Pùvodní znìní ad X./4009

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka

und Genossen

an den Minister für Schulwesen und

Volkskultur

wegen Behinderung des häuslichen Privatunterrichtes in Mähren.

Die Folge der Kinderreklamationen auf Grund der lex Perek in Mähren, in welcher Angelegenheit schon einigemale Interpellationen eingebracht wurden, ohne dass bisher eine Antwort erteilt wurde, ist, dass den reklamierten Kindern der Besuch der deutschen Schule untersagt, die èechische Schule als ihre Pflichtschule erklärt und der Nichtbesuch derselben als Schulversäumnis strenge bestraft wird. Da die reklamierten Kinder, welche zur deutschen Nation bekannt wurden, die èechische Unterrichtssprache in der Regel nicht verstehen, werden sie in deutscher Sprache zuhause privat unterrichtet, damit ihnen überhaupt ein Unterricht ermöglicht werde.

Gegen diesen häuslichen Privatunterricht wird vonseiten der èechischen Behörden eingeschritten; die Art dieses Einschreitens die sich in einer Unzahl von Fällen wiederholt, soll an den zwei folgenden Beispielen dargestellt werden. Es handelt sich um zwei Fälle in Mähr. Chrostau im Schulbezirke Mähr. Trübau, in welchem Bezirke diese Bestrafungen besonders wüten. Den reklamierten deutschen Kindern wird im Sinne des § 23 R. V. G. häuslicher Privatunterricht erteilt. Diese gesetzlich gewährleisteten Rechte werden den Eltarn durch die Behörden strittig gemacht. Die ordnungsmässige Anmeldung des Privat Unterrichtes wird von den Behörden einfach nicht anerkannt, ja in einzelnen Fällen als nicht zu Recht bestehend angenommen, weil angeblich keine schulbehördliche Bewilligung (seitens der èechischen Schulbehörde) vorliegt.

a) Der Arbeiter Dvorsky Franz bekannte sich seit jeher zur deutschen Nation. Er hat 5 Kinder: Franz (27. 3. 1908), Marie (19. 1. 1910), Berta (6. 6. 11), Julius (31. 3. 13), Josef (13. 11. 1914). Mit Ministerialentscheidung vom 28. II. 1922, Z. 10.439 wurden diese Kinder aus der deutschen Schule ausgeschieden und zwar in der Weise, dass Franz und Marie als èechisch erklärt wurden, zum Besuche der èechischen Schule verpflichtet wurden. Die Kinder Berta, Julius und Josef wurden als deutsch anerkannt und können die deutsche Schule besuchen. Es erscheinen also von den 5 Kindern einer Familie 2 ausgeschieden, 3 nicht. Franz wurde einstweilen 14 Jahre alt. Marie wurde aus der deutschen Schule ausgewiesen und wird privat unterrichtet.

b) Svojanovsky Marie hat 4 Kinder: Josef (18. III. 08), Maria (19. IX. 09), Franz (7. XII. 11), Anna (15. VII. 13). Der Kindervater ist im Kriege gefallen. Es sind Nachweise vorhanden, dass er mit seiner Frau und mit seinen Verwandten nur deutsch korrespondiert hat. Die Mutter bekannte sich bei der letzten Volkszählung zur deutschen Nation, wurde jedoch nicht anerkannt. Mit derselben Ministerialentscheidung wie oben genannt, wurden alle 4 Kinder ausgeschieden (Josef wurde einstweilen 14 Jahre alt). Mitthin wurde für die 3 Kinder der Privatunterricht angemeldet.

Es handelt sich somit im Mähr. Chrostau um insgesamt 4 Kinder, die privat unterrichtet wurden.

Eieide Parteien erhielten zuerst Mahnungen, dann Verladungen zum èechischen Ortsschulausschuss. Hernach begannen die Bestrafungen durch das èechische Minderheitsschulinspektorat in Brünn. (9. November 1922, Z. 4827). Die Verurteilung -erfolgte nach § 26 des Gesetzes vom 24. Jänner 1870 und § 14 des Gesetzes vom 13. 9. 1922, Slg. d. G. u: V. Nr. 226. Die Strafen wurden nicht erlegt.

Nunmehr aber üben laut Min: Erlass vom 11. X. 1922, Z. 22.079 die Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses das Strafmandat aus. Beide Parteien wurden vorgeladen und zu je K 100 Geldstrafe oder Arreststrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde den Parteien nicht schriftlich zugestellt, sondern mündlich verkündet. Die Parteien brachten dagegen im Sinne der bestehenden Weisungen den Rekurs ein. (7. I. 1923). Trotz der durch einen Abgeordneten erreichten Zusage des Strafaufschubes wurden beide Parteien nochmals zum Gemeindeamte vorgeladen. Hier sollten sie erklären, ob sie die Geldstrafe leisten oder die Arreststrafe antreten wollen. Svojanovsky, eine blutarme Witwe anhielt nun Kè 100.- geborgt und erlegte geängstigt den Betrag. Dvorsky weigerte sieh. Laut Auftrag der Behörde sollte er am 20. I. 1923 gepfändet werden. Die Pfändungskommission fand in der Wohnung des armen Arbeiters nichts Pfändbares. Man stellte nun die Abführung in das Arrest in Aussicht. Eine Person streckte nun der Partei ebenfalls das Geld vor.

Damit kein Ende. Beide Parteien waren bereits neuerlich beim èechischen Ortsschulausschuss vorgeladen. Wieder beriefen sich die Parteien auf den § 23 des R. V. G. und das Recht, ihre Kinder nach freier Wahl der Unterrichtssprache, deutsch privat unterrichten zu lassen. Man stellt nun eine Strafe von Kè 1000.- oder entsprechende Arreststrafe in Aussicht.

Tatsächlich sind die Parteien bereits für den 31. Jänner zur Bezirkshauptmannschaft neuerlich vorgeladen.

Es ist hoch an der Zeit, dass gegen diesen ungeheuerlichen Missbrauch der Amtsgewalt eingeschritten wird. Das Vorgehen der Behörden ist tatsächlich vollkommen ungesetzlich. Der § 23 des R. V. G. gewährleistet den Eltern der Kinder die fechte, diese zuhause privat unterrichten zu lassen. Diese Kinder sind von der Verpflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, entbunden. Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, welche jemand zum Besuche einer öffenlichen Schule zwingen kann. Zur Bestrafung der Eltern wegen Schulversäumnis ihrer Kinder nach § 14 des Gesetzes vorn 13. Juli 1922, Nr. 226 Slg. d: G. u. V. und im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 11. Oktober 1922, Z. 22.079 liegt kein Grund vor; weil ein Schulversäumnis nur in jenen Fällen vorliegen kann, wo tatsächlich Kinder in eine Schule eingeschrieben sind, bezw. infolge eines die gesetzlichen Schulpflicht behindernden Verfahrens der Eltern der Schuleinschreibung nicht zugeführt wurden. Die Kinder sind aber überhaupt nicht in die èechische Schule eingeschrieben, ausserdem gemäss § 23 R. V. G. vom Besuche dieser Schule befreit. Der Schulpflicht ist durch Erteilung des häuslichen Privatunterrichtes Genüge geleistet. Folglich liegt hier gar kein Schulversäumnis vor und sind die Bestrafungen wegen solcher ungesetzlich und einfache Uebergriffe.

Wir stellen daher an den Herrn Minister folgende Anfragen:

Sind dem Herrn Minister diese Tatsachen, welche eine ausserordentliche Erregung der deutschen Eltern in Mähren hervorgerufen haben, bekannt?

Ist der Herrn Minister bereit, dem ungesetzlichen Treiben der Behörden in Mähren in Angelegenheit dieser Bestrafungen ehestens Einhalt zu tun, das Recht der Eltern auf Erteilung des häuslichen Privatunterrichtes nach § 23 R. V. G. ungeschmälert anzuerkennen und an die Behörden Weisungen zu erlassen, dass dieser Unterricht in deutscher Sprache in keiner Weise behindert werden darf?

Ist der Herr Minister endlich bereit, in Angelegenheit der Reklamationen deutscher Schulkinder in Mähren, welche die Ursache aller oben geschilderten Misstände ist, endlich bindende und klare Weisungen zu erteilen, damit auch hier die Uebergriffe und willkürlichen Entscheidungen der Behörden aufhören?

Prag, den 16. Feber 1923.

Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm,

Dr. Kafka,

Mark, Ing. Kallina, Schälzky, Dr. Spina, Knirsch, Heller, Dr. Haureich, Ing. Jung, Wenzel, Dr. Radda, Dr. Brunar, J. Mayer, J. Fischer, Matzner, Kaiser, Schubert, Böllmann.

 

 

Pùvodní znìní ad XI./4009.

Interpellation

der Abgeordneten Hackenberg, Taub, Häusler und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

wegen Behinderung des häuslichen Privatunterrichtes in Mähren.

Die Folge der Kinderreklamationen auf Grund der lex Perek in Mähren, in welcher Angelegenheit schon einigemale Interpellationen eingebracht wurden, ohne dass bisher eine Antwort erteilt wurde, ist, dass den reklamierten Kindern der Besuch der deutschen Schule untersagt, die èechische Schule als Ihre Pflichtschule erklärt und der Nichtbesuch derselben als Schulversäumnis strenge bestraft wird. Da die reklamierten Kinder, welche zur deutschen Nation bekannt wurden, die èechische Unterrichtssprache in der Regel nicht verstehen, werden sie in deutscher Sprache zuhause privat unterrichtet, damit ihnen überhaupt ein Unterricht ermöglicht werde.

Gegen diesen häuslichen Privatunterricht wird vonseiten der èechischen Behörden eingeschritten; die Art dieses Einschreitens die sich in einer Unzahl von Fällen wiederholt, soll an den zwei folgenden Beispielen dargestellt werden. Es handelt sich um zwei Fälle in Mähr. Chrostau im Schulbezirke Mähr. Trübau, in welchem Bezirke diese Bestrafungen besonders wüten. Den reklamierten deutschen Kindern wird im Sinne des § 23 R. V. G. häuslicher Privatunterricht erteilt. Diese gesetzlich gewährleisteten Rechte werden den Eltern durch die Behörden strittig gemacht. Die ordnungsmässige Anmeldung des Privatunterrichtes wird von den Behörden einfach nicht anerkannt, ja in einzelnen Fällen als nicht zu Recht bestehend angenommen, weil angeblich keine schulbehördliche Bewilligung (seitens der èechischen Schulbehörde) vorliegt.

a) Der Arbeiter Dvorsky Franz bekannte sich seit jeher zur deutschen Nation. Er hat 5 Kinder: Franz (27. 3. 1908), Marie (19. 1. 1910), Berta (6. 6. 11), Julius (31. 3. 13), Josef (13. 11. 1914). Mit Ministerialentscheidung vom 28. II. 1922, Z: 10.439 wurden diese Kinder aus der deutschen Schule ausgeschieden und zwar in der Weise; dass Franz und Marie als èechisch erklärt wurden, zum Besuche der èechischen Schule verpflichtet wurden. Die Kinder Berta, Julius und Josef wurden als deutsch anerkannt und können die deutsche Schule besuchen. Es erscheinen also von des 5 Kindern einer Familie 2 ausgeschieden, 3 nicht. Franz wurde einstweilen 14 Jahre alt. Marie wurde aus der deutschen Schule ausgewiesen und wird privat unterrichtet.

b) Svojanovsky Marie hat 4 Kinder: Josef (18. III. 08), Marie (19. IX. 09), Franz (7. XII. 11). Anna (15. VII. 13). Der Kindervater ist im Kriege gefallen. Es sind Nachweise vorhanden, dass er mit seiner Frau und mit seinen Verwandten nur deutsch korrespondiert hat. Die Mutter bekannte sich bei der letzten Volkszählung zur deutschen Nation, wurde jedoch nicht anerkannt. Mit derselben Ministerialentscheidung wie oben genannt, wurden alle 4 Kinder ausgeschieden,(Josef wurde einstweilen 14 Jahre alt). Mithin wurde für die 3 Kinder der Privatunterricht angemeldet:

Es handelt sich somit im Mähr. Chrostäu um insgesamt 4 Kinder die privat unterrichtet wurden.

Beide Parteien erhielten zuerst Mahnungen, dann Vorladungen zum èechischen Ortsschulausschuss. Hernach begannen die Bestrafungen durch das èechische Minderheitsschulinspektorat in Brünn. (9. November 1922. Z. 9827). Die Verurteilung erfolgte nach § 26 des Gesetzes vom 24. Jänner 1870 und § 14 des Gesetzes vom 13. 9. 1922, Slg, d. G. u. V. Nr. 226. Die Strafen wurden nicht erlegt.

Nunmehr aber üben laut Min.- Erlass vom 11. X. 1922, Z. 22.079 die Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses das Strafmandat aus. Beide Parteien wurden vorgeladen und zu je Kè 100 Geldstrafe oder Arreststrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde den Parteien nicht schriftlich zugestellt, sondern mündlich verkündet. Die Parteien brachten dagegen im Sinne der bestehenden Weisungen den Rekurs ein: (7. I. 1923). Trotz der durch einen Abgeordneten erreichten Zusage des Strafaufschubes wurden beide Parteien nochmals zum Gemeindeamte vorgeladen. Hier sollten sie erklären, ob sie die Geldstrafe leisten oder die Arrest strafe antreten wollen. Svojanovsky, eine, blutarme Witwe erhielt nun Kè 100.- geborgt und erlegte geängstigt den Betrag. Dvorsky weigerte sich. Laut Auftrag der Behörde sollte er am 20. I. 1923 gepfändet werden. Die Pfändungskommission fand in der Wohnung des armen Arbeiters nichts Pfändbares. Man stellte nun die Abführung in das Arrest in Aussicht. Eine Person streckte nun der Partei ebenfalls das Geld vor.

Damit kein Ende. Beide Parteien waren bereits neuerlich beim èechischen Ortsschulausschuss vorgeladen. Wieder beriefen sich die Parteien auf den § 23 des R. V. G. und das Recht, ihre Kinder nach freier Wahl der Unterrichtssprache, deutsch privat unterrichten zu lassen. Man stellt nun eine Strafe von Kir 1000.-- oder entsprechende Arreststrafe in Aussicht.

Tatsächlich sind die Parteien bereits für den 31. Jänner zur Bezirkshauptmannschaft neuerlich vorgeladen.

Es ist hoch an der Zeit, dass gegen diesen ungeheuerlichen Missbrauch der Amtsgewalt ein geschritten wird. Das Vorgehen der. Behörden ist tatsächlich vollkommen ungesetzlich. Der § 23 des R. V. G. gewährleistet den Eltern der Kinder die Rechte, diese zuhause privat unterrichten zu lassen: Diese Kinder sind von der Verpflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, entbunden. Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, welche jemand zum Besuche einer öffenlichen Schule zwingen kann. Zur Bestrafung der Eltern wegen Schulversäumnis ihres Kinder nach § i4 des Gesetzes vom 13. Juli 1922; Nr. 226 Slg. d. G. u. V. und im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 11. Oktober 1922, Z. 22.079 liegt kein Grund vor, weil ein Schulversäumnis nur in jenen Fällen vorliegen kann, wo tatsächlich Kinder in eine Schule eingeschrieben sind;, bezw. infolge eines die gesetzlichen Schulpflicht behindernden Verfahrens der Eltern der Schuleinschreibung nicht zugeführt wurden. Die Kinder sind aber überhaupt nicht in die èechische Schule eingeschrieben, ausserdem gemäss § 23 R. V. G, vom Besuche dieser Schule befreit. Der Schulpflicht ist durch Erteilung des häuslichen Privatunterrichtes Genüge geleistet. Folglich liegt hier gar kein Schulversäumnis vor und sind die Bestrafungen wegen solcher ungesetzlich und einfache Uebergriffe.

Wir stellen daher an den Herrn Minister folgende Anfragen:

Sind dem Herrn Minister diese Tatsachen, welche eine ausserordentliche Erregung der deutschen Eltern in Mähren hervorgerufen haben, bekannt?

Ist der Herrn Minister bereit, dem ungesetzlichen Treiben der Behörden in Mähren in Angelegenheit dieser Bestrafungen ehestens Einhalt; zu tun, das Recht der Eltern auf Erteilung des häuslichen Privatunterrichtes nach § 23 R. V. G. ungeschmälert anzuerkennen und an die Behörden Weisungen zu erlassen, dass dieser Unterricht in deutscher Sprache in keiner Weise behindert werden darf?

Ist der Herr Minister endlich bereit, in Angelegenheit der Reklamationen deutscher Schulkinder in Mähren, welche die Ursache aller oben geschilderten Misstände ist, endlich bindende und klare Weisungen zu erteilen, damit auch hier die Uebergriffe und willkürlichen Entscheidungen der Behörden aufhören?

Prag, am 14. Feber 1923.

Hackenberg, Taub, Häusler,

Dr.Czech, Pohl, Hoffmann, Dr. Haas, Palme, Hillebrand, Wittich, Dr. Holitscher, R. Fischer, Hausmann, Heeger, Èermak, Dietl, Schuster, Beutel, Schweichhart; Koscher; Schäfer, Uhl.

 

 

Pùvodní znìní ad XII./4049.

Interpellation

der Abgeordneten Hillebrand, Hoffmann, Heeger und Genossen

an den Finanzminister und den Minister

für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit des Verbotes der Hinausgabe und der Annahme deutscher Zahlungslisten sowie bezüglich der Ausgabe rein èechischer Erhebungsbögen zum Staatsbeamtengesetze vom 20. Dezember 1922, Nr. 394 Slg, d. G. u. V.

Das Finanzministerium hat einen Erlass hinausgegeben, welcher anordnet, dass die Steuerämter künftig von den Schulleitungen nur èechische Zahlungslisten entgegennehmen dürfen. Dies wurde vom Präsidium des Landesschulrates mit dem Erlasse vom 27. Dezember 1922; Z. 4796 ai 22 den Unterbehörden aufgetragen. Seither werden auch den Schulleitungen nunmehr èechische Zahlunsglisten zugesendet. Nach Anfragen bei den zuständigen Behörden wurde die Ausgabe deutscher bezw. gemischtsprachiger Zahlungsbögen bei dar Staatsdruckerei storniert. Die Zahlungslisten sind jedoch nichts anderes als Bestätigungen des Empfanges der Gehaltsbezüge der Lehrer, welche von den Schulleitungen gemeinsam für alle Lehrer der betreffenden Schule an die zuständigen Behörden geleitet werden. Die Schulleitungen und die Lehrer können aber nicht gezwungen werden, diese Quittungen in èechischer Sprache auszufertigen, da der § 2 des Sprachengesetzes die Behörden in jenen Gebieten, in welchen wenigstens 20% Staatsbürger einer anderen als der èechosl. Sprache wohnen, verpflichtet sind, Eingaben in der Sprache dieser Staatsbürger anzunehmen. Das Verbot der Ausgabe und der Entgegennahme deutscher Zahlungslisten und somit der indirekte Zwang zur Benützung èechischer Listen widerspricht daher dem § 2 des Sprachengesetzes, ebenso aber auch dem § 5 dieses Gesetzes, da es sich um eine den finanziellen Vorschriften entsprechende Verwaltungstätigkeit der Schulleitungen handelt; das Verbot widerspricht aber auch den Bestimmungen des Friedensvertrages überhaupt, welcher allen Staatsbürgern ohne Unterschied der Sprache die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte zuerkennt.

Ein weiterer Verstoss in sprachlicher Hinsicht besteht darin, dass die von der Staatsdruckerei in Prag zur Durchführung des Beamtengesetzes vom 2. Dezember 1922, Nr. 394 Slg. d. G. u. V. herausgegebenen Drucksorten, die von den Lehrern auszufüllen sind, nur in èechischer Sprache erscheinen. Da die Kenntnis der èechischen Amtssprache nicht zu den Verpflichtungen des Lehrerstandes gehört, ist der überwiegende Teil der deutschen Lehrerschaft der èechischen Sprache nicht mächtig und daher ausserstande, diesen umfangreichen Erhebungsbogen auszufüllen. Wegen der Befristung dieser Erhebungen auf den Monat Feber ist die Angelegenheit besonders dringlicher Natur.

Da das Verbot der Ausgabe und Entgegennahme deutscher und gemischtsprachiger Zahlungslisten und da die Ausgabe rein èechischer Erhebungsbögen eine Ungesetzlichkeit bedeutet, stellen die Unterfertigten an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur und den Herrn Finanzminister folgende Anfragen:

Sind den beiden Herren Ministern diese Tatsachen hinsichtlich der Zahlungs- und Erhebungsbögen bekannt?

Sind die Herren Minister bereit, die im Verbote der Ausgabe und Entgegennahme deutscher oder gemischtsprachiger Zahlungslisten liegende Ungesetzlichkeit sofort abzustellen, den erteilten Auftrag zu widerrufen und anzuordnen, dass mit der Ausgabe deutscher oder gemischtsprachiger Zahlungslisten unverzüglich wieder begonnen werde?

Sind die Herren Minister bereit, für die deutschen Lehrer sofort deutsche Erhebungsbögen zum Beamtengesetze vom 20. Dezember 1922 versenden zu lassen?

Prag, am 14. Feber 1923.

Hillebrand, Hoffmann, Heeger,

Pohl, Hausmann, Dr. Czech, Dr. Holitscher, R. Fischer, Schweichhart, Schäfer, Schuster, Palme, Uhl, Roscher, Èermak, Dietl, Wittich, Häusler.

Beutel, Hackenberg, Dr. Haas, Taub.

 

 

Pùvodní znìní ad XIII/4009.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka

und Genossen

an den Finanzminister und den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit des Verbotes der Hinausgabe und der Annahme deutscher

Zahlungslisten sowie bezüglich der Ausgabe rein èechischer Erhebungsbögen zum Staatsbeamtengesetze vom 20. Dezember 1922; Nr. 394 Slg.d. G. u.V.

Das Finanzministerium hat einen Erlass hinausgegeben, welcher anordnet, dass die Steurämter künftig von den Schulleitungen nur èechische Zahlungslisten entgegennehmen dürfen.Dies wurde vom Präsidium des Landesschulrates mit dem Erlasse vom 27. Dezember 192; Z. 4796 ai 22 den Unterbehörden aufgetragen. Seither werden auch den Schulleitungen nunmehr èechische Zahlunsglisten zugesendet. Nach Anfragen bei den zuständigen Behörden wurde die Ausgabe deutscher bezw. gemischtsprachiger Zahlungsbögen bei dar Staatsdruckerei storniert. Die Zahlungslisten sind jedoch nichts anderes als Bestätigungen des Empfanges der Gehaltsbezüge der Lehrer, welche von den Schulleitungen gemeinsam für alle Lehrer der betreffenden Schule an die zuständigen Behörden geleitet werden. Die Schulleitungen und die Lehrer können aber nicht gezwungen werden, diese Quittungen in èechischer Sprache auszufertigen, da der § 2 des Sprachengesetzes die Behörden in jenen Gebieten; in welchen wenigstens 20% Staatsbürger einer anderen als der èechosl. Sprache wohnen, verpflichtet sind, Eingaben in der Sprache dieser Staatsbürger anzunehmen. Das Verbot der Ausgabe und der Entgegennahme deutscher Zahlungslisten und somit der indirekte Zwang zur Benützung èechischer Listen widerspricht daher dem § 2 des Sprachengesetzes, ebenso aber auch dem § b dieses Gesetzes, da es sich um eine den finanziellen Vorschriften entsprechende Verwaltungstätigkeit der Schulleitungen handelt; das Verbot widerspricht aber auch den Bestimmungen des Friedensvertrages überhaupt, welcher allen Staatsbürgern ohne Unterschied der Sprache die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte zuerkennt.

Ein weiterer Verstoss in sprachlicher Hinsicht besteht darin, dass die von der Staatsdruckerei in Frag zur Durchführung des Beamtengesetzes vom 2. Dezember 1922, Nr. 394 Slg. d. G. u. V. herausgegebenen Drucksorten, die von den Lehrern auszufüllen sind; nur in èechischer Sprache erscheinen. Da die Kenntnis der èechischen Amtssprache nicht zu den Verpflichtungen des Lehrerstandes gehört, ist der überwiegende Teil der deutschen Lehrerschaft der èechischen Sprache nicht mächtig und daher ausserstande, diesen umfangreichen Erhebungsbogen auszufüllen. Wegen der Befristung dieser Erhebungen auf den Monat Feber ist die Angelegenheit besonders dringlicher Natur.

Da das Verbot der Ausgabe und Entgegennahme deutscher und gemischtsprachiger Zahlungslisten und da die Ausgabe rein èechischer Erhebungsbögen eine Ungesetzlichkeit bedeutet. stellen die Unterfertigten an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur und den Herrn Finanzminister folgende Anfragen:

 

 

Sind den beiden Herren Ministern diese Tatsachen hinsichtlich der Zahlungs- und Erhebungsbögen bekannt?

Sind die Herren Minister bereit, die im Verbote der Ausgabe und Entgegennahme deutscher oder gemischtsprachiger Zahlungslisten liegende Ungesetzlichkeit sofort abzustellen, den erteilten Auftrag zu widerrufen und anzuordnen, dass mit der Ausgabe deutscher oder gemischtsprachiger Zahlungslisten unverzüglich wieder begonnen werde?

Sind die Herren Minister bereit, für die deutschen Lehrer sofort deutsche Erhebungsbögen zum Beamtengesetze vom 20. Dezember 1922 versenden zu lassen?

Prag, den 16. Feber 1923.

Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm,

Dr. Kafka.

Ing. Kallina, Mark, Wenzel, Dr. Hanreich, Dr. Spina, J. Fischer, J. Mayer, Heller, Knirsch, Schälzky, Ing. Jung, Matzner, Kaiser. Dr. Brunar, Schubert, Böllmann, Dr. Radda.

 

 

Pùvodní znìní ad XIV./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Emerich Radda und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend das gesetzwidrige Verhalten des Statthaltereikonzipisten Dr. Stanislaus Illek der pol. Bezirksverwaltung Znaim.

Die Kreisparteileitung der deutschen Nationalpartei für Südmähren hatte für den 15. Oktober 1922 in Schönau und Possitz allgemein zugängliche Versammlungen angesagt, in welchen Abg. Dr. Emerich Radda und Ing. Gustav Matschak über das Thema: Wozu brauchen wir eine Volksgemeinschaft? sprechen sollten.

Zur ersten Versammlung in Schönau erschien Statthaltereikonzipist Dr. Stanislaus Illek der pol.Bez.-Verw. Znaim mit 8 Mann Gendarmerie und 2 Geheimagenten. Abg. Dr. Radda sprach über das angesagte Thema mehr als 1 1/2 Stunden, ohne vom Regierungsvertreter beanständet oder unterbrochen zu werden. Die Versammlung verlief vollständig ruhig und ohne Zwischenfälle.

Als nachmittags die Versammlung in Possitz beginnen sollte, erschien der genannte Regierungsvertreter mit seiner Assistenz und erklärte die Versammlung zu verbieten; weil das angekündigte Thema staatsfeindliche Tendenzen verfolge.

Ohne also zu wissen, welcher von den beiden angesagten Rednern und in welchem Sinne er sprechen werde, verbot er diese und die für eine spätere Stunde in ein anderes Lokal einberufene, auf geladene Gäste beschränkte Versammlung.

In dem schriftlichen Erkenntnisse der pol. Bez.- Verw. Znaim wird das Verbot der Versammlung in Possitz damit begründet, dass Abg. Dr. Radda in seiner Rede in Schönau das Verbrechen des § 65 Stg. dadurch begangen hat, dass er gegen die Einheit und die Dauer des Staates gesprochen hat.

Abgesehen davon, dass sich in diesem Erkenntnisse die pol. Bez.- Verw. Znaim das lediglich dem zuständigen Richter zustehende Recht der Beurteilung arrogiert, ob jemand ein Verbrechen begangen hat, ist das Verbot der Versammlung unerhört, weil ja der übereifrige Regierungsvertreter gar nicht wissen konnte, in welchem Sinne die Redner sprechen werden.

Offenbar hat er die grosse Gendarmerie Assistenz, rechtfertigen und der Bevölkerung den Herrn zeigen wollen.

Sicherlich aber hat er eine grobe Pflichtverletzung begangen, indem er es ruhig geschehen liess, dass trotz seiner Anwesenheit Abg. Dr. Radda unbeanständet und ungehindert die öffentliche Ruhe in verbrecherischer Weise stört.

Die Gefertigten fragen nun den Herrn Minister:

1. Ist ihm dieser Vorfall bekannt?

2. Rechtfertigt er ihn, oder ist er

3. geneigt den pflichtvergessenen Statthaltereikonzipisten Dr. Stanislaus Illek an seine Pflichten zu erinnern bezw. ihn zu belehren, dass sein Verhalten keinesfalls den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen der Versammlungsfreiheit entspricht?

Prag, am 6. Feber 1923.

Dr. Radda,

Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Kruns, Matzner, Simm, Schälzky, Wenzel, Ing. Jung, Patzel, Dr. Petersilka, Dr. W. Feierfeil, J. Mayer, Böhr, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Medinger, Dr. Lodgman, Mark, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Dr. Brunar,

 

 

Pùvodní znìní ad XV./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

an den Minister für Post- und Telegraphenwesen

in Angelegenheit der Nichterledigung einer Aufsichtsbeschwerde des Rechts

anwaltes Dr. Walther Maresch in Aussig.

Am 9. August 1921 erhob Dr. Walther Maresch in Aussig gegen den Sprachengebrauch des Postscheckamtes eine Aufsichtsbeschwerde mit dem Antrage, dem Postscheckamt aufzutragen:

1. Briefumschläge mit doppelsprachiger Aufschrift und

2. Schecks mit doppelsprachiger Ortsbezeichnung zu liefern und

3. bei Erledigungen in deutscher Sprache sowohl das Amt als auch alle Ortsbezeichnungen in deutscher Sprache zu bezeichnen.

Diese Aufsichtsbeschwerde war versehentlich an das Handelsministerium gerichtet, wurde jedoch von diesem am 11. August 1921 (mit 7.1. 34.838/21/II D 1009) an das zuständige Ministerium für Post- und Telegraphenwesen zur Erledigung abgetreten.

Dr. Maresch betrieb die Erledigung mit den beiden Eingaben vom 9. III. und 15. IX. 1922. In der letzteren Eingabe verwies er auch auf den Art. 3; Abs. 3 der Verordnung vom 25. VIII. 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 324, die nach der Eingabe erschienen ist und seinen Standpunkt bezüglich der Ortsnamen anerkennt.

Obwohl seit dieser Eingabe 1 1/2 Jahre verstrichen sind; kann die Partei keine Erledigung erhalten.

Die Gefertigten fragen:

Warum ist die Eingabe des Dr. Walther Maresch bis heute unerledigt geblieben?

Gedenkt der Herr Minister zu veranlassen, dass der Partei unverzüglich eine Erledigung zukommt, damit sie allenfalls die Möglichkeit hat, die Angelegenheit vor das Oberste Verwaltungsgericht zu bringen?

Prag, den 7. Feber 1923.

Dr. Lodgman,

Dr. Lehnert, Patzel. Simm, Kraus, Dr. Schollich, Dr. Petersilka, Dr. Radda, J. Mayer, Dr. W. Feierfeil, Schälzky, Böhr, Dr. Medinger, Dr. E. Feyerfeil, Ing. Kallina, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Matzner, Mark, Ing. Jung. Knirsh, Wenzel.

 

 

Pùvodní znìní ad XVI./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Emerich Radda und Genossen

an den Minister für Part und Telegrafenwesen

wegen Nichtzustellung von Postsendungen in Prag.

Am 7. Dezember 1922 erklärte der Herr Postminister im Budgetausschusse des Senates, es sei nicht wahr, dass die Postämter Briefe von der Beförderung ausschliessen, in deren Anschrift die Namen der Prager Strassen übersetzt sind, wenn nur die Uebersetzung sinngemäss ist.

Dass die Erklärung des Herrn Postministers den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ergibt sich aus einer Korrespondenzkarte des Apothekers Franz Garnhaft in Nikolsburg, die er dort am 26. Oktober 1922 an Herrn G. Schwarzwald, Gummiindustrie in Prag, Revolutionsstrasse 5 aufgegeben hat und die mit der Bemerkung zurückkam: V Praze I. Revolutionsstrasse není.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:

I. Ist ihm die mit seiner Erklärung in Widerspruch stehende Praxis der betreffenden Prager Postämter bekannt?

2. Ist er geneigt, den offenkundigen Unfug der Postorgane abzustellen und für einen geregelten und nicht durch unsinnige Chikanen gehemmten Postverkehr Sorge zu tragen?

Prag, am 6. Feber 1923.

Dr. Radda,

Dr. Lodgman, Mark, Bobek, Simm, Ing. Jung, Dr. Medinger, Kraus, Dr. Brunar, Patzel, Wenzel, J. Mayer, Zierhut, Dr. Petersilka, Ing. Kallina, Dr. Lehnert, Dr. Keibl, Dr. W. Feierfeil, Matzner,

Schälzky, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Schollich.

 

 

Pùvodní znìní ad XVII./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister für Nationalverteidigung in Angelegenheit der Sprachenprüfung der Berufungsunteroffiziere.

Laut Vestník vom 20. Jänner 1923 wurden die unentgeldlichen Sprachenkurse, welche im Jahre 1922 bei jeder Division aufgestellt wurden und von denen bisher zwei stattfanden, eingestellt, sodass jedem, welcher noch nicht zu einem solchen Kurse zugelassen wurde, die Möglichkeit genommen ist, die Dienstsprache zu erlernen, wenn er nicht in der Lage ist, Privatstunden zu nehmen. Ausserdem ist eine wirkliche Erlernung der èechischen Sprache für diejenigen schwer möglich, welche tagsüber im Militärdienste beschäftigt sind.

Die Gefertigten fragen den Herrn Minister:

Welche Vorkehrungen gedenkt er zu treffen, damit jene Berufsunteroffiziere, welche bisher noch nicht in die Sprachenkurse kommandiert worden sind, die Möglichkeit haben, die èechische Sprache zu erlernen?

Prag, den 7. Feber 1923.

Dr. Lodgman,

Mark, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Keibl, Dr. Brunar, Ing. Jung, Simm, Dr. Petersilka, Dr. W. Feierfeil, Schälzky, Bobek, Böhr, Matzner, Dr. Medinger, Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Dr. Radda, Wenzel, Patzel, Ing. Kallina, Kraus.

 

 

Pùvodní znìní ad XVIII./4009.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Czech, Èermak, Hillebrand und Genossen

an die Gesamtregierung

betreffend die Erteilung von Informationen an einen Teil der Presse.

Am Montag, den 12. Feber nachmittag wurden von drei Herren Ministern, deren Namen uns bekannt sind; die Vertreter der Presse der Koalitionsparteien berufen, um ihnen Aufklärungen über das Gesetz zum Schutze der Republik zu geben. Am Ende der Besprechung wurde ihnen der bezügliche Gesetzentwurf übermittelt. Dieselbe Drucksache (3996) wurde erst am Dienstag den 13. Feber im Abgeordnetenhause aufgelegt und gelangte zur Kenntnis der Mitgliedern des Hauses.

Die Unterzeichneten sind der Anschauung, dass es ein unkorrektes Vorgehen ist, wenn Mitglieder der Regierung an einen Teil der Presse eine Regierungsvorlage im Wortlaute überreichen, ehe sie dem, Abgeordnetenhause vorgelegt ist.

Wir erlauben uns daher an die Gesamtregierung die Frage zu stellen:

1. Wie rechtfertigt sie dieses Verhalten dar drei Minister?

2. Womit begründet es die Regierung, dass sie auf solche Art das Abgeordnetenhaus herabsetzt, dass sie eine Regierungsvorlage, statt sie dem Abgeordnetenhause zuerst vorzulegen, an eine Gruppe von Journalisten ausgibt?

3. Ist die Regierung geneigt, sich wegen dieses Verhaltens der drei Minister vor dem Abgeordnetenhause zu entschuldigen und vorzusorgen, dass sich ein ähnlicher Vorgang nicht wiederholt?

Prag, am 16. Feber 1923.

Dr. Czech, Èermak, Hillebrand.

Schuster, Heeger, Hausmann, Schäfer, Jokl, Pohl, Deutsch, Palme, Uhl, Taub, Beutel, Dietl, Hoffmann, Häusler, R. Fischer, Hackenberg, Roscher, Schweichhart, Grünzner, Dr. Haas, Hirsch.

 

 

Pùvodní znìní ad XIX./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Spina und Genossen

an den Finanzminister

in Angelegenheit des Vorgehens der Steueradministration in Polièka bezüglich der Vorschreibungen der Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe.

Des deutschen und èechischen Landvolkes des Bezirkes Polièka hat sich, wie aller Steuerpflichtigen Bevölkerungskreise dieses hochgelegenen, unfruchtbaren und produktionsarmen Bezirkes eine grosse Aufregung bezüglich des Vorgehens der dortigen Steueradministration bei den Vorschreibungen der Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe bemächtigt. Das Landvolk beider Nationalitäten verhehlt sich nicht die Berechtigung einer gerechten, dem faktischen, nicht fiktiven Vermögensstande entsprechenden Vermögensabgabe. Einen selchen im Gesetze selbst begründeten Charakter tragen aber die von der Steueradministration in Polièka herausgegebenen Vorschreibungen durchaus nicht. Sie sind vielmehr von einer Härte, die, wenn sie tatsächlich durchgeführt werden sollte, zahllose landwirtschaftliche Existenzen dem sicheren Ruine preisgeben wird.

Die Ungerechtigkeit und Härte dieser Vorschreibungen tritt durch einen Verslaich mit den Vorschreibungen in den benachbarten mährischen und böhmischen Bezirken hervor. Im Bezirke Polièka wurden bäuerliche Wirtschaften, die das gleiche Ausmass und dieselbe Vermögenslage haben, wie Wirtschaften in dem benachbarten niedriger gelegenen und bedeutend fruchtbareren Bezirken, um mehr als 300% hoher für die Vermögensabgabe veranlagt. So wurden Abgabesummen erzielt, die auch bei einer 30%igen Ermässigung von der Bevölkerung unter gar keinen Umständen geleistet werden können.

Getrieben von der Verzweiflung haben deutsche und èechische Landwirte des Bezirkes Polièka gemeinsam beim Finanzministerium vorgesprochen, ein umfangreiches Beschwerdematerial beigebracht und um Abhilfe gebeten.

Da diese im höchsten Masse ungerechten, den bescheidenen Volkswohlstand unrettbar vernichtenden Vorschreibungen, wie aus den nicht wohlwollenden öffentlichen Aeusserungen einzelner Vorschreibungsorgane hervorgeht, systematisch betrieben worden sind, stellen die Gefertigten an den Herrn Finanzminister die Anfrage:

1. Ist er gesonnen, an der Hand des seitens der landwirtschaftlichen Bevölkerung beim Finanzministerium beizubringenden Beschwerdematerials die Vorschreibungen für den Bezirk Polièka überprüfen und in Einklang mit den Vorschreibungen in den benachbarten Bezirken bringen zu lassen, wobei die mindere Leistungsfähigkeit des unproduktiven Bezirkes Polièka in gerechte Erwägung zu ziehen ist, der in Wirklichkeit nicht mehr ins Getreidebaugebiet gehört?

2. Ist er gesonnen, die Organe der Steuerveranlagung nachdrücklich auf ihre Amtspflichten aufmerksam zu machen?

Prag, am 16. Feber 1923.

Dr. Spina,

J. Fischer, Pittinger, Röttel, Schubert, Schälzky, Dr. Petersilka. Böhr, Budig, Dr. Luschka, Dr. W. Feierseil, Bobek, J. Mayer, Windirsch, Kaiser, Kostka, Dr. Hanreich, Heller, Böllmann, Mark, Dr. Kafka, Scharnagl.

 

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