlichen Bodenamtes die Regierung.
Die Kündigung an die Grundpächter des Bransdorfer Meierhofes wurde ohne Weisung, ja ohne Wissen des staatlichen Bodenamtes gegeben. Nach Aussgabe der fürstlich Lichtensteinschen Zentraldirektion hätte die Kündigung nur den Pächtern des Meierhofes Branddorf gegeben werden sollen, keineswegs aber den Klein- und Zwangspächtern. Den letzteren hat die Ortsverwaltung des Grossgrundbesitzes die Kündigung gegeben, weil sie den Auftrag dar Lichtensteinischen Zentraldirektion unrichtig aufgefasst hat. Sobald die Zentraldirektion von dem Versehen Kenntnis erhalten hat, ordnete sie den Widerruf der Kündigung an, sodass die Zwangspächter im bisherigen Verhältnis verblieben.
Wie oben gesagt, war von diesem Vorgehen der Lichtensteinischen Zentraldirektion dem staatlichen Bodenamte nichts bekannt, und die Regierung sieht keine Nötigung, in dieser Sache eine Verfügung zu treffen.
Prag, den 28. Oktober 1922.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Udral, m. p.
Překlad ad X./3800.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten Schweichhart, Leibl und Genossen
betreffend Abänderung des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 313, über die Erneuerung von Kleinpachtungen (Druck 3520/V).
In der Frühjahrssession des Abgeordnetenhauses der Nationalversammlung wurde der Initiativantrag Druck Nr. 3435 auf Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 12. August 1921, Nr. 313 S. d. G. u. V., betreffend die Erneuerung von Kleinpachtungen eingebracht. Dieser Antrag wurde gegen Ende der Session von beiden Häusern der Nationalversammlung angenommen. (Gesetz vom 13. Juli 1922, Nr. 213 S. d. G. u. V.).
In Beantwortung der in der Interpellation gestellten Forderungen verweist die Regierung auf den Inhalt dieses bereits publizierten Gesetzes, das ein Ergebnis verschiedener in dieser Sache eingebrachten Anträge ist.
Prag, den 29. August 1922.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Udral, m. p.
Překlad ad XI./3800.
Antwort
des Ministers für Landwirtschaft und des Handelsministers
auf die Interpellation des Abgeordneten J. Mayer und Genossen
in Angelegenheit der Gerstenausfuhr (Druck 3519/X).
Um die Grundsätze für die Ausfuhr von Malz und Gerste aus der diesjährigen Campagne festzusetzen, hat das Handelsministerium eine vorläufige engere Beratung auf den 10. März 1922 einberufen. Hiezu hat es das Ministerium für Landwirtschaft, das Ministerium für Volksverpflegung, das Finanzministerium und endlich auch die Vertreter der čechoslovakischen Kommissionsgesellschaft für Malz in Brünn eingeladen, um die bei der Ausfuhr von Malz und Gerste aus der vorjährigen Campagne gewonnenen Erfahrungen zusammenzufassen.
Diese Beratung war rein intern und beschränkte sich lediglich auf die beteiligten Ministerien.
Das Handelsministerium hielt es deshalb nicht für nötig, zu dieser Sitzung auch die Vertreter der deutschen landwirtschaftlichen Korporationen einzuladen, und hat auch die Vertreter der čechischen Korporationen nicht dazu geladen.
Auf den 23. März 1922 berief das Ministerium für Landwirtschaft eine Beratung, um die Anträge der landwirtschaftlichen Produzenten inbezug auf die für die Ausfuhr von Gerste in der Arbeitsperiode 1922-23 geeigneten Grundsätze entgegen zu nehmen; zu dieser Enquete wurden in erster Reihe die Präsidien der Landeskulturräte in Prag, Brünn, Troppau und Bratislava eingeladen, somit die landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften, die die berechtigten Sprecher und Vertreter der Landwirte auch der deutschen Nationalität sind.
Hierauf berief das Handelsministerium eine weitere Sitzung für den 27. März 1922, zu welcher es ausser den interessierten Ministerien die Vertreter der čechoslovakischen Kommissionsgesellschaft für Malz in Brünn, den Schutzverband der Brauereiindustrie, den Verband der Getreidehändler und die Vertreter der Produktenbörse und des Landeskulturrats, für welchen der Referent des Landeskulturrats in Prag interveniert hat, der für diese Funktion von den übrigen Landeskulturräten auf der oben erwähnten Enquete beim Ministerium für Landwirtschaft delegiert worden war; durch diesen Vertreter war gewiss auch das Interesse der Gerstenproduzenten der deutschen Nationalität gewahrt.
Nach den gewonnenen Erfahrungen ist es nicht zweckmässig, Enqueten mit einer grossen Teilnehmerzahl einzuberufen, da wegen der grossen Menge völlig abweichender Ansichten und Interesse es nicht möglich ist, zu einem konkreten positiven Standpunkt zu gelangen.
Der Minister für Landwirtschaft sowie für Handel nehmen bei Behandlung wichtiger wirtschaftlicher Fragen darauf Bedacht, dass bei den Beratungen alle bedeutenderen Korporationen, seien es landwirtschaftliche oder industrielle oder kommerzielle, vertreten seien, sofern dieselben ein Interesse an dar Lösung der vorliegenden Frage haben, wobei die Nationalität der Mitglieder der geladenen Korporationen nicht das entscheidende Moment ist.
Was die ursprüngliche vorübergehende Einschränkung der Gersteausfuhr betrifft, so wurde sie nach Kundmachung der Mobilisation eingeführt, wie das die damaliger. Staatsinteressen verlangten. Im übrigen werden der freien Gersteausfuhr keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt, und es wird auch weiterhin nicht geschehen; allerdings müssen auch in diesem Falle die Bestimmungen der Handels- und Wirtschaftsvereinbarungen, die diesbezüglich mit einzelnen fremden Staaten getroffen worden sind, beobachtet werden.
Prag, den 10. August 1922.
Der Minister der Landwirtschaft:
Staněk, m. p.
Der Handelsminister:
Ing. L. Novák, m. p.
Překlad ad XII./3800.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Hanreich, Dr. Schollich, Schälzky, Ing. Jung, Dr. Kafka und Genossen
wegen doppelsprachiger Erledigung deutscher Zuschriften (Druck 3740/VI).
Der Post- und Telegraphendirektion in Prag wurde mit Rücksicht auf die Bestimmung des zweiten Absatzes des § 2 des Gesetzes vom 29. Feber 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122, aufgetragen, da sich ihre Wirksamkeit auch auf Bezirke bezieht, in denen eine qualifizierte deutsche nationale Minderheit besteht, die Erledigung von Eingaben Angehöriger dieser nationalen Minderheit, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in einem Orte mit einer sprachlich und national qualifizierten Minderheit erwachsen sind, gleichfalls nicht nur in der Staatssprache, sondern auch in der Sprache der Eingabe, d. h. in deutscher Sprache zu erledigen.
Da somit die Praxis der Prager Postdirektion bei Erledigung der eben erwähnten Eingaben vom Ministerium für Post und Talegraphenwesen angeordnet worden ist und den gesetzlichen Bestimmungen völlig entspricht, habe ich keinen Anlass, sie zu rechtfertigen, und dies umso weniger, als durch ein solches Vorgehen die Erledigung anderssprachlicher und daher auch deutscher Eingaben keine Verzögerung erleidet.
Prag, den 3. August 1922.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Srba, m. p.
Překlad ad XIII./3800.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Hillebrand und Genossen
betreffend die Verwendung der für allgemeine Volksbildungszwecke bewilligten staatlichen Gelder (Druck 3561/V).
Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur, das unter anderem auch für die Erziehung und Bildung des Volkes ausser dar Schule Sorge trägt, unterstützt nach Massgabe des erwiesenen Bedarfs und in den Grenzen seines Voranschlages Unternehmungen für Volksbildung, die im Sinne des Gesetzes vom 7. Feber 1919, Nr. 67 S. d. G. u. V., betreffend die Organisierung von volkstümlichen Kursen für staatsbürgerliche Erziehung und des Gesalztes vom 22. Juli 1919, Nr. 430 S. d. G. u. V., betreffend die öffentlichen Gemeindebibliotheken errichtet sind.
Mit der Volksbildung beschäftigen sich neben den nach den zitierten Gesetzen organisierten Korporationen auch andere Institutionen für Volkskultur, deren Unterstützung sich das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur nicht anziehen kann, auch wenn dieselben den politischen Parteien, die um die Subventionierung einschreiten, angegliedert sind, ja muss im Gegenteil es nur begrüssen, wenn die politischen Parteien ihre Fürsorge auch der Arbeit auf dem Felde der Kultur zuwenden. Ueber die Höhe der solchen Institutionen und den übrigen Unternehmungen für Volksbildung gewährten Subventionen ein richtiges Bild zu gewinnen, wird erst am Ende der Budgetperiode, von der bisnun erst etwas mehr als die Hälfte abgelaufen ist, möglich sein.
Den einzelnen politischen Parteien als solchen wurde von den Mitteln für Volksbildung nichts zugeteilt.
Im Jahre 1920 wurden im Voranschlag des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur (Kapitel XIII, Titel 7, Post 7) für Kurse für staatsbürgerl. Erziehung 500.000 Kč, für volkstümliche Schulen und Kurse (Post IX) 600.000 Kč präliminiert, im Ganzen 1,100.000 Kč.
Allen Subventionsgesuchen, die in diesem Jahre von deutscher Seite eingebracht worden sind, wurde entsprochen.
Ausserdem hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur in dem betreffenden Jahre an deutsche Bezirksverbände für Volkskultur 12.000 Kč zum Einkauf von Projektionsapparaten für öffentliche volksbildnerische Zwecke und als Beitrag für die Kanzleiagenda dieser Verbände zu je 400 Kč an jeden Bezirkskulturverband, sowohl čechischen als deutschen, bewilligt.
Zur Unterstützung von öffentlichen Büchereien waren im Jahre 1920 (Titel 7, Post 11) im Ganzen 500.000 Kč präliminiert. Alle in diesem Jahre eingelaufenen deutschen Gesuche wurden gleichfalls günstig erledigt.
Die Mitwirkung der deutschen Kulturfaktoren mit den Organen des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur war im Jahre 1920 noch sehr wenig intensiv, und die Organisation der Volksbildung, wie sie durch das Gesetz über die Organisierung von volkstümlichen Kursen für staatsbürgerliche Erziehung verlangt wird, ist in den deutschen Bezirken in diesem Jahre noch nicht völlig durchgeführt. Damit ist die geringe Anzahl von deutschen Gesuchen um staatliche Subventionen für Volksbildungszwecke zu erklären.
Auch im Jahre 1921 wurde allen deutschen Gesuchen, deren Zahl im Verhältnis zum Jahre 1920 durch das Anwachsen der volksbildnerischen Tätigkeit in den deutschen Gemeinden sichtlich gestiegen ist, entsprochen.
Die Gesuche um finanzielle Förderung von volksbildnerischen Unternehmungen werden nach Erwägung des wirklichen Bedürfnisses vom sachlichem Standpunkte aus ohne Rücksicht auf die nationale oder politische Zugehörigkeit des Gesuchsstellers erledigt.
Prag, den B. August 1922.
Für den Vorsitzenden der Regierung:
Udral, m. p.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. V. robár, m. p.
Překlad ad XIV./3800.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten Leibl, Schweichhart und Genossen
wegen Förderung grossbäuerlicher Weidegenossenchaften (Druck 3519/XII).
Der Zweck von Weidegenossanschaften geht dahin, durch Aufzucht eines gesunden Viehs Zuchtvieh zur Verbesserung des durch die fortwährende Stallpflege degenerierten, von Bauern aufgezogenen Viehs.
Die Landwirte, die sich mit dieser Aufzucht beschäftigen, vereinigen sich zur Erreichung dieses Zieles in Wefdegenossenschaften ohne Rücksicht darauf, ob es sich um mittlere oder kleine Landwirte handelt. Massgebend ist lediglich das Zuchtinteresse.
Aus diesen Gründen sind die Weidegenossenschaften nur zu begrüssen und zu fördern.
Das Ministerium für Landwirtschaft betont in seinen Informationen, dass in die betreffenden Weidegenossenschaften die Landwirte der weiteren Umgebung aufgenommen werden und dass sich an denselben nicht nur die mittleren, sondern auch die Kleinbauern beteiligen.
Das Recht, das Vieh auf die genossenschaftlichen Weiden zu treiben, verbürgen den Mitgliedern die Satzungen der Weidegenossenschaften und es kann daher nicht von der politischen oder wirtschaftlichen Unterwerfung der einen Mitglieder der Genossenschaft unter die anderen abhängig sein.
Der Regierung ist nicht bekannt, dass eine Weidegenossenschaft von Grossbauern im Entstehen sei, und die Interpellation selbst führt auch keine bestimmten Fälle an.
Den Weidegenossenschaften wurde bisher kein beschlagnahmter Boden zugeteilt. Das staatliche Bodenamt hat bisher nach § 7 des Beschlagnahmegesetzes die Verpachtung von Iföfen von denn Grossgrundbesitze Maleov an die Weidegenossenschaft in Albrechtice im Ausmasse von 120 ha und vom Grossgrundbesitz Moldauthein an die Weidegenossenschaft in Čihovice im Ausmass von 108 ha genehmigt. Die überwiegende Mehrzahl der Mitglieder dieser Genossenschaften sind Kleinlandwirte. Mittlere Landwirte (keineswegs Grossbauern) sind, soweit sie Mitglieder dieser Genossenschaften sind, in verschwindender Minderheit und sind Mitglieder der Genossenschaft mit Zustimmung der Kleinlandwirte.
Beide Genossenschaften, die bereits gebildet sind, oder sich bilden und um Zuteilung beschlagnahmten Grund und Bodens einschreiten und deren Gesuch von den berufenen Fachinstitutionen (Ministerium für Landwirtschaft, Landeskulturrat) unterstützt werden, setzen sich durchwegs aus Personen zusammen, deren Besitz das im Beschlagnahmegesetz in Betracht gezogene Ausmass nicht überschreitet.
Uras die Zuteilung von Wiesen und Weiden von dem beschlagnahmten Boden betrifft, so sind für das staatliche Bodenamt die Vorschriften des Zuteilungsgesetzes massgebend, und die Regierung kann keine anderen Verfügungen treffen.
Prag, den 28. August 1922.
Der Stellvertreter die Vorsitzenden der Regierung:
Udral, m. p.
Překlad ad XV./3800
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
en Einschränken dir persönlichen Freiheit der Lotte Fischer in Bodenbach durch ein Oman der Bodenbacher Grenzpolizei (Druck 3700/V).
Am 25. März 1922 wurde Lotte Fischer beim Einsteigen in einen an die Grenze der Čechoslovakischen Republik fahrenden Zug in Bodenbach von einem Organ der Grenzpolizei angehalten; sie wies sich mit einer Fahrkarte nach Niedergrund aus.
Das Kontrollorgan, das den Verdacht hegte, dass Lotte Fischer durch Vorspiegelung einer Raise nach Niedergrund die Vorschriften der Passkontrolle umgehen und die Grenzen ohne den vorgeschrieben Reiseausweis überschreiten wolle, erlaubte der Genannten nicht, in den Zug einzusteigen.
Ich erkenne an, dass dieses Vorgehen des Grenzpolizeiorgans mit den bestehenden Vorschriften nicht im Einklang stand, weshalb ich nicht unterlassen habe zu verfügen, dass diesem Organ sein Vorgehen ausgesetzt werde, und zugleich, dass die Wiederholung solcher Vorfälle hintangehalten werde.
Nach den Umständen des konkreten Falles kann jedoch mit Rücksicht auf die besonders verantwortliche Art des Kontrolldienstes, der häufig eine augenblickliche Verfügung verlangt, der dargestellte Fall nicht als Missbrauch dir Amtsgewalt qualifiziert werden, wie dies die Herren Interpellanten tun, sondern darin nur ein durch Uebereilung des überlasteten Organs verursachtes Verschulden gefunden werden.
Prag, den 31. August 1922.
Der Minister des Innern:
Černý, m. p.
Překlad ad XVI./3800
A pénzügyi miniszter válasza
dr. Lelley képvislö és társai interpellációára az országos magyar központi hitelszövetkezet kötelékébe tartozott hitelszövetkezetek szanálása tárgyában (I. 3590 sz.).
Az 1919. évi április 15.-i210. sz. törvény által a Slovenskoi szövetkezetek oda utasíttattak, hogy eddigi tagságukat a külföldi központi szövetkezetek bármelyikében is az 1919. évi július hó végéig mondáik fel s a Bratislavai központi szövetkezet tagsági kötelékébe lépjenek. A szövetkezetek többsége ázóban a mondott utasításnak meg nem felelt, miért is a Központi szövetkezet maga volt kénytelen az illetd szövetkezeteket megállapítani s helyettük a felmondást a külföldi központoknál foganatosítani. Ezen megállapítás annál nehezebben ment, mert a szövetkezetek agy része államunk határain kívül levő törvényszékeknél van bejegyezve. A Slovensko területén levő s a Budapesti országos magyar központi hitelszövetkezet kötelékébe tartozó hitelszövetkezetek tényleges száma pontosan csak az 1921. év folyamán volt megállapítható. A szövetkezeteknek a külföldi központokhoz való tagsági és üzleti viszonyából folyó követelései és tartozásainak megállapítása a feltételezettnél hosszabb ideig tartott, mivel a következő akadályok merültek fel:
1. sok szövetkezetnél a saját központjánál fennálló követeléseire és tartozásaira vonatkozó számadások elvesztek, ami a felülvizsgálati munkálatokat nagy mértékben megnehezítette;
2. a központok igazgatása az államfordulat előtt majdnem kizárólag a központi ellenőrökre volt bízva. Ezen igazgatás az ellenőrök hiánya s a tisztviselők gyakori változása következtében már a háború folyamán elhanyagoltatott s az igaugatásban olyan mérvű rendetlenség támadt, amely az államfordulat után valóságos chaoszban csúcsosodott ki.
3. A központi szövetkezet kezdetben elengedő számú rátermett ellenőr hiányában a felülvizsgálaton az összes 901 szövetkezetben nem gyakorolhatta, kiváltképpen midőn a központok annyira el voltak hanyagolva, hogy a számlakönyvekben a számadásokat 3-5 évre visszamenőleg - kellett elvégezni s utána a mérleget összeállítani. Ez volt az oka, hogy a felülvizsgálati munkálatok a szövetkezeteknél az 1921. év végéig húzottak el. A Slovenskoi szövetkezeteknek a volt magyar központjaiknál fennálló követelési és tarozásai már megállapíttattak.
Most ama saldo kiegyenlítéséről van szó, amely a szövetkezetek javára a volt magyar központokkal szemben követelésként állanak fenn. A bratislavai központi szövetkezet e célból a bulapesti központokhoz fordult avval az Indítvánnyal, hogy a saldót békeidei (háború előtti) járadékokkal egyenlítsék ki s a szövetkezeteknek letétben őrzött papírjait ezeknek szolgáltassák ki. A magyar központok erre kijelentették, hogy békeidei járadékokat beszerezni nem képesek s az értékpapírok kiszolgáltatásáról eddigelé nem nyilatkoztak. A jelzett kérdések megoldása tehát valószínűleg az állam közbenjárását teszik szükségessé s a Csehszlovák állam oda fog hatni, hogy a magyar kormányt ez irányban lehető gyors cselekvésre rábírja.
Csak a szövetkezeteknek a volt központokkal szemben fennálló követelései saldójának kiegyenlítése és értékpapírjainak kiszolgáltatása után lehet majd szükség esetén a szövetkezetek szanálását eszközölni. Ez még ezidő szerint korai volna, mert nem ismeretes, mily állapotot fognak e szövetkezetek a központtal megejtendő leszámolásuk után feltüntetni. A Slovenskoi szövetkezetek e rendezetlen viszonyok következtében, amelyeknek rendezése azonban a kormánynak hatalmában nem áll, működésükben megbénultak s a betéteket nem fizetik ki.
A jelzett állapotokon segítendő a kormány az 1922. évi május hó 18.-án úgy határozott, hogy a bratislavai központi szövetkezetnek 5.000,000 Kč erejéig készpénzben kölcsönt nyújt s egyben kedvező feltételek mellett 10.000,000 Kč erejéig hitelt szerzett neki azon célból, hogy a központi szövetkezet a hitelszövetkezeteknek, amelyeknek pénzfeleslegei a budapesti központoknál vannak elhelyezve s így azokkal ez idő szerint szabadon nem rendelkezhetnek, előlegeket nyújtson, hogy így a szövetkezetek, - ha nem is egészben; de legalább részben - a betétek kifizetését s így működésüket megkezdhessék. A központi szövetkezet a felosztási tervezeten már dolgozik, amely felerészben már készen is van.
A Slovenskoi hitelszövetkezetek tehát rendes működésüket már a legközelebbi időben újból megkezdhetik.
Praha, 1922.-évi augusztus hó 8.-án.
A pénzügyi miniszter:
Aug. Novák, s. k.
Překlad ad XIX./3800.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen
betreffend die Beschlagnahme der Deutschen Volkszeitung in Neutitschein (Druck 3610/VI).
Die in der Interpellation angeführten Stellen des Artikels Die Abtragung des Kaiser Josef Denkmales, der in Nr. 40 der period. Zeitschrift Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen abgedruckt war, hat die Staatsanwaltschaft in Neutitschein deshalb beschlagnahmt, weil sie in denselben den Tatbestand des Vergehens nach § 300 Str. G. erblickte.
Das Kreis- als Pressegericht in Neutitschein hat auf den bezüglichen Antrag der Staatsanwalt Schaft die Konfiskation der in der Interpellation angeführten Stellen aus denselben Gründen bestätigt, wegen deren die Staatsanwaltschaft sie angeordnet hat, und die Weiterverbreitung der obenerwähnten Druckschrift verboten.
Es war daher die Sache jener Personen, die sich durch das Erkenntnis des Gerichtes vom B. April 1922 G. Z. Pr. VI 10/22 beschwert erachteten, die ihnen von der Strafprozessordnung zum Zwecke der Ueberprüfung einer gerichtlichen Entscheidung an die Hand gegebenen Rechtsmittel in Anwendung zu bringen.
Da dies nicht geschehen ist und da ein gerichtliches Erkenntnis nur im Instanzenzuge abgeändert werden kann, hat das Justizministerium keinen Grund zu irgend einer Verfügung.
Insofern die Interpellation der Staatsanwaltschaft in Neutitschein ausstellt, dass sie nur einen čechischen Stempel statt eines zweisprachigen verwendet hat so geschah es nach dem eingeholten Bericht durch ein Versehen der Kanzlei, dass sie einen čechischen Stempel gebrauchte, der vor Herausgabe des Sprachengesetzes in Verwendung stand.
Da die Verwendung des zweisprachigen Stempels, insofern er ein Teil der Erledigung ist, auch wenn dies durch Versehen geschehen ist, mit dem § 2 des Sprachengesetzes in Widerspruch steht, habe ich Vorsorge getroffen, dass sich ein solcher Vorfall nicht wiederhole.
Prag, den 19. August 1922.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Překlad ad XX./3800.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
wegen Behinderung der Tätigkeit der Kreditanstalt der Deutschen durch die Behörden (Druck 3519/XIV).
Mit Rundschreiben vom 5. Jänner 1922, Nr. 248 Präs. machte die politische Landesverwaltung in Prag die ihr unterstellten Behörden darauf aufmerksam dass Aeusserungen, die eine direkte Drohung gegen jene Personen enthalten, die ihre Einkäufe u. ä. anderswo besorgen, als bei den Angehörigen ihrer Nation, oder die Aufforderung enthalten, jene, die so tun, bei bestimmten Stellen anzuzeigen, gesetzwidrig sind und dass gegen dieselben einzuschreiten ist.
Am 17. Jänner 1922 erliess die politische Landesverwaltung in Prag unter Nummer 1882 Präs. ein Rundschreiben, in welchem sie die unterstellten Behörden auf die Kreditanstalt der Deutschen aufmerksam machte, welche eine lebhafte Agitation für Anlegung von Geldern deutscher Bürger ausschliesslich bei deutschen Instituten entwickelte, und trug ihnen auf, die Strafanzeige zu machen, wenn die durch das Rundschreiben der politischen Landesverwaltung vom 5. Jänner 1922 Nr. 248 Präs. gezogene Grenze bei dieser Agitation überschritten oder ein Boykott von čechischen Instituten ausgesprochen werden würde.
Beide Rundschreiben gingen somit wen denn Grundratze aus, dass die Agitation für einen gesetzlich zulässigen Zweck nicht verwehrt werden darf, insoweit die Art der Agitation nicht dem Gesetze widerspricht, und enthalten nur die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, bezw. die Einprägung und Betonung der Pflichten, welche den politischen Behörden vom Gesetze auferlegt sind. Es ist daher nicht nötig, den unterstehenden Behörden aufzutragen, gegen die deutsche Bevölkerung den § 302 Str. G. nicht missbräuchlich anzuwenden, da diese Rundschreiben eine Weisung dieser Art nicht enthalten, abgesehen davon, dass über Schuld oder Unschuld der eventuell zur gerichtlichen Verfolgung angezeigten Personen ein unabhängiges Gericht zu entscheiden hat.
Betreffend die Verbote der Agitationsversammlungen zugunsten der Kreditanstalt der, Deutschen, die die politische Bezirksverwaltung in Kaplitz mit der Berufung auf § 6 des Versammlungsgesetzes begründet hat; weise ich darauf hin, dass die Veranstalter Regen die Verbote der Versammlungen durch die politische Bezirksverwaltung keine Rechtsmittel angewendet haben, und die übergeordneten Behörden hatten deshalb keine Gelegenheit, die Berechtigung dieser Verbote zu überprüfen.
Prag, den 3. September 1922.
Der Minister des Innern:
Černý, m. p.
Překlad ad XXI./3800.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Kafka, Kostka und Genossen
betreffend die Beschlagnahme der periodisch erscheinenden Zeitschrift Deutsche Zeitung Bohemia vom 16. Juni 1922 (Druck 3740/IX).
Die in der Interpellation zitierten Stellen aus dem Artikel des Dr. Ernst Sommer in der Rubrik Gerichtssaal hat die Staatsanwaltschaft in Prag beschlagnahmt, weil sie in ihnen den Tatbestand der §§ 300, 305 Str. G. erblickte.
Das Landes- als Strafgericht in Prag entsprach dem Antrage der Staatsanwaltschaft Prag auf Bestätigung der mit Erkenntnis vom 19. Feber 1922 G. Z. Pr. I. 179122 ausgesprochenen Beschlagnahme und verwarf die Beschwerde des verantwortlichen Redakteurs gegen dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom 21. Juli 1921 G. Z. Pr. II. 179122 - wobei es seine Entscheidung auf dieselben Gründe stützte, wegen deren die Staatsanwaltschaft die Stellen beschlagnahmt hat.
Eine Beschwerde gegen das letztangeführte Erkenntnis wurde nicht eingebracht.
Da hier eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die nur im Instanzenzuge abgeändert werden kann, ist die Regierung nicht in der Lage, in der von der Interpellation berührten Angelegenheit irgendeine Verfügung zu treffen.
Prag, den 26. August 1922.
Für den Vorsitzenden der Regierung:
Udral, m. p.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p