Překlad ad XIII./3823.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Wolfgang Zierhut und Genossen

betreffend die rohe Behandlung des Hausbesitzers Brey in Schwarzau, Gerichtsbezirk Neugedein, durch Gendarmerie und Gerichtsvollzieher (Druck 3561/XXIII).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes in Neugedein vom 27. März 1922, G. Z. E 38122 wurde die Feilbietung der Mobilien des Wolfgang Brey in Schwarzau, die zur Hereinbringung einer Gebühr der Gerichtsärzte im Betrage von 60 K gepfändet worden waren, angeordnet. Zum Zwecke der Durchführung der Feilbietung erschien am 20. April 1922 bei Brey der Bedienstete dieses Gerichtes, Václav Beránek, mit dem Gendarmeriewachtmeister Rosůlek aus Neumark, dem Gemeindevorsteher aus Springenberg und einem gerichtlichen Sachverständigen und forderte ihn unter Androhung des Feilbietungsvollzuges auf, den schuldigen Betrag zu bezahlen.

Brey weigerte sich zu bezahlen und schloss unter groben Schimpfworten das Lokal ab, in dem sich die gepfändeten Sachen befanden, um so die Durchführung der Feilbfetung zu vereiteln. Er wurde daher von dem Wachtmeister Rosůlek ermahnt, sich anständig zu benehmen und den Gerichtsvollzug nicht zu behindern. Aber weder diese Ermahnung, noch die nachfolgende Hafterklärung hatten auf Brey irgend eine Wirkung. Als hierauf Brey sich Gewalttätigkeiten gegen den Wachtmeister und Gerichtsvollzieher, in dessen Finger er sich verbiss, zuschulden kommen liess, machte der Wachtmeister Rosůlek als letzten Ausweg, den auf die Vereitelung des Dienstvollzuges gerichteten Widerstand zu überwinden, von der Waffe Gebrauch und stach Brey in den Oberarm der rechten Hand. Brey, der auf dem Boden lag und um sich herum schlug, fasste darauf nach dem Bajonette das Gendarmen und zog sich dabei eine Verletzung an der Nase zu.

Unter Beihilfe des inzwischen herbei geeilten Oberwachtmeisters Votruba aus Neumark, wurde er sodann gefesselt und ins Krankenhaus nach Klattau überführt.

Den Gebrauch der Waffe seitens des Wachtmeisters Rosůlek hat der Funktionär des Militärprokurators in Piken als berechtigt anerkannt.

In dem Vorgehen der Gendarmerie und des Gerichtsbeamten kann weder eine Verletzung des Gesetzes noch der Dienstvorschriften erblickt werden, und es besteht daher kein Anlass, gegen dieselben einzuschreiten.

Prag, am 13. Oktober 1922.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Překlad ad XIV./3823.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen

in Angelegenheit der aufhetzenden Tätigkeit des Výbor okrsku Nár. Jednoty in Znaim (Druck 3781/XXXIV).

Der Výbor okrsku Nár. Jednoty in Znaim gab Ende November 1921 ein Flugblatt mit dem in der Interpellation angeführten Texte heraus. Dieses Flugblatt wurde auch zur Verteilung gebracht, obwohl das Pflichtexemplar gemäss § 17 des Pressgesetzes der Staatsanwaltschaft in Znaim nicht vorgelegt worden war. Die Staatsanwaltschaft in Znaim hat daher beim Bezirksgerichte in Znaim die Bestrafung des Druckers wegen Uebertratung des § 9 und 17 des Pressgesetzes beantragt, weil er dass Pflichtexemplar der Staatsanwaltschaft in Znaim nicht 24 Stunden vor der Versendung vorgelegt und auf dem Flugblatte den Namen des Verlegers nicht angeführt hatte. Der Drucker wurde mit dem Urteile des Bezirks- als Pressgerichts in Znaim am 1. Februar 1922 bedingt zu einer Geldstrafe verurteilt. Die nachträgliche Beschlagnahme des Flugblattes wurde deshalb nicht angeordnet, weil sie kein praktisches Ergebnis gezeitigt hätte. Als das Flugblatt als Aufruf des Výbor okrsku Nár. Jednoty in Znaim auch in der Nr. 3 der periodischen Zeitschrift Dělnické Listy vom 2. Dezember 1921 und in Nr. 49 der periodischen Zeitschrift Znojemsko vom 3. Dezember 1921 abgedruckt wurde, machte das Justizministerium und das Ministerium des Innern alle mit der Durchsicht der Presse betrauten Behörden aufmerksam, solche Aufrufe, mögen sie von Angehörigen und Blättern welcher Nation oder Partei immer stammen, zu beschlagnahmen, soferne in ihnen dazu aufgefordert wird, bei Einkäufen u. dgl. nur Angehörige der betreffenden Nation aufzusuchen, oder wenn dazu angestiftet wird, von Angehörigen einer bestimmten Nationalität nichts zu kaufen, ihnen nichts zu verkaufen n. dgl. Weiter wurden diese Behörden darauf aufmerksam gemacht, dass auch solche Aufrufe zu beschlagnahmen sind, welche zwar nicht ausdrücklich zur Uebergehung von Angehörigen einer bestimmten Nationalität auffordern, aber in irgend einer Form jenen drohen, welche bei Einkäufen u. s. w. sich an andere, a(s an die Angehörigen der eigenen Nationalität wenden würden, oder den Leser auffordern jene Personen, welche sich anders wohin wenden, bestimmten Stellen zur Anzeige zu bringen.

Gegen den Verain Národní Jednota pro Jihozápadní Moravu, dessen inneres Verwaltungsorgan der erwähnte Výbor okrsku Nár. Jednoty in Znaim ist, wurde in entsprechender Weise eingeschritten.

Prag, am 25. September 1922.

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p

Překlad ad XV./3823.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

in Angelegenheit der Schadenersatzansprüche der Frau Antonie Klein in Freiwaldau (Druck 3610/XXI).

Da die ursprünglichen Lokalitäten der Offiziersmesse der Freiwaldauer Garnison im Juni 1921 durch Ueberschwemmung unbrauchbar gemacht wurden, ersuchte das Garnisonskommando die Gemeinde auf Grund des Einquartierungsgesetzes um Ersatzlokalitäten. Dieses Ansuchen blieb erfolglos, und deshalb hat der Kommandant der Infanterie-Division die politische Landesverwaltung um eine Verfügung ersucht, die der politischen Bezirksverwaltung die Beschlagnahme von Räumlichkeiten für die Offiziersmesse auftrug.

Durch Entscheidung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten wurde die Beschlagnahme aufgehoben und daher angeordnet, dass die Lokalitäten wieder freigemacht werden. Die Wohnung wurde auch tatsächlich der Frau Klein am 16. März d. J. kommissionell rückübergeben.

Was den Schadenersatz anlangt, so erlaube ich mir mitzuteilen, dass die Militärverwaltung bereit ist, für die unberechtigte Innehabung der Lokalitäten durch die Offiziersmesse vom 22. Feber 1922, bis zu welchem Tage die Räumung der Lokalitäten durch Vereinbarung aufgeschoben wurde, bis zur vollständigen Räumung dem Hausbesitzer den eventuell entstandenen und nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.

Prag, den 12. Oktober 1922.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

Překlad ad XVI./3323.

A közélelmezési miniszter

válasza

Szentivónyi képviselő és társai interpellációjára az 1920. évben be nem szolgáltatott gabona behajtása ügyében foganatosított intézkedések hatályonkívül helyezése érdekében (3740/XIV. sz. nyomtatvány).

A prágai közélelmezési minisztérium az 1921. évi április 30.-i (Törv. és rend. t. 224. sz.) kormányrendelet 1. §.-óhoz, nemkülönben az 1921. évi Július 21.-i (Törv. és r. t. 237. sz.) kormányrendelet 34. §-óhoz alkalmazkodva álárendait hivatalait, -ezek közt a szlovenskoi gazdasági hivatalt Bratislavában az 1921. évi szeptember hó 12.-én kelt 57453/14056 ai 1921. sz. rendeletével oda utasította, hogy az 1920. évi aratásra eső gabonakontingenshiányt követeljék be. Emellett a minisztérium nem az egész hiányt követelte, hamm megelégedett csupán a hiány egy részének beszállításával. olyformán, hogy az alárendelt hivataloknok méltánylást érdemlő esetekben a hiány behajtásánál leengedések nyujtását lehetővé tegye. A gazdasági hivatalnak az 1920. évi 16.000 vaggon kitevő kontingenshiányból utólagos beszállításra 2000 vaggon gabonát kellett volna kivetnie, még pedig 900 vaggon buzát, 500 vaggon rozsot és 600 vaggon árpát.

Az említett utasítások alapján a szlovenszkoi gazdasági hivatal Bratislavában összeállította azon termelők jegyzékét, akik az 1920. évi beszállítási kötelezettségüknek az 1922. évi április hó közepéig eleget nem tettek s őket figyelmeztető irattal a be nem szállított mennyiség beszállítására a vonatkozó büntetési szankciók terhe alatt szólította fel. Emellett egyelőre eltekintett azoknak a 100 ha.-nál kevesebb szántófölddel bíró földmíveseknek figyelmeztetésétől, akik az 1921. évi június 30.-i (Törv. és r. t. 224. sz.) kormányrendelet 2. §.-a alapján ráfok kivetett kontingenst szabályszerűen beszállították.

A bratiszlavai gazdasági hivatal tehát a hiány behajtását semmiféle esetben nem eszközölte s büntetőlelt semmiféle termelővel szemben fel nem lépett, hamm a büntetőkövetkezmények megjelölése mellett a földmíveseket csupán figyelmeztette.

Igaz ugyan, hogy az 1920. évben intenzív kontingensbeváltás folytattatott, mégis mindennek dacára az egész kivetett kontingensnek alig 50%-a váltatott be.

Az országos gazdasági hivatal Bratislavában az 1920. évre eső kontingenshiány behajtásánál tehát szorosan a törvényes rendelkezésekhez s a közélelmezési minisztériumtól kapott utasításokhoz alkalmazkodott s így nincs ok arra, hogy ez irányban foganatosított intézkedései htálytalanítassanak.

Praha, 1922. évi október 19.-én.

A közélelmezésügyi miniszter:

Dr. Franke s. k.

Překlad ad XIX./3823.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen

wegen Ermässigung der Umsatz-, Einkommen- und Erwerbssteuer in den Grenzbezirken Böhmens (Druck 3781/XXXII).

Dem Finanzministerium ist es wohl bekannt, dass die Bevölkerung der Grenzbezirke in Ausnützung der günstigen Valutaverhältnisse die Einkäufe mancher Gegenstände, insbesondere von Konfektion-, Schüh-, Pelz- und Wollwaren, Lebensmittel u. dgl. in Deutschland besorgte und sie hereingeschmuggelt hat. An den erwähnten Einkäufen und dem Schmuggel waren aber nicht nur die Konsumentenklassen, sondern im bedeutenden Masse auch die Gewerbe- und Geschäftskreise selbst beteiligt, welche auf diese Weise für billiges Geld sich einerseits die Rohstoffe zur erforderlichen Verarbeitung, andererseits auch fertige Waren selbst besorgten.

Das Finanzministerium hat sich bemüht, die erwähnten Unzukömmlichkeiten, soweit dies die Verhältnisse gestatteten, zu beseitigen und gab zu diesem Zwecke den Zollgrenzbehörden Weisungen, mit aller Strenge hinsichtlich der eingekauften Gegenstände, welche sowohl als Reiseartikel von den Reisenden eingeführt worden sind, als auch bei Sendungen, die auf andere Art befördere worden sind, vorzugehen. Die Kontrolle und Einschränkung der Einfuhr dar im Auslande gekauften Gegenstände wird einerseits durch die Notwendigkeit von Einfuhrbewilligungen erzielt, andererseits durch die Verzollung der eingeführten Gegenstände, und zwar soweit es sich um neue Kleidungsstücke handelt und soferne sie die Reisenden auf ihrer Reise an sich tragen, andererseits durch Beschlagnahme der eingeschmuggelten Gegenstände und durch die Einleitung des Gefällsstrafverfahrens gegen die Täter. Dass diese Kontrolle mit Erfolg durchgeführt wird, beweist die Menge der beanstandeten Gegenstände, insbesondere im Bezirke Reichenberg und Eger.

Die durchgeführten Verfügungen hatten auch auf die Einschränkung des Einkaufes in Deutschland einen günstigen Einfluss, da bereits seit Enda Jänner 1922 ein bedeutendes Sinken dieser Einkäufe konstatiert wurde, wozu allerdings auch das Steigen der Warenpreise in Deutschland und die strengeren Verfügungen der dortigen Behörden (hauptsächlich in Sachsen) zum Zwacke der Erschwerung der Warenausfuhr beitrugen.

Dass die geschilderten Verhältnisse ein Sinken des Umsatzes unserer Unternehmungen in den Grenzbezirken zur Folge hatten, und dass dieser Umstand nicht ohne Einfluss auf die Verschreibung der Umsatzsteuer, der Erwerbsteuer und der Einkommensteuer bleibt, ist selbstverständlich.

Soweit es sich um die Umsatzsteuer handelt, ist bereits durch das Gesetz bestimmt, dass die Steuer von der Summe jener Zahlungen bemessen wird, welche der Unternehmer tatsächlich für seine Lieferungen und Leistungen in dem Kalenderjahre bekommen hat, für das die Steuer vorgeschrieben wird. Jede Einschränkung der Arbeitsverhältnisse oder Herabsetzung der Einnahmen hat also automatisch eine verhältnismässige Steuerherabsetzung im Gefolge. Aehnlich verhält es sich bei der Einkommensteuer und den Erwerbsteuern, wo die Grundlage der Steuervorschreibung durch das tatsächlich erzielte Einkommen in dem dem Steuerjahre vorhergehanden Jahre gebildet wird, resp. durch die tatsächlichen Betriebsverhältnisse in der für die Steuerveranlagung massgebende Zeit. Die Einschränkung des

 

 

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